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LVwG-S-2949/001-2015 ua

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.12.2015 GeschäftszahlLVwG-S-2949/001-2015 ua TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau *** gegen die erteilte Ermahnung der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, sowie gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Übertretung des Tierschutzgesetzes, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau *** gegen die erteilte Ermahnung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, sowie gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend Übertretung des Tierschutzgesetzes, zu Recht erkannt: 1. Den Beschwerden wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, dass der Spruch (beide angefochtene Erledigungen der belangten Behörde betreffend) zusammengefasst wie folgt zu lauten hat: „Herr *** hat am *** zwischen 09.15 Uhr und 09.45 Uhr in ***, Koppelbereich, siebzehn Pferde gehalten und Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, dass der Spruch (beide angefochtene Erledigungen der belangten Behörde betreffend) zusammengefasst wie folgt zu lauten hat: „Herr *** hat am *** zwischen 09.15 Uhr und 09.45 Uhr in ***, Koppelbereich, siebzehn Pferde gehalten und a) diesen Tieren durch Vernachlässigung der Unterbringung und Betreuung ungerechtfertigt Leiden zugefügt, indem o die großen Koppeln hochgradig mit Mist verunreinigt waren; o die Unterstände auf den Koppeln (auch auf den Hengstkoppeln) nicht eingestreut und hochgradig mit Kot verunreinigt waren und keine trockene und saubere Liegefläche vorhanden war; o den Tieren in Futtersäcken durchnässtes Heu verabreicht wurde; o der Boden im Bereich der Fütterungen nicht befestigt und hochgradig mit Fäkalien verunreinigt war. b) nicht dafür gesorgt, dass die Unterkunft der Tiere auf der Koppel so ausgeführt bzw. gewartet wurde, dass keine Verletzungen insbesondere durch scharfe Kanten oder Unebenheiten entstehen konnten, weil der Bodenbereich eines den Tieren zur Verfügung gestellten Containers auf eine Fläche von rund 0,3 m2 ausgebrochen und lediglich mit Mist ausgefüllt war. Er hat dadurch gegen

(1)§§ 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Z 13, 38 Abs. 1 TSchG und
(2)§§ 18 Abs. 2 i.V.m. § 38 Abs. 3 TSchG verstoßen und wird über ihn gemäß Er hat dadurch gegen
(1)Paragraphen 5, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 13, 38, Absatz eins, TSchG und
(2)Paragraphen 18, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, TSchG verstoßen und wird über ihn gemäß
(1)§ 38 Abs. 1 TSchG eine Geldstrafe in Höhe von € 250,-, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden verhängt.
(1)Paragraph 38, Absatz eins, TSchG eine Geldstrafe in Höhe von € 250,-, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden verhängt.
(2)§ 38 Abs. 3 TSchG eine Geldstrafe in Höhe von € 50,-, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Stunden verhängt.
(2)Paragraph 38, Absatz 3, TSchG eine Geldstrafe in Höhe von € 50,-, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Stunden verhängt. Ferner hat er gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG € 35,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.Ferner hat er gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG € 35,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
  1. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Entscheidungsgründe: Mit Strafverfügung vom ***, ***, erkannte die Bezirkshauptmannschaft X den Beschuldigten schuldig, am *** zwischen 09.15 Uhr und 09.45 Uhr in ***, achtzehn von ihm gehaltenen Pferden dadurch ungerechtfertigt Leiden und Schäden zugefügt zu haben, dass die großen Koppeln hochgradig mit Mist verunreinigt gewesen seien, die Unterstände auf den Koppeln (auch auf den Hengstkoppeln) nicht eingestreut und hochgradig mit Kot verunreinigt gewesen seien und keine trockene saubere Liegefläche aufgewiesen hätten. Ferner sei der Boden in einem Unterstand beschädigt gewesen, sodass Verletzungsgefahr bestanden habe, sei der Nährzustand der Pferde mindergut gewesen, habe das in den Futtersäcken befindliche Stroh eine schlechte Qualität aufgewiesen und sei durchnässt gewesen und sei der Boden im Bereich der Fütterung nicht befestigt und hochgradig mit Fäkalien verunreinigt gewesen.Mit Strafverfügung vom ***, ***, erkannte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den Beschuldigten schuldig, am *** zwischen 09.15 Uhr und 09.45 Uhr in ***, achtzehn von ihm gehaltenen Pferden dadurch ungerechtfertigt Leiden und Schäden zugefügt zu haben, dass die großen Koppeln hochgradig mit Mist verunreinigt gewesen seien, die Unterstände auf den Koppeln (auch auf den Hengstkoppeln) nicht eingestreut und hochgradig mit Kot verunreinigt gewesen seien und keine trockene saubere Liegefläche aufgewiesen hätten. Ferner sei der Boden in einem Unterstand beschädigt gewesen, sodass Verletzungsgefahr bestanden habe, sei der Nährzustand der Pferde mindergut gewesen, habe das in den Futtersäcken befindliche Stroh eine schlechte Qualität aufgewiesen und sei durchnässt gewesen und sei der Boden im Bereich der Fütterung nicht befestigt und hochgradig mit Fäkalien verunreinigt gewesen. Dabei stützte sich die belangte Behörde auf die Anzeige der Amtstierärztin vom *** und die darin enthaltenen Lichtbilder. Dazu hielt der Beschuldigte in seinem Einspruch fest, dass die großen Koppeln mit einer Gesamtfläche von 2.500 m2 dreimal jährlich maschinell gereinigt und abgenommen bzw. dazwischen im etwa viertägigen Abstand händisch gesäubert würden. Der Pferdebestand habe fünf Stuten und sieben Wallache und danach fünf Stuten und fünf Wallache ausgemacht. Aufgrund der „langanhaltenden Witterung“ (gemeint wohl: stärkerer Niederschläge) sei eine maschinelle Säuberung nicht möglich gewesen. Gleichwohl seien die Koppeln nicht hochgradig, sondern lediglich im vorderen Bereich verunreinigt gewesen. Bei den Unterständen handle es sich um einen Wind- bzw. Sonnenschutz und sei dem Beschuldigten nicht bewusst gewesen, dass auch bei den von ihm gehaltenen „Robustpferden“ eine Einstreu vorhanden sein müsse. Im Übrigen lägen die Tiere aber auch nicht in den Unterständen. Die ausgebrochene Stelle in einem Unterstand habe eine Fläche von rund 0,3 m2 gehabt und sei mit Sand befüllt gewesen. Der Nährzustand sei von einem unabhängigen Tierarzt begutachtet worden und laut Begutachtung – bis auf zwei Tiere – normal. In den Futtersäcken werde nie Stroh, sondern Heu von einem *** Betrieb verabreicht, wobei die Durchnässung des Heus auf die Witterungsbedingungen zurückzuführen gewesen sei. Im Übrigen sei gegen nasses Heu, das täglich um 07.00 Uhr und 18.00 Uhr frisch verabreicht wurde, seines Erachtens nichts einzuwenden. Der Boden im Fressplatzbereich sei befestigt und bereits im Herbst *** mit 10 m3 „Frostschutz“, ein Unterbaumaterial für den Straßenbau, ausgestattet worden. Eine Verunreinigung mit Mist sei dort nicht möglich, da die Pferde durch Fressgitter und Heunetze fräßen und an diesen Stellen nicht misten könnten. In ihrer Stellungnahme vom *** führte die Amtstierärztin aus, dass anlässlich der Überprüfung nicht bloß der vordere, sondern der gesamte Bereich hochgradig mit Fäkalien verunreinigt gewesen sei. Nicht nachvollziehbar sei weiters der vom Beschuldigten vorgebrachte Tierbestand, zumal laut Bestandsliste auch drei Hengste gehalten worden seien. Weiters seien zwei Pferde zum Export nach Deutschland abgefertigt worden und seien von der Amtstierärztin 18 Pferde gezählt worden, von denen lediglich eines im Stall in einer Box, die Übrigen jedoch auf den Koppeln gehalten worden seien. In den Unterständen sei keine trockene saubere Einstreu vorhanden gewesen und sei die ausgebrochene Stelle nicht mit Sand, sondern mit Fäkalien befüllt gewesen und habe aufgrund der scharfkantigen Kanten eine Verletzungsgefahr bestanden. Beim verabreichten nassen Futter habe es sich um Heu, nicht um Stroh gehandelt. Nicht nachvollziehbar sei das Vorbringen einer Befestigung im Fressbereich. Hierauf verhängte die belangte Behörde mit Straferkenntnis vom *** über den Beschuldigten eine Geldstrafe in Höhe von € 100,--, zumal er 18 Tieren dadurch Leiden und Schäden zugefügt habe, dass infolge des beschädigten Bodens eine Verletzungsgefahr für die Tiere bestanden habe. Mit Ermahnung vom selben Tag warf sie ihm die Zufügung von Leiden und Schäden dadurch vor, dass die Koppeln hochgradig mit Mist verunreinigt gewesen seien, den Tieren in den Unterständen keine trockene saubere Liegefläche zur Verfügung gestanden sei und auch dort eine Verunreinigung mit Kot habe festgestellt habe werden können, der Nährzustand der Pferde mindergut gewesen sei, die Qualität des in den Futtersäcken befindlichen Strohs schlecht, strohartig, gelb mit wenig Kräuteranteilen und durchnässt gewesen sei und schließlich der Boden im Bereich der Fütterung eine hochgradige Verschmutzung mit Fäkalien aufgewiesen habe und nicht befestigt gewesen sei. Gegen diese Bescheide wenden sich die Beschwerden der Frau ***. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung schilderte die Amtstierärztin im Wesentlichen wie in ihrer Anzeige und verwies auf die diesbezüglichen Lichtbilder. Der Beschuldigte verwies ebenso im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen, führte aber aus, die händische Reinigung täglich durchgeführt zu haben. Darauf aufbauend hielt der veterinärmedizinische Amtssachverständige fest, dass den Betroffenen Tieren durch die Haltungsumstände Leiden zugefügt worden seien. So könne zunächst aufgrund der Angaben der Zeugin ***, die durch die Lichtbilder bestätigt würden, davon ausgegangen werden, dass die Koppeln hochgradig mit Mist verunreinigt gewesen seien, sodass es nicht nur um ein punktuelles sondern flächendeckendes Problem gehandelt habe. Auch sei den Tieren weder auf der Koppel selbst noch in den Unterständen eine trockene und saubere Fläche zur Verfügung gestanden und gelte dies auch für den Bereich der Futterstelle, die nicht merkbar befestigt gewesen sei und sich (auch auf den Lichtbildern erkennbar) nicht von der übrigen Koppelfläche unterscheide. Dabei habe die Befestigung im Bereich der Futterstelle und damit des Bereichs, in dem sie sich am häufigsten aufhielten, nicht einsinken können und das allenfalls zu Boden fallende Heu nicht stark verunreinigt werde (aus den vorliegenden Lichtbilder und den Schilderungen der Zeugin *** ergäbe sich, dass diesen Anforderungen nicht entsprochen worden sei). Bereits diese Umstände führten zu einer Verminderung des Wohlbefindens der Tiere und damit zu Leiden. Schwerwiegend sei darüber hinaus, dass den Tieren durchfeuchtetes Heu verabreicht worden sei, zumal die Durchfeuchtung bereits nach kurzer Zeit (zwei bis drei Stunden) die Entwicklung einzelliger Lebewesen fördere und die Qualität des Futters verschlechtere. Hinzu trete, dass im Bereich der Futterstelle auch bei der gegenständlichen Darreichungsform auf dem Boden liegendes Heu aufgenommen würde, das – mangels Befestigung – mit Fäkalien verunreinigt sei. Dass den Tieren durch diese Umstände bereits Schäden entstanden seien, könne jedoch nicht nachgewiesen werden. Namentlich könne der lediglich bei zwei Tieren festgestellte minderguten Nährzustand nicht mit Sicherheit auf Haltungsmängel zurückgeführt werden. Von der Beschädigung im Bodenbereich eines Containers sei eine Verletzungsgefahr ausgegangen, zumal Tiere oft auch – insbesondere wenn es mehrere seien – unbedachte Bewegungen machen können und die Gefahr nicht als solche erkennen. Neben Verletzungen im Fußbereich (Kronsaum) könnten dadurch auch Verletzungen stehen, wenn sich Tiere dort niederlegten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Im konkreten Fall lassen sich die im Spruch umschriebenen Tatsachenfeststellungen im Wesentlichen auf die Anzeige der Amtstierärztin, ihre korrespondierende Aussage vor Gericht sowie die im Akt inneliegenden Lichtbilder zurückführen. Hinzu tritt der Umstand, dass der Beschuldigte diesen Ausführungen im Ergebnis nur dahingehend entgegen trat, dass sich die Verunreinigung nicht auf die gesamten Koppeln bezog und die Einbringung von Einstreu aufgrund der Witterungsverhältnisse (Wind) in die Unterstände nicht möglich sei. Hinsichtlich ersteren sieht das Gericht jedoch keinen Grund, den Ausführungen der Amtstierärztin keinen Glauben zu schenken, zumal diese aufgrund ihrer Profession zweifelsfrei imstande ist, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt richtig wahrzunehmen und das Wahrgenommene korrekt wiederzugeben (vgl. zum Organ der öffentlichen Aufsicht schon VwGH 3.10.1990, 90/02/0111). Gleichermaßen konnte sie aufgrund ihrer damaligen Position augenscheinlich diese Tatsachen wahrnehmen (unbestrittenermaßen ging die Zeugin den Koppelbereich ab), ist eine Verwechslung ausgeschlossen und kein Grund für eine wissentlich unrichtige Angabe erkennbar. Die Wahrnehmungen werden darüber hinaus durch die vorgelegten Lichtbilder untermauert, deren Echtheit vom Beschuldigten nicht in Zweifel gezogen wurde und die der beigezogene Sachverständige seiner Beurteilung zugrunde legte. Die Reinigung der Koppeln betreffend fällt schließlich auf, dass der Beschuldigte im Zuge des Verwaltungsverfahrens noch von rund viertägigen Intervallen sprach, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung hingegen von einer täglichen Reinigung. Zumal es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass derartige für die Sache wesentliche Umstande vom Beschuldigten bei der ersten sich bietenden Gelegenheit dargelegt werden (VwGH 27.2.2007, 2007/02/0029), kommt dem Vorbringen einer täglichen Reinigung (unabhängig von der Widerlegung durch die Lichtbilder) auch unter diesem Gesichtspunkt keine Glaubwürdigkeit zu. Soweit der Beschuldigte schließlich vermeint, dass ihm eine korrekte Einstreu in den Unterständen angesichts der Witterungsverhältnisse vor Ort nicht möglich gewesen sei, ist dem entgegen zu halten, dass es für den Fall einer drohenden Verwehung durch Wind oder dgl. seine Sache und ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, durch entsprechende bauliche Maßnahmen dafür zu sorgen, dass es zu keiner Entfernung der Einstreu kommt.Im konkreten Fall lassen sich die im Spruch umschriebenen Tatsachenfeststellungen im Wesentlichen auf die Anzeige der Amtstierärztin, ihre korrespondierende Aussage vor Gericht sowie die im Akt inneliegenden Lichtbilder zurückführen. Hinzu tritt der Umstand, dass der Beschuldigte diesen Ausführungen im Ergebnis nur dahingehend entgegen trat, dass sich die Verunreinigung nicht auf die gesamten Koppeln bezog und die Einbringung von Einstreu aufgrund der Witterungsverhältnisse (Wind) in die Unterstände nicht möglich sei. Hinsichtlich ersteren sieht das Gericht jedoch keinen Grund, den Ausführungen der Amtstierärztin keinen Glauben zu schenken, zumal diese aufgrund ihrer Profession zweifelsfrei imstande ist, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt richtig wahrzunehmen und das Wahrgenommene korrekt wiederzugeben vergleiche zum Organ der öffentlichen Aufsicht schon VwGH 3.10.1990, 90/02/0111). Gleichermaßen konnte sie aufgrund ihrer damaligen Position augenscheinlich diese Tatsachen wahrnehmen (unbestrittenermaßen ging die Zeugin den Koppelbereich ab), ist eine Verwechslung ausgeschlossen und kein Grund für eine wissentlich unrichtige Angabe erkennbar. Die Wahrnehmungen werden darüber hinaus durch die vorgelegten Lichtbilder untermauert, deren Echtheit vom Beschuldigten nicht in Zweifel gezogen wurde und die der beigezogene Sachverständige seiner Beurteilung zugrunde legte. Die Reinigung der Koppeln betreffend fällt schließlich auf, dass der Beschuldigte im Zuge des Verwaltungsverfahrens noch von rund viertägigen Intervallen sprach, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung hingegen von einer täglichen Reinigung. Zumal es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass derartige für die Sache wesentliche Umstande vom Beschuldigten bei der ersten sich bietenden Gelegenheit dargelegt werden (VwGH 27.2.2007, 2007/02/0029), kommt dem Vorbringen einer täglichen Reinigung (unabhängig von der Widerlegung durch die Lichtbilder) auch unter diesem Gesichtspunkt keine Glaubwürdigkeit zu. Soweit der Beschuldigte schließlich vermeint, dass ihm eine korrekte Einstreu in den Unterständen angesichts der Witterungsverhältnisse vor Ort nicht möglich gewesen sei, ist dem entgegen zu halten, dass es für den Fall einer drohenden Verwehung durch Wind oder dgl. seine Sache und ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, durch entsprechende bauliche Maßnahmen dafür zu sorgen, dass es zu keiner Entfernung der Einstreu kommt. Aufbauend auf diesen Fakten schloss der veterinärmedizinische Amtssachverständige in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise (so findet sich etwa die Notwendigkeit einer trockenen und sauberen Liegefläche in Anl. 1 Punkt 2.
  2. bzw. 2.
  3. der
  4. THV, die Notwendigkeit der Befestigung im Bereich um ständig benützten Fütterungs- und Tränkebereiche in Anl. 1 Punkt 2.
  5. der
  6. THV), dass den Tieren dadurch Leiden zugefügt wurden. Ebenso nachvollziehbar legte er dar, dass von der Zufügung von Schäden nicht ausgegangen werden könne. Diesem Gutachten ist der Beschuldigte trotz entsprechender Möglichkeit nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, sodass es der Entscheidung des Gerichtes zugrunde zu legen war. Aufbauend auf diesen Fakten schloss der veterinärmedizinische Amtssachverständige in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise (so findet sich etwa die Notwendigkeit einer trockenen und sauberen Liegefläche in Anlage eins, Punkt 2.
  7. bzw. 2.
  8. der
  9. THV, die Notwendigkeit der Befestigung im Bereich um ständig benützten Fütterungs- und Tränkebereiche in Anlage eins, Punkt 2.
  10. der
  11. THV), dass den Tieren dadurch Leiden zugefügt wurden. Ebenso nachvollziehbar legte er dar, dass von der Zufügung von Schäden nicht ausgegangen werden könne. Diesem Gutachten ist der Beschuldigte trotz entsprechender Möglichkeit nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, sodass es der Entscheidung des Gerichtes zugrunde zu legen war. Gleichermaßen legte der Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar dar, dass aufgrund der Beschädigung des Bodens in einem Unterstand eine Verletzungsgefahr für die Tiere bestanden hat. Zumal die Verletzungsgefahr für sich weder Leiden noch Schäden zu begründen vermag (wie die belangte Behörde annahm) und auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass der Beschuldigte (i.S. einer Versuchsstrafbarkeit) Vorsatz auf die Zufügung derartiger Erfolge hatte, kann diesem Faktum nur dann Bedeutung zukommen, wenn insoweit ein entsprechendes Ungehorsamsdelikt besteht. Ein derartiges umschreiben §§ 18 Abs. 2 i.V.m. § 38 Abs. 3 TSchG, zumal die Unterkünfte sowie die Vorrichtungen, mit denen die Tiere angebunden oder räumlich umschlossen werden, so auszuführen und zu warten sind, dass die Tiere keine Verletzungen insbesondere durch scharfe Kanten oder Unebenheiten erleiden können. Soweit der Beschuldigte vorbringt, der Bereich sei mit Sand ausgefüllt gewesen, stehen dem neuerlich sowohl die Angaben der Zeugin *** als auch die vorliegenden Lichtbilder entgegen (diese bestätigen die Angaben der Zeugin), sodass das Gericht den gegenteiligen Ausführungen des Beschuldigten nicht folgt. Im Übrigen trat er auch hier den Ausführungen des Sachverständigen nicht entgegen, sodass dessen Gutachten auch insoweit der Entscheidung zugrunde zu legen war. Gleichermaßen legte der Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar dar, dass aufgrund der Beschädigung des Bodens in einem Unterstand eine Verletzungsgefahr für die Tiere bestanden hat. Zumal die Verletzungsgefahr für sich weder Leiden noch Schäden zu begründen vermag (wie die belangte Behörde annahm) und auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass der Beschuldigte (i.S. einer Versuchsstrafbarkeit) Vorsatz auf die Zufügung derartiger Erfolge hatte, kann diesem Faktum nur dann Bedeutung zukommen, wenn insoweit ein entsprechendes Ungehorsamsdelikt besteht. Ein derartiges umschreiben Paragraphen 18, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, TSchG, zumal die Unterkünfte sowie die Vorrichtungen, mit denen die Tiere angebunden oder räumlich umschlossen werden, so auszuführen und zu warten sind, dass die Tiere keine Verletzungen insbesondere durch scharfe Kanten oder Unebenheiten erleiden können. Soweit der Beschuldigte vorbringt, der Bereich sei mit Sand ausgefüllt gewesen, stehen dem neuerlich sowohl die Angaben der Zeugin *** als auch die vorliegenden Lichtbilder entgegen (diese bestätigen die Angaben der Zeugin), sodass das Gericht den gegenteiligen Ausführungen des Beschuldigten nicht folgt. Im Übrigen trat er auch hier den Ausführungen des Sachverständigen nicht entgegen, sodass dessen Gutachten auch insoweit der Entscheidung zugrunde zu legen war. Davon ausgehend hat der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Übertretungen begangen. Zur Strafzumessung ist festzuhalten: Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (Paragraph 19, Absatz eins, VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs.2 VStG).Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Paragraph 19, Absatz 2, VStG). Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch Übertretungen der gegenständlichen Art Tierschutzinteressen massiv beeinträchtigt werden können, sodass die gegenständlich verhängten Geldstrafen angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens nicht als unangemessen betrachtet werden können. Mildernd war hiebei nichts zu werten, erschwerend hingegen der Umstand, dass von den Übertretungen mehrere Tiere betroffen waren (VwSlg 3665/1955; VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284).Mildernd war hiebei nichts zu werten, erschwerend hingegen der Umstand, dass von den Übertretungen mehrere Tiere betroffen waren (VwSlg 3665 aus 1955,; VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284). Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschuldigten und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung am Existenzminimum orientierter Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten. Nach § 64 Abs.1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist nach Abs. 2 leg. cit. für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,-- zu bemessen.Nach Paragraph 64, Absatz eins, VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist nach Absatz 2, leg. cit. für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,-- zu bemessen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschuldigte das ihm zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat und die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind (vgl. zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit im Revisionswege etwa VwGH 8.1.2015, Ra 2014/08/0064 m.w.N.; 16.6.2015, Ra 2015/02/0105).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschuldigte das ihm zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat und die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind vergleiche zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit im Revisionswege etwa VwGH 8.1.2015, Ra 2014/08/0064 m.w.N.; 16.6.2015, Ra 2015/02/0105). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.2949.001.2015.ua

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