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{'item': 'LVwG-AV-1235/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.12.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-1235/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Grassinger über die Beschwerde von Herrn ***, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend die Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen (nach dem Führerscheingesetz – FSG), erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Grassinger über die Beschwerde von Herrn ***, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend die Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen (nach dem Führerscheingesetz – FSG), erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wird aufgehoben.Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wird aufgehoben. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVmParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde über die Vorstellung des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, dahingehend entschieden, dass die Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, ob seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A und B noch gegeben ist, aufrecht bleibt. Als spätester Termin für die amtsärztliche Untersuchung wurde der *** festgesetzt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde über die Vorstellung des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, dahingehend entschieden, dass die Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, ob seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A und B noch gegeben ist, aufrecht bleibt. Als spätester Termin für die amtsärztliche Untersuchung wurde der *** festgesetzt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen. Begründend führte die Behörde aus, dass von der Behörde neuerlich eine amtsärztliche Stellungnahme eingeholt worden sei, aus der eindeutig hervorgehe, dass Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Betreffenden zum Lenken von Kraftfahrzeugen bestünden. Einerseits seien in der Wohnung des Beschwerdeführers Cannabiskraut und Suchtgiftutensilien vorgefunden worden, andererseits handle es sich bereits um die fünfte Anzeige nach dem Suchtmittelgesetz. Bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, sei dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung wegen gesundheitlicher Nichteignung auf Grund seines Drogenkonsums entzogen und danach nur mehr befristet wieder ausgefolgt worden. Sein Drogenkonsumverhalten sei durch Vorlage von Harnbefunden überprüft worden. Im Mai *** sei bei der Führerscheinbehörde ebenfalls eine Anzeige nach dem Suchtmittelgesetz eingelangt, aus der hervorgehe, dass der Beschwerdeführer Suchtmittel in Form von Cannabiskraut bzw. –samen erworben, angebaut, besessen und konsumiert habe. Bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, sei dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung wegen gesundheitlicher Nichteignung auf Grund seines Drogenkonsums entzogen und danach nur mehr befristet wieder ausgefolgt worden. Sein Drogenkonsumverhalten sei durch Vorlage von Harnbefunden überprüft worden. Im Mai *** sei bei der Führerscheinbehörde ebenfalls eine Anzeige nach dem Suchtmittelgesetz eingelangt, aus der hervorgehe, dass der Beschwerdeführer Suchtmittel in Form von Cannabiskraut bzw. –samen erworben, angebaut, besessen und konsumiert habe. Der Suchtmittelkonsum zeige sich über Jahre und aus diesem Grund habe die Behörde sehr wohl Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Von gelegentlichem Konsum könne nicht mehr ausgegangen werden. Die Aufforderung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen müsse daher bestätigt werden. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Einleitung eines wider seine Person geführten Führerscheinverfahrens nicht nur rechtswidrig, sondern im Lichte der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum „gelegentlichen Konsum von Cannabis“ und den allenfalls aufkommenden Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen schlicht unvertretbar sei. So sei insbesondere durch den Hinweis auf zurückliegende Anzeigen und ein früheres Führerscheinverfahren für die belangte Behörde nichts gewonnen. Einzig und allein ein gehäufter Missbrauch von Suchtmitteln sei ausschlaggebend, um die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in Zweifel ziehen zu können. Die Anzahl von Anzeigen sei hierfür kein rechtlich relevantes Kriterium. Zudem sei es dem ausgewiesenen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht möglich, die Rechtmäßigkeit des seinerzeitigen Führerscheinverfahrens, mangels Zurverfügungstellung des relevanten Verfahrensaktes, zu überprüfen. Es sei jedenfalls ausdrücklich festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH die begründeten Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung zum Zeitpunkt der Erlassung eines Aufforderungsbescheides vorliegen müssten. Ebenso sei gelegentlicher Konsum von Cannabis nicht geeignet, die gesundheitliche Eignung in Zweifel zu ziehen. Die Begründung des bekämpften Bescheides vermöge daher auch nach wie vor keine taugliche Rechtsgrundlage für die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung darzustellen. Zum Sachverhalt führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass es korrekt sei, dass im Zuge der Hausdurchsuchung eine geringe Menge von Cannabiskraut (glaublich weniger als 5 Gramm) sichergestellt worden sei. Des Weiteren seien legale Rauchutensilien vorgefunden worden. Ebenso dürfe der Beschwerdeführer betreffend seines (vergangenen) Konsumverhaltens anmerken, dass er zu speziellen Anlässen, nämlich während Urlauben, Geburtstagen, Konzerten oder Festivals, einen gelegentlichen Konsum von Cannabis vorgenommen habe, sodass von einem äußerst unregelmäßigen und sporadischen Konsum, beschränkt auf wenige Male pro Jahr, gesprochen werden könne. Beruflich gehe der Beschwerdeführer einer sehr fordernden und anspruchsvollen Tätigkeit im Vertrieb eines großen Unternehmens nach und betreibe in seiner Freizeit viel Sport. Es liege ihm daher fern, seine physische und psychische Leistungsfähigkeit durch regelmäßigen Konsum von illegalen oder legalen Drogen einzuschränken. Das vorgefundene Cannabis befinde sich zudem schon seit einigen Jahren in seinem Besitz. Die bloße Sicherstellung durch die Meldungsleger vermöge keine Rückschlüsse auf ein aktuelles Konsummuster zu rechtfertigen. Von einem Verdacht auf regelmäßigen bzw. gehäuften Konsum könne daher keine Rede sein. Der Beschwerdeführer sei ein vollkommen unbescholtener Bürger. Ebenso sei Zeit seines Lebens keine Anhaltung beim Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand erfolgt. Es fehlten ausreichend konkrete Feststellungen zu seinem Konsumverhalten, insbesondere zur Häufigkeit, Intensität und Dauer des Konsums. Der Verweis der belangten Behörde auf Anzeigen nach dem Suchtmittelgesetz und die Sicherstellung einer geringen Menge von Cannabis sowie ein früheres Führerscheinverfahren böten keine Grundlage für die Einleitung eines Verfahrens nach dem Führerscheingesetz. Der Beschwerdeführer gab die Bestimmungen des Führerscheingesetzes und der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung wieder. Im angefochtenen Bescheid würden zwar Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen behauptet, allerdings sei dem nicht zu entnehmen, auf welche Tatsachen sich diese Annahme stütze und seien bloße Vermutungen und Annahmen nicht geeignet, „begründete Bedenken“ darzustellen. Die belangte Behörde stütze sich ergänzend auf die Meldung der Landespolizeidirektion Niederösterreich. Es fänden sich jedoch keine Angaben betreffend ein missbräuchliches Konsumverhalten bzw. einen regelmäßigen Cannabiskonsum. Gerade aber die Feststellung eines gehäuften Missbrauchs von Suchtmitteln sei die Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens wegen Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Insofern ziehe die Behörde entgegen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers in Zweifel. Bereits die Einleitung eines Führerscheinverfahrens und die Erlassung des Aufforderungsbescheides vom *** seien somit formell rechtswidrig, da die Vermutung der Führerscheinbehörde, es mangle dem Beschwerdeführer an der erforderlichen gesundheitlichen Eignung, völlig unbegründet geblieben sei. Der Beschwerdeführer verwies auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und auf die rechtlichen Grundlagen und wendete ein, dass weder ein gehäufter Missbrauch von Suchtmitteln aktenkundig sei noch dass es dazu irgendeine Feststellung im Beweisverfahren gegeben habe. Im Übrigen sei festzuhalten, dass nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur selbst ein geringfügiger Suchtmittelgenuss, wie auch ein geringfügiger Alkoholgenuss, ohne Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges die gesundheitliche Eignung (noch) nicht berühre. Erst dann, wenn der Konsum zu einer Abhängigkeit zu führen geeignet sei oder wenn die Gefahr bestehe, dass die betreffende Person nicht in der Lage sein könnte, den Konsum so weit einzuschränken, dass ihre Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht (mehr) beeinträchtigt sei, läge ein Grund vor, unter dem Aspekt eines festgestellten – wenn auch verbotenen – Suchtmittelkonsums die gesundheitliche Eignung begründeter Weise in Zweifel zu ziehen. Das bedeute, dass selbst der unregelmäßige Konsum von Suchtmitteln für sich betrachtet keinen Grund für ein Vorgehen nach § 24 Abs. 4 FSG darstelle.Paragraph 24, Absatz 4, FSG darstelle. Letztlich sei für die BH X durch Berufung auf die amtsärztliche Stellungnahme und auf frühere Vorfälle nichts gewonnen, da zu keiner Zeit ein regelmäßiger bzw. gehäufter Missbrauch stattgefunden habe und auch nicht aktenkundig sei. Der bloße Besitz von Cannabis möge zwar von strafrechtlicher Relevanz sein, biete aber für sich genommen keinesfalls eine Grundlage, die gesundheitliche Eignung in Zweifel zu ziehen. Letztlich sei für die BH römisch zehn durch Berufung auf die amtsärztliche Stellungnahme und auf frühere Vorfälle nichts gewonnen, da zu keiner Zeit ein regelmäßiger bzw. gehäufter Missbrauch stattgefunden habe und auch nicht aktenkundig sei. Der bloße Besitz von Cannabis möge zwar von strafrechtlicher Relevanz sein, biete aber für sich genommen keinesfalls eine Grundlage, die gesundheitliche Eignung in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer sei weder süchtig noch auf Grund seines vergangenen gelegentlichen Cannabiskonsums oder sonst auf eine Art und Weise gesundheitlich beeinträchtigt, weshalb keine hinreichenden Gründe für die Annahme bestünden, dass er beeinträchtigt sein sollte. Der Beschwerdeführer führte zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aus, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb seitens der Behörde Gefahr im Verzug anzunehmen sei und deshalb die aufschiebende Wirkung einer Vorstellung aberkannt werde. Die Voraussetzung hiefür sei, dass keine zwingenden öffentlichen Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden. Aus dem dargestellten Sachverhalt seien solche zwingenden öffentlichen Interessen nicht erkennbar. Schließlich sei der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels nicht im Einklang mit den maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen. Kraft Gesetzesanordnung (§ 24 Abs. 4 Satz 3 FSG) sei die Rechtskraft des Aufforderungsbescheides Voraussetzung dafür, dass dieser irgendwelche Rechtswirkungen (Formalentziehung) entfalten könne. Diese Bedingung könne durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht herbeigeführt werden. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung könne im Gegenstand keine wie immer geartete Wirkung haben. Er sei insofern absurd und nicht gerechtfertigt.Der Beschwerdeführer führte zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aus, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb seitens der Behörde Gefahr im Verzug anzunehmen sei und deshalb die aufschiebende Wirkung einer Vorstellung aberkannt werde. Die Voraussetzung hiefür sei, dass keine zwingenden öffentlichen Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden. Aus dem dargestellten Sachverhalt seien solche zwingenden öffentlichen Interessen nicht erkennbar. Schließlich sei der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels nicht im Einklang mit den maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen. Kraft Gesetzesanordnung (Paragraph 24, Absatz 4, Satz 3 FSG) sei die Rechtskraft des Aufforderungsbescheides Voraussetzung dafür, dass dieser irgendwelche Rechtswirkungen (Formalentziehung) entfalten könne. Diese Bedingung könne durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht herbeigeführt werden. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung könne im Gegenstand keine wie immer geartete Wirkung haben. Er sei insofern absurd und nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, die Behörde möge die angefochtene Entscheidung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ersatzlos aufheben, in eventu seine Beschwerdeschrift dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorlegen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge seiner Beschwerde nach vorheriger Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben. Weiters möge das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unverzüglich über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen und der Beschwerde auch diesbezüglich Folge geben und diesen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aufheben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierüber Folgendes erwogen: Auf Grund des dem erkennenden Gericht vorliegenden Inhaltes des Aktes der Behörde, Zl. ***, und auf Grund des unstrittigen Inhaltes dieses Aktes war von folgendem maßgeblichen, feststehenden Sachverhalt auszugehen: Mit Schriftsatz vom *** erstattete die Landespolizeidirektion NÖ zur GZ ***, eine Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde gemäß § 14 Abs. 2 Suchtmittelgesetz an die Bezirkshauptmannschaft X betreffend den Beschwerdeführer. Daraus ergibt sich, dass im Zuge einer durch die Staatsanwaltschaft *** angeordneten Hausdurchsuchung in der Wohnung des Beschwerdeführers Cannabiskraut, eine Cannabismühle sowie eine Wasserpfeife vorgefunden werden konnten. Die Gegenstände wurden sichergestellt. Bei den sichergestellten Gegenständen handelte es sich um Zufallsfunde. Die sichergestellten Gegenstände wurden im Zuge einer Beweismittelsicherung wegen des Verdachtes einer anderen strafbaren Handlung vorgenommen. Mit Schriftsatz vom *** erstattete die Landespolizeidirektion NÖ zur GZ ***, eine Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Suchtmittelgesetz an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn betreffend den Beschwerdeführer. Daraus ergibt sich, dass im Zuge einer durch die Staatsanwaltschaft *** angeordneten Hausdurchsuchung in der Wohnung des Beschwerdeführers Cannabiskraut, eine Cannabismühle sowie eine Wasserpfeife vorgefunden werden konnten. Die Gegenstände wurden sichergestellt. Bei den sichergestellten Gegenständen handelte es sich um Zufallsfunde. Die sichergestellten Gegenstände wurden im Zuge einer Beweismittelsicherung wegen des Verdachtes einer anderen strafbaren Handlung vorgenommen. Mit amtsärztlicher Stellungnahme vom *** ersuchte der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft X um bescheidmäßige Vorschreibung einer amtsärztlichen Untersuchung, da auf Grund der Anzeige gemäß dem Suchtmittelgesetz vom *** (wie oben wiedergegeben) der Beschwerdeführer für *** in die Gesundheitsabteilung zur Untersuchung geladen worden sei, er aber ohne Angabe von Gründen nicht zur Untersuchung erschienen sei. Auf Grund der genannten Anzeige bestünden „bei Herrn *** Bedenken“ hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen.Mit amtsärztlicher Stellungnahme vom *** ersuchte der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn um bescheidmäßige Vorschreibung einer amtsärztlichen Untersuchung, da auf Grund der Anzeige gemäß dem Suchtmittelgesetz vom *** (wie oben wiedergegeben) der Beschwerdeführer für *** in die Gesundheitsabteilung zur Untersuchung geladen worden sei, er aber ohne Angabe von Gründen nicht zur Untersuchung erschienen sei. Auf Grund der genannten Anzeige bestünden „bei Herrn *** Bedenken“ hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Mit weiterer amtsärztlicher Stellungnahme vom *** führte der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft X aus, dass, da es sich beim Beschwerdeführer bereits um die fünfte Anzeige gemäß Suchtmittelgesetz handle und in der Wohnung des Beschwerdeführers Cannabiskraut und Suchtgiftutensilien vorgefunden worden seien, „davon ausgegangen werden“ könne, dass Herr Fasching regelmäßig Suchtgift konsumiere.Mit weiterer amtsärztlicher Stellungnahme vom *** führte der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn aus, dass, da es sich beim Beschwerdeführer bereits um die fünfte Anzeige gemäß Suchtmittelgesetz handle und in der Wohnung des Beschwerdeführers Cannabiskraut und Suchtgiftutensilien vorgefunden worden seien, „davon ausgegangen werden“ könne, dass Herr Fasching regelmäßig Suchtgift konsumiere. Aus diesem Grund bestünden Bedenken, dass der Beschwerdeführer in durch Suchtgift beeinträchtigtem Zustand ein Kraftfahrzeug in Betrieb nehme und durch diese Beeinträchtigung sich selbst und andere Verkehrsteilnehmer gefährde. Im Jahr *** wurde Anzeige gegen den Beschwerdeführer nach dem Suchtmittelgesetz erhoben. Am *** wurde auf Grund eines erstellten amtsärztlichen Gutachtens, wonach der Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftfahrzeugen als geeignet angesehen wurde, eine Entziehung der Lenkberechtigung nicht verfügt. Betreffend den Beschwerdeführer erfolgte im Jahr *** wegen Schnellfahrens eine Entziehung der Lenkberechtigung auf die Dauer von zwei Wochen, *** wegen Schnellfahrens auf die Dauer von sechs Wochen und *** wegen Schnellfahrens auf die Dauer von zwei Wochen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers wegen gesundheitlicher Nichteignung bis zur Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung entzogen. Am *** wurde die Lenkberechtigung dem Beschwerdeführer nach Vorlage eines entsprechenden amtsärztlichen Gutachtens befristet auf zwei Jahre mit der Auflage, jeweils nach vier Monaten Untersuchungsbefunde vorzulegen, wiedererteilt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers wegen gesundheitlicher Nichteignung bis zur Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung entzogen. Am *** wurde die Lenkberechtigung dem Beschwerdeführer nach Vorlage eines entsprechenden amtsärztlichen Gutachtens befristet auf zwei Jahre mit der Auflage, jeweils nach vier Monaten Untersuchungsbefunde vorzulegen, wiedererteilt. Am *** wurde die Lenkberechtigung dem Beschwerdeführer unbefristet wiedererteilt. In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen: Gemäß § 24 Abs. 1 Führerscheingesetz (FSG) in der auf den Bezug habenden Fall anzuwendenden Fassung, ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitGemäß Paragraph 24, Absatz eins, Führerscheingesetz (FSG) in der auf den Bezug habenden Fall anzuwendenden Fassung, ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Gemäß § 24 Abs. 4 FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vergleiche etwa die Erkenntnisse vom 28. Juni 2011, Zl. 2009/11/0095, vom 21. September 2010, Zl. 2010/11/0126, vom 22. Juni 2010, Zl. 2010/11/00 76 und weitere) ist eine Aufforderung gemäß § 24 Abs. 4 FSG nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung (im Falle einer Entscheidung im Zeitpunkt der Erlassung durch die Rechtsmittelinstanz) bei der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen der Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in diese Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Derartige – aktuelle - Bedenken (vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Jänner 2013, Zl. 2010/11/0126, vom 22. Juni 2010, Zl. 2010/11/00 76 und weitere) ist eine Aufforderung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung (im Falle einer Entscheidung im Zeitpunkt der Erlassung durch die Rechtsmittelinstanz) bei der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen der Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in diese Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Derartige – aktuelle - Bedenken (vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Jänner 2013, Zl. 2010/11/00 70) sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen. Die dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der Behörde zu Grunde gelegten amtsärztlichen Stellungnahmen vom *** und vom *** legen als „Verdachtsgründe“ ausschließlich den Inhalt der oben bezeichneten Anzeige der Landespolizeidirektion Niederösterreich, wonach in der Wohnung des Beschwerdeführers Cannabiskraut und Suchtgiftutensilien vorgefunden worden seien sowie den Umstand, dass Bedenken bestünden, dass der Beschwerdeführer in durch Suchtgift beeinträchtigtem Zustand ein Kraftfahrzeug in Betrieb nehme, zu Grunde. Die in der zu Grunde liegenden Anzeige festgestellten Sachverhaltselemente sind nicht geeignet, begründete Verdachtselemente darzulegen, insbesondere dahingehend, ob, wie oft, in welchen Abständen und in welcher Intensität der Beschwerdeführer Suchtmittel, dies im –erforderlichen- unmittelbaren Konnex mit dem erfolgten Aufforderungsbescheid, konsumiert habe. Die Einschätzungen des Amtsarztes der belangten Behörde, in welchen ein Verdacht auf eine konkrete Suchtgiftabhängigkeit, geknüpft an konkrete Sachverhaltselemente, nicht einmal ausdrücklich erwähnt wurde, konnten der Behörde keinen ausreichenden Hinweis für den Verdacht des Vorliegens einer Suchtmittelabhängigkeit in Bezug auf den Beschwerdeführer liefern. Im Übrigen ist dazu weiters festzustellen, dass entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur (vergl. VwGH vom 23. Mai 2000, Zl. 99/11/0340 und vom 24. April 2001, Zl. 2000/11/0231) ein gelegentlicher Konsum von Cannabis die gesundheitliche Eignung des Inhabers einer Lenkberechtigung nicht berührt.Im Übrigen ist dazu weiters festzustellen, dass entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur (vergl. VwGH vom 23. Mai 2000, Zl. 99/11/0340 und vom 24. April 2001, , Zl. 2000/11/0231) ein gelegentlicher Konsum von Cannabis die gesundheitliche Eignung des Inhabers einer Lenkberechtigung nicht berührt. Auch die von der Behörde ins Treffen geführte Begründung unter Bezugnahme auf das Vorverhalten des Beschwerdeführers im Hinblick auf die erfolgte Anzeige im Jahr *** und die – kurzfristige - Entziehung der Lenkberechtigung im Jahr *** war im Hinblick auf den Umstand, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die begründeten Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung zum Zeitpunkt der Erlassung eines Aufforderungsbescheides vorliegen müssen, nicht als für das Vorliegen von konkreten Verdachtselementen einer Suchtmittelabhängigkeit geeignet heranzuziehen. Da unter Berücksichtigung der dem erkennenden Gericht gemäß § 27 VwGVG zukommenden Prüfbefugnis der gegenständlich festgestellte - und feststellbare -Sachverhalt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des in Beschwerde gezogenen Aufforderungsbescheides maßgeblich war, konkrete und ausreichende Sachverhaltselemente für die Vermutung eines begründeten Verdachtes einer Suchtmittelabhängigkeit des Beschwerdeführers nicht vorlagen und es nicht Sache des erkennenden Gerichtes ist, im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Behörde allfällige neue Sachverhaltselemente zu erheben, war festzustellen, dass im gegenständlichen Fall, bezogen auf das Verhalten des Beschwerdeführers, nicht ausreichende Anhaltspunkte bzw. konkrete Sachverhaltselemente für das Vorliegen einer Suchtmittelabhängigkeit gegeben waren, die die Rechtmäßigkeit eines Aufforderungsbescheides, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, begründen hätten können.Da unter Berücksichtigung der dem erkennenden Gericht gemäß Paragraph 27, VwGVG zukommenden Prüfbefugnis der gegenständlich festgestellte - und feststellbare -Sachverhalt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des in Beschwerde gezogenen Aufforderungsbescheides maßgeblich war, konkrete und ausreichende Sachverhaltselemente für die Vermutung eines begründeten Verdachtes einer Suchtmittelabhängigkeit des Beschwerdeführers nicht vorlagen und es nicht Sache des erkennenden Gerichtes ist, im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Behörde allfällige neue Sachverhaltselemente zu erheben, war festzustellen, dass im gegenständlichen Fall, bezogen auf das Verhalten des Beschwerdeführers, nicht ausreichende Anhaltspunkte bzw. konkrete Sachverhaltselemente für das Vorliegen einer Suchtmittelabhängigkeit gegeben waren, die die Rechtmäßigkeit eines Aufforderungsbescheides, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, begründen hätten können. Es war daher der in Beschwerde gezogene Bescheid spruchgemäß aufzuheben. Ausführungen betreffend die von der Behörde verfügte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer Entscheidung erübrigten sich im Hinblick darauf, dass der Bescheid (zur Gänze) aufzuheben war. Die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung konnte im Hinblick darauf, dass der maßgebliche Sachverhalt bereits im Verfahren vor der Behörde feststand und eine Beweisführung durch das erkennende Gericht nicht vorzunehmen war, entfallen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.1235.001.2015

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