GVG insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes dahingehend abgeändert wird, als den Anträgen der Beschwerdeführer insofern stattgegeben wird, als ihnen in die bereits außer Kraft getretenen, zwischen *** und *** in Geltung gestandenen Fassungen des ROP der Marktgemeinde ***, deren Teilen normative Wirkung nach außen zukam, Einsicht zu gewähren ist. Diese Einsicht umfasst den Verordnungstext, die dazugehörigen Pläne (Entwicklungskonzept, Flächenwidmungsplan, Verkehrskonzept) und dazugehörige grafische Darstellungen (z.B. Legenden), Den Beschwerden wird
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz - VwGVG insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes dahingehend abgeändert wird, als den Anträgen der Beschwerdeführer insofern stattgegeben wird, als ihnen in die bereits außer Kraft getretenen, zwischen *** und *** in Geltung gestandenen Fassungen des ROP der Marktgemeinde ***, deren Teilen normative Wirkung nach außen zukam, Einsicht zu gewähren ist. Diese Einsicht umfasst den Verordnungstext, die dazugehörigen Pläne (Entwicklungskonzept, Flächenwidmungsplan, Verkehrskonzept) und dazugehörige grafische Darstellungen (z.B. Legenden), nicht aber Berichte der Grundlagenforschung wie Grundlagenberichte, Erläuterungsberichte, Flächenbilanzen oder Umweltberichte; ebenso nicht die Einsicht in die Verwaltungsakte über die Erlassung dieser Verordnungen. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt und die Beschwerden abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus den vorgelegten Verwaltungsakten und dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. September 2015, Zl. 2013/05/0034, ergibt sich für das Beschwerdeverfahren im Wesentlichen folgender relevante Sachverhalt: Im Verfahren über das Ansuchen des Herrn *** vom *** um baubehördliche Bewilligung einer straßenseitigen Einfriedung auf dem im Eigentum des Bauwerbers stehenden Grundstück Nr. ***, KG ***, das den drei Grundstücken Nrn. ***, *** und ***, je KG ***, der Frau *** und des Herrn *** gegenüberliegt und davon durch eine Gemeindestraße getrennt ist, erhoben diese Beschwerdeführer mit Schreiben vom *** gegen dieses Bauvorhaben Einwendungen. Darin brachten sie u.a. vor, dass Herrn *** am Gemeindeamt der Marktgemeinde *** das örtliche Raumordnungsprogramm (im Folgenden: ROP) aus dem Jahr 1972, das durch das am 12. April 1995 in Kraft getretene ROP 1995 außer Kraft getreten sei, vorenthalten worden sei, was das Bauverfahren mit einem wesentlichen Verfahrensfehler belaste. Der beantragten Akteneinsicht in das ROP 1972 stünden auch keine schützenswerten Interessen Dritter entgegen. Die von Herrn *** beantragte Baubewilligung wurde erteilt, wobei das Bauverfahren im Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung bereits formell rechtskräftig abgeschlossen gewesen ist. Mit der beim Gemeindeamt der Marktgemeinde *** am *** eingelangten Eingabe vom *** stellten Frau *** und Herr *** an den Bürgermeister der Marktgemeinde *** den Antrag, ihnen „Einsicht und Aktenabschrift gegen Kostenbekanntgabe in das komplette örtliche Raumordnungsprogramm (ROP) der Marktgemeinde *** sowie aller Änderungen bis zum Außerkrafttreten im Jahre 1995“ zu gewähren, wobei im kompletten ROP die Bescheide, Verordnungen, Plandarstellungen, Bezugsklauseln und Bestätigungsvermerke des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung inkludiert seien. Hingewiesen werde darauf, dass das ROP den Verordnungswortlaut, das Entwicklungskonzept, sämtliche Blätter (inklusive Änderungen) des Flächenwidmungsplanes, den Umweltbericht und sämtliche (andere) Entscheidungsgrundlagen umfasse. Mit der am *** beim Gemeindeamt der Marktgemeinde *** eingelangten Eingabe stellte Herr *** unter Hinweis darauf, dass er grundbücherlicher Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***, und Gemeindebürger sei, an den Bürgermeister der Marktgemeinde *** den Antrag, ihm „Einsichtnahme und Aktenabschrift (Farb-Kopien wenn Original in Farbe) gegen Kostenbekanntgabe in das/den komplette/n: (
1 und § 21 Abs. 5 und 16 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er zur Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag zuständig sei und dass kein Anspruch auf Einsicht in nicht mehr geltende Verordnungen bestehe, wobei er diesbezüglich auf die Ausführungen in seinem Schreiben vom *** verwies.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom *** wurde der Antrag der Beschwerdeführer vom *** „auf Einsicht auch in die nicht mehr geltenden Fassungen des Raumordnungsprogrammes der Marktgemeinde ***“
Paragraph 17, AVG sowie Paragraph 13, Absatz eins und Paragraph 21, Absatz 5 und 16 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er zur Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag zuständig sei und dass kein Anspruch auf Einsicht in nicht mehr geltende Verordnungen bestehe, wobei er diesbezüglich auf die Ausführungen in seinem Schreiben vom *** verwies. Die von den Beschwerdeführern gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit dem auf Grund des Beschlusses des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom *** erlassenen Bescheides vom ***
4 AVG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er sich dem erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich anschließe. Beim Verfahren zur Erlassung und Änderung der ROP handle es sich um ein Verordnungsverfahren, in dem den Beschwerdeführern keine Parteistellung zukomme. Aus diesem Grund komme das Akteneinsichtsrecht
AVG, das den Parteien eines Verwaltungsverfahrens eingeräumt sei, nicht zum Tragen. Auch der Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Mai 2005, Zl. 2004/06/0160, sei zutreffend. Schließlich sei festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall kein Verfahren anhängig sei, in dem eine frühere Fassung des ROP anzuwenden wäre. Dies gelte insbesondere für das von den Beschwerdeführern genannte Baubewilligungsverfahren, das mittlerweile abgeschlossen sei und in dem die Baubehörden ausschließlich die geltende Fassung des ROP anzuwenden gehabt hätten. Zu dem in den Berufungsanträgen enthaltenen Begehren auf Einsicht in das geltende ROP sei festzuhalten, dass ein diesbezüglicher Antrag nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides und daher auch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sei. Die Entscheidungen beider Instanzen bezögen sich vielmehr ausschließlich auf das Begehren, auch in die nicht mehr geltenden Fassungen des ROP Einsicht zu erhalten. In das geltende ROP sei den Beschwerdeführern sehr wohl Einsicht gewährt worden. Dies sei nicht zuletzt dem Vorbringen der Beschwerdeführer, das auf Inhalte dieser Verordnung Bezug nehme, zu entnehmen.Die von den Beschwerdeführern gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit dem auf Grund des Beschlusses des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom *** erlassenen Bescheides vom ***
Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er sich dem erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich anschließe. Beim Verfahren zur Erlassung und Änderung der ROP handle es sich um ein Verordnungsverfahren, in dem den Beschwerdeführern keine Parteistellung zukomme. Aus diesem Grund komme das Akteneinsichtsrecht
Paragraph 17, AVG, das den Parteien eines Verwaltungsverfahrens eingeräumt sei, nicht zum Tragen. Auch der Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Mai 2005, Zl. 2004/06/0160, sei zutreffend. Schließlich sei festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall kein Verfahren anhängig sei, in dem eine frühere Fassung des ROP anzuwenden wäre. Dies gelte insbesondere für das von den Beschwerdeführern genannte Baubewilligungsverfahren, das mittlerweile abgeschlossen sei und in dem die Baubehörden ausschließlich die geltende Fassung des ROP anzuwenden gehabt hätten. Zu dem in den Berufungsanträgen enthaltenen Begehren auf Einsicht in das geltende ROP sei festzuhalten, dass ein diesbezüglicher Antrag nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides und daher auch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sei. Die Entscheidungen beider Instanzen bezögen sich vielmehr ausschließlich auf das Begehren, auch in die nicht mehr geltenden Fassungen des ROP Einsicht zu erhalten. In das geltende ROP sei den Beschwerdeführern sehr wohl Einsicht gewährt worden. Dies sei nicht zuletzt dem Vorbringen der Beschwerdeführer, das auf Inhalte dieser Verordnung Bezug nehme, zu entnehmen. Die Beschwerdeführer erhoben gegen diesen Berufungsbescheid Vorstellung, in welcher sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholten und die Ansicht vertraten, dass ihnen in sämtliche Unterlagen der bereits außer Kraft getretenen ROP Einsicht zu gewähren sei. In ihrer Vorstellungsergänzung vom *** stellten sie u.a. den Antrag, ihnen nach dem NÖ Auskunftsgesetz (binnen acht Wochen) Akteneinsicht und Aktenabschrift gegen Kostenbekanntgabe in nicht mehr geltende ROP zu gewähren und bei Verweigerung der Auskunft
1 dieses Gesetzes darüber einen Bescheid zu erlassen.Die Beschwerdeführer erhoben gegen diesen Berufungsbescheid Vorstellung, in welcher sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholten und die Ansicht vertraten, dass ihnen in sämtliche Unterlagen der bereits außer Kraft getretenen ROP Einsicht zu gewähren sei. In ihrer Vorstellungsergänzung vom *** stellten sie u.a. den Antrag, ihnen nach dem NÖ Auskunftsgesetz (binnen acht Wochen) Akteneinsicht und Aktenabschrift gegen Kostenbekanntgabe in nicht mehr geltende ROP zu gewähren und bei Verweigerung der Auskunft
Paragraph 6, Absatz eins, dieses Gesetzes darüber einen Bescheid zu erlassen. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, wies die NÖ Landesregierung die Vorstellung der Beschwerdeführer als unbegründet ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass Frau *** und Herr *** ihren Antrag auf Akteneinsicht im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens des Herrn *** gestellt hätten und die Abweisung ihres Antrages als Verfahrensanordnung, gegen welche eine Berufung nicht zulässig sei, hätte erfolgen können. Herr *** habe im Verfahren des Herrn *** keine Parteistellung gehabt, weshalb eine bescheidmäßige Abweisung (richtig: Zurückweisung) zu Recht erfolgt sei. Das Recht auf Akteneinsicht
AVG stehe nur Parteien eines Verwaltungsverfahrens zu und beziehe sich nicht auf Verfahren vor Verwaltungsbehörden, in denen Verordnungen, also generelle Normen, erlassen würden. Dieses Recht auf Akteneinsicht erstrecke sich auch nicht auf die Einsicht in die Akten über die Erlassung der generellen Normen, auf denen die Entscheidung in diesem Verfahren beruhe. In einem Genehmigungsverfahren betreffend einen Flächenwidmungsplan bzw. eine Flächenwidmungsplanänderung komme nur der Gemeinde Parteistellung zu. Davon unberührt sei jedoch ein Ersuchen um Erteilung einer Auskunft im Rahmen des NÖ Auskunftsgesetzes, das den Beschwerdeführern unbenommen geblieben sei. Mit ihrem in der Vorstellungsergänzung unter Berufung auf das NÖ Auskunftsgesetz gestellten Antrag auf Akteneinsicht würden die Beschwerdeführer
4 leg.cit. an das hiefür zuständige Organ, nämlich die Marktgemeinde ***, verwiesen. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes vom *** sei die Berufung der Frau *** und des Herrn *** gegen den Bescheid des Bürgermeisters, mit dem die Errichtung einer Einfriedung entlang der öffentlichen Verkehrsfläche in der Bausache des Herrn *** bewilligt worden sei, welche Ursache des Begehrens auf Akteneinsicht gewesen sei, als unbegründet abgewiesen worden. Dieser Bescheid sei formell rechtskräftig, und daher sei derzeit auch kein Verfahren, bei welchem frühere Versionen des Flächenwidmungsplanes (wenn überhaupt) eine Rolle hätten spielen können, anhängig. Die belangte Behörde habe, der Argumentation der Berufungsbehörde folgend, ausführlich dargelegt, dass die Beschwerdeführer durch die Errichtung eines Gartenzaunes auf der vis-a-vis gelegenen Straßenseite nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten berührt werden könnten. Im vorliegenden Fall hätten die Beschwerdeführer die Einsicht sowohl in das komplette, nicht mehr in Geltung stehende ROP 1972 als auch in das komplette, derzeit in Geltung stehende ROP 1995 (beschlossene Erstversion und alle Änderungen bis zum heutigen Stand) beantragt, um die Widmungskonformität des Bauvorhabens zu überprüfen. Dass sie in den geltenden Flächenwidmungsplan hätten Einsicht nehmen können, werde von ihnen nicht bestritten, zumal sie sowohl auf den aufgelegten Entwurf als auch auf das von der belangten Behörde genehmigte Raumordnungsprogramm in ihren Vorbringen Bezug nähmen, ohne jedoch eine konkrete Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes zu behaupten. Es sei daher nicht nachvollziehbar, was die Einschreitenden in dem sie betreffenden Baubewilligungsverfahren hätten konkret vorbringen können, weil auch eine Einsicht in die nicht mehr gültigen Raumordnungsprogramme kein für sie günstigeres Ergebnis gebracht hätte. Die Straßenfluchtlinie entlang ihrer südlichen Grundstücksgrenze sei im Übrigen seit *** unverändert. Was schließlich das auch hier „perpetuierte“ Vorbringen hinsichtlich dreier Ausfertigungen des Flächenwidmungsplanes, das jedoch ohne Auswirkungen auf die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte bleibe, anlange, sei den Beschwerdeführern nochmals entgegenzuhalten, dass es auf Grund von Eingabefehlern bei der Übertragung im Zuge der Digitalisierung zu den unterschiedlichen Plandarstellungen gekommen sei. Das nunmehr in Geltung stehende Raumordnungsprogramm sei jedoch dem Willen des Verordnungsgebers entsprechend aufgelegt, vom Gemeinderat beschlossen sowie von der Aufsichtsbehörde geprüft und kundgemacht worden und daher rechtswirksam geworden, sodass sich der Vorwurf der Urkundenfälschung als haltlos erweise. Zu Recht hätten daher die Gemeindebehörden einen Rechtsanspruch auf Einsichtnahme in die nicht mehr gültigen Raumordnungsprogramme verneint, und die Beschwerdeführer würden durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt.Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, wies die NÖ Landesregierung die Vorstellung der Beschwerdeführer als unbegründet ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass Frau *** und Herr *** ihren Antrag auf Akteneinsicht im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens des Herrn *** gestellt hätten und die Abweisung ihres Antrages als Verfahrensanordnung, gegen welche eine Berufung nicht zulässig sei, hätte erfolgen können. Herr *** habe im Verfahren des Herrn *** keine Parteistellung gehabt, weshalb eine bescheidmäßige Abweisung (richtig: Zurückweisung) zu Recht erfolgt sei. Das Recht auf Akteneinsicht
Paragraph 17, AVG stehe nur Parteien eines Verwaltungsverfahrens zu und beziehe sich nicht auf Verfahren vor Verwaltungsbehörden, in denen Verordnungen, also generelle Normen, erlassen würden. Dieses Recht auf Akteneinsicht erstrecke sich auch nicht auf die Einsicht in die Akten über die Erlassung der generellen Normen, auf denen die Entscheidung in diesem Verfahren beruhe. In einem Genehmigungsverfahren betreffend einen Flächenwidmungsplan bzw. eine Flächenwidmungsplanänderung komme nur der Gemeinde Parteistellung zu. Davon unberührt sei jedoch ein Ersuchen um Erteilung einer Auskunft im Rahmen des NÖ Auskunftsgesetzes, das den Beschwerdeführern unbenommen geblieben sei. Mit ihrem in der Vorstellungsergänzung unter Berufung auf das NÖ Auskunftsgesetz gestellten Antrag auf Akteneinsicht würden die Beschwerdeführer
Paragraph 4, Absatz 4, leg.cit. an das hiefür zuständige Organ, nämlich die Marktgemeinde ***, verwiesen. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes vom *** sei die Berufung der Frau *** und des Herrn *** gegen den Bescheid des Bürgermeisters, mit dem die Errichtung einer Einfriedung entlang der öffentlichen Verkehrsfläche in der Bausache des Herrn *** bewilligt worden sei, welche Ursache des Begehrens auf Akteneinsicht gewesen sei, als unbegründet abgewiesen worden. Dieser Bescheid sei formell rechtskräftig, und daher sei derzeit auch kein Verfahren, bei welchem frühere Versionen des Flächenwidmungsplanes (wenn überhaupt) eine Rolle hätten spielen können, anhängig. Die belangte Behörde habe, der Argumentation der Berufungsbehörde folgend, ausführlich dargelegt, dass die Beschwerdeführer durch die Errichtung eines Gartenzaunes auf der vis-a-vis gelegenen Straßenseite nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten berührt werden könnten. Im vorliegenden Fall hätten die Beschwerdeführer die Einsicht sowohl in das komplette, nicht mehr in Geltung stehende ROP 1972 als auch in das komplette, derzeit in Geltung stehende ROP 1995 (beschlossene Erstversion und alle Änderungen bis zum heutigen Stand) beantragt, um die Widmungskonformität des Bauvorhabens zu überprüfen. Dass sie in den geltenden Flächenwidmungsplan hätten Einsicht nehmen können, werde von ihnen nicht bestritten, zumal sie sowohl auf den aufgelegten Entwurf als auch auf das von der belangten Behörde genehmigte Raumordnungsprogramm in ihren Vorbringen Bezug nähmen, ohne jedoch eine konkrete Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes zu behaupten. Es sei daher nicht nachvollziehbar, was die Einschreitenden in dem sie betreffenden Baubewilligungsverfahren hätten konkret vorbringen können, weil auch eine Einsicht in die nicht mehr gültigen Raumordnungsprogramme kein für sie günstigeres Ergebnis gebracht hätte. Die Straßenfluchtlinie entlang ihrer südlichen Grundstücksgrenze sei im Übrigen seit *** unverändert. Was schließlich das auch hier „perpetuierte“ Vorbringen hinsichtlich dreier Ausfertigungen des Flächenwidmungsplanes, das jedoch ohne Auswirkungen auf die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte bleibe, anlange, sei den Beschwerdeführern nochmals entgegenzuhalten, dass es auf Grund von Eingabefehlern bei der Übertragung im Zuge der Digitalisierung zu den unterschiedlichen Plandarstellungen gekommen sei. Das nunmehr in Geltung stehende Raumordnungsprogramm sei jedoch dem Willen des Verordnungsgebers entsprechend aufgelegt, vom Gemeinderat beschlossen sowie von der Aufsichtsbehörde geprüft und kundgemacht worden und daher rechtswirksam geworden, sodass sich der Vorwurf der Urkundenfälschung als haltlos erweise. Zu Recht hätten daher die Gemeindebehörden einen Rechtsanspruch auf Einsichtnahme in die nicht mehr gültigen Raumordnungsprogramme verneint, und die Beschwerdeführer würden durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom ***, Zl. ***, deren Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Der Verwaltungsgerichtshof hob mit seinem Erkenntnis vom 29. September 2015, Zl. 2013/05/0034, diesen Bescheid der NÖ Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf und führte er nach Darstellung des Sachverhaltes und der Rechtsvorschriften im Wesentlichen begründend aus, dass es Aufgabe der Vorstellungsbehörde gewesen sei, den bei ihr bekämpften Bescheid dahin zu überprüfen, ob durch ihn Rechte eines Beschwerdeführers verletzt würden. Ihr sei jedoch nicht die Befugnis zu einer reformatorischen Entscheidung zugekommen, und es hätte sich bei dieser aufsichtsbehördlichen Kontrolle um eine bloß nachprüfende Rechtmäßigkeitskontrolle gehandelt. Sache des gegenständlichen Vorstellungsverfahrens sei nur der Verfahrensgegenstand, über den der Gemeindevorstand im Berufungsbescheid vom *** entschieden hätte. Die Grenzen der „Sache“, über welche die Berufungsbehörde abzusprechen habe, würden sich nach dem Gegenstand bestimmen, der durch den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides entschieden worden sei. Dieser Gegenstand richte sich nach den „in Verhandlung stehenden Angelegenheiten“, die der Spruch zu erledigen habe, wobei die „Sache“ („Angelegenheit“) nicht generell, sondern nur auf Grund der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, welche die konkrete „Sache“ bestimme, eruiert werden könne. Seien Anträge der Partei im angefochtenen Bescheid nicht oder nur zum Teil erledigt worden, sei die Berufungsbehörde nicht befugt, über nicht behandelte Anträge bzw. unerledigte Teile abzusprechen, weil sie nicht zur „Sache“, d.h. zum Inhalt des Spruches des mit der Berufung bekämpften Bescheides, gehören würden. Mit dem Berufungsbescheid vom ***, der an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides vom *** getreten sei, sei der Antrag der Beschwerdeführer „auf Einsicht auch in die nicht mehr geltenden Fassungen des Raumordnungsprogrammes“ der Marktgemeinde ***
1 und § 21 Abs. 5 und 16 NÖ Raumordnungsgesetz abgewiesen worden. Über ein Ansuchen der Beschwerdeführer auf Erteilung einer Auskunft nach dem NÖ Auskunftsgesetz - ein solches Begehren sei von ihnen, wie die NÖ Landesregierung in ihrem Bescheid ausgeführt habe und was von den Beschwerdeführern auch nicht in Abrede gestellt worden sei, erst in der Vorstellungsergänzung vom *** gestellt worden – sei mit dem Berufungsbescheid nicht entschieden worden. Soweit sich daher die Beschwerdeführer als in dem Recht,
des NÖ Auskunftsgesetzes Auskunft zu erhalten, verletzt erachten und bemängeln würden, dass die NÖ Landesregierung dieser Bestimmung nicht entsprochen habe, würden sie keine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten durch den angefochtenen Bescheid darlegen. Vielmehr habe die NÖ Landesregierung in der Begründung ihres Bescheides zu Recht
4 dieses Gesetzes die Beschwerdeführer mit diesem Auskunftsbegehren an die Gemeindebehörde verwiesen. Sodann verwies der Verwaltungsgerichtshof auf den Motivenbericht und führte aus, dass nach dem Motivenbericht zur Stammfassung des § 27 Abs. 1 NÖ Rauordnungsgesetz (vormals § 29 Abs. 1 Raumordnungsgesetz) zum Inhalt der Verordnungen im Sinne dieses Gesetzes neben dem Wortlaut auch allenfalls dazugehörige Pläne und andere zeichnerische Darstellungen gehören würden und würden nur diese Rechtswirkungen nach außen erzeugen, nicht jedoch allfällige beigefügte schriftliche Erläuterungen, die lediglich dem besseren Verständnis dienen würden. Sowohl die (überörtlichen) ROP des Landes als auch die (örtlichen) ROP der Gemeinden würden somit aus dem Verordnungstext, den dazugehörigen Plänen (Entwicklungskonzept, Flächenwidmungsplan) und anderen grafischen Darstellungen (z.B. Legende) bestehen. Welche Pläne und grafischen Darstellungen normative Wirkung und damit Verordnungsqualität haben würden, werde im Gesetz nicht abschließend festgelegt. Aus § 13 Abs. 2 zweiter Satz NÖ Raumordnungsgesetz ergebe sich, dass die Verordnung des örtlichen ROP zumindest aus dem Entwicklungskonzept und dem Flächenwidmungsplan bestehen müsse. Von den in § 13 Abs. 5 leg.cit. angeführten Plänen werde lediglich das Verkehrskonzept einen normativen Inhalt haben können, weil das Landschaftskonzept Bestandteil der Grundlagenforschung sei und Pläne über naturräumliche Gegebenheiten, Grundausstattung, Betriebsstätten und die bauliche Bestandsaufnahme lediglich beschreibende Funktion hätten. Grundlagenbericht, Erläuterungsbericht, Flächenbilanz und Umweltbericht würden zur Grundlagenforschung gehören und seien ebenfalls nicht Teil der Verordnung. Im Beschwerdefall sei strittig, ob in nicht mehr in Kraft stehende Verordnungen der Marktgemeinde *** über das ROP Einsicht zu gewähren sei. Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof wörtlich bindend aus:Der Verwaltungsgerichtshof hob mit seinem Erkenntnis vom 29. September 2015, Zl. 2013/05/0034, diesen Bescheid der NÖ Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf und führte er nach Darstellung des Sachverhaltes und der Rechtsvorschriften im Wesentlichen begründend aus, dass es Aufgabe der Vorstellungsbehörde gewesen sei, den bei ihr bekämpften Bescheid dahin zu überprüfen, ob durch ihn Rechte eines Beschwerdeführers verletzt würden. Ihr sei jedoch nicht die Befugnis zu einer reformatorischen Entscheidung zugekommen, und es hätte sich bei dieser aufsichtsbehördlichen Kontrolle um eine bloß nachprüfende Rechtmäßigkeitskontrolle gehandelt. Sache des gegenständlichen Vorstellungsverfahrens sei nur der Verfahrensgegenstand, über den der Gemeindevorstand im Berufungsbescheid vom *** entschieden hätte. Die Grenzen der „Sache“, über welche die Berufungsbehörde abzusprechen habe, würden sich nach dem Gegenstand bestimmen, der durch den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides entschieden worden sei. Dieser Gegenstand richte sich nach den „in Verhandlung stehenden Angelegenheiten“, die der Spruch zu erledigen habe, wobei die „Sache“ („Angelegenheit“) nicht generell, sondern nur auf Grund der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, welche die konkrete „Sache“ bestimme, eruiert werden könne. Seien Anträge der Partei im angefochtenen Bescheid nicht oder nur zum Teil erledigt worden, sei die Berufungsbehörde nicht befugt, über nicht behandelte Anträge bzw. unerledigte Teile abzusprechen, weil sie nicht zur „Sache“, d.h. zum Inhalt des Spruches des mit der Berufung bekämpften Bescheides, gehören würden. Mit dem Berufungsbescheid vom ***, der an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides vom *** getreten sei, sei der Antrag der Beschwerdeführer „auf Einsicht auch in die nicht mehr geltenden Fassungen des Raumordnungsprogrammes“ der Marktgemeinde ***
Paragraph 17, AVG sowie Paragraph 13, Absatz eins und Paragraph 21, Absatz 5 und 16 NÖ Raumordnungsgesetz abgewiesen worden. Über ein Ansuchen der Beschwerdeführer auf Erteilung einer Auskunft nach dem NÖ Auskunftsgesetz - ein solches Begehren sei von ihnen, wie die NÖ Landesregierung in ihrem Bescheid ausgeführt habe und was von den Beschwerdeführern auch nicht in Abrede gestellt worden sei, erst in der Vorstellungsergänzung vom *** gestellt worden – sei mit dem Berufungsbescheid nicht entschieden worden. Soweit sich daher die Beschwerdeführer als in dem Recht,
Paragraph 3, des NÖ Auskunftsgesetzes Auskunft zu erhalten, verletzt erachten und bemängeln würden, dass die NÖ Landesregierung dieser Bestimmung nicht entsprochen habe, würden sie keine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten durch den angefochtenen Bescheid darlegen. Vielmehr habe die NÖ Landesregierung in der Begründung ihres Bescheides zu Recht
Paragraph 4, Absatz 4, dieses Gesetzes die Beschwerdeführer mit diesem Auskunftsbegehren an die Gemeindebehörde verwiesen. Sodann verwies der Verwaltungsgerichtshof auf den Motivenbericht und führte aus, dass nach dem Motivenbericht zur Stammfassung des Paragraph 27, Absatz eins, NÖ Rauordnungsgesetz (vormals Paragraph 29, Absatz eins, Raumordnungsgesetz) zum Inhalt der Verordnungen im Sinne dieses Gesetzes neben dem Wortlaut auch allenfalls dazugehörige Pläne und andere zeichnerische Darstellungen gehören würden und würden nur diese Rechtswirkungen nach außen erzeugen, nicht jedoch allfällige beigefügte schriftliche Erläuterungen, die lediglich dem besseren Verständnis dienen würden. Sowohl die (überörtlichen) ROP des Landes als auch die (örtlichen) ROP der Gemeinden würden somit aus dem Verordnungstext, den dazugehörigen Plänen (Entwicklungskonzept, Flächenwidmungsplan) und anderen grafischen Darstellungen (z.B. Legende) bestehen. Welche Pläne und grafischen Darstellungen normative Wirkung und damit Verordnungsqualität haben würden, werde im Gesetz nicht abschließend festgelegt. Aus Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Satz NÖ Raumordnungsgesetz ergebe sich, dass die Verordnung des örtlichen ROP zumindest aus dem Entwicklungskonzept und dem Flächenwidmungsplan bestehen müsse. Von den in Paragraph 13, Absatz 5, leg.cit. angeführten Plänen werde lediglich das Verkehrskonzept einen normativen Inhalt haben können, weil das Landschaftskonzept Bestandteil der Grundlagenforschung sei und Pläne über naturräumliche Gegebenheiten, Grundausstattung, Betriebsstätten und die bauliche Bestandsaufnahme lediglich beschreibende Funktion hätten. Grundlagenbericht, Erläuterungsbericht, Flächenbilanz und Umweltbericht würden zur Grundlagenforschung gehören und seien ebenfalls nicht Teil der Verordnung. Im Beschwerdefall sei strittig, ob in nicht mehr in Kraft stehende Verordnungen der Marktgemeinde *** über das ROP Einsicht zu gewähren sei. Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof wörtlich bindend aus: „Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - wie bereits die Gemeindebehörden - unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2005, Zl. 2004/06/0160, die Auffassung vertritt, dass sich § 17 AVG nicht auf verwaltungsbehördliche Verfahren, in denen Verordnungen erlassen werden, beziehe und die Beschwerdeführer, denen im Verordnungserlassungsverfahren keine Parteistellung zukomme, keinen Anspruch darauf hätten, in die Akten über die Erlassung solcher Verordnungen Einsicht zu nehmen, ist sie im Recht. Insoweit genügt es,
GG zur weiteren Begründung auf dieses Erkenntnis zu verweisen.„Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - wie bereits die Gemeindebehörden - unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2005, Zl. 2004/06/0160, die Auffassung vertritt, dass sich Paragraph 17, AVG nicht auf verwaltungsbehördliche Verfahren, in denen Verordnungen erlassen werden, beziehe und die Beschwerdeführer, denen im Verordnungserlassungsverfahren keine Parteistellung zukomme, keinen Anspruch darauf hätten, in die Akten über die Erlassung solcher Verordnungen Einsicht zu nehmen, ist sie im Recht. Insoweit genügt es,
Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG zur weiteren Begründung auf dieses Erkenntnis zu verweisen. Von der Frage des Anspruches auf Einsicht in die Akten über die Erlassung der generellen Normen ist die Frage zu unterscheiden, ob Adressaten von Rechtsverordnungen, wenn diese zwar bereits außer Kraft getreten sind, aber bei abstrakter Betrachtung noch immer Rechtswirkungen auf in ihrem früheren Geltungsbereich verwirklichte Sachverhalte haben können, die Möglichkeit zu bieten ist, durch Einsichtnahme vom Inhalt solcher Verordnungen Kenntnis zu nehmen, wenn diese nicht - wie etwa im Bundesgesetzblatt oder in einem Landesgesetzblatt bzw. im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) kundgemachte Rechtsvorschriften (vgl. in dieser Hinsicht etwa Art. 49 Abs. 3 und 4 B-VG iVm dem BGBlG sowie Art. 97 Abs. 1 und Art. 101a B-VG) - so verlautbart wurden, dass sie allgemein zugänglich sind und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.Von der Frage des Anspruches auf Einsicht in die Akten über die Erlassung der generellen Normen ist die Frage zu unterscheiden, ob Adressaten von Rechtsverordnungen, wenn diese zwar bereits außer Kraft getreten sind, aber bei abstrakter Betrachtung noch immer Rechtswirkungen auf in ihrem früheren Geltungsbereich verwirklichte Sachverhalte haben können, die Möglichkeit zu bieten ist, durch Einsichtnahme vom Inhalt solcher Verordnungen Kenntnis zu nehmen, wenn diese nicht - wie etwa im Bundesgesetzblatt oder in einem Landesgesetzblatt bzw. im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) kundgemachte Rechtsvorschriften vergleiche in dieser Hinsicht etwa Artikel 49, Absatz 3 und 4 B-VG in Verbindung mit dem BGBlG sowie Artikel 97, Absatz eins und Artikel 101 a, B-VG) - so verlautbart wurden, dass sie allgemein zugänglich sind und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können. Das ROG sieht in § 21 Abs. 16 zwar vor, dass das ROP im Gemeindeamt während der Amtsstunden der allgemeinen Einsicht zugänglich zu halten ist. Es trifft jedoch keine ausdrückliche Regelung darüber, ob auch in ein bereits außer Kraft getretenes, beim Gemeindeamt aufliegendes ROP Einsicht gewährt werden muss. Aus dem B-VG ergibt sich, dass Verordnungen gehörig und gesetzmäßig kundzumachen sind (vgl. Art. 89 Abs. 1 und Art. 139 Abs. 3 Z 3 B-VG). Der zentrale Sinn der gebotenen Kundmachung von Rechtsvorschriften ist zugleich ein wichtiges Element des Rechtsstaates; durch die Veröffentlichung der Regeln, die Rechte und Pflichten festlegen, soll nämlich der Rechtsunterworfene in die Lage versetzt werden, sein Verhalten an den rechtlichen Geboten zu orientieren (vgl. dazu Mayer/Muzak, B-VG5 [2015] Art. 49 B-VG I. 3., S. 238 f). Aus dem rechtsstaatlichen Prinzip (vgl. dazu etwa Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Bundesverfassungsrecht11 [2015] Rz 165 f, S. 94; Mayer/Muzak, B-VG Art. 18 B-VG A. I. 5., S. 134
GG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben gewesen. Da die NÖ Landesregierung dies in ihrer den Berufungsbescheid billigenden Beurteilung verkannt hätte, sei ihr Bescheid vom ***
Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben gewesen. Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen: Zunächst ist unter Hinweis auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom
1 und § 21 Abs. 5 und 16 NÖ Raumordnungsgesetz abgewiesen worden. Über ein Ansuchen der Beschwerdeführer auf Erteilung einer Auskunft nach dem NÖ Auskunftsgesetz - ein solches Begehren ist erst in der Vorstellungsergänzung vom *** gestellt worden – ist mit dem Berufungsbescheid nicht entschieden worden. Insofern werden die Beschwerdeführer daher
4 dieses Gesetzes mit diesem Auskunftsbegehren an die Gemeindebehörde verwiesen. Zunächst ist unter Hinweis auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom
Paragraph 17, AVG sowie Paragraph 13, Absatz eins und Paragraph 21, Absatz 5 und 16 NÖ Raumordnungsgesetz abgewiesen worden. Über ein Ansuchen der Beschwerdeführer auf Erteilung einer Auskunft nach dem NÖ Auskunftsgesetz - ein solches Begehren ist erst in der Vorstellungsergänzung vom *** gestellt worden – ist mit dem Berufungsbescheid nicht entschieden worden. Insofern werden die Beschwerdeführer daher
Paragraph 4, Absatz 4, dieses Gesetzes mit diesem Auskunftsbegehren an die Gemeindebehörde verwiesen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG).
1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
Paragraph 17, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle muss allen an einem Verfahren beteiligten Parteien auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle muss allen an einem Verfahren beteiligten Parteien auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle sind von der Akteneinsicht Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle sind von der Akteneinsicht Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle erfolgt die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens durch Verfahrensanordnung.Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle erfolgt die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens durch Verfahrensanordnung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
1 des NÖ Raumordnungsgesetz 2014 hat jede Gemeinde ausgehend von den Zielen dieses Gesetzes und den Ergebnissen aufbereiteter Entscheidungsgrundlagen ein örtliches Raumordnungsprogramm aufzustellen und zu verordnen. Dabei ist auf Planungen und Maßnahmen des Bundes, des Landes und benachbarter Gemeinden Bedacht zu nehmen, soweit sie für die Raumordnung relevant sind.
Paragraph 13, Absatz eins, des NÖ Raumordnungsgesetz 2014 hat jede Gemeinde ausgehend von den Zielen dieses Gesetzes und den Ergebnissen aufbereiteter Entscheidungsgrundlagen ein örtliches Raumordnungsprogramm aufzustellen und zu verordnen. Dabei ist auf Planungen und Maßnahmen des Bundes, des Landes und benachbarter Gemeinden Bedacht zu nehmen, soweit sie für die Raumordnung relevant sind. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das örtliche Raumordnungsprogramm die Planungsziele der Gemeinde festzulegen und jene Maßnahmen zu bezeichnen, die zur Erreichung dieser Ziele gewählt werden. Die Verordnung des örtlichen Raumordnungsprogrammes muss jedenfalls einen Flächenwidmungsplan enthalten. Gegebenenfalls kann die Gemeinde ein Entwicklungskonzept als Bestandteil des örtlichen Raumordnungsprogrammes verordnen, wobei sich dieses auf Gemeindeteile beschränken darf.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat das örtliche Raumordnungsprogramm die Planungsziele der Gemeinde festzulegen und jene Maßnahmen zu bezeichnen, die zur Erreichung dieser Ziele gewählt werden. Die Verordnung des örtlichen Raumordnungsprogrammes muss jedenfalls einen Flächenwidmungsplan enthalten. Gegebenenfalls kann die Gemeinde ein Entwicklungskonzept als Bestandteil des örtlichen Raumordnungsprogrammes verordnen, wobei sich dieses auf Gemeindeteile beschränken darf. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle sind im Entwicklungskonzept die Ziele des örtlichen Raumordnungsprogrammes - soweit dies thematisch möglich ist - als Plandarstellung räumlich zu konkretisieren, wobei die Planungsrichtlinien des § 14 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden sind.Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle sind im Entwicklungskonzept die Ziele des örtlichen Raumordnungsprogrammes - soweit dies thematisch möglich ist - als Plandarstellung räumlich zu konkretisieren, wobei die Planungsrichtlinien des Paragraph 14, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden sind. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle haben die Gemeinden bei der Erstellung oder Abänderung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes fachlich geeignete Personen heranzuziehen.Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle haben die Gemeinden bei der Erstellung oder Abänderung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes fachlich geeignete Personen heranzuziehen. Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle hat die Gemeinde als Grundlage für die Aufstellung oder Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes den Zustand des Gemeindegebietes durch Untersuchung der naturräumlichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Gegebenheiten zu erforschen und deren Veränderungen ständig zu beobachten. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren. Das Ausmaß der als Bauland gewidmeten bebauten sowie unbebauten Flächen ist in einer Flächenbilanz zu erfassen, auf aktuellem Stand zu halten und der Landesregierung auf Anfrage bekannt zu geben. Die Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen hat alle Umstände und Analysen zu enthalten, welche die Festlegungen des örtlichen Raumordnungsprogrammes in nachvollziehbarer Weise begründen. Bei der Aufstellung ist das Ergebnis insbesondere darzustellen in:Nach Absatz 5, dieser Gesetzesstelle hat die Gemeinde als Grundlage für die Aufstellung oder Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes den Zustand des Gemeindegebietes durch Untersuchung der naturräumlichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Gegebenheiten zu erforschen und deren Veränderungen ständig zu beobachten. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren. Das Ausmaß der als Bauland gewidmeten bebauten sowie unbebauten Flächen ist in einer Flächenbilanz zu erfassen, auf aktuellem Stand zu halten und der Landesregierung auf Anfrage bekannt zu geben. Die Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen hat alle Umstände und Analysen zu enthalten, welche die Festlegungen des örtlichen Raumordnungsprogrammes in nachvollziehbarer Weise begründen. Bei der Aufstellung ist das Ergebnis insbesondere darzustellen in: 1. Plänen mit folgendem Inhalt: o naturräumliche Gegebenheiten o Grundausstattung o Betriebsstättenplan o bauliche Bestandsaufnahme o Verkehrskonzept o Landschaftskonzept o Entwicklungskonzept
Entwicklungskonzept
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 11,, allenfalls beschränkt auf bestimmte Gemeindeteile und 2. in einem Planungsbericht mit folgendem Inhalt: o Grundlagenbericht o Erläuterungsbericht zum Entwicklungskonzept und zum Flächenwidmungsplan o Umweltbericht über die strategische Umweltprüfung.
5 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 ist der Entwurf des örtlichen Raumordnungsprogrammes vor Erlassung der Verordnung durch sechs Wochen im Gemeindeamt (Magistrat) zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist öffentlich kundzumachen. ...
Paragraph 24, Absatz 5, NÖ Raumordnungsgesetz 2014 ist der Entwurf des örtlichen Raumordnungsprogrammes vor Erlassung der Verordnung durch sechs Wochen im Gemeindeamt (Magistrat) zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist öffentlich kundzumachen. ... Nach Abs. 6 dieser Gesetzesstelle sind die in den Gemeinden vorhandenen Haushalte über die Auflage durch eine ortsübliche Aussendung zu informieren. Die betroffenen Grundeigentümer sind zusätzlich zu verständigen. Als betroffene Grundeigentümer in diesem Sinn gelten die Eigentümer jener Grundstücke, die von der Neu- oder Umwidmung erfasst sind, sowie deren unmittelbare Anrainer. Als Zustelladresse gilt jene Wohnanschrift, an welche die Bescheide über die Gemeindeabgaben ergehen.Nach Absatz 6, dieser Gesetzesstelle sind die in den Gemeinden vorhandenen Haushalte über die Auflage durch eine ortsübliche Aussendung zu informieren. Die betroffenen Grundeigentümer sind zusätzlich zu verständigen. Als betroffene Grundeigentümer in diesem Sinn gelten die Eigentümer jener Grundstücke, die von der Neu- oder Umwidmung erfasst sind, sowie deren unmittelbare Anrainer. Als Zustelladresse gilt jene Wohnanschrift, an welche die Bescheide über die Gemeindeabgaben ergehen. Nach Abs. 9 dieser Gesetzesstelle obliegt die Erlassung der Verordnung über das örtliche Raumordnungsprogramm dem Gemeinderat; ...Nach Absatz 9, dieser Gesetzesstelle obliegt die Erlassung der Verordnung über das örtliche Raumordnungsprogramm dem Gemeinderat; ... Nach Abs. 10 dieser Gesetzesstelle ist das örtliche Raumordnungsprogramm der Landesregierung mit einer Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen, einem Auszug aus dem Protokoll über die Sitzung des Gemeinderates, in der die Verordnung beschlossen wurde, der Kundmachung und den Nachweisen der Verständigung der Nachbargemeinden und der Interessenvertretungen
Abs. 5 und den hierauf eingelangten Stellungnahmen binnen zwei Wochen nach der Beschlußfassung des Gemeinderates vorzulegen; der Flächenwidmungsplan ist in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Es ist weiters darzulegen und zu erläutern, in welchem Umfang der Umweltbericht bei der Entscheidung des Gemeinderates berücksichtigt wurde und welche Überwachungsmaßnahmen vorgesehen sind. Diese Unterlagen sind ebenfalls der Landesregierung vorzulegen.Nach Absatz 10, dieser Gesetzesstelle ist das örtliche Raumordnungsprogramm der Landesregierung mit einer Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen, einem Auszug aus dem Protokoll über die Sitzung des Gemeinderates, in der die Verordnung beschlossen wurde, der Kundmachung und den Nachweisen der Verständigung der Nachbargemeinden und der Interessenvertretungen
Absatz 5 und den hierauf eingelangten Stellungnahmen binnen zwei Wochen nach der Beschlußfassung des Gemeinderates vorzulegen; der Flächenwidmungsplan ist in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Es ist weiters darzulegen und zu erläutern, in welchem Umfang der Umweltbericht bei der Entscheidung des Gemeinderates berücksichtigt wurde und welche Überwachungsmaßnahmen vorgesehen sind. Diese Unterlagen sind ebenfalls der Landesregierung vorzulegen. Nach Abs. 15 dieser Gesetzesstelle ist das örtliche Raumordnungsprogramm innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Genehmigungsbescheides unter Hinweis auf die Genehmigung durch die Landesregierung kundzumachen. ...Nach Absatz 15, dieser Gesetzesstelle ist das örtliche Raumordnungsprogramm innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Genehmigungsbescheides unter Hinweis auf die Genehmigung durch die Landesregierung kundzumachen. ... Nach Abs. 16 dieser Gesetzesstelle ist das örtliche Raumordnungsprogramm im Gemeindeamt (Magistrat) während der Amtsstunden der allgemeinen Einsicht zugänglich zu halten.Nach Absatz 16, dieser Gesetzesstelle ist das örtliche Raumordnungsprogramm im Gemeindeamt (Magistrat) während der Amtsstunden der allgemeinen Einsicht zugänglich zu halten. Nach Abs. 17 dieser Gesetzesstelle sind zwei mit der Kundmachungsklausel versehene Ausfertigungen des örtlichen Raumordnungsprogrammes beim Amt der Landesregierung zu hinterlegen.Nach Absatz 17, dieser Gesetzesstelle sind zwei mit der Kundmachungsklausel versehene Ausfertigungen des örtlichen Raumordnungsprogrammes beim Amt der Landesregierung zu hinterlegen.
4 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 gelten für das Verfahren zur Änderung örtlicher Raumordnungsprogramme die Bestimmungen des § 24 sinngemäß. ...
Paragraph 25, Absatz 4, NÖ Raumordnungsgesetz 2014 gelten für das Verfahren zur Änderung örtlicher Raumordnungsprogramme die Bestimmungen des Paragraph 24, sinngemäß. ...
1 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 bestehen Raumordnungsprogramme des Landes und örtliche Raumordnungsprogramme aus dem Wortlaut der Verordnung, dazugehörigen Plänen und anderen grafischen Darstellungen.
Paragraph 39, Absatz eins, NÖ Raumordnungsgesetz 2014 bestehen Raumordnungsprogramme des Landes und örtliche Raumordnungsprogramme aus dem Wortlaut der Verordnung, dazugehörigen Plänen und anderen grafischen Darstellungen. Vergleicht man diese Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 mit jenen Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, welche Grundlage des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde aus dem Grunde des § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen, weil der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt unstrittig ist und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und durch den Gesetzeswortlaut klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt unstrittig ist und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und durch den Gesetzeswortlaut klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.1159.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.