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LVwG-AV-1/001-2009

Obsah (8)§ 79§ 31§ 25aArt. 133§ 1§ 17§ 14§ 80

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.12.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-1/001-2009 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marzi als Ei

§ 79Abs. 1 Gew

O 1994, denDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung der *** (vormals: ***) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend Vorschreibung nachträglicher Auflagen

Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994, den BESCHLUSS gefasst: 1. Die Beschwerde wird

§ 31Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Mit Schreiben vom *** erstattete die *** eine „Anzeige nach § 81 GewO“ betreffend „Umbau Gasrückführung der Zapfsäulen“ bei einer gewerbebehördlich rechtskräftig genehmigten Autobahntankstelle im Standort ***, Parzelle Nr. ***, KG ***.1.
  3. Mit Schreiben vom *** erstattete die *** eine „Anzeige nach Paragraph 81, GewO“ betreffend „Umbau Gasrückführung der Zapfsäulen“ bei einer gewerbebehördlich rechtskräftig genehmigten Autobahntankstelle im Standort ***, Parzelle Nr. ***, KG ***. Im Briefkopf dieses Schreibens findet sich Folgendes: „*** *** ***, *** A-***“ Die in diesem Schreiben angegebene Firmenbuchnummer lautet „FN ***“; dies entspricht der im Firmenbuch eingetragenen Nummer dieser juristischen Person. Die *** war im Zeitpunkt der Antragstellung Inhaberin und Betreiberin der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage und hat ihren Firmensitz, welcher der Angabe im soeben zitierten Briefkopf entspricht, seit *** im Firmenbuch eingetragen 1.
  4. Mit Generalversammlungsbeschluss vom *** hat die *** ihren Betrieb „Vertrieb von Treibstoffen, Heizölen und Gas“

Spaltungs- und Übernahmsvertrag vom *** im Wege der Spaltung zur Aufnahme in die *** übertragen. Diese Änderung ist am *** beim Firmenbuch eingelangt und wurde am *** im Firmenbuch eingetragen. Die *** hatte ihren Firmensitz an derselben Adresse wie die ***; die Eintragung dieses Firmensitzes im Firmenbuch erfolgte ebenfalls am ***. 1.

  1. Mit Schreiben der *** vom *** wurde der belangten Behörde Folgendes bekannt gegeben: „Die *** hat ihr operatives Geschäft durch Abspaltung an die *** übertragen. Sämtliche Vertragsverhältnisse sind im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die *** übergegangen, die nun auch Konsensnehmerin ist.“ Im Briefkopf dieses Schreibens findet sich Folgendes: „*** *** ***, *** A-***“ Die in diesem Schreiben angegebene Firmenbuchnummer lautet „***“; dies entspricht der im Firmenbuch eingetragenen Nummer dieser juristischen Person. 1.
  2. Im Rahmen des aufgrund des Antrags vom *** von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde am *** eine Überprüfung der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage durchgeführt, in welcher seitens eines Amtssachverständigen diverse Auflagen betreffend die Beleuchtung vorgeschlagen wurden. 1.
  3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom *** wurde mit Spruchpunkt I. die Anzeige vom *** zur Kenntnis genommen. Mit Spruchpunkt II. wurden – entsprechend dem Vorschlag des Amtssachverständigen in der Verhandlung vom *** –

§ 79Abs.

1 der Gewerbeordnung 1994 näher genannte zusätzliche Auflagen vorgeschrieben.1.5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom *** wurde mit Spruchpunkt römisch eins. die Anzeige vom *** zur Kenntnis genommen. Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurden – entsprechend dem Vorschlag des Amtssachverständigen in der Verhandlung vom *** –

Paragraph 79, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 näher genannte zusätzliche Auflagen vorgeschrieben. Der Bescheid lautet im Original auszugsweise wie folgt: „An die *** *** ***, *** ***“ […] I.römisch eins. Anzeigeverfahren Die Bezirkshauptmannschaft X nimmt Ihre Anzeige vom *** […] zur Kenntnis.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn nimmt Ihre Anzeige vom *** […] zur Kenntnis. […] II.römisch zwei. Vorschreibung zusätzlicher Auflagen: Die Bezirkshauptmannschaft X schreibt Ihnen zusätzlich […] die nachstehende zusätzliche Auflage […] vor: […]“Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn schreibt Ihnen zusätzlich […] die nachstehende zusätzliche Auflage […] vor: […]“ Der Begründung dieses Bescheides ist keinerlei Bezugnahme auf die *** zu entnehmen; die seitens der Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Partei erfolgte Bekanntgabe vom *** wurde im angefochtenen Bescheid nicht thematisiert. Eine Adressierung oder Zustellverfügung, wonach dieser Bescheid auch an die „***“ zugestellt werden sollte, ist nicht erfolgt. 1.

  1. Mit Schriftsatz vom *** wurde Berufung ausschließlich gegen Spruchpunkt II. des Bescheides vom *** erhoben.1.
  2. Mit Schriftsatz vom *** wurde Berufung ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom *** erhoben. Diesem Schriftsatz ist die Firmenbezeichnung „***“ mit der Adresse „***, ***, ***, A-***“ zu entnehmen. Unterzeichnet ist dieser Schriftsatz mit „***“. Die in diesem Schriftsatz angeführte Firmenbuchnummer lautet „***“. Ein Hinweis darauf, dass die Berufung für die „***“ erhoben werden soll, ist dem Berufungsschriftsatz nicht zu entnehmen. 1.
  3. Mit Generalversammlungsbeschluss vom *** wurde der Firmenwortlaut der „***“ auf den Firmenwortlaut „***“ geändert; diese Änderung wurde am *** im Firmenbuch eingetragen. Diese juristische Person besteht bis dato. 1.
  4. Mit Hauptversammlungsbeschluss der *** vom *** wurde die Absicht der Verschmelzung dieser Aktiengesellschaft als übertragende Gesellschaft in die Deutsche *** zur Gründung einer Europäischen Gesellschaft mit der Firma „***“ beschlossen. Mit Anmeldung vom *** wurde dem Firmenbuch seitens des Vorstandes der *** gemeldet, dass diese Aktiengesellschaft als übertragende Gesellschaft mit der *** verschmolzen wurde. Dieser Antrag auf Löschung der *** langte am *** beim Firmenbuch ein und wurde am *** im Firmenbuch eingetragen. 1.
  5. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde die beschwerdeführende Partei darauf hingewiesen, dass der angefochtene Bescheid nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes lediglich an die „***“ ergangen ist und eine Erlassung gegenüber der „***“ nicht erfolgt sei. Die beschwerdeführende Partei wurde darüber hinaus aufgefordert, eine Vollmacht vorzulegen, sofern die *** das Rechtsmittel in Vertretung der *** erhoben haben sollte. Mit Schriftsatz vom *** führte die beschwerdeführende Partei hierzu auszugsweise wie folgt aus: „[…] erlauben wir uns mitzuteilen, dass die *** mit Generalversammlungsbeschluss vom *** ihren Betrieb ‚Vertrieb von Treibstoffen, Heizölen und Gas“ im Wege der Spaltung zur Aufnahme in die *** (FN ***) übertragen hat. *** hat ihren Firmenwortlaut mit Wirkung ab *** in *** geändert. […] Die *** gab es daher zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom *** zwar noch, jedoch war zu diesem Zeitpunkt das operative Geschäft mit insbesondere auch Tankstellenanlagen, öffentlich-rechtlichen Rechten und Pflichten aus Bescheiden sowie Gewerbeberechtigungen bereits auf die *** übergegangen. Der Bescheid hat somit der *** gegenüber keine Rechtswirksamkeit erlangt […]. Die Berufung gegen den Bescheid durch *** als Gesamtrechtsnachfolgerin erfolgte aus Vorsichtsgründen dennoch.“
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen auf dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, den Äußerungen der beschwerdeführenden Partei sowie Einsichtnahme ins Firmenbuch und sind im Verfahren auch nicht strittig gewesen.
  7. Rechtliche Erwägungen: 3.
  8. Eingangs ist festzuhalten, dass das gegenständliche Rechtsmittel seitens der Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Partei, der ***, im eigenen Namen und nicht in Vertretung der *** eingebracht wurde. Im Rechtsmittel findet sich kein Hinweis auf eine Erhebung in Vertretung der ***; auch über Aufforderung seitens des Landesverwaltungsgerichtes wurde dies nicht behauptet und insbesondere auch keine diesbezügliche Vollmacht vorgelegt. Aufgrund der Verschmelzung und des damit verbundenen Untergangs der *** zur Gründung der *** und Übertragung aller Geschäftsanteile der *** im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ist nunmehr die *** als beschwerdeführende Partei in das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht eingetreten (vgl. zB VwGH vom
  9. Oktober 1994, 92/17/0062).Aufgrund der Verschmelzung und des damit verbundenen Untergangs der *** zur Gründung der *** und Übertragung aller Geschäftsanteile der *** im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ist nunmehr die *** als beschwerdeführende Partei in das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht eingetreten vergleiche zB VwGH vom
  10. Oktober 1994, 92/17/0062). 3.
  11. Der angefochtene Teil des Bescheides vom *** ist ausschließlich an die *** adressiert. Eine Zustellverfügung oder Ähnliches, aus welchem der Willen der belangten Behörde erkennbar wäre, diesen Bescheid auch an die *** zu erlassen, gibt es nicht; dies obwohl der belangten Behörde im Zeitpunkt der Abfertigung des Bescheides der Umstand der Abspaltung zur Aufnahme bereits bekanntgegeben wurde.

§ 79Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O 1994), BGBl. Nr. 1994/1994 idgF, hat die Behörde unter näher genannten Voraussetzungen nach Genehmigung der Anlage andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, wobei derartige Auflagen dem jeweiligen Inhaber der Betriebsanlage vorzuschreiben sind (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, 3. Auflage, Rz 14 zu § 79).

Paragraph 79, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 1994 aus 1994, idgF, hat die Behörde unter näher genannten Voraussetzungen nach Genehmigung der Anlage andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, wobei derartige Auflagen dem jeweiligen Inhaber der Betriebsanlage vorzuschreiben sind vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, 3. Auflage, Rz 14 zu Paragraph 79,). Bei der *** ist es zu einer Spaltung ihres Vermögens gekommen.

§ 1Abs. 1 Spaltungsgesetz (Spalt

G), BGBl. Nr. 304/1996, kann eine Kapitalgesellschaft ihr Vermögen nach diesem Bundesgesetz spalten. Die Spaltung ist nach § 1 Abs. 2 Z 2 SpaltG unter Fortbestand der übertragenden Gesellschaft durch Übertragung eines oder mehrerer Vermögensteile dieser Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine übernehmende Kapitalgesellschaft (Abspaltung zur Aufnahme) gegen Gewährung von Anteilen (Aktien oder Geschäftsanteilen) der neuen oder übernehmenden Kapitalgesellschaften an die Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft möglich. Bei der *** ist es zu einer Spaltung ihres Vermögens gekommen.

Paragraph eins, Absatz eins, Spaltungsgesetz (SpaltG), Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,, kann eine Kapitalgesellschaft ihr Vermögen nach diesem Bundesgesetz spalten. Die Spaltung ist nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, SpaltG unter Fortbestand der übertragenden Gesellschaft durch Übertragung eines oder mehrerer Vermögensteile dieser Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine übernehmende Kapitalgesellschaft (Abspaltung zur Aufnahme) gegen Gewährung von Anteilen (Aktien oder Geschäftsanteilen) der neuen oder übernehmenden Kapitalgesellschaften an die Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft möglich.

§ 17Spalt

G sind auf die Spaltung zur Aufnahme die Vorschriften der §§ 2 bis 16 sinngemäß anzuwenden, wobei

§ 17Z 1 Spalt

G an die Stelle des „Spaltungsplans (§ 2)“ der Spaltungs- und Übernahmsvertrag und

§ 17Z 2 Spalt

G an die Stelle der neuen Gesellschaft die übernehmende Gesellschaft tritt.

Paragraph 17, SpaltG sind auf die Spaltung zur Aufnahme die Vorschriften der Paragraphen 2 bis 16 sinngemäß anzuwenden, wobei

Paragraph 17, Ziffer eins, SpaltG an die Stelle des „Spaltungsplans (Paragraph 2,)“ der Spaltungs- und Übernahmsvertrag und

Paragraph 17, Ziffer 2, SpaltG an die Stelle der neuen Gesellschaft die übernehmende Gesellschaft tritt. § 14 Abs. 2 SpaltG lautet auszugsweise:Paragraph 14, Absatz 2, SpaltG lautet auszugsweise: „

(2)Mit der Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch treten folgende Rechtswirkungen ein: 1. Die Vermögensteile der übertragenden Gesellschaft gehen entsprechend der im Spaltungsplan vorgesehenen Zuordnung jeweils im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die neue Gesellschaft oder die neuen Gesellschaften über.“ Zufolge der Abspaltung zur Aufnahme der *** ist

§ 14Abs.

2 Z 1 Spaltungsgesetz eine partielle Gesamtrechtsnachfolge der *** an die Stelle der *** eingetreten (vgl. zum Ganzen zB VwGH vom 26. Februar 2013, 2010/15/0017); diese Gesamtrechtsnachfolge betraf ua. die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage.Zufolge der Abspaltung zur Aufnahme der *** ist

Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, Spaltungsgesetz eine partielle Gesamtrechtsnachfolge der *** an die Stelle der *** eingetreten vergleiche zum Ganzen zB VwGH vom

  1. Februar 2013, 2010/15/0017); diese Gesamtrechtsnachfolge betraf ua. die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Jahr *** war somit nicht mehr die ***, sondern die *** Inhaberin der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage Die *** bestand zu diesem Zeitpunkt als juristische Person weiterhin und besteht – unter anderem Firmenwortlaut – auch heute noch. Der angefochtene Bescheid war insofern an eine „falsche“ Person gerichtet; eine Heilung iSd § 7 Abs. 1 ZustG kommt somit selbst durch Kenntnisnahme des Inhalts dieses Bescheides durch die – damals – *** nicht in Betracht (vgl. zB VwGH vom
  2. April 2012, 2012/22/0013, oder auch vom
  3. Juni 1995, 94/04/0206), wurde diese doch weder im Bescheid selbst noch in einer Zustellverfügung als Empfänger des angefochtenen Bescheides bezeichnet.Der angefochtene Bescheid war insofern an eine „falsche“ Person gerichtet; eine Heilung iSd Paragraph 7, Absatz eins, ZustG kommt somit selbst durch Kenntnisnahme des Inhalts dieses Bescheides durch die – damals – *** nicht in Betracht vergleiche zB VwGH vom
  4. April 2012, 2012/22/0013, oder auch vom
  5. Juni 1995, 94/04/0206), wurde diese doch weder im Bescheid selbst noch in einer Zustellverfügung als Empfänger des angefochtenen Bescheides bezeichnet. 3.
  6. Eine Verpflichtung der *** bzw. ihrer Rechtsnachfolger zur Befolgung der im angefochtenen Spruchpunkt vorgeschriebenen Auflagen könnte somit nur im Wege des § 80 Abs. 5 GewO 1994 erwogen werden:3.
  7. Eine Verpflichtung der *** bzw. ihrer Rechtsnachfolger zur Befolgung der im angefochtenen Spruchpunkt vorgeschriebenen Auflagen könnte somit nur im Wege des Paragraph 80, Absatz 5, GewO 1994 erwogen werden: 3.3.1.

§ 80Abs. 5 Gew

O 1994 wird die Wirksamkeit der Genehmigung durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der Anlage nicht berührt. 3.3.1.

Paragraph 80, Absatz 5, GewO 1994 wird die Wirksamkeit der Genehmigung durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der Anlage nicht berührt. Diese Bestimmung regelt die „dingliche Wirkung“ einer Betriebsanlagengenehmigung, welche bewirkt, dass von der einmal erteilten Genehmigung jeder neue Inhaber Gebrauch machen kann, er also keiner neuerlichen Anlagengenehmigung bedarf. Umgekehrt obliegt dem neuen Inhaber die Erfüllung bzw. Einhaltung aller dem Vorgänger vorgeschriebenen Auflagen, ohne dass es hierzu eines neuen und gesonderten Auftrages der Gewerbebehörde bedürfte (zB VwGH vom 21. November 2001, 2000/04/0197); auch

§ 79Abs. 1 Gew

O 1994 erteilte Auflagen sind von dieser dinglichen Wirkung umfasst (vgl. RV 341 BlgNR

  1. GP, 44), zumal Bescheiden dingliche Wirkung – auch ohne explizite gesetzliche Regelung – selbst dann zukommt, wenn sie sich derart auf eine bestimmte Sache beziehen, dass es lediglich auf die Eigenschaften der Sache, nicht aber auf solche der Person, der gegenüber der Bescheid erlassen wird, ankommt (vgl. VwGH vom
  2. Juni 2007, 2004/11/0165).Diese Bestimmung regelt die „dingliche Wirkung“ einer Betriebsanlagengenehmigung, welche bewirkt, dass von der einmal erteilten Genehmigung jeder neue Inhaber Gebrauch machen kann, er also keiner neuerlichen Anlagengenehmigung bedarf. Umgekehrt obliegt dem neuen Inhaber die Erfüllung bzw. Einhaltung aller dem Vorgänger vorgeschriebenen Auflagen, ohne dass es hierzu eines neuen und gesonderten Auftrages der Gewerbebehörde bedürfte (zB VwGH vom
  3. November 2001, 2000/04/0197); auch

Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 erteilte Auflagen sind von dieser dinglichen Wirkung umfasst vergleiche Regierungsvorlage 341 BlgNR

  1. GP, 44), zumal Bescheiden dingliche Wirkung – auch ohne explizite gesetzliche Regelung – selbst dann zukommt, wenn sie sich derart auf eine bestimmte Sache beziehen, dass es lediglich auf die Eigenschaften der Sache, nicht aber auf solche der Person, der gegenüber der Bescheid erlassen wird, ankommt vergleiche VwGH vom
  2. Juni 2007, 2004/11/0165). Legitimiert zum Antrag auf Genehmigung oder Änderung einer bestehenden Anlage ist jeweils deren Inhaber. Tritt im Zuge des Verfahrens über einen Antrag auf Genehmigung bzw. Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage eine Änderung in der Person des Genehmigungswerbers bzw. Inhabers der Betriebsanlage ein, so kann der neue Genehmigungswerber bzw. Inhaber in das noch nicht zu Ende geführte Genehmigungsverfahren durch ausdrückliche Erklärung eintreten (vergleiche zB VwGH vom
  3. April 1998, 96/04/0087, mit weiteren Nachweisen). Der neue Inhaber einer Anlage ist aber keineswegs gehalten, in ein laufendes Genehmigungsverfahren einzutreten. Unterlässt er den Eintritt in dieses Verfahren, so kann dem Ansuchen des ursprünglichen Antragstellers mangels Antragslegitimation im Entscheidungszeitpunkt nicht stattgegeben werden. Eine dennoch ergangene Entscheidung in der Sache geht ins Leere und hat daher auf die Rechtsstellung des neuen Inhabers keine Auswirkungen. Der neue Inhaber ist insoweit nicht im Sinne des § 80 Abs. 5 GewO 1994 Rechtsnachfolger des ursprünglichen. Er wird daher auch durch einen – unzulässigerweise – gegenüber dem zur Antragstellung nicht mehr legitimierten Antragsteller ergehenden Genehmigungsbescheid weder berechtigt noch verpflichtet (vergleiche abermals das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom
  4. April 1998).Der neue Inhaber einer Anlage ist aber keineswegs gehalten, in ein laufendes Genehmigungsverfahren einzutreten. Unterlässt er den Eintritt in dieses Verfahren, so kann dem Ansuchen des ursprünglichen Antragstellers mangels Antragslegitimation im Entscheidungszeitpunkt nicht stattgegeben werden. Eine dennoch ergangene Entscheidung in der Sache geht ins Leere und hat daher auf die Rechtsstellung des neuen Inhabers keine Auswirkungen. Der neue Inhaber ist insoweit nicht im Sinne des Paragraph 80, Absatz 5, GewO 1994 Rechtsnachfolger des ursprünglichen. Er wird daher auch durch einen – unzulässigerweise – gegenüber dem zur Antragstellung nicht mehr legitimierten Antragsteller ergehenden Genehmigungsbescheid weder berechtigt noch verpflichtet (vergleiche abermals das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom
  5. April 1998). 3.3.
  6. Dieselben Überlegungen treffen auch auf die Vorschreibung nachträglicher Auflagen

§ 79Abs. 1 Gew

O 1994 zu:3.3.2. Dieselben Überlegungen treffen auch auf die Vorschreibung nachträglicher Auflagen

Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 zu: Ein Bescheid, mit dem einer juristischen Person, die zum Erlassungszeitpunkt nicht mehr Inhaber der Betriebsanlage ist, eine nachträgliche Auflage

§ 79Abs. 1 Gew

O 1994 vorgeschrieben wird, verpflichtet den aktuellen Inhaber der Betriebsanlage nicht; § 80 Abs. 5 GewO 1994 ist insoweit nicht einschlägig. Der diesbezügliche Bescheid ist gegenüber dem nunmehrigen Inhaber der Betriebsanlage vielmehr „ins Leere“ gegangen, auferlegt diesem also keinerlei Verpflichtung (vgl. etwa auch betreffend eine an die „falsche“ Person vorgeschriebene Maßnahme nach § 360 Abs. 1 GewO 1994 das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 27. Juni 1995, 94/04/0206).Ein Bescheid, mit dem einer juristischen Person, die zum Erlassungszeitpunkt nicht mehr Inhaber der Betriebsanlage ist, eine nachträgliche Auflage

Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 vorgeschrieben wird, verpflichtet den aktuellen Inhaber der Betriebsanlage nicht; Paragraph 80, Absatz 5, GewO 1994 ist insoweit nicht einschlägig. Der diesbezügliche Bescheid ist gegenüber dem nunmehrigen Inhaber der Betriebsanlage vielmehr „ins Leere“ gegangen, auferlegt diesem also keinerlei Verpflichtung vergleiche etwa auch betreffend eine an die „falsche“ Person vorgeschriebene Maßnahme nach Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom

  1. Juni 1995, 94/04/0206). Dies ist hier der Fall: Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides gegenüber der *** war diese nicht mehr Inhaberin der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage. Nach dem Vorgesagten ist die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Spruchpunkt II. nicht verpflichtet worden; eine Verletzung in ihren Rechten ist durch diesen Bescheid daher nicht möglich.Nach dem Vorgesagten ist die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Spruchpunkt römisch zwei. nicht verpflichtet worden; eine Verletzung in ihren Rechten ist durch diesen Bescheid daher nicht möglich. 3.
  2. Aus dem Wesen der Beschwerde als Rechtsschutzeinrichtung ergibt sich jedoch, dass diese nur dann zusteht, wenn ein Rechtsanspruch oder rechtliches Interesse durch den bekämpften Bescheid beeinträchtigt werden könnte (vergleiche Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit,
  3. Auflage, 218; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht,
  4. Auflage, Rz 1027; Faber – Verwaltungsgerichtsbarkeit, Artikel 132 B-VG, Rz 8; Leitl-Staudinger, Beschwerdelegitimation, Rz 13ff., in: Fischer/Pabel/Raschauer, Handbuch Verwaltungsgerichtsbarkeit, 326ff.; vergleiche zur insofern gleichgelagerten Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 zur Berufung, zB VwGH vom
  5. September 1991, 91/01/0035). Da die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Spruchpunkt II. des Bescheides vom *** weder als direkte Adressatin noch im Wege des § 80 Abs. 5 GewO 1994 zur Einhaltung der darin vorgeschriebenen Auflagen verpflichtet ist, fehlt es an der Rechtsverletzungsmöglichkeit der beschwerdeführenden Partei.Da die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom *** weder als direkte Adressatin noch im Wege des Paragraph 80, Absatz 5, GewO 1994 zur Einhaltung der darin vorgeschriebenen Auflagen verpflichtet ist, fehlt es an der Rechtsverletzungsmöglichkeit der beschwerdeführenden Partei. Die als Beschwerde zu behandelnde Berufung ist daher als unzulässig zurückzuweisen. 3.
  6. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt, da die Entscheidung nicht von der zitierten, einheitlichen und zweifellos übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.3.
  7. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegt, da die Entscheidung nicht von der zitierten, einheitlichen und zweifellos übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.1.001.2009

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.