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{'item': 'LVwG-AV-735/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.12.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-735/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

Art. 8

der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8

, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

  1. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  2. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  3. der Grad der Integration;
  4. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  5. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  6. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  7. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  8. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ § 21a Abs. 1 und 6:Paragraph 21 a, Absatz eins und 6 : „
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.„
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. (…)
(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten.“
(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis gemäß Absatz eins, gelten.“
  1. Erwägungen: Der Antrag des Beschwerdeführers lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG.Der Antrag des Beschwerdeführers lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger der Republik Kosovo Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 6 NAG ist, die Ehegattin des Beschwerdeführers als österreichische Staatsangehöriger Zusammenführende im Sinne des § 47 Abs. 1 NAG ist und der Beschwerdeführer seinerseits wiederum als deren Ehegatte Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ist.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger der Republik Kosovo Drittstaatsangehöriger gemäß Paragraph 2, Absatz 6, NAG ist, die Ehegattin des Beschwerdeführers als österreichische Staatsangehöriger Zusammenführende im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, NAG ist und der Beschwerdeführer seinerseits wiederum als deren Ehegatte Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG ist. Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat zudem der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des ersten Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG vorliegen.Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat zudem der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des ersten Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG vorliegen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass das gegenüber dem Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot in der Dauer von 10 Jahren zum Zeitpunkt der Antragstellung abgelaufen war, demnach die der Erteilung des Aufenthaltstitels ausschließende Voraussetzung des § 11 Abs. 1 Z 1 NAG nicht mehr gegeben ist. Auch für das Vorliegen der übrigen Tatbestände des § 11 Abs. 1 NAG liegen keine Hinweise vor.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass das gegenüber dem Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot in der Dauer von 10 Jahren zum Zeitpunkt der Antragstellung abgelaufen war, demnach die der Erteilung des Aufenthaltstitels ausschließende Voraussetzung des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG nicht mehr gegeben ist. Auch für das Vorliegen der übrigen Tatbestände des Paragraph 11, Absatz eins, NAG liegen keine Hinweise vor. Auszugehen ist des Weiteren davon, dass der beabsichtigte Aufenthalt des Beschwerdeführers die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt nicht (demnach auch nicht wesentlich) gemäß § 11 Abs. 2 Z 5 NAG beeinträchtigen würde, der Beschwerdeführer im Hinblick auf den vorliegenden Mietvertrag seiner Ehegattin mit der Stadtgemeinde *** und im Hinblick auf die aufrechte Ehe mit dieser einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 NAG nachweisen konnte, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, der Beschwerdeführer zumindest im Hinblick auf die aufrechte Ehe und die aufrechte Berufstätigkeit seiner Ehegattin über einen allen Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 verfügt und der Beschwerdeführer auch den Nachweis der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache mittels einen allgemein anerkannten Sprachdiploms gemäß § 21a Abs. 1 und 6 NAG erbracht hat.Auszugehen ist des Weiteren davon, dass der beabsichtigte Aufenthalt des Beschwerdeführers die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt nicht (demnach auch nicht wesentlich) gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, NAG beeinträchtigen würde, der Beschwerdeführer im Hinblick auf den vorliegenden Mietvertrag seiner Ehegattin mit der Stadtgemeinde *** und im Hinblick auf die aufrechte Ehe mit dieser einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG nachweisen konnte, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, der Beschwerdeführer zumindest im Hinblick auf die aufrechte Ehe und die aufrechte Berufstätigkeit seiner Ehegattin über einen allen Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, verfügt und der Beschwerdeführer auch den Nachweis der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache mittels einen allgemein anerkannten Sprachdiploms gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins und 6 NAG erbracht hat. Dahingestellt bleiben kann nun eine nähere Prüfung dahingehend, inwieweit vom Beschwerdeführer das Vorliegen der Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG erbracht wurde, wonach der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen darf, dies vor allem auch im Hinblick auf die im selben Haushalt noch wohnenden volljährigen Kinder des Beschwerdeführers, zumal die Verwaltungsbehörde im Recht ist, dass die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer deshalb nicht möglich ist, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich öffentliche Interessen gemäß Dahingestellt bleiben kann nun eine nähere Prüfung dahingehend, inwieweit vom Beschwerdeführer das Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG erbracht wurde, wonach der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen darf, dies vor allem auch im Hinblick auf die im selben Haushalt noch wohnenden volljährigen Kinder des Beschwerdeführers, zumal die Verwaltungsbehörde im Recht ist, dass die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer deshalb nicht möglich ist, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich öffentliche Interessen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 NAG widerstreitet.Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, NAG widerstreitet. Dazu ist zunächst anzumerken, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemäß § 11 Abs. 4 NAG nicht erforderlich ist, dass eine Anzeige oder gar eine Verurteilung des Fehlverhaltens vorliegt. Es ist vielmehr auf die Art und Schwere des Fehlverhaltens, welches von der Behörde eben festzustellen ist, abzustellen (zuletzt VwGH 19.02.2014, 2011/22/0009 mwN). Nach ebenso ständiger Rechtsprechung ist eben bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs gemäß § 11 Abs. 4 Z 1 NAG eine das Gesamtfehlverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten; dabei hat die Behörde im Falle von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten einer Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0061).Dazu ist zunächst anzumerken, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemäß Paragraph 11, Absatz 4, NAG nicht erforderlich ist, dass eine Anzeige oder gar eine Verurteilung des Fehlverhaltens vorliegt. Es ist vielmehr auf die Art und Schwere des Fehlverhaltens, welches von der Behörde eben festzustellen ist, abzustellen (zuletzt VwGH 19.02.2014, 2011/22/0009 mwN). Nach ebenso ständiger Rechtsprechung ist eben bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs gemäß Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG eine das Gesamtfehlverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten; dabei hat die Behörde im Falle von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten einer Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0061). Unter Zugrundelegung dessen ist zunächst festzumachen, dass der Beschwerdeführer in Österreich drei Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde. Wenngleich die erste Verurteilung mittlerweile über 12 Jahre zurückliegt, handelt es sich hier doch um eine schwere Übertretung gegen das Suchtmittelgesetz und wurde vom Verwaltungsgerichtshof bereits oftmalig festgehalten, dass Suchtgiftdelikte ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellen, bei dem erfahrungsgemäß auch eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (z.B. VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0065). Gerade dann, wenn kein eigenes regelmäßiges Einkommen zur Verfügung steht, wird die Wiederholungsgefahr noch gesteigert. Zudem gilt zu berücksichtigen, dass auch seitens des Landesgerichtes für Strafsachen *** im Rahmen der damaligen Verurteilung des Beschwerdeführers trotz der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis dahin unbescholten war, gleich aufgrund der besonderen Verwerflichkeit der Straftat eine unbedingte Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt wurde. Das Beschwerdevorbringen des lange mittlerweile verstrichenen Zeitraumes geht des Weiteren deshalb ins Leere, da der Beschwerdeführer in weiterer Folge in einem relativ kurzen Abstand von wenigen Monaten im Jahre *** neuerlich zwei Mal rechtskräftig bestraft wurde, dies wegen der Gewaltdelikte der gefährlichen Drohung und des Raubes. Es mag hier dahingestellt bleiben, ob nun der dieser Verurteilung zu Grunde liegende Raub mit oder ohne Waffe vom Beschwerdeführer begangen wurde. Sowohl bei diesem Delikt des Raubes als auch beim Delikt der gefährlichen Drohung handelt es sich um alles andere als Bagatelldelikte. Vom Verwaltungsgerichtshofes wurde vielmehr oftmalig darauf verwiesen, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung der Eigentums- und Gewaltkriminalität besteht (vgl. z.B. VwGH 08.06.2010, 2008/18/0478; VwGH 22.02.2011, 2010/18/0417). Diesem Interesse wurde vom Beschwerdeführer zweimalig trotz der bereits zu diesem Zeitpunkt bestandenen Vorstrafe und das auch nicht einmal 3 Jahre nach seiner ersten Haftentlassung zuwidergehandelt, was auch eine sehr wohl entsprechende Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers neben einem hohen Maß an krimineller Energie erkennen lässt.Das Beschwerdevorbringen des lange mittlerweile verstrichenen Zeitraumes geht des Weiteren deshalb ins Leere, da der Beschwerdeführer in weiterer Folge in einem relativ kurzen Abstand von wenigen Monaten im Jahre *** neuerlich zwei Mal rechtskräftig bestraft wurde, dies wegen der Gewaltdelikte der gefährlichen Drohung und des Raubes. Es mag hier dahingestellt bleiben, ob nun der dieser Verurteilung zu Grunde liegende Raub mit oder ohne Waffe vom Beschwerdeführer begangen wurde. Sowohl bei diesem Delikt des Raubes als auch beim Delikt der gefährlichen Drohung handelt es sich um alles andere als Bagatelldelikte. Vom Verwaltungsgerichtshofes wurde vielmehr oftmalig darauf verwiesen, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung der Eigentums- und Gewaltkriminalität besteht vergleiche z.B. VwGH 08.06.2010, 2008/18/0478; VwGH 22.02.2011, 2010/18/0417). Diesem Interesse wurde vom Beschwerdeführer zweimalig trotz der bereits zu diesem Zeitpunkt bestandenen Vorstrafe und das auch nicht einmal 3 Jahre nach seiner ersten Haftentlassung zuwidergehandelt, was auch eine sehr wohl entsprechende Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers neben einem hohen Maß an krimineller Energie erkennen lässt. In die Beurteilung Einfluss zu finden hat des Weiteren, dass seitens der Bezirkshauptmannschaft X jeweils rechtskräftig nicht nur ein unbefristetes Waffenverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde, sondern auch ein Aufenthaltsverbot in der beträchtlichen Dauer von 10 Jahren.In die Beurteilung Einfluss zu finden hat des Weiteren, dass seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn jeweils rechtskräftig nicht nur ein unbefristetes Waffenverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde, sondern auch ein Aufenthaltsverbot in der beträchtlichen Dauer von 10 Jahren. Besondere Bedeutung kam aber auch dem Faktum zu, dass der Beschwerdeführer nicht nur trotz längst rechtskräftiger Verhängung des Aufenthaltsverbotes nicht aus dem Bundesgebiet ausreiste, sondern eben weitere Straftaten verübte, die eben zu den beiden Verurteilungen im Jahre *** führten. Diese Verhaltensweise lässt auch auf eine geradezu gleichgültige Gesinnung des Beschwerdeführers gegenüber der österreichische Rechtsordnung schließen, was noch mehr dadurch verstärkt wird, wenn man – wie von der Verwaltungsbehörde auch völlig zu Recht ausgeführt – bedenkt, dass diese zusätzlichen Delikte während des in diesem Zeitraum anhängigen Asylverfahrens begangen wurde. Dass in weiterer Folge der Beschwerdeführer auch trotz rechtskräftigem negativen Ausgang des Asylverfahrens samt rechtskräftiger Ausweisung nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet ausreiste, sondern erst nach Verhängung der Schubhaft zwangsweise abgeschoben werden musste, vervollständigt das Bild. Beizupflichten ist dem Beschwerdeführer lediglich dahingehend, dass sich dieser mittlerweile im Kosovo über einen Zeitraum von über fünf Jahren rechtskonform verhalten hat, jedenfalls im Kosovo unbescholten ist. Berücksichtigt man aber, dass das Aufenthaltsverbot des Beschwerdeführers erst im Jahre *** endete, der Beschwerdeführer trotz anhängigen Asylverfahrens und trotz aufrechten Aufenthaltsverbotes weiterhin in Österreich verblieb und hier weitere Straftaten setzte, davor auch nicht Halt machte, obwohl er eben einen Aufenthaltstitel in Österreich bereits damals anstrebte und im Familienverband mit seiner Familie, die damals noch aus kleinen Kindern bestand, lebte und auch dies den Beschwerdeführer nicht davor abschrecken ließ, gegen die österreichische Rechtsordnung zu verstoßen, kommt auch das erkennende Gericht zu dem Ergebnis, dass die mittlerweile verstrichene Zeit, die der Beschwerdeführer im Kosovo zu verbringen hatte, zu kurz ist, um die Gefährdungsprognose für den Beschwerdeführer positiv zu erstellen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kommt sohin ebenso zur Auffassung, dass nicht die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 1 iVm § 11 Abs. 4 Z 1 NAG vorliegt.Beizupflichten ist dem Beschwerdeführer lediglich dahingehend, dass sich dieser mittlerweile im Kosovo über einen Zeitraum von über fünf Jahren rechtskonform verhalten hat, jedenfalls im Kosovo unbescholten ist. Berücksichtigt man aber, dass das Aufenthaltsverbot des Beschwerdeführers erst im Jahre *** endete, der Beschwerdeführer trotz anhängigen Asylverfahrens und trotz aufrechten Aufenthaltsverbotes weiterhin in Österreich verblieb und hier weitere Straftaten setzte, davor auch nicht Halt machte, obwohl er eben einen Aufenthaltstitel in Österreich bereits damals anstrebte und im Familienverband mit seiner Familie, die damals noch aus kleinen Kindern bestand, lebte und auch dies den Beschwerdeführer nicht davor abschrecken ließ, gegen die österreichische Rechtsordnung zu verstoßen, kommt auch das erkennende Gericht zu dem Ergebnis, dass die mittlerweile verstrichene Zeit, die der Beschwerdeführer im Kosovo zu verbringen hatte, zu kurz ist, um die Gefährdungsprognose für den Beschwerdeführer positiv zu erstellen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kommt sohin ebenso zur Auffassung, dass nicht die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG vorliegt. Was nun die vorzunehmende Interessensabwägung des § 11 Abs. 3 NAG betrifft, schlägt zu Lasten des Beschwerdeführers aus, dass der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, welcher nunmehr länger als fünf Jahre zurückliegt, nur zuletzt deshalb rechtens war, da vom Beschwerdeführer wiederholt Rechtsmittel gegen den negativen Asylbescheid erhoben wurden. Der Beschwerdeführer setzte wiederholt massive Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung und hat auch das erkennende Gericht keinen Zweifel daran, dass erhebliche Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat bestehen, lebt er dort doch im Haus seines Bruders und hält sich mit Ausnahme seines Bruders auch die gesamte Verwandtschaft im Kosovo auf. Dafür, dass (auch) soziale Kontakte des Beschwerdeführers nach Österreich bestehen, gibt es keine Hinweise. Zudem ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer auch noch vor seiner Abschiebung in den Kosovo über Jahre hindurch aufgrund seiner Haftaufenthalte keine aufrechte Lebensgemeinschaft mit seiner Familie geführt hat, die Kinder mittlerweile volljährig sind und auch aus der Aussage der Zeugin offenkundig ist, dass primär wirtschaftliche Aspekte für den Beschwerdeführer im Vordergrund stehen, in Österreich einen Aufenthaltstitel zu erlangen.Was nun die vorzunehmende Interessensabwägung des Paragraph 11, Absatz 3, NAG betrifft, schlägt zu Lasten des Beschwerdeführers aus, dass der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, welcher nunmehr länger als fünf Jahre zurückliegt, nur zuletzt deshalb rechtens war, da vom Beschwerdeführer wiederholt Rechtsmittel gegen den negativen Asylbescheid erhoben wurden. Der Beschwerdeführer setzte wiederholt massive Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung und hat auch das erkennende Gericht keinen Zweifel daran, dass erhebliche Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat bestehen, lebt er dort doch im Haus seines Bruders und hält sich mit Ausnahme seines Bruders auch die gesamte Verwandtschaft im Kosovo auf. Dafür, dass (auch) soziale Kontakte des Beschwerdeführers nach Österreich bestehen, gibt es keine Hinweise. Zudem ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer auch noch vor seiner Abschiebung in den Kosovo über Jahre hindurch aufgrund seiner Haftaufenthalte keine aufrechte Lebensgemeinschaft mit seiner Familie geführt hat, die Kinder mittlerweile volljährig sind und auch aus der Aussage der Zeugin offenkundig ist, dass primär wirtschaftliche Aspekte für den Beschwerdeführer im Vordergrund stehen, in Österreich einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Es war sohin zum jetzigen Zeitpunkt zusammenfassend (noch) nicht der beantragte Aufenthaltstitel an den Beschwerdeführer zu erteilen, sondern vielmehr spruchgemäß zu entscheiden.
  2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; es fehlt auch nicht eine solche Rechtsprechung und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; es fehlt auch nicht eine solche Rechtsprechung und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.735.001.2015

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