GVG) insoweit Folge gegeben, als die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 1000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 100 Stunden) auf den Betrag von 500,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden) herabgesetzt wird.Der Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit Folge gegeben, als die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 1000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 100 Stunden) auf den Betrag von 500,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden) herabgesetzt wird. 2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden
GVG iVm § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) mit 50,-- Euro neu festgesetzt.Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden
Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) mit 50,-- Euro neu festgesetzt. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision
Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 550,-- Euro und ist
GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 550,-- Euro und ist
Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe:
G 2000) dazu verpflichtet, zwei auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, abgestellte Wohnwägen bis *** zu entfernen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. 1.1. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom ***, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 35, Absatz 2, NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000) dazu verpflichtet, zwei auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, abgestellte Wohnwägen bis *** zu entfernen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. 1.
NÖ Naturschutzgesetz 2000 erteilten Auftrag nicht durchgeführt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Kz. *** in Verbindung mit dem Bescheid des Amts der NÖ Landesregierung vom ***, Kz. *** wurden Sie verpflichtet, die außerhalb vom Ortsbereich auf dem Grundstück Nr. *** in der KG *** abgestellten 2 Wohnwägen bis *** zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Am *** wurde festgestellt, dass die 2 Wohnwägen nicht entfernt worden sind. Sie haben somit einen rechtskräftig
Paragraph 35, NÖ Naturschutzgesetz 2000 erteilten Auftrag nicht durchgeführt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 36 Abs. 1 Z. 32 NÖ Naturschutzgesetz 2000“Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 32, NÖ Naturschutzgesetz 2000“ Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer
1 Einleitungssatz NÖ Naturschutzgesetz 2000 eine Geldstrafe in der Höhe von 1000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 100 Stunden) verhängt und ein Kostenbeitrag in der Höhe von 100 Euro, sohin ein Gesamtbetrag von 1.100 Euro zur Bezahlung vorgeschrieben. Als erschwerend wertete die belangte Behörde das Vorliegen von zwei einschlägigen Vorstrafen.Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 36, Absatz eins, Einleitungssatz NÖ Naturschutzgesetz 2000 eine Geldstrafe in der Höhe von 1000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 100 Stunden) verhängt und ein Kostenbeitrag in der Höhe von 100 Euro, sohin ein Gesamtbetrag von 1.100 Euro zur Bezahlung vorgeschrieben. Als erschwerend wertete die belangte Behörde das Vorliegen von zwei einschlägigen Vorstrafen. 1.
G 2000, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung LGBl. 5500-11, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 14.500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen, zu bestrafen, wer rechtskräftig
erteilte Aufträge nicht oder nicht fristgerecht durchführt.
Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 32, NÖ NSchG 2000, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung Landesgesetzblatt 5500, -11, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 14.500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen, zu bestrafen, wer rechtskräftig
Paragraph 35, erteilte Aufträge nicht oder nicht fristgerecht durchführt.
G) genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Abs. 2 dieser Bestimmung entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Paragraph 5, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Absatz 2, dieser Bestimmung entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
G, ist, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.
Paragraph 22, Absatz eins, VStG, ist, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen. 4. In der Sache: 4.1. Zum objektiven Tatbestand: 4.1.1. Der Beschwerdeführer ist dem mit Bescheid aus *** mit einer Entfernungsfrist bis *** an ihn gerichteten Auftrag
G 2000 nicht nachgekommen, da sich die in diesem Auftrag genannten beiden Wohnwägen am *** nach wie vor auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, befanden.4.1.1. Der Beschwerdeführer ist dem mit Bescheid aus *** mit einer Entfernungsfrist bis *** an ihn gerichteten Auftrag
Paragraph 35, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 nicht nachgekommen, da sich die in diesem Auftrag genannten beiden Wohnwägen am *** nach wie vor auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, befanden. Auf der Grundlage von § 22 VStG, wonach dann, wenn jemand durch verschiedene selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder die Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt, die Strafen nebeneinander zu verhängen sind, judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass bei Vorliegen eines Dauerdeliktes oder eines fortgesetzten Deliktes die Bestrafung alle bis zur Zustellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses gesetzten Einzeltathandlungen abdeckt. Hingegen werden jene Tathandlungen, die nach diesem Zeitpunkt gesetzt werden, von dieser Abgeltungswirkung nicht erfasst. Setzt also der Täter sein strafbares Verhalten nach vorangegangener Bestrafung fort, so können die seit der letzten Bestrafung, also nach Erlassung des letzten erstinstanzlichen Straferkenntnisses gesetzten Teilakte, einer neuerlichen Bestrafung unterzogen werden.
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
G (von dem Beschwerdefall nicht relevanten Ausnahmen abgesehen) anzuwenden; vom Verwaltungsgericht ist daher auch § 22 VStG anzuwenden (vgl. VwGH vom
Paragraph 38, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
G (von dem Beschwerdefall nicht relevanten Ausnahmen abgesehen) anzuwenden; vom Verwaltungsgericht ist daher auch Paragraph 22, VStG anzuwenden vergleiche VwGH vom
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Umstände, die für eine mangelnde Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers sprechen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Paragraph 5, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Umstände, die für eine mangelnde Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers sprechen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf seine – irrige – Rechtsansicht beruft, er habe angenommen, dass er aufgrund der rechtskräftigen Vollstreckungsverfügung vom *** nicht mehr zur Entfernung der Wohnwägen verpflichtet gewesen sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass
G die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift den Täter nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein. Die bloße Argumentation mit einer Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedarf vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen bei der zuständigen Stelle; wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (zB VwGH vom 18. März 2015, 2013/10/0141 mwN).Soweit sich der Beschwerdeführer auf seine – irrige – Rechtsansicht beruft, er habe angenommen, dass er aufgrund der rechtskräftigen Vollstreckungsverfügung vom *** nicht mehr zur Entfernung der Wohnwägen verpflichtet gewesen sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass
Paragraph 5, Absatz 2, VStG die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift den Täter nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein. Die bloße Argumentation mit einer Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedarf vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen bei der zuständigen Stelle; wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (zB VwGH vom
GVG nicht aufzuerlegen, zumal seiner Beschwerde im Hinblick auf die Strafhöhe und somit zumindest teilweise Folge gegeben wurde.Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht sind dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG nicht aufzuerlegen, zumal seiner Beschwerde im Hinblick auf die Strafhöhe und somit zumindest teilweise Folge gegeben wurde. 4.4. Zur Nichtzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage vorliegt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Landesverwaltungsgericht nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage vorliegt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Landesverwaltungsgericht nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.102.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.