RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.12.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-445/001-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Klaus Vazulka als Einzelrichter über die Beschwerde der Marktgemeinde ***, ***, ***, vertreten durch ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend die Genehmigung der Änderung des Gewinnungsbetriebsplans *** für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe im Standort Grundstück Nr. ***, KG ***, Gemeinde ***, denDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Klaus Vazulka als Einzelrichter über die Beschwerde der Marktgemeinde ***, ***, ***, vertreten durch ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend die Genehmigung der Änderung des Gewinnungsbetriebsplans *** für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe im Standort Grundstück Nr. ***, KG ***, Gemeinde ***, den BESCHLUSS gefasst: 1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft X zurückverwiesen.Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zurückverwiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - BV-GArtikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz - BV-G § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG §§ 24 Abs. 2, 28 Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 24, Absatz 2, 28, Absatz 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG §§ 80 Abs. 1 und 2, 81, 83 Abs. 1, 2 und 3, 115 Abs. 3, 116 Abs. 1 bis 12, 116 Abs. 12, 117 Abs. 1 Mineralrohstoffgesetz - MinroGParagraphen 80, Absatz eins und 2, 81, 83 Absatz eins, 2 und 3, 115 Absatz 3, 116, Absatz eins bis 12, 116 Absatz 12, 117, Absatz eins, Mineralrohstoffgesetz - MinroG Begründung: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit ***, Zl. ***, hat die Bezirkshauptmannschaft X folgenden Bescheid erlassen:Mit ***, Zl. ***, hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn folgenden Bescheid erlassen: „Bescheid „Die Bezirkshauptmannschaft X genehmigt Ihnen die wesentliche Änderung des genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes „***“ Genehmigungen gemäß § 204 MinroG) für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe im Standort Grundstück Nr. ***, KG ***, Gemeinde *** durch Eintiefung des Tagbaues zur Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe von einer rechtskräftig genehmigten Abbausohle auf Kote 360,00 Meter über Adria auf Kote 300,00.„Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn genehmigt Ihnen die wesentliche Änderung des genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes „***“ Genehmigungen gemäß Paragraph 204, MinroG) für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe im Standort Grundstück Nr. ***, KG ***, Gemeinde *** durch Eintiefung des Tagbaues zur Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe von einer rechtskräftig genehmigten Abbausohle auf Kote 360,00 Meter über Adria auf Kote 300,00. Die Änderung muss mit den Projektsunterlagen und mit der Beschreibung in der Verhandlungsschritt vom *** übereinstimmen. Diese Unterlagen bilden einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides und liegen bei. Auflagen Folgende Auflagen sind vor und während Gewinnung zu erfüllen bzw. nach der Gewinnung einzuhalten: 1. Die Lademenge pro Zündzeitstufe darf 75 kg nicht überschreiten. 2. Die Sprengungen sind in regelmäßigen Abständen von nicht mehr als 3 Monaten durch Erschütterungsmessungen zu begleiten. Hierzu sind Messpunkte an folgenden Orten einzurichten: ● Fam. ***, *** ● Fam. ***, *** An den beiden Messpunkten ist abwechselnd zu messen, sodass bei jeder Messstelle zumindest 2-mal jährlich gemessen wird. 3. Von Betreiberseite sind die täglichen LKW-Frequenzen nachvollziehbar aufzuzeichnen. Aus den Aufzeichnungen muss die Anzahl der täglichen Zufahrten und die Anzahl der täglichen Abfahrten ersichtlich sein. Darüber hinaus muss auch ersichtlich sein, welchem Betriebsanlagenteil der LKW jeweils zuzuordnen ist (Tagbau, derzeit bereits genehmigte "Deponie ***", Betonmischanlage/Gesteinsmischanlage, Recyclinganlage, zukünftig genehmigte "Deponie ***"). Diese Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die Behörde im Steinbruchbetrieb für zumindest 5 Jahre aufzubewahren. 4. Elektronische Datenübermittlung: Das periodisch (2-jährlich) zu erstellende Tagbaukartenwerk bzw. Verfahrensunterlagen und Berichte sind den zuständigen Behörden (BH X) unaufgefordert sowohl in analoger als auch in elektronischer Form zu übersenden. (Betriebsbeschreibungen, technische Beschreibungen udgl. sind als Word-Objekt oder in pdf-Format, Pläne in pdf-Format bzw. jpg-Format und Katasterlagepläne sind als .dwg oder .dxf- Dateien zu übergeben.Elektronische Datenübermittlung: Das periodisch (2-jährlich) zu erstellende Tagbaukartenwerk bzw. Verfahrensunterlagen und Berichte sind den zuständigen Behörden (BH römisch zehn) unaufgefordert sowohl in analoger als auch in elektronischer Form zu übersenden. (Betriebsbeschreibungen, technische Beschreibungen udgl. sind als Word-Objekt oder in pdf-Format, Pläne in pdf-Format bzw. jpg-Format und Katasterlagepläne sind als .dwg oder .dxf- Dateien zu übergeben. 5. Die Eckpunkte der Abbauflächen sind dauerhaft zu vermarken und zur besseren Sichtbarkeit mit rot-weiß-rot gestrichenen, mind. 1 m über GOK hinausragenden und stabil befestigten Stangen zu kennzeichnen. 6. Fixpunkte für Vermessung: Um die vorgeschriebenen Höhenkoten (Berme, Abbausohle etc.) einhalten bzw. kontrollieren zu können, sind von einem Fachkundigen bis spätestens 6 Monate nach Rechtskraft des Bescheides mindestens 3 Fixpunkte herzustellen Fixpunkte in Tagbaukartenwerk zu kontrollieren (abh. von der Größe der Abbaufläche) und an das staatliche Höhennetz anzuschließen. Sie sind gegen Beschädigung ausreichend abzusichern und bis auf weiteres zu erhalten. Sie sind an geeigneten nicht vom Abbau betroffenen Stellen zu errichten. Lage und Höhe der Fixpunkte sind der Behörde unter Anschluss eines Bestandsplanes bekannt zu geben. 7. Zur Kontrolle der Abbautiefe sind bei Erreichen der Grubensohle Fixpunkte herzustellen. Diese Fixpunkte (z.B. Eisenstangen, Pflöcke) sind derartig zu platzieren, dass sie das weitere Abbaugeschehen nicht behindern. Sie sind höhenmäßig einzumessen, mit den Höhenkoten dauerhaft zu beschriften und zu markieren. Ein Plan mit den Höhenkoten dieser Punkte an der Grubensohle ist bei Abbauende der Behörde vorzulegen. 8. Die Einhaltung des projektierten Abbaufortschrittes und die Abbautiefe bzw. das Erreichen der genehmigten Abbausohle ist während des gesamten Abbauvorganges, mindestens jedoch einmal im Jahr, durch einen hiezu befugten Fachmann (z.B. Zivilingenieur, Markscheider) überprüfen zu lassen. Die Messergebnisse sind in das Grubenbuch bzw. im periodisch (alle 2 Jahre) vorzulegenden Tagbaukartenwerk einzutragen. 9. Für jedes Abbaugebiet ist ein Nachweis (Grubenbuch) zu führen, in dem die Daten der Bewilligung, die jährlichen Messergebnisse, etwaige Betriebsunfälle, technische Gebrechen, notwendige Vorkehrungen zur Vermeidung von Gewässerverunreinigungen, etc., einzutragen sind. ln diesem Grubenbuch muss auch der Name des für den Betrieb der Anlage und für die Einhaltung der behördlichen Vorschriften betriebsinternen Verantwortlichen aufscheinen. Das Grubenbuch hat während des Betriebes ständig Vorort aufzuliegen und ist der Behörde im Zuge einer Überprüfung zu übergeben. 10. Ein Exemplar des Bewilligungsbescheides und aller weiteren für diesen Abbau erlassenen Bescheide sind der für den Betrieb und die Einhaltung dieser Bedingungen intern verantwortlichen Person (Betriebsleiter etc.) nachweislich auszuhändigen. Name und Anschrift dieser Person sind der Behörde (auch im Falle eines Personenwechsels) unaufgefordert bekannt zu geben. 11. Zwischen dem ermittelten HGW (= 299,00 müA) und dem tiefsten Punkt der Abbausohle (Grubensohle) ist ein nicht abgebauter natürlich gewachsener Felskörper mit einer Mindeststärke von 1 m zu belassen. Die Abbausohle wird einheitlich mit 300m. ü. A. festgelegt. 12. Der Abbau ist kontinuierlich fortschreitend durchzuführen. Sollte das geplante Deponieprojekt nicht genehmigt werden, sind nach Beendigung des Abbaues einzelner Abschnitte diese fortlaufend ohne Verzögerung zu rekultivieren. (zB.: teilweises Überschütten der Etagen, Aufbringung gestaltender Elemente, diverse Strukturierungselemente laut Rekultivierungsplan GZ.***, Einlage 5A) 13. Das Grubenareal ist ausreichend durch Einfriedungen in Form eines Walles oder Zaunes (Maschendrahtzaun, Wildzaun, natürliche Barrieren (dorniges Gestrüpp) gegen Betreten durch Unbefugte abzusichern. Die Höhe der Wälle oder Zäune (Maschendrahtzaun, Wildzaun) muss mind. 1 m betragen. Im Bereich von Fahrbahnen bzw. Zufahrten sind die Absicherungen umfahrungssicher auszuführen. Diese Einfriedung ist außerhalb des in Auflage 14 festgelegten Schutzstreifens zur Böschungskante anzuordnen. Der Fuß von Sicherungswällen bzw. Zäune müssen zu Grubenrändern einen Mindestabstand von 0,5 m aufweisen. 14. Sicherheitsabstände-gegenüber Anrainergrundstücken (Verkehrsflächen, sonstige Schutzobjekte) sind folgende Schutzstreifen aus gewachsenem Boden zu belassen: a. von Gemeinde- Privatstraßen und Feldwegen 5 m b. zu Anrainergrundstücken und landwirtschaftlichen Nutzungen 3m c. Zu den Abbaufeldgrenzen wird ein Sicherheitsabstand von mindestens 5 m eingehalten. (Bericht ***) 15. Die Abbauböschungen dürfen nicht dauerhaft unterhöhlt und untergraben werden. Anschließend entstandene Überhänge bzw. absturzgefährdete Kluftkörper sind stets sofort zu entfernen. 16. Aufsichtspflicht des Betriebsleiters (vgl. Kap. 21.1.1 Anlassbezogenes Monitoring, GA ***): Die Bergwasserverhältnisse sind durch regelmäßige periodische bzw. anlassbezogene Begehungen (Starkregen- Dauerregen) weiterhin zu verifizieren. Bergwasseraustritte nach außergewöhnlichen Niederschlägen sind seitens des Betriebsleiters ins Grubenbuch bzw. seitens des zuständigen Ziviltechnikers (Geologe, Geotechniker) in den jährlichen Aufsichtsbericht einzutragen und der Behörde umgehend zu melden.Aufsichtspflicht des Betriebsleiters vergleiche Kap. 21.1.1 Anlassbezogenes Monitoring, GA ***): Die Bergwasserverhältnisse sind durch regelmäßige periodische bzw. anlassbezogene Begehungen (Starkregen- Dauerregen) weiterhin zu verifizieren. Bergwasseraustritte nach außergewöhnlichen Niederschlägen sind seitens des Betriebsleiters ins Grubenbuch bzw. seitens des zuständigen Ziviltechnikers (Geologe, Geotechniker) in den jährlichen Aufsichtsbericht einzutragen und der Behörde umgehend zu melden. 17. Aufsichtspflicht des Betriebsleiters (vgl. Kap. 21.1.1.Anlassbezogenes Monitoring, GA ***): Verkarstungserscheinungen (Höhlen, Hohlraumbildungen) sind seitens des Betriebsleiters ins Grubenbuch bzw. seitens des zuständigen Ziviltechnikers (Geologe, Geotechniker) in den jährlichen Aufsichtsbericht einzutragen und der Behörde im Zuge der regemäßigen Überprüfungen zu melden.Aufsichtspflicht des Betriebsleiters vergleiche Kap. 21.1.1.Anlassbezogenes Monitoring, GA ***): Verkarstungserscheinungen (Höhlen, Hohlraumbildungen) sind seitens des Betriebsleiters ins Grubenbuch bzw. seitens des zuständigen Ziviltechnikers (Geologe, Geotechniker) in den jährlichen Aufsichtsbericht einzutragen und der Behörde im Zuge der regemäßigen Überprüfungen zu melden. 18. Böschungsversagensfälle mit einem Volumen > 5 m³ sind nach Art, Ort, Volumina, beteiligten Trennflächen (z.B. unter Verwendung von Shape Metrix) und dem zeitlichen Ablauf zu dokumentieren. Es wird empfohlen, die Dokumentation durch einen geotechnischen Sachverständigen durchführen zu lassen. 19. Periodisches Monitoring (vgl. Kap. 21.1.2, GA ***, Hinweis: Diese Auflage wird als Bedingung für Maßnahmen des weiteren Abbaus gesehen.): Da das Trennflächengefüge nur in den bestehenden Abbauwänden beobachtet werden kann und in bestimmten Wandorientierungen (Norden, Osten) wenige bzw. keine repräsentativen Aufschlüsse existieren, ist es nach einem definierten Abbauvolumen (im trichterförmiger Abbau nach jeweils 100.000 m³) durch einen Fachmann (geotechnisch-ingenieurgeologisch Sachverständiger) neu aufzunehmen. Eine solche Überprüfung ist jedenfallsPeriodisches Monitoring vergleiche Kap. 21.1.2, GA ***, Hinweis: Diese Auflage wird als Bedingung für Maßnahmen des weiteren Abbaus gesehen.): Da das Trennflächengefüge nur in den bestehenden Abbauwänden beobachtet werden kann und in bestimmten Wandorientierungen (Norden, Osten) wenige bzw. keine repräsentativen Aufschlüsse existieren, ist es nach einem definierten Abbauvolumen (im trichterförmiger Abbau nach jeweils 100.000 m³) durch einen Fachmann (geotechnisch-ingenieurgeologisch Sachverständiger) neu aufzunehmen. Eine solche Überprüfung ist jedenfalls • vor Beginn der Abbautätigkeit in der nächsttieferen Scheibe (tiefere Etage, max. 15
- m)im Trichter und • nach Beendigung der Abbauarbeiten im Trichter durchzuführen. Das bedeutet, dass eine solche Überprüfung drei Mal während des Abbaus im Trichter stattfinden wird. Bestimmt und dokumentiert werden müssen: • Gesteinsbestand, • Trennflächenraumstellungen mittels verschiedener Methoden (Kompassmessungen, Shape Metrix, usw. ), • Festigkeit (Kohäsion und Reibungswinkel) des Kataklasits in Abschiebungen (dies muss in Laborversuchen, bevorzugt an ungestörten Proben, erfolgen) sowie des Dolomits als Gestein (Laborversuche) • Messungen der Verschiebungen endgültiger Abbauoberflächen, vor allem der nach Norden einfallenden endgültigen Abbauwände. Die geodätische Überwachung von Wänden mit den geplanten Höhen, mit der noch niemand Erfahrung hat, ist unumgänglich. Für die geodätische Überwachung sind in Abständen von 30m Signale (Reflektoren) vor Beginn des Trichterabbaus entlang der geplanten Abbaukante in Höhe 375 müA bis 385 müA dauerhaft zu installieren. Das Abbauvolumen von 100.000 m3 bis zu dem eine neuerliche Untersuchung fällig wird, nach dem die oben angeführten Parameter neuerlich bestimmt und dokumentiert werden müssen, ist beim weiteren Abbau unter 360 müA, über den Trichter hinaus neu festzulegen. Es kann derzeit davon ausgegangen werden, dass dieser Wert für den Abbau über den Trichter hinaus auf Basis der bis dahin vorliegenden Erkenntnisse angehoben werden kann. Sollten einzelne oder mehrere der oben angeführten Parameter nicht eindeutig feststellbar sein, kann das Abteufen von (vertikalen und/oder schrägen) Aufschlussbohrungen erforderlich werden. Diese können z.B. • zur Ortung von Abschiebungen (wichtig für die Standsicherheit vor allem der nach Norden einfallenden Abbauwände) • für die Durchführung von Wasserabpressversuchen (bei unklaren Bergwasserverhältnissen) • usw. notwendig werden. 20. Treten folgende Verhältnisse im Rahmen des fortlaufenden Abbaus auf, sind sie bezüglich der Standfestigkeit gesondert zu untersuchen und im weiteren Abbauverlauf durch einen Sachverständigen zu berücksichtigen: • ausspringende Ecken (wie im Endabbauzustand derzeit geplant, siehe GA ***, Bild 46), • Deponieauflasten, unter denen weiter abgebaut werden wird, und • eine eventuelle Flutung des Abbaus 21. Endgültige Abbauoberflächen (Etagen im Endzustand) sind mittels gebirgsschonender Sprengverfahren herzustellen. 22. Aus Sicherheitsgründen wird vorgeschlagen, ab einer Niederschlagssumme von 100 mm in drei Tagen die Abbauarbeiten in gefährdeten Bereichen einzustellen und die Bereiche unter den Abbauwänden zu räumen, bis sichergestellt ist, dass in den Trennflächen (vor allem in den Abschiebungen) kein Kluftwasserdruck vorhanden ist. 23. Zur Dokumentation der Witterungsverhältnisse ist im Bereich des Dolomitbergbaus eine Wetterstation zu installieren, die mehrmals täglich Lufttemperatur und Niederschlagsmenge registriert und aufzeichnet. 24. Die Höhe der Abbauböschungen darf maximal15m betragen. Dieser Wert ist zu verringern, wenn sich die Reichweite des eingesetzten Arbeitsmittels reduziert. 25. Böschungsneigungen:Die Neigung der nach Süden einfallenden Böschung darf maximal 50 Grad betragen.Die Neigung der übrigen Böschungen (Orientierung nach Norden, Osten, West) wurde mit maximal 65 Grad (gemäß TAV ß "'''GA ***) festgelegt.Böschungsneigungen:, Die Neigung der nach Süden einfallenden Böschung darf maximal 50 Grad betragen., Die Neigung der übrigen Böschungen (Orientierung nach Norden, Osten, West) wurde mit maximal 65 Grad (gemäß TAV ß "'''GA ***) festgelegt. 26. Die Arbeitsetage wurde mit mindestens 14,0 m festgelegt. 27. Die Etagenbreite im Endzustand wurde mit 5,5 m festgelegt. 28. An allen Zufahrten im Bereiche der Zäune oder der Erdwälle sind Tore oder Schranken anzubringen, die versperrbar sein müssen. ln den betriebsfreien Zeiten sind diese Schranken oder Tore versperrt zu halten. 29. Bei allen Zufahrten und in vertretbaren Abständen entlang des Begrenzungszaunes sind deutlich lesbare und dauerhafte Tafeln mit der Aufschrift: „Bergbaugebiet“ Betreten für Unbefugte nach § 9 ABPV verboten, Vorsicht: Erhöhte Absturzgefahr, Achtung: Sprengarbeiten, Sprengzeiten: Montag-Freitag von 9.00 - 12.00 Uhr" samt Angabe und Erklärung der Sprengsignale aufzustellen.Bei allen Zufahrten und in vertretbaren Abständen entlang des Begrenzungszaunes sind deutlich lesbare und dauerhafte Tafeln mit der Aufschrift: „Bergbaugebiet“ Betreten für Unbefugte nach Paragraph 9, ABPV verboten, Vorsicht: Erhöhte Absturzgefahr, Achtung: Sprengarbeiten, Sprengzeiten: Montag-Freitag von 9.00 - 12.00 Uhr" samt Angabe und Erklärung der Sprengsignale aufzustellen. 30. Die Sicherungen, Böschungen und Bermen sind stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. 31. Der Mutterboden (Humus) ist sachgemäß vor dem Abbau abzuheben und an den Rändern der Grube (z.B. als Sicherungserdwall) abschwemmsicher dergestalt zu deponieren, damit er für eine spätere Rekultivierung der Anlage in verwendungsfähigem Zustand verbleibt. 32. Mit den Abbauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die vorgeschriebenen und erforderlichen Absicherungsmaßnamen "Zäune und/oder Wälle, Tore und Schranken, Verbotshinweise" aufgestellt bzw. errichtet wurden. 33. Zur Verhinderung übermäßiger Staubbelastung sind die Transportwege zu befeuchten. 34. Von Betreiberseite sind die täglichen LKW-Frequenzen nachvollziehbar aufzuzeichnen. Aus den Aufzeichnungen muss die Anzahl der täglichen Zufahrten und die Anzahl der täglichen Abfahrten ersichtlich sein. Darüber hinaus muss auch ersichtlich sein, welchem Betriebsanlagenteil der LKW jeweils zuzuordnen ist. 35. Während der gesamten Arbeiten ist darauf zu achten, dass wassergefährdende Stoffe nicht in den Untergrund gelangen. 36. Fahrzeuge, Maschinen oder Geräte dürfen im Abbaugebiet nur verwendet werden, wenn sie sich im Hinblick auf den erforderlichen Schutz des Bodens und des Grundwassers in einem einwandfreien Zustand befinden. 37. Sämtliche für die Arbeiten in Verwendung stehenden Fahrzeuge, mobile Maschinen oder Geräte sind während der Zeit, in der sie nicht im Einsatz stehen, auf hiezu geeigneten wasserundurchlässigen, mineralölbeständigen und wannenförmigen Abstellflächen außerhalb des Abbaubereiches abzustellen. 38. Die Abstellfläche ist standsicher zu Oberdachen (z.B. Flugdach), wobei die Dachfläche die Abstellfläche allseits um mindestens 1,5 m zu überragen hat. 39. Im Abbaugebiet sind mindestens 200 I Ölbindemittel während der gesamten Dauer der Arbeiten vorrätig zu halten.Im Abbaugebiet sind mindestens 200 römisch eins Ölbindemittel während der gesamten Dauer der Arbeiten vorrätig zu halten. 40. Die Betankung aller Fahrzeuge und mobilen Maschinen oder Geräte hat außerhalb des Abbau- oder Anschüttungsbereiches auf der Abstellfläche zu erfolgen. 41. Die Betankung stationärer Anlagen hat unter entsprechenden Schutzmaßnahmen (z.B. Tropftasse) zu erfolgen. 42. Die Lagerung von im chemisch technischen Sinn wassergefährdenden Stoffen im Abbaugebiet ist grundsätzlich verboten. Ausnahme: genehmigte Lager. 43. Im Abbaugebiet oder an dessen Böschungen abgelagerte Abfälle sind ohne Rücksicht darauf, von wem sie stammen, unverzüglich zu entfernen und unaufgefordert ordnungsgemäß zu entsorgen (hiervon sind genehmigte Ablagerungen nach dem AWG nicht mitumfasst). 44. Sprengungen sind ausschließlich an Werktagen von Montag bis Freitag in der Zeit von 09:00 bis 12:00 Uhr zulässig. 45. Die bestehenden Grundwassermessstellen EB 1, E82, E83 und die Sonde 4, sowie sämtliche weitere noch zu errichtende Grundwassermessstellen (bzw. solange der Abbau ein Bestehen und Beobachten der Messstelle zulässt) sind in monatlichen Abständen wasserstandsmäßig zu beobachten und es sind die Messdaten in müA fachkundig (auch grafisch) auszuwerten. Wenn der Grundwasserspiegel über ein Niveau von 295 müA ansteigt, so ist das Messintervall auf wöchentlich zu verdichten. 46. Bei Erreichen eines Grundwasserspiegels in einem der Sonden von 297 müA oder darüber so ist umgehend die zuständige Dienststelle der Bezirkshaupt· mannschaff X zu informieren.Bei Erreichen eines Grundwasserspiegels in einem der Sonden von 297 müA oder darüber so ist umgehend die zuständige Dienststelle der Bezirkshaupt· mannschaff römisch zehn zu informieren. 47. Sollte eine Prüfung der HGW-Verhältnisse am Standort ergeben, dass eine Erhöhung bzw. Neufestlegung des HGW erforderlich ist, so ist das Abbauniveau auf eine Höhenquote von HGW-Neu plus 1m zu beschränken. 48. Die ausgewerteten Messdaten sind auf Verlangen der zuständigen Behörde und der Abteilung 803 Hydrologie und Geoinformation, in jedem Fall jedoch in Abständen von 5 Jahren, vorzulegen. Kosten Sie werden gleichzeitig verpflichtet, folgende Verfahrenskosten binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides mit beiliegendem Zahlschein zu entrichten: Verwaltungsabgabe € 6,50 Kommissionsgebühren für die mündliche Verhandlung vom *** (6 Amtsorgane, Dauer 13 halbe Stunden) € 1.076,40 für die mündliche Verhandlung vom *** (6 Amtsorgane, Dauer 16 halbe Stunden) € 1.324,80 für die mündliche Verhandlung vom *** (3 Amtsorgane, Dauer 9 halbe Stunden 1 Amtsorgane, Dauer 1 halbe Stunde) € 386,40 Barauslagen für die Teilnahme eines Vertreters des Arbeitsinspektorates an der Verhandlungen vom ***, *** und *** € 493,00 für die Verlautbarungen in den Niederösterreichischen Nachrichten € 1.582,94 Summe € 4.870,04 (Gebührenhinweis: Für dieses Verfahren sind nach dem Gebührengesetz feste Gebühren zu entrichten: Antrag € 14,30 Beilagen (3 Parien) € 934,80 Verhandlungsschrift € 185,90 Summe) € 1.135,00 Weiters werden Sie ersucht, für die Amtsblattverlautbarung folgende € 26,00 Kosten zu überweisen. Auf dem beiliegenden Zahlschein ergibt sich ein Gesamtbetrag von € 6.031,04. Rechtsgrundlagen für die Sachentscheidung § 115 Abs. 3 in Verbindung mit§§ 80, 81, 83, 116 und 171 Abs.1 des Mineralrahstoffgesetzes - MinroGParagraph 115, Absatz 3, in Verbindung mit§§ 80, 81, 83, 116 und 171 Absatz eins, des Mineralrahstoffgesetzes - MinroG § 94 Abs.1 Z. 7 und Abs.2 des Arbeitnehmerlnnenschutzgesetzes - ASchGParagraph 94, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 2, des Arbeitnehmerlnnenschutzgesetzes - ASchG §59 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991- AVG§59 Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991- AVG für die Kostenentscheidung §§ 76 bis 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVGParagraphen 76 bis 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG § 1 der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976, LGBI. 3860/1Paragraph eins, der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976, LGBI. 3860/1 Tarifpost 2 der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1983 § 12 Abs. 6 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 - ArbiG 93Paragraph 12, Absatz 6, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 - ArbiG 93 Begründung Mit Schreiben vom *** hat die Antragstellerin um Abänderung des Gewinnungsbetriebsplanes "*** und ***" sowie um Herstellung von Bergbauanlagen nach den§ 115 und§ 119 MinroG, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, Gemeinde ***, angesucht. Es ist eine Eintiefung des Tagbaues zur Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe von einer rechtskräftig genehmigten Abbausohle auf Kot 360,00 Meter über Adria auf Kote 300,00 beabsichtigt. Im *** wurden der Behörde ergänzende Unterlagen vorgelegt und diese einer Vorprüfung durch die relevanten Amtssachverständigen unterzogen. Unter Bezugnahme des Ergebnisses der beiden Verhandlungstage vom *** und *** wurde am *** eine mündliche Verhandlung durchgeführt und die nachgereichte Abänderung des eingereichten Projektes vom ***, kommissionell verhandelt. Das Projekt wurde dahingehend eingeschränkt, dass die beantragten Bergbauanlagen nunmehr keinen Teil des Genehmigungsverfahrens darstellen. Die in der Verhandlung vom *** und *** abgegebenen Stellungnahmen der Amtssachverständigen sind nur betreffend die Eintiefung relevant. Die teilweise mitbeurteilten und in Teilen der Einreichung beschriebenen Bergbauanlagen sind nicht Bestandteil dieser Genehmigung. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens wurden von den Amtssachverständigen nachstehende Stellungnahme abgegeben: Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Sprengtechnik: Abbau Der derzeitige Abbau soll zukünftig in Etagen mit einer Höhe von15m erfolgen. D.h. die Etagenhöhen werden von derzeit bis zu 24m auf 15 m reduziert. Die Etagenbreite der Arbeitsetagen wird mindestens 14 m betragen, die Breite der Etagen, welche nur als Verkehrsweg dienen wird mit mindestens 5 m festgelegt. Der Abbau wird in mehreren Abbauabschnitten erfolgen. (siehe Projekt) Die wesentliche Erweiterung der Bergbauanlage betrifft die Tieferlegung der Abbausole vom 360m.ü.A. auf 300m.ü.A. Die Tieferlegung erfolgt in der Form, dass zuerst eine Künette aus der Abbausole auf 360m.ü.A. geschossen wird und in weiterer Folge mittels 7,5m hohen Zwischenetagen eine Freifläche geschaffen wird, von der auf den Regelabbau mit 15m Etagen umgestellt wird. Die Gewinnung des Dolomits wird sprengtechnisch erfolgen. Insgesamt sollen bis zu 150 Sprengungen pro Jahr, witterungsbedingt in den Sommermonaten etwa 3 Sprengung pro Woche, durchgeführt werden. Dies stellt keine Änderung zum Sprengbetrieb im bestehenden Steinbruch dar. Die Regelsprengungen (Gewinnungssprengungen) werden mit Kopfbohrlöchern in 1 bis 2 Reihen durchgeführt. Die Bohrlochlänge soll17 bis18m (inkl. Unterbohrung) betragen, die Vorgabe ca. 4,5 m, der Seitenabstand 3,5 bis 4,5 m. Die Bohrlöcher werden derzeit mit unterbrochener Ladesäule geladen. Lt. vorliegenden Projektsunterlagen wird die Lademenge pro Zündzeitstufe ca. 35 bis 50 kg betragen. Die Planung der jeweiligen Sprenganlagen erfolgt unter zu Hilfenahme des Systems Blastmetrix zur Bruchwandvermessung. An zugelassenen Sprengstoffen sollen nach derzeitigem Stand folgende Sprengstoffe, Emulsionssprengstoffe und ANC-Sprengstoffe zur Verwendung gelangen: ● Emulex 2, Emulex 2plus ● Lambrit ● Detonex 20 g Die Zündung erfolgt von oben elektrisch in den Stufen 17, 25, 33, 42 ms mittels Sprengschnur über die gesamte Ladesäule. Sprengmittellagerung Die Sprengmittellagerung erfolgt in den drei vorhandenen, genehmigten Sprengmittellagern im Steinbruchareal mit einer Lagerkapazität von insgesamt 10.000 kg. Die Zündmittel werden in einem bestehenden Zündmittellager welches sich ebenfalls auf dem Areal des Steinbruchs befindet gelagert. Bei größeren Sprengungen wird der Sprengstoff vom Verschleißer direkt vor Ort angeliefert und am selben Tag verbraucht. Verbleibende Restmengen werden in die genehmigten Lager verbracht. Der innerbetriebliche Sprengmitteltransport erfolgt gemäß der Sprengarbeitenverordnung mit gekennzeichneten Fahrzeugen. Die Zündmittel werden in der Originalverpackung gemäß ADR bzw. in sog. Schießkisten transportiert. Erschütterungen Im Zuge der heutigen Verhandlung werden von der Konsenswerberin Dokumentationen zu den Sprengungen ***, ***, ***, *** und *** vorgelegt. Entsprechend der Dokumentationen zeigen sich Schwinggeschwindigkeiten der Sprengerschütterungen von 0,477 mm/s bis 0,796 mm/s am Messpunkt ***. Für die dem Abbaugebiet am nächsten gelegenen Gebäude in 700 m Entfernung ergibt die Prognose (gerechnet mit einer Lademenge von 100 kg pro Zündzeitstufe) eine zu erwartende maximale Schwinggeschwindigkeit von 0,83 mm/s. Bei einer Lademenge von 50 kg pro Zündzeitstufe reduzieren sich die maximal zu erwartenden Schwinggeschwindigkeiten auf 0,53 mm/s. Die prognostizierte Wahrnehmungsstärke nach DIN 4150w2 beträgt für eine Lademenge von 50 kg/Zündstufe 0,20, für eine Lademenge von 100 kg/Zündstufe 0,31. Gutachten Aus sprengtechnischer Sicht ist festzuhalten, dass die geplante sprengtechnische Abbaumethode dem derzeitigen Stand der Technik entspricht. Hier sind besonders die elektrische Zündung und die Verwendung von Emulsionssprengstoffen zu erwähnen. Durch die Reduktion der derzeitigen Etagenhöhen von bis zu 24 m auf 15 m werden die maximalen Lademengen pro Zündzeitstufe markant herabgesetzt, wodurch sich eine deutliche Verringerung der Erschütterungen gegenüber dem derzeitigen Bestandsbetrieb ergibt. Durch die Tieferlegung der Abbausole ergeben sich keine zusätzlichen erschütterungstechnischen Auswirkungen, da die Tieferlegung mit wesentlich geringeren Bohrlochlängen und damit verbundenen geringeren Lademengen erfolgt. Im Zusammenwirken sind durch die ersten Sprengungen (Künettensprengung) im Zwang somit keine Erschütterungen zu erwarten, die prognostizierten Schwinggeschwindigkeiten der Regelsprengungen überschreiten. Entscheidend für die Auswirkungen der Erschütterungen auf die Umgebung sind die Höhe der Schwingungsgeschwindigkeit und deren Frequenz. Von Personen werden Sprengerschütterungen subjektiv sehr unterschiedlich wahrgenommen. Dazu *** (***): "in Räumen, die für den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, haben "spürbare" Erschütterungen eine unerwünschte Eigenschaft. Die Wirkungen, die Erschütterungen bei Menschen verursachen, sind nicht nur von der Stärke der Schwingungen, sondern auch von anderen augenblicklichen Einwirkungen abhängig wie z.B. Lärm, sichtbare Bewegungen, Klappern von Gegenständen, Vibrieren von Fenstern und Türen." Die Einwirkungen von Sprengerschütterungen auf Personen sind nach der DIN 4150-02, "Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden" mit der Wahrnehmungsstärke KBfmax abzuschätzen. Die errechneten Wahrnehmungsstärken von 0,20 bzw. 0,31 liegen deutlich unter dem zulässigen Anhaltswert KBfmaxzulässig der DIN 4150-02 von 3,0. Die Beurteilung der Auswirkungen der Sprengerschütterungen auf Personen obliegt nicht dem sprengtechnischen Amtssachverständigen. Diesbezüglich ist eine Beurteilung durch einen Umweltmediziner erforderlich. Die folgende Beurteilung beschäftigt sich ausschließlich mit den objektiv erfassbaren Auswirkungen von Sprengerschütterungen auf Bauwerke. Je nach Konstruktionsart (Baumaterial, Aussteifung, Schwingungsdämpfer usw.) verhalten sich Bauwerke gegenüber Erschütterungseinwirkungen unterschiedlich. Für die Beurteilung nach der ÖNORM S 9020 (diese repräsentiert den Stand der Technik) werden die in Osterreich vorwiegend vorhandenen Bauwerke in vier Klassen eingeteilt, wobei eine bauordnungskonforme fachgerechte Ausführung vorausgesetzt wird. Bei der Zuordnung eines Bauwerkes sind stets der Bauzustand, die Fundierung und insbesondere Schäden, die die Standsicherheit mindern, das Alter und allfällige lang einwirkende Erschütterungen (z.B. Dauerbetrieb von Maschinen) zu berücksichtigen. Üblicherweise sind Wohnbauten der Gebäudeklasse II gemäß ÖNORM S9020 zuzuordnen.Üblicherweise sind Wohnbauten der Gebäudeklasse römisch zwei gemäß ÖNORM S9020 zuzuordnen. Entsprechend dieser Zuordnung ergeben sich für die Gebäudeklasse II Richtwerte der zulässigen Schwinggeschwindigkeit für Sprengerschütterungen aus regelmäßigen Gewinnungssprengungen (z.B. eine Sprengung pro Woche) von 20 mm/s. Wobei gemäß ÖNORM S 9020 vereinzelte Überschreitungen (etwa einmal pro Jahr) der Richtwerte im Ausmaß von 20% tolerierbar sind.Entsprechend dieser Zuordnung ergeben sich für die Gebäudeklasse römisch zwei Richtwerte der zulässigen Schwinggeschwindigkeit für Sprengerschütterungen aus regelmäßigen Gewinnungssprengungen (z.B. eine Sprengung pro Woche) von 20 mm/s. Wobei gemäß ÖNORM S 9020 vereinzelte Überschreitungen (etwa einmal pro Jahr) der Richtwerte im Ausmaß von 20% tolerierbar sind. Der Wert von 20 mm/s ist so niedrig angesetzt, dass das Schadensrisiko für Gebäude vernachlässigbar klein wird. Die Bergbau-Sprengverordnung (BSpV) führt zu Anhaltswerten für die maximale Schwinggeschwindigkeit zum Schutz von Gebäuden unter § 7 aus:Die Bergbau-Sprengverordnung (BSpV) führt zu Anhaltswerten für die maximale Schwinggeschwindigkeit zum Schutz von Gebäuden unter Paragraph 7, aus: "Zum Schutz von fremden nicht zur Benützung überlassenen Gebäuden vor Beschädigungen durch Sprengerschütterungen müssen die in der Anlage festgelegten Anhaltswerte für die maximale Schwinggeschwindigkeit eingehalten werden." Die Anlage zu§ 7 BSpV weist für Wohngebäude bei einer Frequenz f [Hz] am Fundament von 1 0 bis 50 Hz (in diesem Bereich bewegen sich die gegenständlichen Schwinggeschwindigkeiten) maximale Schwinggeschwindigkeiten von 2,5 + 0,25 f aus. Aus Messungen im bestehenden Steinbruch ergeben sich für den anstehenden Untergrund Frequenzen von minimal12 Hz. Somit ergibt sich eine maximal zulässige Schwinggeschwindigkeit von 2,5 + 0,25 x 12 o 5,50 mm/s. (schlechtester Fall) Wesentlich für die Ausbreitung von Erschütterungswellen sind die Sprengmethode und die elastischen Materialeigenschaften des Untergrundes. Hierbei sind Inhomogenitäten, Wassersättigung und Sprengverfahren maßgeblich. Die Ausbreitung in homogenen Festgesteinen wird jedenfalls eine andere sein als in lockeren Sedimentschichten. Welchen Einfluss die Erschütterungen auf Bauwerke haben hängt wiederum von der dynamischen Widerstandsfähigkeit und Verformbarkeit der jeweiligen Bauwerke ab. Parameter wie die Gebäudeeigenfrequenz, Dämpfung (Fundamentausführung), Steifigkeit und Duktilität, Deckeneigenfrequenzen sowie die allgemeine Stabilität (Kriegsschäden) sind hier zu berücksichtigen. Die auf Grundlage von Erfahrungswerten und Versuchen festgelegten Grenzwerte der Bergbau-Sprengverordnung (BSpV) bzw. der ÖNORM S 9020 sind jedenfalls so gewählt, dass auch ohne genauere Kenntnis der Bausubstanz das Schadensrisiko vernachlässigbar klein wird. Zu den prognostizierten Sprengerschütterungen ist aus bau- bzw. sprengtechnischer Sicht entsprechend dem o.a. somit festzustellen, dass • die prognostizierten, aus den zukünftigen Sprengungen resultierenden, Schwinggeschwindigkeiten die zulässigen Schwinggeschwindigkeiten {lt. ÖNORM S 9020, Pkt. 4.3 für die Gebäudeklasse II 20 mm/
- s)deutlich unterschreiten. Der maximale errechnete Wert bei einer Lademenge von 100 kg/Zündzeitstufe von 0,83 mm/s beträgt lediglich ca. 5% des Zulässigen.die prognostizierten, aus den zukünftigen Sprengungen resultierenden, Schwinggeschwindigkeiten die zulässigen Schwinggeschwindigkeiten {lt. ÖNORM S 9020, Pkt. 4.3 für die Gebäudeklasse römisch zwei 20 mm/
- s)deutlich unterschreiten. Der maximale errechnete Wert bei einer Lademenge von 100 kg/Zündzeitstufe von 0,83 mm/s beträgt lediglich ca. 5% des Zulässigen. • die Anhaltswerte für Schwinggeschwindigkeiten entsprechend der BSpV (im schlechtestes Fall 5 mm/
- s)deutlich unterschritten werden. Festgehalten wird, dass die prognostizierten Schwinggeschwindigkeiten über den tatsächlich gemessenen Schwinggeschwindigkeiten liegen. Beispielhaft sei hier die Sprengung vom *** im östlichen Bereich des Steinbruches angeführt. Bei dieser Sprengung, die auch schallmesstechnisch begleitet wurde, wurde bei 22,0 m langen Bohrlöchern und einer maximalen Lademenge von 37,8 kg pro Zündzeitstufe die Erfassungsschwelle des Erschütterungsmessgerätes nicht überschritten. D.h. die Schwinggeschwindigkeiten lagen unter 0,50 mm/s. Zusammenfassend kann aus technischer Sicht festgestellt werden, ● dass die prognostizierten Sprengerschütterungen gemäß ÖNORM S 9020 (diese stellt den derzeitigen Stand der Technik dar) sowie der Bergbau-Sprengverordnung als zulässig zu beurteilen sind; ● die geplanten Abbaumethoden sprengtechnisch dem Stand der Technik entsprechen. Bei Ausführung des Projekts gemäß dem vorliegenden Projekt ist aus sprengtechnischer Sicht bei Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen (Mineralrohstoffgesetz, Bergbau-Sprengverordnung, Sprengarbeitenverordnung, Sprengmittelgesetz und Tagebauarbeitenverordnung) eine ausreichende Sicherheit für Personen, fremdes Eigentum sowie die öffentliche Ordnung gegeben und können wesentliche Beeinträchtigungen vermieden werden, wenn nachstehende Auflagen eingehalten werden: 1. Die Lademenge pro Zündzeitstufe darf 75 kg nicht überschreiten. 2. Die Sprengungen sind in regelmäßigen Abständen von nicht mehr als 3 Monaten durch Erschütterungsmessungen zu begleiten. Hierzu sind Messpunkte an folgenden Orten einzurichten: ● Fam. ***, *** ● Fam. ***, *** An den beiden Messpunkten ist abwechselnd zu messen, sodass bei jeder Messstelle zumindest 2-mal jährlich gemessen wird. Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik: Mit dem gegenständlichen Projekt ist laut Ausführung des Projektanten am heutigen Tage im Wesentlichen eine Abbauvertiefung geplant (soweit aus luftreinhaltetechnischer Sicht von Relevanz). Die projektierte Abbauvertiefung betrifft ein bestehendes Abbaufeld und soll laut Ausführungen im Projekt (Gutachten der *** vom ***. ***) keine Veränderung bereits genehmigter Betriebszeiten, Maschinen und Fahrzeugfrequenzen umfassen. Im Rahmen der Projektierung sind diverse emissionsmindernde Maßnahmen bezüglich Staubemissionen vorgesehen: • Zufahrtsstraße von der Bundesstraße *** im Ausmaß von ca. 700 m bis zur Brückenwaage asphaltiert; die Zufahrtsstraße wird regelmäßig zur Hintanhaltung von Staubemissionen befeuchtet und mittels Nasskehrung gereinigt. • Innerbetriebliche unbefestigte Fahrwege werden zur Hintanhaltung von Staubemissionen im Ausmaß von > 1l/m².h befeuchtet • Installation und Betrieb von 2 Sektorregnern im Bereich der Brückenwaage zur Beleuchtung der Fahrbahnoberflächen bei trockener Witterung Zur Beschreibung der zu erwartenden Luftschadstoffemissionen - und Immissionen wurde ein Gutachten der *** vom ***, ***, vorgelegt. ln diesem Gutachten wird auf diverse Emittenten für ein Gesamtprojekt (AWG-Verfahren, MinroG-Verfahren, etc.) auf dem gegenständlichen Areal (Abbauvertiefung, Recyclingfläche samt Brech- und Siebanlage, Deponie (jeweils verhandelt im AWG-Verfahren), Sandwaschanlage, Betonmischanlage/Gesteinsmischanlage) eingegangen: Die Zufahrt von durch das Gesamtprojekt bedingten zusatzliehen 89 KFZ pro Tag (zusätzlich zu bereits bestehenden KFZ-Verkehr im Ausmaß von 194 KFZ pro Tag) und damit insgesamt von 283 KFZ pro Tag erfolgt über die *** und die asphaltierte Zufahrtsstraße am nordöstlichen Ortsrand von ***. Unter Berücksichtigung der KFZ-Frequenzen sowie des sonstigen Betriebsablaufes wurden in diesem Gutachten die Emissionen an Luftschadstoffen mit Hilfe von Daten, Grenzwerten bzw. Berechnungsansätzen aus der Literatur (US-EPA, BAFU, UBA) rechnerisch ermittelt. Unter Verwendung von meteorologischen Daten des Amtes der NÖ Landesregierung, Abt. ***, in *** (***) erfolgte eine Immissionsberechnung mit Hilfe des Ausbreitungsmodelles AUSTAL 2000 und wurden u.a. die max. zu erwartenden Immissionsdaten bei den umliegenden nächsten Wohnnachbarn dargestellt. Folgende max. Zusatzbelastungswerte (Auszug) können für die umliegende nächste Wohnnachbarschaft angeführt werden: • N02 (HMW): 2 µg/m³ • N02 (JMW): < 0,05 µg/m³ • PM1 0 (TMW): 3,9 µg/m³; keine zusatzliehen überschreitungstage des IG-L Grenzwertes für PM10 (TMW) • PM1 0 (JMW): 0,3 µg/m³ • PM2.5 (JMW): 0,1 µg/m³ • CO (MW8): < 0,05 mg/m³ • Staubdeposition (JMW): < 0,5 mg/m².d Im Gutachten der *** wurde ebenfalls auf die Vorbelastungssituation eingegangen. ln diesem Zusammenhang wurden die Messwerte des Amtes der Nö Landesregierung, Abteilung ***, der Messstation *** angeführt. Zum gegenständlichen Projekt kann aus fachlicher Sicht festgehalten werden, dass emissionsmindernde Maßnahmen vorgesehen sind. Diese entsprechen in ihrem Umfang dem gegenwärtigen Stand der Technik (unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten- insbesondere der asphaltierten Zufahrtsstrecke). Im Hinblick auf die Ausführungen im Gutachten der *** ist festzustellen, dass entsprechend der derzeitigen Praxis grundsätzlich berechnete Emissionsdaten aus der einschlägigen Fachliteratur bezogen und relevante Schadstoffe dargestellt wurden (laut Projektsangaben ist kein Betrieb geruchsintensiver Emittenten vorgesehen). ln diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass im Gutachten diverse Festlegungen getroffen wurden, die als projektsrelevant für das Gesamtprojekt anzusehen sind (z.B. KFZ-Frequenzen, Materialfeuchte, Wegstrecken, Betriebszeiten, etc.). Die Immissionsberechnungen erfolgten mit einem numerischen Ausbreitungsmodell, dessen Anwendung im gegenständlichen Fall unter Beachtung der Modellgrenzen zulässig ist. Die dargestellten Immissionsdaten wären von einem medizinischen Sachverständigen zu bewerten. Der Projektsort befindet sich nicht in einem Sanierungsgebiet gemäß Immissionsschutzgesetz-Luft -IG-L. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Darstellung der Vorbelastungssituation durch die Daten der Messstation des Amtes der Nö Landesregierung, Abt. ***, in *** im gegenständlichen Fall laut Auskunft der Betreiberin des Messnetzes des Amtes der NÖ Landesregierung (***) zulässig ist. Soweit aus Sicht der Behörde eine Kontrolle der betrieblichen KFZ-Frequenzen erforderlich ist, wird die Vorschreibung des folgenden Auflagenpunktes empfohlen: • Von Betreiberseite sind die täglichen LKW-Frequenzen nachvollziehbar aufzuzeichnen. Aus den Aufzeichnungen müssen die Anzahl der täglichen Zufahrten und die Anzahl der täglichen Abfahrten ersichtlich sein. Darüber hinaus muss auch ersichtlich sein, welchem Betriebsanlagenteil der LKW jeweils zuzuordnen ist (Tagbau, derzeit bereits genehmigte "Deponie ***", Betonmischanlage/Gesteinsmischanlage, Recyclinganlage, zukünftig genehmigte "Deponie ***"), Diese Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die Behörde im Steinbruchbetrieb für zumindest 5 Jahre aufzubewahren. Bei Betrachtung des Gesamtprojektes, wie im Gutachten der *** vom ***, ***, beschrieben, kann vollinhaltlich auf die Ausführungen des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft X vom *** und *** verwiesen werden.Bei Betrachtung des Gesamtprojektes, wie im Gutachten der *** vom ***, ***, beschrieben, kann vollinhaltlich auf die Ausführungen des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** und *** verwiesen werden. Stellungnahme des ASV für Geologie: Der Bezirkshauptmannschaft X wurden Unterlagen bezüglich einer "Wesentlichen Änderung" des Gewinnungsbetriebsplanes des Tagbaues "***" nach §115 MinroG in der Fassung von 2014 übergeben. Die Änderungen betreffen die Abbaufelder "***" und "***" bzw. die Grundstücke mit den Nummern ***, *** und ***, alle KG ***.Der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn wurden Unterlagen bezüglich einer "Wesentlichen Änderung" des Gewinnungsbetriebsplanes des Tagbaues "***" nach §115 MinroG in der Fassung von 2014 übergeben. Die Änderungen betreffen die Abbaufelder "***" und "***" bzw. die Grundstücke mit den Nummern ***, *** und ***, alle KG ***. Verwendete Unterlagen bzw. Literatur: ***: Unterlagen bezüglich einer "Wesentlichen Änderung" des Gewinnungsbetriebsplanes des Tagbaues "***" nach §115 MinroG in der Fassung von 2014. (Projektant: ***) ***: Beilage 4, Gewinnungsbetriebsplan §115 MinroG, Abbauplanung, ***, Rev. 3. ***, samt 7 Planbeilagen. ***, ***, ***: Toppling of rock slopes. Proc. Conf. rock engineering foundations and slopes, Boulder. *** (***). ***: Eigene Aufzeichnungen von Geländebegehungen und Besprechungen ***, *** Geologisch- hydrogeologisches Gutachten zur Standorteignung gemäß BGBI. II, Nr. 39/2008 (Deponieverordnung 2008)", GZ. *** vom Februar ******: Eigene Aufzeichnungen von Geländebegehungen und Besprechungen ***, *** Geologisch- hydrogeologisches Gutachten zur Standorteignung gemäß BGBI. römisch zwei, Nr. 39 aus 2008, (Deponieverordnung 2008)", GZ. *** vom Februar *** Normen und weitere Fachliteratur ***: ***,***, ***: Bericht über die ingenieurgeologisch - geotechnische Aufnahme des Grubengebäudes, die Bestimmungen von Trennflächenorientierungen und möglicher Versagensmechanismen sowie felsmechanisch - rechnerische Ermittlungen der Standsicherheit der geplanten Abbauwände im Dolomitbergbau "***" der ***, Direktion RS, Rohstoffe, ***, ***, vom ***. Tagbauarbeitenverordnung (TAV, BGBI. II Nr. 416/2010)Tagbauarbeitenverordnung (TAV, BGBI. römisch zwei Nr. 416 aus 2010,) Verhandlungsschrift der Verhandlung nach dem MinroG, BH X, vom *** ***, Ingenieurbüro für Geologie: Geologisch- felsmechanischen Evaluierung gemäß Tagbauarbeitenverordnung - TAV für den Dolomitbergbau *** (***)Verhandlungsschrift der Verhandlung nach dem MinroG, BH römisch zehn, vom *** ***, Ingenieurbüro für Geologie: Geologisch- felsmechanischen Evaluierung gemäß Tagbauarbeitenverordnung - TAV für den Dolomitbergbau *** (***) ***: Rock slope engineering- civil and mining. 4th edition. Span Press, 2004. Beschreibung des Vorhabens Das Vorhaben betrifft die Abbaufelder "***" (rd. 20,6 Hektar) und das Abbaufeld „***“ (rd. 12,0 Hektar). Die bewilligte Abbausohle liegt auf Kote 360 müA. Für die geplante Erweiterung bleibt die Tagbauumgrenzung unverändert Es ist ausschließlich die Eintiefung der Tagbausohle im Abbaufeld „***" und auf Teilflächen im Abbaufeld ., ***" bis auf Kote 300 müA vorgesehen. Folgende wesentliche Änderungen sind geplant: ● Eintiefung des Tagbaus zur Gewinnung (grundeigener) mineralischer Rohstoffe auf den Grundstücken Nr. ***, *** und *** in der KG *** und damit einer Tieferlegung der Abbausohle von derzeit 360 müA auf maximal 300 müA ● eine anschließender Teilauffüllung bisi.M.auf Kote 360 müA (vorbehaltlich einer Deponiegenehmigung, AWG-Verfahren) ● eine Strukturierung und Renaturierung der entstehenden Sohl- und Böschungsflächen (Rekultivierung) Abbauplanung: Die auf Grund der Standsicherheit geotechnisch möglichen Tagbauzuschnittsparameter auf deren Basis die gesamte Abbauplanung fußt und die im Einklang mit Bestimmungen der TAV steht wurden im Rahmen der Gutachten *** und *** erarbeitet. Das GA *** bezieht sich auf die Abbauwände des im Plan mit der Nr. ***, dargestellten, trichterförmigen Abbaus (GA. ***, Kap. 3.2 Herstellung der Abbausohle 330m). Für dieses trichterförmige Grubengebäude der ersten Abbauphase wurde vom Gutachter *** Standsicherheitsberechnungen durchgeführt. Die detaillierte Abbauplanung ist der Einlage ***, Verfasser: ***, Rev. *** vom ***zu entnehmen. Grundsätzlich wurden für die Tagbauplanung folgende Tagbauzuschnittsparameter festgelegt: ● Arbeitsetagenhöhe im 15 m ● Bruchwandneigung der nach Süden einfallenden Böschung 50 Grad ● Bruchwandneigung der übrigen Böschungsorientierungen (N, 0, W) 65 Grad ● Etagenbreite im Abbau: 14,0 m ● Etagenbreite im Endzustand: 5,5 m ● Neigung der Rampen ca. 1 0 % Ein weiterer Planungsparameter war der Abbau hinter der Kulisse, sodass der Steinbruch nicht einsehbar bleibt. Die einzelnen Abbauabschnitte lehnen sich an die ursprüngliche Genehmigung an. Planungszeitraum: Der Planungszeitraum der restlichen Abbauarbeiten bis zum derzeitig bewilligten Endzustand auf einem Niveau von 360 müA beträgt rd. 25 Jahre. Für die Tieferlegung der Abbausohle auf das Niveau 300 müA sind noch weitere 21 Jahre notwendig. Somit ergibt sich für das geplante Vorhaben ein Zeitraum von ca.- 46 Jahren. Geologische bzw. strukturgeologische Verhältnisse: Der Abbaubereich befindet sich in ostalpinem Hauptdolomit (***) der tektonische Einheit *** Decke (*** Deckensystem). ***: "Zwischen den massigen, nach Süden einfallenden Dolomitlagen befinden sich in manchen Schichtflächen dünne, sandig- tonige Keuperlagen. Der Fallwinkel beträgt vor allem in den höheren Etagen zwischen 30° und 70°, in den tieferen Etagen fällt die Schichtung generell steiler ein. Neben der oben beschriebenen Schichtung konnten drei weitere Trennflächenscharen identifiziert werden. ln der zweiten bis zur fünften Etage treten nordeinfallende Abschiebungen mit erheblichem Versatz auf. Die Störungen zeigen Kataklasitlagen, die eine Dicke von wenigen cm bis dm erreichen. Die Korngrößen innerhalb der Kataklasite reichen von Ton bis Kies. Die Kataklasite sind stark verzahnt und dicht gelagert. Ein konjugiertes Kluftsystem (K1 und K2) wird durch nach E bzw. nach W steil einfallende Kluftscharen gebildet." Das Trennflächengefüge für den Abbaubereich wurde auf Basis umfangreicher Kartierungen (Büro ***, ***, Aufnahmen mittels Shape Metrix) festgelegt. (Sedimentäre Schichtung, Abschiebungen (mit ausgeprägten Kataklasitbildungen), Kluftsystem 1 und 2 (K1, K2). Da dieses Trennflächengefüge nur in den bestehenden Abbauwänden beobachtet werden kann und in bestimmten Wandorientierungen (Norden, Osten) wenige bzw. keine repräsentativen Aufschlüsse existieren, ist es nach einem definierten Abbauvolumen (trichterförmiger Abbau nach jeweils 100.000 m3) neu aufzunehmen und bei maßgeblichen Abänderungen sind seitens des Betriebes weitere Maßnahmen zu ergreifen. Hydrogeologischen Verhältnisse, Bergwasserverhältnisse Bezüglich der hydrogeologischen Verhältnisse wird auf das Gutachten des ASV für Hydrogeologie verwiesen. Da die Bergwasserverhältnisse maßgeblichen Einfluss auf die Standfestigkeit des aufzuschließenden Gebirges haben, wurde auf diese im GA *** detailliert eingegangen. Nach den bisher vorliegenden Untersuchungen und Beobachtungen ist davon auszugehen, dass ein geschlossener Bergwasserspiegel, der von Niederschlägen beeinflusst wird, erst unter der tiefsten geplanten Abbausohle existiert und sich dadurch in den Schichtflächen, in den nordfallenden Abschiebungen und "In den Kluftsystemen K1 und K2 keine in den felsmechanischen Standsicherheitsuntersuchungen zu berücksichtigenden Kluftwasserdrücke aufbauen. Diese Annahme ist Grundlage der Standsicherheitsberechnungen von *** und durch regelmäßige periodische bzw. anlassbezogene Begehungen weiterhin zu verifizieren. Bergwasseraustritte nach außergewöhnlichen Niederschlägen, Verkarstungserscheinungen sind seitens des Betriebsleiters ins Grubenbuch bzw. seitens des zuständigen Ziviltechnikers (Geologe, Geotechniker) in den jährlichen Aufsichtsbericht einzutragen und der Behörde im Zuge der regemäßigen Überprüfungen zu melden. Im GA *** wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei einem Aufbau von Kluftwasserdrücken im Gebirge (Trennflächen) keine ausreichende Standsicherheit nachgewiesen werden konnte. Standsicherheitsuntersuchungen: Trichterabbau (Abbauphase 1, Plan mit der Nr. ***) Folgende Methodik wurde im Rahmen der Standsicherheitsuntersuchung angewandt: ● Abgleiten eines Blockes auf einer schiefen Ebene (Translationsgleitung) ● Abgleiten von keilförmigen Kluftkörpern (Translationsgleitung) ● Abgleiten eines Bruchkörpers auf einer kreisförmigen oder polygonalen Gleitfläche ● Kippen (Toppling) ● (Aus-)Knicken von Schichtpaketen ● Monte Carlo Methode ● vereinfachten Methode von Bishop (Gleitkreis) Auf Basis der Ergebnisse dieser Standsicherheitsuntersuchungen wurde seitens des Betriebes die Abbauplanung gestaltet (Generalneigung, Böschungssystem, Tagbauzuschnittsparameter) Unter der Berücksichtigung der im GA *** bzw. GA *** ermittelten Tagbauzuschnittsparameter wurde festgestellt (GA ***), dass die Standsicherheitsfaktoren aller geplanten, dargestellten Abbauwände des Trichters (***, Kap. 3.2 Herstellung der Abbausohle 330m, Abbauphase 1, Plan mit der Nr. ***) über dem in der Deponieverordnung geforderten Wert von 1,3 liegen. Der Standsicherheitsnachweis im Erdbebenlastfall wurde mittels der quasistatischen (pseudostatischen) Methode (ÖNORMEN 1998-5) geführt und hat Sicherheitsfaktoren über dem für diesen Lastfall geforderten Sicherheitsfaktor von 1,1 ergeben. Die weiteren Abbauphasen wurden seitens des Betriebes entsprechend der in den GA *** bzw. GA *** für den Trichterabbau festgelegten Parameter geplant. Zitat ***: "Die Standsicherheitsnachweise basieren auf dem derzeitigen Kenntnis- und Wissensstand. Sie haben gezeigt, dass die Ergebnisse stark von den Raumstellungen der Trennflächen, von den Bergwasserverhältnissen und von den Gesteins- und Trennflächenfestigkeiten beeinflusst werden. Das Trennflächengefüge (z.B. Raumstellungen), die Bergwasserverhältnisse, die Festigkeiten des Dolomits sowie seiner Trennflächen usw. können sich mit zunehmender Abbautiefe im Trichter ändern. Die geologischen Verhältnisse (Gesteinsbestand, Trennflächengefüge usw.), die Bergwasserverhältnisse sowie die Festigkeitsverhältnisse, die während der Abbauarbeiten angetroffen werden, müssen daher kontinuierlich von einem geotechnischen Sachverständigen kartiert, bestimmt und dokumentiert werden. (zuständiger Ziviltechniker- Geologe, Geotechniker) Sollten bei diesen Untersuchungen wesentliche Abweichungen von den in den vorliegenden Untersuchungen getroffenen Annahmen festgestellt werden, sind die vorliegenden Ergebnisse (Anm.: des GA ***) als obsolet zu betrachten und es sind auf Basis dieser Grundlagen neuerliche Berechnungen durchzuführen. Sollten dabei ausreichende Standsicherheiten nicht nachweisbar sein, oder sollten Anzeichen von Instabilität (z.B. Wandverschiebungen, Böschungsversagen, Aufgehen von Rissen usw.) auftreten, sind nach einer Beurteilung der ermittelten Daten durch einen geotechnischen Sachverständigen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um ausreichende Standsicherheitsverhältnisse wieder herzustellen."Sollten bei diesen Untersuchungen wesentliche Abweichungen von den in den vorliegenden Untersuchungen getroffenen Annahmen festgestellt werden, sind die vorliegenden Ergebnisse Anmerkung, des GA ***) als obsolet zu betrachten und es sind auf Basis dieser Grundlagen neuerliche Berechnungen durchzuführen. Sollten dabei ausreichende Standsicherheiten nicht nachweisbar sein, oder sollten Anzeichen von Instabilität (z.B. Wandverschiebungen, Böschungsversagen, Aufgehen von Rissen usw.) auftreten, sind nach einer Beurteilung der ermittelten Daten durch einen geotechnischen Sachverständigen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um ausreichende Standsicherheitsverhältnisse wieder herzustellen." Ausdehnung des Abbaues (Abbauphasen 2- Endabbauzustand) Es ist geplant, später den trichterförmigen Abbau auf das gesamte gewidmete Gebiet auszudehnen und bis auf eine Tiefe von 300 müA abzusenken. Auf Basis des derzeitigen Kenntnisstandes betreffend Trennflächenorientierungen, Festigkeiten und Bergwasserverhältnisse kann davon ausgegangen werden, dass • der Abbauzustand 2 (Plan mit der Nummer ***, Beilage 4.3), • der Abbauzustand 3 (Plan mit der Nummer ***, Beilage 4.4), • der Abbauzustand 4 (Plan mit der Nummer ***, Beilage 4.5), • der Abbauzustand 5 (Plan mit der Nummer ***, Beilage 4.6), • und der Endabbauzustand (Plan mit der Nummer ***, Beilage 4.7) gegebenenfalls unter Anwendung folgender Maßnahmen die geforderten Standsicherheitstaktoren haben werden: • Abänderungen der Etagenböschungsneigungen und Generalneigungen und/oder • Anwendung technischer Hilfsmittel, wie z.B. Ankern. Dies bedeutet, dass im Zuge der abbaubegleitenden Untersuchungen die geotechnischen Verhältnisse untersucht werden müssen. Zitat *** (GA ***): "Jedenfalls sind ausreichende Standsicherheiten der Abbauzustände über den trichterförmigen Abbau hinaus durch neue Untersuchungen auf Basis der aus den vorhergehenden Abbauvorgängen resultierenden Kenntnisse betr. die Raumstellungen der Trennflächen, die Bergwasserverhältnisse, die Gesteins- und Trennflächenfestigkeiten usw. sowie auf Basis der Erkenntnisse aus den Monitoringmaßnahmen nachzuweisen." Sollte sich auf Grund dieser Untersuchungen herausstellen, dass die geforderten Standsicherheitsfaktoren bei derzeitiger Planung (derzeit vorgeschriebene Tagbauzuschnittsparameter nicht eingehalten werden können, sind Maßnahmen zu ergreifen (Abänderung der Tagbauzuschnittsparameter, Anwendung technischer Hilfsmittel, sodass die Standsicherheit wieder gewährleistet werden kann. Diese Anpassungen an geänderte geotechnische Verhältnisse finden ihre Anwendung in nahezu allen geotechnischen Großbauvorhaben (Tunnelbau), wo auf tatsächliche gebirgsmechanische Verhältnisse erst in der Bauphase mittels geeigneter Maßnahmen reagiert werden kann. Sie stellen die Machbarkelt des gegenständlichen Vorhabens nicht in Frage. Bei den Standsicherheitsuntersuchungen der Ausdehnung des trichterförmigen Abbaus auf das gesamte gewidmete Gebiet sind besonders zu berücksichtigen: • ausspringende Ecken (wie z.B. im Endabbauzustand (GA ***, Bild 46 dargestellt), • Deponieauflasten, unter denen weiter abgebaut werden wird, und • einer eventuellen Flutung des Abbaus Bezüglich der rechtlichen Gegebenheiten sind nach dem MinroG folgende Bescheide relevant bzw. sind auf Grund bergtechnischer Belange abzuändern: Abbaufeldes "***": • Bescheid Zl. *** der BH X vom ***Bescheid Zl. *** der BH römisch zehn vom *** • Bescheid Zl. *** vom *** (zusätzliche Fläche) Abbaufeldes "***": • Bescheid (Berghauptmannschaft ***) Zl. *** vom *** (wurde dem *** die Gewinnungsbewilligung für Dolomit auf dem gesamten (Fläche von 206.367m', Bescheid enthält keine Auflagen Da die angeführten Bescheide keine Auflagen enthalten mussten neue Auflagen bzw. Bedingungen formuliert werden: Auflagen bzw. Bedingungen: 1. Elektronische Datenübermittlung: Das periodisch (2-jährlich) zu erstellende Tagbaukartenwerk bzw. Verfahrensunterlagen und Berichte sind den zuständigen Behörden (BH X) unaufgefordert sowohl in analoger als auch in elektronischer Form zu übersenden. (Betriebsbeschreibungen, technische Beschreibungen udgl. sind als Ward-Objekt oder in pdf-Format, Pläne in pdf-Format bzw. jpg-Format und Katasterlagepläne sind als .dwg oder .dxf- Dateien zu übergeben.Elektronische Datenübermittlung: Das periodisch (2-jährlich) zu erstellende Tagbaukartenwerk bzw. Verfahrensunterlagen und Berichte sind den zuständigen Behörden (BH römisch zehn) unaufgefordert sowohl in analoger als auch in elektronischer Form zu übersenden. (Betriebsbeschreibungen, technische Beschreibungen udgl. sind als Ward-Objekt oder in pdf-Format, Pläne in pdf-Format bzw. jpg-Format und Katasterlagepläne sind als .dwg oder .dxf- Dateien zu übergeben. 2. Die Eckpunkte der Abbauflächen sind dauerhaft zu vermarken und zur besseren Sichtbarkeit mit rot-weiß-rot gestrichenen, mind. 1 m über GOK hinausragenden und stabil befestigten Stangen zu kennzeichnen. 3. Fixpunkte für Vermessung: Um die vorgeschriebenen Höhenkoten (Berme, Abbausohle etc.) einhalten bzw. kontrollieren zu können, sind von einem Fachkundigen bis spätestens 6 Monate nach Rechtskraft des Bescheides mindestens 3 Fixpunkte herzustellen Fixpunkte in Tagbaukartenwerk kontrollieren. (abh. von der Größe der Abbaufläche) und an das staatliche Höhennetz anzuschließen. Sie sind gegen Beschädigung ausreichend abzusichern und bis auf weiteres zu erhalten. Sie sind an geeigneten nicht vom Abbau betroffenen Stellen zu errichten. Lage und Höhe der Fixpunkte sind der Behörde unter Anschluss eines Bestandsplanes bekannt zu geben. 4. Zur Kontrolle der Abbautiefe sind bei Erreichen der Grubensohle Fixpunkte herzustellen. Diese Fixpunkte (z.B. Eisenstangen, Pflöcke) sind derartig zu platzieren, dass sie das weitere Abbaugeschehen nicht behindern. Sie sind höhenmäßig einzumessen, mit den Höhenkoten dauerhaft zu beschriften und zu markieren. Ein Plan mit den Höhenkoten dieser Punkte an der Grubensohle ist bei Abbauende der Behörde vorzulegen. 5. Die Einhaltung des projektierten Abbaufortschrittes und die Abbautiefe bzw. das Erreichen der genehmigten Abbausohle ist während des gesamten Abbauvorganges, mindestens jedoch einmal im Jahr, durch einen hiezu befugten Fachmann (z.B. Zivilingenieur, Markscheider} überprüfen zu lassen. Die Messergebnisse sind in das Grubenbuch bzw. im periodisch (alle 2 Jahre) vorzulegenden Tagbaukartenwerk einzutragen. 6. Für jedes Abbaugebiet ist ein Nachweis (Grubenbuch} zu führen, in dem die Daten der Bewilligung, die jährlichen Messergebnisse, etwaige Betriebsunfälle, technische Gebrechen, notwendige Vorkehrungen zur Vermeidung von Gewässerverunreinigungen, etc., einzutragen sind. ln diesem Grubenbuch muss auch der Name des für den Betrieb der Anlage und für die Einhaltung der behördlichen Vorschriften betriebsinternen Verantwortlichen aufscheinen. Das Grubenbuch hat während des Betriebes ständig Vorort aufzuliegen und ist der Behörde im Zuge einer Überprüfung zu übergeben. 7. Ein Exemplar des Bewilligungsbescheides und aller weiteren für diesen Abbau erlassenen Bescheide sind der für den Betrieb und die Einhaltung dieser Bedingungen intern verantwortlichen Person (Betriebsleiter etc.) nachweislich auszuhändigen. Name und Anschrift dieser Person sind der Behörde (auch im Falle eines Personenwechsels) unaufgefordert bekannt zu geben. Sicherungs- und Schutzmaßnahmen 8. Zwischen dem ermittelten HGW (= 299,00 müA) und dem tiefsten Punkt der Abbausohle (Grubensohle) ist ein nicht abgebauter natürlich gewachsener Felskörper mit einer Mindeststärke von 1 m zu belassen. Die Abbausohle wird einheitlich mit 300m. ü. A. festgelegt. 9. Der Abbau ist kontinuierlich fortschreitend durchzuführen. Sollte das geplante Deponieprojekt nicht genehmigt werden, sind nach Beendigung des Abbaues einzelner Abschnitte diese fortlaufend ohne Verzögerung zu rekultivieren. (zB.: teilweises Überschütten der Etagen, Aufbringung gestaltender Elemente, diverse Strukturierungselemente laut Rekultivierungsplan GZ. ***, Einlage 5A) 10. Das Grubenareal ist ausreichend durch Einfriedungen in Form eines Walles oder Zaunes (Maschendrahtzaun, Wildzaun, natürliche Barrieren (dorniges Gestrüpp) gegen Betreten durch Unbefugte abzusichern. Die Höhe der Wälle oder Zäune (Maschendrahtzaun, Wildzaun) muss mind. 1 m betragen. Im Bereich von Fahrbahnen bzw. Zufahrten sind die Absicherungen umfahrungssicher auszuführen.Diese Einfriedung ist außerhalb des in Auflage 10 festgelegten Schutzstreifens zur Böschungskante anzuordnen. Der Fuß von Sicherungswällen bzw. Zäune müssen zu Grubenrändern einen Mindestabstand von 0,5 m aufweisen.Das Grubenareal ist ausreichend durch Einfriedungen in Form eines Walles oder Zaunes (Maschendrahtzaun, Wildzaun, natürliche Barrieren (dorniges Gestrüpp) gegen Betreten durch Unbefugte abzusichern. Die Höhe der Wälle oder Zäune (Maschendrahtzaun, Wildzaun) muss mind. 1 m betragen. Im Bereich von Fahrbahnen bzw. Zufahrten sind die Absicherungen umfahrungssicher auszuführen., Diese Einfriedung ist außerhalb des in Auflage 10 festgelegten Schutzstreifens zur Böschungskante anzuordnen. Der Fuß von Sicherungswällen bzw. Zäune müssen zu Grubenrändern einen Mindestabstand von 0,5 m aufweisen. 11. Sicherheitsabstände - gegenüber Anrainergrundstücken (Verkehrsflächen, sonstige Schutzobjekte) sind folgende Schutzstreifen aus gewachsenem Boden zu belassen:a. von Gemeinde- Privatstraßen und Feldwegen 5 mb. zu Anrainergrundstücken und landwirtschaftlichen Nutzungen 3mZu den Abbaufeldgrenzen wird ein Sicherheitsabstand von mindestens 5 m eingehalten. (Bericht ***)Sicherheitsabstände - gegenüber Anrainergrundstücken (Verkehrsflächen, sonstige Schutzobjekte) sind folgende Schutzstreifen aus gewachsenem Boden zu belassen:, a. von Gemeinde- Privatstraßen und Feldwegen 5 m, b. zu Anrainergrundstücken und landwirtschaftlichen Nutzungen 3m, Zu den Abbaufeldgrenzen wird ein Sicherheitsabstand von mindestens 5 m eingehalten. (Bericht ***) 12. Die Abbauböschungen dürfen nicht dauerhaft unterhöhlt und untergraben werden. Anschließend entstandene Überhänge bzw. absturzgefährdete Kluftkörper sind stets sofort zu entfernen. 13. Aufsichtspflicht des Betriebsleiters (vgl. Kap. 21.1.1 Anlassbezogenes Monitoring, GA ***): Die Bergwasserverhältnisse sind durch regelmäßige periodische bzw. anlassbezogene Begehungen (Starkregen- Dauerregen) weiterhin zu verifizieren. Bergwasseraustritte nach außergewöhnlichen Niederschlägen sind seitens des Betriebsleiters ins Grubenbuch bzw. seitens des zuständigen Ziviltechnikers (Geologe, Geotechniker) in den jährlichen Aufsichtsbericht einzutragen und der Behörde umgehend zu melden.Aufsichtspflicht des Betriebsleiters vergleiche Kap. 21.1.1 Anlassbezogenes Monitoring, GA ***): Die Bergwasserverhältnisse sind durch regelmäßige periodische bzw. anlassbezogene Begehungen (Starkregen- Dauerregen) weiterhin zu verifizieren. Bergwasseraustritte nach außergewöhnlichen Niederschlägen sind seitens des Betriebsleiters ins Grubenbuch bzw. seitens des zuständigen Ziviltechnikers (Geologe, Geotechniker) in den jährlichen Aufsichtsbericht einzutragen und der Behörde umgehend zu melden. 14. Aufsichtspflicht des Betriebsleiters (vgl. Kap. 21.1.1.Anlassbezogenes Monitoring, GA ***): Verkarstungserscheinungen (Höhlen, Hohlraumbildungen) sind seitens des Betriebsleiters ins Grubenbuch bzw. seitens des zuständigen Ziviltechnikers (Geologe, Geotechniker) in den jährlichen Aufsichtsbericht einzutragen und der Behörde im Zuge der regemäßigen Überprüfungen zu melden.Aufsichtspflicht des Betriebsleiters vergleiche Kap. 21.1.1.Anlassbezogenes Monitoring, GA ***): Verkarstungserscheinungen (Höhlen, Hohlraumbildungen) sind seitens des Betriebsleiters ins Grubenbuch bzw. seitens des zuständigen Ziviltechnikers (Geologe, Geotechniker) in den jährlichen Aufsichtsbericht einzutragen und der Behörde im Zuge der regemäßigen Überprüfungen zu melden. 15. Böschungsversagensfälle mit einem Volumen > 5 m3 sind nach Art, Ort, Volumina, beteiligten Trennflächen (z.B. unter Verwendung von Shape Metrix) und dem zeitlichen Ablauf zu dokumentieren. Es wird empfohlen, die Dokumentation durch einen geotechnischen Sachverständigen durchführen zu lassen. 16. Periodisches Monitoring (vgl. Kap. 21.1.2, GA ***, Hinweis: Diese Auflage wird als Bedingung für Maßnahmen des weiteren Abbaus gesehen.): Da das Trennflächengefüge nur in den bestehenden Abbauwänden beobachtet werden kann und in bestimmten Wandorientierungen (Norden, Osten) wenige bzw. keine repräsentativen Aufschlüsse existieren, ist es nach einem definieren Abbauvolumen (im trichterförmiger Abbau nach jeweils 100.000m3) durch einen Fachmann (geotechnisch-ingenieurgeologisch Sachverständiger) neu aufzunehmen.Eine solche Überprüfung ist jedenfalls● vor Beginn der Abbautätigkeit in der nächsttieferen Scheibe (tiefere Etage, max. 15
- m)im Trichter und● nach Beendigung der Abbauarbeiten im Trichterdurchzuführen. Das bedeutet, dass eine solche Überprüfung drei Mal während des Abbaus im Trichter stattfinden wird.Bestimmt und dokumentiert werden müssen:● Gesteinsbestand,● Trennflächenraumstellungen mittels verschiedener Methoden (Kompassmessungen, Shape Metrix, usw. ),● Festigkeit (Kohäsion und Reibungswinkel) des Kataklasits in Abschiebungen (dies muss in Laborversuchen, bevorzugt an ungestörten Proben, erfolgen) sowie des Dolomits als Gestein (Laborversuche)● Messungen der Verschiebungen endgültiger Abbauoberflächen, vor allem der nach Norden einfallenden endgültigen Abbauwände. Die geodätische Überwachung von Wänden mit den geplanten Höhen, mit der noch niemand Erfahrung hat, ist unumgänglich. Für die geodätische Überwachung sind in Abständen von 30m Signale (Reflektoren) vor Beginn des Trichterabbaus entlang der geplanten Abbaukante in Höhe 375 müA bis 385 müA dauerhaft zu installieren.Periodisches Monitoring vergleiche Kap. 21.1.2, GA ***, Hinweis: Diese Auflage wird als Bedingung für Maßnahmen des weiteren Abbaus gesehen.): Da das Trennflächengefüge nur in den bestehenden Abbauwänden beobachtet werden kann und in bestimmten Wandorientierungen (Norden, Osten) wenige bzw. keine repräsentativen Aufschlüsse existieren, ist es nach einem definieren Abbauvolumen (im trichterförmiger Abbau nach jeweils 100.000m3) durch einen Fachmann (geotechnisch-ingenieurgeologisch Sachverständiger) neu aufzunehmen., Eine solche Überprüfung ist jedenfalls, ● vor Beginn der Abbautätigkeit in der nächsttieferen Scheibe (tiefere Etage, max. 15
- m)im Trichter und, ● nach Beendigung der Abbauarbeiten im Trichter, durchzuführen. Das bedeutet, dass eine solche Überprüfung drei Mal während des Abbaus im Trichter stattfinden wird., , Bestimmt und dokumentiert werden müssen:, ● Gesteinsbestand,, ● Trennflächenraumstellungen mittels verschiedener Methoden (Kompassmessungen, Shape Metrix, usw. ),, ● Festigkeit (Kohäsion und Reibungswinkel) des Kataklasits in Abschiebungen (dies muss in Laborversuchen, bevorzugt an ungestörten Proben, erfolgen) sowie des Dolomits als Gestein (Laborversuche), ● Messungen der Verschiebungen endgültiger Abbauoberflächen, vor allem der nach Norden einfallenden endgültigen Abbauwände. Die geodätische Überwachung von Wänden mit den geplanten Höhen, mit der noch niemand Erfahrung hat, ist unumgänglich. Für die geodätische Überwachung sind in Abständen von 30m Signale (Reflektoren) vor Beginn des Trichterabbaus entlang der geplanten Abbaukante in Höhe 375 müA bis 385 müA dauerhaft zu installieren. Das Abbauvolumen von 100.000 m3 bis zu dem eine neuerliche Untersuchung fällig wird, nach dem die oben angeführten Parameter neuerlich bestimmt und dokumentiert werden müssen, ist beim weiteren Abbau unter 360 müA, über den Trichter hinaus neu festzulegen. Es kann derzeit davon ausgegangen werden, dass dieser Wert für den Abbau über den Trichter hinaus auf Basis der bis dahin vorliegenden Erkenntnisse angehoben werden kann. Sollten einzelne oder mehrere der oben angeführten Parameter nicht eindeutig feststellbar sein, kann das Abteufen von (vertikalen und/oder schrägen) Aufschlussbohrungen erforderlich werden. Diese können z.B. ● zur Ortung von Abschiebungen (wichtig für die Standsicherheit vor allem der nach Norden einfallenden Abbauwände) ● für die Durchführung von Wasserabpressversuchen (bei unklaren Bergwasserverhältnissen) ● USW. notwendig werden. 17. Treten folgende Verhältnisse im Rahmen des fortlaufenden Abbaus auf, sind sie bezüglich der Standfestigkeit gesondert zu untersuchen und im weiteren Abbauverlauf durch einen Sachverständigen zu berücksichtigen: • ausspringende Ecken {wie im Endabbauzustand derzeit geplant, siehe GA ***, Bild 46), • Deponieauflasten, unter denen weiter abgebaut werden wird, und • eine eventuelle Flutung des Abbaus 18. Endgültige Abbauoberflächen (Etagen im Endzustand) sind mittels gebirgsschonender Sprengverfahren herzustellen. 19. Aus Sicherheitsgründen wird vorgeschlagen, ab einer Niederschlagssumme von 100 mm in drei Tagen die Abbauarbeiten in gefährdeten Bereichen einzustellen und die Bereiche unter den Abbauwänden zu räumen, bis sichergestellt ist, dass in den Trennflächen (vor allem in den Abschiebungen) kein Kluftwasserdruck vorhanden ist 20. Zur Dokumentation der Witterungsverhältnisse ist im Bereich des Dolomitbergbaus eine Wetterstation zu installieren, die mehrmals täglich Lufttemperatur und Niederschlagsmenge registriert und aufzeichnet. 21. Die Höhe der Abbauböschungen darf maximal15m betragen. Dieser Wert ist zu verringern, wenn sich die Reichweite des eingesetzten Arbeitsmittels reduziert. 22. Böschungsneigungen:Die Neigung der nach Süden einfallenden Böschung darf maximal 50 Grad betragen.Die Neigung der übrigen Böschungen (Orientierung nach Norden, Osten, West) wurde mit maximal 55 Grad (gemäß TAV ß real, GA ***) festgelegtBöschungsneigungen:, Die Neigung der nach Süden einfallenden Böschung darf maximal 50 Grad betragen., Die Neigung der übrigen Böschungen (Orientierung nach Norden, Osten, West) wurde mit maximal 55 Grad (gemäß TAV ß real, GA ***) festgelegt 23. Die Arbeitsetage wurde mit mindestens 14,0 m festgelegt. 24. Die Etagenbreite im Endzustand wurde mit 5,5 m festgelegt. 25. An allen Zufahrten im Bereiche der Zäune oder der Erdwälle sind Tore oder Schranken anzubringen, die versperrbar sein müssen. ln den betriebsfreien Zeiten sind diese Schranken oder Tore versperrt zu halten. 26. Bei allen Zufahrten und in vertretbaren Abständen entlang des Begrenzungszaunes sind deutlich lesbare und dauerhafte Tafeln mit der Aufschrift: „Bergbaugebiet! Betreten für Unbefugte nach §9 ABPV verboten, Vorsicht: Erhöhte Absturzgefahr, Achtung: Sprengarbeiten, Sprengzeiten: Montag-Freitag von 9.00-12.00 Uhr“ samt Angabe und Erklärung der Sprengsignale aufzustellen. 27. Die Sicherungen, Böschungen und Bermen sind stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. 28. Der Mutterboden (Humus) ist sachgemäß vor dem Abbau abzuheben und an den Rändern der Grube (z.B. als Sicherungserdwall) abschwemmsicher dergestalt zu deponieren, damit er für eine spätere Rekultivierung der Anlage in verwendungsfähigem Zustand verbleibt. 29. Mit den Abbauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die vorgeschriebenen und erforderlichen Absicherungsmaßnamen "Zäune und/oder Wälle, Tore und Schranken, Verbotshinweise" aufgestellt bzw. errichtet wurden. 30. Zur Verhinderung übermäßiger Staubbelastung sind die Transportwege zu befeuchten. Befund des Amtssachverständigen für Lärmtechnik: Es ist eine Abänderung des Gewinnungsbetriebsplanes durch Eintiefung vorgesehen. Als Betriebszeit ist Montag bis Freitag von 06:00 bis 19:00 Uhr angegeben. Es liegt eine schalltechnische Untersuchung der *** vom ***, mit dem Zeichen ***, vor. In dieser Untersuchung wurde die Abänderung des Gewinnungsbetriebsplanes durch Eintiefung, die Herstellung von Bergbauanlagen sowie die Teilverfüllung berücksichtigt. Diese Untersuchung wurde sowohl im MinroG-Verfahren und im AWG-Verfahren vorgelegt. Durch den schalltechnischen Amtssachverständigen erfolgt auch nur eine gemeinsame Beurteilung. Bei einer auf den heutigen Verhandlungsgegenstand eingeschränkten Betrachtung wäre jedenfalls von geringeren Frequenzen und somit auch Auswirkungen auf die Umgebungsgeräuschsituation auszugehen. Die vorgelegte Untersuchung wurde in Eigenverantwortung erstellt und stellt einen wesentlichen Projektsbestandteil dar. Es wurde durch die *** eine messtechnische Untersuchung der Umgebungsgeräuschsituation an 5 Messpunkten vorgenommen. MP1 (***) MP2 (***) MP3 (***) MP4 (***) MP5 (***) Die exakte Lage der Messpunkte ist in der Untersuchung der *** beschrieben und in Beilage 5 in einem Lageplan dargestellt. Während der Messung herrschte in der Betriebsanlage regulärer Betrieb. Für die Messpunkte MP1, MP3 und MP4 konnten laut Untersuchung auch in den leisesten Phasen der Umgebung Betriebsgeräusche aus der Betriebsanlage nicht wahrgenommen werden. In der Folge wurden die Messpunkte MP2 und MP5 untersucht, da an diesen Einflüsse durch die Zufahrtsstraße (***) bestehen. Die Betriebsgeräusche aus dem Bereich der Abbaufelder "***" sind als vernachlässigbar einzustufen und waren auch im Rahmen der messtechnischen Erhebung der Umgebungsgeräuschsituation nicht wahrnehmbar. Im Rahmen der Untersuchung der *** wurden die LKW Fahrbewegungen vom Ausgliedern aus dem öffentlichen Verkehr und Einbiegen in den *** bis zur Brückenwaage und zurück bis zum Verlassen des *** und Eingliedern in den öffentlichen Verkehr berücksichtigt. Am Messpunkt 2 wurde im Freien ca. 3 m nordöstlich der Ostecke des Hauses in ***, ***, in einer Höhe von ca. 4,3m gemessen. Am Messpunkt 5 wurde im Freien an der westlichen Grundgrenze der Liegenschaft, ***, in einer Höhe von ca. 4,3m vor der der Hauptstraße abgewandten Gebäudefront gemessen. Folgende Pegel wurden an den Messpunkten MP2 und MP5 erhoben: Messpunkt Messergebnisse (09.00 bis 19.00 Uhr LA,95 LA,eq gesamt LA,eq ohne Zufahrt LA,1 LA,Sp MP2 45,5 65,1 65,0 74,5 84,4 MP5 45,0 52,3 51,6 60,0 70,5 LA,eq energieäquivalenter Dauerschallpegel LA,95 Basispegel LA,1 statistischer Spitzenpegel LA,Sp Spitzenpegel Während der Messung wurde durch die *** der tatsächliche LKW-Verkehr auf dem *** erhoben und über eine elektronische Ausbreitungsrechnung eine Prognose dieser Immissionen, verursacht alleine durch die LKW-Zu- und Abfahrt auf dem ***, berechnet Dieser berechnete Wert wurde vom Messergebnis des energieäquivalenten Dauerschallpegels abgezogen und somit das Umgebungsgeräusch ohne Betriebszufahrt ermittelt. Diese Werte sind in der 4. Spalte der obigen Tabelle ausgewiesen. Nun wurden die Immissionen von insgesamt 283 LKW, das entspricht 566 Fahrbewegungen, rechnerisch ermittelt und dem Wert "energieäquivalenter Dauerschallpegel" ohne Zufahrt gegenüber gestellt. Für den Rechenpunkt 2 = Messpunkt 2 wurden energieäquivalente Immissionen von 51,9 dB und für den Rechenpunkt 5 = Messpunkt 5 energieäquivalente Immissionen von 45,7 dB prognostiziert. Diese Werte wurden entsprechend der Beurteilung nach ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1 als Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmission Lr,spez herangezogen, da sie vom Charakter den Immissionen verursacht durch fließenden Verkehr entsprechen und somit der allgemeine Anpassungswert von 5 dB nicht anzuwenden ist. Gutachten des Amtssachverständigen für Lärmtechnik: Der Rechenpunkt 2, ***, befindet sich in der Flächenwidmung Bauland Sondergebiet Tierklinik. Da an die Tierklinik mit Wohnnutzung eine Hundepension an geschlossen ist, wurde eine von Bauland Wohngebiet abweichende Widmungsart gewährt. Als Flächenwidmungswert wird in weiterer Folge der um 5 dB über dem Wert für Bauland Wohngebiet liegende Wert für Kerngebiet entsprechend der Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen NÖ Verordnung LGBI. 8000/4-0 angewendet. Der Rechenpunkt 5 befindet sich in der Flächenwidmung Bauland Wohngebiet. Lr,o Lr,FW Lr,PW Lr,spez Differenz Lr,spez – Lr,PWDifferenz , Lr,spez – Lr,PW RP2 65 60 (Kern) 60 52 -8 RP5 52 55 (BW) 52 46 -6 Lro Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmissionen repräsentativer Quellen Lr,FW Planungsrichtwert nach Flächenwidmungskategorie Lr,PW Planungswert für die spezifische Schallimmissionen Lr,spez Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmissionen Da die Beurteilungspegel spezifischer Schallimmissionen um mehr als 5 dB unter dem Planungswerten fOr die spezifische Schallimmissionen zu liegen kommen, ist der sogenannte planungstechnische Grundsatz eingehalten. Der planungstechnische Grundsatz stellt im Sinn der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 ein Irrelevanzkriterium dar. Für den Fall der Genehmigung erscheint die Vorschreibung folgender Auflagen für sinnvoll: ● Von Betreiberseite sind die täglichen LKW-Frequenzen nachvollziehbar aufzuzeichnen. Aus den Aufzeichnungen muss die Anzahl der täglichen Zufahrten und die Anzahl der täglichen Abfahrten ersichtlich sein. Darüber hinaus muss auch ersichtlich sein, welchem Betriebsanlagenteil der LKW jeweils zuzuordnen ist. Stellungnahme des ASV für Deponietechnik und Gewässerschutz vom ***: Grundlagen meiner Beurteilung sind: ● Das Projekt „Tagbau ***- wesentliche Änderung des Gewinnungsbetriebsplanes § 115 MinroG, Herstellung von Bergbauanlagen § 119 MinroG“ (Projektant ***, Projekt datiert mit ***)Das Projekt „Tagbau ***- wesentliche Änderung des Gewinnungsbetriebsplanes Paragraph 115, MinroG, Herstellung von Bergbauanlagen , Paragraph 119, MinroG“ (Projektant ***, Projekt datiert mit ***) ● Die 2. Ergänzungen zum Technischen Bericht vom *** samt den zugehörigen Rekultivierungsgrundrissen ● Meine Projektsvorbeurteilung vom *** Projektsbeschreibung: Mit dem vorgelegtem Projekt „Tagbau ***- wesentliche Änderung des Gewinnungsbetriebsplanes § 115 MinroG, Herstellung von Bergbauanlagen § 119 MinroG" (Projektant ***, Projekt datiert mit ***) werden seitens der ***Mit dem vorgelegtem Projekt „Tagbau ***- wesentliche Änderung des Gewinnungsbetriebsplanes Paragraph 115, MinroG, Herstellung von Bergbauanlagen , Paragraph 119, MinroG" (Projektant ***, Projekt datiert mit ***) werden seitens der *** ● Die Eintiefung des Tagbaus zur Gewinnung (grundeigener) mineralischer Rohstoffe auf den Grundstücken Nr. ***, *** und *** in der KG ***; ● und die Errichtung und Betrieb neuer Bergbauanlagen angezeigt. Die gegenständlichen Abbaufelder liegen nordöstlich des Ortsgebietes von *** „***'', nördlich des ***. Die nächst gelegenen Wohnnachbarschaften befinden sich in *** in westlicher bis südwestlicher Richtung in einer Entfernung von 1.000m bis 1.200m, in der *** in nördlicher Richtung in einer Entfernung von ca. 1.000m, sowie in *** in nördlicher Richtung in einer Entfernung von ca. 1. 700m. Ausgenommen im Westen, wo das Abbaufeld „***" an das Projektareal angrenzt, sind die gegenständlichen Abbaufelder von Waldflächen umgeben. Der nächstgelegene Vorfluter ist die rd. 400m nordwestlich vorbei fließende ***. Das gegenständliche Areal liegt • in keinem wasserwirtschaftlich besonders geschützten Gebiet • innerhalb des „Natura 2000"-Gebietes Nr. *** mit der Bezeichnung „***" (ausgewiesen nach FFH- Richtlinie und Vogelschutzrichtlinie) ● innerhalb des Naturparks *** ● innerhalb des Landschaftsschutzgebietes "***" ● innerhalb des Biosphärenpark "***" Die Absoluthöhe des Urgeländes beträgt zwischen 400 m.ü.A und 430 m.ü.A. Die geplante Eintiefung umfasst Teilflächen der Abbaufelder „***" und „***" und liegt innerhalb der Grundstücke Nr. ***, ***und *** in der KG ***. Die derzeit bewilligten Tagbaue haben eine Gesamtfläche von rd. 20,6 Hektar auf „***" und 12,0 Hektar auf „***". Für die geplante Erweiterung bleibt die Tagbauumgrenzung unverändert, es ist ausschließlich die Eintiefung der Tagbausohle im Abbaufeld „***" bis auf Kote 300 m.ü.A und auf Teilflächen im Abbaufeld „***" bis auf Kote 340 m.ü.A vorgesehen. Das nördlich Drittel und die östliche Hälfte von „***" befindet sich in unverritztem Zustand auf einem natürlichen Geländeniveau zwischen 400 und 430 müA. Der derzeit aktive Abbauabschnitt hat eine offene Fläche von 8,0 Hektar („***“). Im Süden des Abbaufeldes auf einer Fläche von rd. 0,4 Hektar ist die derzeitig bewilligte Abbausohle auf Kote 360müA bereits erreicht. Auf „***" ist derzeit der Großteil der Aufbereitungs- und Betriebsanlage situiert. Im nördlichen bzw. nordwestlichen Teil von „***" besteht eine bewilligte Bodenaushubdeponie. Die hydrogeologische Charakteristika wurde bereits im „Geologisch – hydrogeologischen Gutachten zur Standorteignung gemäß BGBI. II, Nr. 39/2008 (Deponieverordnung 2008)“ (Verfasser: Dr. Johann W. Meyer & Mag. Stephan Dumfarth, GZ. *** vom ***) und in der Ergänzenden Untersuchungen vom *** behandelt.Die hydrogeologische Charakteristika wurde bereits im „Geologisch – hydrogeologischen Gutachten zur Standorteignung gemäß BGBI. römisch zwei, Nr. 39 aus 2008, (Deponieverordnung 2008)“ (Verfasser: Dr. Johann W. Meyer & Mag. Stephan Dumfarth, GZ. *** vom ***) und in der Ergänzenden Untersuchungen vom *** behandelt. Zusammenfassend können für den gegenständlichen Standort folgende Angaben gemacht werden: Grundwasserstrom (gesamtes Steinbruchareal): in Richtung Südost (105°) Spiegellagengefälle: 0,55% HGW = 299,00 müA Kluftvolumen (Porenvolumen) - Bohrung 1: 1% Der ggst. geplante Standort liegt zur Gänze im Bereich des Hauptdolomits. Die Restabbaukubatur bis zum derzeit bewilligten Endzustand auf einem Niveau von 360 m.ü.A beträgt rd. 8.274.000 m³. Für die geplante Tieferlegung der Abbausohle bis auf das Niveau 300 m.ü.A ergibt sich eine zusätzliche Abbaukubatur von rd. 6.890.500 m³. Bei gleichbleibendem Abbaufortschritt wie in den Vorjahren (mittleren jährlichen Abbaukubatur von ca. 330.000 m³) ergibt sich eine voraussichtliche Restlebensdauer des Bergbaues von rd. 46 Jahren. Im Steinbruch werden bergwärts geneigte Bermen mit einem Randwall ausgebildet, sodass Oberflächenwässer lokal versickert und sich nur ein geringer Anteil des anfallendes Oberflächenwasser im Gesamtareal am tiefsten Punkt sammelt und dort versickert. Die auf „***" geplante Abbausohle auf Kote 340,00 m.ü.A wird derart ausgebildet, dass es zu keinem Oberflächenabfluss Richtung Osten kommt. Ebenso wird ein Zufließen von Oberfächenwässern von außen in das Abbaugebiet durch entsprechendes Profilieren der Randbereiche vermieden (lokales Gegengefälle, Randwälle). Die Berechnung des notwenigen Speichervolumens bezieht sich auf einen „theoretischen Endzustand“ (ohne Verfüllung) mit einem maximalen Einzugsgebiet auf Abbaufeld „***“ (Böschungsfläche der untersten Etage und Sohlfläche). Da die anschließende Teilverfüllung parallel zum Abbau stattfindet, gibt es verschiedene Zwischenzustände mit unterschiedlichen Einzugsgebieten. In Abhängigkeit von den abflusswirksamen Flächen werden entsprechend den Erfordernissen temporäre Versickerungsbecken/Versickerungsgräben errichtet Ein Speichervolumen von 615m3 reicht aus, auch bei langanhalten den bzw. extremen Niederschlagsereignissen das abfließende Niederschlagswasser aufzunehmen und zur Versickerung zu bringen. Der derzeit bewilligte Abbau im Abbaufeld „***“ umfasst 6 Abbauabschnitte. Ausgehend vom Ist-Zustand (Abbaustand ***) werden neue Abschnitte definiert. Das gegenständliche Dolomitvorkommen wird abschnittsweise als Flächenabbau gewonnen. Der Abbau erfolgt in 6 Abschnitten. Der aktive Abbau befindet sich in Abschnitt 1. Unter Berücksichtigung bestehender Fördereinrichtungen wird der Abbau scheibenförmig bis auf das Niveau von 300 m.ü.A fortgesetzt. Der Abschnitt 2 schließt im Osten an, wobei der Abbau in allen Abbauabschnitten auf die geplante Abbausohle auf Kote 300müA geführt wird. In weiterer Folge werden die Abschnitte 3 Richtung Osten und 4 Richtung Norden abgebaut. Der Abschnitt 5 als nächster (nördlichster) Abbauabschnitt fungiert bis zum Ende der Abbauarbeiten auf Abbaufeld „***“ als Sichtschutz gegen Nordwesten. Der Abschnitt 6 auf Abbaufeld „***“ (derzeitiger Bereich der Aufbereitungsanlagen) wird in der letzten Abbauphase bis auf Kote 340 m.ü.A abgebaut. Die Abbauhöhe beträgt bis zu 130 m und wird in Etagen von maximal 20 m abgebaut. Die Böschungen werden wie bisher im gewachsenen Material in einer Neigung von maximal 70° hergestellt. Im Betriebszustand sind Bermen mit einer Breite von 6,0 m vorgesehen. Um den Oberflächenwasseranfall an der Sohle zu minimieren, werden hangwärts geneigte Bermen ausgeführt, wodurch eine lokale Versickerung des Oberflächenwassers begünstigt wird. Die Böschungen werden unmittelbar nach dem Abbau entsprechend dem Rekultivierungskonzept gestaltet. Die ermittelte Restabbaukubatur (grundeigene mineralische Rohstoffe -Dolomit) beträgt rd. 15.164.600 m³. Die Zufahrt zum Tagbau „***“ und der Abtransport der gewonnenen Rohstoffe erfolgt wie bisher über eine rd. 700m lange, betriebseigene Zufahrtsstraße von der *** am nordöstlichen Ortsrand von ***. Im Bereich der Brückenwaagen ist die Zufahrt durch drei automatische Schranken gegen unbefugtes Betreten bzw. Zufahren gesichert. Das Abbauareal selbst wird durch einen mehr oder weniger dichten Kiefernwald umschlossen. Wanderwege führen nicht unmittelbar am Abbaubereich vorbei. Eine Absturzsicherung in Form eines 1,0 m hohen Randwalles entlang der Berandung der jeweiligen Abbaufläche wird als ausreichend erachtet. Zu den Abbaufeldgrenzen wird ein Sicherheitsabstand von mindestens 3 m eingehalten. Sämtliche erforderlichen, bereits bewilligten Betriebseinrichtungen (Aufenthalts- und Umkleideraum, Sanitäreinrichtungen u. dgl.) befinden sich im bestehenden Betriebsgebäude. Entsprechend dem Abbaufortschritt wir die vorhandene Humusschicht von im Mittel 25 cm Stärke in den noch unverritzten Bereichen nach der Rodung abgeschoben, zwischengelagert und für die Rekultivierung verwendet. Anfallende Wurzelstöcke werden fallweise für Strukturierungsmaßnahmen im Zuge der späteren Oberflächengestaltung zwischengelagert. Das Lösen des Rohstoffes erfolgt im Regelfall mittels Großbohrlochsprengungen mit maximal 20m hohen Etagen (Einreihen-Kopflochsprengungen). Um Störfällen durch austretende Betriebsstoffe zu begegnen, werden die Fahrzeuge und die Geräte (im speziellen jene, die permanent im Tagbau eingesetzt werden) in einem guten Wartungszustand gehalten, um auch Verunreinigungen durch Tropfölverluste zu vermeiden. Eine entsprechende Menge an Ölbindemittel (300 I) wird stets bereitgehalten. Verbrauchte Ölbindemittel werden ordnungsgemäß entsorgt.Eine entsprechende Menge an Ölbindemittel (300 römisch eins) wird stets bereitgehalten. Verbrauchte Ölbindemittel werden ordnungsgemäß entsorgt. Sollten trotz der erwähnten Vorkehrungen grundwassergefährdende Substanzen (Motoröl, Hydrauliköl etc.) auf ungeschützten Untergrund gelangen, wird das verunreinigte Bodenmaterial unverzüglich entfernt und ordnungsgemäß entsorgt. Parallel zum Abbaubetrieb erfolgt nach Erreichen der geplanten Abbausohle auf Kote 300 m.ü.A eine Teilauffüllung bis etwa auf das Niveau 360 m.ü.A (entspricht der derzeit bewilligten Abbausohle) mit Bodenaushubmaterial bzw. einem Inertabfallkompartiment. Die Oberfläche wird entsprechend dem Verfüllfortschritt primär nach naturschutzfachlichen Kriterien unter Beachtung der Deponieverordnung und standsicherheitstechnischen Erfordernissen gestaltet. Die Renaturierung und Strukturierung der Randböschungen oberhalb des Verfüllniveaus kann (abschnittsweise) bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen. Grundsätzlich ist keine Veränderung des derzeit vorhandenen und genehmigten Bergbauzubehörs geplant. Die Verladung auf LKW‘s erfolgt wie bisher mittels Radlader. Der Materialabtransport wird mit straßenzugelassenen LKW‘s durchgeführt. Während der betriebsfreien Zeiten werden die permanent im Tagbau eingesetzten Abbaugeräte auf einer befestigten Fläche im Süden vor dem Betriebsgebäude abgestellt. Eine Zustimmungserklärung der Österreichischen Bundesforste AG als grundbücherliche Eigentümerinder projektsgegenständlichen Grundstücke (Gst. Nr. ***, *** und *** KG ***) zum geplanten Eintiefungsprojekt ist den Antragsunterlagen angeschlossen. Der Planungszeitraum der restlichen Abbauarbeiten bis zum derzeitig bewilligten Endzustand auf einem Niveau von 360müA beträgt rd. 25 Jahre. Für die Tieferlegung der Abbausohle auf das Niveau 300müA sind noch weitere 21 Jahre notwendig. Geplant ist auch die Errichtung und der Betrieb einer Betonmischanlage einschließlich Restbetonaufbereitungsanlage auf Gst. Nr. *** innerhalb des Abbaufeldes ***in der KG *** mit einer Jahresproduktionsmenge von ca. 40.000 m³. Die Anlage soll als Bergbauanlage nach§ 119 bewilligt werden. Die Betonmischanlage besteht aus einer Transportbeton Mischstation, 3 Silos für die Bindemittellagerung, einer Restbetonaufbereitungsanlage und einer Containeranlage. Die Aufstellung der Anlage ist auf Kote 375 m.ü.A. vorgesehen. Die Nutzwasserversorgung für die Betonmischanlage erfolgt entweder aus einem Brunnen oder durch Entnahme aus der Ortswasserleitung der Gemeinde ***. Entnommen werden für die Betonmischanlage max. 10 l/s bzw. 240 m³/Tag bzw. 12.000 m³/a. Aus dem Betrieb der Betonmischanlage fallen keine Abwässer an, da die Auswaschwässer über die Restbetonaufbereitungsanlage rückgeführt werden. Eine Wäsche des Radladers oder der eingesetzten Fahrmischer ist am Areal nicht vorgesehen. Des Weiteren ist auch die Errichtung und der Betrieb einer Wasch- und Siebanlage geplant Die Waschanlage schließt unmittelbar östlich an die Betonmischanlage an. Entnommen werden für die Wasch- und Siebanlage max. 51/s bzw. 120 m3/Tag bzw. 6.000 m³/a. Die Waschwässer werden im Kreislauf geführt. Dem Waschwasser wird ein Flockungsmittel zugesetzt. (Fillfloc OPA 230) Der eingedickte Schlamm wird auf der angrenzenden genehmigten Bodenaushubdeponie abgelagert. Gutachten: zur Eintiefung des Tagbaues und zur Rekultivierung: Mit dem vorgelegtem Projekt „Tagbau *** und *** - wesentliche Änderung des Gewinnungsbetriebsplanes § 115 MinroG, Herstellung von Bergbauanlagen § 119 MinroG“ (Projektant ***, Projekt datiert mit ***) wird seitens der *** die Eintiefung des Tagbaus zur Gewinnung (grundeigener) mineralischer Rohstoffe auf den Grundstücken Nr. ***, *** und *** in der KG *** beantragt.Mit dem vorgelegtem Projekt „Tagbau *** und *** - wesentliche Änderung des Gewinnungsbetriebsplanes Paragraph 115, MinroG, Herstellung von Bergbauanlagen , Paragraph 119, MinroG“ (Projektant ***, Projekt datiert mit ***) wird seitens der *** die Eintiefung des Tagbaus zur Gewinnung (grundeigener) mineralischer Rohstoffe auf den Grundstücken Nr. ***, *** und *** in der KG *** beantragt. Nicht Gegenstand meines Gutachtens sind die Beurteilung der Abbauführung mittels Sprengverfahren, die Beurteilung der Standsicherheit der Abbauböschungen und die Beurteilung der Etagenhöhen, welche vom ASV für Geologie bzw. vom Arbeitsinspektor zu erfolgen haben. Die Eintiefung der Tagbausohle ist im Abbaufeld „***“ bis auf Kote 300 m.ü.A und auf Teilflächen im Abbaufeld „***“ bis auf Kote 340 m.ü.A vorgesehen. Im gegenständlichen Projekt wird der HGW mit 299,0 m.ü.A angegeben. Unter der Voraussetzung, dass die im Projekt gemachten Angaben über die Grundwasserverhältnisse durch den ASV für Hydrogeologie gutachterlieh bestätigt werden, kann einer Materialgewinnung bis zur Kote 299,0 m.O.A aus Sicht des Gewässerschutzes zugestimmt werden. Wie im Projekt beschrieben, soll das gegenständliche Abbauareal im Rahmen des Betriebes einer Bodenaushubdeponie abschnittsweise wiederverfüllt werden und wurde seitens des Projektswerbers bereits ein Einreichprojekt zur Bewilligung einer Bodenaushubdeponie nach dem AWG 2002 zur Bewilligung eingereicht. Bezug nehmend auf die geplante Gesamtprojektsdauer von 46 Jahren wird darauf hingewiesen, dass gemäß MinroG die Projektsdauer für die Materialgewinnung grundsätzlich nicht befristet ist, jedoch gemäß AWG 2002 § 48 Abs. 1 die Einbringung von Abfällen in eine Deponie jeweils nur für einen Zeitraum von 20 Jahren genehmigt werden kann.Wie im Projekt beschrieben, soll das gegenständliche Abbauareal im Rahmen des Betriebes einer Bodenaushubdeponie abschnittsweise wiederverfüllt werden und wurde seitens des Projektswerbers bereits ein Einreichprojekt zur Bewilligung einer Bodenaushubdeponie nach dem AWG 2002 zur Bewilligung eingereicht. Bezug nehmend auf die geplante Gesamtprojektsdauer von 46 Jahren wird darauf hingewiesen, dass gemäß MinroG die Projektsdauer für die Materialgewinnung grundsätzlich nicht befristet ist, jedoch gemäß AWG 2002 Paragraph 48, Absatz eins, die Einbringung von Abfällen in eine Deponie jeweils nur für einen Zeitraum von 20 Jahren genehmigt werden kann. Gemäß § 80 MinroG sind die Angaben zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung (Rekultivierung) ein wesentlicher Bestandteil des Gewinnungsbetriebsplanes und somit eine wesentliche Genehmigungsvoraussetzung.Gemäß Paragraph 80, MinroG sind die Angaben zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung (Rekultivierung) ein wesentlicher Bestandteil des Gewinnungsbetriebsplanes und somit eine wesentliche Genehmigungsvoraussetzung. Aufgrund der Tatsache dass die Genehmigung einer Bodenaushubdeponie nach § 37 AWG 2002 ein Recht aber keine Verpflichtung darstellt sind in Anlehnung an die Bestimmung nach § 80 MinroG im Projekt auch Maßnahmen für den Schutz und die Sicherung der Grubensohle und -böschungen darzustellen, für den Fall, dass die beantragte Bodenaushubdeponie nicht zur Ausführung gelangt.Aufgrund der Tatsache dass die Genehmigung einer Bodenaushubdeponie nach , Paragraph 37, AWG 2002 ein Recht aber keine Verpflichtung darstellt sind in Anlehnung an die Bestimmung nach Paragraph 80, MinroG im Projekt auch Maßnahmen für den Schutz und die Sicherung der Grubensohle und -böschungen darzustellen, für den Fall, dass die beantragte Bodenaushubdeponie nicht zur Ausführung gelangt. In den eingereichten Projektsergänzungen wird nunmehr ein Rekultivierungsszenario dargestellt, falls keine Verfüllung als Bodenaushubdeponie nach AWG 2002 erfolgt. Die Oberfläche wird entsprechend dem Abbaufortschritt primär nach naturschutzfachlichen Kriterien unter Beachtung standsicherheitstechnischer Erfordernisse gestaltet. Die Strukturierung erfolgt durch die Herstellung variabler Höhen- und Neigungsverhältnisse mit Abraummaterial unterschiedlicher Korngrößen. Fremdmaterial wird für dieses Rekultivierungsszenario nicht zugeführt. Aus deponietechnischer Sicht kann der vorgelegten Rekultivierungsvariante grundsätzlich zugestimmt werden. Die Standsicherheit der verbleibenden natürlichen Böschungen wird vom geologischen ASV zu begutachten sein. Die Strukturierung der Oberfläche dieser Rekultivierungsvariante wird vom naturschutzfachlichen ASV zu begutachten sein. Die in meiner Vorbeurteilung am *** beanstandete, im Tagbaugrundriss dargestellte, Überschreitung der bewilligten Tagbaugrenze im südwestlichen Bereich des Abbauabschnittes 6 wird laut Mitteilung des Projektwerbers am heutigen Tag nicht ausgeführt. Dieser Sachverhalt wird im Zuge der Projektsüberarbeitung berücksichtigt und in den Plänen korrigiert werden. zur Absicherung des Steinbruches: Gemäß Projekt ist zur Absicherung des Bergbauareals ein ca. 1 Meter hoher Begrenzungsdamm vorgesehen. Bei Materialgewinnungstätten mit Abbauwänden nicht steiler als 2:3 (entspricht ca. 35° Neigung) sind Begrenzungsdämme mit einer Höhe von zumindest 1,5 Meter dem Stand der Technik entsprechend grundsätzlich als ausreichende Absicherungsmaßnahme anzusehen. Für den gegenständlichen Festgesteinsabbau sind im Betriebszustand jedoch Wandneigungen bis zu 70° und Etagenhöhen bis zu 20 Meter vorgesehen. Eine Absturzgefährdung mit Todesfolge ist bei derartigen Wandneigungen und Etagenhöhen ohne Zweifel gegeben. Das ***gebiet gilt als beliebtes Naherholungsgebiet südlich von ***, welches erfahrungsgemäß von Wanderern und Spaziergängern auch abseits von Wanderwegen stark frequentiert wird. Aus fachlicher Sicht scheint es somit erforderlich, die Steilwandbereiche mit einem Zaun gegen Absturz zu sichern. zur Errichtung von Bergbauanlagen: Laut Projekt ist die Errichtung von folgenden Bergbauanlagen nach § 118 MinroG geplant:Laut Projekt ist die Errichtung von folgenden Bergbauanlagen nach Paragraph 118, MinroG geplant: ● Betonmischanlage ● Wasch- und Siebanlage Betreffend die geplante Errichtung einer Betonmischanlage wird darauf hingewiesen, dass laut Definition des § 118 MinroG unter einer Bergbauanlage jedes für sich bestehende, örtlich gebundene und künstlich geschaffene Objekt zu verstehen ist, das den im § 2 Abs. 1 MinroG angeführten Tätigkeiten, nämlich Aufsuchen und Gewinnen, Aufbereiten, Suchen und Erforschen, zu dienen bestimmt ist.Betreffend die geplante Errichtung einer Betonmischanlage wird darauf hingewiesen, dass laut Definition des Paragraph 118, MinroG unter einer Bergbauanlage jedes für sich bestehende, örtlich gebundene und künstlich geschaffene Objekt zu verstehen ist, das den im Paragraph 2, Absatz eins, MinroG angeführten Tätigkeiten, nämlich Aufsuchen und Gewinnen, Aufbereiten, Suchen und Erforschen, zu dienen bestimmt ist. Gemäß § 1 Abs. 3 MinroG ist unter „Aufbereiten“ das trocknen und/oder naß durchgeführteGemäß Paragraph eins, Absatz 3, MinroG ist unter „Aufbereiten“ das trocknen und/oder naß durchgeführte Verarbeiten von mineralischen Rohstoffen zu verkaufsfähigen Mineralprodukten zu verstehen. Zum Aufbereiten zählen ausschließlich das Zerkleinern, Trennen, Anreichern, Entwässern, das Stückigmachen und das Laugen von mineralischen Rohstoffen. Die Herstellung eines neuen Produktes (z.B. Beton) unter Verwendung grubenfremder Zuschlagstoffe (z. B. Zement) fällt aus fachlicher Sicht nicht mehr unter das „Aufbereiten“ von mineralischen Rohstoffen nach Definition des§ 1 Abs. 3 MinroG. Eine Betonmischanlage ist somit auch nicht als Bergbauanlage nach Definition des § 118 MinroG anzusprechen.Die Herstellung eines neuen Produktes (z.B. Beton) unter Verwendung grubenfremder Zuschlagstoffe (z. B. Zement) fällt aus fachlicher Sicht nicht mehr unter das „Aufbereiten“ von mineralischen Rohstoffen nach Definition des§ 1 Absatz 3, MinroG. Eine Betonmischanlage ist somit auch nicht als Bergbauanlage nach Definition des Paragraph 118, MinroG anzusprechen. In der vorgelegten Projektsergänzung wird ausgeführt, dass in der gegenständlichen "Gesteinsmischanlage" ca. 60.000 m³ Gesteinsmischungen und ca. 40.000 m³ Fertigbetonprodukte hergestellt werden sollen. Aus fachlicher Sicht wird jedenfalls empfohlen, beim Wirtschaftsministerium anzufragen, ob eine Anlage, in welcher 40.000 m³ Fertigbetonprodukte hergestellt nach dem MinroG als Bergbauanlage genehmigt werden kann. zur Grundwasserentnahme: Gemäß Angabe im Technischen Bericht werden zur Versorgung der BetonmischanIage und der Waschanlage insgesamt 151/s Nutzwasser benötigt. Gemäß Angabe in den Projektsergänzungen wird die Entnahme aus der Ortswasserleitung der Gemeinde *** erfolgen und ist nunmehr keine Grundwasserentnahme vorgesehen. Ergänzende Stellungnahme des ASV für Deponietechnik und Gewässerschutz vom ***: Zum Ersuchen der BH X vom *** um fachliche Beurteilung der eingereichten Projektsänderung.Zum Ersuchen der BH römisch zehn vom *** um fachliche Beurteilung der eingereichten Projektsänderung. Grundlagen meiner Beurteilung sind: ● Das Projekt “Tagbau *** - wesentliche Änderung des Gewinnungsbetriebsplanes § 115 MinroG, Herstellung von Bergbauanlagen § 119 MinroG" (Projektant ***, Projekt datiert mit ***)Das Projekt “Tagbau *** - wesentliche Änderung des Gewinnungsbetriebsplanes Paragraph 115, MinroG, Herstellung von Bergbauanlagen Paragraph 119, MinroG" (Projektant ***, Projekt datiert mit ***) ● Die 2. Ergänzungen zum Technischen Bericht vom *** samt den zugehörigen Rekultivierungsgrundrissen ● Meine Projektsvorbeurteilung vom *** ● Die VHS vom *** ● Die VHS vom *** ● Das überarbeitete Projekt „***“ auf den Grundstücken Nr. ***, *** und *** in der KG *** das Projekt „Wesentliche Änderung des Gewinnungsbetriebsplanes § 115 MinroG- Fassung 2014“ datiert mit *** (Projektant ***).Das überarbeitete Projekt „***“ auf den Grundstücken Nr. ***, *** und *** in der KG *** das Projekt „Wesentliche Änderung des Gewinnungsbetriebsplanes Paragraph 115, MinroG- Fassung 2014“ datiert mit *** (Projektant ***). Befund: Seitens der *** wurde betreffend den Tagbau „***" auf den Grundstücken Nr. ***, *** und *** in der KG *** das Projekt „Wesentliche Änderung des Gewinnungsbetriebsplanes § 115 MinroG- Fassung 2014“ datiert mit *** (Projektant ***) eingereicht.Seitens der *** wurde betreffend den Tagbau „***" auf den Grundstücken Nr. ***, *** und *** in der KG *** das Projekt „Wesentliche Änderung des Gewinnungsbetriebsplanes Paragraph 115, MinroG- Fassung 2014“ datiert mit *** (Projektant ***) eingereicht. Im Vergleich mit der ursprünglichen Projektseinreichung vom *** (mit der Ergänzung vom ***) wurden folgende Änderungen eingereicht: ● Die Bergbauanlagen (Gesteinsmischanlage u. Sandwaschanlage) wurden aus dem Genehmigungsantrag herausgenommen ● Geänderte Abbaugeometrie, Abbauführung, Etagenhöhen (max. 15m) und Wandneigungen (max. 65°) ● Durch die Änderung der Abbaugeometrie beträgt die Restkubatur bis zum derzeit bewilligten Endzustand auf einem Niveau von 360 m.ü.A rd. 7.930.079 m³. Für die geplante Tieferlegung der Abbausohle bis auf das Niveau 300 m.ü.A ergibt sich eine zusätzliche Abbaukubatur von rd. 4.963.014 m³. Gutachten: Die gegenständlichen Änderungen betreffen insbesondere die Fachbereich Geologie und Arbeitsinspektorat und wurden in der Bewilligungsverhandlung am *** bereits von den ASV‘s positiv beurteilt. Nach erfolgtem Abbau ist die Teilauffüllung der Grube bis zum Niveau 360 m.ü.A mit Bodenaushubmaterial geplant. Die Teilverfüllung wird als Deponie bei der Abteilung *** als gesondertes Projekt eingereicht. Falls keine Verfüllung des Grubenhohlraumes erfolgt, werden die Böschungen und die Sohle unter Beachtung standsicherheitstechnischer Erfordernisse mit ausschließlich grubeneigenem Abraummaterial und Humus rekultiviert. Für die zur Genehmigung eingereichte Gewinnungstätigkeit werden die am Areal bereits bestehenden und bewilligten Betriebseinrichtungen mitbenützt. In Ergänzung meines Gutachtens in der Verhandlung am *** ist aus fachlicher Sicht festzuhalten, dass kein Einwand besteht, das nunmehr abgeänderte Projekt umzusetzen. Die Vorschreibung von Betriebsauflagen und Sicherungs- und Schutzmaßnahmen für die Abbautätigkeit erfolgten bereits in der Verhandlung am ***. Aus Sicht des Boden- und Gewässerschutzes sind lediglich folgende Vorschreibungen zu ergänzen: 1. Während der gesamten Arbeiten ist darauf zu achten, dass wassergefährdende Stoffe nicht in den Untergrund gelangen. Fahrzeuge, Maschinen oder Geräte dürfen im Abbaugebiet nur verwendet werden, wenn sie sich im Hinblick auf den erforderlichen Schutz des Bodens und des Grundwassers in einem einwandfreien Zustand befinden. 2. Sämtliche für die Arbeiten in Verwendung stehenden Fahrzeuge, mobile Maschinen oder Geräte sind während der Zeit, in der sie nicht im Einsatz stehen, auf hiezu geeigneten wasserundurchlässigen, mineralölbeständigen und wannenförmigen Abstellflächen außerhalb des Abbaubereiches abzustellen. Die Abstellfläche ist standsicher zu überdachen (z.B. Flugdach), wobei die Dachfläche die Abstellfläche allseits um mindestens 1,5 m zu überragen hat. 3. Im Abbaugebiet sind mindestens 200 I Ölbindemittel während der gesamten Dauer der Arbeiten vorrätig zu halten.Im Abbaugebiet sind mindestens 200 römisch eins Ölbindemittel während der gesamten Dauer der Arbeiten vorrätig zu halten. 4. Die Betankung aller Fahrzeuge und mobilen Maschinen oder Geräte hat außerhalb des Abbau- oder Anschüttungsbereiches auf der Abstellfläche zu erfolgen. Die Betankung stationärer Anlagen hat unter entsprechenden Schutzmaßnahmen (z.B. Tropftasse) zu erfolgen. 5. Die Lagerung von im chemisch technischen Sinn wassergefährdenden Stoffen im Abbaugebiet ist grundsätzlich verboten. Ausnahme: genehmigte Lager. 6. Im Abbaugebiet oder an dessen Böschungen abgelagerte Abfälle sind ohne Rücksicht darauf, von wem sie stammen, unverzüglich zu entfernen und unaufgefordert ordnungsgemäß zu entsorgen. Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Umweltmedizin vom ***: Gegenstand der heutigen Verhandlung ist die Eintiefung des Abbaufeldes ***, die geplante Betonmisch-und Sandwaschanlage und eine Erweiterung der Deponiefläche auf dem Grundstück Nr. *** in der KG *** der Fa. ***, ***. Aus medizinischer Sicht ist zu klären ob allfällige Anrainer durch die Betriebserweiterung einer Gesundheitsgefahr ausgesetzt werden bzw. ob erhebliche Belästigungen zu erwarten sein werden. Luft: Zu Luftschadstoffen wird auf die Ausführungen des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung in der Verhandlungsschrift verwiesen. Die Betriebserweiterung wird zu zusätzlichen Fahrbewegungen führen, in Summe sind laut Gutachten des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung 283 LKW Fahrten (566 Fahrbewegungen) zu erwarten. Ein Gutachten der *** vom *** liegt vor. Darin wird die Vorbelastung sowie die Immissionszusatzbelastung im Detail angeführt. Die Vorbelastung in *** beträgt beim Feinstaub PM10 im Jahresmittel 24 µg/m³ und beim Feinstaub PM2,5 19 µg/m³. Die maximale Tagesmittelwertbelastung PM10 2009 betrug 93 µg/m³. Bei Stickstoffdioxid (N02) beträgt die Vorbelastung im Jahresmittel 22 µg/m³, bei einem maximalen Halbstundemittelwert von 136 µg/m³. Die zu erwartende Zusatzbelastungen werden für die errechneten Immissionspunkte folgendermaßen angegeben: Parameter IP1a ***, *** IP1b ***, *** IP2 ***, *** IP3 ***, *** 120 N02 max. HMW 1,0 2,0 0,4 1,2 N02 JMW <0,05 <0,05 <0,05 <0,05 Feinstaub PM10 max. TMW 2,2 3,9 0,3 0,7 Feinstaub PM10 JMW 0,2 0,3 <0,05 <0,05 Feinstaub PM2,5 JMW <0,05 <0,05 <0,05 0,1 Stickstoffdioxid - N02 Stickstoffdioxid besitzt eine geringe Wasserlöslichkeit und dringt deshalb beim Einatmen in die tieferen Lungenbereiche vor. Die toxische Wirkung besteht in einer Reaktion von N02 mit den wässrigen Grenzschichten in diesen Bereichen der Lunge. Die akute Wirkung besteht in einer Aktivierung von Entzündungsprozessen. Die Gefährlichkeit von Stickstoffdioxid ist abhängig von der Konzentration, der Einwirkdauer und der zusätzlichen Einwirkung anderer Luftschadstoffe sowie von vorbestehenden Lungenerkrankungen. Bei epidemiologischen Studien, in denen als Maß für die Belastung die Konzentrationswerte in der Außenluft herangezogen werden, ist immer auch eine Belastung mit anderen gleichzeitig in der Luft vorkommenden Schadstoffen gegeben. Eine .Abschätzung der Auswirkungen der einzelnen Luftschadstoffe ist daher nicht möglich. In kontrollierten Humanstudien hat sich ein Anstieg der bronchialen Reagibilität ab einer Konzentrationen von 560 µg/m³ bei Asthmatiker gezeigt. (WHO, Air Quality Guidelines) N02 - Langzeitbelastung Als maximale Jahresmittelwertzusatzbelastung an N02 werden <0,05 µg/m³ angeführt. Geht man, auf der sicheren Seite für die Anrainer, von 0,05 µ/m³ aus, dann ist eine N02 JMW Gesamtbelastung (Vorbelastung+ Zusatzbelastung) von 22,05 µg/m³ zu erwarten. Da die resultierende N02 Mittelwertbelastung im konkreten Fall beim nächsten Anrainer unter 30
(35)µg/m³ zu liegen kommt, der gesetzlich gültige Grenzwert in Österreich damit nicht überschritten wird und die medizinisch-toxikologische Grenze von 40 µg/m³ deutlich unterschritten ist, kann mit hoher Wahrscheinlichkeit eine wie immer geartete negative gesundheitliche Beeinträchtigung der Anwohner durch Stickstoffdioxid ausgeschlossen werden. PM10 und PM2,5.unter 30
(35)µg/m³ zu liegen kommt, der gesetzlich gültige Grenzwert in Österreich damit nicht überschritten wird und die medizinisch-toxikologische Grenze von , 40 µg/m³ deutlich unterschritten ist, kann mit hoher Wahrscheinlichkeit eine wie immer geartete negative gesundheitliche Beeinträchtigung der Anwohner durch Stickstoffdioxid ausgeschlossen werden. PM10 und PM2,
- Im betroffenen Gebiet werden die Vorgaben des Immissionsgesetz - Luft in Bezug auf die Feinstaubtagesmittelwerte eingehalten. Im vorliegenden Fall wird die höchste Immissionszusatzbelastung im Tagesmittel an PM10 für den IP1b und zwar beträgt dort die maximale Zusatzbelastung im Tagesmittel (TMW) 3,9 µg/m³. Die höchste Zusatzbelastung an PM10 im Jahresmittel tritt am IP1b auf und beträgt 0,3 µg/m³. Die höchste Zusatzbelastung an PM2,5 im Jahresmittel (JMW) tritt an den Immissionspunkten IP3 auf und beträgt gemäß luftreinhaltetechnischem Gutachten 0,1 µg/m³ Eine Zunahme der PM10 Konzentration um 100 µg/m³ bzw. 50 µg/m³ (im Tagesmittel), über 3 Tage einwirkend, führt statistisch gesehen bei einer Population von 1 Million Menschen zu folgenden Auswirkungen: - Sterbefälle: 4 (50 µg/m³ - 8 (100 µg/m³) Personen - Krankenhauseinweisungen: 3 (50 µg/m³) - 6 (100 µg/m³) Personen - Personentage mit Medikamentengebrauch (Bronchodilatatoren): 4863 (50 µg/m³) - 10514 (100 µg/m³) Personentage - Personentage mit Symptome der unteren Atemwege: 5185 (50 µg/m³) - 11267 (100 µg/m³) (Quelle: WHO 2000 Air Quality Guidelines for Europe Second Edition) Da eine lineare Konzentrations-Wirkungs-Kurve angenommen werden kann, ist das Umrechnen auf deutlich geringere Immissionszusatzbelastungen möglich. Das Relative Risiko, das mit einer Zunahme der chronischen PM2,5 - Exposition von 10 µg/m³ in Zusammenhang steht wird folgendermaßen angegeben (Quelle: POPE et al. 2002) Relatives Risiko (95% Konfidenzintervall) 1979 - 1983 1999 - 2000 Mittel Gesamtmortalität 1,04(1,01 - 1,08) 1,06(1,02 - 1,10) 1,06(1,02 - 1,11) In einer Publikation des Umweltbundesamtes mit dem Titel „Gesundheitsauswirkungen der PM2,5 – Exposition - Steiermark" wird ausgeführt, dass die aktuellen Daten eine statistische Reduktion der mittleren Lebenserwartung von 0,057 Jahren bzw. 0,684 Monaten pro 1 µg/m³ PM2,5 ergeben. Auf die konkret ermittelte Immissionszusatzbelastung angewandt, ergeben sich folgende Zahlen: Eine Zusatzbelastung von 0,1 µg/m³ PM2,5 im Jahresmittel kann zu einer Reduktion der Lebenserwartung um rund 0,006 Jahren bzw. rund 0,07 Monaten führen. Eine Zusatzbelastung von 3,9 µg/m³ PM10 als Tagesmittel, über drei Tage einwirkend, kann zu einer Zunahme der Sterbefälle um 0,31 Personen, einer Zunahme der Krankenhausaufnahme um 0,23 Personen und eine Zunahme der Personentage mit Verwendung von Bronchodilatatoren um 410 Personentage führen. Diese Zahlen sind zu erwarten, würde eine Million Menschen dieser Belastung ausgesetzt werden. An dem am stärksten belastenden Immissionsort halten sich weniger Menschen dauernd auf, geht man von rund 500 Betroffenen aus, dann gilt für diese 500 Menschen: Zunahme der Sterbefälle um 0,00 Personen Zunahme der Krankenhausaufnahmen um 0,00 Personen Zunahme der Personentage mit Verwendung von Bronchodilatatoren um 0,205 Diese Effektschätzer sind auf Basis umfassender epidemiologischer Untersuchungen ermittelt worden, diese Untersuchungen haben immer die gesamte Bevölkerung des jeweiligen Untersuchungsraumes umfasst (Säuglinge, Kinder, Schwangere, Junge und Alte, Kranke und Gesunde). Sie sind somit repräsentativ für den "Durchschnittsmenschen" und damit auch auf diesen konkreten Fall, die konkret betroffenen Anwohner anwendbar. Zur Erläuterung: Die chronische Bronchitis gehört mit einer Prävalenz (Krankheitshäufigkeit) von 10-20% zu den häufigen Erkrankungen, zu ihrer Behandlung werden Bronchodilatatoren (umgangssprachlich „Asthmasprays“) eingesetzt. Menschen die Bronchodilatatoren benutzen sind als lungenkrank anzusehen, sie leiden an asthmoider, spastischer oder obstruktiver Bronchitis. Die epidemiologischen Untersuchungen zu Auswirkungen von Feinstaub haben immer auch Menschen mit chronischer Bronchitis erfasst und dabei eine Zunahme der Verwendung von Bronchodilatatoren bei schlechter werdender Luftqualität festgestellt (ausgedrückt in „Zunahme der Personentage mit Verwendung von Bronchodilatatoren“). Einschränkend ist aber festzuhalten, dass diese Effektschätzer mit einer nicht geringen Unsicherheit behaftet sind, je geringer die betrachtete Konzentration des Schadstoffes (bzw. die vom Menschen aufgenommene Dosis) und je weniger Menschen davon betroffen sind, desto unsicherer ist die daraus folgende Prognose. Aus medizinischer Sicht ist die von der gegenständlichen Anlage ausgehende Feinstaub-Zusatzbelastung als nicht gesundheitsgefährdend anzusehen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit kann davon ausgegangen werden, dass die Gesamtbelastung (die Summe aus Vorbelastung und Zusatzbelastung) keine anderen Auswirkungen auf die Gesundheit der Anrainer zeigt als die Vorbelastung alleine. Lärm Den Ausführungen des Amtssachverständigen für Lärmtechnik folgend sind an den exponiertesten Wohnobjekten (RP2 und RP5) folgende betriebsbedingte Lärmimmissionen zu erwarten (dabei werden 283 LKW Fahrten (566 Fahrbewegungen) berücksichtigt): RP2 = 51 ,9 dB RP5 = 45,7 dB Im Vergleich mit der ermittelten, tatsächlich vor Ort vorherrschenden Umgebungsgeräuschsituation zeigt sich folgendes Bild: LA,95 LA,eq ge-samt LA,eq ohne Betriebszufahrt LA, 1 LA,Sp MP2 = RP2 Haupststr 99 MP5 = RP5 Haupststr. 45,5 65,1 65,0 74,5 84,4 96a 45,0 52,3 51,6 60,0 70,5 Eine Prüfung gemäß den Vorgaben der Richtlinie 3 Blatt 1 des Österreichischen Arbeitsrings für Lärmbekämpfung (ÖAL) ergibt, dass der Planungstechnische Grundsatz eingehalten werden kann. Lr,o Lr,FW Lr,PW Lr,spez RP2 65 60 60 52 RP5 52 55 52 46 Eine Prüfung gemäß den Vorgaben der Richtlinie 3 Blatt 1 des Österreichischen Arbeitsrings für Lärmbekämpfung (ÖAL) ergibt, dass der Planungstechnische Grundsatz eingehalten werden kann. Dabei wurde beim Betriebsgeräusch kein Anpassungswert berücksichtigt, was, da es sich ausschließlich um LKW Geräusche handelt, auch gerechtfertigt ist, ist doch bei Verkehrsgeräuschen generell kein Anpassungswert zu berücksichtigen. Die Einhaltung des Planungstechnischen Grundsatzes stellt sicher, dass die zu beurteilende Schallimmission zu keiner über die Schwankungsbreite der ortsüblichen Schallimmission hinausgehenden Veränderung derselben führen wird. Damit ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die LKW Geräusche wahrgenommen werden können, sie sind im Rahmen der jederzeit erwartbaren Variabilität von Umweltbedingungen aber für die Betroffenen als akzeptabel anzusehen und führen zu keiner wesentlichen Änderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse. Eine erhebliche Belästigung der nächsten Wohnnachbarn ist bei Einwirkung dieser Pegelwerte nicht zu erwarten, eine Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen. Ergänzende Stellungnahme des Amtssachverständigen für Umweltmedizin vom ***: Mit Schreiben vom *** hat die *** um Abänderung der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes und um Herstellung von Bergbauanlagen angesucht. Es ist beabsichtigt, eine Eintiefung des Tagbaues zur Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe von einer rechtskräftig genehmigten Abbausohle auf Kot 360,00 Meter über Adria auf Kote 300,00 durchzuführen. Die Details des Vorhabens sind den Projektunterlagen und den Verhandlungsschriften vom *** und *** zu entnehmen. Mit dem Schreiben vom *** wird um ein medizinisches Gutachten zu den Gutachten der Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik, Lärmtechnik und Sprengmitteltechnik ersucht. Betreffend die zu erwartenden gesundheitlichen Auswirkungen von betriebsbedingten Lärmimmissionen und Feinstaubbelastung auf die nächsten Wohnnachbarn wird auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Umweltmedizin *** verwiesen (Verhandlungsschrift vom ***). Das medizinische Gutachten betreffend die zu erwartenden betriebsbedingten Auswirkungen von Schwingungsimmissionen für die nächstgelegenen Wohnnachbarschanen wurde nach der Rücksprache und unter Mitwirkung von *** erstellt. Menschen sollen in Gebäuden und insbesondere in ihren Wohnräumen so wenigen Schwingungsimmissionen wie möglich ausgesetzt sein und zwar besonders dann, wenn diese Schwingungsimmissionen von ihnen als Erschütterungen wahrgenommen werden können. Die Wahrnehmung von Erschütterungen im Wohnbereich belästigt Menschen. Kommen derartige Belästigungen häufig vor und fallen sie erheblich anzusehen. Erschütterungen sind nichtperiodische mechanische Schwingungen fester Körper von begrenzter Dauer, die sich im Untergrund und/oder Bauwerk ausbreiten. ln der Verhandlungsschrift vom *** führt der Amtssachverständige für Sprengtechnik an, dass Erschütterungsmessungen aufgrund von Sprengungen am Messpunkt *** durchgeführt wurden, hierbei wurden Schwinggeschwindigkeiten von 0,477 mm/s bis 0,796 mm/s gemessen. Daraus errechnet sich für die maximale Schwingstärke ein KBFmax Wert von 0,20 bzw. 0,
- Angegeben wird weiters, dass bis zu 150 Sprengungen pro Jahr und im Sommer etwa 3 Sprengungen pro Woche durchgeführt werden. Unter Berücksichtigung dieser geringen Anzahl an Sprengungen (etwa 3 pro Woche) und der somit geringen zeitlichen Einwirkung von Erschütterungsimmissionen sowie der Tatsache, dass die Erschütterungen im Bereich des nächsten Wohnnachbarn Immissionswerte erreichen die anerkannte Grenzen nicht überschreiten ist davon auszugehen, dass Menschen in diesem Bereich keiner erheblichen Belästigung ausgesetzt werden. Eine Gefahr für die Gesundheit ist ausgeschlossen. Die Wahrnehmbarkeit von Erschütterungsimmissionen aufgrund der Sprengungen ist aber gegeben, daher sind die vom Amtssachverständigen für Sprengtechnik formulierten Auflagen auch aus medizinischer Sicht sinnvoll und sollten jedenfalls in einen allfälligen Bewilligungsbescheid aufgenommen