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{'item': 'LVwG-S-366/001-2014'}

Obsah (9)§ 50§ 64§ 52§ 25aArt. 133§ 9§ 38Art. 130§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.12.2015 GeschäftszahlLVwG-S-366/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) insofern Folge gegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 80 Stunden) auf den Betrag von 350 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 70 Stunden) herabgesetzt wird.Der Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 80 Stunden) auf den Betrag von 350 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 70 Stunden) herabgesetzt wird. 2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden

§ 64Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) mit 35 Euro neu festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat

§ 52Abs. 8 Vw

GVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden

Paragraph 64, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) mit 35 Euro neu festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis: Der Beschwerdeführer hat

§ 52Abs. 6 Vw

GVG iVm § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) den Strafbetrag in Höhe von € 350,-- zusätzlich des Kostenbeitrages des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in der Höhe von € 35,--, somit den Gesamtbetrag in der Höhe von € 385,-- binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen.Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) den Strafbetrag in Höhe von € 350,-- zusätzlich des Kostenbeitrages des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in der Höhe von , € 35,--, somit den Gesamtbetrag in der Höhe von € 385,-- binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen. Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurden Herrn *** folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurden Herrn *** folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Zeit: nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung der Lenkererhebung am *** Ort: Bezirkshauptmannschaft X – ***, ***Ort: Bezirkshauptmannschaft römisch zehn – ***, *** Fahrzeug: ***, PKW Tatbeschreibung: Sie haben es als das

§ 9Abs.1 VSt

G zur Vertretung nach außen berufene Organ der *** mit Sitz in ***, *** in Ihrer Funktion als unbeschränkt haftender Gesellschafter zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Zulassungsbesitzerin folgende Übertretung begangen hat:Sie haben es als das

Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der *** mit Sitz in ***, *** in Ihrer Funktion als unbeschränkt haftender Gesellschafter zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Zulassungsbesitzerin folgende Übertretung begangen hat: Der BH X über deren schriftliche Anfrage vom *** nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung am *** darüber Auskunft erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug am *** um 19:54 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn A*** nächst Strkm. *** in Fahrtrichtung *** gelenkt hat. Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.Der BH römisch zehn über deren schriftliche Anfrage vom *** nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung am *** darüber Auskunft erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug am *** um 19:54 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn A*** nächst Strkm. *** in Fahrtrichtung *** gelenkt hat. Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 103 Abs.2, § 134 Abs.1 KFG 1967Paragraph 103, Absatz 2,, Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von € 400,00 80 Stunden § 134 Abs.1 KFG 1967€ 400,00 80 Stunden Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 Vorgeschriebener Kostenbeitrag

§ 64Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G), das sind 10% der Strafe,Vorgeschriebener Kostenbeitrag

Paragraph 64, Absatz 2, , Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 40,00 Gesamtbetrag: € 440,00 Dagegen hat Herr ***, vertreten durch die ***, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, das gegenständliche Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die verhängte Geldstrafe auf € 100,-- zu mildern. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die Zulassungsbesitzerin mit Mitteilung vom *** bekannt gegeben habe, dass zum angefragten Zeitpunkt keine Verwendungsaufzeichnungen vorliegen würde, die Behörde habe dazu keine weitere Rückfrage angestellt. Es sei somit davon auszugehen, dass weder eine unrichtige Auskunft gegeben, noch eine falsche Person genannt worden sei. Demgemäß sei daher ein Verschuldensvorwurf für die Nichtbenennung des Lenkers nicht aufrecht zu halten. Im Übrigen sei nicht erhoben worden, wer für die Führung von Verwendungsaufzeichnungen verantwortlich sei, eine Bestrafung des Komplementärs der Kommanditgesellschaft hätte daher nicht erfolgen dürfen, gegebenenfalls hätte ein Strafe die Zulassungsbesitzerin treffen müssen. Die Bestrafung des Komplementärs, RA ***, sei daher unrichtig und auch im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG nicht aufrecht zu erhalten.Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die Zulassungsbesitzerin mit Mitteilung vom *** bekannt gegeben habe, dass zum angefragten Zeitpunkt keine Verwendungsaufzeichnungen vorliegen würde, die Behörde habe dazu keine weitere Rückfrage angestellt. Es sei somit davon auszugehen, dass weder eine unrichtige Auskunft gegeben, noch eine falsche Person genannt worden sei. Demgemäß sei daher ein Verschuldensvorwurf für die Nichtbenennung des Lenkers nicht aufrecht zu halten. Im Übrigen sei nicht erhoben worden, wer für die Führung von Verwendungsaufzeichnungen verantwortlich sei, eine Bestrafung des Komplementärs der Kommanditgesellschaft hätte daher nicht erfolgen dürfen, gegebenenfalls hätte ein Strafe die Zulassungsbesitzerin treffen müssen. Die Bestrafung des Komplementärs, RA ***, sei daher unrichtig und auch im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG nicht aufrecht zu erhalten. Entgegen den Angaben der Behörde im Straferkenntnis sei tatsächlich eine Auskunft erteilt worden. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen iSd § 130 Abs. 2 KFG sei für sich nicht alleine unter Strafe gestellt. Die im Straferkenntnis angeführte Tatbeschreibung sei daher unrichtig, auch sei ohne weitere Erhebungen nicht davon auszugehen, dass der Komplementär der Anwaltskommanditgesellschaft hierfür strafrechtlich verantwortlich sei. Entgegen den Angaben der Behörde im Straferkenntnis sei tatsächlich eine Auskunft erteilt worden. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen iSd Paragraph 130, Absatz 2, KFG sei für sich nicht alleine unter Strafe gestellt. Die im Straferkenntnis angeführte Tatbeschreibung sei daher unrichtig, auch sei ohne weitere Erhebungen nicht davon auszugehen, dass der Komplementär der Anwaltskommanditgesellschaft hierfür strafrechtlich verantwortlich sei. Weiters sei die Strafe überhöht, zumal der Unwertgehalt des Deliktes eher als gering anzusehen sei. Im Übrigen lasse die verhängte Strafe das Ausmaß des Verschuldens völlig unberücksichtigt. Ein schweres bzw. grobes Verschulden des nach außen zur Vertretung befugten Organs der RA-Kommanditpartnerschaft wegen der für den Vorfallstag nicht vorhandenen Aufzeichnungen werde in dieser Strenge kaum aufrecht zu erhalten sein. Mit Schreiben vom *** hat die Bezirkshauptmannschaft X die Beschwerde und Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Zugleich wurde mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.Mit Schreiben vom *** hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die Beschwerde und Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Zugleich wurde mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Von Seiten der Bezirkshauptmannschaft X wurde kein Vertreter zur Verhandlung entsandt. Zu dieser Verhandlung ist der Beschuldigte und auch sein Rechtsvertreter nicht erschienen, wobei lediglich am Vortag mit Fax um 15:51 Uhr das Fernbleiben des Beschwerdeführers von der Verhandlung ohne Angabe von Gründen mitgeteilt wurde. Es wurde daher der Beschluss gefasst, dass die Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt wird. In der Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Verlesung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft X, ***, und des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, LVwG-S-366-2014.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Von Seiten der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn wurde kein Vertreter zur Verhandlung entsandt. Zu dieser Verhandlung ist der Beschuldigte und auch sein Rechtsvertreter nicht erschienen, wobei lediglich am Vortag mit Fax um 15:51 Uhr das Fernbleiben des Beschwerdeführers von der Verhandlung ohne Angabe von Gründen mitgeteilt wurde. Es wurde daher der Beschluss gefasst, dass die Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt wird. In der Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Verlesung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, ***, und des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, LVwG-S-366-2014. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu wie folgt erwogen: Folgende Feststellungen werden dem Erkenntnis zugrunde gelegt: Am *** um 19:54 Uhr wurde vom Lenker des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn A*** nächst Strkm. *** in Fahrtrichtung *** die höchstzulässige Geschwindigkeit von 80 km/h unter Berücksichtigung der 5%-igen Messtoleranz um 45 km/h überschritten. Dieses Fahrzeug war zum Tatzeitpunkt auf die *** mit Sitz in ***, *** zugelassen, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter *** ist. Über schriftliche Anfrage der Bezirkshauptmannschaft X vom *** (zugestellt am ***), wer dieses Kraftfahrzeug am *** um 19:54 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn A*** nächst Strkm. *** in Fahrtrichtung *** gelenkt hat, wurde mit Schreiben vom *** lediglich mitgeteilt, dass für den angefragten Tag keine Verwendungsaufzeichnungen vorliegen.Am *** um 19:54 Uhr wurde vom Lenker des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn A*** nächst Strkm. *** in Fahrtrichtung *** die höchstzulässige Geschwindigkeit von 80 km/h unter Berücksichtigung der 5%-igen Messtoleranz um 45 km/h überschritten. Dieses Fahrzeug war zum Tatzeitpunkt auf die *** mit Sitz in ***, *** zugelassen, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter *** ist. Über schriftliche Anfrage der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** (zugestellt am ***), wer dieses Kraftfahrzeug am *** um 19:54 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn A*** nächst Strkm. *** in Fahrtrichtung *** gelenkt hat, wurde mit Schreiben vom *** lediglich mitgeteilt, dass für den angefragten Tag keine Verwendungsaufzeichnungen vorliegen. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des unbedenklichen Aktes der Bezirkshauptmannschaft X, ***. Aus der Radaranzeige vom *** geht hervor, dass das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***, welches zum Tatzeitpunkt auf die *** zugelassen war, am *** um 19:54 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn A*** nächst Strkm. *** in Fahrtrichtung *** mit 132 km/h unterwegs gewesen ist, sodass die erlaubt Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h unter Berücksichtigung der 5%-igen Messtoleranz um 45 km/h überschritten wurde.Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des unbedenklichen Aktes der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, ***. Aus der Radaranzeige vom *** geht hervor, dass das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***, welches zum Tatzeitpunkt auf die *** zugelassen war, am *** um 19:54 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn A*** nächst Strkm. *** in Fahrtrichtung *** mit 132 km/h unterwegs gewesen ist, sodass die erlaubt Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h unter Berücksichtigung der 5%-igen Messtoleranz um 45 km/h überschritten wurde. Die Feststellungen bezüglich den Angaben in der Lenkerauskunft beruhen auf der von der *** erteilten Lenkerauskunft im Akt der Bezirkshauptmannschaft X.Die Feststellungen bezüglich den Angaben in der Lenkerauskunft beruhen auf der von der *** erteilten Lenkerauskunft im Akt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn. In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen:

§ 38Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) lautet:Paragraph 103, Absatz 2, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) lautet: Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. § 134 Abs. 1 KFG 1967 lautet:Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 lautet: Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

§ 19VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. *** ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der ***. Als solcher ist er als das zur Vertretung nach außen berufenen Organ

§ 9Abs. 1 VSt

G für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich, und zwar entgegen seinem Vorbringen in der Beschwerde unabhängig davon, wer intern zur Führung von Verwendungsaufzeichnungen des Fahrzeugs zuständig ist. *** ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der ***. Als solcher ist er als das zur Vertretung nach außen berufenen Organ

Paragraph 9, Absatz eins, VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich, und zwar entgegen seinem Vorbringen in der Beschwerde unabhängig davon, wer intern zur Führung von Verwendungsaufzeichnungen des Fahrzeugs zuständig ist. Der nunmehrige Beschwerdeführer hat in der Lenkerauskunft vom *** angegeben, dass keine Verwendungsaufzeichnungen zum gegenständlichen Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt vorliegen würden. In der Beschwerde wurde lediglich unsubstantiiert vorgebracht, dass die Behörde jegliche Ermittlungen dahingehend unterlassen habe, warum keine Verwendungsaufzeichnungen vorliegen würden. Abgesehen davon, dass auch in der Beschwerde nicht Gründe für das Unterlassen von Aufzeichnungen genannt werden, ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dass der Zulassungsbesitzer, wenn er die verlangte Auskunft sonst nicht erteilen kann, entsprechende Aufzeichnungen zu führen bzw., wenn ihm dies nicht möglich ist, führen zu lassen hat, aus denen unverzüglich entnommen werden kann, wer jeweils das Fahrzeug gelenkt hat, wenn ein Fahrzeug nicht ausschließlich allein nur von einer einzigen Person benützt wird (vgl. VwGH 15.5.1990, 89/02/0206; 25.2.2015, Ra 2014/02/0179 etc). Sollte der Beschuldigte zur Erteilung einer gesetzlichen Auskunft mangels entsprechender Aufzeichnungen nicht in der Lage sein, so fällt ihm dies zur Last (vgl. VwGH 25.2.2015, Ra 2014/02/0179; 18.1.1989, 88/03/0099). Der nunmehrige Beschwerdeführer hat in der Lenkerauskunft vom *** angegeben, dass keine Verwendungsaufzeichnungen zum gegenständlichen Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt vorliegen würden. In der Beschwerde wurde lediglich unsubstantiiert vorgebracht, dass die Behörde jegliche Ermittlungen dahingehend unterlassen habe, warum keine Verwendungsaufzeichnungen vorliegen würden. Abgesehen davon, dass auch in der Beschwerde nicht Gründe für das Unterlassen von Aufzeichnungen genannt werden, ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dass der Zulassungsbesitzer, wenn er die verlangte Auskunft sonst nicht erteilen kann, entsprechende Aufzeichnungen zu führen bzw., wenn ihm dies nicht möglich ist, führen zu lassen hat, aus denen unverzüglich entnommen werden kann, wer jeweils das Fahrzeug gelenkt hat, wenn ein Fahrzeug nicht ausschließlich allein nur von einer einzigen Person benützt wird vergleiche VwGH 15.5.1990, 89/02/0206; 25.2.2015, Ra 2014/02/0179 etc). Sollte der Beschuldigte zur Erteilung einer gesetzlichen Auskunft mangels entsprechender Aufzeichnungen nicht in der Lage sein, so fällt ihm dies zur Last vergleiche VwGH 25.2.2015, Ra 2014/02/0179; 18.1.1989, 88/03/0099). Der Schutzzweck des § 103 Abs. 2 KFG 1967 liegt darin, im Interesse der Allgemeinheit zu jeder Zeit und ohne unnötige Verzögerung die Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, zu ermöglichen. Die gesetzliche Bestimmung dient damit dem Interesse einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung. Im konkreten Fall ging es um die Übertretung der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 80 km/h um 45 km/h unter Berücksichtigung der 5%-igen Messtoleranz. Dadurch, dass der nunmehrige Beschwerdeführer dem Ersuchen um Lenkerauskunft nicht nachgekommen ist, hat er zweifellos gegen den Schutzzweck dieser Bestimmung in nicht unerheblichem Ausmaß verstoßen, zumal die Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 80 km/h um 45 km/h dadurch nicht geahndet werden konnte. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weist eine Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 keinen geringen Unrechtsgehalt auf (VwGH 23.9.1988, 88/02/0006; 12.8.1994, 94/02/0241 etc).Der Schutzzweck des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 liegt darin, im Interesse der Allgemeinheit zu jeder Zeit und ohne unnötige Verzögerung die Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, zu ermöglichen. Die gesetzliche Bestimmung dient damit dem Interesse einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung. Im konkreten Fall ging es um die Übertretung der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 80 km/h um 45 km/h unter Berücksichtigung der 5%-igen Messtoleranz. Dadurch, dass der nunmehrige Beschwerdeführer dem Ersuchen um Lenkerauskunft nicht nachgekommen ist, hat er zweifellos gegen den Schutzzweck dieser Bestimmung in nicht unerheblichem Ausmaß verstoßen, zumal die Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 80 km/h um 45 km/h dadurch nicht geahndet werden konnte. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weist eine Übertretung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 keinen geringen Unrechtsgehalt auf (VwGH 23.9.1988, 88/02/0006; 12.8.1994, 94/02/0241 etc). Mildernd ist die nach der Aktenlage gegebene Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten, die jedoch von der Behörde ebenso nicht berücksichtigt wurde, wie der Umstand, dass das der Lenkerauskunft zugrundeliegende Delikt ungeahndet geblieben ist, was jedenfalls als erschwerend zu werten ist. Bei der Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG.Bei der Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Demnach genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder ein Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden tritt. Mit dem Hinweis, dass keine Verwendungsaufzeichnungen für das gegenständliche Fahrzeug vorliegen, ist dem Beschwerdeführer somit im Ergebnis jedenfalls fahrlässiges Verhalten anzulasten. Der Beschwerdeführer hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Angaben gemacht. Unter Berücksichtigung der angeführten Strafzumessungsgründe, sowie im Hinblick darauf, dass hinsichtlich der Schuldform von fahrlässigem Tatverhalten auszugehen ist, war die von der Verwaltungsbehörde festgesetzte Strafe auch im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen spruchgemäß herabzusetzen. Die verhängte Geldstrafe ist auch aus spezial- und generalpräventiven Gründen erforderlich, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer solcher Straftaten abzuhalten und der Allgemeinheit zu signalisieren, dass es sich hiebei nicht bloß um ein Bagatelldelikt handelt.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,-- zu bemessen.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,-- zu bemessen. Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, entfallen

§ 52Abs. 8 Vw

GVG die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, entfallen

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beschwerdeführer hat den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.366.001.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.