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{'item': 'LVwG-S-569/001-2015'}

Obsah (7)§ 50§ 52Art. 133§ 5§ 38§ 64Art. 130

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.12.2015 GeschäftszahlLVwG-S-569/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 50Vw

GVG keine Folge gegeben.Der Beschwerde, wird

Paragraph 50, VwGVG keine Folge gegeben., 2. Der Beschwerdeführer hat

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG € 100,-- als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zahlen.Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG € 100,-- als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zahlen., 3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a Vw

GG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, Vw

GG). Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Rechtsmittelwerber wegen Übertretung der §§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Z 13 iVm § 38 Abs. 1 Z 1 TSchG eine Geldstrafe von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 45 Stunden) verhängt.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Rechtsmittelwerber wegen Übertretung der Paragraphen 5, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 13, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, TSchG eine Geldstrafe von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 45 Stunden) verhängt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: *** Ort: ***, ***, ***, *** (Mastboxen im ***) Tatbeschreibung: Sie haben es als Tierhalter von Maststieren zu verantworten, dass Sie die Unterbringung bzw. Betreuung der von Ihnen gehaltenen Tiere in einer Weise vernachlässigt haben, dass für die Tiere damit Leiden verbunden waren. Die Maststiere in den Mastboxen im *** standen am *** bis über die Tarsal/Capralgelenke im Kot. Die Tiere hatten keine trockene Liegefläche und die Bodenbeschaffenheit entsprach nicht der „guten landwirtschaftlichen Praxis“. Die Betreuung der Tiere wurde vernachlässigt und wurde nicht nur das regelmäßige Ausmisten, sondern auch das regelmäßige Einstreuen von Stroh unterlassen. Die Vernachlässigung der Betreuung erfolgte in einem Schweregrad, dass für die Tiere damit Leiden verbunden waren. Dies wurde von einem Kontrollorgan der *** im Zuge einer Überprüfung Ihres Betriebes für die Wiederaufnahme in das ***-Gütesiegelprogramm festgestellt, mittels Lichtbilder festgehalten und der Veterinärbehörde mitgeteilt. Der Amtstierarzt erstattete mit Schreiben vom *** Anzeige.

§ 5Abs.1 Tierschutzgesetz (TSch

G) ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.

Paragraph 5, Absatz eins, Tierschutzgesetz (TSchG) ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.

§ 5Abs.2 Z.13 TSch

G verstößt gegen Abs.1 insbesondere, wer dieGemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 13, TSchG verstößt gegen Absatz eins, insbesondere, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird.

§ 38Abs.1 Z.1 TSch

G begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einem TierGemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, TSchG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.500,- Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15.000,- Euro, zu bestrafen.“entgegen Paragraph 5, Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.500,- Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15.000,- Euro, zu bestrafen.“ Das Verfahren gründet sich auf eine Anzeige des der Abteilung Veterinärrecht der Bezirkshauptmannschaft X vom ***.Das Verfahren gründet sich auf eine Anzeige des der Abteilung Veterinärrecht der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***. Danach hätte eine Kontrolle wegen einer Wiederaufnahme des ***-Gütesiegels im *** des Beschwerdeführers am *** erhebliche Verstöße gegen die tierschutzrechtliche Bestimmungen ergeben. Unter Anderem seien Maststiere und -kälber nicht versorgt und gepflegt worden, weil sie bis zu den Tarsal/Carpalgelenken in Kot gestanden seien. Die Organe der *** haben unter Anderem fünf Lichtbilder des Maststierstalles angefertigt, welche dem Akt einliegen. In der fristgerecht gegen das Straferkenntnis eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor: „In der außen bezeichneten Verwaltungsstrafsache teile ich, ***, ***, ***, zunächst mit, dass ich Herrn ***, Rechtsanwalt in ***, *** mit meiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt hat. Unter Berufung auf die erteilte Vollmacht ersuche ich, dieses Vollmachtsverhältnis zur Kenntnis zu nehmen und zukünftige Ladungen und Verständigungen zu Handen meines rechtsfreundlichen Vertreters zu richten. In der Sache selbst erhebe ich gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, GZ *** nachstehende„In der außen bezeichneten Verwaltungsstrafsache teile ich, ***, ***, ***, zunächst mit, dass ich Herrn ***, Rechtsanwalt in ***, *** mit meiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt hat. Unter Berufung auf die erteilte Vollmacht ersuche ich, dieses Vollmachtsverhältnis zur Kenntnis zu nehmen und zukünftige Ladungen und Verständigungen zu Handen meines rechtsfreundlichen Vertreters zu richten. In der Sache selbst erhebe ich gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, GZ *** nachstehende B E S C H W E R D E An das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom *** wird mir – *** – vorgeworfen, dass im Zuge einer Überprüfung meines Betriebes durch Kontrollorgane der *** am ***, Mängel im Bereich der Masttierhaltung in Erscheinung getreten seien. Daraus resultierte eine Mitteilung an die Veterinärbehörde, der Amtstierarzt erstattete mit Schreiben vom *** Anzeige. Vorgeworfen wird mir im Konkreten, dass ich die Unterbringung bzw. Betreuung von Masttieren in einer Weise vernachlässigt hätte, die für die Tiere mit Leid verbunden gewesen seien. Die Maststiere in den Mastboxen des *** wären am Tag der Kontrolle, ***, bis über die Tarsal/Capralgelenke im Kot gestanden. Die Tiere hätten keine trockene Liegefläche gehabt und die Bodenbeschaffenheit hätte nicht der „guten wirtschaftlichen Praxis“ entsprochen. Die Betreuung der Tiere sei vernachlässigt worden es sei nicht nur das regelmäßige Ausmisten, sondern auch das regelmäßige Einstreuen mit Stroh unterlassen worden. Die Vernachlässigung der Betreuung erfolgte in einem Schweregrad, dass für die Tiere damit Leid verbunden gewesen wäre. Dadurch hätte ich die Rechtsvorschrift des § 5 Abs 2 Z. 13 TschG verletzt. Aufgrund dessen wurde gem. § 38 Abs 1 Z 1 über mich eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Stunden verhängt. Darüber hinaus wurde mir

§ 64Abs 2 VSt

G ein Kostenbeitrag von EUR 50,00 auferlegt.Dadurch hätte ich die Rechtsvorschrift des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 13, TschG verletzt. Aufgrund dessen wurde gem. Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, über mich eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Stunden verhängt. Darüber hinaus wurde mir

Paragraph 64, Absatz 2, VStG ein Kostenbeitrag von EUR 50,00 auferlegt.

  1. Bereits in meiner Rechtfertigung vom *** hab ich den objektiven Tatbestand der oben näher ausgeführten Verwaltungsübertretung als zutreffend erkannt, bestreite jedoch aufs entschiedenste diesen schuldhaft verursacht zu haben. Beweis: PV
  2. Im, aufgrund der Anzeige, eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren äußerte sich die Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft X, *** dahin gehend, dass mein Vorbringen hinsichtlich des technischen Gebrechens der Traktorschaufel und der daraus resultierenden Verschmutzung der Mastboxen eine reine Schutzbehauptung sei.Dieser Ansicht folgte sodann die erkenntniserlassende Behörde in ihrer Begründung und verwies auf die der Anzeige beigefügten Lichtbilder.
  3. Im, aufgrund der Anzeige, eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren äußerte sich die Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, *** dahin gehend, dass mein Vorbringen hinsichtlich des technischen Gebrechens der Traktorschaufel und der daraus resultierenden Verschmutzung der Mastboxen eine reine Schutzbehauptung sei., Dieser Ansicht folgte sodann die erkenntniserlassende Behörde in ihrer Begründung und verwies auf die der Anzeige beigefügten Lichtbilder.,
  4. Tatsache ist jedoch, wie aus den Lichtbildern tatsächlich zu entnehmen ist, dass zum Zeitpunkt der seinerzeitigen Kontrolle die Hälfte des zur Diskussion stehenden Stalles entsprechend ausgemistet und gepflegt war, während die andere Hälfte aufgrund eines Maschinengebrechens nicht geeinigt und ausgemistet werden konnte. Auf diesen Umstand wurde das behördliche Kontrollorgan auch hingewiesen, wobei natürlich von mir immer wieder Notmaßnahmen gesetzt wurden, um das Leben der Tiere in den nicht ausgemisteten Stallungen zu erleichtern, wobei diese allerdings im Endergebnis nur sehr kurzfristig Abhilfe schaffen konnten. Tatsache war es, dass die zur Ausmistung erforderlichen Gerätschaften durch den Bruch eines Gelenkes nicht in Betrieb genommen werden konnten und dass es auf diesem Wege zu einer weiteren Anhäufung von Mist kommen musste, da die Ersatzlieferung des Maschinengelenkes einerseits und dessen Einbau andererseits abgewartet werden musste. Ebenso unbeachtet blieb mein Vorbringen, dass es sich bei der zum oben genannten Kontrolltermin nicht um eine reguläre, sondern um eine einmalige Situation handelt. Bereits bei der folgenden Überprüfung durch den Amtstierarzt am *** war der gesetzeskonforme Zustand des Stalles wiederhergestellt, es wurden keinerlei Übertretungen nach den Tierschutzrichtlinien festgestellt.Unberücksichtigt blieb auch mein Antrag auf Einvernahme von Frau ***, die bestätigen kann, dass es sich um eine einmalige Situation handelte.Ebenso unbeachtet blieb mein Vorbringen, dass es sich bei der zum oben genannten Kontrolltermin nicht um eine reguläre, sondern um eine einmalige Situation handelt. Bereits bei der folgenden Überprüfung durch den Amtstierarzt am *** war der gesetzeskonforme Zustand des Stalles wiederhergestellt, es wurden keinerlei Übertretungen nach den Tierschutzrichtlinien festgestellt., Unberücksichtigt blieb auch mein Antrag auf Einvernahme von Frau ***, die bestätigen kann, dass es sich um eine einmalige Situation handelte., Wenn sich die Behörde sodann in ihrer Begründung auf die der Anzeige beigefügten Bilder stützt, so hätte diese einer genaueren Betrachtung unterziehen müssen und wäre dadurch zu dem Ergebnis gelangt, dass im vorderen Teil der mangelhaften Mastboxen zwar der geschilderte Zustand tatsächlich vorherrschte, jedoch im hinteren Teil die aufgebrachte Einstreu deutlich zu sehen ist und somit nicht die ganze Box den Tierschutzrichtlinien widersprach.Wenn sich die Behörde sodann in ihrer Begründung auf die der Anzeige beigefügten Bilder stützt, so hätte diese einer genaueren Betrachtung unterziehen müssen und wäre dadurch zu dem Ergebnis gelangt, dass im vorderen Teil der mangelhaften Mastboxen zwar der geschilderte Zustand tatsächlich vorherrschte, jedoch im hinteren Teil die aufgebrachte Einstreu deutlich zu sehen ist und somit nicht die ganze Box den Tierschutzrichtlinien widersprach., In der Zusammenschau der oben genannten Tatsachen ergibt sich, dass jeglichem Vorbringen meinerseits, welches zu meiner Entlastung diente, von Seiten der Bezirkshauptmannschaft X keinerlei Bedeutung beigemessen und in weiterer Folge ignoriert wurde. Es ist in diesem Umstand ein Fall der vorgreifenden Beweiswürdigung zu sehen, die jedenfalls unzulässig ist.In der Zusammenschau der oben genannten Tatsachen ergibt sich, dass jeglichem Vorbringen meinerseits, welches zu meiner Entlastung diente, von Seiten der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn keinerlei Bedeutung beigemessen und in weiterer Folge ignoriert wurde. Es ist in diesem Umstand ein Fall der vorgreifenden Beweiswürdigung zu sehen, die jedenfalls unzulässig ist., Beweis: PV Bilder der Mastboxen Bilder der Mastboxen,
  5. Ebenso wenig, wie die bereits genannten Entlastungsgründe, wurde von Seiten der erkenntniserlassenden Behörde auf mein Vorbringen hinsichtlich des fehlenden Verschuldens eingegangen.
  6. Ebenso wenig, wie die bereits genannten Entlastungsgründe, wurde von Seiten der erkenntniserlassenden Behörde auf mein Vorbringen hinsichtlich des fehlenden Verschuldens eingegangen., Wenn nämlich die Behörde auf die Bestimmung des § 5 Abs. 1 VStG verweist, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsübertretung über das Verschulden nicht anderes bestimmt, dann mag dies zutreffen. Allerdings vermeidet es die Bezirkshauptmannschaft in weiterer Folge tunlichst auch auf die generelle Aussage des § 5 VStG hinzuweisen. Das VStG normiert nämlich in genannter Norm unmissverständlich, dass zu jeder Verwaltungsübertretung Verschulden, also die subjektive Vorwerfbarkeit der strafbaren Handlung gehört. Gerade dieser mangelt es jedoch in der gegenständlichen Verwaltungsübertretung, fahrlässiges Verhalten kann im vorgebrachten technischen Gebrechen des Lagers der Traktorschaufel nicht gesehen werden, noch viel weniger vorsätzliches. Vielmehr handelt es sich beim vorhandenen Gelenksbruch der Traktorschaufel und der daraus resultierenden Verschmutzung eines Teiles der Mastboxen, darauf wurde bereits mehrfach hingewiesen, um einen Fall von höherer Gewalt.Wenn nämlich die Behörde auf die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, VStG verweist, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsübertretung über das Verschulden nicht anderes bestimmt, dann mag dies zutreffen. Allerdings vermeidet es die Bezirkshauptmannschaft in weiterer Folge tunlichst auch auf die generelle Aussage des Paragraph 5, VStG hinzuweisen. Das VStG normiert nämlich in genannter Norm unmissverständlich, dass zu jeder Verwaltungsübertretung Verschulden, also die subjektive Vorwerfbarkeit der strafbaren Handlung gehört. Gerade dieser mangelt es jedoch in der gegenständlichen Verwaltungsübertretung, fahrlässiges Verhalten kann im vorgebrachten technischen Gebrechen des Lagers der Traktorschaufel nicht gesehen werden, noch viel weniger vorsätzliches. Vielmehr handelt es sich beim vorhandenen Gelenksbruch der Traktorschaufel und der daraus resultierenden Verschmutzung eines Teiles der Mastboxen, darauf wurde bereits mehrfach hingewiesen, um einen Fall von höherer Gewalt. Nach ständiger Rechtsprechung ist höhere Gewalt dann anzunehmen, wenn ein außergewöhnliches Ereignis von außen einwirkt, dass nicht in einer gewissen Regelmäßigkeit vorkommt bzw. zu erwarten ist und selbst durch äußerste zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch in seinen Folgen unschädlich gemacht werden kann (JBl 1978, 211; SZ 54/64; ecolex 1990, 543 uva; vgl auch Schauer in Schwimann, ABGB² § 9 EKHG Rz 6).Nach ständiger Rechtsprechung ist höhere Gewalt dann anzunehmen, wenn ein außergewöhnliches Ereignis von außen einwirkt, dass nicht in einer gewissen Regelmäßigkeit vorkommt bzw. zu erwarten ist und selbst durch äußerste zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch in seinen Folgen unschädlich gemacht werden kann (JBl 1978, 211; SZ 54/64; ecolex 1990, 543 uva; vergleiche auch Schauer in Schwimann, ABGB² Paragraph 9, EKHG Rz 6). Im geschilderten Bruch des Maschinengelenkes, ist ohne Zweifel ein außergewöhnliches Ereignis zu sehen, dass von mir nicht erwartet werden konnte und ebenso wenig in regelmäßigen Abständen auftritt. Mangelnde Sorgfalt kann mir hinsichtlich meiner Gerätschaften ebenso wenig zum Vorwurf gemacht werden, da ich diese regelmäßig der erforderlichen Wartung unterziehe, ein Gelenksbruch aber auch durch die sorgfältigste Wartung nicht verhindert werden kann.Durch diesen für mich nicht vorhersehbaren Maschinenbruch trat für mich ein ebenfalls nicht vorhersehbarer Notzustand ein, der durch die bereits oben genannten Hilfsmaßnahmen (Aufbringen trockener Einstreu) zu minimieren versucht wurde. Die Länge der Lieferzeit für das zur Reparatur notwendige Ersatzteil liegt ebenfalls außerhalb meiner Einflusssphäre, weshalb mir auch in diesem Punkt kein Vorwurf zu machen ist.Von einem Verschulden meinerseits ist somit keinesfalls auszugehen!Im geschilderten Bruch des Maschinengelenkes, ist ohne Zweifel ein außergewöhnliches Ereignis zu sehen, dass von mir nicht erwartet werden konnte und ebenso wenig in regelmäßigen Abständen auftritt. Mangelnde Sorgfalt kann mir hinsichtlich meiner Gerätschaften ebenso wenig zum Vorwurf gemacht werden, da ich diese regelmäßig der erforderlichen Wartung unterziehe, ein Gelenksbruch aber auch durch die sorgfältigste Wartung nicht verhindert werden kann., Durch diesen für mich nicht vorhersehbaren Maschinenbruch trat für mich ein ebenfalls nicht vorhersehbarer Notzustand ein, der durch die bereits oben genannten Hilfsmaßnahmen (Aufbringen trockener Einstreu) zu minimieren versucht wurde. Die Länge der Lieferzeit für das zur Reparatur notwendige Ersatzteil liegt ebenfalls außerhalb meiner Einflusssphäre, weshalb mir auch in diesem Punkt kein Vorwurf zu machen ist., Von einem Verschulden meinerseits ist somit keinesfalls auszugehen! Beweis: PVBeweis: PV,
  7. Zur Strafbemessung wurde von Seiten der Behörde die Bestimmung des § 19 VStG herangezogen, wonach im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmten, gegeneinander abzuwägen sind, wobei auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Darauf aufbauend hat sodann die Behörde festgestellt, dass die über mich verhängte Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens liegt, hat dabei keinerlei Erschwerungsgründe geltend gemacht, jedoch lediglich den Milderungsgrund meiner geständigen Verantwortung berücksichtigt.Hätte sich die Bezirkshauptmannschaft jedoch eingehend mit den Tatsachen und meinen dahingehenden Vorbringen auseinandergesetzt, so hätte sie feststellen müssen, dass das von mir eingestandene Vorkommnis zu meinem sonstigen Lebenswandel und meiner sonstigen Betriebsführung in auffallendem Widerspruch steht (§ 19 Abs. 2 VStG iVm § 33 Abs. 1 Z 2).Ein weiterer Milderungsgrund, der von Behördenseite Berücksichtigung hätte finden müssen, ist die Tatsache, dass ich mich seit den Vorkommnissen, die zur Beanstandung meines Betriebes führten, bemühe, eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Tierhaltung zu verfolgen. Seither ist es auch zu keinen weiteren Vorfällen und Beanstandungen mehr gekommen, weshalb durchaus von Wohlverhalten gesprochen werden kann (§ 19 Abs. 2 VStG iVm § 33 Abs 1 Z 15 und Z 18).
  8. Zur Strafbemessung wurde von Seiten der Behörde die Bestimmung des Paragraph 19, VStG herangezogen, wonach im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmten, gegeneinander abzuwägen sind, wobei auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen., Darauf aufbauend hat sodann die Behörde festgestellt, dass die über mich verhängte Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens liegt, hat dabei keinerlei Erschwerungsgründe geltend gemacht, jedoch lediglich den Milderungsgrund meiner geständigen Verantwortung berücksichtigt., Hätte sich die Bezirkshauptmannschaft jedoch eingehend mit den Tatsachen und meinen dahingehenden Vorbringen auseinandergesetzt, so hätte sie feststellen müssen, dass das von mir eingestandene Vorkommnis zu meinem sonstigen Lebenswandel und meiner sonstigen Betriebsführung in auffallendem Widerspruch steht (Paragraph 19, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2,)., Ein weiterer Milderungsgrund, der von Behördenseite Berücksichtigung hätte finden müssen, ist die Tatsache, dass ich mich seit den Vorkommnissen, die zur Beanstandung meines Betriebes führten, bemühe, eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Tierhaltung zu verfolgen. Seither ist es auch zu keinen weiteren Vorfällen und Beanstandungen mehr gekommen, weshalb durchaus von Wohlverhalten gesprochen werden kann (Paragraph 19, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 15 und Ziffer 18,). Beweis: PVBeweis: PV,
  9. Ebenso wenig Berücksichtigung im Straferkenntnis fand mein Vorbringen hinsichtlich meiner angespannten finanziellen Situation. Bereits in meiner Bekanntgabe vom *** habe ich unter Bezugnahme auf meine Einkommenssteuererklärung *** vom Finanzamt *** darauf hingewiesen, dass ich praktisch als einkommenslos eingestuft wurde, da ich keine Beträge ins Verdienen bringe, die die Einhebung der Einkommenssteuer rechtfertigen würden. Unabhängig davon verwies ich darauf, dass mir zwei Sorgepflichten obliegen und dass ich zur diesbezüglichen Versorgung meiner Familie monatlich lediglich EUR 1.000,00 dem Unternehmen zur Deckung unseres Lebensunterhaltes entnehmen kann. Beweis: PV Einkommenssteuererklärung *** des FA ***Das gegenständliche Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wird aus genannten Gründen wegen unrichtiger Beweiswürdigung, unrichtiger Sachverhaltsfeststellung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unzweckmäßiger Ermessensausübung angefochten.Beweis: PV, Einkommenssteuererklärung *** des FA ***, , Das gegenständliche Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** wird aus genannten Gründen wegen unrichtiger Beweiswürdigung, unrichtiger Sachverhaltsfeststellung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unzweckmäßiger Ermessensausübung angefochten. Es werden sohin gestellt die nachstehenden BESCHWERDEANTRÄGE
  10. Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, GZ *** möge aufgrund fehlenden Verschuldens ersatzlos aufgehoben und das gegen mich gerichtete Verwaltungsstrafverfahren einstellt werden, in eventu
  11. Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, GZ *** möge aufgrund fehlenden Verschuldens ersatzlos aufgehoben und das gegen mich gerichtete Verwaltungsstrafverfahren einstellt werden, in eventu,
  12. Möge die über mich im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, GZ *** verhängte Geldstrafe aufgrund meiner angespannten finanziellen Situation herabgesetzt werden.“
  13. Möge die über mich im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, GZ *** verhängte Geldstrafe aufgrund meiner angespannten finanziellen Situation herabgesetzt werden.“ Der Beschwerdeführer hat auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet und ergibt sich anhand des Verwaltungsaktes nachstehender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Landwirt und betreibt in seinem Betrieb in ***, *** im sogenannten *** u.a. einen Rindermaststall, welcher in abgetrennte Boxen unterteilt ist. Während die auf der linken Seite befindlichen Boxen bei der Tierschutznachkontrolle am *** eingestreut und sauber gewesen ist, befanden sich auf der rechten Seite vier abgetrennte Abteile mit 18 Maststieren, welche 30 bis 40 cm hoch in ihrem Kot standen. Es war wenig Einstreu aufgrund der Fäkalschicht sichtbar. Die Tiere selbst waren hochgradig verschmutzt. Lediglich im hinteren Bereich war Einstreu zu sehen. Es findet sich eine durchgehende, den gesamten rechtsseitigen Stallboden bedeckende Kotschicht. Die Dicke dieser Fäkalschicht kann daran gemessen werden, dass sämtliche auf den im Akt befindlichen Lichtbildern stehenden Rinder bis zum Carpalgelenk/Tarsalgelenk in den Fäkalien stehen. Es ist nahzu keine Einstreu zu sehen, lediglich im hinteren Bereich findet sich offensichtlich Einstreu, welche die Tiere nach Angaben der Amtstierärztin auch zum Liegen nutzten. Diese Feststellungen ergeben sich durch Einsichtnahme in die Anzeige der Amtstierärztin der Abteilung *** – *** – des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung *** und die im Akt einliegenden Lichtbilder vom Zeitpunkt der Kontrolle, den Angaben des Beschwerdeführers selbst, sowie dessen Beschwerdeausführungen. Der Beschwerdeführer hat, da der Sachverhalt feststeht, auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes lauten: Gemäß § 5 Abs.1 TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Gemäß § 5 Abs.2 Z.13 TSchG verstößt gegen Abs.1 insbesondere, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 13, TSchG verstößt gegen Absatz eins, insbesondere, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird. § 38.

(1)WerParagraph 38,
(1)Wer 1. einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt odereinem Tier entgegen Paragraph 5, Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder … begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
(2)In schweren Fällen der Tierquälerei ist eine Strafe von mindestens 2 000 Euro zu verhängen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:

§ 50Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (Paragraph 42, VwGVG). Der Beschwerdeführer bestreitet den vorliegenden Sachverhalt im Wesentlichen nicht, sondern doch vermeint der Beschwerdeführer diese hochgradige Verschmutzung der rechtsseitgen Boxen mit einem kurzfristig aufgetretenen technischen Gebrechen der Traktorschaufel bzw. danach aufgetretenen Lieferschwierigkeiten eines neuen Radlagers entschuldigen zu können, welches eine ordnungsgemäße Säuberung verhindert habe. Dem stehen die Angaben der Amtstierärztin gegenüber, wobei diese aufgrund ihrer Ausbildung, evidentermaßen imstande war, zum Einen festzustellen, dass diese hochgradige Verschmutzung seit längerer Zeit – mehreren Wochen – bestanden haben müsse und dieser Zustand darüber hinaus Schmerzen, Leiden und Schäden bei den Tieren verursacht. Dies schon allein durch den Umstand, dass sich die Tiere nicht auf diese Kotschicht legen, wshalb sie ihrem Ruhebedürfnis nicht entsprechen können. Im Hinblick darauf sieht es das Gericht zunächst als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Übertretung begangen hat. Auch konnte die Tatsache, dass die linke Seite des Maststierstalles bereits ausgemistet war, die festgestellten hygienischen Missstände auf der rechten Seite nicht exkulpieren. Mag für den Zustand auch ein Traktorgebrechen ursächlich gewesen sein, so wäre es Sache des Beschwerdeführers und ihm möglich und zumutbar gewesen, rechtzeitig Abhilfe zu schaffen. Davon ausgehend ist daher mit der veterinärmedizinischen sachverständigen Zeugin festzuhalten, dass den verfahrensgegenständlichen Tieren durch die Haltungsumstände Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt wurden. Unerheblich ist dabei zum Einen, ob dieser Zustand wegen zur Stallreinigung benötigter kaputter Geräte aufgetreten ist, zumal es Sache des Tierhalters ist, sicher zu stellen, dass eine ordnungsgemäße Versorgung stattfinden kann. Zum Anderen vermag aber an der Strafbarkeit auch der Umstand nichts zu ändern, dass von einem vorsätzlichen Verhalten des Beschwerdeführers nicht auszugehen ist, zumal für die gegenständliche Übertretung Fahrlässigkeit ausreicht. Eine solche ist aber schon insoweit anzunehmen, als die Mängel für den Beschwerdeführer jedenfalls erkennbar gewesen sein mussten und unverzüglich zu entsprechenden Maßnahmen hätte führen müssen. Zumal dies offenbar unterlassen wurde, hat der Beschwerdeführer die ihr zur Last gelegte Übertretung begangen. Zur Strafzumessung ist festzuhalten: Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (Paragraph 19, Absatz eins, VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Darüber hinaus sind die die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs.2 VStG).Darüber hinaus sind die die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Paragraph 19, Absatz 2, VStG). Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch die gegenständlichen Übertretungen Tierschutzinteressen massiv beeinträchtigt werden können, sodass die gegenständlich verhängten Geldstrafen angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens nicht als unangemessen zu betrachten waren. Mildernd war hiebei nichts, erschwerend hingegen der Umstand zu werten, dass von der Übertretung mehrere Tiere betroffen waren (VwSlg 3665/1955; VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284).Mildernd war hiebei nichts, erschwerend hingegen der Umstand zu werten, dass von der Übertretung mehrere Tiere betroffen waren (VwSlg 3665 aus 1955,; VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284). Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Bestätigung des Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,-- zu tragen hat. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Bestätigung des Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,-- zu tragen hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.569.001.2015

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