Obsah (17)
§ 279§ 25aArt. 133§ 30§ 2§ 299§ 278§ 16§ 17a§ 3§ 30a§ 30b§ 61§ 12§ 15§ 157§ 274RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.12.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-1021/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha
§ 279
Bundesabgabenordnung (BAO) stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** dahingehend abgeändert, dass in Stattgebung der gegen den erstinstanzlichen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** erhobenen Berufung dieser ersatzlos behoben wird.Der Beschwerde wird
Paragraph 279, Bundesabgabenordnung (BAO) stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** dahingehend abgeändert, dass in Stattgebung der gegen den erstinstanzlichen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** erhobenen Berufung dieser ersatzlos behoben wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
- Herr *** (in der Folge: Beschwerdeführer) ist grundbücherlicher Eigentümer der Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, mit der topographischen Anschrift ***, ***. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung für den Zu-, Umbau und Sanierung des bestehenden Einfamilienhauses auf den Grundstücken Nr. *** und ***, EZ ***, KG *** – neben der Errichtung einer Solar-Anlage - bewilligt. Mit Schreiben vom *** wurde durch den Bauführer des Beschwerdeführers die Fertigstellungsanzeige
§ 30
NÖ Bauordnung 1996 erstattet und – neben der Bauführerbescheinigung - die notwendigen Befunde und Atteste vorgelegt. Mit Schreiben vom *** wurde durch den Bauführer des Beschwerdeführers die Fertigstellungsanzeige
Paragraph 30, NÖ Bauordnung 1996 erstattet und – neben der Bauführerbescheinigung - die notwendigen Befunde und Atteste vorgelegt. 1.2. Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer
§ 2Abs.
4 und § 3 Abs. 6 NÖ Kanalgesetz 1977 und der geltenden Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde *** eine Ergänzungsabgaben zur Kanaleinmündungsabgabe im Ausmaß von € 2.040,01 vorgeschrieben. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft Änderungen eingetreten seien, sodass die Kanaleinmündungsabgabe neu zu berechne wäre. Als Bestand nach der Änderung wurde ein Haus mit einer bebauten Fläche von 127,82 m² und zwei angeschlossenen Geschossen (EG und DG) und als Bestand vor der Änderung ein Haus mit einer verbauten Fläche von 97,11 m² und einem angeschlossenen Geschoß (EG) angegeben. Dieser Bescheid wurde am *** zugestellt. Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 2, Absatz 4 und Paragraph 3, Absatz 6, NÖ Kanalgesetz 1977 und der geltenden Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde *** eine Ergänzungsabgaben zur Kanaleinmündungsabgabe im Ausmaß von € 2.040,01 vorgeschrieben. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft Änderungen eingetreten seien, sodass die Kanaleinmündungsabgabe neu zu berechne wäre. Als Bestand nach der Änderung wurde ein Haus mit einer bebauten Fläche von 127,82 m² und zwei angeschlossenen Geschossen (EG und DG) und als Bestand vor der Änderung ein Haus mit einer verbauten Fläche von 97,11 m² und einem angeschlossenen Geschoß (EG) angegeben. Dieser Bescheid wurde am *** zugestellt. 1.
- Mit Schreiben vom *** übergab der Beschwerdeführer ein als „Einsprüche“ tituliertes Schreiben, in dem vorgebracht wird, dass Anfang der 60iger Jahre des vergangenen Jahrhunderts das Haus, ***, ***, um eine Waschküche und ein Kabinett erweitert worden sei. Diese Toilette im
- OG sei vom Beschwerdeführer unverändert belassen und so auch im Bauplan ausgewiesen (und von der Baubehörde unkommentiert akzeptiert) worden. In den Unterlagen der Baubehörde sei bereits in den Plänen aus den 30iger Jahren des vergangenen Jahrhunderts eine solche Wasserentnahmestelle angedeutet, was auch logisch sei, da bis in die ***iger Jahren des vergangenen Jahrhunderts das Obergeschoss als unabhängiges Wohnobjekt vermietet gewesen sei. Mit Schreiben vom *** teilte der Beschwerdeführer mit, dass die vorgenannten, von seinem Vater am *** übergebenen Sachverhaltsdarstellungen als Einsprüche gegen die ergangenen Bescheide vom ***, Zl. ***, und vom ***, Zlen. *** und ***, zu verstehen wären und er daher eine entsprechende Einspruchsbehandlung erwarte. Bezüglich der Bescheide vom ***, Zlen. *** und ***, halte er fest, dass die fragliche Toilettenanlage im
- Obergeschoss bereits seit langer Zeit vorhanden sei (Zeugen seien noch vorhanden) und somit
der Bauordnung ebenfalls zum dokumentierten Altbestand zähle. Beide Bescheide wären also nichtig und sei die Abgabeneinhebung widerrechtlich erfolgt. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom *** wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die angeführten Bescheide in den Abgabeverfahren für Kanal, Wasser und Aufschließung längst rechtskräftig wären. Es sei daher auch kein Rechtsmittel zulässig. 1.4. Mit Schreiben vom *** stellte der Beschwerdeführer durch seine damaligen Rechtsvertreter den Antrag auf Aufhebung von Abgabenbescheiden und Rückzahlung der geleisteten Abgaben
§ 299BAO und § 42 NÖ Bauordnung 1996.
Mit Schreiben vom *** stellte der Beschwerdeführer durch seine damaligen Rechtsvertreter den Antrag auf Aufhebung von Abgabenbescheiden und Rückzahlung der geleisteten Abgaben
Paragraph 299, BAO und Paragraph 42, NÖ Bauordnung
- Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. *** wurden die Anträge des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen. Mit Schreiben vom *** erhob der Beschwerdeführer durch seine damaligen Rechtsvertreter rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung. 1.
- Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge geben und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters bestätigt. Mit Schreiben vom *** brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** ein. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- März 2015, Zl. LVwG-AV-97/001-2015 wurde der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid
§ 278Abs.
1 BAO behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Stadtrat der Stadtgemeinde *** zurückverwiesen. In der Begründung des Beschlusses wird dargelegt, das die Wiederaufnahme des rechtskräftig mit dem Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, abgeschlossenen Verfahrens zu Unrecht verweigert worden war. Die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde hätten den Antrag auf Wiederaufnahme dahingehend prüfen müssen, ob – wie behauptet – sich tatsächlich der Spruch des Bescheides vom ***, Zl. ***, als nicht richtig erweist. Erst nach dieser Prüfung hätte der Antrag allenfalls als unbegründet abgewiesen werden können. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 16. März 2015, Zl. LVwG-AV-97/001-2015 wurde der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid
Paragraph 278, Absatz eins, BAO behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Stadtrat der Stadtgemeinde *** zurückverwiesen. In der Begründung des Beschlusses wird dargelegt, das die Wiederaufnahme des rechtskräftig mit dem Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, abgeschlossenen Verfahrens zu Unrecht verweigert worden war. Die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde hätten den Antrag auf Wiederaufnahme dahingehend prüfen müssen, ob – wie behauptet – sich tatsächlich der Spruch des Bescheides vom ***, Zl. ***, als nicht richtig erweist. Erst nach dieser Prüfung hätte der Antrag allenfalls als unbegründet abgewiesen werden können. 1.6. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters vom ***, Zl. ***, keine Folge geben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsnormen dargelegt, dass Anlass für die Vorschreibung der Ergänzungsabgabe lediglich eine Veränderung der Berechnungsfläche sein könne, also eine Veränderung der bebauten Fläche eines Gebäudes oder der Anschluss eines weiteren Geschoßes. Für eine Verjährung des Abgabenanspruches müsste dieser bereits entstanden sein. Da es sich bei den etwa *** behaupteten Umbauarbeiten (Erweiterung des Obergeschoßes um eine Waschküche und ein Kabinett) um einen bewilligungspflichtigen Umbau gehandelt habe, wäre der Abgabenanspruch erst mit Meldung der Fertigstellungsanzeige entstanden. Zu dieser Zeit sei noch die Bauordnung 1883 in Geltung gestanden und für etwaige Umbauten maßgeblich gewesen.
§ 16Abs.
4 leg.cit. wäre insbesondere die Herstellung von Aborten (lit
- b)sowie auch die Beseitigung und die Aufführung von Zwischenmauern (lit
- e)bewilligungspflichtig gewesen. Die Abgabenschuld sei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen. Sollte zu diesem Zeitpunkt daher eine Baubewilligung notwendig gewesen sein, so wäre auf eine etwaige Fertigstellungsanzeige abzustellen gewesen. Laut dem der Behörde vorliegenden Aktenstand sei zu keiner Zeit diesbezüglich um Bewilligung angesucht, eine Bewilligung erteilt oder eine Fertigstellungsanzeige bei der Behörde eingebracht worden. Dass die Toilette im 1. OG auch in einem der Baubehörde übermittelten Bauplan ausgewiesen gewesen sei bzw. dass in den Unterlagen der Baubehörde bereits in den Plänen aus den ***iger Jahren des vergangenen Jahrhunderts eine solche Wasserentnahmesteile angedeutet gewesen sei, wäre aus der Aktenlage nicht erkennbar und daher nicht nachvollziehbar. Auch dass die fragliche Toilettenanlage im 1. Obergeschoss bereits seit langer Zeit vorhanden sei und somit
NÖ Bauordnung zum dokumentierten Altbestand zähle, wäre nicht erwiesen. Somit habe die Abgabenschuld bezüglich des Obergeschoßes letztlich im Sinne des § 12 Abs.1 lit b NÖ Kanalgesetz 1977 erst in dem Zeitpunkt entstehen können, zu dem die Fertigstellungsanzeige eingebracht worden sei. Erst mit dem Bauansuchen des Beschwerdeführers vom *** sei indirekt auch die Fertigstellungsanzeige bezüglich der Toiletteanlage bei der Behörde abgegeben worden.Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters vom ***, Zl. ***, keine Folge geben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsnormen dargelegt, dass Anlass für die Vorschreibung der Ergänzungsabgabe lediglich eine Veränderung der Berechnungsfläche sein könne, also eine Veränderung der bebauten Fläche eines Gebäudes oder der Anschluss eines weiteren Geschoßes. Für eine Verjährung des Abgabenanspruches müsste dieser bereits entstanden sein. Da es sich bei den etwa *** behaupteten Umbauarbeiten (Erweiterung des Obergeschoßes um eine Waschküche und ein Kabinett) um einen bewilligungspflichtigen Umbau gehandelt habe, wäre der Abgabenanspruch erst mit Meldung der Fertigstellungsanzeige entstanden. Zu dieser Zeit sei noch die Bauordnung 1883 in Geltung gestanden und für etwaige Umbauten maßgeblich gewesen.
Paragraph 16, Absatz 4, leg.cit. wäre insbesondere die Herstellung von Aborten (Litera b,) sowie auch die Beseitigung und die Aufführung von Zwischenmauern (Litera e,) bewilligungspflichtig gewesen. Die Abgabenschuld sei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen. Sollte zu diesem Zeitpunkt daher eine Baubewilligung notwendig gewesen sein, so wäre auf eine etwaige Fertigstellungsanzeige abzustellen gewesen. Laut dem der Behörde vorliegenden Aktenstand sei zu keiner Zeit diesbezüglich um Bewilligung angesucht, eine Bewilligung erteilt oder eine Fertigstellungsanzeige bei der Behörde eingebracht worden. Dass die Toilette im 1. OG auch in einem der Baubehörde übermittelten Bauplan ausgewiesen gewesen sei bzw. dass in den Unterlagen der Baubehörde bereits in den Plänen aus den ***iger Jahren des vergangenen Jahrhunderts eine solche Wasserentnahmesteile angedeutet gewesen sei, wäre aus der Aktenlage nicht erkennbar und daher nicht nachvollziehbar. Auch dass die fragliche Toilettenanlage im 1. Obergeschoss bereits seit langer Zeit vorhanden sei und somit
NÖ Bauordnung zum dokumentierten Altbestand zähle, wäre nicht erwiesen. Somit habe die Abgabenschuld bezüglich des Obergeschoßes letztlich im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, NÖ Kanalgesetz 1977 erst in dem Zeitpunkt entstehen können, zu dem die Fertigstellungsanzeige eingebracht worden sei. Erst mit dem Bauansuchen des Beschwerdeführers vom *** sei indirekt auch die Fertigstellungsanzeige bezüglich der Toiletteanlage bei der Behörde abgegeben worden. 1.
- Mit Schreiben vom *** brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** ein und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die von ihm namhaft gemachte Zeugin, Frau ***, dazu (WC) nicht befragt worden sei. Im Akt liege allerdings auch deren schriftliche Stellungnahme auf, in der sie festhalte, dass diese Anlage zumindest seit den ***iger Jahren des vorigen Jahrhunderts bestehe.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
- Bundesabgabenordnung - BAO: § 1.
(1)Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. … § 4.
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Paragraph 4,
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. § 207.
(1)Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.Paragraph 207,
(1)Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
(2)Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren
§ 17a
des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.
(2)Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem römisch zwei. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren
Paragraph 17 a, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und Paragraph 24 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe. § 208.
(1)Die Verjährung beginntParagraph 208,
(1)Die Verjährung beginnt a) in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wirdin den Fällen des Paragraph 207, Absatz 2, mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Absatz 2, ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2)Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Absatz eins,) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. 2.
- NÖ Kanalgesetz 1977 idF LGBl. 8230-8:2.
- NÖ Kanalgesetz 1977 in der Fassung Landesgesetzblatt 8230-8: § 1a. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:Paragraph eins a, Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
- bebaute Fläche: Die bebaute Fläche ist diejenige Grundrissfläche, die von der lot-rechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird. Unberücksichtigt bleiben: bauliche Anlagen, welche die Geländeoberfläche nicht oder nicht wesentlich überragen, nicht konstruktiv bedingte Außenwandvorsprünge, untergeordnete Bauteile. ...
- Geschossfläche: die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschosses ergebende Fläche; § 2.
(1)Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. Paragraph 2,
(1)Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. …
(4)Bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (§ 3 Abs. 2) ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 6, eine höhere Abgabe ergibt.
(4)Bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (Paragraph 3, Absatz 2,) ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 6,, eine höhere Abgabe ergibt. § 3.
(1)Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3). Paragraph 3,
(1)Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Absatz 2,) mit dem Einheitssatz (Absatz 3,).
(2)Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.
(3)Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre. ….
(6)Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind. Die Berechnungsfläche ist für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils
§ 3Abs. 2 zu ermitteln.
(6)Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind. Die Berechnungsfläche ist für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils
Paragraph 3, Absatz 2, zu ermitteln. § 12. Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht Paragraph 12, Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht
- a)im Falle der Neuerrichtung eines Kanals in dem Zeitpunkt, in dem der Anschluß der anschlußpflichtigen Liegenschaft an den Kanal möglich ist;
- b)im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde bzw.
- c)wenn eine solche nicht erforderlich ist, mit der Fertigstellung des Vorhabens oder mit dem Eintritt der Änderung. Abgabenbescheid § 14.
(1)Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:Paragraph 14,
(1)Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:
- a)die Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben (§§ 2 und 4);die Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben (Paragraphen 2 und 4);
- b)die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (§§ 5 und 8);die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (Paragraphen 5 und 8);
- c)Änderungen der im Abgabenbescheid nach lit.b festgesetzten Gebühren;Änderungen der im Abgabenbescheid nach Litera b, festgesetzten Gebühren; …
(2)Der Abgabenbescheid hat zu enthalten:
- a)die Bezeichnung als Abgabenbescheid;
- b)den Grund der Ausstellung;
- c)bei der Fäkalienabfuhr die Zahl der jährlichen Einsammlungen;
- d)die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe;
- e)den Fälligkeitstermin, im Falle des Abs. 1 lit.b und c die Fälligkeitstermine und die Höhe der jeweiligen Teilbeträge;
- e)den Fälligkeitstermin, im Falle des Absatz eins, Litera b und c die Fälligkeitstermine und die Höhe der jeweiligen Teilbeträge;
- f)die Rechtsmittelbelehrung und
- g)den Tag der Ausfertigung.
(3)Die in der Abgabenentscheidung festgesetzte Kanalbenützungsgebühr oder Fäkalienabfuhrgebühr ist so lange zu entrichten, solange nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht.
(4)Der Abgabenbescheid nach Abs. 1 lit. c ist insbesondere auf Grund einer im § 13 Abs. 1 genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen.
(4)Der Abgabenbescheid nach Absatz eins, Litera c, ist insbesondere auf Grund einer im Paragraph 13, Absatz eins, genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen. 2.3. NÖ Kanalgesetz 1977 idF LGBl. 8230-0:2.3. NÖ Kanalgesetz 1977 in der Fassung Landesgesetzblatt 8230-0: Entstehung der Abgabenschuld, Zahlungstermine § 12.
(1)Ist die Kanaleinmündungsabgabe (Ergänzungsabgabe, Sonderabgabe) anläßlich einer Bauführung zu entrichten, so entsteht die Abgabenschuld mit Eintritt der Rechtskraft der Benützungsbewilligung, wenn aber eine solche nicht erforderlichParagraph 12,
(1)Ist die Kanaleinmündungsabgabe (Ergänzungsabgabe, Sonderabgabe) anläßlich einer Bauführung zu entrichten, so entsteht die Abgabenschuld mit Eintritt der Rechtskraft der Benützungsbewilligung, wenn aber eine solche nicht erforderlich ist, mit Ablauf des Tages, an dem die Bauführung tatsächlich beende! wurde; in allen anderen Fällen mit der Rechtskraft des Bescheides über die Verpflichtung zum Anschluß (§ 17 Abs. 3) bzw. bei der Ergänzungsabgabe mit dem Eintritt der Änderung.ist, mit Ablauf des Tages, an dem die Bauführung tatsächlich beende! wurde; in allen anderen Fällen mit der Rechtskraft des Bescheides über die Verpflichtung zum Anschluß (Paragraph 17, Absatz 3,) bzw. bei der Ergänzungsabgabe mit dem Eintritt der Änderung. 2.4. NÖ Kanalgesetz 1977 idF LGBl. 8230-5:2.4. NÖ Kanalgesetz 1977 in der Fassung Landesgesetzblatt 8230-5: § 2.
(1)Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. Paragraph 2,
(1)Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. … § 3.
(1)Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3). Paragraph 3,
(1)Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Absatz 2,) mit dem Einheitssatz (Absatz 3,).
(2)Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre. Artikel IIArtikel römisch zwei lnkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1)Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1997 in Kraft.
(2)Verordnungen dürfen bereits nach der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(2)Verordnungen dürfen bereits nach der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem in Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3)Rechtskräftige Bescheide über die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr nach den bisherigen Vorschriften bleiben bis zu einer neuerlichen Vorschreibung nach den Bestimmungen des Art. I von den Bestimmungen des Art. I unberührt. Anhängige Verfahren sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende
(3)Rechtskräftige Bescheide über die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr nach den bisherigen Vorschriften bleiben bis zu einer neuerlichen Vorschreibung nach den Bestimmungen des Artikel römisch eins, von den Bestimmungen des Artikel römisch eins, unberührt. Anhängige Verfahren sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.
(4)Sofern nach den bisherigen Vorschriften die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) noch nicht entstanden ist, entsteht sie am 1. Jänner 1997, wenn die Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung vor dem 1. Jänner 1997 bei der Baubehörde eingelangt ist. § 12. Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht Paragraph 12, Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht
- d)im Falle der Neuerrichtung eines Kanals in dem Zeitpunkt, in dem der Anschluß der anschlußpflichtigen Liegenschaft an den Kanal möglich ist;
- e)im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde bzw.
- f)wenn eine solche nicht erforderlich ist, mit der Fertigstellung des Vorhabens oder mit dem Eintritt der Änderung. Abgabenbescheid § 14.
(1)Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:Paragraph 14,
(1)Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:
- d)die Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben (§§ 2 und 4);die Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben (Paragraphen 2 und 4);
- e)die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (§§ 5 und 8);die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (Paragraphen 5 und 8);
- f)Änderungen der im Abgabenbescheid nach lit. b festgesetzten Gebühren;Änderungen der im Abgabenbescheid nach Litera b, festgesetzten Gebühren; 2.5. NÖ Bauordnung 1976 idF LGBl. 8200-0:2.5. NÖ Bauordnung 1976 in der Fassung Landesgesetzblatt 8200-0: Bewilligungspflichtige Bauvorhaben § 92.
(1)Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde:Paragraph 92,
(1)Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde:
- Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden; …
- die Instandsetzung und die Abänderung von Baulichkeiten, wenn die Festigkeit tragender Bauteile, die Brandsicherheit, die sanitären Verhältnisse, das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt oder Rechte der Nachbarn verletzt werden könnten;
- die wesentlichen Änderungen des Verwendungszweckes von Gebäuden, Gebäudeteilen und einzelnen Räumen; 2.
- NÖ Bauordnung 1996 idF LGBl. 8200-0: 2.
- NÖ Bauordnung 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 8200-0: Bewilligungspflichtige Bauvorhaben §
- Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:Paragraph 14, Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
- Neu- und Zubauten von Gebäuden.
- die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt, ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen oder Rechte der Nachbarn verletzt werden könnten.
- die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt, ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,) entstehen oder Rechte der Nachbarn verletzt werden könnten. Anzeigepflichtige Bauvorhaben § 15.
(1)Folgende Vorhaben sind mindestens 8 Wochen vor dem Beginn ihrer Ausführung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:Paragraph 15,
(1)Folgende Vorhaben sind mindestens 8 Wochen vor dem Beginn ihrer Ausführung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen: …
- die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung, wenn hiedurch o Festlegungen im Flächenwidmungsplan, o der Stellplatzbedarf oder o die hygienischen Verhältnisse betroffen werden können; …
- die Herstellung von Hauskanälen; Bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben §
- Bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben sind jedenfalls:Paragraph 17, Bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben sind jedenfalls:
- die Herstellung von Anschlußleitungen (§ 17 Abs. 2 des NÖ Kanalgesetzes, LGBI. 8230),
- die Herstellung von Anschlußleitungen (Paragraph 17, Absatz 2, des NÖ Kanalgesetzes, LGBI. 8230), …
- Abänderungen im Inneren des Gebäudes, die nicht die Standsicherheit und den Brandschutz beeinträchtigen, … Schlußbestimmungen § 78.
(1)Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1997 in Kraft.Paragraph 78,
(1)Dieses Gesetz tritt am
- Jänner 1997 in Kraft. 2.
- Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen: 1. Beschlüsse
§ 30aAbs.
1, 3, 8 und 9; 1. Beschlüsse
Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse
§ 30bAbs.
3; 2. Beschlüsse
Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3. Beschlüsse
§ 61Abs.
- Beschlüsse
Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist begründet. 3.1.
- In der Sache ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden des mitbeteiligten Gemeindeverbandes der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungsflächen dem Grunde nach außer Streit stehen. Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, ob die Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe an sich zu Recht erfolgt ist, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der faktische Anschluss an den Ortskanal bereits in den ***er Jahren erfolgt sein dürfte. Vom Beschwerdeführer wurde diesbezüglich eine Verjährungseinrede erhoben. Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht. 3.1.
- Aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass diese bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entstehen. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom
- Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde (bzw. des Gemeindeverbandes) aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. Hinsichtlich der KanaleinmündungsabgabeAus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass diese bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entstehen. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest vergleiche VwGH vom ,
- Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde (bzw. des Gemeindeverbandes) aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. Hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 (sowohl in den Fassungen vor und nach der
- Novelle). Die Abgabenschuld ist dabei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen (vgl. VwGH vom
- Mai 1990, Zl. 90/17/0126, und vom
- April 1996, Zl. 95/17/0452).ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 (sowohl in den Fassungen vor und nach der
- Novelle). Die Abgabenschuld ist dabei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen vergleiche VwGH vom
- Mai 1990, Zl. 90/17/0126, und vom
- April 1996, Zl. 95/17/0452). 3.1.3.
§ 12
Abs.1 NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl.8230-4 (Regelung aus der Stamm-fassung LGBl.8230-0 unverändert bis zum Inkrafttreten der
- Novelle am
- Jänner 1997) entstand der Abgabenanspruch der Gemeinde (bzw. die Abgabenschuld des Liegenschaftseigentümers) für die Kanaleinmündungsabgabe anlässlich einer Bauführung mit dem Eintritt der Rechtskraft der Benützungsbewilligung.
Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl.8230-4 (Regelung aus der Stamm-fassung LGBl.8230-0 unverändert bis zum Inkrafttreten der
- Novelle am
- Jänner 1997) entstand der Abgabenanspruch der Gemeinde (bzw. die Abgabenschuld des Liegenschaftseigentümers) für die Kanaleinmündungsabgabe anlässlich einer Bauführung mit dem Eintritt der Rechtskraft der Benützungsbewilligung. Diese Bestimmung war bis einschließlich
- Dezember 1996 geltendes Recht und wurde mit Wirksamkeit ab
- Jänner 1997 mit Inkrafttreten der
- Novelle zum NÖ Kanalgesetz 1977 (LGBl. 8230-5) durch eine Neuregelung des § 12 NÖ Kanal-gesetz 1977 ersetzt.Diese Bestimmung war bis einschließlich
- Dezember 1996 geltendes Recht und wurde mit Wirksamkeit ab
- Jänner 1997 mit Inkrafttreten der
- Novelle zum , NÖ Kanalgesetz 1977 Landesgesetzblatt 8230-5) durch eine Neuregelung des Paragraph 12, NÖ Kanal-gesetz 1977 ersetzt. Die Errichtung eines WCs im Obergeschoß der streitgegenständlichen Wohnung wurde offenkundig nicht der Behörde angezeigt bzw. wurde von den Voreigentümern auch kein Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung eingebracht. Vor dem
- Jänner 1997 wurde – unbestritten - ein Benützungsbewilligungsbescheid weder erlassen noch rechtskräftig. Nach der Bestimmung des § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl.8230-4 (in der Fassung vor dem Inkrafttreten der
- Novelle am
- Jänner 1997), konnte daher ein Abgabenanspruch auf die Kanaleinmündungsabgabe vor dem
- Jänner 1997 nicht entstehen. Die Errichtung eines WCs im Obergeschoß der streitgegenständlichen Wohnung wurde offenkundig nicht der Behörde angezeigt bzw. wurde von den Voreigentümern auch kein Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung eingebracht. Vor dem ,
- Jänner 1997 wurde – unbestritten - ein Benützungsbewilligungsbescheid weder erlassen noch rechtskräftig. Nach der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl.8230-4 (in der Fassung vor dem Inkrafttreten der
- Novelle am ,
- Jänner 1997), konnte daher ein Abgabenanspruch auf die Kanaleinmündungsabgabe vor dem
- Jänner 1997 nicht entstehen. Artikel II Abs.4 (Übergangsbestimmungen) der
- Novelle des NÖ Kanalgesetzes 1977 regelt allerdings, dass der Abgabenanspruch der Gemeinde (bzw. die Abgabenschuld des Liegenschaftseigentümers) für die Kanaleinmündungsabgabe, sofern er nach den bisherigen Vorschriften noch nicht entstanden ist, am
- Jänner 1997 entsteht, wenn die Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung (gemeint wohl im Sinne des bis
- Dezember 1996 geltenden § 110 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996) vor diesem Tag bei der Behörde eingelangt ist. Mangels einer vor dem
- Jänner 1997 rechtskräftigen Benützungsbewilligung konnte vor diesem Zeitpunkt (nach der bisherigen Vorschrift) ein Abgabenanspruch auf die Kanaleinmündungsabgabe nicht entstehen.Artikel römisch zwei Absatz 4, (Übergangsbestimmungen) der
- Novelle des NÖ Kanalgesetzes 1977 regelt allerdings, dass der Abgabenanspruch der Gemeinde (bzw. die Abgabenschuld des Liegenschaftseigentümers) für die Kanaleinmündungsabgabe, sofern er nach den bisherigen Vorschriften noch nicht entstanden ist, am ,
- Jänner 1997 entsteht, wenn die Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung (gemeint wohl im Sinne des bis
- Dezember 1996 geltenden Paragraph 110, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996) vor diesem Tag bei der Behörde eingelangt ist. Mangels einer vor dem
- Jänner 1997 rechtskräftigen Benützungsbewilligung konnte vor diesem Zeitpunkt (nach der bisherigen Vorschrift) ein Abgabenanspruch auf die Kanaleinmündungsabgabe nicht entstehen. 3.1.
- Es stellt sich daher die Frage, ob und wann im gegenständlichen Fall eine Fertigstellungsanzeige der Beschwerdeführer bzw. ihres Rechtsvorgängers bei der Baubehörde eingelangt ist bzw. ob eine derartige Anzeige im konkreten Fall überhaupt erstattet werden musste. Wäre eine solche vor dem
- Jänner 1997 eingelangt, so wäre der Abgabenanspruch am
- Jänner 1997 entstanden (vgl. Art. II Abs.4 der Übergangsbestimmungen zur
- Novelle des NÖ Kanalgesetzes 1977; anzumerken ist, dass ein Abgabenanspruch ohne diese Übergangsregelung erst mit der Benützungsbewilligung entstehen könnte). Der Abgabenanspruch entsteht erst dann, wenn alle Elemente des Abgabentatbestandes erfüllt sind (vgl. VwGH vom
- Juni 1999, Zl. 95/17/0607).Es stellt sich daher die Frage, ob und wann im gegenständlichen Fall eine Fertigstellungsanzeige der Beschwerdeführer bzw. ihres Rechtsvorgängers bei der Baubehörde eingelangt ist bzw. ob eine derartige Anzeige im konkreten Fall überhaupt erstattet werden musste. Wäre eine solche vor dem
- Jänner 1997 eingelangt, so wäre der Abgabenanspruch am
- Jänner 1997 entstanden vergleiche Artikel römisch zwei, Absatz 4, der Übergangsbestimmungen zur
- Novelle des NÖ Kanalgesetzes 1977; anzumerken ist, dass ein Abgabenanspruch ohne diese Übergangsregelung erst mit der Benützungsbewilligung entstehen könnte). Der Abgabenanspruch entsteht erst dann, wenn alle Elemente des Abgabentatbestandes erfüllt sind vergleiche VwGH vom ,
- Juni 1999, Zl. 95/17/0607). Es ist unbestritten, dass eine solche Fertigstellungsanzeige
§ 30
NÖ Bauordnung 1996 erstmals am *** durch den Bauführer des Beschwerdeführers für den erfolgten Zu-, Umbau und Sanierung des bestehenden Einfamilienhauses auf den Grundstücken Nr. *** und ***, EZ ***, KG *** – neben der Errichtung einer Solar-Anlage - erstattet wurde.Es ist unbestritten, dass eine solche Fertigstellungsanzeige
Paragraph 30, NÖ Bauordnung 1996 erstmals am *** durch den Bauführer des Beschwerdeführers für den erfolgten Zu-, Umbau und Sanierung des bestehenden Einfamilienhauses auf den Grundstücken Nr. *** und ***, EZ ***, KG *** – neben der Errichtung einer Solar-Anlage - erstattet wurde. 3.1.
- Allerdings war die Errichtung eines WCs nach der Bauordnung 1976 (und den Vorgängerbestimmungen) noch als bewilligungspflichtig anzusehen, während mit Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 1996 idF LGBl. 8200-0 am
- Jänner 1997 zu beurteilen gewesen ist, ob iSd § 15 bzw. § 17 Abs. 1Z. 5 leg.cit. überhaupt eine bloße Anzeigepflicht vorliegt, da nach der letztgenannten Bestimmung Abänderungen im Inneren des Gebäudes, die nicht die Standsicherheit und den Brandschutz beeinträchtigen, keiner Anzeige bedürfen.Allerdings war die Errichtung eines WCs nach der Bauordnung 1976 (und den Vorgängerbestimmungen) noch als bewilligungspflichtig anzusehen, während mit Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 8200-0 am
- Jänner 1997 zu beurteilen gewesen ist, ob iSd Paragraph 15, bzw. Paragraph 17, Absatz eins Z, 5 leg.cit. überhaupt eine bloße Anzeigepflicht vorliegt, da nach der letztgenannten Bestimmung Abänderungen im Inneren des Gebäudes, die nicht die Standsicherheit und den Brandschutz beeinträchtigen, keiner Anzeige bedürfen. Dass der Einbau von WC-Anlagen die sanitären Verhältnisse eines Gebäudes beeinflusst, ist evident und unbestritten (vgl. VwGH vom
- Juni 1994, Zl. 1994/06/0063). Allerdings stellt sich die Frage, ob iSd § 17 Abs. 1Z. 5 NÖ Bauordnung 1996 durch den Ein Bau eines WCs die Standsicherheit oder der Brandschutz beeinträchtigt wird. In seinem Erkenntnis vom
- Februar 2005, Zl. 2002/05/1024, hat der Verwaltungsgerichtshof betont, dass die Bewilligungspflicht von Abänderungen im Inneren eines Gebäudes davon abhängt, ob die Standsicherheit oder der Brandschutz beeinträchtigt werden kann. Ist dies der Fall, dann liegt Bewilligungspflicht nach § 14 Z. 4 NÖ Bauordnung 1996 vor, ist dies nicht der Fall, dann besteht Bewilligungsfreiheit nach § 17 Abs. 1 Z. 5 NÖ Bauordnung 1996 (vgl. VwGH vom
- Juli 2007, Zl. 2005/05/0001). Konkrete Hinweise, dass der Einbau des WCs im vorliegenden Fall die Standsicherheit beeinträchtigt hätte, sind weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde thematisiert worden. Dass der Einbau von WC-Anlagen die sanitären Verhältnisse eines Gebäudes beeinflusst, ist evident und unbestritten vergleiche VwGH vom
- Juni 1994, , Zl. 1994/06/0063). Allerdings stellt sich die Frage, ob iSd Paragraph 17, Absatz eins Z, 5 NÖ Bauordnung 1996 durch den Ein Bau eines WCs die Standsicherheit oder der Brandschutz beeinträchtigt wird. In seinem Erkenntnis vom
- Februar 2005, , Zl. 2002/05/1024, hat der Verwaltungsgerichtshof betont, dass die Bewilligungspflicht von Abänderungen im Inneren eines Gebäudes davon abhängt, ob die Standsicherheit oder der Brandschutz beeinträchtigt werden kann. Ist dies der Fall, dann liegt Bewilligungspflicht nach Paragraph 14, Ziffer 4, NÖ Bauordnung 1996 vor, ist dies nicht der Fall, dann besteht Bewilligungsfreiheit nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ Bauordnung 1996 vergleiche VwGH vom
- Juli 2007, Zl. 2005/05/0001). Konkrete Hinweise, dass der Einbau des WCs im vorliegenden Fall die Standsicherheit beeinträchtigt hätte, sind weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde thematisiert worden. 3.1.
- Schließlich ist
§ 15Abs.
1 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996 nur die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung anzeigepflichtig. Im vorliegenden Fall erfolgte aber keine Änderung des Verwendungszweckes, da die Nutzung des Objektes unverändert zu Wohnzwecken erfolgt. Aber selbst wenn man von einer Anzeigepflicht iSd § 15 NÖ Bauordnung 1996 ausginge, wäre für die Behörde im gegenständlichen Falle nichts gewonnen, da die Vollendung von anzeigepflichtige Bauvorhaben bis zum Inkrafttreten der Bauordnung 2014 (am 1.Februar 2015) keiner Fertigstellungsanzeige bedurfte, zumal sich die Fertigstellungsanzeige
§ 30Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 immer auf ein bewilligtes Bauvorhaben bezog (vgl. Vw
GH vom 25. Februar 2005, Zl. 2004/05/0263). Schließlich ist
Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 nur die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung anzeigepflichtig. Im vorliegenden Fall erfolgte aber keine Änderung des Verwendungszweckes, da die Nutzung des Objektes unverändert zu Wohnzwecken erfolgt. Aber selbst wenn man von einer Anzeigepflicht iSd Paragraph 15, NÖ Bauordnung 1996 ausginge, wäre für die Behörde im gegenständlichen Falle nichts gewonnen, da die Vollendung von anzeigepflichtige Bauvorhaben bis zum Inkrafttreten der Bauordnung 2014 (am 1.Februar 2015) keiner Fertigstellungsanzeige bedurfte, zumal sich die Fertigstellungsanzeige
Paragraph 30, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 immer auf ein bewilligtes Bauvorhaben bezog vergleiche VwGH vom
- Februar 2005, Zl. 2004/05/0263). 3.1.
- Hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgabe bzw. der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 als lex spezialis zu § 4 Abs. 1 BAO. Die Abgabenschuld ist dabei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen (vgl. VwGH vom
- Mai 1990, Zl. 90/17/0126, und vom
- April 1996, Zl. 95/17/0452). Im Falle einer Bauführung - und wenn ein Kanal bereits hergestellt ist - entsteht die Abgabenschuld
§ 12Abs.
1 lit. b NÖ Kanalgesetz 1977 mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Fertigstellungsanzeige
der § 30 NÖ Bauordnung 1996 bei der Behörde bzw. wenn eine solche nicht erforderlich ist, mit der (tatsächlichen) Fertigstellung des Vorhabens oder mit dem Eintritt der Änderung. Anlass für die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe iSd § 2 Abs. 4 NÖ Kanalgesetz 1977 kann lediglich eine Veränderung der Berechnungsfläche sein, also eine Veränderung der bebauten Fläche eines Gebäudes oder der Anschluss eines weiteren Geschoßes.Hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgabe bzw. der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 als lex spezialis zu Paragraph 4, Absatz eins, BAO. Die Abgabenschuld ist dabei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen vergleiche VwGH vom 23. Mai 1990, Zl. 90/17/0126, und vom 26. April 1996, Zl. 95/17/0452). Im Falle einer Bauführung - und wenn ein Kanal bereits hergestellt ist - entsteht die Abgabenschuld
Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, NÖ Kanalgesetz 1977 mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Fertigstellungsanzeige
der Paragraph 30, NÖ Bauordnung 1996 bei der Behörde bzw. wenn eine solche nicht erforderlich ist, mit der (tatsächlichen) Fertigstellung des Vorhabens oder mit dem Eintritt der Änderung. Anlass für die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe iSd Paragraph 2, Absatz 4, NÖ Kanalgesetz 1977 kann lediglich eine Veränderung der Berechnungsfläche sein, also eine Veränderung der bebauten Fläche eines Gebäudes oder der Anschluss eines weiteren Geschoßes. 3.1.
- Im gegenständlichen Fall ist somit auf die tatsächliche Errichtung des WCs bzw. wegen des Wegfalls der Verpflichtung zur Vorlage einer Vorliegens der Benützungsbewilligung (bzw. einer Fertigstellungsanzeige) der Abgabenanspruch zufolge Art. II Abs.4 der Übergangsbestimmungen zur
- Novelle des NÖ Kanalgesetzes 1977 bereits am
- Jänner 1997 entstanden. Die Verjährungsfrist hat diesfalls – eine Fertigstellungsanzeige war nicht geboten und demgemäß auf die faktische Vollendung der Maßnahme abzustellen -
§ 157Abs.1 lit.
a NÖ Abgabenordnung 1977 (nunmehr § 208 Abs. 1 lit. a BAO), wonach die Verjährung mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, mit *** zu laufen begonnen. Demgemäß endete die Verjährungsfrist, da zwischenzeitig keine Unterbrechungshandlungen erfolgten, am ***. Im gegenständlichen Fall ist somit auf die tatsächliche Errichtung des WCs bzw. wegen des Wegfalls der Verpflichtung zur Vorlage einer Vorliegens der Benützungsbewilligung (bzw. einer Fertigstellungsanzeige) der Abgabenanspruch zufolge Artikel römisch zwei, Absatz 4, der Übergangsbestimmungen zur 5. Novelle des NÖ Kanalgesetzes 1977 bereits am 1. Jänner 1997 entstanden. Die Verjährungsfrist hat diesfalls – eine Fertigstellungsanzeige war nicht geboten und demgemäß auf die faktische Vollendung der Maßnahme abzustellen -
Paragraph 157, Absatz eins, Litera a, NÖ Abgabenordnung 1977 (nunmehr Paragraph 208, Absatz eins, Litera a, BAO), wonach die Verjährung mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, mit , *** zu laufen begonnen. Demgemäß endete die Verjährungsfrist, da zwischenzeitig keine Unterbrechungshandlungen erfolgten, am ***. Die Beurteilung, ob Verjährung eingetreten ist, setzt ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen voraus, und zwar auch dann, wenn im Verwaltungsverfahren noch keine Verjährungseinrede erhoben wurde, zumal Verjährung im Abgabenverfahren von Amts wegen wahrzunehmen ist (vgl. VwGH vom
- Oktober 1988, Zl. 87/14/0173, und vom
- September 2005, Zl. 2005/17/0029). Einer Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe im Jahre *** steht somit im Ergebnis die eingetretene Verjährung entgegen. Die Beurteilung, ob Verjährung eingetreten ist, setzt ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen voraus, und zwar auch dann, wenn im Verwaltungsverfahren noch keine Verjährungseinrede erhoben wurde, zumal Verjährung im Abgabenverfahren von Amts wegen wahrzunehmen ist vergleiche VwGH vom
- Oktober 1988, Zl. 87/14/0173, und vom
- September 2005, Zl. 2005/17/0029). Einer Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe im Jahre *** steht somit im Ergebnis die eingetretene Verjährung entgegen. Die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Stadtgemeinde haben somit im Ergebnis den Beschwerdeführer in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Durchführung eines den Bestimmungen des NÖ Kanalgesetzes 1997 und der BAO entsprechenden Verfahrens verletzt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 3.1.
- Diese Entscheidung konnte
§ 274Abs.
1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Diese Entscheidung konnte
Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.1021.001.2015