Obsah (19)
§ 28§ 46§ 25aArt. 133§ 14a§ 14§ 21a§ 11Art 8§ 41a§ 9b§ 17§ 41§ 52§ 67§ 291a§ 8§ 2§ 293RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.12.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-659/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid zur Gänze behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
§ 46Abs. 1 Z 2 lit. b i
Vm § 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid zur Gänze behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, in Verbindung mit , Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
, Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Am *** brachte die Beschwerdeführerin ***, geboren am ***, als Staatsangehörige Mazedoniens persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ein. Diesem Antrag legte die Beschwerdeführerin teils im Original und teils in Kopie folgende Urkunden bei: den Reisepass der Beschwerdeführerin (gültig bis ***), ein Zertifikat der „Schule für Fremdsprachen ***“ in Mazedonien für die Absolvierung des Kurses „A1 – Stufe der Deutschen Sprache“ (ausgestellt am ***), ein Diplom über die Ablegung der ÖSD-Prüfung „A2 Grundstufe Deutsch 2“ am Prüfungszentrum A-GUS Sprachinstitut KG in *** (ausgestellt am ***), ihre Geburtsurkunde (ausgestellt am ***), die Heiratsurkunde des Standesamtes in *** vom *** (ausgestellt zur Nr. *** am ***) eine Lohnbestätigung der *** für *** vom ***, Lohnabrechnungen der *** betreffend *** für den Zeitraum Juli bis Oktober ***, eine Meldebestätigung des Magistrates *** für *** vom ***, den Reisepass des *** (gültig bis ***), die Aufenthaltskarte des *** („Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgestellt vom Magistrat *** am ***, gültig bis ***), die E-card des *** (gültig bis ***), einen Bittleihvertrag vom *** abgeschlossen zwischen *** und ***, eine Wohnbestätigung (ausgestellt am ***), eine Bescheinigung des Amtsgerichtes *** vom ***, eine Bestätigung der Gemeinde *** vom *** und einen Versicherungsdatenauszug für *** vom ***. Nach Beischaffung eines aktuellen Versicherungsdatenauszuges des *** und Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister und in das Zentrale Melderegister forderte das Amt der NÖ Landesregierung die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom *** auf, in Einem näher bezeichnete Urkunden vorzulegen. Daraufhin legte die Beschwerdeführerin einen (nicht datierten und vom Arbeitgeber nicht unterfertigten) Dienstvertrag zwischen der *** und ***, Lohnbestätigungen der *** für *** vom *** und *** sowie Lohnabrechnungen der *** für *** für Jänner *** und für März bis Dezember ***, eine Bestätigung der Gemeinde *** vom ***, eine Bescheinigung des Amtsgerichtes *** vom ***, eine Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation für *** vom ***, einen Teilzahlungsantrag des *** bei der *** vom ***, einen Versicherungsdatenauszug vom ***, einen Kaufvertrag abgeschlossen zwischen *** und *** vom ***, eine Bescheinigung des Amtsgerichtes *** vom ***, sowie ein Diplom für die Beschwerdeführerin über die ÖSD-Prüfung vom *** samt Bestätigung über die am *** abgeschlossenen schriftlichen und mündlichen Prüfungen der Verwaltungsbehörde vor. Ergänzend legte zudem in weiterer Folge die Beschwerdeführerin eine Kopie des Urteiles des Amtsgerichtes *** vom *** über die Scheidung ihrer (ersten) Ehe von *** vor. Mit Schreiben vom *** teilte die Landespolizeidirektion Niederösterreich nach durch das Amt der NÖ Landesregierung beauftragten Erhebungen unter Anschluss eines Berichtes vom *** mit, dass derzeit sich der Verdacht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe der Beschwerdeführerin mit *** nicht erhärtet hätte. Mit Schreiben vom *** teilte die Landespolizeidirektion Niederösterreich mit, dass mangels weiterer Verdachtsmomente im Hinblick auf eine derartige Aufenthaltsehe die Erhebungen abgeschlossen worden seien und ein Abschlussbericht der zuständigen Staatsanwaltschaft erstattet werde. Mit Schreiben vom *** wurde von der Landespolizeidirektion schließlich dazu bekanntgegeben, dass die Staatsanwaltschaft *** das Verfahren des Eingehens einer Aufenthaltsehe gegen die Beschwerdeführerin und gegen *** unter der Zl. *** eingestellt hätte. Das ÖSD bestätigte mit Email vom *** nach vorangegangener Anfrage durch das Amt der NÖ Landesregierung die Echtheit des vorgelegten Diploms „A2 Grundstufe Deutsch 2“. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab mit Schreiben vom *** bekannt, dass keine maßgeblichen Umstände für die Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen nach dem NAG bekannt und keine Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin anhängig seien. Schließlich beauftragte das Amt der NÖ Landesregierung die österreichische Botschaft in ***/Mazedonien mit der Vorladung der Beschwerdeführerin vor Ort, um im Rahmen einer persönlichen Vorsprache die vorliegenden Deutsch-Kenntnisse in Wort und Schrift zu überprüfen. Mit Schreiben vom *** teilte daraufhin die Österreichische Botschaft in *** unter Übermittlung von schriftlichen Testfragen mit, dass nach deren Auffassung die Beschwerdeführerin nicht über nennenswerte Deutschkenntnisse verfüge. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom ***, GZ. ***, stellte die Verwaltungsbehörde im Spruchpunkt
- fest, dass die Beschwerdeführerin das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt hätte und wurde unter Spruchpunkt
- der Antrag der Beschwerdeführerin vom *** auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels abgewiesen. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zu Spruchpunkt
- zusammenfassend aus, dass unabhängig vom von der Beschwerdeführerin vorgelegten Diplom vom ***
§ 14aAbs.
7 NAG die Verwaltungsbehörde über die Österreichische Botschaft in *** festgestellt hätte, dass mit der Beschwerdeführerin eine Konversation selbst auf einfachstem Niveau in deutscher Sprache nicht möglich sei. Es sei daher festzustellen gewesen, dass die Beschwerdeführerin trotz Vorliegen eines Nachweises
§ 14Abs.
4 Z 2 NAG das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse
§ 14Abs.
2 Z 1 NAG nicht erfüllt hätte.Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zu Spruchpunkt 1. zusammenfassend aus, dass unabhängig vom von der Beschwerdeführerin vorgelegten Diplom vom ***
Paragraph 14 a, Absatz 7, NAG die Verwaltungsbehörde über die Österreichische Botschaft in *** festgestellt hätte, dass mit der Beschwerdeführerin eine Konversation selbst auf einfachstem Niveau in deutscher Sprache nicht möglich sei. Es sei daher festzustellen gewesen, dass die Beschwerdeführerin trotz Vorliegen eines Nachweises
Paragraph 14, Absatz 4, Ziffer 2, NAG das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse
Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NAG nicht erfüllt hätte. Zu Spruchpunkt 2. führte die Verwaltungsbehörde zusammenfassend im Rahmen ihrer Begründung aus, dass die Beschwerdeführerin für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder ***, geb. ***, und ***, geb. ***, am *** persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ eingebracht hätte. Es sei den Unterlagen zu entnehmen, dass der Aufenthaltszweck der Familiengemeinschaft mit dem auf Grund eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rote – Karte plus“ rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Ehegatten und Kindesvater ***, geb. ***, Staatsangehörigkeit ebenso Mazedonien, beabsichtigt werde. Der beabsichtigte Wohnsitz im Bundesgebiet würde sich laut Antragstellung in ***, *** befinden. Das dem Antrag beigelegte Zertifikat vom *** der „Schule für Fremdsprachen ***“ betreffend des absolvierten Kurses „A1 Stufe der deutschen Sprache“ sei nicht von einem in §9b NAG-DV angeführten Institut ausgestellt worden und stelle somit keinen Nachweis von Deutschkenntnissen im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG dar. Das im Zuge der Antragstellung vorgelegte Diplom betreffend die Ablegung einer ÖSD-Prüfung „A2 Grundstufe Deutsch 2“ am Prüfungszentrum „A-GUS Sprachinstitut KG“ in *** stelle keinen Nachweis
§ 21aAbs.
3 NAG dar, da die Beschwerdeführerin nicht das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hätte. Der für den von der Beschwerdeführerin beantragten Aufenthaltstitel erforderliche Nachweis im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG sei somit nicht erbracht worden.Das dem Antrag beigelegte Zertifikat vom *** der „Schule für Fremdsprachen ***“ betreffend des absolvierten Kurses „A1 Stufe der deutschen Sprache“ sei nicht von einem in §9b NAG-DV angeführten Institut ausgestellt worden und stelle somit keinen Nachweis von Deutschkenntnissen im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG dar. Das im Zuge der Antragstellung vorgelegte Diplom betreffend die Ablegung einer ÖSD-Prüfung „A2 Grundstufe Deutsch 2“ am Prüfungszentrum „A-GUS Sprachinstitut KG“ in *** stelle keinen Nachweis
Paragraph 21 a, Absatz 3, NAG dar, da die Beschwerdeführerin nicht das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hätte. Der für den von der Beschwerdeführerin beantragten Aufenthaltstitel erforderliche Nachweis im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG sei somit nicht erbracht worden. Mangels Unterschriften sei weiters weder aus den der Verwaltungsbehörde vorliegenden „Bittleihverträgen“ noch aus der Wohnbestätigung vom *** noch aus dem übermittelten Kaufvertrag zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft an der angegeben Adresse verfügen würde, sodass auch nicht der Nachweis
§ 11Abs.
2 Z 2 NAG erbracht worden wäre. Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG erbracht worden wäre. Auch die zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel des zusammenführenden Familienangehörigen seien als nicht ausreichend anzunehmen. Für das Jahr *** betrage der Richtsatz für ein Ehepaar € 1.307,89 zuzüglich € 134,59 monatlich für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende minderjährige Kind. Die Kreditverbindlichkeiten des Ehegatten der Beschwerdeführerin würde sich auf € 65,50 monatliche belaufen, somit in einer Höhe unter dem in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Betrag von € 278,
- Ein Nachweis über die Bezahlung dieser monatlichen Verbindlichkeit sei nicht vorgelegt worden. Auch seien keine Unterlagen zu etwaigen Unterhaltsverpflichtungen des Ehegatten der Beschwerdeführerin vorgelegt worden. Da der geforderte Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft am bekanntgegebenen Wohnsitz sowie der Nachweis der hiefür monatlich zu leistenden Aufwendungen der Verwaltungsbehörde nicht vorgelegt worden wären, entziehe es sich der behördlichen Beurteilung, ob und in welcher Höhe die Beschwerdeführerin zukünftig diesbezügliche regelmäßige Aufwendungen zu bestreiten haben werde. Die Verwaltungsbehörde müsse jedoch davon ausgehen, dass für eine ortsübliche Unterkunft sehr wohl monatliche Aufwendungen (Miete, Betriebskosten, usw.) zu entrichten seien. Die Einkünfte der Beschwerdeführerin bzw. ihres Ehegatten müssten monatlich zumindest € 1.577,07 netto betragen, wobei eben mangels vorliegender Unterlagen die Verwaltungsbehörde davon ausgehen müsse, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwände die erforderlichen regelmäßigen Einkünfte des Familienerhalters dementsprechend höher sein müssten. € 65,50 monatliche belaufen, somit in einer Höhe unter dem in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Betrag von € 278,
- Ein Nachweis über die Bezahlung dieser monatlichen Verbindlichkeit sei nicht vorgelegt worden. Auch seien keine Unterlagen zu etwaigen Unterhaltsverpflichtungen des Ehegatten der Beschwerdeführerin vorgelegt worden. Da der geforderte Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft am bekanntgegebenen Wohnsitz sowie der Nachweis der hiefür monatlich zu leistenden Aufwendungen der Verwaltungsbehörde nicht vorgelegt worden wären, entziehe es sich der behördlichen Beurteilung, ob und in welcher Höhe die Beschwerdeführerin zukünftig diesbezügliche regelmäßige Aufwendungen zu bestreiten haben werde. Die Verwaltungsbehörde müsse jedoch davon ausgehen, dass für eine ortsübliche Unterkunft sehr wohl monatliche Aufwendungen (Miete, Betriebskosten, usw.) zu entrichten seien. Die Einkünfte der Beschwerdeführerin bzw. ihres Ehegatten müssten monatlich zumindest € 1.577,07 netto betragen, wobei eben mangels vorliegender Unterlagen die Verwaltungsbehörde davon ausgehen müsse, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwände die erforderlichen regelmäßigen Einkünfte des Familienerhalters dementsprechend höher sein müssten. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin, Herr ***, bringe im Zeitraum der vorgelegten Lohnabrechnungen tatsächlich ein Einkommen von durchschnittlich € 2.249,56 monatlich ins Verdienen, wobei darin auch Taggelder inkludiert seien und diese Aufwandentschädigung nicht im gesamten Umfang zur Bestreitung des Lebensunterhaltes der Familie herangezogen werden könne. Zudem sei der nicht unterfertigte und datierte Dienstvertrag des Familienerhalters kein tragfähiger Nachweis betreffend die derzeitige bzw. zukünftige Einkommenssituation. Aufgrund der differierenden Angaben der Bezüge in den vorgelegten Urkunden und der unterbliebenen Vorlage der geforderten Nachweise betreffend den Erhalt der Löhne entziehe es sich der behördlichen Beurteilung, ob der Familienerhalter im Nachweiszeitraum ein dem ASVG-Richtsatz entsprechendes Einkommen tatsächlich erzielt hätte und dieses auch zukünftig erzielen werde. Es liege somit für die Verwaltungsbehörde aufgrund der mangelnden Mitwirkung am Verfahren kein ausreichender Nachweis vor, dass im Hinblick auf den gesicherten Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes eine positive Prognose erstellt werden könnte. Die Beschwerdeführerin hätte mit ihrem Ehegatten am *** neuerlich im Heimatland die Ehe geschlossen. Eine aufrechte Ehe hätte bereits vom *** bis *** bestanden. Aus dieser Ehe würde zwei gemeinsame Kinder entstammen. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin verfüge bereits über ein Aufenthaltsrecht (Rot-Weiß-Rot – Karte plus) im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin sei bisher einmalig visumfrei im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Die Verwaltungsbehörde gehe davon aus, dass die zuletzt stattgefundene Eheschließung mit *** lediglich zur Erlangung eines Aufenthaltstitels in Österreich erfolgt sei. Sie gehe ebenso davon aus, dass in Mazedonien eine soziale Struktur bereits bestehe und Bindungen im Ausland vorhanden seien, da die Beschwerdeführerin nach Annullierung der ersten Ehe mit ihren beiden Kindern im Heimatland ein Familienleben geführt hätte, während *** sich in den letzten Jahren bereits immer wieder über einen längeren Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten hätte. Insgesamt sei somit festzuhalten, dass der Umstand, dass der Ehegatte und Kindesvater in Österreich niedergelassen sei, nicht von größerem Gewicht sei, als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen des Fremdenrechts, insbesondere des NAG. Die entsprechende Interessensabwägung gehe daher zu Lasten der Beschwerdeführerin, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen gegenüber den persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einer Neuzuwanderung überwiege.
- Zum Beschwerdevorbringen In ihrer gegen diesen Bescheid durch ihren Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde vom *** beantragte die Beschwerdeführerin, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dahingehend abzuändern, dass dem Antrag vom *** auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels stattgegeben werde, in eventu der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verfahrensdurchführung und Bescheidfällung an die I. Instanz zurückzuverweisen.In ihrer gegen diesen Bescheid durch ihren Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde vom *** beantragte die Beschwerdeführerin, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dahingehend abzuändern, dass dem Antrag vom *** auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels stattgegeben werde, in eventu der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verfahrensdurchführung und Bescheidfällung an die römisch eins. Instanz zurückzuverweisen. Begründend wird hierzu zusammenfassend von der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass der gegenständliche Bescheid dem Grunde nach hinsichtlich materieller und formeller Rechtswidrigkeit und „unzweckmäßiger Ermessensausübung“ angefochten werde. Die Behörde hätte willkürlich entschieden und liege deshalb auch eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander vor. Die Verwaltungsbehörde hätte auch gehäuft die Rechtslage verkannt und ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unterlassen. Parteienvorbringen seien ignoriert worden und hätte sich die Verwaltungsbehörde nicht ausreichend mit dem konkreten Sachverhalt auseinandergesetzt, insbesondere die vorgelegten Nachweise der Deutschkenntnisse übergangen. Tatsächlich würden alle für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels notwendigen Erfordernisse und Unterlagen vorliegen. Durch das Abweisen des Antrages sei die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens
Art 8
EMRK verletzt worden.Begründend wird hierzu zusammenfassend von der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass der gegenständliche Bescheid dem Grunde nach hinsichtlich materieller und formeller Rechtswidrigkeit und „unzweckmäßiger Ermessensausübung“ angefochten werde. Die Behörde hätte willkürlich entschieden und liege deshalb auch eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander vor. Die Verwaltungsbehörde hätte auch gehäuft die Rechtslage verkannt und ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unterlassen. Parteienvorbringen seien ignoriert worden und hätte sich die Verwaltungsbehörde nicht ausreichend mit dem konkreten Sachverhalt auseinandergesetzt, insbesondere die vorgelegten Nachweise der Deutschkenntnisse übergangen. Tatsächlich würden alle für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels notwendigen Erfordernisse und Unterlagen vorliegen. Durch das Abweisen des Antrages sei die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens
Artikel 8, EMRK verletzt worden.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom *** legte die Verwaltungsbehörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dort eingelangt am ***, den gesamten Verwaltungsakt zur Entscheidung über die Beschwerde vor. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde verzichtet. Nach Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister und in das Zentrale Melderegister führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, dies aufgrund des sachlichen Zusammenhangs gemeinsam mit den Verfahren LVwG-AV-660-2015 (Beschwerdeführer ***) und LVwG-AV-661-2015 (Beschwerdeführer ***). Im Zuge der Verhandlung legte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Kopie eines Bittleihvertrages vom ***, unterzeichnet von *** und ***, samt Datum „***“ (Beilage ./1), das Original einer Zahlungsanweisung samt Übernahmebestätigung betreffend eines Betrages von € 86,28 für die Grundbesitzabgabe *** und als Auftraggeber Herrn *** (Beilage ./2), einen Einkommenssteuerbescheid für *** für das Jahr *** (Beilage ./3) und einen solchen für das Jahr *** (Beilage ./4), Lohnzettel betreffend *** für den Zeitraum Jänner *** bis August *** (Beilagen ./5 - ./12) sowie einen Lohnzettel für den Zeitraum *** – *** samt Lohnbestätigung für *** von der *** mbH (Beilage ./13) vor. Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde im Rahmen der Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten *** (Antragsverfahren der Beschwerdeführerin), *** (Antragsverfahren ***) und *** (Antragsverfahren ***) jeweils des Landeshauptmannes von Niederösterreich sowie LVwG-AV-659-2015, LVwG-AV-660-2015 (Beschwerdeverfahren ***) und LVwG-AV-661-2015 (Beschwerdeverfahren *** ) jeweils des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, sowie durch Einvernahme der Zeugen *** (Ehegatte der Beschwerdeführerin) und *** (Schwager der Beschwerdeführerin). Der Beschwerdeführerin wurde im Anschluss daran vom erkennenden Gericht der Auftrag erteilt, das Original des Bittleihvertrages vom *** (sohin der Beilage ./1), eine Kopie eines Planes des Hauses in der ***, *** und Kopien von Überweisungsbelegen zumindest der letzten 6 Monate betreffend des vom Ehegatten der Beschwerdeführerin bezogenen Einkommens vorzulegen. Mit Urkundenvorlage vom ***, beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangt am ***, und mit Email vom *** übermittelte der Beschwerdeführervertreter folgende ergänzende Urkunden: eine Saldenaufstellung vom *** (Beilage ./14), einen Lohnzettel für September *** samt Überweisungsbeleg (Beilage ./15), eine beglaubigte Kopie eines Bittleihvertrages (Beilage ./16), eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister vom *** (Beilage ./17), eine Wohnrechtsvereinbarung zwischen *** und *** vom *** (Beilage ./18), einen Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom *** (Beilage ./19), einen Kaufvertrag abgeschlossen zwischen *** und *** einerseits und *** andererseits vom *** (Beilage ./20), einen Einreichplan vom *** (Beilage ./21), ein Schreiben der Bau- und Feuerpolizei des Magistrates *** vom *** (Beilage ./22), eine Bauführerbescheinigung der *** vom *** (Beilage ./23), ein Attest und eine Fertigstellungsanzeige des Installateurmeisterbetriebes *** vom Mai *** (Beilagen ./24 und ./25), einen Befund der Bundesinnung der Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker (Beilage ./26), einen Bescheid des Verkehrsamtes des Magistrates *** vom *** (Beilage ./27), eine Baubeschreibung vom *** (Beilage ./28), sowie einen Bescheid des Magistrates *** vom *** (Beilage ./29). Dazu brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor, dass die Ankerperson *** nunmehr in der ***, ***, wohnhaft sei und die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie im Erdgeschoss dieses Hauses mit einer Fläche von 123,58 m² wohnen werde. Derzeit werde die Wohnung vom Ehemann der Beschwerdeführerin und dessen Bruder *** bewohnt, im Obergeschoss, welches getrennt begehbar sei, wohne Frau *** mit ihrem Kind. Das Erdgeschoss verfüge jedenfalls über ausreichende Zimmer. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom *** und vom *** wurde der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit eingeräumt, zu diesem Vorbringen und zu den ergänzend vorgelegten Urkunden eine Stellungnahme abzugeben. Die Verwaltungsbehörde machte hievon mit Schreiben vom *** Gebrauch und führte darin aus, dass bei der neuen Unterkunft des Familienerhalters nicht der eigentliche Eigentümer laut vorgelegter Unterlagen, sondern der Familienerhalter selbst als Unterkunftgeber aufscheine. Ebenso werde darüber informiert, dass die Ehegattin und Kinder des ebenfalls in der aktuellen Unterkunft lebenden Schwagers der Beschwerdeführerin die Niederlassung in Österreich anstreben und in der gleichen Wohnung Unterkunft begehren würden. Die Verwaltungsbehörde sei der Ansicht, dass somit die gegenständliche Unterkunft nicht als ortsüblich angesehen werden könne. Auch werde das rechtswirksame Zustandekommen der vorgelegten Wohnrechtsvereinbarung angezweifelt, da Herrn *** ein lebenslanges und auch grundbücherlich sichergestelltes Wohnrecht eingeräumt worden wäre, eine Zustimmung dessen zur nunmehr vorgelegten Wohnrechtsvereinbarung mit *** aber nicht ersichtlich sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte aufgrund dieses neuen Vorbringens der Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung dieser ergänzend vorgelegten Urkunden am *** eine fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Zuge dieser Verhandlung am *** wurden weiters von der Beschwerdeführerin folgende Urkunden in Kopie vorgelegt: ein Lohnzettel für das Monat Juli *** (Beilage ./30), ein Grundbuchsauszug der EZ *** KG *** vom *** (Beilage ./31), ein Notariatsakt über eine schenkungsweise Einräumung eines Wohnungsrechtes abgeschlossen zwischen *** und *** vom *** (Beilage ./32) sowie eine Kopie des Mietvertrages abgeschlossen zwischen *** und *** (Beilage ./33). In dieser Verhandlung wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beweis aufgenommen durch ergänzende Einvernahme der Zeugen *** und ***, sowie durch Einvernahme des von der Beschwerdeführerin stellig gemachten Zeugen *** (ebenso Schwager der Beschwerdeführerin).
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ***, geboren am ***, ist Staatsangehörige Mazedoniens und seit dem *** in aufrechter Ehe mit Herrn ***, ebenfalls Staatsangehöriger Mazedoniens, verheiratet. Es bestand auch bereits zwischen beiden eine aufrechte Ehe im Zeitraum vom *** bis ***, aus der die beiden gemeinsame minderjährige Kinder ***, geboren am ***, und ***, geboren am ***, entstammen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die neuerliche Eheschließung nur zu dem Zweck erfolgte, um der Beschwerdeführerin die Erlangung eines Aufenthaltstitels in Österreich zu ermöglichen. *** lebt bereits seit zumindest *** als Saisonarbeiter in Österreich und war hier zunächst auch immer nur in den Sommermonaten Hauptwohnsitz gemeldet, jeweils für die Dauer des Visums. Seit *** lebt der Ehegatte der Beschwerdeführerin durchgehend in Österreich und war vom *** bis *** unter der Adresse in ***, ***, und ist er seither aufrecht unter der Adresse in ***, ***, Hauptwohnsitz gemeldet. Der Umzug in diese nunmehrige Wohnung erfolgte deshalb, da diese größer ist und der Ehegatten der Beschwerdeführerin die Erfolgsaussichten für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels der Beschwerdeführerin (und der gemeinsamen Kinder) damit als höher erachtete. *** verfügt über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
§ 41aAbs.
9 NAG, ausgestellt vom Magistrat *** und derzeit gültig bis ***.*** lebt bereits seit zumindest *** als Saisonarbeiter in Österreich und war hier zunächst auch immer nur in den Sommermonaten Hauptwohnsitz gemeldet, jeweils für die Dauer des Visums. Seit *** lebt der Ehegatte der Beschwerdeführerin durchgehend in Österreich und war vom *** bis *** unter der Adresse in ***, ***, und ist er seither aufrecht unter der Adresse in ***, ***, Hauptwohnsitz gemeldet. Der Umzug in diese nunmehrige Wohnung erfolgte deshalb, da diese größer ist und der Ehegatten der Beschwerdeführerin die Erfolgsaussichten für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels der Beschwerdeführerin (und der gemeinsamen Kinder) damit als höher erachtete. *** verfügt über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG, ausgestellt vom Magistrat *** und derzeit gültig bis ***. Die Beschwerdeführerin ist in Mazedonien geboren und aufgewachsen und lebt ebendort in einem im Eigentum ihres Ehegatten stehenden Mehrfamilienhaus gemeinsam mit ihren beiden Kindern, ihren Schwiegereltern und einem Bruder ihres Ehegatten samt dessen Familie. Seit der (erneuten) Eheschließung wird sie in etwa alle 1,5 Monate von ihrem Ehegatten in Mazedonien besucht. Am *** stellte die Beschwerdeführerin persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
§ 46Abs.
1 Z 2 lit. b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Dem Antrag konnte ein Quotenplatz zugeteilt werden.Am *** stellte die Beschwerdeführerin persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Dem Antrag konnte ein Quotenplatz zugeteilt werden. Die Beschwerdeführerin kam Ende *** bis Anfang *** für zwei Tage zum Zwecke der Absolvierung eines Deutschkurses und zum Zwecke dieser Antragsstellung erstmalig nach Österreich. Im selben Jahr, nämlich von *** bis *** war sie in Österreich ebenfalls aufhältig und war auch am damaligen Wohnsitz ihres Ehegatten in der ***, ***, Hauptwohnsitz gemeldet. Zum Zeitpunkt dieser Antragstellung beabsichtigte sie dementsprechend auch, nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels gemeinsam mit ihrem Ehemann und den beiden Kindern in eben dieser Wohnung unter Zugrundelegung eines mit dem Eigentümer dieses Hauses, einem weiteren Bruder ihres Ehegatten, Herrn ***, abgeschlossenen Bittleihvertrages zu wohnen. Aufgrund der mittlerweile erfolgten Übersiedlung ihres Ehemannes in die ***, ***, beabsichtigt die Beschwerdeführerin nunmehr, nach Erteilung des Aufenthaltstitels gemeinsam mit ihren Kindern und ihrem Ehegatten ihren ordentlichen Wohnsitz bis auf Weiteres, jedenfalls für die Dauer des beantragten Aufenthaltes im Bundesgebiet, im Mehrfamilienhaus (Gesamt-Wohnfläche 250,05 m²) unter eben dieser Adresse zu begründen. Eigentümer dieses Hauses ist ebenso *** und befindet sich dieses in einem sehr guten Zustand, da dieses erst kürzlich generalsaniert wurde. Das Erdgeschoß wurde vollständig renoviert und das Obergeschoß völlig neu errichtet, welches auch einen eigenen Eingang besitzt. Die Finanzierung des Kaufes dieses im Eigentum des *** stehenden Hauses erfolgte am *** gemeinsam unter den drei in Österreich lebenden Brüder (***, *** und ***) aus den bestehenden Ersparnissen, sodass auch die Aufnahme eines Kredites zumindest für *** nicht erforderlich war. Auch die Sanierung des Hauses in der ***, ***, erfolgte auf diese Weise. Derzeit wird das Erdgeschoß eben dieses Hauses von *** gemeinsam mit *** bewohnt. Im
- Stock lebt derzeit eine Mieterin samt deren Kind. Dieser Mietvertrag wurde zu einem Zeitpunkt zwischen April und Juni *** mündlich bewusst lediglich auf 1 Jahr befristet zwischen *** und der Mieterin abgeschlossen, zumal sowohl *** als auch *** zu diesem Zeitpunkt bereits beabsichtigten, jeweils ihre Familie nach Österreich nachzuholen und um dementsprechend ausreichende Wohnfläche für die Familie zur Verfügung zu haben. Für die zukünftige Nutzung wurde von *** mit dem Eigentümer des Hauses, eben Herrn ***, eine Wohnrechtsvereinbarung am *** abgeschlossen, wonach *** das Wohnrecht in eben diesem Haus bis *** erteilt wird. *** hat hiefür keine Miete oder Betriebskosten zu bezahlen, sondern erfolgt seine Mitbenutzung der Unterkunft unentgeltlich, da eben bei der Errichtung bzw. Sanierung der Ehegatte der Beschwerdeführerin mitgeholfen bzw. eben auch finanziell mit Erspartem beigetragen hat. Eine gleichlautende und auch grundbücherlich sichergestellte Vereinbarung besteht auch mit zwischen *** und *** aus dem gleichen Grund am *** abgeschlossenen Notariatsakt, dies ebenso auf das gesamte Haus bezogen. *** hat der Wohnrechtsvereinbarung vom *** zwischen seinen anderen Brüdern ausdrücklich zugestimmt. Es ist zwischen den Brüdern beabsichtigt, dass bis zum Auszug der Mieterin *** mit seiner Familie und seinem Bruder *** im Erdgeschoss lebt und nach Ende des Mietverhältnisses *** – und, sollte auch seine Familie in Österreich einen Aufenthaltstitel erlangen, auch diese – im Obergeschoss leben und *** mit der Beschwerdeführerin und den beiden Kindern das Erdgeschoss alleine bewohnen werden. Auch *** ist als Eigentümer des Hauses einverstanden, dass das Haus auch unter den bisherigen Bedingungen von der Beschwerdeführerin und ihren beiden Kindern bewohnt wird. Die Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Mehrfamilienhauses entsprechen hinsichtlich ihrer Größe und ihrer Beschaffenheit jedenfalls der Ortsüblichkeit für zumindest 5 Personen. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist seit *** bei der ***als Facharbeiter beschäftigt. Aus diesem aufrechten Arbeitsverhältnis bezieht er derzeit und bis auf weiteres ein monatliches Durchschnittseinkommen in der Höhe von 2.268,77 Euro inklusive Sonderzahlungen. Diesem Einkommen oder Teilen davon stehen keine Aufwendungen des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung gegenüber. *** hat monatlich an Rückzahlungen für offene Kreditverbindlichkeiten bei der *** in der Höhe von 33,27 Euro für die Dauer von noch ca. 20 Monaten aufzukommen. Die Beschwerdeführerin wird mit ihrem Ehegatten bei der ***GKK mitversichert sein und verfügt dadurch in Österreich über einen aufrechten gesetzlichen Krankenversicherungsschutz. Das Diplom vom *** bescheinigt, dass die Beschwerdeführerin die Ablegung der ÖSD-Prüfung „A2 Grundstufe Deutsch 2“ am Prüfungszentrum „A-GUS Sprachinstitut KG“ in *** mit „sehr gut“ bestanden hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin nicht über Deutschkenntnisse verfügt, die nicht mit diesem Diplom in Einklang zu bringen wären. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin nicht vorbestraft und kann nicht festgestellt werden, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin sonstigen öffentlichen Interessen widerstreiten würde.
- Beweiswürdigung: Dem erkennenden Gericht standen als Beweismittel die gesamten Akteninhalte, insbesondere die von der Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren vorgelegten Urkunden, sowie die damit in vielen Bereichen in Einklang stehenden Aussagen der Zeugen ***, *** und *** zur Verfügung. Hinsichtlich dieser Aussagen ist grundsätzlich festzuhalten, dass die Zeugen in den wesentlichen Belangen einen auf das erkennende Gericht jeweils glaubwürdigen Eindruck hinterließen, die Aussagen schlüssig und nachvollziehbar waren und auch die Aussagen sowohl miteinander als auch in Bezug auf die vorgelegten Urkunden in Einklang zu bringen waren. Unstrittig ist zunächst, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte jeweils Staatsangehörige Mazedoniens und diese in aufrechter Ehe verheiratet sind, der ersten Ehe, die *** geschieden wurde, die beiden minderjährigen Kinder entstammen, sowie dass der Ehegatte über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ verfügt bzw. ergeben sich diese Feststellungen aus den damit in Bezug stehenden, von der Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag vorgelegten Urkunden. Die im Akt der Verwaltungsbehörde erliegende Kopie der Aufenthaltskarte, welche eine Gültigkeit nur bis *** zeigt, gibt nicht den aktuellen Stand wieder, der vielmehr aus der eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Fremdenregister ersichtlich ist. Der Verdacht der Verwaltungsbehörde, dass es sich vor allem im Hinblick auf die Wiederverheiratung knapp vor der verfahrensgegenständlichen Antragstellung um eine Aufenthaltsehe handelt, wurde bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren ausgeräumt, auch von der Staatsanwaltschaft nicht aufgegriffen und ergaben sich auch im nunmehrigen Beschwerdeverfahren dazu keinerlei Hinweise, sodass der diesbezüglichen Begründung im angefochtenen Bescheid nicht zu folgen war. Die Aufenthalte und Hauptwohnsitzmeldungen des *** ergeben sich aus seiner Aussage in Verbindung mit der damit in Einklang stehenden Auskunft aus dem Zentralen Melderegister. Ebenso dieser Aussage wurden die Feststellungen im Zusammenhang mit den bisherigen Aufenthalten der Beschwerdeführerin selbst in Österreich und deren derzeitige Lebenssituation sowie den Besuchen durch deren Ehegatten in Mazedonien entnommen. Die Feststellungen betreffend die Antragstellung der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Antrag selbst. Dass dem Antrag ein Quotenplatz zugewiesen werden konnte, ist unstrittig, zumindest ist Gegenteiliges dem Akteninhalt und der Begründung des Bescheides der Verwaltungsbehörde nicht zu entnehmen. Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Wohnsitz der Beschwerdeführerin waren den hier vollkommen übereinstimmenden Aussagen der Zeugen ***, *** und *** zu entnehmen. Das erkennende Gericht konnte in diesem Zusammenhang das Bild gewinnen, dass die drei in Österreich lebenden Brüder sich gegenseitig in finanzieller Hinsicht gerade in Bezug auf die Wohnraumbeschaffung aufgrund des offensichtlich besten Verhältnisses untereinander unterstützen und dadurch insbesondere auch die Aufnahme von Kreditverbindlichkeiten vermeiden. Diesbezüglich mag auch durchaus sein, dass diese Vorgangsweise primär nur deshalb gewählt wurde, um unter anderen das Einkommen des *** nicht zu schmälern und dadurch womöglich die Erteilungsvoraussetzungen für die begehrten Aufenthaltstitel seiner Ehegattin und der Kinder zu gefährden. Dies ändert aber nichts daran, dass – wie aus dem öffentlichen Grundbuch ersichtlich – der Bruder *** Eigentümer beider angesprochenen Häuser ist und Kreditverbindlichkeiten im Zusammenhang mit den Hauskäufen bzw. -sanierungen nicht aktenkundig sind. Aufgrund dessen ist auch nachvollziehbar, dass *** keine Miete, Betriebskosten oder sonstige Benützungskosten (außer auf freiwilliger Basis) an seinen Bruder als Eigentümer zu bezahlen hat und dieser auch einverstanden ist, dass diese Tatsache auch nach Zuzug der Familie des *** so verbleiben kann. Dass der Umzug des *** in die nunmehrige größere Wohnung primär oder sogar ausschließlich zu dem Zwecke erfolgte, um dem erkennenden Gericht gegenüber einen ausreichenden Wohnraum nachweisen zu können, und dies auch von den Zeugen übereinstimmend so dargelegt wurde, unterstreicht vielmehr auch deren Glaubwürdigkeit. Insgesamt hat das erkennende Gericht somit keinen Zweifel, dass die Beschwerdeführerin auch tatsächlich nach Erteilung des Aufenthaltstitels beabsichtigt, nunmehr an der Adresse in der *** in *** ihre Wohnung zu beziehen. Was den Nachweis eines Rechtsanspruches der Beschwerdeführerin auf eben diese Wohnung betrifft, wurde von ihr zuletzt eine schriftliche Wohnrechtsvereinbarung vom *** (Beilage ./18) vorgelegt. Dieser ist zunächst voranzustellen, dass *** und dessen in Österreich lebenden beiden Brüder aufgrund des eben offensichtlich sehr engen Verhältnisses generell bislang keinen großen Wert darauf legten, schriftliche Vereinbarungen abzuschließen, sondern diese formlos auf mündliche Art trafen. Zudem konnte sich das erkennende Gericht ebenso davon überzeugen, dass innerhalb der Brüder auch keinerlei Wert darauf gelegt wird, inhaltlich alles bis in das kleinste Detail zu regeln. So verwundert es auch nicht, dass die mit der Beilage ./18 vorgelegte Wohnrechtsvereinbarung scheinbar im Widerspruch zur grundbücherlich eingetragenen und mit Beilage ./32 zugunsten des *** abgeschlossenen Wohnrechtsvereinbarung steht. Auch dies ist aber unter dem Licht zu sehen, dass es offensichtlich der Wille aller drei Brüder ist, dass *** mit seiner Familie einerseits und *** (und allenfalls auch dessen Familie) andererseits das gesamte Haus zu benützen berechtigt sind. Treffend wurde dazu vom Zeugen *** ausgesagt, dass ihm egal ist, welcher Bruder welche Räumlichkeiten bewohnt bzw. bewohnen wird, und dass es eine konkrete Aufteilung der Räume nicht gibt und derartiges augenscheinlich auch nicht notwendig ist. Dass zudem *** dieser Wohnrechtsvereinbarung vom *** auch zugestimmt hat – wurde dadurch doch auch in seinen Rechten eingegriffen – wurde ebenso übereinstimmend und eben auch glaubwürdig von allen drei Zeugen ausgesagt. Warum schlussendlich im Zentralen Melderegister *** selbst als sein eigener Unterkunftsgeber aufscheint, bleibt unklar, ist aber wohl auf einen Irrtum im Rahmen der Anmeldung zurückzuführen. Die grundsätzliche Ortsüblichkeit dieser Wohnung ist aus den entsprechenden Bestätigungen der zuständigen Baubehörde (Beilage ./22, ./27 und ./29) bzw. den vorgelegten Plänen (Beilage ./21), Anzeigen und Befunden (Beilagen ./23 - ./26 und ./28) zu erschließen. Diese Urkunden bekräftigen auch die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen, dass das Haus in der *** in *** völlig neu saniert bzw. ausgebaut wurde. Zu dem bestehenden Mietverhältnis ist auszuführen, dass von den Zeugen hier übereinstimmend und ebenso glaubwürdig ausgesagt wurde, dass ein mündlicher Mietvertrag zwischen *** und der Mieterin abgeschlossen wurde, dies irgendwann zwischen April und Juni *** und befristet für 1 Jahr. Dass der Mietvertrag an sich abgeschlossen wurde, erscheint lebensnah, da vorläufig diese Räumlichkeiten noch nicht für die Familie notwendig waren, gleichzeitig aber Einnahmen erzielt werden konnten. Unter Berücksichtigung der Umstände, dass allerdings damals schon sowohl *** als auch *** ihre jeweilige Familie nach Österreich nachholen wollte, ist ebenso glaubwürdig, dass man eine eher kurze Befristung wählte, um den Wohnraum nötigenfalls selbst zur Verfügung zu haben. Nun verkennt das erkennende Gericht freilich nicht, dass der vorgelegte Mietvertrag (Beilage ./33) zwischen *** und *** in mehrfachem Widerspruch eben dazu steht. So ist daraus ersichtlich, dass ein Mietverhältnis für 3 Jahre eingegangen werde, als Vermieter *** aufscheint und auf eine zu seinen Gunsten bestehende Wohnrechtsvereinbarung vom *** Bezug genommen wird. Hier ist aber zunächst auffällig, dass dieser „Mietvertrag“ gar nicht bzw. nicht erkennbar unterfertigt ist. Weiters ist auffällig, dass eine Wohnrechtsvereinbarung vom *** nicht aktenkundig ist; aus dem Grundbuchsauszug Beilage ./31 und der Vereinbarung Beilage ./32 ist vielmehr eindeutig, dass diese Wohnrechtsvereinbarung mit *** schon *** abgeschlossen wurde, darin aber das Recht einer Vermietung durch *** nicht festgehalten ist. Für das Gericht besteht somit der Verdacht, dass auch dieser schriftliche Vertragstext nur zu Beweiszwecken, dies wohl wahrscheinlich in den Antragsverfahren dessen Familie, verfasst wurde, so etwa, um ein zusätzliches Einkommen des *** zu bescheinigen. Derartiges wurde vom Zeugen *** auch ausdrücklich (und umso glaubhafter) zugegeben. Insgesamt ist das Gericht jedoch der Überzeugung, dass diese Beilage ./33 nicht dem tatsächlich vereinbarten Mietverhältnis, welches vielmehr zuvor bereits mündlich vereinbart wurde, entspricht. Die sich aus der Auskunft aus der KSV 1870 – Privatinformation in Verbindung mit dem vorgelegten Kreditvertrag der *** ergebende Kreditverbindlichkeit ist mittlerweile getilgt. Hier ist nämlich eine offene Rückzahlung eines Abstattungskredites ab *** für 12 Monate eingetragen und ist dem Kreditvertrag zu entnehmen, dass Raten in Höhe von 65,-- Euro fällig sind, dies allerdings nur bis ***. Den vorgelegten Überweisungsbelegen (Beilage ./14) ist auch zu entnehmen, dass die letzte Ratenzahlung in dieser Höhe im Mai *** erfolgte. *** gab im Rahmen der Verhandlung jedoch eine noch offene Ratenzahlung in Höhe von 19,15 Euro für einen noch offenen Tilgungszeitraum von ca. 20 Monaten an. In den Überweisungsbelegen scheinen auch zwei Kredite bei der *** in Höhe von 22,19 Euro und 11,08 Euro auf, sodass diese Kreditverbindlichkeit entsprechend festzustellen war. Die Feststellungen betreffend das derzeitige aufrechte Arbeitsverhältnis des *** ergeben sich aus den bereits im verwaltungsbehördlichen, aber auch im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Einkommenssteuerbescheiden *** und *** (Beilagen ./3 und ./4) Lohnbestätigungen (Beilage ./13) und den ergänzend im Rahmen der Verhandlung vorgelegten Lohn-/Gehaltsausweisen (Beilagen ./5 - ./12, ./15 und ./30), aus dem von der Verwaltungsbehörde eingeholten Versicherungsdatenauszug sowie auch hier wiederum aus den damit in Einklang zu bringenden Aussagen des Zeugen ***, sodass hier unberücksichtigt zu bleiben hat, dass der von der Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegte Dienstvertrag ihres Ehegatten mit der *** nicht unterfertigt und datiert ist; offensichtlich wurde hier lediglich ein Ausdruck dessen vorgelegt. Das Gericht hat keinen Zweifel, dass dieses Arbeitsverhältnis auch in Hinkunft zumindest für die Dauer des beantragten Aufenthaltes der Beschwerdeführerin andauern wird. Zur Berechnung des festgestellten Durchschnittseinkommens des Ehegatten der Beschwerdeführerin wurde ein Durchschnitt des gesamten nachgewiesenen Jahreseinkommens des Zeugen im Zeitraum Oktober *** bis September *** unter Einrechnung der Sonderzahlungen gebildet. Auch hier hat das Gericht keinen Zweifel, jedenfalls bestehen keine gegenteiligen Hinweise, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin auch in Hinkunft, sohin auch hier zumindest für die Dauer des beantragten Aufenthaltes der Beschwerdeführerin diese Einkommenshöhe erzielen wird. Nicht abzuziehen waren im Rahmen der Einkommensberechnung die aus den Lohnzetteln ersichtlichen Taggelder, gibt es doch auch hier keine Hinweise darauf, dass diesen Zulagen tatsächliche Aufwendungen des Ehegatten der Beschwerdeführerin entgegenstehen. Zudem ist zwar auffällig, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Lohnbestätigungen doch erheblich (nach unten) von den vorgelegten Lohnzetteln in Bezug auf die Einkommenshöhe abweichen. Alleine dadurch, dass auf diesen Lohnbestätigungen aber etwa keinerlei Sonderzahlungen aufscheinen, ist klar, dass diese nicht das tatsächlich an *** ausbezahlte Einkommen wiedergeben, welches vielmehr aus den ebenso vorliegenden Auszahlungs- bzw. Kontoauszügen ersichtlich ist. Hinsichtlich der Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin liegt dem erkennenden Gericht ein zertifiziertes Diplom vor, welches bescheinigt, dass die Beschwerdeführerin die deutsche Sprache immerhin auf dem Niveau „A2“ beherrscht. Das erkennende Gericht sieht keinen Grund, dies anzuzweifeln, zumal die Beschwerdeführerin eben laut einem von einem
§ 9b
NAG-DV angeführten Institut ausgestellten Diplom die Prüfung in Österreich abgelegt und mit sehr gut bestanden hat. Für eine Fälschung dieses Diploms bestehen nicht die geringsten Hinweise. Bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde wurde auch die Echtheit dieses Diploms durch ausdrückliche Nachfrage beim ÖSD auch überprüft und bestätigt. Es müsste somit diesem Institut unterstellt werden, fälschlich dieses Diplom ausgestellt und zusätzlich fälschlich auch noch die Echtheit ausdrücklich bestätigt zu haben, wofür ebenso keinerlei Hinweise bestehen. Das im Schreiben der Österreichischen Botschaft in *** vom *** festgehaltene und mit diesem Schreiben übermittelte Ergebnis, welches sogar davon spricht, dass überhaupt keine nennenswerten Deutschkenntnisse vorliegen würden, ist nur damit erklärlich, dass entsprechend der übereinstimmenden Aussagen der Zeugen zeitnah eines der Kinder der Beschwerdeführerin durch einen Unfall eine starke Sehbehinderung davon trug und hier wohl unbestritten von einer akuten psychischen Belastung bzw. Einschränkung der Mutter auszugehen ist. Der Überprüfung der Deutschkenntnisse durch ein zertifiziertes Institut kommt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes eine höhere Wertigkeit zu als der Überprüfung eines Mitarbeiters der Österreichischen Botschaft in Mazedonien unter eben den zu dieser Zeit herrschenden, persönlichen Umständen der Beschwerdeführerin. Das zertifizierte Institut ist vielmehr darauf spezialisiert und es ist nicht anzunehmen, dass diese leichtfertig Zertifikate ausstelle. Die Beschwerdeführerin hat sich zudem im Beschwerdeverfahren auch bereitwillig gezeigt, ihre Deutschkenntnísse auch selbst vor dem Gericht jederzeit unter Beweis zu stellen, was ebenso in diesem Sinne in die Beweiswürdigung Einfluss zu finden hat.Hinsichtlich der Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin liegt dem erkennenden Gericht ein zertifiziertes Diplom vor, welches bescheinigt, dass die Beschwerdeführerin die deutsche Sprache immerhin auf dem Niveau „A2“ beherrscht. Das erkennende Gericht sieht keinen Grund, dies anzuzweifeln, zumal die Beschwerdeführerin eben laut einem von einem
Paragraph 9 b, NAG-DV angeführten Institut ausgestellten Diplom die Prüfung in Österreich abgelegt und mit sehr gut bestanden hat. Für eine Fälschung dieses Diploms bestehen nicht die geringsten Hinweise. Bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde wurde auch die Echtheit dieses Diploms durch ausdrückliche Nachfrage beim ÖSD auch überprüft und bestätigt. Es müsste somit diesem Institut unterstellt werden, fälschlich dieses Diplom ausgestellt und zusätzlich fälschlich auch noch die Echtheit ausdrücklich bestätigt zu haben, wofür ebenso keinerlei Hinweise bestehen. Das im Schreiben der Österreichischen Botschaft in *** vom *** festgehaltene und mit diesem Schreiben übermittelte Ergebnis, welches sogar davon spricht, dass überhaupt keine nennenswerten Deutschkenntnisse vorliegen würden, ist nur damit erklärlich, dass entsprechend der übereinstimmenden Aussagen der Zeugen zeitnah eines der Kinder der Beschwerdeführerin durch einen Unfall eine starke Sehbehinderung davon trug und hier wohl unbestritten von einer akuten psychischen Belastung bzw. Einschränkung der Mutter auszugehen ist. Der Überprüfung der Deutschkenntnisse durch ein zertifiziertes Institut kommt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes eine höhere Wertigkeit zu als der Überprüfung eines Mitarbeiters der Österreichischen Botschaft in Mazedonien unter eben den zu dieser Zeit herrschenden, persönlichen Umständen der Beschwerdeführerin. Das zertifizierte Institut ist vielmehr darauf spezialisiert und es ist nicht anzunehmen, dass diese leichtfertig Zertifikate ausstelle. Die Beschwerdeführerin hat sich zudem im Beschwerdeverfahren auch bereitwillig gezeigt, ihre Deutschkenntnísse auch selbst vor dem Gericht jederzeit unter Beweis zu stellen, was ebenso in diesem Sinne in die Beweiswürdigung Einfluss zu finden hat. Der aufrechte Krankenversicherungsschutz des Ehegatten der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den eingeholten Versicherungsdatenauszügen, sodass hier außer Betracht zu bleiben hat, dass von der Beschwerdeführerin eine in ihrer Gültigkeit abgelaufene E-card ihres Ehegatten vorgelegt wurde. Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den bezughabenden Bestätigungen im Akt der Verwaltungsbehörde. Für eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der öffentlichen Interessen im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels bestehen keinerlei Hinweise bzw. wurde derartiges von der Verwaltungsbehörde auch nicht behauptet. 6. Rechtslage: Folgende Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) in der geltenden Fassung sind gegenständlich von Relevanz: § 8 Abs. 1 Z 2:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 : „Aufenthaltstitel werden erteilt als: (…) 2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
§ 17Ausl
BG berechtigt;Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, AuslBG berechtigt; (…)“ § 46 Abs. 1:Paragraph 46, Absatz eins : „
(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”
§ 41
oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”
§ 41aAbs.
1 oder 4 innehat, oder1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”
Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
- a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” innehat,
- b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen
§ 41aAbs.
1 oder 4 innehat, oderb) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder
- c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.“
- c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.“ § 2 Abs. 1 Z 1, 6, 9 und 10:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 6, 9 und 10 : „
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
- Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt; (…)
- Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist; (…)
- Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
- Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
- Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird;“ § 11 Abs. 1, 2, 4 und 5:Paragraph 11, Absatz eins, 2, 4 und 5 : „
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG besteht;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt odereine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
- er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
- der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
- der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
- der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
- der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14a
rechtzeitig erfüllt hat.der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. (…)
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse(Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse, (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
- sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
- der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ § 21a Abs. 1, 3 und 6:Paragraph 21 a, Absatz eins, 3 und 6 : „
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 8Abs.
1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.„
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. (…)
(3)Der Nachweis gilt überdies als erbracht, wenn die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 14a und 14b) vorliegen.
(3)Der Nachweis gilt überdies als erbracht, wenn die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraphen 14 a und 14 b) vorliegen. (…)
(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis
Abs. 1 gelten.“
(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis
Absatz eins, gelten.“ § 14 Abs. 1 und 2:Paragraph 14, Absatz eins und 2 : „
(1)Die Integrationsvereinbarung dient der Integration rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener Drittstaatsangehöriger (§ 2 Abs. 2). Sie bezweckt den Erwerb von vertieften Kenntnissen der deutschen Sprache, um den Drittstaatsangehörigen zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen.„
(1)Die Integrationsvereinbarung dient der Integration rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener Drittstaatsangehöriger (Paragraph 2, Absatz 2,). Sie bezweckt den Erwerb von vertieften Kenntnissen der deutschen Sprache, um den Drittstaatsangehörigen zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen.
(2)Die Integrationsvereinbarung besteht aus zwei aufeinander aufbauenden Modulen:
- das Modul 1 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung;
- das Modul 2 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung.“ § 14a Abs. 1, 2 und 7:Paragraph 14 a, Absatz eins, 2 und 7 : „
(1)Drittstaatsangehörige sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 8Abs.
1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.„
(1)Drittstaatsangehörige sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(2)Der Erfüllungspflicht
Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels
§ 8Abs.
1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 15.
(2)Der Erfüllungspflicht
Absatz eins, haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 8 nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach Paragraph 15, (…)
(7)Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass trotz erfolgreichem Abschluss eines Deutsch-Integrationskurses
Abs. 4 Z 1 oder trotz Vorliegen eines Nachweises
Abs. 4 Z 2 der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse
§ 14Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat.“
(7)Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass trotz erfolgreichem Abschluss eines Deutsch-Integrationskurses
Absatz 4, Ziffer eins, oder trotz Vorliegen eines Nachweises
Absatz 4, Ziffer 2, der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse
Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, nicht erfüllt hat.“ § 20 Abs. 1:Paragraph 20, Absatz eins : „
(1)Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.“ Außerdem lautet § 9b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) wie folgt:Außerdem lautet Paragraph 9 b, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) wie folgt: „
(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).„
(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen:
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen: 1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch; 2. Goethe-Institut e.V.; 3. Telc GmbH; 4. Österreichischer Integrationsfonds.
(3)Aus dem Sprachdiplom oder Kurszeugnis muss hervorgehen, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.“ Schließlich lautet § 293 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) wie folgt:Schließlich lautet Paragraph 293, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) wie folgt: „
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2„
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
- a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
- aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben……………………1 307,89 €,
- bb)wenn die Voraussetzungen nach
- aa)nicht zutreffen……………872,31 €,
- b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)-pension oder Pension nach § 259……………………………………………………………………….872,31 €,für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)-pension oder Pension nach Paragraph 259 …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, Punkt 872,,31 €,
- c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
- aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres…………………………320,84 €, falls beide Elternteile verstorben sind……………………………...481,75 €,
- bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahre…………………………….570,14 €, falls beide Elternteile verstorben sind……………………………...872,31 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 134,59 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 134,59 € für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung
Abs. 1 treten ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.
(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung
Absatz eins, treten ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.
(3)Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4)Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.
(5)Aufgehoben.“ 7. Erwägungen: Der Antrag der Beschwerdeführerin lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
§ 46Abs.
1 NAG.Der Antrag der Beschwerdeführerin lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, NAG. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass für die Beschwerdeführerin ein Quotenplatz vorhanden ist und der Ehegatte der Beschwerdeführerin als Zusammenführender
§ 2Abs.
1 Z 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“
§ 41aAbs.
9 NAG innehat. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist als Staatsangehöriger Mazedoniens auch Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 6 NAG und die Beschwerdeführerin als dessen Ehegattin Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass für die Beschwerdeführerin ein Quotenplatz vorhanden ist und der Ehegatte der Beschwerdeführerin als Zusammenführender
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG innehat. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist als Staatsangehöriger Mazedoniens auch Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG und die Beschwerdeführerin als dessen Ehegattin Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG. Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat zudem die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des 1. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG vorliegen.Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG vorliegen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegen würde. Insbesondere liegt entsprechend des festgestellten Sachverhaltes keine Aufenthaltsehe im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 4 NAG vor.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorliegen würde. Insbesondere liegt entsprechend des festgestellten Sachverhaltes keine Aufenthaltsehe im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG vor. Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der beabsichtigte Aufenthalt der Beschwerdeführerin nicht öffentlichen Interessen
§ 11Abs.
2 Z 1 NAG widerstreitet (bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist), die Beschwerdeführerin weiters
§ 11Abs.
2 Z 3 NAG über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist – dies durch die festgestellte Mitversicherung mit deren Ehegatten – , sowie dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt
§ 11Abs.
2 Z 5 NAG nicht (demnach auch nicht wesentlich) beeinträchtigt werden würden. Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der beabsichtigte Aufenthalt der Beschwerdeführerin nicht öffentlichen Interessen
Paragraph 11, Absatz 2, , Ziffer eins, NAG widerstreitet (bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist), die Beschwerdeführerin weiters
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist – dies durch die festgestellte Mitversicherung mit deren Ehegatten – , sowie dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, NAG nicht (demnach auch nicht wesentlich) beeinträchtigt werden würden. Von der Verwaltungsbehörde wurde zunächst der Standpunkt vertreten, dass von der Beschwerdeführerin nicht der Nachweis von Deutschkenntnissen im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG erbracht worden wäre, da von der Beschwerdeführerin nicht das Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG erbracht worden wäre, da von der Beschwerdeführerin nicht das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt worden wäre. Die Behörde sei auch
§ 14aAbs.
7 NAG berechtigt gewesen, eben dies mit Bescheid festzustellen und demgemäß mit Spruchpunkt 1. zu entscheiden. Dem ist jedoch zum Einen der festgestellte Sachverhalt entgegenzuhalten, wonach festgestellt wurde, dass von der Beschwerdeführerin ein allgemein anerkanntes Sprachdiplom des Österreichischen Sprachdiplom Deutsch, sohin einer Einrichtung
§ 9bAbs.
2 Z 1 NAG-DV, vorgelegt wurde, mit ihr bescheinigt wurde, die ÖSD-Prüfung „A2 Grundstufe Deutsch 2“ mit „Sehr gut“ bestanden zu haben. Entgegen der Rechtsauffassung der Verwaltungsbehörde hat die Beschwerdeführerin damit bereits den erforderlichen Nachweis von Deutschkenntnissen
§ 21aAbs.
1 NAG erbracht, zumal diese Einrichtung damit schriftlich bestätigt hat, dass Kenntnisse der deutschen Sprache vorliegen, die über die Sprachverwendung auf einfachstem Niveau hinausgehen. Im Übrigen konnte zudem auch nicht festgestellt werden, dass die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin nicht diesem ausgestellten Diplom entsprechen.Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt worden wäre. Die Behörde sei auch
Paragraph 14 a, Absatz 7, NAG berechtigt gewesen, eben dies mit Bescheid festzustellen und demgemäß mit Spruchpunkt 1. zu entscheiden. Dem ist jedoch zum Einen der festgestellte Sachverhalt entgegenzuhalten, wonach festgestellt wurde, dass von der Beschwerdeführerin ein allgemein anerkanntes Sprachdiplom des Österreichischen Sprachdiplom Deutsch, sohin einer Einrichtung
Paragraph 9 b, Absatz 2, Ziffer eins, NAG-DV, vorgelegt wurde, mit ihr bescheinigt wurde, die ÖSD-Prüfung „A2 Grundstufe Deutsch 2“ mit „Sehr gut“ bestanden zu haben. Entgegen der Rechtsauffassung der Verwaltungsbehörde hat die Beschwerdeführerin damit bereits den erforderlichen Nachweis von Deutschkenntnissen
Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG erbracht, zumal diese Einrichtung damit schriftlich bestätigt hat, dass Kenntnisse der deutschen Sprache vorliegen, die über die Sprachverwendung auf einfachstem Niveau hinausgehen. Im Übrigen konnte zudem auch nicht festgestellt werden, dass die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin nicht diesem ausgestellten Diplom entsprechen. Zum Anderen irrt die Verwaltungsbehörde auch in ihrer rechtlichen Schlussfolgerung, sollte man sogar entgegen des festgestellten Sachverhaltes davon ausgehen wollen, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal über die elementarsten Deutschkenntnisse verfügen. § 21a Abs. 3 NAG regelt, dass von der Antragstellerin der Nachweis von Deutschkenntnissen überdies (dh alternativ zur Vorlage eines Sprachdiploms oder Kurszeugnisses
Abs. 1) dadurch erbracht werden kann, dass die Voraussetzungen des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung
Zum Anderen irrt die Verwaltungsbehörde auch in ihrer rechtlichen Schlussfolgerung, sollte man sogar entgegen des festgestellten Sachverhaltes davon ausgehen wollen, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal über die elementarsten Deutschkenntnisse verfügen. Paragraph 21 a, Absatz 3, NAG regelt, dass von der Antragstellerin der Nachweis von Deutschkenntnissen überdies (dh alternativ zur Vorlage eines Sprachdiploms oder Kurszeugnisses
Absatz eins,) dadurch erbracht werden kann, dass die Voraussetzungen des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung
§§ 14aund 14b vorliegen.
Damit kann aber somit nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass bei Verneinen dieser Voraussetzungen die Erteilung des Aufenthaltstitels zu versagen ist, wenn sehr wohl die Voraussetzungen des § 21a Abs. 1 NAG vorliegen. Außerdem hat zur Erfüllung des Modul 1
§ 14aAbs.
2 NAG der Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels
§ 8Abs.
1 Z 1, 2, 4, 6 oder 8 nachzukommen. Die Verwaltungsbehörde hat somit auch deshalb zu Unrecht die Nichterfüllung des Modul 1 festgestellt. Dies könne erst nach Ablauf der 2-Jahres-Frist nach erfolgter Erteilung eines Aufenthaltstitels erfolgen, nicht aber bereits gleichzeitig mit Erteilung des Erstaufenthaltstitels. Insgesamt liegen somit die Voraussetzungen des § 21a Abs.1 NAG vor und war aus diesem Grund auch der Spruchpunkt 1, des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Paragraphen 14 a und 14 b vorliegen. Damit kann aber somit nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass bei Verneinen dieser Voraussetzungen die Erteilung des Aufenthaltstitels zu versagen ist, wenn sehr wohl die Voraussetzungen des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG vorliegen. Außerdem hat zur Erfüllung des Modul 1
Paragraph 14 a, Absatz 2, NAG der Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 6, oder 8 nachzukommen. Die Verwaltungsbehörde hat somit auch deshalb zu Unrecht die Nichterfüllung des Modul 1 festgestellt. Dies könne erst nach Ablauf der 2-Jahres-Frist nach erfolgter Erteilung eines Aufenthaltstitels erfolgen, nicht aber bereits gleichzeitig mit Erteilung des Erstaufenthaltstitels. Insgesamt liegen somit die Voraussetzungen des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG vor und war aus diesem Grund auch der Spruchpunkt 1, des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Des Weiteren wurde von der Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes auch der Nachweis auf einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, welche für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, erbracht. Der Rechtsanspruch auf eben diese Wohnung ergibt sich aus der von ihrem Ehegatten mit dem Eigentümer der Wohnung in der *** in *** abgeschlossenen rechtswirksamen Wohnrechtsvereinbarung vom ***. Die Beschwerdeführerin leitet aus ihrer Eigenschaft als Ehegattin des Wohnrechtsberechtigten ihr Wohnrecht familienrechtlich ab. Außerdem geht das erkennende Gericht auch auf Basis des festgestellten Sachverhaltes davon aus, dass es sich bei der gegenständlichen Wohnung um eine ortsübliche im Hinblick auf ihre Größe und Beschaffenheit und der Größe der Familie handelt. Nach der nunmehrigen Sachlage ist davon auszugehen, dass das Haus für die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels zunächst für wenige Monate im Erdgeschoss von der Beschwerdeführerin, ihrem Ehemann, ihren beiden Kindern und ihrem Schwager *** bewohnt werden wird, wobei letzterer spätestens im Juni *** in die getrennte Wohnung im Obergeschoss übersiedeln wird. Im Sinne einer Prognoseentscheidung ist davon auszugehen, dass der bis längstens Juni *** bestehende Mietvertrag mit der derzeitigen Mieterin im Obergeschoss nicht verlängert wird; der schriftlich vorgelegte „Mietvertrag“ (Beilage ./33) wurde nicht gültig abgeschlossen. Die Wohnung im Erdgeschoss ist jedenfalls so groß, dass dies problemlos möglich ist und der Ortsüblichkeit entspricht. Ob und inwieweit die Familie des *** nach Österreich nachziehen wird, ist im Rahmen einer Prognoseentscheidung völlig unsicher und demnach keinesfalls zu Lasten der Beschwerdeführerin jetzt zu berücksichtigen. Soweit nicht zuletzt die Verwaltungsbehörde im Rahmen ihrer Bescheidbegründung die Auffassung vertrat, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet mangels Nachweises ausreichender Mittel zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen könnte, ist folgendes auszuführen. Die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG stellen – vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des § 293 ASVG ab, die durch die von der Beschwerdeführerin nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminium des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern das Haushaltsnettoeinkommen ist eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 30.04.2009, 2008/22/0711).
§ 293Abs.
1 ASVG beträgt derzeit der Richtsatz für eine Familie mit 2 Kindern in einem gemeinsamen Haushalt 1.577,07 Euro (1.307,89 Euro + 134,59 Euro + 134,59 Euro).Die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG stellen – vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG ab, die durch die von der Beschwerdeführerin nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminium des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern das Haushaltsnettoeinkommen ist eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 30.04.2009, 2008/22/0711).
Paragraph 293, Absatz eins, ASVG beträgt derzeit der Richtsatz für eine Familie mit 2 Kindern in einem gemeinsamen Haushalt 1.577,07 Euro (1.307,89 Euro + 134,59 Euro + 134,59 Euro). § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt diesbezüglich jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sogenannten „Wertes der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (VwGH 26.01.2012, 2010/21/0346). Im konkreten Fall sind auf Basis des festgestellten Sachverhaltes nur die Kreditverbindlichkeiten des Ehegatten der Beschwerdeführerin in der Höhe von 33,27 Euro hinzuzuzählen. Da sonst keine diesbezüglichen Beträge, insbesondere auch keine Wohnungskosten, hinzuzurechnen sind, bleibt gegenständlich der Wert der freien Station unberücksichtigt und errechnet sich somit konkret ein zu erreichendes monatliches Einkommen in der Höhe von 1.610,34 Euro.Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG zählt diesbezüglich jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sogenannten „Wertes der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (VwGH 26.01.2012, 2010/21/0346). Im konkreten Fall sind auf Basis des festgestellten Sachverhaltes nur die Kreditverbindlichkeiten des Ehegatten der Beschwerdeführerin in der Höhe von 33,27 Euro hinzuzuzählen. Da sonst keine diesbezüglichen Beträge, insbesondere auch keine Wohnungskosten, hinzuzurechnen sind, bleibt gegenständlich der Wert der freien Station unberücksichtigt und errechnet sich somit konkret ein zu erreichendes monatliches Einkommen in der Höhe von 1.610,34 Euro. Für das tatsächliche Einkommen des Familienerhalters ist zunächst Voraussetzung, dass dieses für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden nicht nur gesichert sein muss, sondern diese Mittel auch nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (VwGH 31.05.2011, 2008/22/0709). Bei der Berechnung des Einkommens sind zudem die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen wie allfällige Überstundenpauschalen (VwGH 21.06.2011, 2008/22/0356). Unter Zugrundelegung dessen ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin derzeit und auch im Sinne einer Prognoseentscheidung in weiterer Folge, dies zumindest für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes der Beschwerdeführerin, ein gesichertes Einkommen in der Höhe von 2.268,77 Euro bezieht, womit somit das tatsächliche Einkommen das zu erzielende bei Weitem übersteigt. Es steht somit außer Zweifel, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin auch zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird und die Beschwerdeführerin daher auch die Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG erfüllt.Es steht somit außer Zweifel, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin auch zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird und die Beschwerdeführerin daher auch die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG erfüllt. Die Beschwerdeführerin erfüllt im Ergebnis somit sämtliche Erteilungsvoraussetzungen, aufgrund dessen ihr der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ohne noch weiters eine Interessensabwägung
§ 11Abs.
3 NAG durchführen zu müssen.Die Beschwerdeführerin erfüllt im Ergebnis somit sämtliche Erteilungsvoraussetzungen, aufgrund dessen ihr der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ohne noch weiters eine Interessensabwägung
Paragraph 11, Absatz 3, NAG durchführen zu müssen. Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG.Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; es fehlt auch nicht eine solche Rechtsprechung und werden die zu lösende Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Es wird diesbezüglich auf die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Außerdem ist festzuhalten, dass die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes basieren.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; es fehlt auch nicht eine solche Rechtsprechung und werden die zu lösende Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Es wird diesbezüglich auf die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Außerdem ist festzuhalten, dass die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes basieren. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.659.001.2015