GVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid insofern abgeändert, als die Frist für die Beseitigung des Gebäudes mit *** neu festgesetzt wird. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid insofern abgeändert, als die Frist für die Beseitigung des Gebäudes mit *** neu festgesetzt wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten und den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren folgender relevante Sachverhalt: Aufgrund einer Anzeige führte die Baubehörde am *** auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. ***, KG ***, eine baubehördliche Überprüfung durch und wurde dabei festgestellt, dass eine Holzhütte mit überdachter Terrasse im Ausmaß von ca. 4 m breit x 8 m lang x 2,40 m hoch errichtet worden sei. Eigentümer des Grundstückes sei die römisch-katholische Pfarre ***, das Gebäude sei im Eigentum des *** (im Folgenden: Beschwerdeführer) und werde dieses von diesem benützt. Bei der Holzhütte handle es sich um einen Einstellraum für Gartengeräte und Utensilien für den Modellflugbetrieb, der auf diesem Grundstück betrieben werde. Die überdachte Terrasse diene zum geschützten Aufenthalt während des Flugbetriebes. Sodann wurde festgehalten, dass der Flächenwidmungsplan der Gemeinde für dieses Grundstück derzeit die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft festlege. Da es sich beim Beschwerdeführer um keinen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 20 NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 handle, könne aus bautechnischer Sicht keine positive Beurteilung für eine Baubewilligung erfolgen. Da das Gebäude bereits errichtet sei und nachträglich nicht genehmigt werden könne, sei ein Abbruch aufzutragen.Aufgrund einer Anzeige führte die Baubehörde am *** auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. ***, KG ***, eine baubehördliche Überprüfung durch und wurde dabei festgestellt, dass eine Holzhütte mit überdachter Terrasse im Ausmaß von ca. 4 m breit x 8 m lang x 2,40 m hoch errichtet worden sei. Eigentümer des Grundstückes sei die römisch-katholische Pfarre ***, das Gebäude sei im Eigentum des *** (im Folgenden: Beschwerdeführer) und werde dieses von diesem benützt. Bei der Holzhütte handle es sich um einen Einstellraum für Gartengeräte und Utensilien für den Modellflugbetrieb, der auf diesem Grundstück betrieben werde. Die überdachte Terrasse diene zum geschützten Aufenthalt während des Flugbetriebes. Sodann wurde festgehalten, dass der Flächenwidmungsplan der Gemeinde für dieses Grundstück derzeit die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft festlege. Da es sich beim Beschwerdeführer um keinen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des Paragraph 20, NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 handle, könne aus bautechnischer Sicht keine positive Beurteilung für eine Baubewilligung erfolgen. Da das Gebäude bereits errichtet sei und nachträglich nicht genehmigt werden könne, sei ein Abbruch aufzutragen. Mit Bescheid vom ***, ohne Zahl, trug der Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde I. Instanz dem Beschwerdeführer
2 und 3 der NÖ Bauordnung 2014 sodann auf, die auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. ***, KG ***, ohne Baubewilligung errichtete Hütte aus Holz im Ausmaß von ca. 4 m x 8 m mit überdachter Terrasse bis zum *** zu beseitigen. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass für die Errichtung eines Gebäudes oder bauliche Anlagen eine Baubewilligung
Bei der verfahrensgegenständlichen Hütte handle es sich ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben
Da im Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** für dieses Grundstück die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft festgelegt sei, sei die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung nicht möglich, da in dieser Widmung das verfahrensgegenständliche Bauwerk nicht errichtet werden dürfe, zumal es sich beim Beschwerdeführer um keinen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 20 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 handle.Mit Bescheid vom ***, ohne Zahl, trug der Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz dem Beschwerdeführer
Paragraph 35, Absatz 2 und 3 der NÖ Bauordnung 2014 sodann auf, die auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. ***, KG ***, ohne Baubewilligung errichtete Hütte aus Holz im Ausmaß von ca. 4 m x 8 m mit überdachter Terrasse bis zum *** zu beseitigen. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass für die Errichtung eines Gebäudes oder bauliche Anlagen eine Baubewilligung
Paragraph 23, der NÖ Bauordnung 2014 nötig sei. Bei der verfahrensgegenständlichen Hütte handle es sich ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben
Paragraph 14, der NÖ Bauordnung. Da im Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** für dieses Grundstück die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft festgelegt sei, sei die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung nicht möglich, da in dieser Widmung das verfahrensgegenständliche Bauwerk nicht errichtet werden dürfe, zumal es sich beim Beschwerdeführer um keinen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des Paragraph 20, NÖ Raumordnungsgesetz 2014 handle. In der dagegen erhobenen Berufung behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass sich auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück bereits seit den frühen ***iger Jahren des vorigen Jahrhunderts ein Unterstellplatz für seine Gartengeräte (Traktor, Scheibtruhe) befunden hätte. Bei dem vor einigen Jahren stattgefundenen Ausbau sei kein Beton verwendet worden, weswegen es sich somit um kein festes Gebäude handle. Im Übrigen sei bereits die Umwidmung des Grundstückes auf Grünland Sportstätte geplant. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, gab der Gemeindevorstand der Gemeinde *** der Berufung
4 AVG keine Folge und bestätigte er den angefochtenen Bescheid. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Errichtung eines Gebäudes eine Baubewilligung
Beim verfahrensgegenständlichen Gebäude handle es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben
Da im Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** für dieses Grundstück die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft festgelegt sei, sei die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung nicht möglich, da in dieser Widmung das verfahrensgegenständliche Bauwerk nicht errichtet werden dürfe, zumal es sich beim Beschwerdeführer um keinen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 20 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 handle. Dass an diesem Ort schon früher eine alte Hütte gestanden sei, sei für den Entfernungsauftrag der neuen Hütte unerheblich. Auch wenn kein Beton für die Hütte verwendet worden sei, handle es sich um ein Gebäude im Sinne der NÖ Bauordnung und sei bewilligungspflichtig. Da das Gebäude bereits errichtet sei und keine Baubewilligung vorliege, sei der Abbruch durch die Baubehörde I. Instanz aufzutragen gewesen, sodass die Entscheidung des Bürgermeisters zu bestätigen sei. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, gab der Gemeindevorstand der Gemeinde *** der Berufung
Paragraph 66, Absatz 4, AVG keine Folge und bestätigte er den angefochtenen Bescheid. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Errichtung eines Gebäudes eine Baubewilligung
Paragraph 23, der NÖ Bauordnung 2014 nötig sei. Beim verfahrensgegenständlichen Gebäude handle es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben
Paragraph 14, der NÖ Bauordnung. Da im Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** für dieses Grundstück die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft festgelegt sei, sei die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung nicht möglich, da in dieser Widmung das verfahrensgegenständliche Bauwerk nicht errichtet werden dürfe, zumal es sich beim Beschwerdeführer um keinen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des Paragraph 20, NÖ Raumordnungsgesetz 2014 handle. Dass an diesem Ort schon früher eine alte Hütte gestanden sei, sei für den Entfernungsauftrag der neuen Hütte unerheblich. Auch wenn kein Beton für die Hütte verwendet worden sei, handle es sich um ein Gebäude im Sinne der NÖ Bauordnung und sei bewilligungspflichtig. Da das Gebäude bereits errichtet sei und keine Baubewilligung vorliege, sei der Abbruch durch die Baubehörde römisch eins. Instanz aufzutragen gewesen, sodass die Entscheidung des Bürgermeisters zu bestätigen sei. In der dagegen erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er im Jahr *** an die Baubehörde der Gemeinde *** eine Bauanzeige in schriftlicher Form betreffend die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Hütte erstattet hätte; dies im Glauben, dass diese Bauanzeige den gesetzlichen Vorschriften entsprechen würde und dadurch alle Rechtsvorschriften eingehalten worden seien. Auch sei nicht bekannt gewesen, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück eine Grünlandwidmung aufweise. Er habe in weiterer Folge von der Baubehörde keinerlei Mitteilungen oder Aufforderungen erhalten, dass es sich hierbei um ein Bauwerk im Sinne der NÖ Bauordnung handle und somit bewilligungspflichtig sei. Das erkennende Gericht führte am *** sodann eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde teilnahmen, wobei der Bürgermeister der Gemeinde *** im Zuge dieser Verhandlung als Zeuge einvernommen wurde, und wurde in dieser Verhandlung unbestritten festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei der Baubehörde im Jahr *** für die verfahrensgegenständliche Hütte eine Bauanzeige erstattet, der Bürgermeister diese Bauanzeige zur Kenntnis genommen und dem Beschwerdeführer mitgeteilt hat, dass aufgrund dieser Bauanzeige diese Hütte ordnungsgemäß errichtet werden dürfe. Aus diesem Grund sei die Baubehörde auch bis zum Jahr *** der Ansicht gewesen, dass diese Hütte aus baurechtlicher Sicht ordnungsgemäß errichtet sei. Erst durch die Anzeige und die Einholung von Rechtsauskünften habe die Baubehörde erfahren, dass für dieses Gebäude eine baubehördliche Bewilligung erforderlich sei. Unbestritten wurde auch festgestellt, dass auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück derzeit nur diese Hütte errichtet ist, diese im Jahr *** errichtet wurde und sich im Eigentum des Beschwerdeführers befindet und für diese keine Baubewilligung existiert. Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen:
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG).
1 der NÖ Bauordnung 2014 tritt die NÖ Bauordnung 2014 am 1. Februar 2015 in Kraft.
Paragraph 72, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 2014 tritt die NÖ Bauordnung 2014 am 1. Februar 2015 in Kraft.
1 der NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.
Paragraph 70, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
F, die NÖ Bauordnung 2014 in Kraft, wobei im gegenständlichen Bauverfahren die Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014 zu beachten ist. In dieser Übergangsbestimmung wird u.a. bestimmt, dass die am Tage des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, das ist der
Paragraph 72, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 2014, , Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, idgF, die NÖ Bauordnung 2014 in Kraft, wobei im gegenständlichen Bauverfahren die Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 2014 zu beachten ist. In dieser Übergangsbestimmung wird u.a. bestimmt, dass die am Tage des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, das ist der
Z. 7 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.
Paragraph 4, Ziffer 7, der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.
Z. 6 der NÖ BO 2014 sind bauliche Anlagen alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind.
Paragraph 4, Ziffer 6, der NÖ BO 2014 sind bauliche Anlagen alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind.
Z. 15 der NÖ BO 2014 ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen.
Paragraph 4, Ziffer 15, der NÖ BO 2014 ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen.
Z. 1 der NÖ BO 2014 bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung.
Paragraph 14, Ziffer eins, der NÖ BO 2014 bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung.
Z. 3 der NÖ BO 1996 ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.
Paragraph 4, Ziffer 3, der NÖ BO 1996 ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.
Z. 4 der NÖ BO 1996 sind bauliche Anlagen alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind.
Paragraph 4, Ziffer 4, der NÖ BO 1996 sind bauliche Anlagen alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind.
Z. 7 der NÖ BO 1996 ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen.
Paragraph 4, Ziffer 7, der NÖ BO 1996 ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen.
Z. 1 der NÖ BO 1996 bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung.
Paragraph 14, Ziffer eins, der NÖ BO 1996 bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung.
2 Z. 2 der NÖ Bauordnung 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, der NÖ Bauordnung 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt.
2 AVG ist im Spruch, wenn die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.
Paragraph 59, Absatz 2, AVG ist im Spruch, wenn die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse steht unbestritten fest, dass die verfahrensgegenständliche Holzhütte im Ausmaß von rund 4 m x 8 m x 2,40 m vier Wände und ein Dach aufweist, somit einen Raum beinhaltet, sodass diese Hütte unzweifelhaft ein Gebäude darstellt, welches sowohl im Zeitpunkt seiner Errichtung im Jahr *** als auch im nunmehrigen Zeitpunkt einer baubehördlichen Bewilligung bedurfte (§ 14 Z. 1 der NÖ Bauordnung 1996) bzw. bedarf (§ 14 Z. 1 der NÖ Bauordnung 2014). Aufgrund der Ermittlungsergebnisse steht unbestritten fest, dass die verfahrensgegenständliche Holzhütte im Ausmaß von rund 4 m x 8 m x 2,40 m vier Wände und ein Dach aufweist, somit einen Raum beinhaltet, sodass diese Hütte unzweifelhaft ein Gebäude darstellt, welches sowohl im Zeitpunkt seiner Errichtung im Jahr *** als auch im nunmehrigen Zeitpunkt einer baubehördlichen Bewilligung bedurfte (Paragraph 14, Ziffer eins, der NÖ Bauordnung 1996) bzw. bedarf (Paragraph 14, Ziffer eins, der NÖ Bauordnung 2014). Unbestritten steht auch fest, dass für dieses Gebäude bisher keine Baubewilligung erteilt worden ist und wurde für dieses auch niemals um die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung angesucht. Hiezu ist festzuhalten, dass die für dieses Gebäude erstattete und von der Baubehörde für in Ordnung befundene Bauanzeige eine vom Gesetz her vorgesehene Baubewilligung nicht zu ersetzen vermag und kann daher auch für das verfahrensgegenständliche bewilligungspflichtige Gebäude, welches nur angezeigt worden ist, ein baupolizeilicher Abbruchauftrag erteilt werden (vgl. u.a. schon VwGH vom
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob die belangte Behörde zu Recht für das verfahrensgegenständliche Gebäude einen Abbruchauftrag erlassen durfte, wobei die zu lösende Frage durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut und durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob die belangte Behörde zu Recht für das verfahrensgegenständliche Gebäude einen Abbruchauftrag erlassen durfte, wobei die zu lösende Frage durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut und durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.1089.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.