RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.12.2015 GeschäftszahlLVwG-S-2224/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 12
festgelegten Tarife nicht einhält;
Paragraph 12, festgelegten Tarife nicht einhält;
- § 9 Abs. 1 oder 3 zuwiderhandelt;Paragraph 9, Absatz eins, oder 3 zuwiderhandelt;
- andere als die in Z 1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;andere als die in Ziffer eins bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
- nicht dafür sorgt, dass
der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden;
- Bestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 verletzt;
- einen von einer nicht gemäß § 9 Abs. 9 ermächtigten Stelle programmierten Umweltdatenträger benützt.einen von einer nicht gemäß Paragraph 9, Absatz 9, ermächtigten Stelle programmierten Umweltdatenträger benützt.
(2)Eine Verwaltungsübertretung begeht, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker
- § 6 Abs. 3 oder 4 zuwiderhandelt;Paragraph 6, Absatz 3, oder 4 zuwiderhandelt;
- § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt;Paragraph 9, Absatz 2, zuwiderhandelt;
- andere als die in Z 1 und 2 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;andere als die in Ziffer eins und 2 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
- eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 erforderliche Gemeinschaftslizenz und Fahrerbescheinigung nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;
- sonstige Bestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 oder der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 oder anderer unmittelbar anwendbarer Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.
(3)Strafbar nach Abs. 1 Z 3, Z 6 oder Z 8 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen oder die in der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte. Stellt die Übertretung zugleich einen schwersten Verstoß gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 dar, ist die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates davon zu verständigen.
(3)Strafbar nach Absatz eins, Ziffer 3,, Ziffer 6, oder Ziffer 8, ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die in Paragraphen 7 bis 9 genannten Verpflichtungen oder die in der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte. Stellt die Übertretung zugleich einen schwersten Verstoß gemäß Anhang römisch vier der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 dar, ist die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates davon zu verständigen.
(4)Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 5 bis 7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3 und Z 8 bis 10 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der GewO 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.
(4)Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Ziffer 5 bis 7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 8 bis 10 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der GewO 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.
(5)Der Unternehmer haftet für die über die von ihm beschäftigten Lenker verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
(6)Von den eingehobenen Strafgeldern fließen 30 vH der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt. Weitere 70 vH fließen dem Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds zu.
(7)Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers nach § 39 der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt, so ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall der Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.
(7)Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers nach Paragraph 39, der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt, so ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall der Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.
(8)Wer als selbstständiger Kraftfahrer 1. die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäß § 24c überschreitet,die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäß Paragraph 24 c, überschreitet, 2.
§ 24d
vorgeschriebenen Ruhepausen nicht einhält,
Paragraph 24 d, vorgeschriebenen Ruhepausen nicht einhält, 3. an Tagen, an denen er Nachtarbeit leistet,
§ 24eAbs.
1 erlaubte Tagesarbeitszeit überschreitet oderan Tagen, an denen er Nachtarbeit leistet,
Paragraph 24 e, Absatz eins, erlaubte Tagesarbeitszeit überschreitet oder 4. geleistete Nachtarbeit nicht gemäß § 24e Abs. 2 ausgleicht,geleistete Nachtarbeit nicht gemäß Paragraph 24 e, Absatz 2, ausgleicht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro zu bestrafen.
(9)Wer als selbstständiger Kraftfahrer die Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht gemäß § 24f verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 000 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 500 Euro zu bestrafen.
(9)Wer als selbstständiger Kraftfahrer die Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht gemäß Paragraph 24 f, verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 000 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 500 Euro zu bestrafen. Tatanlastungsgemäß erkannte die Bezirkshauptmannschaft X die Beschwerdeführerin in der Eigenschaft als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche der *** in ***, ***, wegen der Nichteinhaltung näher umschriebener unternehmerischer Vorsorgehandlungen nach dem GütbefG für schuldig. Die Unternehmung *** ist, welches Beweisergebnis als notorisch vorausgeschickt wird, im Standort ***, ***, ua im Besitz einer Gewerbeberechtigung, die es zur Beförderung mit 26 Kraftfahrzeugen im Güternahverkehr berechtigt. Nach den Beweisergebnissen war eine Funktion (Genehmigung der Bestellung) der Beschwerdeführerin, bezogen auf den Tatzeitpunkt, als gewerberechtliche Geschäftsführerin bei der *** insgesamt auszuschließen und, welches Beweisergebnis ebenfalls als notorisch vorauszuschicken ist, der Genehmigung der Bestellung einer anderen Person als in dieser Eigenschaft. Im Hinblick auf den Umstand, dass hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit im GütbefG durch sonderverwaltungsstrafrechtliche Regelungen in § 23 Abs. 7 Gütbef eine abweichende Regelung zu § 9 Abs. 1 VStG getroffen wurde, ist wegen der in letztere Bestimmung normierten Subsidiarität für den Bereich des Güterbeförderungsrechts § 9 Abs 2 VStG grundsätzlich nicht anwendbar (vgl. 87/04/0087, 0090, Slg Nr 12.590/A). Da die Beschwerdeführerin die angelasteten Übertretungen, war die Bestellung der Beschwerdeführerin als gewerberechtliche Geschäftsführerin auch hinsichtlich anderer Gewerbeausübungen durch die jur. Person, als deren Verantwortliche sie strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde, nicht nachzuvollziehen, war aus den dargelegten Gründen spruchgemäß zu entscheiden.Tatanlastungsgemäß erkannte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die Beschwerdeführerin in der Eigenschaft als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche der *** in ***, ***, wegen der Nichteinhaltung näher umschriebener unternehmerischer Vorsorgehandlungen nach dem GütbefG für schuldig. Die Unternehmung *** ist, welches Beweisergebnis als notorisch vorausgeschickt wird, im Standort ***, ***, ua im Besitz einer Gewerbeberechtigung, die es zur Beförderung mit 26 Kraftfahrzeugen im Güternahverkehr berechtigt. Nach den Beweisergebnissen war eine Funktion (Genehmigung der Bestellung) der Beschwerdeführerin, bezogen auf den Tatzeitpunkt, als gewerberechtliche Geschäftsführerin bei der *** insgesamt auszuschließen und, welches Beweisergebnis ebenfalls als notorisch vorauszuschicken ist, der Genehmigung der Bestellung einer anderen Person als in dieser Eigenschaft. Im Hinblick auf den Umstand, dass hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit im GütbefG durch sonderverwaltungsstrafrechtliche Regelungen in Paragraph 23, Absatz 7, Gütbef eine abweichende Regelung zu Paragraph 9, Absatz eins, VStG getroffen wurde, ist wegen der in letztere Bestimmung normierten Subsidiarität für den Bereich des Güterbeförderungsrechts Paragraph 9, Absatz 2, VStG grundsätzlich nicht anwendbar vergleiche 87/04/0087, 0090, Slg Nr 12.590/A). Da die Beschwerdeführerin die angelasteten Übertretungen, war die Bestellung der Beschwerdeführerin als gewerberechtliche Geschäftsführerin auch hinsichtlich anderer Gewerbeausübungen durch die jur. Person, als deren Verantwortliche sie strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde, nicht nachzuvollziehen, war aus den dargelegten Gründen spruchgemäß zu entscheiden. Zur Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.2224.001.2015