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LVwG-S-2343/001-2015

Obsah (17)§ 50§ 45§ 25aArt. 133§ 9§ 64§ 38Art. 130§ 366§ 81§ 74§ 27§ 44a§ 31§ 32§ 44§ 52

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.12.2015 GeschäftszahlLVwG-S-2343/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. 2. Das Verwaltungsstrafverfahren wird

§ 45Abs. 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) iVm § 38 VwGVG eingestellt.Das Verwaltungsstrafverfahren wird

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG eingestellt. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde Herrn *** folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde Herrn *** folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt: „„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: *** Ort: ***, ***, Grundstück Nr.: *** der KG ******, ***, Grundstück Nr.: *** der KG ***, Tatbeschreibung: Sie haben es als das

§ 9Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz (VSt

G) 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ (in Ihrer Funktion als „Management body“) der Firma ***, mit Sitz in der Slowakei, ***, ***, somit als unbeschränkt haftender Gesellschafter der *** mit Sitz in ***, ***, welche in ***, ***, Grundstück Nr. *** der KG *** eine genehmigte Betriebsanlage betreibt, zu verantworten, dass diese Gesellschaft diese genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung geändert und nach der Änderung betrieben hat.Sie haben es als das

Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ (in Ihrer Funktion als „Management body“) der Firma ***, mit Sitz in der Slowakei, ***, ***, somit als unbeschränkt haftender Gesellschafter der *** mit Sitz in ***, ***, welche in ***, ***, Grundstück Nr. *** der KG *** eine genehmigte Betriebsanlage betreibt, zu verantworten, dass diese Gesellschaft diese genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung geändert und nach der Änderung betrieben hat. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X, Fachgebiet ***, Zahl: *** vom *** wurde die Genehmigung für die Errichtung und Lagerung von 20 Stück Lagercontainer für pyrotechnische Artikel der Klasse I und II im Standort ***, ***, Grundstück Nr. *** der KG ***, erteilt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, Fachgebiet ***, Zahl: *** vom *** wurde die Genehmigung für die Errichtung und Lagerung von 20 Stück Lagercontainer für pyrotechnische Artikel der Klasse römisch eins und römisch zwei im Standort ***, ***, Grundstück Nr. *** der KG ***, erteilt. Bei einer Überprüfung am *** wurde festgestellt, dass in einer Halle Manipulationen (Kommissionierungen für die Verkaufsstände) mit pyrotechnischen Artikeln im großen Umfang durch 2 Mitarbeiter vorgenommen wurden und nicht in den genehmigten Lagercontainern. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 366 Abs.1 Z.3 i.V.m. § 81 Abs. 1 und § 74 Abs.2 Gewerbeordnung 1994 i.w.V.m. dem Bescheid der BH X, *** vom ***Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz eins und Paragraph 74, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 i.w.V.m. dem Bescheid der BH römisch zehn, *** vom *** Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von € 1.000,00 93 Stunden § 366 Abs.1 Z.3 Gewerbeordnung 1994€ 1.000,00 93 Stunden Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, Gewerbeordnung 1994 Vorgeschriebener Kostenbeitrag

§ 64Abs. 2 des

Vorgeschriebener Kostenbeitrag

Paragraph 64, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) € 100,00 Gesamtbetrag: € 1.100,00“ Dagegen hat Herr *** fristgerecht Beschwerde (von ihm mit „Einspruch“ bezeichnet) erhoben und um Einstellung des Verfahrens ersucht. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass bei einer Besichtigung durch die Behörde am *** von Seiten der Behörde mitgeteilt wurde, dass für die Halle keine separate Betriebsanlagengenehmigung erforderlich sei, wenn keine Lagerung vorliege und nur Manipulationsarbeiten durchgeführt würden. Bei der Kontrolle am *** seien in der Halle lediglich Manipulationsarbeiten durchgeführt worden, indem Ware für den Versand vorbereitet worden sei. Die versandfertigen Paletten seien aus der Halle in die genehmigten Lagercontainer bis zur Abholung durch eine Spedition untergebracht worden. Somit liege keine Übertretung vor. Anlässlich der Nachüberprüfung der Anlage am *** durch die Behörde sei von ihm richtiggestellt worden, dass in der Halle keine Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen stattfinde, sondern lediglich eine kurzfristige Aufbewahrung und Vorbereitung für den Versand. Vorbereitungsarbeiten für den Versand seien in der Halle sicherer, da die Brandlast in einem Lagercontainer um vielfaches höher sei. Das kurzfristige Verweilen nach ADR sei bis zu 48 Stunden zulässig. Mit Schreiben vom *** hat die Bezirkshauptmannschaft X die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Zugleich wurde mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.Mit Schreiben vom *** hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Zugleich wurde mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen:

§ 38Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:

§ 366Abs. 1 Z 3 Gewerbeordnung 1994 (Gew

O 1994) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§§ 81f).

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (Paragraphen 81 f,).

§ 81Abs. 1 Gew

O 1994 bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

§ 74Abs. 2 Gew

O 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, die in den Ziffern 1 bis 5 dieser Gesetzesstelle genannten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder sonstigen nachteiligen Einwirkungen hervorzurufen.

Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, die in den Ziffern 1 bis 5 dieser Gesetzesstelle genannten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder sonstigen nachteiligen Einwirkungen hervorzurufen. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Offenkundige Rechtswidrigkeiten müssen jedoch vom Verwaltungsgericht jedenfalls aufgegriffen werden, auch wenn sie nicht ausdrücklich in den Beschwerdegründen geltend gemacht wurden (vgl. Eder, Martschin, Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte. Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, Wien-Graz 2013, K8 zu § 27 VwGVG; ebenso Fister, Fuchs, Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 27 VwGVG, Anm.5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigte ein subjektives Recht darauf, dass ein Straferkenntnis den im § 44a Z 1 bis 5 VStG festgelegten Sprucherfordernissen entspricht (VwGH 26.1.2012, 2010/07/0011). Verstöße gegen § 44a VStG bedeuten jedenfalls eine offenkundige Verletzung des Gesetzes zum Nachteil des Bestraften (etwa VwGH 8.9.2011, 2011/03/0130).Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Offenkundige Rechtswidrigkeiten müssen jedoch vom Verwaltungsgericht jedenfalls aufgegriffen werden, auch wenn sie nicht ausdrücklich in den Beschwerdegründen geltend gemacht wurden vergleiche Eder, Martschin, Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte. Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, Wien-Graz 2013, K8 zu Paragraph 27, VwGVG; ebenso Fister, Fuchs, Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Paragraph 27, VwGVG, Anm.5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigte ein subjektives Recht darauf, dass ein Straferkenntnis den im Paragraph 44 a, Ziffer eins bis 5 VStG festgelegten Sprucherfordernissen entspricht (VwGH 26.1.2012, 2010/07/0011). Verstöße gegen Paragraph 44 a, VStG bedeuten jedenfalls eine offenkundige Verletzung des Gesetzes zum Nachteil des Bestraften (etwa VwGH 8.9.2011, 2011/03/0130).

§ 44aZ 1 VSt

G hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dies heißt, dass die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl. VwGH 5.12.1983, 82/10/0125).

Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dies heißt, dass die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist vergleiche VwGH 5.12.1983, 82/10/0125). Nach dem Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 13. 6. 1984, Slg 11466 A, ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass 1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und 2. die Identität der Tat (z. B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn Der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist dann entsprochen, wenn

  1. a)im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und
  2. b)der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen, Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a Z 1 VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird nach der Judikatur des VwGH daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein (vgl. VwGH verst. Senat 13.6.1984, Slg 11466 A, 23.11.2000, 98/07/0173, 10.12.2001, 2000/10/0024).der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen, Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird nach der Judikatur des VwGH daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein vergleiche VwGH verst. Senat 13.6.1984, Slg 11466 A, 23.11.2000, 98/07/0173, 10.12.2001, 2000/10/0024). Dass es im Bescheidspruch zufolge der Ziffer 1 des § 44a VStG der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift (Ziffer 2 des § 44a VStG) erforderlich sind, bedarf, bedeutet, dass es nicht ausreicht, den bloßen Gesetzeswortlaut unter Anführung der Tatzeit und des Tatortes wiederzugeben, sondern dass die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falles zu individualisieren ist, wobei der Umfang der notwendigen Konkretisierung vom einzelnen Tatbild abhängt. Dass es im Bescheidspruch zufolge der Ziffer 1 des Paragraph 44 a, VStG der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift (Ziffer 2 des Paragraph 44 a, VStG) erforderlich sind, bedarf, bedeutet, dass es nicht ausreicht, den bloßen Gesetzeswortlaut unter Anführung der Tatzeit und des Tatortes wiederzugeben, sondern dass die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falles zu individualisieren ist, wobei der Umfang der notwendigen Konkretisierung vom einzelnen Tatbild abhängt. Nach dem Wortlaut des § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf nicht jede Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung, sondern nur eine solche, die geeignet ist, die im § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen. Ein Schuldspruch nach § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 muss daher, um das Erfordernis des § 44a Z 1 VStG zu erfüllen, auch jene Tatumstände enthalten, die eine Beurteilung zulassen, ob die vorgenommene Änderung der Betriebsanlage die in § 74 Abs. 2 GewO 1994 genannten Interessen zu beeinträchtigen geeignet ist (vgl. VwGH 3.9.1996, 96/04/0093; 16.12.1986, 86/04/0091 etc).Nach dem Wortlaut des Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 bedarf nicht jede Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung, sondern nur eine solche, die geeignet ist, die im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen. Ein Schuldspruch nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 muss daher, um das Erfordernis des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zu erfüllen, auch jene Tatumstände enthalten, die eine Beurteilung zulassen, ob die vorgenommene Änderung der Betriebsanlage die in Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 genannten Interessen zu beeinträchtigen geeignet ist vergleiche VwGH 3.9.1996, 96/04/0093; 16.12.1986, 86/04/0091 etc). Im gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis wird lediglich angelastet, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X zur Zl. *** genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung geändert und nach der Änderung betrieben worden sei. Bei der Überprüfung am *** sei festgestellt worden, dass in einer Halle Manipulationen (Kommissionierungen für die Verkaufsstände) mit pyrotechnischen Artikeln in großem Umfang durch zwei Mitarbeiter vorgenommen worden seien und nicht in den bescheidmäßig genehmigten Lagercontainern. Inwiefern durch diese Änderung jedoch die in § 74 Abs. 2 GewO 1994 genannten Interessen beeinträchtigt werden können, wird hingegen nicht ausgeführt.Im gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis wird lediglich angelastet, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zur Zl. *** genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung geändert und nach der Änderung betrieben worden sei. Bei der Überprüfung am *** sei festgestellt worden, dass in einer Halle Manipulationen (Kommissionierungen für die Verkaufsstände) mit pyrotechnischen Artikeln in großem Umfang durch zwei Mitarbeiter vorgenommen worden seien und nicht in den bescheidmäßig genehmigten Lagercontainern. Inwiefern durch diese Änderung jedoch die in Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 genannten Interessen beeinträchtigt werden können, wird hingegen nicht ausgeführt.

§ 31Abs. 1 VSt

G die ist Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Paragraph 31, Absatz eins, VStG die ist Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

§ 32Abs. 2 VSt

G ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Paragraph 32, Absatz 2, VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Im vorliegenden Fall kommt als Verfolgungshandlung im Sinn des § 32 Abs. 2 VStG die Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, in Frage. Hier wird jedoch der Tatvorwurf in derselben Art und Weise gemacht, wie im angefochtenen Straferkenntnis.Im vorliegenden Fall kommt als Verfolgungshandlung im Sinn des Paragraph 32, Absatz 2, VStG die Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, in Frage. Hier wird jedoch der Tatvorwurf in derselben Art und Weise gemacht, wie im angefochtenen Straferkenntnis. Da es dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verwehrt ist, Ergänzungen bzw. Änderungen im Spruch eines Straferkenntnisses vorzunehmen, wenn diese nicht durch eine taugliche Verfolgungshandlung innerhalb der Frist des § 31 Abs. 1 VStG gedeckt sind, ist im Gegenstand Verfolgungsverjährung eingetreten, da diese Konkretisierungsmängel im Spruch des Straferkenntnisses auch der im verwaltungsbehördlichen Verfahren ergangenen Verfolgungshandlung (Aufforderung zur Rechtfertigung) anhaften. Das Straferkenntnis war daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs. 1 Z 3 VSt

G einzustellen.Da es dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verwehrt ist, Ergänzungen bzw. Änderungen im Spruch eines Straferkenntnisses vorzunehmen, wenn diese nicht durch eine taugliche Verfolgungshandlung innerhalb der Frist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG gedeckt sind, ist im Gegenstand Verfolgungsverjährung eingetreten, da diese Konkretisierungsmängel im Spruch des Straferkenntnisses auch der im verwaltungsbehördlichen Verfahren ergangenen Verfolgungshandlung (Aufforderung zur Rechtfertigung) anhaften. Das Straferkenntnis war daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen.

§ 44Abs. 2 Vw

GVG ist eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist.

Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG ist eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist. Da der Beschwerde Folge gegeben wurde, waren dem Beschuldigten

§ 52Abs. 8 Vw

GVG keine Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.Da der Beschwerde Folge gegeben wurde, waren dem Beschuldigten

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.2343.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.