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LVwG-AV-660/001-2015

Obsah (20)§ 28§ 46§ 25aArt. 133§ 11§ 23Art 8§ 41a§ 9b§ 17§ 41§ 52§ 67§ 14a§ 291a§ 8§ 14§ 2§ 21a§ 293

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.12.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-660/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 46Abs. 1 Z 2 lit. b i

Vm §§ 23 Abs. 4, 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, in Verbindung mit Paragraphen 23, Absatz 4, 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

, Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Am *** brachte der minderjährige Beschwerdeführer Herr ***, geboren am ***, als Staatsangehöriger Mazedoniens vertreten durch seine Mutter *** als gesetzliche Vertreterin beim Amt der NÖ Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ein. Diesem Antrag legte der Beschwerdeführer in Kopie seinen Reisepass (gültig bis ***) und seine Geburtsurkunde (ausgestellt am ***) bei. Das Amt der NÖ Landesregierung forderte die Mutter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom *** auf, in einem näher bezeichnete Urkunden vorzulegen. Daraufhin legte die Mutter des Beschwerdeführers einen (nicht datierten und vom Arbeitgeber nicht unterfertigten) Dienstvertrag zwischen der *** und ***, Lohnbestätigungen der *** für *** vom *** und *** sowie Lohnabrechnungen der *** für *** für Jänner *** und für März bis Dezember ***, eine Bestätigung der Gemeinde *** vom ***, eine Bescheinigung des Amtsgerichtes *** vom ***, eine Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation für *** vom ***, einen Teilzahlungsantrag des *** bei der *** vom ***, einen Versicherungsdatenauszug vom ***, einen Kaufvertrag abgeschlossen zwischen *** und *** vom ***, eine Bescheinigung des Amtsgerichtes *** vom ***, sowie ein Diplom für die Mutter des Beschwerdeführers über die ÖSD-Prüfung vom *** samt Bestätigung über die am *** abgeschlossenen schriftlichen und mündlichen Prüfungen der Verwaltungsbehörde vor. Ergänzend legte zudem in weiterer Folge die Mutter des Beschwerdeführers eine Kopie des Urteiles des Amtsgerichtes *** vom *** über die Scheidung ihrer (ersten) Ehe von *** vor. Mit Schreiben vom *** teilte die Landespolizeidirektion Niederösterreich nach durch das Amt der NÖ Landesregierung beauftragten Erhebungen unter Anschluss eines Berichtes vom *** mit, dass derzeit sich der Verdacht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe der Eltern des Beschwerdeführers nicht erhärtet hätte. Mit Schreiben vom *** teilte die Landespolizeidirektion Niederösterreich mit, dass mangels weiterer Verdachtsmomente im Hinblick auf eine derartige Aufenthaltsehe die Erhebungen abgeschlossen worden seien und ein Abschlussbericht der zuständigen Staatsanwaltschaft erstattet werde. Mit Schreiben vom *** wurde von der Landespolizeidirektion schließlich dazu bekanntgegeben, dass die Staatsanwaltschaft *** das Verfahren des Eingehens einer Aufenthaltsehe gegen die Eltern des Beschwerdeführers unter der Zl. *** eingestellt hätte. Das ÖSD bestätigte mit Email vom *** nach vorangegangener Anfrage durch das Amt der NÖ Landesregierung die Echtheit des vorgelegten Diploms „A2 Grundstufe Deutsch 2“. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab mit Schreiben vom *** bekannt, dass keine maßgeblichen Umstände für die Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen nach dem NAG bekannt und keine Verfahren betreffend die Mutter des Beschwerdeführers anhängig seien. Schließlich beauftragte das Amt der NÖ Landesregierung die österreichische Botschaft in ***/Mazedonien mit der Vorladung der Mutter des Beschwerdeführers vor Ort, um im Rahmen einer persönlichen Vorsprache die vorliegenden Deutsch-Kenntnisse in Wort und Schrift zu überprüfen. Mit Schreiben vom *** teilte daraufhin die Österreichische Botschaft in *** unter Übermittlung von schriftlichen Testfragen mit, dass nach deren Auffassung die Mutter des Beschwerdeführers nicht über nennenswerte Deutschkenntnisse verfüge. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom ***, GZ. ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom *** auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels abgewiesen. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde aus, dass für den minderjährigen Beschwerdeführer durch die Erziehungsberechtigte am *** beim Amt der NÖ Landesregierung ein Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ eingebracht worden sei. Der zum gleichen Zeitpunkt gestellte Antrag der Kindesmutter hätte allerdings mangels des Fehlens der Erteilungsvoraussetzungen

§ 11Abs. 2 Z 2 und Z 4 NAG i

Vm § 11 Abs. 5 NAG sowie § 21a Abs. 1 NAG für den beantragten Aufenthaltstitel abgewiesen werden müssen. Da es sich beim vorliegenden Antrag um den erstmaligen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für das minderjährige Kind handeln würde, würden sich die Art und die Dauer ihres Aufenthaltes

Der zum gleichen Zeitpunkt gestellte Antrag der Kindesmutter hätte allerdings mangels des Fehlens der Erteilungsvoraussetzungen

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG sowie Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG für den beantragten Aufenthaltstitel abgewiesen werden müssen. Da es sich beim vorliegenden Antrag um den erstmaligen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für das minderjährige Kind handeln würde, würden sich die Art und die Dauer ihres Aufenthaltes

§ 23Abs.

4 NAG nach dem Aufenthaltstitel der obsorgeberechtigten Kindesmutter richten. Da die Mutter jedoch nicht zur Niederlassung berechtigt sei, würden somit die Voraussetzungen

§ 23Abs.

4 NAG nicht vorliegen, weshalb die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitel für den Beschwerdeführer nicht möglich sei.Paragraph 23, Absatz 4, NAG nach dem Aufenthaltstitel der obsorgeberechtigten Kindesmutter richten. Da die Mutter jedoch nicht zur Niederlassung berechtigt sei, würden somit die Voraussetzungen

Paragraph 23, Absatz 4, NAG nicht vorliegen, weshalb die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitel für den Beschwerdeführer nicht möglich sei. 2. Zum Beschwerdevorbringen: In seiner gegen diesen Bescheid durch seinen Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde vom *** beantragte der Beschwerdeführer, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dahingehend abzuändern, dass dem Antrag vom *** auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels stattgegeben werde, in eventu der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verfahrensdurchführung und Bescheidfällung an die I. Instanz zurückzuverweisen.In seiner gegen diesen Bescheid durch seinen Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde vom *** beantragte der Beschwerdeführer, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dahingehend abzuändern, dass dem Antrag vom *** auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels stattgegeben werde, in eventu der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verfahrensdurchführung und Bescheidfällung an die römisch eins. Instanz zurückzuverweisen. Begründend wird hierzu zusammenfassend vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass der gegenständliche Bescheid dem Grunde nach hinsichtlich materieller und formeller Rechtswidrigkeit und „unzweckmäßiger Ermessensausübung“ angefochten werde. Die Behörde hätte willkürlich entschieden und liege deshalb auch eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander vor. Die Verwaltungsbehörde hätte auch gehäuft die Rechtslage verkannt und ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unterlassen. Parteienvorbringen seien ignoriert worden und hätte sich die Verwaltungsbehörde nicht ausreichend mit dem konkreten Sachverhalt auseinandergesetzt, insbesondere die vorgelegten Nachweise der Deutschkenntnisse der Mutter des Beschwerdeführers übergangen. Tatsächlich würden alle für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels notwendigen Erfordernisse und Unterlagen vorliegen. Durch das Abweisen des Antrages sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens

Art 8EMRK verletzt worden.

Begründend wird hierzu zusammenfassend vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass der gegenständliche Bescheid dem Grunde nach hinsichtlich materieller und formeller Rechtswidrigkeit und „unzweckmäßiger Ermessensausübung“ angefochten werde. Die Behörde hätte willkürlich entschieden und liege deshalb auch eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander vor. Die Verwaltungsbehörde hätte auch gehäuft die Rechtslage verkannt und ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unterlassen. Parteienvorbringen seien ignoriert worden und hätte sich die Verwaltungsbehörde nicht ausreichend mit dem konkreten Sachverhalt auseinandergesetzt, insbesondere die vorgelegten Nachweise der Deutschkenntnisse der Mutter des Beschwerdeführers übergangen. Tatsächlich würden alle für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels notwendigen Erfordernisse und Unterlagen vorliegen. Durch das Abweisen des Antrages sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens

Artikel 8, EMRK verletzt worden.

  1. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom *** legte die Verwaltungsbehörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dort eingelangt am ***, den gesamten Verwaltungsakt zur Entscheidung über die Beschwerde vor. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde verzichtet. Nach Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister und in das Zentrale Melderegister führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, dies aufgrund des sachlichen Zusammenhangs gemeinsam mit den Verfahren LVwG-AV-659-2015 (Beschwerdeführerin ***) und LVwG-AV-661-2015 (Beschwerdeführer ***). Im Zuge der Verhandlung legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Kopie eines Bittleihvertrages vom ***, unterzeichnet von *** und ***, samt Datum „***“ (Beilage ./1), das Original einer Zahlungsanweisung samt Übernahmebestätigung betreffend eines Betrages von € 86,28 für die Grundbesitzabgabe *** und als Auftraggeber Herrn *** (Beilage ./2), einen Einkommenssteuerbescheid für *** für das Jahr *** (Beilage ./3) und einen solchen für das Jahr *** (Beilage ./4), Lohnzettel betreffend *** für den Zeitraum Jänner *** bis August *** (Beilagen ./5 - ./12) sowie einen Lohnzettel für den Zeitraum *** samt Lohnbestätigung für *** von der *** (Beilage ./13) vor. Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde im Rahmen der Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten *** (Antragsverfahren ***), *** (Antragsverfahren ***) und *** (Antragsverfahren ***) jeweils des Landeshauptmannes von Niederösterreich sowie LVwG-AV-659-2015 (Beschwerdeverfahren ***), LVwG-AV-660-2015 (Beschwerdeverfahren ***) und LVwG-AV-661-2015 (Beschwerdeverfahren ***) jeweils des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, sowie durch Einvernahme der Zeugen *** (Vater des Beschwerdeführers) und *** (Onkel des Beschwerdeführers). Dem Beschwerdeführer wurde im Anschluss daran vom erkennenden Gericht der Auftrag erteilt, das Original des Bittleihvertrages vom *** (sohin der Beilage ./1), eine Kopie eines Planes des Hauses in der ***, *** und Kopien von Überweisungsbelegen zumindest der letzten 6 Monate betreffend des vom Vater des Beschwerdeführers bezogenen Einkommens vorzulegen. Mit Urkundenvorlage vom ***, beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangt am ***, und mit Email vom *** übermittelte der Beschwerdeführervertreter folgende ergänzende Urkunden: eine Saldenaufstellung vom *** (Beilage ./14), einen Lohnzettel für September *** samt Überweisungsbeleg (Beilage ./15), eine beglaubigte Kopie eines Bittleihvertrages (Beilage ./16), eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister vom *** (Beilage ./17), eine Wohnrechtsvereinbarung zwischen *** und *** vom *** (Beilage ./18), einen Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom *** (Beilage ./19), einen Kaufvertrag abgeschlossen zwischen *** und *** einerseits und *** andererseits vom *** (Beilage ./20), einen Einreichplan vom *** (Beilage ./21), ein Schreiben der Bau- und Feuerpolizei des Magistrates der Stadt *** vom *** (Beilage ./22), eine Bauführerbescheinigung der *** vom *** (Beilage ./23), ein Attest und eine Fertigstellungsanzeige des Installateurmeisterbetriebes *** vom Mai *** (Beilagen ./24 und ./25), einen Befund der Bundesinnung der Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker (Beilage ./26), einen Bescheid des Verkehrsamtes des Magistrates der Stadt *** vom *** (Beilage ./27), eine Baubeschreibung vom *** (Beilage ./28), sowie einen Bescheid des Magistrates der Stadt *** vom *** (Beilage ./29). Dazu brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass die Ankerperson *** nunmehr in der ***, ***, wohnhaft sei und der Beschwerdeführer mit seiner Familie im Erdgeschoss dieses Hauses mit einer Fläche von 123,58 m² wohnen werde. Derzeit werde die Wohnung vom Vater des Beschwerdeführers und dessen Bruder *** bewohnt, im Obergeschoss, welches getrennt begehbar sei, wohne Frau *** mit ihrem Kind. Das Erdgeschoss verfüge jedenfalls über ausreichende Zimmer. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom *** und vom *** wurde der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit eingeräumt, zu diesem Vorbringen und zu den ergänzend vorgelegten Urkunden eine Stellungnahme abzugeben. Die Verwaltungsbehörde machte hievon mit Schreiben vom *** Gebrauch und führte darin aus, dass bei der neuen Unterkunft des Familienerhalters nicht der eigentliche Eigentümer laut vorgelegter Unterlagen, sondern der Familienerhalter selbst als Unterkunftgeber aufscheine. Ebenso werde darüber informiert, dass die Ehegattin und Kinder des ebenfalls in der aktuellen Unterkunft lebenden Onkels des Beschwerdeführers die Niederlassung in Österreich anstreben und in der gleichen Wohnung Unterkunft begehren würden. Die Verwaltungsbehörde sei der Ansicht, dass somit die gegenständliche Unterkunft nicht als ortsüblich angesehen werden könne. Auch werde das rechtswirksame Zustandekommen der vorgelegten Wohnrechtsvereinbarung angezweifelt, da Herrn *** ein lebenslanges und auch grundbücherlich sichergestelltes Wohnrecht eingeräumt worden wäre, eine Zustimmung dessen zur nunmehr vorgelegten Wohnrechtsvereinbarung mit *** aber nicht ersichtlich sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte aufgrund dieses neuen Vorbringens des Beschwerdeführers unter Zugrundelegung dieser ergänzend vorgelegten Urkunden am *** eine fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Zuge dieser Verhandlung am *** wurden weiters vom Beschwerdeführer folgende Urkunden in Kopie vorgelegt: ein Lohnzettel für das Monat Juli *** (Beilage ./30), ein Grundbuchsauszug der EZ *** KG *** vom *** (Beilage ./31), ein Notariatsakt über eine schenkungsweise Einräumung eines Wohnungsrechtes abgeschlossen zwischen *** und *** vom *** (Beilage ./32) sowie eine Kopie des Mietvertrages abgeschlossen zwischen *** und *** (Beilage ./33). In dieser Verhandlung wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beweis aufgenommen durch ergänzende Einvernahme der Zeugen *** und ***, sowie durch Einvernahme des vom Beschwerdeführer stellig gemachten Zeugen *** (ebenso Onkel des Beschwerdeführers).
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ***, geboren am ***, ist Staatsangehöriger Mazedoniens und der Sohn der seit dem *** in aufrechter Ehe lebenden *** und ***, ebenfalls Staatsangehörige Mazedoniens. Es bestand auch bereits zwischen beiden eine aufrechte Ehe im Zeitraum vom *** bis ***, aus der neben dem Beschwerdeführer noch dessen Bruder ***, geboren am ***, entstammt. Es kann nicht festgestellt werden, dass diese neuerliche Eheschließung nur zu dem Zweck erfolgte, um der Mutter des Beschwerdeführers und den beiden Kindern die Erlangung eines Aufenthaltstitels in Österreich zu ermöglichen. *** lebt bereits seit zumindest *** als Saisonarbeiter in Österreich und war hier zunächst auch immer nur in den Sommermonaten Hauptwohnsitz gemeldet, jeweils für die Dauer des Visums. Seit *** lebt der Vater des Beschwerdeführers durchgehend in Österreich und war vom *** bis *** unter der Adresse in ***, ***, und ist er seither aufrecht unter der Adresse in ***, ***, Hauptwohnsitz gemeldet. Der Umzug in diese nunmehrige Wohnung erfolgte deshalb, da diese größer ist und der Vater des Beschwerdeführers die Erfolgsaussichten für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels seiner Ehegattin und der gemeinsamen Kinder damit als höher erachtete. *** verfügt über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 41aAbs.

9 NAG, ausgestellt vom Magistrat *** und derzeit gültig bis ***.*** lebt bereits seit zumindest *** als Saisonarbeiter in Österreich und war hier zunächst auch immer nur in den Sommermonaten Hauptwohnsitz gemeldet, jeweils für die Dauer des Visums. Seit *** lebt der Vater des Beschwerdeführers durchgehend in Österreich und war vom *** bis *** unter der Adresse in ***, ***, und ist er seither aufrecht unter der Adresse in ***, ***, Hauptwohnsitz gemeldet. Der Umzug in diese nunmehrige Wohnung erfolgte deshalb, da diese größer ist und der Vater des Beschwerdeführers die Erfolgsaussichten für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels seiner Ehegattin und der gemeinsamen Kinder damit als höher erachtete. *** verfügt über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG, ausgestellt vom Magistrat *** und derzeit gültig bis ***. Die Mutter des Beschwerdeführers ist in Mazedonien geboren und aufgewachsen und lebt ebendort in einem im Eigentum ihres Ehegatten stehenden Mehrfamilienhaus gemeinsam mit ihren beiden ebenso in Mazedonien geborenen Kindern, ihren Schwiegereltern und einem Bruder ihres Ehegatten samt dessen Familie. Seit der (erneuten) Eheschließung wird die Familie in etwa alle 1,5 Monate vom Vater des Beschwerdeführers in Mazedonien besucht. Am *** stellte der Beschwerdeführer vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin beim Amt der NÖ Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 46Abs.

1 Z 2 lit. b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Dem Antrag konnte ein Quotenplatz zugeteilt werden.Am *** stellte der Beschwerdeführer vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin beim Amt der NÖ Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Dem Antrag konnte ein Quotenplatz zugeteilt werden. Die Mutter des Beschwerdeführers kam mit ihren beiden Kindern Ende *** bis Anfang *** für zwei Tage zum Zwecke der Absolvierung eines Deutschkurses und zum Zwecke dieser Antragsstellung erstmalig nach Österreich. Im selben Jahr, nämlich von *** bis *** war sie in Österreich ebenfalls aufhältig und war auch am damaligen Wohnsitz ihres Ehegatten in der ***, ***, Hauptwohnsitz gemeldet. Zum Zeitpunkt dieser Antragstellung beabsichtigte sie dementsprechend auch, nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels gemeinsam mit ihrem Ehemann und den beiden Kindern in eben dieser Wohnung unter Zugrundelegung eines mit dem Eigentümer dieses Hauses, einem weiteren Bruder ihres Ehegatten, Herrn ***, abgeschlossenen Bittleihvertrages zu wohnen. Aufgrund der mittlerweile erfolgten Übersiedlung ihres Ehemannes in die ***, ***, beabsichtigt die Mutter des Beschwerdeführers nunmehr, nach Erteilung des Aufenthaltstitels gemeinsam mit ihren Kindern und ihrem Ehegatten ihren ordentlichen Wohnsitz bis auf Weiteres, jedenfalls für die Dauer des beantragten Aufenthaltes im Bundesgebiet, im Mehrfamilienhaus (Gesamt-Wohnfläche 250,05 m²) unter eben dieser Adresse zu begründen. Eigentümer dieses Hauses ist ebenso *** und befindet sich dieses in einem sehr guten Zustand, da dieses erst kürzlich generalsaniert wurde. Das Erdgeschoß wurde vollständig renoviert und das Obergeschoß völlig neu errichtet, welches auch einen eigenen Eingang besitzt. Die Finanzierung des Kaufes dieses im Eigentum des *** stehenden Hauses erfolgte am *** gemeinsam unter den drei in Österreich lebenden Brüder (***, *** und ***) aus den bestehenden Ersparnissen, sodass auch die Aufnahme eines Kredites zumindest für *** nicht erforderlich war. Auch die Sanierung des Hauses in der ***, ***, erfolgte auf diese Weise. Derzeit wird das Erdgeschoß eben dieses Hauses von *** gemeinsam mit *** bewohnt. Im

  1. Stock lebt derzeit eine Mieterin samt deren Kind. Dieser Mietvertrag wurde zu einem Zeitpunkt zwischen April und Juni *** mündlich bewusst lediglich auf 1 Jahr befristet zwischen *** und der Mieterin abgeschlossen, zumal sowohl *** als auch *** zu diesem Zeitpunkt bereits beabsichtigten, jeweils ihre Familie nach Österreich nachzuholen und um dementsprechend ausreichende Wohnfläche für die Familie zur Verfügung zu haben. Für die zukünftige Nutzung wurde von *** mit dem Eigentümer des Hauses, eben Herrn ***, eine Wohnrechtsvereinbarung am *** abgeschlossen, wonach *** das Wohnrecht in eben diesem Haus bis *** erteilt wird. *** hat hiefür keine Miete oder Betriebskosten zu bezahlen, sondern erfolgt seine Mitbenutzung der Unterkunft unentgeltlich, da eben bei der Errichtung bzw. Sanierung der Vater des Beschwerdeführers mitgeholfen bzw. eben auch finanziell mit Erspartem beigetragen hat. Eine gleichlautende und auch grundbücherlich sichergestellte Vereinbarung besteht auch mit zwischen *** und *** aus dem gleichen Grund am *** abgeschlossenen Notariatsakt, dies ebenso auf das gesamte Haus bezogen. *** hat der Wohnrechtsvereinbarung vom *** zwischen seinen anderen Brüdern ausdrücklich zugestimmt. Es ist zwischen den Brüdern beabsichtigt, dass bis zum Auszug der Mieterin *** mit seiner Familie und seinem Bruder *** im Erdgeschoss lebt und nach Ende des Mietverhältnisses *** – und, sollte auch seine Familie in Österreich einen Aufenthaltstitel erlangen, auch diese – im Obergeschoss leben und *** mit seiner Familie das Erdgeschoss alleine bewohnen werden. Auch *** ist als Eigentümer des Hauses einverstanden, dass das Haus auch unter den bisherigen Bedingungen vom Beschwerdeführer, seiner Mutter und seinem Bruder bewohnt wird. Die Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Mehrfamilienhauses entsprechen hinsichtlich ihrer Größe und ihrer Beschaffenheit jedenfalls der Ortsüblichkeit für zumindest 5 Personen. Der Vater des Beschwerdeführers ist seit *** bei der ***als Facharbeiter beschäftigt. Aus diesem aufrechten Arbeitsverhältnis bezieht er derzeit und bis auf weiteres ein monatliches Durchschnittseinkommen in der Höhe von 2.268,77 Euro inklusive Sonderzahlungen. Diesem Einkommen oder Teilen davon stehen keine Aufwendungen des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung gegenüber. *** hat monatlich an Rückzahlungen für offene Kreditverbindlichkeiten bei der *** in der Höhe von 33,27 Euro für die Dauer von noch ca. 20 Monaten aufzukommen. Der Beschwerdeführer wird wie seine Mutter mit seinem Vater bei der ***GKK mitversichert sein und verfügt dadurch in Österreich über einen aufrechten gesetzlichen Krankenversicherungsschutz. Das Diplom vom *** bescheinigt, dass die Mutter des Beschwerdeführers die Ablegung der ÖSD-Prüfung „A2 Grundstufe Deutsch 2“ am Prüfungszentrum „A-GUS Sprachinstitut KG“ in *** mit „sehr gut“ bestanden hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Mutter des Beschwerdeführers nicht über Deutschkenntnisse verfügt, die nicht mit diesem Diplom in Einklang zu bringen wären. Im Übrigen ist die Mutter des Beschwerdeführers nicht vorbestraft und kann nicht festgestellt werden, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels an die Mutter des Beschwerdeführers bzw. an den Beschwerdeführer selbst sonstigen öffentlichen Interessen widerstreiten würde.
  2. Beweiswürdigung: Dem erkennenden Gericht standen als Beweismittel die gesamten Akteninhalte, insbesondere die vom Beschwerdeführer bzw. seiner Mutter im verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren vorgelegten Urkunden, sowie die damit in vielen Bereichen in Einklang stehenden Aussagen der Zeugen ***, *** und *** zur Verfügung. Hinsichtlich dieser Aussagen ist grundsätzlich festzuhalten, dass die Zeugen in den wesentlichen Belangen einen auf das erkennende Gericht jeweils glaubwürdigen Eindruck hinterließen, die Aussagen schlüssig und nachvollziehbar waren und auch die Aussagen sowohl miteinander als auch in Bezug auf die vorgelegten Urkunden in Einklang zu bringen waren. Unstrittig ist zunächst, dass der Beschwerdeführer und seine Eltern jeweils Staatsangehörige Mazedoniens und die Eltern in aufrechter Ehe verheiratet sind, der ersten Ehe, die *** geschieden wurde, die beiden minderjährigen Kinder entstammen, sowie dass der Vater des Beschwerdeführers über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ verfügt bzw. ergeben sich diese Feststellungen aus den damit in Bezug stehenden, vom Beschwerdeführer mit ihrem Antrag vorgelegten Urkunden. Die im Akt der Verwaltungsbehörde erliegende Kopie der Aufenthaltskarte, welche eine Gültigkeit nur bis *** zeigt, gibt nicht den aktuellen Stand wieder, der vielmehr aus der eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Fremdenregister ersichtlich ist. Der Verdacht der Verwaltungsbehörde, dass es sich vor allem im Hinblick auf die Wiederverheiratung knapp vor der verfahrensgegenständlichen Antragstellung um eine Aufenthaltsehe handelt, wurde bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren ausgeräumt, auch von der Staatsanwaltschaft nicht aufgegriffen und ergaben sich auch im nunmehrigen Beschwerdeverfahren dazu keinerlei Hinweise. Die Aufenthalte und Hauptwohnsitzmeldungen des *** ergeben sich aus seiner Aussage in Verbindung mit der damit in Einklang stehenden Auskunft aus dem Zentralen Melderegister. Ebenso dieser Aussage wurden die Feststellungen im Zusammenhang mit den bisherigen Aufenthalten des Beschwerdeführers selbst in Österreich und deren derzeitige Lebenssituation sowie den Besuchen durch dessen Vater in Mazedonien entnommen. Die Feststellungen betreffend die Antragstellung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Antrag selbst. Dass dem Antrag ein Quotenplatz zugewiesen werden konnte, ist unstrittig, zumindest ist Gegenteiliges dem Akteninhalt und der Begründung des Bescheides der Verwaltungsbehörde nicht zu entnehmen. Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Wohnsitz des Beschwerdeführers waren den hier vollkommen übereinstimmenden Aussagen der Zeugen ***, *** und *** zu entnehmen. Das erkennende Gericht konnte in diesem Zusammenhang das Bild gewinnen, dass die drei in Österreich lebenden Brüder sich gegenseitig in finanzieller Hinsicht gerade in Bezug auf die Wohnraumbeschaffung aufgrund des offensichtlich besten Verhältnisses untereinander unterstützen und dadurch insbesondere auch die Aufnahme von Kreditverbindlichkeiten vermeiden. Diesbezüglich mag auch durchaus sein, dass diese Vorgangsweise primär nur deshalb gewählt wurde, um unter anderen das Einkommen des *** nicht zu schmälern und dadurch womöglich die Erteilungsvoraussetzungen für die begehrten Aufenthaltstitel seiner Ehegattin und der Kinder zu gefährden. Dies ändert aber nichts daran, dass – wie aus dem öffentlichen Grundbuch ersichtlich – der Bruder *** Eigentümer beider angesprochenen Häuser ist und Kreditverbindlichkeiten im Zusammenhang mit den Hauskäufen bzw. -sanierungen nicht aktenkundig sind. Aufgrund dessen ist auch nachvollziehbar, dass *** keine Miete, Betriebskosten oder sonstige Benützungskosten (außer auf freiwilliger Basis) an seinen Bruder als Eigentümer zu bezahlen hat und dieser auch einverstanden ist, dass diese Tatsache auch nach Zuzug der Familie des *** so verbleiben kann. Dass der Umzug des *** in die nunmehrige größere Wohnung primär oder sogar ausschließlich zu dem Zwecke erfolgte, um dem erkennenden Gericht gegenüber einen ausreichenden Wohnraum nachweisen zu können, und dies auch von den Zeugen übereinstimmend so dargelegt wurde, unterstreicht vielmehr auch deren Glaubwürdigkeit. Insgesamt hat das erkennende Gericht somit keinen Zweifel, dass der Beschwerdeführer auch tatsächlich nach Erteilung des Aufenthaltstitels beabsichtigt, nunmehr an der Adresse in der *** in ** ihre Wohnung zu beziehen. Was den Nachweis eines Rechtsanspruches des Beschwerdeführers bzw. seiner Mutter auf eben diese Wohnung betrifft, wurde von ihr zuletzt eine schriftliche Wohnrechtsvereinbarung vom *** (Beilage ./18) vorgelegt. Dieser ist zunächst voranzustellen, dass *** und dessen in Österreich lebenden beiden Brüder aufgrund des eben offensichtlich sehr engen Verhältnisses generell bislang keinen großen Wert darauf legten, schriftliche Vereinbarungen abzuschließen, sondern diese formlos auf mündliche Art trafen. Zudem konnte sich das erkennende Gericht ebenso davon überzeugen, dass innerhalb der Brüder auch keinerlei Wert darauf gelegt wird, inhaltlich alles bis in das kleinste Detail zu regeln. So verwundert es auch nicht, dass die mit der Beilage ./18 vorgelegte Wohnrechtsvereinbarung scheinbar im Widerspruch zur grundbücherlich eingetragenen und mit Beilage ./32 zugunsten des *** abgeschlossenen Wohnrechtsvereinbarung steht. Auch dies ist aber unter dem Licht zu sehen, dass es offensichtlich der Wille aller drei Brüder ist, dass *** mit seiner Familie einerseits und *** (und allenfalls auch dessen Familie) andererseits das gesamte Haus zu benützen berechtigt sind. Treffend wurde dazu vom Zeugen *** ausgesagt, dass ihm egal ist, welcher Bruder welche Räumlichkeiten bewohnt bzw. bewohnen wird, und dass es eine konkrete Aufteilung der Räume nicht gibt und derartiges augenscheinlich auch nicht notwendig ist. Dass zudem *** dieser Wohnrechtsvereinbarung vom *** auch zugestimmt hat – wurde dadurch doch auch in seinen Rechten eingegriffen – wurde ebenso übereinstimmend und eben auch glaubwürdig von allen drei Zeugen ausgesagt. Warum schlussendlich im Zentralen Melderegister *** selbst als sein eigener Unterkunftsgeber aufscheint, bleibt unklar, ist aber wohl auf einen Irrtum im Rahmen der Anmeldung zurückzuführen. Die grundsätzliche Ortsüblichkeit dieser Wohnung ist aus den entsprechenden Bestätigungen der zuständigen Baubehörde (Beilage ./22, ./27 und ./29) bzw. den vorgelegten Plänen (Beilage ./21), Anzeigen und Befunden (Beilagen ./23 - ./26 und ./28) zu erschließen. Diese Urkunden bekräftigen auch die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen, dass das Haus in der *** in *** völlig neu saniert bzw. ausgebaut wurde. Zu dem bestehenden Mietverhältnis ist auszuführen, dass von den Zeugen hier übereinstimmend und ebenso glaubwürdig ausgesagt wurde, dass ein mündlicher Mietvertrag zwischen *** und der Mieterin abgeschlossen wurde, dies irgendwann zwischen April und Juni *** und befristet für 1 Jahr. Dass der Mietvertrag an sich abgeschlossen wurde, erscheint lebensnah, da vorläufig diese Räumlichkeiten noch nicht für die Familie notwendig waren, gleichzeitig aber Einnahmen erzielt werden konnten. Unter Berücksichtigung der Umstände, dass allerdings damals schon sowohl *** als auch *** ihre jeweilige Familie nach Österreich nachholen wollte, ist ebenso glaubwürdig, dass man eine eher kurze Befristung wählte, um den Wohnraum nötigenfalls selbst zur Verfügung zu haben. Nun verkennt das erkennende Gericht freilich nicht, dass der vorgelegte Mietvertrag (Beilage ./33) zwischen *** und *** in mehrfachem Widerspruch eben dazu steht. So ist daraus ersichtlich, dass ein Mietverhältnis für 3 Jahre eingegangen werde, als Vermieter *** aufscheint und auf eine zu seinen Gunsten bestehende Wohnrechtsvereinbarung vom *** Bezug genommen wird. Hier ist aber zunächst auffällig, dass dieser „Mietvertrag“ gar nicht bzw. nicht erkennbar unterfertigt ist. Weiters ist auffällig, dass eine Wohnrechtsvereinbarung vom *** nicht aktenkundig ist; aus dem Grundbuchsauszug Beilage ./31 und der Vereinbarung Beilage ./32 ist vielmehr eindeutig, dass diese Wohnrechtsvereinbarung mit *** schon *** abgeschlossen wurde, darin aber das Recht einer Vermietung durch *** nicht festgehalten ist. Für das Gericht besteht somit der Verdacht, dass auch dieser schriftliche Vertragstext nur zu Beweiszwecken, dies wohl wahrscheinlich in den Antragsverfahren dessen Familie, verfasst wurde, so etwa, um ein zusätzliches Einkommen des *** zu bescheinigen. Derartiges wurde vom Zeugen *** auch ausdrücklich (und umso glaubhafter) zugegeben. Insgesamt ist das Gericht jedoch der Überzeugung, dass diese Beilage ./33 nicht dem tatsächlich vereinbarten Mietverhältnis, welches vielmehr zuvor bereits mündlich vereinbart wurde, entspricht. Die sich aus der Auskunft aus der KSV 1870 – Privatinformation in Verbindung mit dem vorgelegten Kreditvertrag der *** ergebende Kreditverbindlichkeit ist mittlerweile getilgt. Hier ist nämlich eine offene Rückzahlung eines Abstattungskredites ab *** für 12 Monate eingetragen und ist dem Kreditvertrag zu entnehmen, dass Raten in Höhe von 65,-- Euro fällig sind, dies allerdings nur bis ***. Den vorgelegten Überweisungsbelegen (Beilage ./14) ist auch zu entnehmen, dass die letzte Ratenzahlung in dieser Höhe im Mai *** erfolgte. *** gab im Rahmen der Verhandlung jedoch eine noch offene Ratenzahlung in Höhe von 19,15 Euro für einen noch offenen Tilgungszeitraum von ca. 20 Monaten an. In den Überweisungsbelegen scheinen auch zwei Kredite bei der *** in Höhe von 22,19 Euro und 11,08 Euro auf, sodass diese Kreditverbindlichkeit entsprechend festzustellen war. Die Feststellungen betreffend das derzeitige aufrechte Arbeitsverhältnis des *** ergeben sich aus den bereits im verwaltungsbehördlichen, aber auch im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Einkommenssteuerbescheiden *** und *** (Beilagen ./3 und ./4) Lohnbestätigungen (Beilage ./13) und den ergänzend im Rahmen der Verhandlung vorgelegten Lohn-/Gehaltsausweisen (Beilagen ./5 - ./12, ./15 und ./30), aus dem von der Verwaltungsbehörde eingeholten Versicherungsdatenauszug sowie auch hier wiederum aus den damit in Einklang zu bringenden Aussagen des Zeugen ***, sodass hier unberücksichtigt zu bleiben hat, dass der vom Beschwerdeführer bzw. seiner Mutter im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegte Dienstvertrag ihres Ehegatten mit der *** nicht unterfertigt und datiert ist; offensichtlich wurde hier lediglich ein Ausdruck dessen vorgelegt. Das Gericht hat keinen Zweifel, dass dieses Arbeitsverhältnis auch in Hinkunft zumindest für die Dauer des beantragten Aufenthaltes des Beschwerdeführers andauern wird. Zur Berechnung des festgestellten Durchschnittseinkommens des Vaters des Beschwerdeführers wurde ein Durchschnitt des gesamten nachgewiesenen Jahreseinkommens des Zeugen im Zeitraum Oktober *** bis September *** unter Einrechnung der Sonderzahlungen gebildet. Auch hier hat das Gericht keinen Zweifel, jedenfalls bestehen keine gegenteiligen Hinweise, dass der Vater des Beschwerdeführers auch in Hinkunft, sohin auch hier zumindest für die Dauer des beantragten Aufenthaltes des Beschwerdeführers diese Einkommenshöhe erzielen wird. Nicht abzuziehen waren im Rahmen der Einkommensberechnung die aus den Lohnzetteln ersichtlichen Taggelder, gibt es doch auch hier keine Hinweise darauf, dass diesen Zulagen tatsächliche Aufwendungen des Vaters des Beschwerdeführers entgegenstehen. Zudem ist zwar auffällig, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Lohnbestätigungen doch erheblich (nach unten) von den vorgelegten Lohnzetteln in Bezug auf die Einkommenshöhe abweichen. Alleine dadurch, dass auf diesen Lohnbestätigungen aber etwa keinerlei Sonderzahlungen aufscheinen, ist klar, dass diese nicht das tatsächlich an *** ausbezahlte Einkommen wiedergeben, welches vielmehr aus den ebenso vorliegenden Auszahlungs- bzw. Kontoauszügen ersichtlich ist. Hinsichtlich der Deutschkenntnisse der Mutter des Beschwerdeführers liegt dem erkennenden Gericht ein zertifiziertes Diplom vor, welches bescheinigt, dass die Mutter des Beschwerdeführers die deutsche Sprache immerhin auf dem Niveau „A2“ beherrscht. Das erkennende Gericht sieht keinen Grund, dies anzuzweifeln, zumal die Mutter des Beschwerdeführers eben laut einem von einem

§ 9b

NAG-DV angeführten Institut ausgestellten Diplom die Prüfung in Österreich abgelegt und mit sehr gut bestanden hat. Für eine Fälschung dieses Diploms bestehen nicht die geringsten Hinweise. Bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde wurde auch die Echtheit dieses Diploms durch ausdrückliche Nachfrage beim ÖSD auch überprüft und bestätigt. Es müsste somit diesem Institut unterstellt werden, fälschlich dieses Diplom ausgestellt und zusätzlich fälschlich auch noch die Echtheit ausdrücklich bestätigt zu haben, wofür ebenso keinerlei Hinweise bestehen. Das im Schreiben der Österreichischen Botschaft in *** vom *** festgehaltene und mit diesem Schreiben übermittelte Ergebnis, welches sogar davon spricht, dass überhaupt keine nennenswerten Deutschkenntnisse vorliegen würden, ist nur damit erklärlich, dass entsprechend der übereinstimmenden Aussagen der Zeugen zeitnah eines der Kinder der Mutter des Beschwerdeführers durch einen Unfall eine starke Sehbehinderung davon trug und hier wohl unbestritten von einer akuten psychischen Belastung bzw. Einschränkung der Mutter auszugehen ist. Der Überprüfung der Deutschkenntnisse durch ein zertifiziertes Institut kommt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes eine höhere Wertigkeit zu als der Überprüfung eines Mitarbeiters der Österreichischen Botschaft in Mazedonien unter eben den zu dieser Zeit herrschenden, persönlichen Umständen der Mutter des Beschwerdeführera. Das zertifizierte Institut ist vielmehr darauf spezialisiert und es ist nicht anzunehmen, dass diese leichtfertig Zertifikate ausstelle. Die Mutter des Beschwerdeführers hat sich zudem im Beschwerdeverfahren auch bereitwillig gezeigt, ihre Deutschkenntnísse auch selbst vor dem Gericht jederzeit unter Beweis zu stellen, was ebenso in diesem Sinne in die Beweiswürdigung Einfluss zu finden hat.Hinsichtlich der Deutschkenntnisse der Mutter des Beschwerdeführers liegt dem erkennenden Gericht ein zertifiziertes Diplom vor, welches bescheinigt, dass die Mutter des Beschwerdeführers die deutsche Sprache immerhin auf dem Niveau „A2“ beherrscht. Das erkennende Gericht sieht keinen Grund, dies anzuzweifeln, zumal die Mutter des Beschwerdeführers eben laut einem von einem

Paragraph 9 b, NAG-DV angeführten Institut ausgestellten Diplom die Prüfung in Österreich abgelegt und mit sehr gut bestanden hat. Für eine Fälschung dieses Diploms bestehen nicht die geringsten Hinweise. Bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde wurde auch die Echtheit dieses Diploms durch ausdrückliche Nachfrage beim ÖSD auch überprüft und bestätigt. Es müsste somit diesem Institut unterstellt werden, fälschlich dieses Diplom ausgestellt und zusätzlich fälschlich auch noch die Echtheit ausdrücklich bestätigt zu haben, wofür ebenso keinerlei Hinweise bestehen. Das im Schreiben der Österreichischen Botschaft in *** vom *** festgehaltene und mit diesem Schreiben übermittelte Ergebnis, welches sogar davon spricht, dass überhaupt keine nennenswerten Deutschkenntnisse vorliegen würden, ist nur damit erklärlich, dass entsprechend der übereinstimmenden Aussagen der Zeugen zeitnah eines der Kinder der Mutter des Beschwerdeführers durch einen Unfall eine starke Sehbehinderung davon trug und hier wohl unbestritten von einer akuten psychischen Belastung bzw. Einschränkung der Mutter auszugehen ist. Der Überprüfung der Deutschkenntnisse durch ein zertifiziertes Institut kommt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes eine höhere Wertigkeit zu als der Überprüfung eines Mitarbeiters der Österreichischen Botschaft in Mazedonien unter eben den zu dieser Zeit herrschenden, persönlichen Umständen der Mutter des Beschwerdeführera. Das zertifizierte Institut ist vielmehr darauf spezialisiert und es ist nicht anzunehmen, dass diese leichtfertig Zertifikate ausstelle. Die Mutter des Beschwerdeführers hat sich zudem im Beschwerdeverfahren auch bereitwillig gezeigt, ihre Deutschkenntnísse auch selbst vor dem Gericht jederzeit unter Beweis zu stellen, was ebenso in diesem Sinne in die Beweiswürdigung Einfluss zu finden hat. Der aufrechte Krankenversicherungsschutz des Vaters des Beschwerdeführers ergibt sich aus den eingeholten Versicherungsdatenauszügen. Die Unbescholtenheit der Mutter des Beschwerdeführers ergibt sich aus den bezughabenden Bestätigungen im Akt der Verwaltungsbehörde. Für eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der öffentlichen Interessen im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels bestehen keinerlei Hinweise bzw. wurde derartiges von der Verwaltungsbehörde auch nicht behauptet. 6. Rechtslage: Folgende Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) in der geltenden Fassung sind gegenständlich von Relevanz: § 23 Abs. 4:Paragraph 23, Absatz 4 : „

(4)Handelt es sich um den erstmaligen Antrag eines Kindes (§ 2 Abs. 1 Z 9), richten sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder eines anderen Fremden, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, bei Ableitung vom Vater aber nur dann, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt. Ist ein Elternteil ein im Bundesgebiet wohnhafter Österreicher, so ist dem Kind jedenfalls ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ (§ 47 Abs. 2) zu erteilen; in allen anderen Fällen ist dem Kind ein Aufenthaltstitel mit dem Zweckumfang der Familienzusammenführung auszustellen.“„
(4)Handelt es sich um den erstmaligen Antrag eines Kindes (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9,), richten sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder eines anderen Fremden, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, bei Ableitung vom Vater aber nur dann, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt. Ist ein Elternteil ein im Bundesgebiet wohnhafter Österreicher, so ist dem Kind jedenfalls ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ (Paragraph 47, Absatz 2,) zu erteilen; in allen anderen Fällen ist dem Kind ein Aufenthaltstitel mit dem Zweckumfang der Familienzusammenführung auszustellen.“ § 8 Abs. 1 Z 2:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 : „Aufenthaltstitel werden erteilt als: (…) 2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausl

BG berechtigt;2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, AuslBG berechtigt; (…)“ § 46 Abs. 1:Paragraph 46, Absatz eins : „

(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”

§ 41

oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oder1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”

Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

  1. a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” innehat,
  2. b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oderb) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder

  1. c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.“
  2. c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.“ § 2 Abs. 1 Z 1, 6, 9 und 10:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 6, 9 und 10 : „

(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
  1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt; (…)
  2. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist; (…)
  3. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
  4. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
  5. Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird;“ § 11 Abs. 1, 2, 4 und 5:Paragraph 11, Absatz eins, 2, 4 und 5 : „
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht; 1.

gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
  3. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
  4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  5. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  6. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  7. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  8. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14arechtzeitig erfüllt hat.

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. (…)

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn(Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“

(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ § 21a Abs. 1, 3 und 6:Paragraph 21 a, Absatz eins, 3 und 6 : „

(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.„

(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. (…)

(3)Der Nachweis gilt überdies als erbracht, wenn die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 14a und 14b) vorliegen.
(3)Der Nachweis gilt überdies als erbracht, wenn die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraphen 14 a und 14 b) vorliegen. (…)
(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis

Abs. 1 gelten.“

(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis

Absatz eins, gelten.“ § 14 Abs. 1 und 2:Paragraph 14, Absatz eins und 2 : „

(1)Die Integrationsvereinbarung dient der Integration rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener Drittstaatsangehöriger (§ 2 Abs. 2). Sie bezweckt den Erwerb von vertieften Kenntnissen der deutschen Sprache, um den Drittstaatsangehörigen zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen.„
(1)Die Integrationsvereinbarung dient der Integration rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener Drittstaatsangehöriger (Paragraph 2, Absatz 2,). Sie bezweckt den Erwerb von vertieften Kenntnissen der deutschen Sprache, um den Drittstaatsangehörigen zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen.
(2)Die Integrationsvereinbarung besteht aus zwei aufeinander aufbauenden Modulen:
  1. das Modul 1 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung;
  2. das Modul 2 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung.“ § 14a Abs. 1, 2 und 7:Paragraph 14 a, Absatz eins, 2 und 7 : „
(1)Drittstaatsangehörige sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.„

(1)Drittstaatsangehörige sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(2)Der Erfüllungspflicht

Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 15.

(2)Der Erfüllungspflicht

Absatz eins, haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 8 nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach Paragraph 15, (…)

(7)Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass trotz erfolgreichem Abschluss eines Deutsch-Integrationskurses

Abs. 4 Z 1 oder trotz Vorliegen eines Nachweises

Abs. 4 Z 2 der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse

§ 14Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat.“

(7)Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass trotz erfolgreichem Abschluss eines Deutsch-Integrationskurses

Absatz 4, Ziffer eins, oder trotz Vorliegen eines Nachweises

Absatz 4, Ziffer 2, der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse

Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, nicht erfüllt hat.“ § 20 Abs. 1:Paragraph 20, Absatz eins : „

(1)Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.“ Außerdem lautet § 9b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) wie folgt:Außerdem lautet Paragraph 9 b, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) wie folgt: „
(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).„
(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen:
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen: 1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch; 2. Goethe-Institut e.V.; 3. Telc GmbH; 4. Österreichischer Integrationsfonds.
(3)Aus dem Sprachdiplom oder Kurszeugnis muss hervorgehen, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.“ Schließlich lautet § 293 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) wie folgt:Schließlich lautet Paragraph 293, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) wie folgt: „
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2„
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
  1. a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
  2. aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben…………………1 307,89 €,
  3. bb)wenn die Voraussetzungen nach
  4. aa)nicht zutreffen…………872,31 €,
  5. b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)-pension oder Pension nach § 259……………………………………………………………………….872,31 €,
  6. b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)-pension oder Pension nach Paragraph 259 …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, Punkt 872,,31 €,
  7. c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
  8. aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres………………………320,84 €, falls beide Elternteile verstorben sind…………………………….481,75 €,
  9. bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahre…………………………570,14 €, falls beide Elternteile verstorben sind…………………………….872,31 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 134,59 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 134,59 € für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung

Abs. 1 treten ab

  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.

(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung

Absatz eins, treten ab

  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.

(3)Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4)Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.
(5)Aufgehoben.“ 7. Erwägungen: Der Antrag des Beschwerdeführers lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 46Abs.

1 NAG. Der Beschwerdeführer ist zudem das minderjährige ledige Kind der ***

§ 2Abs.

1 Z 9 NAG, sodass sich

§ 23Abs.

4 NAG Art und Dauer des Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers nach dem Aufenthaltstitel der Mutter richten, zumal keinem anderen Fremden die Pflege und Erziehung des Beschwerdeführers zukommt.Der Antrag des Beschwerdeführers lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, NAG. Der Beschwerdeführer ist zudem das minderjährige ledige Kind der ***

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG, sodass sich

Paragraph 23, Absatz 4, NAG Art und Dauer des Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers nach dem Aufenthaltstitel der Mutter richten, zumal keinem anderen Fremden die Pflege und Erziehung des Beschwerdeführers zukommt. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun, dass der Mutter des Beschwerdeführers in dem zu GZ. LVwG-AV-659-2015 geführten Verfahren vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der von dieser auch beantragte Erstaufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 46Abs. 1 Z 2 lit. b i

Vm Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun, dass der Mutter des Beschwerdeführers in dem zu GZ. LVwG-AV-659-2015 geführten Verfahren vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der von dieser auch beantragte Erstaufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z 2 NAG mit Erkenntnis vom 21.12.2015 für die Dauer von 12 Monaten erteilt wurde, dies aus folgenden Gründen:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG mit Erkenntnis vom 21.12.2015 für die Dauer von 12 Monaten erteilt wurde, dies aus folgenden Gründen: Festgestellt wurde zunächst, dass für die Anträge der Mutter des Beschwerdeführers und des Beschwerdeführers selbst ein Quotenplatz vorhanden ist und der Vater des Beschwerdeführers als Zusammenführender

§ 2Abs.

1 Z 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“

§ 41aAbs.

9 NAG innehat. Der Vater des Beschwerdeführers ist als Staatsangehöriger Mazedoniens auch Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 6 NAG und die Mutter des Beschwerdeführers als dessen Ehegattin Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG.Festgestellt wurde zunächst, dass für die Anträge der Mutter des Beschwerdeführers und des Beschwerdeführers selbst ein Quotenplatz vorhanden ist und der Vater des Beschwerdeführers als Zusammenführender

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG innehat. Der Vater des Beschwerdeführers ist als Staatsangehöriger Mazedoniens auch Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG und die Mutter des Beschwerdeführers als dessen Ehegattin Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, , Absatz eins, Ziffer 9, NAG. Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat zudem die Mutter des Beschwerdeführers die Voraussetzungen des

  1. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG vorliegen.Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat zudem die Mutter des Beschwerdeführers die Voraussetzungen des
  2. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG vorliegen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegen würde. Insbesondere liegt entsprechend des festgestellten Sachverhaltes keine Aufenthaltsehe der Eltern des Beschwerdeführers im Sinne des Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorliegen würde. Insbesondere liegt entsprechend des festgestellten Sachverhaltes keine Aufenthaltsehe der Eltern des Beschwerdeführers im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 4 NAG vor.Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG vor. Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der beabsichtigte Aufenthalt der Mutter des Beschwerdeführers nicht öffentlichen Interessen

§ 11Abs.

2 Z 1 NAG widerstreitet (bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist), die Mutter des Beschwerdeführers weiters

§ 11Abs.

2 Z 3 NAG über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist – dies durch die festgestellte Mitversicherung mit deren Ehegatten – , sowie dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt

§ 11Abs.

2 Z 5 NAG nicht (demnach auch nicht wesentlich) beeinträchtigt werden würden.Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG widerstreitet (bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist), die Mutter des Beschwerdeführers weiters

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist – dies durch die festgestellte Mitversicherung mit deren Ehegatten – , sowie dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, NAG nicht (demnach auch nicht wesentlich) beeinträchtigt werden würden. Von der Verwaltungsbehörde wurde zunächst im Rahmen der Begründung des an die Mutter des Beschwerdeführers ergangenen abweisenden Bescheides der Standpunkt vertreten, dass von der Mutter des Beschwerdeführers nicht der Nachweis von Deutschkenntnissen im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG erbracht worden wäre, da von dieser nicht das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt worden wäre. Dem ist jedoch zum Einen der festgestellte Sachverhalt entgegenzuhalten, wonach festgestellt wurde, dass von der Mutter des Beschwerdeführers ein allgemein anerkanntes Sprachdiplom des Österreichischen Sprachdiplom Deutsch, sohin einer Einrichtung

§ 9bAbs.

2 Z 1 NAG-DV, vorgelegt wurde, mit ihr bescheinigt wurde, die ÖSD-Prüfung „A2 Grundstufe Deutsch 2“ mit „Sehr gut“ bestanden zu haben. Entgegen der Rechtsauffassung der Verwaltungsbehörde hat die Mutter des Beschwerdeführers damit bereits den erforderlichen Nachweis von Deutschkenntnissen

§ 21aAbs.

1 NAG erbracht, zumal diese Einrichtung damit schriftlich bestätigt hat, dass Kenntnisse der deutschen Sprache vorliegen, die über die Sprachverwendung auf einfachstem Niveau hinausgehen. Im Übrigen konnte zudem auch nicht festgestellt werden, dass die Deutschkenntnisse der Mutter des Beschwerdeführers nicht diesem ausgestellten Diplom entsprechen.Von der Verwaltungsbehörde wurde zunächst im Rahmen der Begründung des an die Mutter des Beschwerdeführers ergangenen abweisenden Bescheides der Standpunkt vertreten, dass von der Mutter des Beschwerdeführers nicht der Nachweis von Deutschkenntnissen im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG erbracht worden wäre, da von dieser nicht das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt worden wäre. Dem ist jedoch zum Einen der festgestellte Sachverhalt entgegenzuhalten, wonach festgestellt wurde, dass von der Mutter des Beschwerdeführers ein allgemein anerkanntes Sprachdiplom des Österreichischen Sprachdiplom Deutsch, sohin einer Einrichtung

Paragraph 9 b, Absatz 2, Ziffer eins, NAG-DV, vorgelegt wurde, mit ihr bescheinigt wurde, die ÖSD-Prüfung „A2 Grundstufe Deutsch 2“ mit „Sehr gut“ bestanden zu haben. Entgegen der Rechtsauffassung der Verwaltungsbehörde hat die Mutter des Beschwerdeführers damit bereits den erforderlichen Nachweis von Deutschkenntnissen

Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG erbracht, zumal diese Einrichtung damit schriftlich bestätigt hat, dass Kenntnisse der deutschen Sprache vorliegen, die über die Sprachverwendung auf einfachstem Niveau hinausgehen. Im Übrigen konnte zudem auch nicht festgestellt werden, dass die Deutschkenntnisse der Mutter des Beschwerdeführers nicht diesem ausgestellten Diplom entsprechen. Zum Anderen irrt die Verwaltungsbehörde auch in ihrer rechtlichen Schlussfolgerung, sollte man sogar entgegen des festgestellten Sachverhaltes davon ausgehen wollen, dass die Mutter des Beschwerdeführers nicht einmal über die elementarsten Deutschkenntnisse verfügen. § 21a Abs. 3 NAG regelt, dass vom Antragsteller der Nachweis von Deutschkenntnissen überdies (dh alternativ zur Vorlage eines Sprachdiploms oder Kurszeugnisses

Abs. 1) dadurch erbracht werden kann, dass die Voraussetzungen des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung

Zum Anderen irrt die Verwaltungsbehörde auch in ihrer rechtlichen Schlussfolgerung, sollte man sogar entgegen des festgestellten Sachverhaltes davon ausgehen wollen, dass die Mutter des Beschwerdeführers nicht einmal über die elementarsten Deutschkenntnisse verfügen. Paragraph 21 a, Absatz 3, NAG regelt, dass vom Antragsteller der Nachweis von Deutschkenntnissen überdies (dh alternativ zur Vorlage eines Sprachdiploms oder Kurszeugnisses

Absatz eins,) dadurch erbracht werden kann, dass die Voraussetzungen des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung

§§ 14aund 14b vorliegen.

Damit kann aber somit nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass bei Verneinen dieser Voraussetzungen die Erteilung des Aufenthaltstitels zu versagen ist, wenn sehr wohl die Voraussetzungen des § 21a Abs. 1 NAG vorliegen. Außerdem hat zur Erfüllung des Modul 1

§ 14aAbs.

2 NAG der Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 1, 2, 4, 6 oder 8 nachzukommen. Die Verwaltungsbehörde hat somit auch deshalb zu Unrecht die Nichterfüllung des Modul 1 festgestellt. Dies könne erst nach Ablauf der 2-Jahres-Frist nach erfolgter Erteilung eines Aufenthaltstitels erfolgen, nicht aber bereits gleichzeitig mit Erteilung des Erstaufenthaltstitels. Insgesamt liegen somit die Voraussetzungen des § 21a Abs. 1 NAG vor.Paragraphen 14 a und 14 b vorliegen. Damit kann aber somit nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass bei Verneinen dieser Voraussetzungen die Erteilung des Aufenthaltstitels zu versagen ist, wenn sehr wohl die Voraussetzungen des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG vorliegen. Außerdem hat zur Erfüllung des Modul 1

Paragraph 14 a, Absatz 2, NAG der Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 6, oder 8 nachzukommen. Die Verwaltungsbehörde hat somit auch deshalb zu Unrecht die Nichterfüllung des Modul 1 festgestellt. Dies könne erst nach Ablauf der 2-Jahres-Frist nach erfolgter Erteilung eines Aufenthaltstitels erfolgen, nicht aber bereits gleichzeitig mit Erteilung des Erstaufenthaltstitels. Insgesamt liegen somit die Voraussetzungen des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG vor. Des Weiteren wurde von der Mutter des Beschwerdeführers unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes auch der Nachweis auf einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, welche für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, erbracht. Der Rechtsanspruch auf eben diese Wohnung ergibt sich aus der von ihrem Ehegatten mit dem Eigentümer der Wohnung in der *** in *** abgeschlossenen rechtswirksamen Wohnrechtsvereinbarung vom ***. Die Mutter des Beschwerdeführers leitet aus ihrer Eigenschaft als Ehegattin des Wohnrechtsberechtigten ihr Wohnrecht familienrechtlich ab. Außerdem geht das erkennende Gericht auch auf Basis des festgestellten Sachverhaltes davon aus, dass es sich bei der gegenständlichen Wohnung um eine ortsübliche im Hinblick auf ihre Größe und Beschaffenheit und der Größe der Familie handelt. Nach der nunmehrigen Sachlage ist davon auszugehen, dass das Haus für die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels zunächst für wenige Monate im Erdgeschoss von der Mutter des Beschwerdeführers, ihrem Ehemann, ihren beiden Kindern und ihrem Schwager *** bewohnt werden wird, wobei letzterer spätestens im Juni *** in die getrennte Wohnung im Obergeschoss übersiedeln wird. Im Sinne einer Prognoseentscheidung ist davon auszugehen, dass der bis längstens Juni *** bestehende Mietvertrag mit der derzeitigen Mieterin im Obergeschoss nicht verlängert wird; der schriftlich vorgelegte „Mietvertrag“ (Beilage ./33) wurde nicht gültig abgeschlossen. Die Wohnung im Erdgeschoss ist jedenfalls so groß, dass dies problemlos möglich ist und der Ortsüblichkeit entspricht. Ob und inwieweit die Familie des *** nach Österreich nachziehen wird, ist im Rahmen einer Prognoseentscheidung völlig unsicher und demnach keinesfalls zu Lasten der Mutter des Beschwerdeführers jetzt zu berücksichtigen. Soweit nicht zuletzt die Verwaltungsbehörde im Rahmen ihrer Bescheidbegründung die Auffassung vertrat, dass der Aufenthalt der Mutter des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet mangels Nachweises ausreichender Mittel zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen könnte, ist folgendes auszuführen. Die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG stellen – vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des § 293 ASVG ab, die durch die von der Beschwerdeführerin nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminium des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern das Haushaltsnettoeinkommen ist eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 30.04.2009, 2008/22/0711).

§ 293Abs.

1 ASVG beträgt derzeit der Richtsatz für eine Familie mit 2 Kindern in einem gemeinsamen Haushalt 1.577,07 Euro (1.307,89 Euro + 134,59 Euro + 134,59 Euro).Die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG stellen – vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG ab, die durch die von der Beschwerdeführerin nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminium des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern das Haushaltsnettoeinkommen ist eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 30.04.2009, 2008/22/0711).

Paragraph 293, Absatz eins, ASVG beträgt derzeit der Richtsatz für eine Familie mit 2 Kindern in einem gemeinsamen Haushalt 1.577,07 Euro (1.307,89 Euro + 134,59 Euro + 134,59 Euro). § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt diesbezüglich jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sogenannten „Wertes der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (VwGH 26.01.2012, 2010/21/0346). Im konkreten Fall sind auf Basis des festgestellten Sachverhaltes nur die Kreditverbindlichkeiten des Vaters des Beschwerdeführers in der Höhe von 33,27 Euro hinzuzuzählen. Da sonst keine diesbezüglichen Beträge, insbesondere auch keine Wohnungskosten, hinzuzurechnen sind, bleibt gegenständlich der Wert der freien Station unberücksichtigt und errechnet sich somit konkret ein zu erreichendes monatliches Einkommen in der Höhe von 1.610,34 Euro.Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG zählt diesbezüglich jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sogenannten „Wertes der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (VwGH 26.01.2012, 2010/21/0346). Im konkreten Fall sind auf Basis des festgestellten Sachverhaltes nur die Kreditverbindlichkeiten des Vaters des Beschwerdeführers in der Höhe von 33,27 Euro hinzuzuzählen. Da sonst keine diesbezüglichen Beträge, insbesondere auch keine Wohnungskosten, hinzuzurechnen sind, bleibt gegenständlich der Wert der freien Station unberücksichtigt und errechnet sich somit konkret ein zu erreichendes monatliches Einkommen in der Höhe von 1.610,34 Euro. Für das tatsächliche Einkommen des Familienerhalters ist zunächst Voraussetzung, dass dieses für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden nicht nur gesichert sein muss, sondern diese Mittel auch nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (VwGH 31.05.2011, 2008/22/0709). Bei der Berechnung des Einkommens sind zudem die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen wie allfällige Überstundenpauschalen (VwGH 21.06.2011, 2008/22/0356). Unter Zugrundelegung dessen ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Vater des Beschwerdeführers derzeit und auch im Sinne einer Prognoseentscheidung in weiterer Folge, dies zumindest für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes der Mutter des Beschwerdeführers, ein gesichertes Einkommen in der Höhe von 2.268,77 Euro bezieht, womit somit das tatsächliche Einkommen das zu erzielende bei Weitem übersteigt. Es steht somit außer Zweifel, dass der Aufenthalt der Mutter des Beschwerdeführers auch zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird und diese daher auch die Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG erfüllt.Es steht somit außer Zweifel, dass der Aufenthalt der Mutter des Beschwerdeführers auch zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird und diese daher auch die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG erfüllt. Die Mutter des Beschwerdeführers erfüllt im Ergebnis somit sämtliche Erteilungsvoraussetzungen, aufgrund dessen ihr der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ohne noch weiters eine Interessensabwägung

§ 11Abs.

3 NAG durchführen zu müssen.Die Mutter des Beschwerdeführers erfüllt im Ergebnis somit sämtliche Erteilungsvoraussetzungen, aufgrund dessen ihr der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ohne noch weiters eine Interessensabwägung

Paragraph 11, Absatz 3, NAG durchführen zu müssen. Im Hinblick darauf war sohin dem Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Verfahren analog der beantragte Aufenthaltstitel

§ 23Abs.

4 NAG zu erteilen.Im Hinblick darauf war sohin dem Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Verfahren analog der beantragte Aufenthaltstitel

Paragraph 23, Absatz 4, NAG zu erteilen. Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG.Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; es fehlt auch nicht eine solche Rechtsprechung und werden die zu lösende Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Es wird diesbezüglich auf die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Außerdem ist festzuhalten, dass die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes basieren. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; es fehlt auch nicht eine solche Rechtsprechung und werden die zu lösende Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Es wird diesbezüglich auf die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Außerdem ist festzuhalten, dass die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes basieren. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.660.001.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.