GVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Vm §§ 23 Abs. 4, 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, in Verbindung mit Paragraphen 23, Absatz 4, 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
, Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Am *** brachte der minderjährige Beschwerdeführer Herr ***, geboren am ***, als Staatsangehöriger Mazedoniens vertreten durch seine Mutter *** als gesetzliche Vertreterin beim Amt der NÖ Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ein. Diesem Antrag legte der Beschwerdeführer in Kopie seinen Reisepass (gültig bis ***) und seine Geburtsurkunde (ausgestellt am ***) bei. Das Amt der NÖ Landesregierung forderte die Mutter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom *** auf, in einem näher bezeichnete Urkunden vorzulegen. Daraufhin legte die Mutter des Beschwerdeführers einen (nicht datierten und vom Arbeitgeber nicht unterfertigten) Dienstvertrag zwischen der *** und ***, Lohnbestätigungen der *** für *** vom *** und *** sowie Lohnabrechnungen der *** für *** für Jänner *** und für März bis Dezember ***, eine Bestätigung der Gemeinde *** vom ***, eine Bescheinigung des Amtsgerichtes *** vom ***, eine Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation für *** vom ***, einen Teilzahlungsantrag des *** bei der *** vom ***, einen Versicherungsdatenauszug vom ***, einen Kaufvertrag abgeschlossen zwischen *** und *** vom ***, eine Bescheinigung des Amtsgerichtes *** vom ***, sowie ein Diplom für die Mutter des Beschwerdeführers über die ÖSD-Prüfung vom *** samt Bestätigung über die am *** abgeschlossenen schriftlichen und mündlichen Prüfungen der Verwaltungsbehörde vor. Ergänzend legte zudem in weiterer Folge die Mutter des Beschwerdeführers eine Kopie des Urteiles des Amtsgerichtes *** vom *** über die Scheidung ihrer (ersten) Ehe von *** vor. Mit Schreiben vom *** teilte die Landespolizeidirektion Niederösterreich nach durch das Amt der NÖ Landesregierung beauftragten Erhebungen unter Anschluss eines Berichtes vom *** mit, dass derzeit sich der Verdacht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe der Eltern des Beschwerdeführers nicht erhärtet hätte. Mit Schreiben vom *** teilte die Landespolizeidirektion Niederösterreich mit, dass mangels weiterer Verdachtsmomente im Hinblick auf eine derartige Aufenthaltsehe die Erhebungen abgeschlossen worden seien und ein Abschlussbericht der zuständigen Staatsanwaltschaft erstattet werde. Mit Schreiben vom *** wurde von der Landespolizeidirektion schließlich dazu bekanntgegeben, dass die Staatsanwaltschaft *** das Verfahren des Eingehens einer Aufenthaltsehe gegen die Eltern des Beschwerdeführers unter der Zl. *** eingestellt hätte. Das ÖSD bestätigte mit Email vom *** nach vorangegangener Anfrage durch das Amt der NÖ Landesregierung die Echtheit des vorgelegten Diploms „A2 Grundstufe Deutsch 2“. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab mit Schreiben vom *** bekannt, dass keine maßgeblichen Umstände für die Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen nach dem NAG bekannt und keine Verfahren betreffend die Mutter des Beschwerdeführers anhängig seien. Schließlich beauftragte das Amt der NÖ Landesregierung die österreichische Botschaft in ***/Mazedonien mit der Vorladung der Mutter des Beschwerdeführers vor Ort, um im Rahmen einer persönlichen Vorsprache die vorliegenden Deutsch-Kenntnisse in Wort und Schrift zu überprüfen. Mit Schreiben vom *** teilte daraufhin die Österreichische Botschaft in *** unter Übermittlung von schriftlichen Testfragen mit, dass nach deren Auffassung die Mutter des Beschwerdeführers nicht über nennenswerte Deutschkenntnisse verfüge. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom ***, GZ. ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom *** auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels abgewiesen. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde aus, dass für den minderjährigen Beschwerdeführer durch die Erziehungsberechtigte am *** beim Amt der NÖ Landesregierung ein Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ eingebracht worden sei. Der zum gleichen Zeitpunkt gestellte Antrag der Kindesmutter hätte allerdings mangels des Fehlens der Erteilungsvoraussetzungen
Vm § 11 Abs. 5 NAG sowie § 21a Abs. 1 NAG für den beantragten Aufenthaltstitel abgewiesen werden müssen. Da es sich beim vorliegenden Antrag um den erstmaligen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für das minderjährige Kind handeln würde, würden sich die Art und die Dauer ihres Aufenthaltes
Der zum gleichen Zeitpunkt gestellte Antrag der Kindesmutter hätte allerdings mangels des Fehlens der Erteilungsvoraussetzungen
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG sowie Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG für den beantragten Aufenthaltstitel abgewiesen werden müssen. Da es sich beim vorliegenden Antrag um den erstmaligen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für das minderjährige Kind handeln würde, würden sich die Art und die Dauer ihres Aufenthaltes
4 NAG nach dem Aufenthaltstitel der obsorgeberechtigten Kindesmutter richten. Da die Mutter jedoch nicht zur Niederlassung berechtigt sei, würden somit die Voraussetzungen
4 NAG nicht vorliegen, weshalb die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitel für den Beschwerdeführer nicht möglich sei.Paragraph 23, Absatz 4, NAG nach dem Aufenthaltstitel der obsorgeberechtigten Kindesmutter richten. Da die Mutter jedoch nicht zur Niederlassung berechtigt sei, würden somit die Voraussetzungen
Paragraph 23, Absatz 4, NAG nicht vorliegen, weshalb die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitel für den Beschwerdeführer nicht möglich sei. 2. Zum Beschwerdevorbringen: In seiner gegen diesen Bescheid durch seinen Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde vom *** beantragte der Beschwerdeführer, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dahingehend abzuändern, dass dem Antrag vom *** auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels stattgegeben werde, in eventu der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verfahrensdurchführung und Bescheidfällung an die I. Instanz zurückzuverweisen.In seiner gegen diesen Bescheid durch seinen Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde vom *** beantragte der Beschwerdeführer, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dahingehend abzuändern, dass dem Antrag vom *** auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels stattgegeben werde, in eventu der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verfahrensdurchführung und Bescheidfällung an die römisch eins. Instanz zurückzuverweisen. Begründend wird hierzu zusammenfassend vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass der gegenständliche Bescheid dem Grunde nach hinsichtlich materieller und formeller Rechtswidrigkeit und „unzweckmäßiger Ermessensausübung“ angefochten werde. Die Behörde hätte willkürlich entschieden und liege deshalb auch eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander vor. Die Verwaltungsbehörde hätte auch gehäuft die Rechtslage verkannt und ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unterlassen. Parteienvorbringen seien ignoriert worden und hätte sich die Verwaltungsbehörde nicht ausreichend mit dem konkreten Sachverhalt auseinandergesetzt, insbesondere die vorgelegten Nachweise der Deutschkenntnisse der Mutter des Beschwerdeführers übergangen. Tatsächlich würden alle für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels notwendigen Erfordernisse und Unterlagen vorliegen. Durch das Abweisen des Antrages sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens
EMRK verletzt worden.Begründend wird hierzu zusammenfassend vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass der gegenständliche Bescheid dem Grunde nach hinsichtlich materieller und formeller Rechtswidrigkeit und „unzweckmäßiger Ermessensausübung“ angefochten werde. Die Behörde hätte willkürlich entschieden und liege deshalb auch eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander vor. Die Verwaltungsbehörde hätte auch gehäuft die Rechtslage verkannt und ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unterlassen. Parteienvorbringen seien ignoriert worden und hätte sich die Verwaltungsbehörde nicht ausreichend mit dem konkreten Sachverhalt auseinandergesetzt, insbesondere die vorgelegten Nachweise der Deutschkenntnisse der Mutter des Beschwerdeführers übergangen. Tatsächlich würden alle für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels notwendigen Erfordernisse und Unterlagen vorliegen. Durch das Abweisen des Antrages sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens
9 NAG, ausgestellt vom Magistrat *** und derzeit gültig bis ***.*** lebt bereits seit zumindest *** als Saisonarbeiter in Österreich und war hier zunächst auch immer nur in den Sommermonaten Hauptwohnsitz gemeldet, jeweils für die Dauer des Visums. Seit *** lebt der Vater des Beschwerdeführers durchgehend in Österreich und war vom *** bis *** unter der Adresse in ***, ***, und ist er seither aufrecht unter der Adresse in ***, ***, Hauptwohnsitz gemeldet. Der Umzug in diese nunmehrige Wohnung erfolgte deshalb, da diese größer ist und der Vater des Beschwerdeführers die Erfolgsaussichten für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels seiner Ehegattin und der gemeinsamen Kinder damit als höher erachtete. *** verfügt über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG, ausgestellt vom Magistrat *** und derzeit gültig bis ***. Die Mutter des Beschwerdeführers ist in Mazedonien geboren und aufgewachsen und lebt ebendort in einem im Eigentum ihres Ehegatten stehenden Mehrfamilienhaus gemeinsam mit ihren beiden ebenso in Mazedonien geborenen Kindern, ihren Schwiegereltern und einem Bruder ihres Ehegatten samt dessen Familie. Seit der (erneuten) Eheschließung wird die Familie in etwa alle 1,5 Monate vom Vater des Beschwerdeführers in Mazedonien besucht. Am *** stellte der Beschwerdeführer vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin beim Amt der NÖ Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
1 Z 2 lit. b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Dem Antrag konnte ein Quotenplatz zugeteilt werden.Am *** stellte der Beschwerdeführer vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin beim Amt der NÖ Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Dem Antrag konnte ein Quotenplatz zugeteilt werden. Die Mutter des Beschwerdeführers kam mit ihren beiden Kindern Ende *** bis Anfang *** für zwei Tage zum Zwecke der Absolvierung eines Deutschkurses und zum Zwecke dieser Antragsstellung erstmalig nach Österreich. Im selben Jahr, nämlich von *** bis *** war sie in Österreich ebenfalls aufhältig und war auch am damaligen Wohnsitz ihres Ehegatten in der ***, ***, Hauptwohnsitz gemeldet. Zum Zeitpunkt dieser Antragstellung beabsichtigte sie dementsprechend auch, nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels gemeinsam mit ihrem Ehemann und den beiden Kindern in eben dieser Wohnung unter Zugrundelegung eines mit dem Eigentümer dieses Hauses, einem weiteren Bruder ihres Ehegatten, Herrn ***, abgeschlossenen Bittleihvertrages zu wohnen. Aufgrund der mittlerweile erfolgten Übersiedlung ihres Ehemannes in die ***, ***, beabsichtigt die Mutter des Beschwerdeführers nunmehr, nach Erteilung des Aufenthaltstitels gemeinsam mit ihren Kindern und ihrem Ehegatten ihren ordentlichen Wohnsitz bis auf Weiteres, jedenfalls für die Dauer des beantragten Aufenthaltes im Bundesgebiet, im Mehrfamilienhaus (Gesamt-Wohnfläche 250,05 m²) unter eben dieser Adresse zu begründen. Eigentümer dieses Hauses ist ebenso *** und befindet sich dieses in einem sehr guten Zustand, da dieses erst kürzlich generalsaniert wurde. Das Erdgeschoß wurde vollständig renoviert und das Obergeschoß völlig neu errichtet, welches auch einen eigenen Eingang besitzt. Die Finanzierung des Kaufes dieses im Eigentum des *** stehenden Hauses erfolgte am *** gemeinsam unter den drei in Österreich lebenden Brüder (***, *** und ***) aus den bestehenden Ersparnissen, sodass auch die Aufnahme eines Kredites zumindest für *** nicht erforderlich war. Auch die Sanierung des Hauses in der ***, ***, erfolgte auf diese Weise. Derzeit wird das Erdgeschoß eben dieses Hauses von *** gemeinsam mit *** bewohnt. Im
NAG-DV angeführten Institut ausgestellten Diplom die Prüfung in Österreich abgelegt und mit sehr gut bestanden hat. Für eine Fälschung dieses Diploms bestehen nicht die geringsten Hinweise. Bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde wurde auch die Echtheit dieses Diploms durch ausdrückliche Nachfrage beim ÖSD auch überprüft und bestätigt. Es müsste somit diesem Institut unterstellt werden, fälschlich dieses Diplom ausgestellt und zusätzlich fälschlich auch noch die Echtheit ausdrücklich bestätigt zu haben, wofür ebenso keinerlei Hinweise bestehen. Das im Schreiben der Österreichischen Botschaft in *** vom *** festgehaltene und mit diesem Schreiben übermittelte Ergebnis, welches sogar davon spricht, dass überhaupt keine nennenswerten Deutschkenntnisse vorliegen würden, ist nur damit erklärlich, dass entsprechend der übereinstimmenden Aussagen der Zeugen zeitnah eines der Kinder der Mutter des Beschwerdeführers durch einen Unfall eine starke Sehbehinderung davon trug und hier wohl unbestritten von einer akuten psychischen Belastung bzw. Einschränkung der Mutter auszugehen ist. Der Überprüfung der Deutschkenntnisse durch ein zertifiziertes Institut kommt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes eine höhere Wertigkeit zu als der Überprüfung eines Mitarbeiters der Österreichischen Botschaft in Mazedonien unter eben den zu dieser Zeit herrschenden, persönlichen Umständen der Mutter des Beschwerdeführera. Das zertifizierte Institut ist vielmehr darauf spezialisiert und es ist nicht anzunehmen, dass diese leichtfertig Zertifikate ausstelle. Die Mutter des Beschwerdeführers hat sich zudem im Beschwerdeverfahren auch bereitwillig gezeigt, ihre Deutschkenntnisse auch selbst vor dem Gericht jederzeit unter Beweis zu stellen, was ebenso in diesem Sinne in die Beweiswürdigung Einfluss zu finden hat.Hinsichtlich der Deutschkenntnisse der Mutter des Beschwerdeführers liegt dem erkennenden Gericht ein zertifiziertes Diplom vor, welches bescheinigt, dass die Mutter des Beschwerdeführers die deutsche Sprache immerhin auf dem Niveau „A2“ beherrscht. Das erkennende Gericht sieht keinen Grund, dies anzuzweifeln, zumal die Mutter des Beschwerdeführers eben laut einem von einem
Paragraph 9 b, NAG-DV angeführten Institut ausgestellten Diplom die Prüfung in Österreich abgelegt und mit sehr gut bestanden hat. Für eine Fälschung dieses Diploms bestehen nicht die geringsten Hinweise. Bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde wurde auch die Echtheit dieses Diploms durch ausdrückliche Nachfrage beim ÖSD auch überprüft und bestätigt. Es müsste somit diesem Institut unterstellt werden, fälschlich dieses Diplom ausgestellt und zusätzlich fälschlich auch noch die Echtheit ausdrücklich bestätigt zu haben, wofür ebenso keinerlei Hinweise bestehen. Das im Schreiben der Österreichischen Botschaft in *** vom *** festgehaltene und mit diesem Schreiben übermittelte Ergebnis, welches sogar davon spricht, dass überhaupt keine nennenswerten Deutschkenntnisse vorliegen würden, ist nur damit erklärlich, dass entsprechend der übereinstimmenden Aussagen der Zeugen zeitnah eines der Kinder der Mutter des Beschwerdeführers durch einen Unfall eine starke Sehbehinderung davon trug und hier wohl unbestritten von einer akuten psychischen Belastung bzw. Einschränkung der Mutter auszugehen ist. Der Überprüfung der Deutschkenntnisse durch ein zertifiziertes Institut kommt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes eine höhere Wertigkeit zu als der Überprüfung eines Mitarbeiters der Österreichischen Botschaft in Mazedonien unter eben den zu dieser Zeit herrschenden, persönlichen Umständen der Mutter des Beschwerdeführera. Das zertifizierte Institut ist vielmehr darauf spezialisiert und es ist nicht anzunehmen, dass diese leichtfertig Zertifikate ausstelle. Die Mutter des Beschwerdeführers hat sich zudem im Beschwerdeverfahren auch bereitwillig gezeigt, ihre Deutschkenntnisse auch selbst vor dem Gericht jederzeit unter Beweis zu stellen, was ebenso in diesem Sinne in die Beweiswürdigung Einfluss zu finden hat. Der aufrechte Krankenversicherungsschutz des Vaters des Beschwerdeführers ergibt sich aus den eingeholten Versicherungsdatenauszügen. Die Unbescholtenheit der Mutter des Beschwerdeführers ergibt sich aus den bezughabenden Bestätigungen im Akt der Verwaltungsbehörde. Für eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der öffentlichen Interessen im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels bestehen keinerlei Hinweise bzw. wurde derartiges von der Verwaltungsbehörde auch nicht behauptet. 6. Rechtslage: Folgende Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) in der geltenden Fassung sind gegenständlich von Relevanz: § 23 Abs. 4:Paragraph 23, Absatz 4 : „
BG berechtigt;und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, AuslBG berechtigt; (…)“ § 46 Abs. 1:Paragraph 46, Absatz eins : „
oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”
1 oder 4 innehat, oder1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”
Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
1 oder 4 innehat, oderb) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder
FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. (…)
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ § 21a Abs. 1, 3 und 6:Paragraph 21 a, Absatz eins, 3 und 6 : „
1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.„
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. (…)
Abs. 1 gelten.“
Absatz eins, gelten.“ § 14 Abs. 1 und 2:Paragraph 14, Absatz eins und 2 : „
1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.„
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels
1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 15.
Absatz eins, haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 8 nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach Paragraph 15, (…)
Abs. 4 Z 1 oder trotz Vorliegen eines Nachweises
Abs. 4 Z 2 der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse
Absatz 4, Ziffer eins, oder trotz Vorliegen eines Nachweises
Absatz 4, Ziffer 2, der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse
Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, nicht erfüllt hat.“ § 20 Abs. 1:Paragraph 20, Absatz eins : „
Abs. 1 treten ab
Absatz eins, treten ab
1 NAG. Der Beschwerdeführer ist zudem das minderjährige ledige Kind der ***
1 Z 9 NAG, sodass sich
4 NAG Art und Dauer des Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers nach dem Aufenthaltstitel der Mutter richten, zumal keinem anderen Fremden die Pflege und Erziehung des Beschwerdeführers zukommt.Der Antrag des Beschwerdeführers lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, NAG. Der Beschwerdeführer ist zudem das minderjährige ledige Kind der ***
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG, sodass sich
Paragraph 23, Absatz 4, NAG Art und Dauer des Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers nach dem Aufenthaltstitel der Mutter richten, zumal keinem anderen Fremden die Pflege und Erziehung des Beschwerdeführers zukommt. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun, dass der Mutter des Beschwerdeführers in dem zu GZ. LVwG-AV-659-2015 geführten Verfahren vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der von dieser auch beantragte Erstaufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Vm Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun, dass der Mutter des Beschwerdeführers in dem zu GZ. LVwG-AV-659-2015 geführten Verfahren vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der von dieser auch beantragte Erstaufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z 2 NAG mit Erkenntnis vom 21.12.2015 für die Dauer von 12 Monaten erteilt wurde, dies aus folgenden Gründen:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG mit Erkenntnis vom 21.12.2015 für die Dauer von 12 Monaten erteilt wurde, dies aus folgenden Gründen: Festgestellt wurde zunächst, dass für die Anträge der Mutter des Beschwerdeführers und des Beschwerdeführers selbst ein Quotenplatz vorhanden ist und der Vater des Beschwerdeführers als Zusammenführender
1 Z 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“
9 NAG innehat. Der Vater des Beschwerdeführers ist als Staatsangehöriger Mazedoniens auch Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 6 NAG und die Mutter des Beschwerdeführers als dessen Ehegattin Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG.Festgestellt wurde zunächst, dass für die Anträge der Mutter des Beschwerdeführers und des Beschwerdeführers selbst ein Quotenplatz vorhanden ist und der Vater des Beschwerdeführers als Zusammenführender
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG innehat. Der Vater des Beschwerdeführers ist als Staatsangehöriger Mazedoniens auch Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG und die Mutter des Beschwerdeführers als dessen Ehegattin Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, , Absatz eins, Ziffer 9, NAG. Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat zudem die Mutter des Beschwerdeführers die Voraussetzungen des
2 Z 1 NAG widerstreitet (bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist), die Mutter des Beschwerdeführers weiters
2 Z 3 NAG über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist – dies durch die festgestellte Mitversicherung mit deren Ehegatten – , sowie dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt
2 Z 5 NAG nicht (demnach auch nicht wesentlich) beeinträchtigt werden würden. Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG widerstreitet (bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist), die Mutter des Beschwerdeführers weiters
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist – dies durch die festgestellte Mitversicherung mit deren Ehegatten – , sowie dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, NAG nicht (demnach auch nicht wesentlich) beeinträchtigt werden würden. Von der Verwaltungsbehörde wurde zunächst im Rahmen der Begründung des an die Mutter des Beschwerdeführers ergangenen abweisenden Bescheides der Standpunkt vertreten, dass von der Mutter des Beschwerdeführers nicht der Nachweis von Deutschkenntnissen im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG erbracht worden wäre, da von dieser nicht das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt worden wäre. Dem ist jedoch zum Einen der festgestellte Sachverhalt entgegenzuhalten, wonach festgestellt wurde, dass von der Mutter des Beschwerdeführers ein allgemein anerkanntes Sprachdiplom des Österreichischen Sprachdiplom Deutsch, sohin einer Einrichtung
2 Z 1 NAG-DV, vorgelegt wurde, mit ihr bescheinigt wurde, die ÖSD-Prüfung „A2 Grundstufe Deutsch 2“ mit „Sehr gut“ bestanden zu haben. Entgegen der Rechtsauffassung der Verwaltungsbehörde hat die Mutter des Beschwerdeführers damit bereits den erforderlichen Nachweis von Deutschkenntnissen
1 NAG erbracht, zumal diese Einrichtung damit schriftlich bestätigt hat, dass Kenntnisse der deutschen Sprache vorliegen, die über die Sprachverwendung auf einfachstem Niveau hinausgehen. Im Übrigen konnte zudem auch nicht festgestellt werden, dass die Deutschkenntnisse der Mutter des Beschwerdeführers nicht diesem ausgestellten Diplom entsprechen.Von der Verwaltungsbehörde wurde zunächst im Rahmen der Begründung des an die Mutter des Beschwerdeführers ergangenen abweisenden Bescheides der Standpunkt vertreten, dass von der Mutter des Beschwerdeführers nicht der Nachweis von Deutschkenntnissen im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG erbracht worden wäre, da von dieser nicht das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt worden wäre. Dem ist jedoch zum Einen der festgestellte Sachverhalt entgegenzuhalten, wonach festgestellt wurde, dass von der Mutter des Beschwerdeführers ein allgemein anerkanntes Sprachdiplom des Österreichischen Sprachdiplom Deutsch, sohin einer Einrichtung
Paragraph 9 b, Absatz 2, Ziffer eins, NAG-DV, vorgelegt wurde, mit ihr bescheinigt wurde, die ÖSD-Prüfung „A2 Grundstufe Deutsch 2“ mit „Sehr gut“ bestanden zu haben. Entgegen der Rechtsauffassung der Verwaltungsbehörde hat die Mutter des Beschwerdeführers damit bereits den erforderlichen Nachweis von Deutschkenntnissen
Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG erbracht, zumal diese Einrichtung damit schriftlich bestätigt hat, dass Kenntnisse der deutschen Sprache vorliegen, die über die Sprachverwendung auf einfachstem Niveau hinausgehen. Im Übrigen konnte zudem auch nicht festgestellt werden, dass die Deutschkenntnisse der Mutter des Beschwerdeführers nicht diesem ausgestellten Diplom entsprechen. Zum Anderen irrt die Verwaltungsbehörde auch in ihrer rechtlichen Schlussfolgerung, sollte man sogar entgegen des festgestellten Sachverhaltes davon ausgehen wollen, dass die Mutter des Beschwerdeführers nicht einmal über die elementarsten Deutschkenntnisse verfügen. § 21a Abs. 3 NAG regelt, dass vom Antragsteller der Nachweis von Deutschkenntnissen überdies (dh alternativ zur Vorlage eines Sprachdiploms oder Kurszeugnisses
Abs. 1) dadurch erbracht werden kann, dass die Voraussetzungen des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung
Zum Anderen irrt die Verwaltungsbehörde auch in ihrer rechtlichen Schlussfolgerung, sollte man sogar entgegen des festgestellten Sachverhaltes davon ausgehen wollen, dass die Mutter des Beschwerdeführers nicht einmal über die elementarsten Deutschkenntnisse verfügen. Paragraph 21 a, Absatz 3, NAG regelt, dass vom Antragsteller der Nachweis von Deutschkenntnissen überdies (dh alternativ zur Vorlage eines Sprachdiploms oder Kurszeugnisses
Absatz eins,) dadurch erbracht werden kann, dass die Voraussetzungen des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung
Damit kann aber somit nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass bei Verneinen dieser Voraussetzungen die Erteilung des Aufenthaltstitels zu versagen ist, wenn sehr wohl die Voraussetzungen des § 21a Abs. 1 NAG vorliegen. Außerdem hat zur Erfüllung des Modul 1
2 NAG der Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels
1 Z 1, 2, 4, 6 oder 8 nachzukommen. Die Verwaltungsbehörde hat somit auch deshalb zu Unrecht die Nichterfüllung des Modul 1 festgestellt. Dies könne erst nach Ablauf der 2-Jahres-Frist nach erfolgter Erteilung eines Aufenthaltstitels erfolgen, nicht aber bereits gleichzeitig mit Erteilung des Erstaufenthaltstitels. Insgesamt liegen somit die Voraussetzungen des § 21a Abs.1 NAG vor.Paragraphen 14 a und 14 b vorliegen. Damit kann aber somit nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass bei Verneinen dieser Voraussetzungen die Erteilung des Aufenthaltstitels zu versagen ist, wenn sehr wohl die Voraussetzungen des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG vorliegen. Außerdem hat zur Erfüllung des Modul 1
Paragraph 14 a, Absatz 2, NAG der Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 6, oder 8 nachzukommen. Die Verwaltungsbehörde hat somit auch deshalb zu Unrecht die Nichterfüllung des Modul 1 festgestellt. Dies könne erst nach Ablauf der 2-Jahres-Frist nach erfolgter Erteilung eines Aufenthaltstitels erfolgen, nicht aber bereits gleichzeitig mit Erteilung des Erstaufenthaltstitels. Insgesamt liegen somit die Voraussetzungen des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG vor. Des Weiteren wurde von der Mutter des Beschwerdeführers unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes auch der Nachweis auf einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, welche für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, erbracht. Der Rechtsanspruch auf eben diese Wohnung ergibt sich aus der von ihrem Ehegatten mit dem Eigentümer der Wohnung in der *** in *** abgeschlossenen rechtswirksamen Wohnrechtsvereinbarung vom ***. Die Mutter des Beschwerdeführers leitet aus ihrer Eigenschaft als Ehegattin des Wohnrechtsberechtigten ihr Wohnrecht familienrechtlich ab. Außerdem geht das erkennende Gericht auch auf Basis des festgestellten Sachverhaltes davon aus, dass es sich bei der gegenständlichen Wohnung um eine ortsübliche im Hinblick auf ihre Größe und Beschaffenheit und der Größe der Familie handelt. Nach der nunmehrigen Sachlage ist davon auszugehen, dass das Haus für die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels zunächst für wenige Monate im Erdgeschoss von der Mutter des Beschwerdeführers, ihrem Ehemann, ihren beiden Kindern und ihrem Schwager *** bewohnt werden wird, wobei letzterer spätestens im Juni *** in die getrennte Wohnung im Obergeschoss übersiedeln wird. Im Sinne einer Prognoseentscheidung ist davon auszugehen, dass der bis längstens Juni *** bestehende Mietvertrag mit der derzeitigen Mieterin im Obergeschoss nicht verlängert wird; der schriftlich vorgelegte „Mietvertrag“ (Beilage ./33) wurde nicht gültig abgeschlossen. Die Wohnung im Erdgeschoss ist jedenfalls so groß, dass dies problemlos möglich ist und der Ortsüblichkeit entspricht. Ob und inwieweit die Familie des *** nach Österreich nachziehen wird, ist im Rahmen einer Prognoseentscheidung völlig unsicher und demnach keinesfalls zu Lasten der Mutter des Beschwerdeführers jetzt zu berücksichtigen. Soweit nicht zuletzt die Verwaltungsbehörde im Rahmen ihrer Bescheidbegründung die Auffassung vertrat, dass der Aufenthalt der Mutter des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet mangels Nachweises ausreichender Mittel zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen könnte, ist folgendes auszuführen. Die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG stellen – vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des § 293 ASVG ab, die durch die von der Beschwerdeführerin nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminium des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern das Haushaltsnettoeinkommen ist eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 30.04.2009, 2008/22/0711).
1 ASVG beträgt derzeit der Richtsatz für eine Familie mit 2 Kindern in einem gemeinsamen Haushalt 1.577,07 Euro (1.307,89 Euro + 134,59 Euro + 134,59 Euro).Die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG stellen – vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG ab, die durch die von der Beschwerdeführerin nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminium des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern das Haushaltsnettoeinkommen ist eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 30.04.2009, 2008/22/0711).
Paragraph 293, Absatz eins, ASVG beträgt derzeit der Richtsatz für eine Familie mit 2 Kindern in einem gemeinsamen Haushalt 1.577,07 Euro (1.307,89 Euro + 134,59 Euro + 134,59 Euro). § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt diesbezüglich jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sogenannten „Wertes der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (VwGH 26.01.2012, 2010/21/0346). Im konkreten Fall sind auf Basis des festgestellten Sachverhaltes nur die Kreditverbindlichkeiten des Vaters des Beschwerdeführers in der Höhe von 33,27 Euro hinzuzuzählen. Da sonst keine diesbezüglichen Beträge, insbesondere auch keine Wohnungskosten, hinzuzurechnen sind, bleibt gegenständlich der Wert der freien Station unberücksichtigt und errechnet sich somit konkret ein zu erreichendes monatliches Einkommen in der Höhe von 1.610,34 Euro.Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG zählt diesbezüglich jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sogenannten „Wertes der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (VwGH 26.01.2012, 2010/21/0346). Im konkreten Fall sind auf Basis des festgestellten Sachverhaltes nur die Kreditverbindlichkeiten des Vaters des Beschwerdeführers in der Höhe von 33,27 Euro hinzuzuzählen. Da sonst keine diesbezüglichen Beträge, insbesondere auch keine Wohnungskosten, hinzuzurechnen sind, bleibt gegenständlich der Wert der freien Station unberücksichtigt und errechnet sich somit konkret ein zu erreichendes monatliches Einkommen in der Höhe von 1.610,34 Euro. Für das tatsächliche Einkommen des Familienerhalters ist zunächst Voraussetzung, dass dieses für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden nicht nur gesichert sein muss, sondern diese Mittel auch nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (VwGH 31.05.2011, 2008/22/0709). Bei der Berechnung des Einkommens sind zudem die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen wie allfällige Überstundenpauschalen (VwGH 21.06.2011, 2008/22/0356). Unter Zugrundelegung dessen ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Vater des Beschwerdeführers derzeit und auch im Sinne einer Prognoseentscheidung in weiterer Folge, dies zumindest für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes der Mutter des Beschwerdeführers, ein gesichertes Einkommen in der Höhe von 2.268,77 Euro bezieht, womit somit das tatsächliche Einkommen das zu erzielende bei Weitem übersteigt. Es steht somit außer Zweifel, dass der Aufenthalt der Mutter des Beschwerdeführers auch zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird und diese daher auch die Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG erfüllt.Es steht somit außer Zweifel, dass der Aufenthalt der Mutter des Beschwerdeführers auch zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird und diese daher auch die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG erfüllt. Die Mutter des Beschwerdeführers erfüllt im Ergebnis somit sämtliche Erteilungsvoraussetzungen, aufgrund dessen ihr der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ohne noch weiters eine Interessensabwägung
3 NAG durchführen zu müssen.Die Mutter des Beschwerdeführers erfüllt im Ergebnis somit sämtliche Erteilungsvoraussetzungen, aufgrund dessen ihr der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ohne noch weiters eine Interessensabwägung
Paragraph 11, Absatz 3, NAG durchführen zu müssen. Im Hinblick darauf war sohin dem Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Verfahren analog der beantragte Aufenthaltstitel
4 NAG zu erteilen.Im Hinblick darauf war sohin dem Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Verfahren analog der beantragte Aufenthaltstitel
Paragraph 23, Absatz 4, NAG zu erteilen. Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG.Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; es fehlt auch nicht eine solche Rechtsprechung und werden die zu lösende Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Es wird diesbezüglich auf die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Außerdem ist festzuhalten, dass die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes basieren.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; es fehlt auch nicht eine solche Rechtsprechung und werden die zu lösende Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Es wird diesbezüglich auf die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Außerdem ist festzuhalten, dass die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes basieren. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.661.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.