RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.12.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-686/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Einzelrichter Dr. Schwarzmann über die Beschwerde der ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, ***, betreffend Erlassung eines Abbruchauftrages, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird insoferne stattgegeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben wird.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 27, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 27,, Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Mit Eingabe vom *** hat *** (im folgenden: „Beschwerdeführerin“) bei der Marktgemeinde *** als Baubehörde die Erlassung eines Abbruchbescheides betreffend „das Bauwerk (Terrasse) auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***“ beantragt und im wesentlichen vorgebracht, dass es dafür keine schriftliche Baubewilligung gebe und es durch die ständige und regelmäßige Nutzung des nicht genehmigten Bauwerkes „zu unzumutbaren Beeinträchtigungen (Lärm, Gestank uvm.)“ ihrer Person komme. Laut Grundbuch ist *** Eigentümer dieses Grundstücks Nr. ***, EZ ***, KG ***. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des östlich davon gelegenen, nur durch eine Straße davon getrennten Grundstückes Nr. .***, EZ ***, KG ***. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom *** wurden *** und *** „um Vorlage entsprechender Einreichunterlagen“ (Bauansuchen, Baubeschreibungen, Einreichpläne), um das Bauverfahren „Ungenehmigtes Bauwerk auf Parz. ***, KG ***“ weiterführen zu können, ersucht. Mit Eingabe vom *** hat *** diesem Ersuchen entsprochen und ein „Ansuchen um baubehördliche Bewilligung für das Nebengebäude, KG ***, Gst. Nr. ***, EZ ***“ samt Baubeschreibung, Einreichplan und Zustimmungserklärung des Eigentümers *** bei der Marktgemeinde eingebracht. Laut Baubeschreibung sei der Schuppen um *** errichtet und um *** komplett saniert worden (Abtragung des Daches und der Holzdecke und Ersetzung durch eine Stahlbetondecke, Herstellung einer Stiege und eines Geländers). Am *** fand eine baubehördliche Überprüfung an Ort und Stelle statt, wobei seitens des Gebäudeeigentümers *** (laut Protokoll) „Unterlagen der Baubehörde vorgelegt“ wurden, die „nahe legen, dass zumindest seit *** ein Baubestand gegeben“ sei. Mit Bescheid vom ***, ***, hat der Bürgermeister der Marktgemeinde *** den oben zitierten Antrag auf Erlass eines Abbruchbescheides zurückgewiesen, und zwar wörtlich mit folgender Begründung: „Es wurde gemäß § 27 Abs. 1 NÖ.BO 1996 eine behördlichen Überprüfung am *** an Ort und Stelle durchgeführt. Im Ermittlungsverfahren wurde vom Bauwerber Unterlagen der Baubehörde vorgelegt. Am Foto aus dem Jahr *** ist der Baubestand dargestellt. Da keine Bauakten für das Objekt vorliegen und diese – so wird vermutet – im Zuge von Kriegswirren bzw. der Besatzungszeit verloren gegangen sein dürften, wird auf vermuteten Konsens hingewiesen.“Mit Bescheid vom ***, ***, hat der Bürgermeister der Marktgemeinde *** den oben zitierten Antrag auf Erlass eines Abbruchbescheides zurückgewiesen, und zwar wörtlich mit folgender Begründung: „Es wurde gemäß Paragraph 27, Absatz eins, NÖ.BO 1996 eine behördlichen Überprüfung am *** an Ort und Stelle durchgeführt. Im Ermittlungsverfahren wurde vom Bauwerber Unterlagen der Baubehörde vorgelegt. Am Foto aus dem Jahr *** ist der Baubestand dargestellt. Da keine Bauakten für das Objekt vorliegen und diese – so wird vermutet – im Zuge von Kriegswirren bzw. der Besatzungszeit verloren gegangen sein dürften, wird auf vermuteten Konsens hingewiesen.“ In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin unter anderem vor, dass nicht angenommen werden könne, dass die Baubehörde eine gesetzmäßige Herstellung bewilligt hätte. Da von einer seinerzeitigen (***) erteilten Baubewilligung keine Rede sein könne, sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom ***, ***, hat der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** (im folgenden: „belangte Behörde“) wörtlich „die Berufung als unbegründet abgewiesen und den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich bestätigt“. Die Begründung lautet - nach auszugsweiser Wiedergabe der Inhalte des erstinstanzlichen Bescheides und der Berufung – wörtlich wie folgt: „Der Vorstand der Marktgemeinde *** hat in seiner Sitzung vom *** die Berufung eingehend behandelt, bzw. ergibt sich aus dem Bauakt folgender Sachverhalt: Auf Grundstück Nr. ***, KG *** befindet sich in der Natur ein Bauwerk (Terrasse). ln den ordnungsgemäß geführten Bauakten der Marktgemeinde *** befindet sich keine schriftliche Baubewilligung für dieses Gebäude. Der Eigentümer des Gebäudes hat im Ermittlungsverfahren Lichtbilder vorgelegt, aus denen sich einwandfrei ergibt, daß dieses Gebäude bereits in den ***er Jahren des ***. Jahrhunderts bestanden hat. Die Marktgemeinde *** war in der Zeit nach dem
- Weltkrieg russische Besatzungszone. Es sind während dieser Zeit mehrfach Bestandteile aus den Akten der Marktgemeinde *** abgekommen. Die in der Berufungsschrift angeführte Behauptung, daß für das gegenständliche Gebäude eine mündliche Baubewilligung erteilt worden sein soll, wurde lediglich vom Eigentümer als Vermutung aufgestellt. Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Baubehörde
- Instanz geht daher davon aus, daß trotz Fehlens eines schriftlichen Baubewilligungsbescheides im Bauakt davon auszugehen ist, daß bei Errichtung des Gebäudes eine Baubewilligung beantragt und erteilt wurde (vermuteter Konsens). Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.“ In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, „dass ein Abbruchsbescheid erlassen wird“, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Behörde zurückzuverweisen, und zwar im wesentlichen mit folgender Begründung: Die Marktgemeinde selbst bestätige, dass keine Bauakten für das Objekt vorliegen. Daher würde man der Einfachheit halber von der Vermutung ausgehen können, diese seien verloren gegangen, und auf einen vermuteten Konsens hinweisen. Es könne nicht angenommen werden, dass die Baubehörde eine gesetzmäßige Herstellung bewilligt hätte. Da von einer seinerzeitigen (***) erteilten Baubewilligung keine Rede sein könne, sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig. Die Begründung des bekämpften Bescheides sei nicht nachvollziehbar. Aus welchen Erwägungen schlüssig darauf zu schließen sein solle, dass damals (wann immer) der damalige Bauwerber um eine Baubewilligung angesucht habe, könne dem Bescheid nicht entnommen werden. Die belangte Behörde hat die Beschwerde mit den Akten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt. Aus der Aktenlage ergibt sich u.a. Folgendes: Am *** fand eine Sitzung des Gemeindevorstandes statt, bei der Bürgermeister (als Vorsitzender), Vizebürgermeister und vier geschäftsführende Gemeinderäte und ein Gemeinderat anwesend waren. Aus der im Akt enthaltenen Niederschrift findet sich zu TOP 3 „Berufung gegen den baubehördlichen Bewilligungsbescheid vom ***, Zl. ***, Ansuchen um Erlass eines Abbruchbescheides f.d. Bauwerk (Terrasse) ***“ wörtlich Folgendes protokolliert: „Bgmst. bringt die Berufungseingabe vom *** vom RA ***, ***, *** für Klientin ***, ***, *** gegen den Bescheid vom *** zur Kenntnis. Im Antrag des RA *** soll der Antrag auf Erlass eines Abbruchbescheides für das Bauwerk (Terrasse) auf dem Gst. NR. ***, EZ ***, KG *** – Eigentümer ***, ***, *** - von der Baubehörde stattgegeben werden. Vorsitzender erklärt dazu, dass eine Rechtsauskunft von der Bezirkshauptmannschaft X – BH-Stv. *** – eingeholt wurde. Die eingegangene Berufung soll abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt werden.Am *** fand eine Sitzung des Gemeindevorstandes statt, bei der Bürgermeister (als Vorsitzender), Vizebürgermeister und vier geschäftsführende Gemeinderäte und ein Gemeinderat anwesend waren. Aus der im Akt enthaltenen Niederschrift findet sich zu TOP 3 „Berufung gegen den baubehördlichen Bewilligungsbescheid vom ***, Zl. ***, Ansuchen um Erlass eines Abbruchbescheides f.d. Bauwerk (Terrasse) ***“ wörtlich Folgendes protokolliert: „Bgmst. bringt die Berufungseingabe vom *** vom RA ***, ***, *** für Klientin ***, ***, *** gegen den Bescheid vom *** zur Kenntnis. Im Antrag des RA *** soll der Antrag auf Erlass eines Abbruchbescheides für das Bauwerk (Terrasse) auf dem Gst. NR. ***, EZ ***, KG *** – Eigentümer ***, ***, *** - von der Baubehörde stattgegeben werden. Vorsitzender erklärt dazu, dass eine Rechtsauskunft von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn – BH-Stv. *** – eingeholt wurde. Die eingegangene Berufung soll abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt werden. Antrag des Bürgermeisters: Der Gemeindevorstand möge die Berufung abweisen und den erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigen. Beschlussfassung: Der Antrag wird angenommen. Abstimmungsergebnis: einstimmig.“ Dass der Bürgermeister nicht mitgestimmt hat oder dass dem Gemeindevorstand ein Bescheidkonzept vorgelegen ist, ist der Niederschrift nicht zu entnehmen. Im Akt befindet sich ein karierter, undatierter Zettel, auf dem handschriftlich folgendes steht: „***, Berufung wird abgewiesen und der I.instanzl. Bescheid vollinhaltlich stattgegeben. Begründung: ***: mündliche Bewilligung vom damaligen Bgmst. ->“Im Akt befindet sich ein karierter, undatierter Zettel, auf dem handschriftlich folgendes steht: „***, Berufung wird abgewiesen und der römisch eins.instanzl. Bescheid vollinhaltlich stattgegeben. Begründung: ***: mündliche Bewilligung vom damaligen Bgmst. ->“ Weiters findet sich im Akt ein Bescheidkonzept, datiert mit ***, mit dem Spruch, dass „die eingebrachten Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt“ wird. Die Begründung besteht nur aus (1.) der wörtlichen Wiedergabe der Berufung und (2.) der nahezu wörtlichen Wiedergabe der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides („Gemäß § 27 Abs. 1 NÖ BO 1996 wurde am *** eine baubehördliche Überprüfung an Ort und Stelle abgehalten. Im Ermittlungsverfahren wurde vom Bauwerber Unterlagen der Baubehörde vorgelegt. Am Foto aus dem Jahr *** ist der Baubestand dargestellt. Da keine Bauakten für das Objekt vorliegen und diese – so wird vermutet – im Zuge von Kriegswirren bzw. der Besatzungszeit verloren gegangen sein dürften, wird abermals auf vermuteten Konsens hingewiesen.“). Die Rechtsmittelbelehrung weist u.a. (fälschlich) darauf hin, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen Vorstellung eingebracht werden könne.Weiters findet sich im Akt ein Bescheidkonzept, datiert mit ***, mit dem Spruch, dass „die eingebrachten Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt“ wird. Die Begründung besteht nur aus (1.) der wörtlichen Wiedergabe der Berufung und (2.) der nahezu wörtlichen Wiedergabe der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides („Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, NÖ BO 1996 wurde am *** eine baubehördliche Überprüfung an Ort und Stelle abgehalten. Im Ermittlungsverfahren wurde vom Bauwerber Unterlagen der Baubehörde vorgelegt. Am Foto aus dem Jahr *** ist der Baubestand dargestellt. Da keine Bauakten für das Objekt vorliegen und diese – so wird vermutet – im Zuge von Kriegswirren bzw. der Besatzungszeit verloren gegangen sein dürften, wird abermals auf vermuteten Konsens hingewiesen.“). Die Rechtsmittelbelehrung weist u.a. (fälschlich) darauf hin, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen Vorstellung eingebracht werden könne. Dann findet sich im Akt ein Mail der Marktgemeinde vom *** an einen Rechtsanwalt mit dem Betreff „Berufung ***“, den Worten „anbei der Entwurf mit der höflichen Bitte um Durchsicht“ und einer angefügten pdf-Datei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Für die Beschwerdelegitimation des Nachbarn vor dem Landesverwaltungsgericht ist es nicht erforderlich, dass eine Verletzung seiner Nachbarrechte gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BO 1996 erwiesen ist, es reicht vielmehr aus, dass eine solche Verletzung möglich ist (vgl. VwGH vom 18.11.2014, Ra 2014/05/0011). Diese Legitimation der Beschwerdeführerin als Nachbarin ergibt sich gegenständlich daraus, dass sie wegen behaupteter Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte (von ihr geltend gemacht: Lärm, Geruch) den Abbruch des gegenständlichen Bauwerkes beantragt hat (vgl. VwGH vom 31.7.2012, 2012/05/0005).Für die Beschwerdelegitimation des Nachbarn vor dem Landesverwaltungsgericht ist es nicht erforderlich, dass eine Verletzung seiner Nachbarrechte gemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 1996 erwiesen ist, es reicht vielmehr aus, dass eine solche Verletzung möglich ist vergleiche VwGH vom 18.11.2014, Ra 2014/05/0011). Diese Legitimation der Beschwerdeführerin als Nachbarin ergibt sich gegenständlich daraus, dass sie wegen behaupteter Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte (von ihr geltend gemacht: Lärm, Geruch) den Abbruch des gegenständlichen Bauwerkes beantragt hat vergleiche VwGH vom 31.7.2012, 2012/05/0005). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 17.5.2004, 2003/06/0149 mwN) bedürfen Erledigungen eines Kollegialorganes eines Beschlusses desselben und haben sowohl der Spruch der Entscheidung als auch die Grundzüge der Begründung Gegenstand dieser Beschlussfassung zu sein. Entsprechen Spruch und/oder Begründung eines Bescheides des Kollegialorganes nicht der vorangegangenen Beschlussfassung, dann ist dies eine der Unzuständigkeit gleichkommende Rechtswidrigkeit, weil diesem Bescheid, welcher nach seinem Erscheinungsbild intendiert, dem Kollegialorgan zugerechnet zu werden, kein entsprechender Beschluss dieses Organs zugrunde liegt; ein solcher Bescheid ist so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z.B. das Erkenntnis vom 17.5.2004, 2003/06/0149 mwN) bedürfen Erledigungen eines Kollegialorganes eines Beschlusses desselben und haben sowohl der Spruch der Entscheidung als auch die Grundzüge der Begründung Gegenstand dieser Beschlussfassung zu sein. Entsprechen Spruch und/oder Begründung eines Bescheides des Kollegialorganes nicht der vorangegangenen Beschlussfassung, dann ist dies eine der Unzuständigkeit gleichkommende Rechtswidrigkeit, weil diesem Bescheid, welcher nach seinem Erscheinungsbild intendiert, dem Kollegialorgan zugerechnet zu werden, kein entsprechender Beschluss dieses Organs zugrunde liegt; ein solcher Bescheid ist so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre. Vorausgeschickt sei, dass der Bürgermeister gemäß § 44 Abs. 3 (wonach „der Bürgermeister an der Abstimmung nicht teilnimmt“) bzw. § 50 Abs. 1 Z. 4 NÖ Gemeindeordnung 1973 (wonach er, weil er an der Erlassung des angefochtenen Bescheides in unterer Instanz mitgewirkt hat, wegen Befangenheit von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen war) nicht stimmberechtigt war (siehe dazu VwGH vom 15.5.2012, 2009/05/0088). Laut Niederschrift hat die belangte Behörde einstimmig die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides beschlossen. Eine Begründung dieses Beschlusses ist jedoch dem Sitzungsprotokoll nicht einmal in den erforderlichen Grundzügen zu entnehmen. Die dort – einzig - erwähnte „Rechtsauskunft“ vom Bezirkshauptmannstellvertreter befindet sich nicht im Akt, deren Inhalt bleibt also unbekannt. Welche Rolle der oben genannte undatierte karierte Zettel im Verfahren gespielt hat, geht aus diesem nicht hervor; selbst wenn dieser eine Mitschrift dieser „Rechtsauskunft“ oder eine händische Mitschrift bei der Sitzung der belangten Behörde darstellte, könnte deren Inhalt („***: mündliche Bewilligung vom damaligen Bgmst. ->“) die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht decken. Auf ein Bescheidkonzept wird im Sitzungsprotokoll nicht verwiesen; dass ein solches bei der Beratung und Beschlussfassung der belangten Behörde am *** bereits vorgelegen ist, ist angesichts des einzigen im Akt befindlichen Bescheidkonzepts, das aber mit *** datiert ist (also knapp vier Monate nach der Sitzung erst entstanden sein dürfte), nicht anzunehmen. Selbst wenn es aber schon vorgelegen wäre, unterscheidet es sich vom dann erlassenen Bescheid vom *** zu sehr: Der Spruch wurde zwar nur geringfügig umformuliert, aber jener – oben auf Seite 3 f. wörtlich zitierte – Teil der Begründung, der nicht in der Wiedergabe der Berufung besteht, wurde – ebenso wie die Rechtsmittelbelehrung – gänzlich neu formuliert (was wohl auf die Überarbeitung durch den am *** befassten Rechtsanwalt zurückzuführen sein dürfte).Vorausgeschickt sei, dass der Bürgermeister gemäß Paragraph 44, Absatz 3, (wonach „der Bürgermeister an der Abstimmung nicht teilnimmt“) bzw. Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ Gemeindeordnung 1973 (wonach er, weil er an der Erlassung des angefochtenen Bescheides in unterer Instanz mitgewirkt hat, wegen Befangenheit von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen war) nicht stimmberechtigt war (siehe dazu VwGH vom 15.5.2012, 2009/05/0088). Laut Niederschrift hat die belangte Behörde einstimmig die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides beschlossen. Eine Begründung dieses Beschlusses ist jedoch dem Sitzungsprotokoll nicht einmal in den erforderlichen Grundzügen zu entnehmen. Die dort – einzig - erwähnte „Rechtsauskunft“ vom Bezirkshauptmannstellvertreter befindet sich nicht im Akt, deren Inhalt bleibt also unbekannt. Welche Rolle der oben genannte undatierte karierte Zettel im Verfahren gespielt hat, geht aus diesem nicht hervor; selbst wenn dieser eine Mitschrift dieser „Rechtsauskunft“ oder eine händische Mitschrift bei der Sitzung der belangten Behörde darstellte, könnte deren Inhalt („***: mündliche Bewilligung vom damaligen Bgmst. ->“) die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht decken. Auf ein Bescheidkonzept wird im Sitzungsprotokoll nicht verwiesen; dass ein solches bei der Beratung und Beschlussfassung der belangten Behörde am *** bereits vorgelegen ist, ist angesichts des einzigen im Akt befindlichen Bescheidkonzepts, das aber mit *** datiert ist (also knapp vier Monate nach der Sitzung erst entstanden sein dürfte), nicht anzunehmen. Selbst wenn es aber schon vorgelegen wäre, unterscheidet es sich vom dann erlassenen Bescheid vom *** zu sehr: Der Spruch wurde zwar nur geringfügig umformuliert, aber jener – oben auf Seite 3 f. wörtlich zitierte – Teil der Begründung, der nicht in der Wiedergabe der Berufung besteht, wurde – ebenso wie die Rechtsmittelbelehrung – gänzlich neu formuliert (was wohl auf die Überarbeitung durch den am *** befassten Rechtsanwalt zurückzuführen sein dürfte). War Gegenstand der Abstimmung nur der Spruch der Entscheidung (z.B. Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides), eine Begründung dieses Bescheides aber nicht Gegenstand der Beschlussfassung, erweist sich der Bescheid als rechtswidrig (VwGH vom 24.2.1998, 97/05/0275). Wenn eine Begründung nicht einmal in den Grundzügen der Beschlussfassung unterzogen wurde, ist der aufgrund dieses Beschlusses ausgefertigte Bescheid, der eine eingehende Begründung enthält, durch den Beschluss des Kollegialorganes nicht gedeckt und demgemäß rechtswidrig (vgl. VwGH vom 20.3.1984, 83/05/0137, oder das oben zitierte Erkenntnis vom 17.5.2004).War Gegenstand der Abstimmung nur der Spruch der Entscheidung (z.B. Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides), eine Begründung dieses Bescheides aber nicht Gegenstand der Beschlussfassung, erweist sich der Bescheid als rechtswidrig (VwGH vom 24.2.1998, 97/05/0275). Wenn eine Begründung nicht einmal in den Grundzügen der Beschlussfassung unterzogen wurde, ist der aufgrund dieses Beschlusses ausgefertigte Bescheid, der eine eingehende Begründung enthält, durch den Beschluss des Kollegialorganes nicht gedeckt und demgemäß rechtswidrig vergleiche VwGH vom 20.3.1984, 83/05/0137, oder das oben zitierte Erkenntnis vom 17.5.2004). Aus all diesen Gründen ist im gegenständlichen Fall der angefochtene Bescheid durch keinen Beschluss der belangten (Kollegial-)Behörde gedeckt und daher wegen Unzuständigkeit als rechtswidrig aufzuheben, zumal Verletzungen von Rechten der Beschwerdeführerin betreffend die Entscheidung durch eine unzuständige Behörde gemäß § 27 VwGVG selbst dann wahrzunehmen sind, wenn sie nicht geltend gemacht wurden.Aus all diesen Gründen ist im gegenständlichen Fall der angefochtene Bescheid durch keinen Beschluss der belangten (Kollegial-)Behörde gedeckt und daher wegen Unzuständigkeit als rechtswidrig aufzuheben, zumal Verletzungen von Rechten der Beschwerdeführerin betreffend die Entscheidung durch eine unzuständige Behörde gemäß Paragraph 27, VwGVG selbst dann wahrzunehmen sind, wenn sie nicht geltend gemacht wurden. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Aus verfahrensökonomischen Gründen wird für das fortgesetzte Verfahren (da der Gemeindevorstand über die wiederum unerledigte Berufung zu entscheiden haben wird) auf folgendes hingewiesen: ● Im erstinstanzlichen Bescheid wird (nur) auf § 27 Abs. 1 NÖ BO 1996 Bezug genommen; da die Erlassung eines Abbruchbescheides Verfahrensgegenstand ist, wäre richtigerweise § 35 leg. cit. als Rechtsgrundlage anzuführen gewesen. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) wird das gegenständliche baupolizeiliche Verfahren nicht nach der bisherigen Rechtslage der NÖ BO 1996 weiterzuführen sein, sondern nach der NÖ BO 2014. Im erstinstanzlichen Bescheid wird (nur) auf Paragraph 27, Absatz eins, NÖ BO 1996 Bezug genommen; da die Erlassung eines Abbruchbescheides Verfahrensgegenstand ist, wäre richtigerweise Paragraph 35, leg. cit. als Rechtsgrundlage anzuführen gewesen. Aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) wird das gegenständliche baupolizeiliche Verfahren nicht nach der bisherigen Rechtslage der NÖ BO 1996 weiterzuführen sein, sondern nach der NÖ BO
- ● Der Beschwerdeführerin als Nachbarin kommt ganz allgemein dann Parteistellung in einem baupolizeilichen Auftragsverfahren zu, wenn sie – selbst als Antragstellerin – durch ein vorschriftswidriges Bauwerk in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wird (vgl. VwGH vom 8.4.2014, Ro 2014/05/0014). Der Beschwerdeführerin als Nachbarin kommt ganz allgemein dann Parteistellung in einem baupolizeilichen Auftragsverfahren zu, wenn sie – selbst als Antragstellerin – durch ein vorschriftswidriges Bauwerk in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wird vergleiche VwGH vom 8.4.2014, Ro 2014/05/0014). ● Der Verwaltungsgerichtshof hat in der von ihm entwickelten Rechtsprechung zur Rechtskonstruktion des vermuteten Konsenses festgehalten, dass die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit eines alten Gebäudes nur dann Platz greifen kann, wenn der Zeitpunkt der Erbauung des Altbestandes so weit zurückliegt, dass die Erteilung der Baubewilligung fraglich erscheint, oder bestimmte Indizien dafür sprechen, dass trotz des Fehlens behördlicher Unterlagen von der Erteilung einer Baubewilligung auszugehen ist. Von einem vermuteten Konsens ist grundsätzlich nur dann auszugehen, wenn aus der behaupteten Entstehungszeit des Bauwerks für ähnliche Bauten im örtlichen Umkreis Baubewilligungen nicht (lückenlos) auffindbar sind. Ein vermuteter Konsens kann weiters nur angenommen werden, als nicht in einem Zeitpunkt, in dem die Archive üblicherweise ordnungsgemäß geführt und auch (schriftliche) Baubewilligungen erteilt worden sind, bauliche Abänderungen oder Umwidmungen vorgenommen wurden. Um zweifelsfrei feststellen zu können, ob ein vermuteter Konsens mit Grund angenommen werden kann, ist das Alter des Bauwerkes festzustellen (vgl. zu alldem VwGH vom 23.5.2002, 2001/05/0835). Gegenständlich hat die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen, wann das Bauwerk tatsächlich errichtet wurde und ob für vergleichbare Bauführungen Akten über Bauverfahren und erlassene Bescheide aus dieser Zeit und Gegend aufliegen; der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zufolge sind solche Feststellungen aber nötig, um von einem vermuteten Konsens ausgehen zu können. Die im angefochtenen Bescheid angesprochenen Lichtbilder, wonach „dieses Gebäude bereits in den ***er Jahren des ***. Jahrhunderts bestanden“ habe, finden sich nicht im Akt (lediglich eines aus ***). - Welche Rolle überhaupt dem Ersuchen der Baubehörde vom *** um Vorlage von Einreichunterlagen (wurde damals noch nicht von einem bestehenden Konsens ausgegangen?), dem anscheinend bislang unerledigten Bauansuchen vom *** und den darin erwähnten baulichen Abänderungen im Jahr *** zukommt, wurde auch noch nicht geklärt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der von ihm entwickelten Rechtsprechung zur Rechtskonstruktion des vermuteten Konsenses festgehalten, dass die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit eines alten Gebäudes nur dann Platz greifen kann, wenn der Zeitpunkt der Erbauung des Altbestandes so weit zurückliegt, dass die Erteilung der Baubewilligung fraglich erscheint, oder bestimmte Indizien dafür sprechen, dass trotz des Fehlens behördlicher Unterlagen von der Erteilung einer Baubewilligung auszugehen ist. Von einem vermuteten Konsens ist grundsätzlich nur dann auszugehen, wenn aus der behaupteten Entstehungszeit des Bauwerks für ähnliche Bauten im örtlichen Umkreis Baubewilligungen nicht (lückenlos) auffindbar sind. Ein vermuteter Konsens kann weiters nur angenommen werden, als nicht in einem Zeitpunkt, in dem die Archive üblicherweise ordnungsgemäß geführt und auch (schriftliche) Baubewilligungen erteilt worden sind, bauliche Abänderungen oder Umwidmungen vorgenommen wurden. Um zweifelsfrei feststellen zu können, ob ein vermuteter Konsens mit Grund angenommen werden kann, ist das Alter des Bauwerkes festzustellen vergleiche zu alldem VwGH vom 23.5.2002, 2001/05/0835). Gegenständlich hat die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen, wann das Bauwerk tatsächlich errichtet wurde und ob für vergleichbare Bauführungen Akten über Bauverfahren und erlassene Bescheide aus dieser Zeit und Gegend aufliegen; der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zufolge sind solche Feststellungen aber nötig, um von einem vermuteten Konsens ausgehen zu können. Die im angefochtenen Bescheid angesprochenen Lichtbilder, wonach „dieses Gebäude bereits in den ***er Jahren des ***. Jahrhunderts bestanden“ habe, finden sich nicht im Akt (lediglich eines aus ***). - Welche Rolle überhaupt dem Ersuchen der Baubehörde vom *** um Vorlage von Einreichunterlagen (wurde damals noch nicht von einem bestehenden Konsens ausgegangen?), dem anscheinend bislang unerledigten Bauansuchen vom *** und den darin erwähnten baulichen Abänderungen im Jahr *** zukommt, wurde auch noch nicht geklärt. Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.686.001.2015