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LVwG-AV-57/001-2015

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.12.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-57/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch Mag. Hollerer als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, ***, wegen Entziehung des Sprengbefugtenausweises zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde Herrn *** der Sprengbefugtenausweis mit der Nummer *** gemäß §§ 5 Abs. 1 und 42 Abs. 1 und 2 Sprengmittelgesetz 2010 entzogen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde Herrn *** der Sprengbefugtenausweis mit der Nummer *** gemäß Paragraphen 5, Absatz eins und 42 Absatz eins und 2 Sprengmittelgesetz 2010 entzogen. Im Wesentlichen wird ausgeführt, dass im Zuge einer außerordentlichen waffenrechtlichen Verlässlichkeit betreffend den Vater des Beschwerdeführers eine große Menge an Kriegsmaterial, illegale Waffen, Sprenggranaten und Munition sichergestellt wurde. Da sich das Haus des Beschwerdeführers auf der gleichen Liegenschaft befindet, ist von einer Mitwisser- und Mittäterschaft auszugehen. In der dagegen eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde keine eigenen Ermittlungen gemacht habe, sondern sich vielmehr auf die Ermittlungsergebnisse aus dem Verfahren betreffend das Waffenverbot stütze. Es seien keinerlei Feststellungen darüber getroffen worden, wie der Umgang mit Sprengmittel bisher war und wie diese bei ihm gelagert gewesen seien. Die belangte Behörde habe auch nicht die genauen Örtlichkeiten in seinem Haus erhoben, sondern sei von der Tatsache ausgegangen, dass sich sein Haus auf der gleichen Liegenschaft befinde, wie jenes seines Vaters. Da bei seinem Vater illegale Waffen gefunden worden seien, sei automatisch seine Verlässlichkeit nicht mehr gegeben. Die von der belangten Behörde vorgebrachte Argumentation, wenn jemand keinerlei Angaben über die Art und Weise sowie den Ort der Verwahrung eines erheblichen Teils seiner Waffen machen könne, die Verlässlichkeit nach dem Waffengesetz nicht mehr gegeben sei, gehe insofern fehl, als er genau gewusst habe, welche Waffen bei seinem Vater in Verwahrung sind und all diese Sachen sicher verwahrt waren, sodass keine unbefugte Person zu diesen Waffen Zugang hatte. Weiters sei es rechtlich verfehlt, dass selbst, wenn die Verlässlichkeit nach dem Waffengesetz nicht mehr vorliege, einfach ohne weitere Prüfung davon auszugehen sei, dass die Verlässlichkeit nach dem Sprengmittelgesetz automatisch nicht mehr gegeben sei. Am *** wurde eine gemeinsame Verhandlung(auch das Beschwerdeverfahren betreffend das Waffenverbot) durchgeführt. Hiezu wurden der Beschwerdeführer und die Bezirkshauptmannschaft X als Parteien und *** und *** als Zeugen geladen.Am *** wurde eine gemeinsame Verhandlung(auch das Beschwerdeverfahren betreffend das Waffenverbot) durchgeführt. Hiezu wurden der Beschwerdeführer und die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als Parteien und *** und *** als Zeugen geladen. Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass er als Kfz-Mechaniker beschäftigt sei. Bei einer Baufirma habe er noch nie gearbeitet. Er sei seit ca. 20 Jahren bei der Freiwilligen Feuerwehr. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe er einen Kurs in der Landesfeuerwehrschule in *** absolviert, der, soviel er wüsste, vom WIFI organisiert worden sei. Im Privatbereich habe er nie die Kenntnisse über das Sprengen benötigt und auch tatsächlich nie eingesetzt. Er wohne seit seiner Geburt in ***, ***, ***. Sein Vater wohne im ***. Sein Vater sei Jäger und Sammler und habe auch Kartuschen und Langwaffen gesammelt. Auf Waffenbörsen sei er mit seinem Vater auch gewesen. Er selbst sei auch Jäger und er besitze eine Jagdkarte. Auf diesen Waffenbörsen habe er auch Langwaffen gekauft. Im Haus seines Vaters seien neben dem Heizraum die Waffen deponiert gewesen. Wegen seiner damals noch kleinen Kinder seien auch seine Jagdwaffen in diesem Raum versperrt gewesen. Den Schlüssel dazu habe nur sein Vater gehabt. In seiner Garage befinde sich ein Tresor, den er von einer Bank erworben habe. Dieser habe ein Gewicht von ca. 2 t. In diesem Tresor hätten sich seine zwei Faustfeuerwaffen befunden. Im Rahmen der Hausdurchsuchung sei den Beamten auch dieser Tresor gezeigt und geöffnet worden. Damals habe er eine Waffenbesitzkarte für zwei Faustfeuerwaffen besessen. Im Keller habe es einen weiteren Raum gegeben, wo sein Vater scheinbar Waffen gelagert habe. Bis zur Hausdurchsuchung habe er von diesem Lager nichts gewusst und wüsste er auch nicht, was man dort gefunden habe. Ihm gegenüber habe sein Vater immer angegeben, dass es sich um eine Werkstatt handle. Er habe immer gedacht, dass die Sachen, die sein Vater sammelt, legal und zum Teil funktionsuntüchtig seien. Bei dem Keller habe es sich um ein ehemaliges Presshaus mit anschließendem Keller gehandelt. Dies habe sein Vater vor Jahren dazugekauft um dort die Werkstatt einzurichten. Er selbst habe in diesem Erdkeller keine Waffen deponiert und auch sonst keine Gegenstände von ihm. Der Zeuge *** hat angegeben, dass die Polizei einen Hinweis über ein illegales Waffenlager erhalten habe. Es wurde eine waffenrechtliche Überprüfung durchgeführt und dabei Kriegsmaterial vorgefunden. Das Kriegsmaterial habe sich nicht nur in einem Raum befunden. Bereits beim Eingang zu jenem Raum, wo sich in weiterer Folge die Langwaffen befanden, hingen mehrere Maschinengewehrgurte an einem Geländer. Weiters waren mehrere entschärfte Bomben vorhanden. Die Bombenhüllen seien in weiterer Folge vor Ort geblieben. Die sichergestellten Langwaffen, insbesondere das Kriegsmaterial hätten sich an fünf Stellen verteilt befunden. Das Kriegsmaterial – Handgranaten, Treibladungspulver für Artilleriegeschütz, Patronengurte für MGs – habe sich auch in diesem Raum, wo die Langwaffen sichergestellt wurden, befunden. Weiters seien in diesem Raum auch noch zwei illegale Revolver, d.h. die in keiner waffenrechtlichen Urkunde eingetragen waren, gewesen. Insgesamt seien 106 Schusswaffen, 7 kg Schwarzpulver und 223 kg Munition, gemischt, aber größtenteils für Karabiner 98 sichergestellt worden. Es seien auch noch andere Gegenstände, wie eine Sprengschnur sichergestellt worden. Die Räume, wo sich diese Gegenstände befanden, waren nicht versperrt. Herr *** habe ihnen seine zwei registrierten Waffen gezeigt. Diese haben sich in einem Tresor befunden. Dieser Tresor sei in dem Raum gestanden, wo sich die Langwaffen befanden und das genannte Kriegsmaterial. Auch der Raum, wo das Maschinengewehr war, war nicht versperrt. Im Haus des Herrn *** hätten sie nur die Garage durchsucht. Im dort befindlichen Schrank sei Schwarzpulver vorgefunden worden.Ob sich die zwei Schusswaffen des Herrn *** in diesem Tresor befanden, wüsste er heute nicht mehr. Auf Grund der niederschriftlichen Angaben des Herrn *** wüsste er, dass ihm auch einige Karabiner gehört haben. Weder über die Anzahl oder Waffenart habe er hinsichtlich Herrn *** weitere Erhebungen geführt. Ob Vollmantelgeschosse bei den 116 kg Munition des Herrn *** dabei waren, könne er nicht mehr angeben. Die vorgefundene Munition für den Karabiner 98 waren Vollmantelgeschoße, die dem Kriegsmaterialgesetz unterliegen. Die Teilmantelgeschoße seien erlaubt und unterliegen nicht dem Kriegsmaterialgesetz. Bei der Sicherstellung der Langwaffen sei auch Herr *** anwesend gewesen. Bei einigen Waffen habe er gesagt, dass diese ihm gehören und bei einer Waffe habe er besonders darauf hingewiesen, dass sie vorsichtig umgehen mögen, weil diese Waffe sehr teuer wäre. Ein Kollege habe bei der Registrierung der Waffen die Marke, Type und Waffennummer aufgeschrieben. In weiterer Folge hätte diese Waffe eine Nummer bekommen und sei abgelegt worden. Bei jenen Waffen, wo Herr *** gesagt habe, dass diese ihm gehören, sei der Zusatz „jun.“ dazu gefügt worden. Im Zuge der Vernehmung sei ihm auch die Liste der sichergestellten Waffen gezeigt und vorgelegt worden. Er könne sich erinnern, dass Zündhütchen vorgefunden wurden. An Munitionshülsen oder Geräte zur Herstellung einer scharfen Munition könne er sich nicht erinnern. Wenn ein derartiges Gerät augenscheinlich vor ihm stünde, würde er es erkennen. Herr *** hat ausgeführt, dass er nur bei der Registrierung und Tatorterhebung am nächsten Tag anwesend gewesen sei. Die Waffen seien einzeln fotografiert und in weiterer Folge Marke, Type und Nummer registriert worden. Er habe diese Daten im Laptop dokumentiert. Ob die Waffen von Herrn *** oder *** waren, wüsste er nicht mehr. Es sei möglich, dass bei der Registrierung gleich ein Zusatz mit „jun.“ erfolgte. Der Rechtsvertreter hat darauf verwiesen, dass mit Schriftsatz vom *** der belangten Behörde eine Liste mit den im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen und im Zuge der Amtshandlung sichergestellten Waffen übermittelt worden sei. In dieser Liste hätten sich insgesamt 23 Positionen davon zwei Faustfeuerwaffen befunden. Schwarzpulver sei nicht angeführt worden. Die Luftdruckgewehre seien auch nicht angeführt worden. Die von der belangten Behörde übermittelte Entschädigungsliste mit 77 Positionen seien mit dem Beschwerdeführer besprochen und der Schluss gezogen worden, dass damit auch die Ansprüche des Vaters des Beschwerdeführers abgedeckt seien. Der Vertreter der belangten Behörde hat ausgeführt, dass eine Meldung ab 20 Schusswaffen nach dem Waffengesetz erforderlich gewesen wäre und auch der Besitz von 116 kg Munition als erheblich zu bezeichnen und meldepflichtig sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu erwogen:Die bezughabenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Schieß- und Sprengmittelpolizei (Sprengmittelgesetz 2010, BGBl. I Nr.121/2009) lauten wie folgt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu erwogen:, , Die bezughabenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Schieß- und Sprengmittelpolizei (Sprengmittelgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.121 aus 2009,) lauten wie folgt: § 1 Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt die Herstellung, die Verarbeitung, den Handel, den Erwerb, den Besitz, die Verbringung, die Ein- und Durchfuhr, das Lagern, das Überlassen, das Entsorgen und das Vernichten von Schieß- und Sprengmitteln. § 5 Abs. 1:Paragraph 5, Absatz eins : Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Mensch verlässlich, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
  3. mit Schieß- und Sprengmitteln unsachgemäß umgehen wird, 2.mit Schieß- und Sprengmitteln missbräuchlich oder leichtfertig umgehen wird oder
  4. Schieß- und Sprengmittel Menschen überlassen wird, die zum Besitz von solchen Stoffen nicht berechtigt sind. Abs. 2:Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn erAbsatz 2 :,, Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er
  5. suchtkrank ist,
  6. psychisch krank oder geistig beeinträchtigt ist oder
  7. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Schieß- und Sprengmitteln sachgemäß umzugehen. Abs. 3:Als nicht verlässlich gilt ein Mensch im Falle einer VerurteilungAbsatz 3 :,, Als nicht verlässlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung
  8. wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen,
  9. wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels,
  10. wegen einer durch vorsätzliche oder fahrlässige Gefährdung durch Schieß- und Sprengmittel erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder von fremdem Eigentum in großem Ausmaß oder
  11. wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.
  12. wegen einer in Ziffer eins, genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist. § 22Besitz und Erwerb von Sprengmitteln sind nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung eines Sprengmittelscheines durch die Behörde erteilt. Der Sprengmittelschein hat für natürliche Personen inhaltlich dem Muster der Anlage A, für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften inhaltlich dem Muster der Anlage B zu entsprechen.Paragraph 22,, Besitz und Erwerb von Sprengmitteln sind nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung eines Sprengmittelscheines durch die Behörde erteilt. Der Sprengmittelschein hat für natürliche Personen inhaltlich dem Muster der Anlage A, für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften inhaltlich dem Muster der Anlage B zu entsprechen. § 23 Abs. 1:Besitz und Erwerb von Schießmitteln sind grundsätzlich nur aufgrund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung eines Schießmittelscheins durch die Behörde erteilt. Der Schießmittelschein hat für natürliche Personen inhaltlich dem Muster der Anlage C, für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften inhaltlich dem Muster der Anlage D zu entsprechen.Paragraph 23, Absatz eins :,, Besitz und Erwerb von Schießmitteln sind grundsätzlich nur aufgrund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung eines Schießmittelscheins durch die Behörde erteilt. Der Schießmittelschein hat für natürliche Personen inhaltlich dem Muster der Anlage C, für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften inhaltlich dem Muster der Anlage D zu entsprechen. Absatz 2: Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich fürEine Bewilligung gemäß Absatz eins, ist nicht erforderlich für
  13. den Besitz und Erwerb einer zehn Kilogramm Schießmittel nicht übersteigenden Menge,
  14. Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer Jagdkarte,
  15. traditionelle Schützenvereinigungen und ihre Mitglieder,
  16. Sportschützenvereinigungen und ihre Mitglieder oder
  17. Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe. § 24 Absatz 1:Paragraph 24, Absatz 1: Der Schießmittelschein ist für eine natürliche Person auf Antrag auszustellen, die 1.verlässlich ist, 2.ein sachlich berechtigtes Interesse an der Verwendung von Schießmitteln glaubhaft macht und
  18. für eine sichere Lagerung Vorsorge getroffen hat. Absatz 2: Der Sprengmittelschein ist einer natürlichen Person auf Antrag auszustellen, welche
  19. verlässlich ist,
  20. einen Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten gemäß §§ 62 f. ASchG und der darauf beruhenden Verordnungen erbringt,
  21. einen Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten gemäß Paragraphen 62, f. ASchG und der darauf beruhenden Verordnungen erbringt,
  22. ein sachlich berechtigtes Interesse an der Durchführung von Sprengarbeiten glaubhaft macht und
  23. für eine sichere Lagerung Vorsorge getroffen hat. § 26 Absatz 2:Paragraph 26, Absatz 2: Der Beauftragte für Schieß- und Sprengmittel ist für die Einhaltung der schieß- und sprengmittelrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Er hat dazu regelmäßige Kontrollen, insbesondere hinsichtlich der ordnungsgemäßen Lagerung und der Einhaltung allfälliger Auflagen für die Lagerung, der vollständigen und richtigen Führung der Verzeichnisse sowie des sorgfältigen Umgangs der Mitarbeiter der juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft mit Schieß- und Sprengmitteln durchzuführen. Er gilt als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG.Der Beauftragte für Schieß- und Sprengmittel ist für die Einhaltung der schieß- und sprengmittelrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Er hat dazu regelmäßige Kontrollen, insbesondere hinsichtlich der ordnungsgemäßen Lagerung und der Einhaltung allfälliger Auflagen für die Lagerung, der vollständigen und richtigen Führung der Verzeichnisse sowie des sorgfältigen Umgangs der Mitarbeiter der juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft mit Schieß- und Sprengmitteln durchzuführen. Er gilt als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, VStG. Absatz 3:Zum Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel kann nur eine natürliche Person bestellt werden, dieAbsatz 3:, Zum Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel kann nur eine natürliche Person bestellt werden, die
  24. verlässlich ist,
  25. über einen Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten gemäß §§ 62 f. ASchG und der darauf beruhenden Verordnungen erbringt,
  26. über einen Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten gemäß Paragraphen 62, f. ASchG und der darauf beruhenden Verordnungen erbringt,
  27. im Betrieb dauernd beschäftigt ist oder dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaften angehört,
  28. das
  29. Lebensjahr vollendet hat,
  30. ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und
  31. über eine dem Abs. 2 entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis verfügt.
  32. über eine dem Absatz 2, entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis verfügt. § 42 Absatz 1:Bewilligungen nach diesem Bundesgesetz sind durch Bescheid zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Bewilligung rechtfertigen.Paragraph 42, Absatz 1:, Bewilligungen nach diesem Bundesgesetz sind durch Bescheid zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Bewilligung rechtfertigen. Absatz 2:Eine Person, der eine Bewilligung nach Abs. 1 entzogen wurde, hat alle in ihrem Besitz befindlichen Schieß- und Sprengmittel binnen vier Wochen ab Rechtskraft des Entziehungsbescheides einem zum Besitz Berechtigten zum Gebrauch zu überlassen. Die Schieß- und Sprengmittel sind sicherzustellen, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist einem zum Besitz Berechtigten überlassen werden. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 SPG. Das Eigentum an den sichergestellten Schieß- und Sprengmitteln geht mit dem Zeitpunkt der Sicherstellung auf den Bund über.Absatz 2:, Eine Person, der eine Bewilligung nach Absatz eins, entzogen wurde, hat alle in ihrem Besitz befindlichen Schieß- und Sprengmittel binnen vier Wochen ab Rechtskraft des Entziehungsbescheides einem zum Besitz Berechtigten zum Gebrauch zu überlassen. Die Schieß- und Sprengmittel sind sicherzustellen, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist einem zum Besitz Berechtigten überlassen werden. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt Paragraph 50, SPG. Das Eigentum an den sichergestellten Schieß- und Sprengmitteln geht mit dem Zeitpunkt der Sicherstellung auf den Bund über. Unbestritten ist, dass sich auf der Liegenschaft, auf der sich das Haus des Beschwerdeführers befindet, Kriegsmaterial befand und zahlreiche Schusswaffen, Munition und Schwarzpulver sichergestellt wurden. Die Gegenstände – ausgenommen die angemeldeten Faustfeuerwaffen und das Schwarzpulver – waren laut den zeugenschaftlichen Ausführungen frei zugänglich, d.h. die Räume, wo diese Gegenstände gelagert waren, waren nicht versperrt. Außer einer Sprengschnur wurden keine Sprengmittel sichergestellt. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Sprengbefugtenausweises, ausgestellt vom Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Niederösterreich. Er hat demnach eine Ausbildung über allgemeine Sprengarbeiten im Zeitraum vom *** bis *** im Ausmaß von 85 Stunden mit Erfolg abgeschlossen. Das Wirtschaftsförderungsinstitut (WIFI) ist eine ermächtige Stelle (so wie auch das Landesfeuerwehrkommando) für die Durchführung von Kursen für Sprengbefugte im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die Durchführung von Sprengarbeiten (Sprengarbeitenverordnung, BGBl. II Nr. 358/2004). Der Erwerb und Besitz von Schieß-und Sprengmitteln ist an eine behördliche Bewilligung gebunden.Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Sprengbefugtenausweises, ausgestellt vom Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Niederösterreich. Er hat demnach eine Ausbildung über allgemeine Sprengarbeiten im Zeitraum vom *** bis *** im Ausmaß von 85 Stunden mit Erfolg abgeschlossen. Das Wirtschaftsförderungsinstitut (WIFI) ist eine ermächtige Stelle (so wie auch das Landesfeuerwehrkommando) für die Durchführung von Kursen für Sprengbefugte im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die Durchführung von Sprengarbeiten (Sprengarbeitenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,). Der Erwerb und Besitz von Schieß-und Sprengmitteln ist an eine behördliche Bewilligung gebunden. Nach der obzitierten Bestimmung des § 42 Sprengmittelgesetz können nur Berechtigungen entzogen werden, die auf Grund des Sprengmittelgesetzes erteilt worden sind.Nach der obzitierten Bestimmung des Paragraph 42, Sprengmittelgesetz können nur Berechtigungen entzogen werden, die auf Grund des Sprengmittelgesetzes erteilt worden sind. Ein „Sprengbefugtenausweis“ findet sich im Sprengmittelgesetz nicht und wurde dieser Ausweis auch nicht von einer Behörde nach dem Sprengmittelgesetz (§ 38) ausgestellt. Im Schieß- und Sprengmittelgesetz wird wiederholt auf den Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten verwiesen (siehe oben z.B. §§ 24, 26). In Ermangelung einer Rechtsgrundlage für die Entziehung des Sprengbefugtenausweises nach dem Sprengmittelgesetz war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.Ein „Sprengbefugtenausweis“ findet sich im Sprengmittelgesetz nicht und wurde dieser Ausweis auch nicht von einer Behörde nach dem Sprengmittelgesetz (Paragraph 38,) ausgestellt. Im Schieß- und Sprengmittelgesetz wird wiederholt auf den Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten verwiesen (siehe oben z.B. Paragraphen 24, 26,). In Ermangelung einer Rechtsgrundlage für die Entziehung des Sprengbefugtenausweises nach dem Sprengmittelgesetz war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof war auszuschließen, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof war auszuschließen, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4,, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.57.001.2015

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