SAG als unzulässig zurückgewiesen wird. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, aufgehoben und der Antrag der *** vom *** in der Fassung *** auf Feststellung
Paragraph 10, AlSAG als unzulässig zurückgewiesen wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
Rechtsgrundlagen: §§ 3, 4, 10 und 21 Altlastensanierungsgesetz (AlSAG) Paragraphen 3, 4, 10 und 21 Altlastensanierungsgesetz (AlSAG) §§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraphen 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Schreiben vom ***, ergänzt durch das Schreiben vom ***, stellte die *** einen Antrag auf Feststellung
SAG, dass „die Feststellung erfolgen möge, wonach es sich bei dem tatsächlich verwendeten Aushubmaterial nicht um Abfall im Sinne des AWG handelt bzw. eine AlSAG-Pflicht dadurch nicht ausgelöst wurde. Die Antragstellung erfolgte sohin im Sinne der Z 1 und 2“. Mit Schreiben vom ***, ergänzt durch das Schreiben vom ***, stellte die *** einen Antrag auf Feststellung
Paragraph 10, AlSAG, dass „die Feststellung erfolgen möge, wonach es sich bei dem tatsächlich verwendeten Aushubmaterial nicht um Abfall im Sinne des AWG handelt bzw. eine AlSAG-Pflicht dadurch nicht ausgelöst wurde. Die Antragstellung erfolgte sohin im Sinne der Ziffer eins und 2, Als Gegenstand dieses Antrages wurde genannt: wegen „***, ***, ***, Lagerung von Abfall“, „konsenslose Aufschüttungen von Baustellenaushub“, Behandlungsauftrag
des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002wegen „***, ***, ***, Lagerung von Abfall“, „konsenslose Aufschüttungen von Baustellenaushub“, Behandlungsauftrag
Paragraph 73, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 Eine Begründung dieses Antrages erfolgte lediglich insofern, als sämtliche Unterlagen betreffend das Verfahren vor dem Zollamt ***, Zl. ***, vorgelegt wurden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde wie folgt festgestellt:Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde wie folgt festgestellt: „Die Bezirkshauptmannschaft X stellt fest, dass bei dem zur Anschüttung auf dem Grundstück Nr. ***, ***, ***, KG: ***, Gemeinde ***, verwendeten Baustellenaushubmaterial„Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn stellt fest, dass bei dem zur Anschüttung auf dem Grundstück Nr. ***, ***, ***, KG: ***, Gemeinde ***, verwendeten Baustellenaushubmaterial 1. Abfall im Sinne des § 2 Abs. 4 Altlastensanierungsgesetz vorliegt und Abfall im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Altlastensanierungsgesetz vorliegt und 2. der Antragsteller der Beitragsleistung
1 Z. 1 lit. c Altlastensanierungsgesetz unterliegt.“der Antragsteller der Beitragsleistung
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, Altlastensanierungsgesetz unterliegt.“ In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf den abfallrechtlichen Entfernungsauftrag vom ***, ***, in welchem die [Abfallrechts-]Behörde ausgeführt hätte, dass eine neue Beurteilung bezüglich der Verwendung der Anschüttung zur Herstellung einer Zufahrt bzw. eines Lagerplatzes nur dann erfolgen könne, wenn die von den Amtssachverständigen für Bautechnik und für Deponietechnik und Gewässerschutz geforderten Untersuchungen, Maßnahmen und Unterlagen, sowie ein geeignetes Projekt bis spätestens *** beigebracht werden würden. Gegen diesen Bescheid hätte der Antragsteller Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhoben. Aufgrund des Auftrages der [***] *** wäre in weiterer Folge von der staatlich akkreditierten Prüf- und Inspektionsstelle *** ein Prüfbericht vom *** vorgelegt worden, der ausführe, dass bei dem vom *** bis *** ausgehobenen, transportierten und eingebrachten Material die Grenzwerte der DVO 2008 nicht überschritten und weiters auch die Grenzwerte der Verwertungsklasse A2
Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 eingehalten worden wären. Der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz hätte in seinem Gutachten vom *** ausgeführt, dass das Aushubmaterial für den angegebenen Zweck als zulässig anzusehen sei, aber eine landwirtschaftliche Nutzung des Bereiches mit Einbringung der Produkte in die Nahrungskette
Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 unzulässig sei. Deswegen hätte die Bezirkshauptmannschaft X mit Bescheid vom *** dem Antragsteller [gemeint wohl jenem im naturschutzrechtlichen Verfahren] die naturschutzrechtliche Bewilligung mittels Bescheid mit der Zl *** erteilt. Aufgrund des Auftrages der [***] *** wäre in weiterer Folge von der staatlich akkreditierten Prüf- und Inspektionsstelle *** ein Prüfbericht vom *** vorgelegt worden, der ausführe, dass bei dem vom *** bis *** ausgehobenen, transportierten und eingebrachten Material die Grenzwerte der DVO 2008 nicht überschritten und weiters auch die Grenzwerte der Verwertungsklasse A2
Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 eingehalten worden wären. Der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz hätte in seinem Gutachten vom *** ausgeführt, dass das Aushubmaterial für den angegebenen Zweck als zulässig anzusehen sei, aber eine landwirtschaftliche Nutzung des Bereiches mit Einbringung der Produkte in die Nahrungskette
Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 unzulässig sei. Deswegen hätte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit Bescheid vom *** dem Antragsteller [gemeint wohl jenem im naturschutzrechtlichen Verfahren] die naturschutzrechtliche Bewilligung mittels Bescheid mit der Zl *** erteilt. In ihrer rechtlichen Beurteilung verwies die Verwaltungsbehörde darauf, dass bei der Prüfung der Beitragspflicht nach dem Altlastensanierungsgesetz auf den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld abzustellen sei. Sollte das gegenständliche Aushubmaterial zu diesem Zeitpunkt den Abfallbegriff des § 2 AWG 2002 erfüllt haben, so hätte dies unmittelbare Auswirkung auf das Bestehen der Beitragspflicht nach dem Altlastensanierungsgesetz. Die beitragspflichtige Tätigkeit im gegenständlichen Verfahren wäre das Vornehmen der Geländeanpassung vom *** bis ***, weshalb die Beitragsschuld am *** entstanden sei. In ihrer rechtlichen Beurteilung verwies die Verwaltungsbehörde darauf, dass bei der Prüfung der Beitragspflicht nach dem Altlastensanierungsgesetz auf den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld abzustellen sei. Sollte das gegenständliche Aushubmaterial zu diesem Zeitpunkt den Abfallbegriff des Paragraph 2, AWG 2002 erfüllt haben, so hätte dies unmittelbare Auswirkung auf das Bestehen der Beitragspflicht nach dem Altlastensanierungsgesetz. Die beitragspflichtige Tätigkeit im gegenständlichen Verfahren wäre das Vornehmen der Geländeanpassung vom *** bis ***, weshalb die Beitragsschuld am *** entstanden sei. Unter Hinweis auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz vom ***, welchem zu entnehmen sei, dass es sich bei den gegenständlichen Ablagerungen um Abfall im objektiven Sinn handle, sei am *** Abfall im Sinne des § 2 AWG 2002 vorgelegen. Unter Hinweis auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz vom ***, welchem zu entnehmen sei, dass es sich bei den gegenständlichen Ablagerungen um Abfall im objektiven Sinn handle, sei am *** Abfall im Sinne des Paragraph 2, AWG 2002 vorgelegen. Zu dem vom rechtsfreundlichen Vertreter vorgelegten Erlass des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Zl. ***, vom *** und zum Vorbringen, dass nicht von Entledigungsabsicht auszugehen sei, führte die belangte Behörde aus, dass in dem vorgelegten Erlass lediglich ausgeführt werde, dass keine Entledigungsabsicht bestehe, wenn ein nicht kontaminierter Bodenaushub zur Bodenverbesserung oder zum Ausgleich von Bodenunebenheiten verwendet werde. Im gegenständlichen Fall wären Geländeanpassungen zum Zweck der Errichtung einer Hofumfahrt bzw. der Erweiterung des Stallgebäudes vorgenommen worden. Der Erlass beziehe sich lediglich auf den subjektiven Abfallbegriff im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002. Zu dem vom rechtsfreundlichen Vertreter vorgelegten Erlass des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Zl. ***, vom *** und zum Vorbringen, dass nicht von Entledigungsabsicht auszugehen sei, führte die belangte Behörde aus, dass in dem vorgelegten Erlass lediglich ausgeführt werde, dass keine Entledigungsabsicht bestehe, wenn ein nicht kontaminierter Bodenaushub zur Bodenverbesserung oder zum Ausgleich von Bodenunebenheiten verwendet werde. Im gegenständlichen Fall wären Geländeanpassungen zum Zweck der Errichtung einer Hofumfahrt bzw. der Erweiterung des Stallgebäudes vorgenommen worden. Der Erlass beziehe sich lediglich auf den subjektiven Abfallbegriff im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002. Zum Zeitpunkt der Ablagerung sei kein Antrag der nunmehrigen Antragstellerin bzw. des Liegenschaftseigentümers Konrad Berger auf baubehördliche und naturschutzrechtliche Genehmigung der Errichtung einer Hofumfahrt bzw. Erweiterung des bestehenden Stallgebäudes vorgelegen. Die Tatsache, dass das Aushubmaterial nachträglich als naturschutzrechtlich ungefährlich eingestuft wurde und sohin eine naturschutzrechtliche Bewilligung erging, ändere nichts an der zum Zeitpunkt der Einbringung des Aushubmaterials bestehenden potentiellen Gefährdung. Dem Altlastenbeitrag unterliege
SAG auch die Vornahme von Geländeanpassungen wie z.B. die Errichtung von Fundamenten. Der Liegenschaftseigentümer hätte angegeben, dass er eine Hofumfahrung und eventuell eine Stallerweiterung plane. Es sei anzunehmen, dass es für diese beiden Projekte der Errichtung eines Fundamentes und vor allem der „Begradigung“ der Liegenschaft an den gedachten Stellen bedürfe. Die Schüttungen seien für diesen Zweck erfolgt, somit unterliege die Aushubmasse im gegenständlichen Fall grundsätzlich dem Altlastenbeitrag. Dem Altlastenbeitrag unterliege
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, AlSAG auch die Vornahme von Geländeanpassungen wie z.B. die Errichtung von Fundamenten. Der Liegenschaftseigentümer hätte angegeben, dass er eine Hofumfahrung und eventuell eine Stallerweiterung plane. Es sei anzunehmen, dass es für diese beiden Projekte der Errichtung eines Fundamentes und vor allem der „Begradigung“ der Liegenschaft an den gedachten Stellen bedürfe. Die Schüttungen seien für diesen Zweck erfolgt, somit unterliege die Aushubmasse im gegenständlichen Fall grundsätzlich dem Altlastenbeitrag. Unter Hinweis auf § 3 Abs. 1a AlSAG und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung verwies die belangte Behörde darauf, dass zum Zeitpunkt der Schüttungen nachweislich weder eine Baubewilligung vorgelegen habe, noch sei mit ausreichender Sicherheit festgestanden, worin die Baumaßnahme bestanden hätte. Unter Hinweis auf Paragraph 3, Absatz eins a, AlSAG und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung verwies die belangte Behörde darauf, dass zum Zeitpunkt der Schüttungen nachweislich weder eine Baubewilligung vorgelegen habe, noch sei mit ausreichender Sicherheit festgestanden, worin die Baumaßnahme bestanden hätte. 2. Zum Beschwerdevorbringen: Die *** erhob gegen den Feststellungsbescheid fristgerecht Beschwerde und beantragte, den Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei dem tatsächlich verwendeten Aushubmaterial nicht um Abfall im Sinne des AWG handelt und auch nicht beitragspflichtig im Sinne des AlSAG ist. Die Beschwerdeführerin verwies in ihrem Rechtsmittel darauf, dass sie in ihren Rechten deshalb beschwert sei, weil offensichtlich Rechtsuneinigkeit über den Erlass des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Zl. ***, vom *** bestehe. Es komme nunmehr zur Interpretation des Erlasses ohne konsequent darauf einzugehen, dass tatsächlich nicht kontaminierter Bodenaushub zur Bodenverbesserung und zum Ausgleich von Unebenheiten Verwendung gefunden hätte, nämlich durch Ausbau der Hofstelle. Insbesondere sei auch darauf hinzuweisen, dass zwischenzeitlich die nach Ansicht der Behörde erforderliche Genehmigung für dieses Projekt auch bereits erteilt worden sei. Richtig sei lediglich, dass seitens der Straßenmeisterei die vertraglich vereinbarte Beprobung des Materials nicht an Ort und Stelle durchgeführt wurde, sondern vielmehr letzten Endes die Beprobung vor Ort erforderlich gewesen wäre. Tatsächlich habe der Liegenschaftseigentümer im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bestätigt, dass die Schüttung für die Erstellung der Hofumfahrt bzw. Verbesserung der wirtschaftlichen Situation erforderlich wäre. Im Hinblick auf die Ausnahme
SAG wurde hingewiesen, dass für die Errichtung des Weges bzw. Verbesserung der Bewirtschaftungssituation im Hofgelände keinesfalls eine Genehmigung erforderlich gewesen wäre. Dass die belangte Behörde annehme, dass für die Hofumfahrung die Errichtung eines Fundamentes erforderlich wäre, sei völlig aus der Luft gegriffen. Tatsächlich habe der Liegenschaftseigentümer im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bestätigt, dass die Schüttung für die Erstellung der Hofumfahrt bzw. Verbesserung der wirtschaftlichen Situation erforderlich wäre. Im Hinblick auf die Ausnahme
Paragraph 3, Absatz eins a, AlSAG wurde hingewiesen, dass für die Errichtung des Weges bzw. Verbesserung der Bewirtschaftungssituation im Hofgelände keinesfalls eine Genehmigung erforderlich gewesen wäre. Dass die belangte Behörde annehme, dass für die Hofumfahrung die Errichtung eines Fundamentes erforderlich wäre, sei völlig aus der Luft gegriffen. 3. Feststellungen: Im Auftrag des Liegenschaftseigentümers *** wurde von der *** vom *** bis *** Bodenaushubmaterial im Ausmaß von rund 1300 m³ auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, aufgebracht. Das verwendete Bodenaushubmaterial stammte von Straßenbauarbeiten der Straßenmeisterei *** im Bereich der Landesbaustelle ***, ***, Km. *** bis ***, welches vor dem Abtransport abfallchemisch noch nicht beprobt worden war. Dieses Material wurde von dieser Baustelle entfernt um den Fortgang dieses Bauvorhabens nicht zu behindern. Die Schüttung wurde von *** beauftragt, um die landwirtschaftliche Hofstelle besser nutzen zu können. Insbesondere war geplant, durch die Anschüttung von 2.200 m³ auf einer Fläche von 1.300 m² eine ebenere Zufahrt zum Hof, eine Lagerfläche für Scheitholz und einen Abstellplatz für landwirtschaftliche Anbaugeräte herzustellen. Vor dem *** wurden in diesem Grundstücksbereich bereits Schüttungen im Ausmaß von 100 m³ getätigt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde ***, ***, ***, als Geschäftsführer der *** als Verursacher verpflichtet, die Schüttungen von Bodenaushub in ***, „***“, Eigentümer ***, westlich des besagten Hofes auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, alle KG ***, nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 von hierzu Befugten entsorgen zu lassen. Dagegen hat *** die von der Behörde als Vorstellung gewertete „Berufung“ eingebracht. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde ***, ***, ***, als Geschäftsführer der *** als Verursacher verpflichtet, die Schüttungen von Bodenaushub in ***, „***“, Eigentümer ***, westlich des besagten Hofes auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, alle KG ***, nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 von hierzu Befugten entsorgen zu lassen. Dagegen hat *** die von der Behörde als Vorstellung gewertete „Berufung“ eingebracht. Am *** fand eine Überprüfung der gegenständlichen Anschüttung durch die Abfallrechtsbehörde statt, bei welcher der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz eine Erkundung der Art und Qualität der verwendeten Schüttmaterialien forderte. In weiterer Folge erließ die Bezirksverwaltungsbehörde an *** als Geschäftsführer der *** als Verursacher mit Bescheid vom ***, ***, einen dem Mandatsbescheid vom ***, ***, entsprechenden Entfernungsauftrag. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die von den Sachverständigen geforderten Untersuchungen, Maßnahmen und Unterlagen wie vorgeschrieben fristgerecht nicht vorgelegt wurden. Mit Schreiben vom ***, bei der Bezirkshauptmannschaft X eingelangt am ***, stellte *** den Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Lagerfläche samt Anschüttung auf den Grundstücken ***, *** und ***, KG ***. Als Bauführer wurde die *** bekanntgegeben. Mit Schreiben vom ***, bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn eingelangt am ***, stellte *** den Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Lagerfläche samt Anschüttung auf den Grundstücken ***, *** und ***, KG ***. Als Bauführer wurde die *** bekanntgegeben. Im naturschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren legte die *** den Prüfbericht der ***, ***, vom *** vor, welche eine Nachbeprobung des geschütteten Bodenaushubmaterials auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft am *** zum Inhalt hatte. Demnach hält das auf den obgenannten Grundstücken abgelagerte Bodenaushubmaterial die Grenzwerte „Bodenaushubdeponie“
DeponieVO 2008 und die Grenzwerte der Verwertungsklasse A2
Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 ein. Aufgrund dieser Materialqualität wurde vom Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz am *** die Zulässigkeit für den beantragten Verwendungszweck attestiert und festgestellt, dass aufgrund der Materialqualität A2 eine landwirtschaftliche Nutzung des Bereiches mit Einbringung der Produkte in die Nahrungsmittelkette nicht zulässig ist. Vom Amtssachverständigen für Naturschutz wurde festgehalten, dass bei projektsgemäßer Ausführung und einer Abdeckung der Böschung mit humosem Material sowie deren Begrünung weder das Landschaftsbild und der Erholungswert der Landschaft, noch die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum durch die verfahrensgegenständliche Anschüttung nachhaltig beeinträchtigt wird. In weiterer Folge wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, *** unter Vorschreibung der Forderung des deponietechnischen Amtssachverständigen als Auflage die nachträgliche naturschutzbehördliche Bewilligung erteilt, außerhalb des Ortsbereiches in der Gemeinde ***, auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, Anschüttungen im Umfang von 2.200 m³ auf einer Fläche von 1.300 m² zur Errichtung einer Lagerfläche vorzunehmen. In weiterer Folge wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, *** unter Vorschreibung der Forderung des deponietechnischen Amtssachverständigen als Auflage die nachträgliche naturschutzbehördliche Bewilligung erteilt, außerhalb des Ortsbereiches in der Gemeinde ***, auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, Anschüttungen im Umfang von 2.200 m³ auf einer Fläche von 1.300 m² zur Errichtung einer Lagerfläche vorzunehmen. 4. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus den Akten der Verwaltungsbehörde, insbesondere aus den Akten der Bezirkshauptmannschaft X mit den Zl. ***, *** und ***, sowie aus den in diesen Akten inneliegenden Gutachten der Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz und für Naturschutz.Diese Feststellungen ergeben sich aus den Akten der Verwaltungsbehörde, insbesondere aus den Akten der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit den Zl. ***, *** und ***, sowie aus den in diesen Akten inneliegenden Gutachten der Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz und für Naturschutz. Dass Auftraggeber der Anschüttungen der Liegenschaftseigentümer war, ergibt sich aus seiner Verantwortung in den zitierten Verfahren. Bereits bei der ersten behördlichen Überprüfung am *** erläuterte *** vor Ort mit dem Amtssachverständigen sein Vorhaben, welches letztlich naturschutzrechtlich aufgrund seines Antrages bewilligt wurde. 5. Rechtslage: § 28 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 28, VwGVG lautet wie folgt: „
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ In einem nach dem Altlastensanierungsgesetz abzuhandelnden Feststellungsverfahren trifft das erkennende Gericht die Obliegenheit, materiellrechtlich jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war (vgl. VwGH vom 20.09.2012, 2008/07/0183 mwN).In einem nach dem Altlastensanierungsgesetz abzuhandelnden Feststellungsverfahren trifft das erkennende Gericht die Obliegenheit, materiellrechtlich jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war vergleiche VwGH vom 20.09.2012, 2008/07/0183 mwN). Der Feststellungsantrag bezog sich auf einen im dritten Quartal des Jahrs *** verwirklichten Sachverhalt, sodass im gegenständlichen Verfahren nach § 7 Abs. 1 AlSAG jene Rechtslage anzuwenden ist, welche am *** gegolten hat. Nach der angeführten Norm ist nämlich die Rechtslage zu jenem Datum heranzuziehen, die nach Ablauf des Kalendervierteljahres, indem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde, bestanden hat.Der Feststellungsantrag bezog sich auf einen im dritten Quartal des Jahrs *** verwirklichten Sachverhalt, sodass im gegenständlichen Verfahren nach Paragraph 7, Absatz eins, AlSAG jene Rechtslage anzuwenden ist, welche am *** gegolten hat. Nach der angeführten Norm ist nämlich die Rechtslage zu jenem Datum heranzuziehen, die nach Ablauf des Kalendervierteljahres, indem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde, bestanden hat. Auch ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen, dass die Änderung der Sach- und Rechtslage durch die Erteilung der nachträglichen naturschutzrechtlichen Bewilligung irrelevant ist, da Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Ausnahmetatbestandes nach § 3 AlSAG ist, dass alle erforderlichen Bewilligungen in dem für das Entstehen der Beitragsschuld maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt iS des § 7 Abs. 1 AlSAG vorgelegen haben (VwGH vom 25.06.2009, 2006/07/0105).Auch ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen, dass die Änderung der Sach- und Rechtslage durch die Erteilung der nachträglichen naturschutzrechtlichen Bewilligung irrelevant ist, da Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Ausnahmetatbestandes nach Paragraph 3, AlSAG ist, dass alle erforderlichen Bewilligungen in dem für das Entstehen der Beitragsschuld maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt iS des Paragraph 7, Absatz eins, AlSAG vorgelegen haben (VwGH vom 25.06.2009, 2006/07/0105). § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c AlSAG idF BGBl. I Nr. 103/2013 unterstellt das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen der Altlastenbeitragspflicht.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, AlSAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2013, unterstellt das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen der Altlastenbeitragspflicht.
SAG idF BGBl. I Nr. 103/2013 sind von der Beitragspflicht ua ausgenommen:
Paragraph 3, Absatz eins a, AlSAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2013, sind von der Beitragspflicht ua ausgenommen: 4. Bodenaushubmaterial, sofern dieses zulässigerweise für eine Tätigkeit
Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet wird,Bodenaushubmaterial, sofern dieses zulässigerweise für eine Tätigkeit
Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, verwendet wird, 5. Erdaushub, der im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit
Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet wird; weiters Erdaushub, sofern dieser die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Inertabfalldeponie
Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 3 und 4), BGBl. II Nr. 39/2008, oder die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie
Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6), BGBl. II Nr. 39/2008, einhält und auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert wird.Erdaushub, der im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit
Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, verwendet wird; weiters Erdaushub, sofern dieser die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Inertabfalldeponie
Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 3 und 4), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008,, oder die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie
Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008,, einhält und auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert wird. Abfälle im Sinne des Altlastensanierungsgesetzes sind Abfälle
F BGBI I Nr. 40/2008).Abfälle im Sinne des Altlastensanierungsgesetzes sind Abfälle
Paragraph 2, Absatz eins bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBI römisch eins Nr. 102 (Paragraph 2, Absatz 4, AISAG in der Fassung BGBI römisch eins Nr. 40 aus 2008,). ln dieser abfallrechtlichen Norm ist Folgendes bestimmt:
1 AWG 2002 gelten Altstoffe solange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Dieser Tatbestand könnte im konkreten Fall aber erst dann erfüllt sein, wenn es sich beim verwendeten Material um einen „Altstoff“ im Sinn der zitierten Bestimmung handeln würde.
Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 gelten Altstoffe solange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Dieser Tatbestand könnte im konkreten Fall aber erst dann erfüllt sein, wenn es sich beim verwendeten Material um einen „Altstoff“ im Sinn der zitierten Bestimmung handeln würde. § 2 Abs. 4 Z 1 AWG 2002 definiert den Begriff „Altstoff“: Als „Altstoffe“ sind Abfälle ansprechen, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden, um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen. Eine solche zulässige Verwertung liegt allerdings nur dann vor, wenn dadurch nicht dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (oder anderen Normen) zuwidergehandelt wird (vgl VwGH vom 21.10.2010, 2008/07/0202).Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, AWG 2002 definiert den Begriff „Altstoff“: Als „Altstoffe“ sind Abfälle ansprechen, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden, um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen. Eine solche zulässige Verwertung liegt allerdings nur dann vor, wenn dadurch nicht dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (oder anderen Normen) zuwidergehandelt wird vergleiche VwGH vom 21.10.2010, 2008/07/0202). Im gegenständlichen Verfahren ist die Bestimmung des § 10 Abs. 1 AlSAG entscheidungsrelevant, welche wie folgt lautet:Im gegenständlichen Verfahren ist die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, AlSAG entscheidungsrelevant, welche wie folgt lautet: Die Behörde (§ 21) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen,Die Behörde (Paragraph 21,) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen, 1.Ziffer eins ob eine Sache Abfall ist, 2.Ziffer 2 ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt, 3.Ziffer 3 ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt, 4.Ziffer 4 welche Abfallkategorie
1 vorliegt,welche Abfallkategorie
Paragraph 6, Absatz eins, vorliegt, 5.Ziffer 5 ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge
2 oder 3 nicht anzuwenden,ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge
Paragraph 6, Absatz 2, oder 3 nicht anzuwenden, 6.Ziffer 6 welche Deponie(unter)klasse
4 vorliegt.welche Deponie(unter)klasse
Paragraph 6, Absatz 4, vorliegt. § 4 AlSAG idF BGBl. I Nr. 40/2008 normiert Folgendes:Paragraph 4, AlSAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2008, normiert Folgendes: Beitragsschuldner ist 1. der Inhaber einer im Bundesgebiet gelegenen Anlage, in der eine Tätigkeit
1 Z 1 bis 3a vorgenommen wird,1. der Inhaber einer im Bundesgebiet gelegenen Anlage, in der eine Tätigkeit ,
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 a vorgenommen wird, 2. im Fall des Beförderns von
den gemeinschaftsrechtlichen Abfallvorschriften notifizierungspflichtigen Abfällen zu einer Tätigkeit
1 Z 1 bis 3a außerhalb des Bundesgebietes die notifizierungspflichtige Person,2. im Fall des Beförderns von
den gemeinschaftsrechtlichen , Abfallvorschriften notifizierungspflichtigen Abfällen zu einer Tätigkeit
, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 a außerhalb des Bundesgebietes die , notifizierungspflichtige Person,
SAG idF BGBl I Nr. 201/1996 war Beitragsschuldner derjenige, der mit Abfällen Geländeunebenheiten verfüllte, Geländeanpassungen vornahm oder Abfälle in geologische Strukturen einbrachte. Als Nächster in der Kette der Verpflichteten war
Z 4 derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasste oder duldete.
Paragraph 4, Ziffer 3, AlSAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 201 aus 1996, war Beitragsschuldner derjenige, der mit Abfällen Geländeunebenheiten verfüllte, Geländeanpassungen vornahm oder Abfälle in geologische Strukturen einbrachte. Als Nächster in der Kette der Verpflichteten war
Ziffer 4, derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasste oder duldete. Diese dargestellte, auf höchstgerichtliche Judikatur gestützte Differenzierung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer § 4 AlSAG idF BGBl I Nr. 201/1996 lässt sich auch auf § 4 Z 3 AlSAG idF BGBl. I Nr. 40/2008 übertragen, weshalb „Veranlasser“ der Auftraggeber der Verfüllungstätigkeit und nicht der Auftragnehmer ist. Diese dargestellte, auf höchstgerichtliche Judikatur gestützte Differenzierung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer Paragraph 4, AlSAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 201 aus 1996, lässt sich auch auf Paragraph 4, Ziffer 3, AlSAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2008, übertragen, weshalb „Veranlasser“ der Auftraggeber der Verfüllungstätigkeit und nicht der Auftragnehmer ist. Demnach ist die Abgabenpflicht demjenigen zuzurechnen, der die Geländeverfüllung in Auftrag gibt und durch einen Dritten durchführen lässt (vgl VwGH vom 28.06.2011, 2011/17/0051). Demnach ist die Abgabenpflicht demjenigen zuzurechnen, der die Geländeverfüllung in Auftrag gibt und durch einen Dritten durchführen lässt vergleiche VwGH vom 28.06.2011, 2011/17/0051). Derjenige, nach dessen Anweisungen bzw. Vorstellungen die Arbeiten durchgeführt werden und bestimmt, welche Arbeiten wie durchgeführt werden, übt den faktischen Einfluss aus (vgl Rechtslage zum Abfallbesitzer § 2 Abs. 6 Z 1 AWG 2002 in Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 20022, § 2 M18 mwN). Der Abfallbesitzer ist „Veranlasser“ nach § 4 AlSAG. Derjenige, nach dessen Anweisungen bzw. Vorstellungen die Arbeiten durchgeführt werden und bestimmt, welche Arbeiten wie durchgeführt werden, übt den faktischen Einfluss aus vergleiche Rechtslage zum Abfallbesitzer Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer eins, AWG 2002 in Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 20022, Paragraph 2, M18 mwN). Der Abfallbesitzer ist „Veranlasser“ nach Paragraph 4, AlSAG. Da Auftraggeber der Verfüllungstätigkeit *** war, ist dieser als Veranlasser
SAG, und somit potentieller Beitragsschuldner, anzusehen. Da Auftraggeber der Verfüllungstätigkeit *** war, ist dieser als Veranlasser
Paragraph 4, Ziffer 3, AlSAG, und somit potentieller Beitragsschuldner, anzusehen. Die *** hat lediglich als Auftragnehmer die Verfüllungstätigkeit durchgeführt. Zwar hat sie von der Straßenmeisterei *** den verfahrensgegenständlichen Abfall in Besitz genommen. Nicht die Inbesitznahme führt zur Beitragsschuld, sondern die Veranlassung der Ausführung einer beitragspflichtigen Tätigkeit. Der Beschwerdeführerin kommt deshalb keine Antragslegitimation zu, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
, Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen. 6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.961.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.