← Österreich

LVwG-S-3227/001-2015

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.12.2015 GeschäftszahlLVwG-S-3227/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) iVm § 38 VwGVG eingestellt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG eingestellt.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist nach § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist nach Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß , Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  3. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, *** wurde der Beschwerdeführer wie folgt für schuldig befunden:Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, *** wurde der Beschwerdeführer wie folgt für schuldig befunden: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: Di., *** um 07:45 Uhr Di., *** um 15:57 Uhr Di., *** um 16:30 Uhr Do., *** um 15:25 Uhr Di., *** um 08:34 Uhr Mo., *** um 14:53 Uhr Di., *** um 10:00 Uhr Ort: *** „***“, KG ***, Gemeinde ****** „***“, KG ***, Gemeinde ***, Tatbeschreibung: Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der *** mit Sitz in ***, ***, in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft folgende Übertretung begangen hat:Sie haben es als das gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der *** mit Sitz in ***, ***, in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft folgende Übertretung begangen hat:, Es wurden entgegen dem Bescheid der NÖ Landesregierung vom ***, Zl.: *** Sprengungen zu oben genannten Zeiten durchgeführt (zeitliche Überschreitungen). In der Projektbeschreibung im Spruch des Bescheides sind unter Punkt „
  4. Sprengungen“ die zulässigen Sprengzeiten festgehalten. Diese wurden überschritten.Es wurden entgegen dem Bescheid der NÖ Landesregierung vom ***, Zl.: *** Sprengungen zu oben genannten Zeiten durchgeführt (zeitliche Überschreitungen). In der Projektbeschreibung im Spruch des Bescheides sind unter Punkt „
  5. Sprengungen“ die zulässigen Sprengzeiten festgehalten. Diese wurden überschritten., Spruchteil E (Projekt), Punkt
  6. Sprengungen, lautet: „Tiefbohrlochsprengungen werden nach Bedarf und Witterung in der Regel max. 2 x pro Woche in den Betriebszeiten (jeden Donnerstag zwischen 9:30 und 10:30 Uhr und, falls erforderlich, Dienstag zwischen 9:30 und 10:30 Uhr) durchgeführt. ...“ Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 193 Abs. 1 MinroG (Mineralrohstoffgesetz), iVm dem Bescheid der NÖ Landesregierung vom ***, Zl.: ***Paragraph 193, Absatz eins, MinroG (Mineralrohstoffgesetz), in Verbindung mit dem Bescheid der NÖ Landesregierung vom ***, Zl.: ***, Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von € 1.500,00 420 Stunden § 193 Abs. 1 MinroG“€ 1.500,00 420 Stunden Paragraph 193, Absatz eins, MinroG“ Weiters wurden dem Beschuldigten die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt. In ihrer Begründung verwies die Verwaltungsstrafbehörde auf die Anzeige der Bezirkshauptmannschaft X, Anlagenrecht, vom ***. Der Beschuldigte hätte eine Rechtfertigung trotz Belehrung der Rechtsfolgen unterlassen. Unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 VStG ging die belangte Behörde davon aus, dass der Einschreiter die ihm angelastete Verwaltungsübertretung vorsätzlich begangen hat. Zur Strafbemessung führte die Bezirksverwaltungsbehörde aus, dass keine Milderungsgründe vorhanden wären, Erschwerungsgründe seien insofern vorhanden, als bei der maßgeblichen Übertretungsnorm von einer vorsätzlichen Handlung auszugehen sei. Bei der Strafbemessung wäre weiters davon auszugehen, dass durch die Bestrafung erreicht werden soll, dass der Einschreiter in Hinkunft von einem weiteren gleichen strafbaren Verhalten abgehalten werde und überdies eine generalpräventive Wirkung entstehe.In ihrer Begründung verwies die Verwaltungsstrafbehörde auf die Anzeige der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, Anlagenrecht, vom ***. Der Beschuldigte hätte eine Rechtfertigung trotz Belehrung der Rechtsfolgen unterlassen. Unter Hinweis auf Paragraph 5, Absatz eins, VStG ging die belangte Behörde davon aus, dass der Einschreiter die ihm angelastete Verwaltungsübertretung vorsätzlich begangen hat. Zur Strafbemessung führte die Bezirksverwaltungsbehörde aus, dass keine Milderungsgründe vorhanden wären, Erschwerungsgründe seien insofern vorhanden, als bei der maßgeblichen Übertretungsnorm von einer vorsätzlichen Handlung auszugehen sei. Bei der Strafbemessung wäre weiters davon auszugehen, dass durch die Bestrafung erreicht werden soll, dass der Einschreiter in Hinkunft von einem weiteren gleichen strafbaren Verhalten abgehalten werde und überdies eine generalpräventive Wirkung entstehe.
  7. Zum Beschwerdevorbringen: In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde ersuchte der Beschwerdeführer unter Vorlage des Bestellungsdekretes vom *** um Verfahrenseinstellung gegen seine Person.
  8. Feststellungen: ***, geb. ***, sowie ***, geb. ***, vertraten zumindest im angelasteten Tatzeitraum die *** als handelsrechtliche Geschäftsführer. Dieses Unternehmen betreibt einen genehmigten Kalk- und Dolomitsteinbruch mit Förder- und Aufbereitungsanlagen, dessen Erweiterung auf dem Abbaufeld *** auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, und Nr. *** und ***, KG ***, mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom ***, ***, auf Rechtsgrundlage des § 17 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 bewilligt wurde.Dieses Unternehmen betreibt einen genehmigten Kalk- und Dolomitsteinbruch mit Förder- und Aufbereitungsanlagen, dessen Erweiterung auf dem Abbaufeld *** auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, und Nr. *** und ***, KG ***, mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom ***, ***, auf Rechtsgrundlage des Paragraph 17, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 bewilligt wurde. Mit Bestellungsdekret vom *** wurde Frau ***, geb. ***, mit Wirksamkeit *** als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche für die *** für die Einhaltung unter anderem der Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes bestellt. In diesem Bereich wurde die Beauftragte auch handlungsbevollmächtigt. Das Bestellungsdekret wurde von den beiden Geschäftsführern der *** unterfertigt und erklärte sich *** mit der Bestellung zur Verantwortlichen der *** ausdrücklich einverstanden.
  9. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde, sowie aus dem mit der Beschwerde in Kopie vorgelegten Bestellungsdekret vom ***.
  10. Rechtslage: § 193 Abs. 1 MinroG lautet wie folgt:Paragraph 193, Absatz eins, MinroG lautet wie folgt: Personen, die eine der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten ausüben, ohne dass diese durch eine Bergbauberechtigung gedeckt ist, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.Personen, die eine der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten ausüben, ohne dass diese durch eine Bergbauberechtigung gedeckt ist, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen, zu bestrafen. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom ***, ***, wurde in Spruchpunkt E, Punkt
  11. Sprengungen, wie folgt vorgeschrieben: „Tiefbohrlochsprengungen werden nach Bedarf und Witterung in der Regel maximal zweimal pro Woche in den Betriebszeiten (jeden Donnerstag zwischen 09.30 und 10.30 Uhr und, falls erforderlich, Dienstag zwischen 09.30 und 10.30 Uhr) durchgeführt. …“ „Tiefbohrlochsprengungen werden nach Bedarf und Witterung in der Regel maximal zweimal pro Woche in den Betriebszeiten (jeden Donnerstag zwischen , 09.30 und 10.30 Uhr und, falls erforderlich, Dienstag zwischen 09.30 und 10.30 Uhr) durchgeführt. …“ Die strafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung dieser Normen ist in § 9 VStG wie folgt geregelt:Die strafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung dieser Normen ist in Paragraph 9, VStG wie folgt geregelt:

(1)Absatz eins,Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2)Absatz 2,Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
(3)Absatz 3,Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.
(4)Absatz 4,Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
(5)Absatz 5,Verletzt der verantwortliche Beauftragte auf Grund einer besonderen Weisung des Auftraggebers eine Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, daß ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift unzumutbar war.
(6)Absatz 6,Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Abs. 1 sowie Personen im Sinne des Abs. 3 bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des § 7 – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Absatz eins, sowie Personen im Sinne des Absatz 3, bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des Paragraph 7, – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.
(7)Absatz 7,Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Absatz 3, genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Grundsätzlich ist es Aufgabe der Behörde, die zur Vertretung nach außen berufene Person iSd § 9 VStG amtswegig festzustellen. Grundsätzlich ist es Aufgabe der Behörde, die zur Vertretung nach außen berufene Person iSd Paragraph 9, VStG amtswegig festzustellen. Wie festgestellt stammt die vorgelegte Bestellungsurkunde aus der Zeit vor der Begehung der Verwaltungsübertretung, also vor dem ***. Die Bestellung bezieht sich klar und eindeutig auf die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit und auf einen sachlich abgegrenzten Bereich, nämlich auf die Einhaltung ua der Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes, und wurde der verantwortlichen Beauftragten auch eine entsprechende Anordnungsbefugnis übertragen, sodass eine wirksame Beauftragung im angelasteten Tatzeitpunkt iSd § 9 Abs. 2 VStG vorliegt. Wie festgestellt stammt die vorgelegte Bestellungsurkunde aus der Zeit vor der Begehung der Verwaltungsübertretung, also vor dem ***. Die Bestellung bezieht sich klar und eindeutig auf die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit und auf einen sachlich abgegrenzten Bereich, nämlich auf die Einhaltung ua der Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes, und wurde der verantwortlichen Beauftragten auch eine entsprechende Anordnungsbefugnis übertragen, sodass eine wirksame Beauftragung im angelasteten Tatzeitpunkt iSd , Paragraph 9, Absatz 2, VStG vorliegt. Für die Wirksamkeit der Bestellung kommt es auf die Geltendmachung gegenüber der Behörde grundsätzlich nicht an, wenngleich die Bestellung im konkreten Verfahren erst Wirkung entfalten kann, wenn sie der Behörde gegenüber geltend gemacht und nachgewiesen wurde. Die Geltendmachung muss spätestens während des Beschwerdeverfahrens erfolgen. Wurde bereits gegen das außenvertretungsbefugte Organ – wie im konkreten Fall – ein Strafverfahren eingeleitet, so ist dieses einzustellen und ist die verantwortliche Beauftragte zu verfolgen. Diesbezüglich ist auf die Bestimmung des § 32 Abs. 3 VStG zu verweisen, wonach eine Verfolgungshandlung, die gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen (§ 9 Abs. 1) gerichtet ist, auch als Verfolgungshandlung gegen die anderen zur Vertretung nach außen Berufenen und die verantwortlichen Beauftragten gilt (vgl W. Wessely in Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, § 9 Rz 8ff mwN).Für die Wirksamkeit der Bestellung kommt es auf die Geltendmachung gegenüber der Behörde grundsätzlich nicht an, wenngleich die Bestellung im konkreten Verfahren erst Wirkung entfalten kann, wenn sie der Behörde gegenüber geltend gemacht und nachgewiesen wurde. Die Geltendmachung muss spätestens während des Beschwerdeverfahrens erfolgen. Wurde bereits gegen das außenvertretungsbefugte Organ – wie im konkreten Fall – ein Strafverfahren eingeleitet, so ist dieses einzustellen und ist die verantwortliche Beauftragte zu verfolgen. Diesbezüglich ist auf die Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 3, VStG zu verweisen, wonach eine Verfolgungshandlung, die gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen (Paragraph 9, Absatz eins,) gerichtet ist, auch als Verfolgungshandlung gegen die anderen zur Vertretung nach außen Berufenen und die verantwortlichen Beauftragten gilt vergleiche W. Wessely in Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, Paragraph 9, Rz 8ff mwN). Da im angelasteten Tatzeitpunkt somit *** für die *** als strafrechtlich verantwortliche Beauftragte zur Einhaltung der Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes iSd § 9 Abs. 2 VStG bestellt war, war die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Rechtsmittelwerbers als nach außen vertretungsbefugtes Organ nicht mehr gegeben und hat der Beschwerdeführer das ihm angelastete Delikt jedenfalls nicht zu verantworten. Da im angelasteten Tatzeitpunkt somit *** für die *** als strafrechtlich verantwortliche Beauftragte zur Einhaltung der Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes iSd Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellt war, war die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Rechtsmittelwerbers als nach außen vertretungsbefugtes Organ nicht mehr gegeben und hat der Beschwerdeführer das ihm angelastete Delikt jedenfalls nicht zu verantworten. Es war daher das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben, und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.Es war daher das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben, und das Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 VwGVG abgesehen werden, da die Beurteilung der Beschwerde ausschließlich von einer Rechtsfrage abhing.Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß , Paragraph 44, VwGVG abgesehen werden, da die Beurteilung der Beschwerde ausschließlich von einer Rechtsfrage abhing. 6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.3227.001.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.