← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-953/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.12.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-953/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Einzelrichter Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von *** und ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom ***, ***, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages gegen ***, zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird insoferne stattgegeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben wird.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 27, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 27,, Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: „Aufgrund von Anrainerbeschwerden“, wonach *** auf seinem Grundstück Gerüststangen, Doka-Platten etc. aufgestellt habe, hat ihn die Gemeinde *** am *** zur Bekanntgabe aufgefordert, welches Projekt er plane. Er teilte mit, Künstler zu sein und keineswegs vorzuhaben, ein Bauwerk zu errichten. Eine „Beschau vom öffentlichen Gut aus eines Stahlgerüsts mit Plane“, durchgeführt am *** vom bautechnischen Amtssachverständigen des Gebietsbauamtes ***, hat (laut dessen Protokoll) ergeben, dass ein Stahlgerüst, das „mit dicht schließenden Kunststoffplanen verschlossen“ und „offenbar ordnungsgemäß am Untergrund aufgestellt“ sei. Die Planen seien „auf dem Stahlgerüst durchaus kraftschlüssig mit Gummibändern und Zurrgurten befestigt“. Das Objekt sei offenbar ein Witterungsschutz für eingelagerte Kunstwerke, und eine baubehördliche Bewilligungspflicht könne nicht abgeleitet werden. Die Einhausung könne „lediglich als Baulichkeit eingestuft werden“, die „als Bauanzeigemöglichkeit … oder als anzeigefreies Vorhaben zur Kenntnis genommen werden könne“. Eine Störung und Behinderung des Verkehrs sei durch diese Einhausung nicht gegeben. Mit Schreiben vom *** an den Bürgermeister der Gemeinde *** haben *** und *** (im folgenden: „Beschwerdeführer“) den „Antrag auf baupolizeiliche Überprüfung der unmittelbar an der Grundstücksgrenze *** / *** seitens Hrn. *** errichtete Anlage, bestehend aus Metallstangen und Plastikplanen“ gestellt. Mit Schreiben vom *** hat *** bei der Gemeinde *** eine Bauanzeige betreffend eine „Gerüstung der Einfriedung zum Schutz der Kunstwerke und der Nachbarn (Gerüstung mit Originalgerüststeher und Sichtschutz mit Gewebeplanen)“ auf dem Grundstück *** EZ *** KG *** eingebracht. – Eine Untersagung dieses Vorhabens durch die Baubehörde erfolgte bis dato nicht. Mit Schreiben vom *** an die Baubehörde haben die Beschwerdeführer den „Antrag auf Entfernung der außergewöhnlichen Einfriedung“, die *** an der gemeinsamen Grundstücksgrenze entlang ihres Gartens errichtet habe, gestellt und dies mit Gefährdung bei Sturm, Blitzschlag und Feuer (durch Plastikplanen) und mit Beeinträchtigung des Lichteinfalls in ihren Garten (Südseite) begründet. Mit Bescheid vom ***, ***, hat der Bürgermeister der Gemeinde *** diesen Antrag „wegen Unzuständigkeit als unzulässig zurückgewiesen“, begründet mit dem Wortlaut eines Gutachtens des ***, der am *** eine „neuerliche Besichtigung“ vorgenommen hat und folgendes „gutachtlich festgestellt“ hat: Die gegenständliche Begrenzung für die Anfertigung von Kunstdarstellungen aus bzw. mit Schalungsplatten sei als Alu-Gerüst mit Planen versehen. Die Verbindung der Planen untereinander bzw. auch zum Gerüst sei mit handelsüblichen Spanngurten gesichert. Das Gerüst sei nur mit dem Eigengewicht am Grundstück aufgestellt. Weiters könne die Gerüstung jederzeit abgeändert und auf Eigengrund verschoben werden. Der Lichteinfall unter 45° auf das bestehende Hauptfenster des Nachbargebäudes sei aufgrund des Seitenabstandes und der Höhe der Begrenzung nicht beeinträchtigt. Diese Begrenzung sei im wesentlichen nur eine Baustellengerüstung mit Windschutzplanen. Diese Sichtschutzbegrenzung sei auch straßenseitig beweglich und verschiebbar. Es sei daher keine bauanzeigenpflichtige Einfriedung als bauliche Anlage gegen eine öffentliche Verkehrsfläche gegeben. Diese Begrenzung sei nicht als bauliche Anlage einzustufen. Auch eine Genehmigungspflicht nach § 14, eine Anzeigepflicht nach § 15 oder eine meldepflichtige Bauausführung gemäß § 16 seien nicht gegeben. Da der geschilderte Sachverhalt aus baurechtlicher Sicht unbeachtlich sei, sei der Antrag wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen und würden die Beschwerdeführer auf den Zivilrechtsweg verwiesen.Mit Bescheid vom ***, ***, hat der Bürgermeister der Gemeinde *** diesen Antrag „wegen Unzuständigkeit als unzulässig zurückgewiesen“, begründet mit dem Wortlaut eines Gutachtens des ***, der am *** eine „neuerliche Besichtigung“ vorgenommen hat und folgendes „gutachtlich festgestellt“ hat: Die gegenständliche Begrenzung für die Anfertigung von Kunstdarstellungen aus bzw. mit Schalungsplatten sei als Alu-Gerüst mit Planen versehen. Die Verbindung der Planen untereinander bzw. auch zum Gerüst sei mit handelsüblichen Spanngurten gesichert. Das Gerüst sei nur mit dem Eigengewicht am Grundstück aufgestellt. Weiters könne die Gerüstung jederzeit abgeändert und auf Eigengrund verschoben werden. Der Lichteinfall unter 45° auf das bestehende Hauptfenster des Nachbargebäudes sei aufgrund des Seitenabstandes und der Höhe der Begrenzung nicht beeinträchtigt. Diese Begrenzung sei im wesentlichen nur eine Baustellengerüstung mit Windschutzplanen. Diese Sichtschutzbegrenzung sei auch straßenseitig beweglich und verschiebbar. Es sei daher keine bauanzeigenpflichtige Einfriedung als bauliche Anlage gegen eine öffentliche Verkehrsfläche gegeben. Diese Begrenzung sei nicht als bauliche Anlage einzustufen. Auch eine Genehmigungspflicht nach Paragraph 14,, eine Anzeigepflicht nach Paragraph 15, oder eine meldepflichtige Bauausführung gemäß Paragraph 16, seien nicht gegeben. Da der geschilderte Sachverhalt aus baurechtlicher Sicht unbeachtlich sei, sei der Antrag wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen und würden die Beschwerdeführer auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Die Beschwerdeführer erhoben rechtzeitig Berufung unter anderem mit folgender Begründung: Das Verfahren sei mangelhaft geblieben, da die Anrainer nicht zur Verhandlung am *** geladen worden seien. Die Konstruktion sei offensichtlich mehrere 100 kg schwer und durch Stützstangen am Haus verankert und erfülle daher das Erfordernis der kraftschlüssigen Verbindung mit dem Boden. Die Konstruktion sei als Einfriedung gegen eine öffentliche Verkehrsfläche und wegen der Verunstaltung des Ortsbilds bewilligungspflichtig. Die Baustoffplanen reichten bis in eine Höhe von ca. 3 m, die Stangen bis in eine Höhe von ca. 3,5 m. Nach Ansicht von Statikern ergebe sich für die Konstruktion bei Sturm eine Windkraft von ca. 4 t, welchem Druck diese Aufbauten auf Dauer nicht standhalten könnten. Die Nichtanwendung des Baurechts stelle eine grobe Fahrlässigkeit dar. Die Planen bewirkten auch eine Beschattung eines Teiles des Gartens, was die gärtnerische Ausgestaltung hindere, und einen Beleuchtungsverlust für das Wohnzimmer, das mit seinen Fenstern nach Süden gerichtet sei. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom ***, ***, hat der Gemeindevorstand der Gemeinde *** (im folgenden: „belangte Behörde“) die Berufung als unbegründet abgewiesen, und zwar im wesentlichen mit folgender Begründung: Eine Beiziehung der Beschwerdeführer zur Besichtigung sei gesetzlich nicht vorgesehen. Die Abgrenzung weise eine Höhe von maximal 3 m auf. Der Lichteinfall auf das bestehende Hauptfenster des Nachbargebäudes sei aufgrund der Höhe des Seitenabstandes und der Höhe der Begrenzung nicht beeinträchtigt. Weitere Erhebungen hätten ergeben, dass die verwendeten Alugerüststangen pro Laufmeter ein Gewicht von 1,145 kg aufwiesen. Das Gesamtgewicht errechne sich unter Zugrundelegung von rund 165 Laufmetern zuzüglich Streben mit rund 250 kg. Ein Betreten durch Menschen sei nicht möglich. Wegen der Beweglichkeit sei von keiner kraftschlüssigen Verbindung mit dem Boden auszugehen. Das jederzeit verschiebbare Alugerüst mit Planen habe nicht die Eignung, die Liegenschaft nach außen abzuschließen, und sei daher keine Einfriedung. Der Amtssachverständige habe keine Bedenken in Richtung einer von der Konstruktion ausgehenden Gefahr für Personen oder Sachen geäußert. Im übrigen habe sich die Grundnachbarin dazu verpflichtet, die bestehende durch eine winddurchlässige Plane zu ersetzen. Die Beschwerdeführer beantragen in ihrer rechtzeitig dagegen eingebrachten Beschwerde die Abänderung des angefochtenen Bescheides im antragsstattgebenden Sinne, eventuell die Aufhebung und Zurückverweisung, im wesentlichen mit folgender Begründung: Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft. Im angefochtenen Bescheid seien erstmalig die Anzahl der Laufmeter und das Gesamtgewicht bekannt gegeben worden. Nach wie vor mangle es an der Feststellung, ob die Gerüstung mit dem Haus oder sonst verankert ist. Es bestehe eine Verankerung an einer Eiche am Hang. Jedenfalls sei das Gerüst nicht nur mit dem Eigengewicht am Grundstück aufgestellt. Die Verstrebungen hätten eher Bauwerks- als Einfriedungscharakter. Schon am *** habe der Amtssachverständige vom damaligen Eigentümer der Liegenschaft *** eine Bauanzeige ausfüllen lassen. Dies zeige Unsicherheit in der Beurteilung. Schon damals seien offensichtlich Gewicht und Standsicherheit nicht festgestellt und damit eine Gefährdung der Beschwerdeführer bzw. deren Eigentums in Kauf genommen worden. Die neuen Planen seien bezüglich Standsicherheit der Gerüstung nicht als winddurchlässig zu bezeichnen. Die windundurchlässigen Planen seien seither auf der
  3. Gerüststangenreihe entlang der gemeinsamen Grundgrenze angebracht. Der Gemeindevorstand sei auf die Gefährdung durch Windlast (derzeit mindestens 2 t) nicht eingegangen. Die Windangriffsfläche sei größer als 20 m². Der Gemeindevorstand sei auf die Gefährdung durch Feuer nicht eingegangen. Durch den Gerüstaufbau mit etlichen Verstrebungen sei eine Behinderung der Feuerwehr im Brandfalle anzunehmen. Bei Abwesenheit der Bewohner sei die jederzeitige Verschiebungsmöglichkeit auf dem Eigengrund nicht gegeben. Man fühle sich an Leib und Leben gefährdet und bezüglich Standsicherheit und Feuer an subjektiv öffentlichen Rechten beschnitten. Die Beschwerdeführer selbst hätten einen Holzlattenzaun errichtet, weil dieser zum alten Bauernhaus passe. Man habe es hier mit einer kulturhistorischen Besonderheit zu tun. Bei den Häusern handle es sich um ein Ensemble von ehemaligen Glasmacherhütten. Die Verwendung von 3,5 -4 m hohen Alu-Gerüststangen von insgesamt 165 Laufmetern für eine Abgrenzung von ca. 20 m gemeinsame Grundstücksgrenze zuzüglich ca. 10-12 m straßenseitiger Abgrenzung und die Verwendung von Kunststoffplanen entspreche nicht der Grundstückswidmung im Grünland. Die belangte Behörde hat die Beschwerde mit dem Akt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt, das nach Anforderung fehlender Aktenteile (insb. des Protokolls der Gemeindevorstandssitzung vom ***) über die Beschwerde wie folgt erwogen hat: Die belangte Behörde hat eine Abschrift der Verhandlungsschrift vom *** vorgelegt, wonach an diesem Tag eine Sitzung des Gemeindevorstandes stattfand, bei der Bürgermeister (als Vorsitzender), Vizebürgermeister und vier geschäftsführende Gemeinderäte anwesend waren und wonach zu Tagesordnungspunkt 6 „Berufung gegen den Bescheid der Gemeinde *** vom ***, ***“ wörtlich Folgendes protokolliert wurde: „Bürgermeister *** und Sekr. *** berichten über die Berufung gegen den Bescheid der Gemeinde vom ***, Zahl ***, Berufungswerber *** und ***, ***. Die Unterlagen der Berufung wurden an den Rechtsanwalt ***, *** zur Entscheidungshilfe weitergeleitet. Nach einer eingehenden Beratung im Gemeindevorstand wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.“ Dass der Bürgermeister nicht mitgestimmt hat oder dass dem Gemeindevorstand ein Bescheidkonzept vorgelegen ist, ist der Niederschrift nicht zu entnehmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 17.5.2004, 2003/06/0149 mwN) bedürfen Erledigungen eines Kollegialorganes eines Beschlusses desselben und haben sowohl der Spruch der Entscheidung als auch die Grundzüge der Begründung Gegenstand dieser Beschlussfassung zu sein. Entsprechen Spruch und/oder Begründung eines Bescheides des Kollegialorganes nicht der vorangegangenen Beschlussfassung, dann ist dies eine der Unzuständigkeit gleichkommende Rechtswidrigkeit, weil diesem Bescheid, welcher nach seinem Erscheinungsbild intendiert, dem Kollegialorgan zugerechnet zu werden, kein entsprechender Beschluss dieses Organs zugrunde liegt; ein solcher Bescheid ist so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z.B. das Erkenntnis vom 17.5.2004, 2003/06/0149 mwN) bedürfen Erledigungen eines Kollegialorganes eines Beschlusses desselben und haben sowohl der Spruch der Entscheidung als auch die Grundzüge der Begründung Gegenstand dieser Beschlussfassung zu sein. Entsprechen Spruch und/oder Begründung eines Bescheides des Kollegialorganes nicht der vorangegangenen Beschlussfassung, dann ist dies eine der Unzuständigkeit gleichkommende Rechtswidrigkeit, weil diesem Bescheid, welcher nach seinem Erscheinungsbild intendiert, dem Kollegialorgan zugerechnet zu werden, kein entsprechender Beschluss dieses Organs zugrunde liegt; ein solcher Bescheid ist so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre. Vorausgeschickt sei, dass der Bürgermeister gemäß § 44 Abs. 3 (wonach „der Bürgermeister an der Abstimmung nicht teilnimmt“) bzw. § 50 Abs. 1 Z. 4 NÖ Gemeindeordnung 1973 (wonach er, weil er an der Erlassung des angefochtenen Bescheides in unterer Instanz mitgewirkt hat, wegen Befangenheit von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen war) nicht stimmberechtigt war (siehe dazu VwGH vom 15.5.2012, 2009/05/0088). Laut „Verhandlungsschrift“ vom *** hat die belangte Behörde die Abweisung der Berufung beschlossen. Eine Begründung dieses Beschlusses ist jedoch dem Sitzungsprotokoll nicht einmal in den erforderlichen Grundzügen zu entnehmen. Die dort – einzig - erwähnte „Entscheidungshilfe“ eines Rechtsanwalts befindet sich nicht im Akt, deren Inhalt bleibt also unbekannt. Auf ein Bescheidkonzept wird im Sitzungsprotokoll nicht verwiesen, und auch im vorgelegten Akt der Gemeinde findet sich keines. Es gibt also keinerlei Hinweise, dass ein solches bei der Beratung und Beschlussfassung der belangten Behörde am *** bereits vorgelegen wäre.Vorausgeschickt sei, dass der Bürgermeister gemäß Paragraph 44, Absatz 3, (wonach „der Bürgermeister an der Abstimmung nicht teilnimmt“) bzw. Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ Gemeindeordnung 1973 (wonach er, weil er an der Erlassung des angefochtenen Bescheides in unterer Instanz mitgewirkt hat, wegen Befangenheit von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen war) nicht stimmberechtigt war (siehe dazu VwGH vom 15.5.2012, 2009/05/0088). Laut „Verhandlungsschrift“ vom *** hat die belangte Behörde die Abweisung der Berufung beschlossen. Eine Begründung dieses Beschlusses ist jedoch dem Sitzungsprotokoll nicht einmal in den erforderlichen Grundzügen zu entnehmen. Die dort – einzig - erwähnte „Entscheidungshilfe“ eines Rechtsanwalts befindet sich nicht im Akt, deren Inhalt bleibt also unbekannt. Auf ein Bescheidkonzept wird im Sitzungsprotokoll nicht verwiesen, und auch im vorgelegten Akt der Gemeinde findet sich keines. Es gibt also keinerlei Hinweise, dass ein solches bei der Beratung und Beschlussfassung der belangten Behörde am *** bereits vorgelegen wäre. War Gegenstand der Abstimmung nur der Spruch der Entscheidung (z.B. Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides), eine Begründung dieses Bescheides aber nicht Gegenstand der Beschlussfassung, erweist sich der Bescheid als rechtswidrig (VwGH vom 24.2.1998, 97/05/0275). Wenn eine Begründung nicht einmal in den Grundzügen der Beschlussfassung unterzogen wurde, ist der aufgrund dieses Beschlusses ausgefertigte Bescheid, der eine eingehende Begründung enthält, durch den Beschluss des Kollegialorganes nicht gedeckt und demgemäß rechtswidrig (vgl. VwGH vom 20.3.1984, 83/05/0137, oder das oben zitierte Erkenntnis vom 17.5.2004).War Gegenstand der Abstimmung nur der Spruch der Entscheidung (z.B. Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides), eine Begründung dieses Bescheides aber nicht Gegenstand der Beschlussfassung, erweist sich der Bescheid als rechtswidrig (VwGH vom 24.2.1998, 97/05/0275). Wenn eine Begründung nicht einmal in den Grundzügen der Beschlussfassung unterzogen wurde, ist der aufgrund dieses Beschlusses ausgefertigte Bescheid, der eine eingehende Begründung enthält, durch den Beschluss des Kollegialorganes nicht gedeckt und demgemäß rechtswidrig vergleiche VwGH vom 20.3.1984, 83/05/0137, oder das oben zitierte Erkenntnis vom 17.5.2004). Aus all diesen Gründen ist im gegenständlichen Fall der angefochtene Bescheid durch keinen Beschluss der belangten (Kollegial-)Behörde gedeckt und daher wegen Unzuständigkeit als rechtswidrig aufzuheben, zumal Verletzungen von Rechten der Beschwerdeführer betreffend die Entscheidung durch eine unzuständige Behörde gemäß § 27 VwGVG selbst dann wahrzunehmen sind, wenn sie nicht geltend gemacht wurden.Aus all diesen Gründen ist im gegenständlichen Fall der angefochtene Bescheid durch keinen Beschluss der belangten (Kollegial-)Behörde gedeckt und daher wegen Unzuständigkeit als rechtswidrig aufzuheben, zumal Verletzungen von Rechten der Beschwerdeführer betreffend die Entscheidung durch eine unzuständige Behörde gemäß Paragraph 27, VwGVG selbst dann wahrzunehmen sind, wenn sie nicht geltend gemacht wurden. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Aus verfahrensökonomischen Gründen wird für das fortgesetzte Verfahren (da die belangte Behörde über die wiederum unerledigte Berufung zu entscheiden haben wird) auf folgendes hingewiesen: Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) ist das gegenständliche baupolizeiliche Verfahren nach der NÖ BO 2014 zu führen. Aufgrund deren § 1 Abs. 3 Z. 6 sind bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben von ihrem Geltungsbereich gänzlich ausgenommen (d.h. auch hinsichtlich allfälliger baupolizeilicher Maßnahmen besteht keine Zuständigkeit der Baubehörden). Für die Beantwortung der diesbezüglich entscheidungswesentlichen Fragen, ob das gegenständliche Vorhaben bewilligungs-, anzeige- oder meldepflichtig ist oder nicht, bedarf es nach Ansicht des erkennenden Gerichts noch genauerer Feststellungen hinsichtlich der Ausführung, der Ausmaße, der Situierung, der Verankerung, des Gewichts bzw. ganz allgemein der in § 4 Z. 7 NÖ BO 2014 normierten Merkmale eines Bauwerks (und damit einer baulichen Anlage im Sinne des § 4 Z. 6 NÖ BO 2014), nämlich der Erforderlichkeit eines wesentlichen Maßes an bautechnischen Kenntnissen und der kraftschlüssigen Verbindung mit dem Boden, insbesondere in Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. die Erkenntnisse vom 15.7.2003, 2003/05/0043, vom 21.12.2010, 2007/05/0247, und vom 15.5.2012, 2012/05/0003). Den Beschwerdeführern als Nachbarn kommt aber ganz allgemein nur dann Parteistellung in einem baupolizeilichen Auftragsverfahren zu, wenn sie durch ein vorschriftswidriges Bauwerk in einem subjektiv-öffentlichen Recht beeinträchtigt werden können (vgl. VwGH vom 8.4.2014, Ro 2014/05/0014). Auf den Lichteinfall auf bestehende Hauptfenster des Gebäudes der Beschwerdeführer ist die belangte Behörde eingegangen; ob die von den Beschwerdeführern weiters geltend gemachten Gefährdungen überhaupt geeignet sind, sie in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 zu beeinträchtigen, hat sie (noch) nicht geprüft.Aus verfahrensökonomischen Gründen wird für das fortgesetzte Verfahren (da die belangte Behörde über die wiederum unerledigte Berufung zu entscheiden haben wird) auf folgendes hingewiesen: Aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) ist das gegenständliche baupolizeiliche Verfahren nach der NÖ BO 2014 zu führen. Aufgrund deren Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 6, sind bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben von ihrem Geltungsbereich gänzlich ausgenommen (d.h. auch hinsichtlich allfälliger baupolizeilicher Maßnahmen besteht keine Zuständigkeit der Baubehörden). Für die Beantwortung der diesbezüglich entscheidungswesentlichen Fragen, ob das gegenständliche Vorhaben bewilligungs-, anzeige- oder meldepflichtig ist oder nicht, bedarf es nach Ansicht des erkennenden Gerichts noch genauerer Feststellungen hinsichtlich der Ausführung, der Ausmaße, der Situierung, der Verankerung, des Gewichts bzw. ganz allgemein der in Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BO 2014 normierten Merkmale eines Bauwerks (und damit einer baulichen Anlage im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 6, NÖ BO 2014), nämlich der Erforderlichkeit eines wesentlichen Maßes an bautechnischen Kenntnissen und der kraftschlüssigen Verbindung mit dem Boden, insbesondere in Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. die Erkenntnisse vom 15.7.2003, 2003/05/0043, vom 21.12.2010, 2007/05/0247, und vom 15.5.2012, 2012/05/0003). Den Beschwerdeführern als Nachbarn kommt aber ganz allgemein nur dann Parteistellung in einem baupolizeilichen Auftragsverfahren zu, wenn sie durch ein vorschriftswidriges Bauwerk in einem subjektiv-öffentlichen Recht beeinträchtigt werden können vergleiche VwGH vom 8.4.2014, Ro 2014/05/0014). Auf den Lichteinfall auf bestehende Hauptfenster des Gebäudes der Beschwerdeführer ist die belangte Behörde eingegangen; ob die von den Beschwerdeführern weiters geltend gemachten Gefährdungen überhaupt geeignet sind, sie in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 zu beeinträchtigen, hat sie (noch) nicht geprüft. Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.953.001.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.