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LVwG-S-2577/001-2015

Obsah (4)§ 45§ 111a§ 111§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.12.2015 GeschäftszahlLVwG-S-2577/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 45Abs. 1 Ziffer 3 VSt

G eingestellt.Mit Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde das Verwaltungsstrafverfahren zum Strafantrag der Beschwerdeführerin vom ***, FA-GZ: ***, betreffend den Verdacht der Beschäftigung der Herren ***, geboren am ***, und ***, geboren am ***, durch Herrn *** entgegen den Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 111, ASVG

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3 VStG eingestellt. Die Einstellung wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. Mit Schriftsatz vom *** beantragte die Beschwerdeführerin die Übermittlung eines entsprechenden Einstellungsbescheides und führte zusammengefasst aus, dem Finanzamt komme als Abgabenbehörde Parteistellung

§ 111a

ASVG zu.Mit Schriftsatz vom *** beantragte die Beschwerdeführerin die Übermittlung eines entsprechenden Einstellungsbescheides und führte zusammengefasst aus, dem Finanzamt komme als Abgabenbehörde Parteistellung

Paragraph 111 a, ASVG zu. Mit Schriftsatz der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde die Beschwerdeführerin dahingehend informiert, dass die Behörde beabsichtige, den Antrag des Finanzamtes vom *** auf Bescheidübermittlung wegen fehlender Parteistellung mit Bescheid zurückzuweisen, und räumte die Behörde der Beschwerdeführerin eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Auf den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 23.08.2010, Zl. Senat-AM-09-0280, bezüglich der Frage der Parteistellung der Abgabenbehörden

§ 111a

ASVG, wurde von der Behörde verwiesen.Mit Schriftsatz der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde die Beschwerdeführerin dahingehend informiert, dass die Behörde beabsichtige, den Antrag des Finanzamtes vom *** auf Bescheidübermittlung wegen fehlender Parteistellung mit Bescheid zurückzuweisen, und räumte die Behörde der Beschwerdeführerin eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Auf den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 23.08.2010, Zl. Senat-AM-09-0280, bezüglich der Frage der Parteistellung der Abgabenbehörden

Paragraph 111 a, ASVG, wurde von der Behörde verwiesen. In ihrer mit Schriftsatz vom *** bei der Bezirkshauptmannschaft X eingebrachten Stellungnahme wandte die Beschwerdeführerin zusammengefasst ein, die Annahme des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich in der übermittelten Entscheidung, der zufolge der Finanzpolizei nur in jenen Fällen Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren zukomme, in denen zum Kontrollzeitpunkt keine aufrechte Anmeldung zur Sozialversicherung vorliege, sei verfehlt. Es sei irrelevant, ob eine Person lediglich verspätet oder überhaupt nicht zur Sozialversicherung angemeldet bei der Arbeit angetroffen werde. Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes sei alleine die Beschäftigung einer Person ohne gültige Anmeldung zur Sozialversicherung und komme der Abgabenbehörde daher Parteizustellung zu. § 111a ASVG knüpfe die Parteistellung der Abgabenbehörde an die Betretung von Personen, die entgegen den Bestimmungen des § 33 Abs. 1 ASVG nicht vor Arbeitsbeginn zur Sozialversicherung angemeldet worden seien. Entgegen der Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich dürfe der Begriff „betreten“ nicht mit dem Begriff „auf frischer Tat“ gleichgesetzt werden, da dies die Verwirklichung eines rechtlichen Tatbestandes voraussetze. Bei Übertretungen nach dem ASVG handle es sich, anders als bei Dauerdelikten, aber immer um eine Übertretung, die in der Vergangenheit liege, da die Übertretung in der Nichtanmeldung einer Person vor Beginn der Beschäftigung liege. Eine Betretung auf frischer Tat sei daher denkunmöglich. Gestützt werde diese Rechtsmeinung überdies durch die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, welches sich in seinem Erkenntnis vom 22.08.2014, In ihrer mit Schriftsatz vom *** bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn eingebrachten Stellungnahme wandte die Beschwerdeführerin zusammengefasst ein, die Annahme des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich in der übermittelten Entscheidung, der zufolge der Finanzpolizei nur in jenen Fällen Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren zukomme, in denen zum Kontrollzeitpunkt keine aufrechte Anmeldung zur Sozialversicherung vorliege, sei verfehlt. Es sei irrelevant, ob eine Person lediglich verspätet oder überhaupt nicht zur Sozialversicherung angemeldet bei der Arbeit angetroffen werde. Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes sei alleine die Beschäftigung einer Person ohne gültige Anmeldung zur Sozialversicherung und komme der Abgabenbehörde daher Parteizustellung zu. Paragraph 111 a, ASVG knüpfe die Parteistellung der Abgabenbehörde an die Betretung von Personen, die entgegen den Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG nicht vor Arbeitsbeginn zur Sozialversicherung angemeldet worden seien. Entgegen der Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich dürfe der Begriff „betreten“ nicht mit dem Begriff „auf frischer Tat“ gleichgesetzt werden, da dies die Verwirklichung eines rechtlichen Tatbestandes voraussetze. Bei Übertretungen nach dem ASVG handle es sich, anders als bei Dauerdelikten, aber immer um eine Übertretung, die in der Vergangenheit liege, da die Übertretung in der Nichtanmeldung einer Person vor Beginn der Beschäftigung liege. Eine Betretung auf frischer Tat sei daher denkunmöglich. Gestützt werde diese Rechtsmeinung überdies durch die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, welches sich in seinem Erkenntnis vom 22.08.2014, LVwG-AM13-0354, in einem gleichgelagerten Fall für die Parteistellung der Abgabenbehörde ausgesprochen habe. Daher werde auch der Antrag auf bescheidmäßige Erledigung des Strafantrages vom *** sowie auf Bestrafung wegen der beiden Übertretungen aufrechterhalten. Mit Bescheid vom ***, ***, wies die Bezirkshauptmannschaft X den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zustellung eines Einstellungsbescheides im Verfahren *** mangels Parteistellung zurück und führte zusammengefasst aus, es sei seitens der Behörde festgestellt worden, dass die beiden Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Arbeitnehmerkontrolle durch die Organe der Beschwerdeführerin bereits zur Sozialversicherung angemeldet gewesen seien. Wie der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich in seiner Entscheidung vom 23.08.2010, Senat-AM-09-0280, ausgeführt habe, räume § 111a ASVG den Abgabenbehörden Parteistellung in den dort genau bezeichneten Fällen ein, nämlich mit der Einschränkung, dass im betreffenden Verfahren eine „Betretung“ von Personen, die nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung gemeldet wurden, erfolgt sei. Die Parteistellung sei daher auf Fälle der Ordnungswidrigkeit des § 111 Abs. 1 Ziffer 1, erster Fall, ASVG beschränkt, weil lediglich die gänzliche Unterlassung der Meldung vor Arbeitsantritt vom Wortlaut des § 111a ASVG umfasst sei. Auch sei eine Betretung auf „frischer Tat“ entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht denkmöglich, da eine Betretung zum Zeitpunkt des Arbeitsbeginnes, zu dem keine Anmeldung zur Sozialversicherung vorliege, eine Betretung auf frischer Tat darstelle.Mit Bescheid vom ***, ***, wies die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zustellung eines Einstellungsbescheides im Verfahren *** mangels Parteistellung zurück und führte zusammengefasst aus, es sei seitens der Behörde festgestellt worden, dass die beiden Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Arbeitnehmerkontrolle durch die Organe der Beschwerdeführerin bereits zur Sozialversicherung angemeldet gewesen seien. Wie der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich in seiner Entscheidung vom 23.08.2010, Senat-AM-09-0280, ausgeführt habe, räume Paragraph 111 a, ASVG den Abgabenbehörden Parteistellung in den dort genau bezeichneten Fällen ein, nämlich mit der Einschränkung, dass im betreffenden Verfahren eine „Betretung“ von Personen, die nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung gemeldet wurden, erfolgt sei. Die Parteistellung sei daher auf Fälle der Ordnungswidrigkeit des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 1, erster Fall, ASVG beschränkt, weil lediglich die gänzliche Unterlassung der Meldung vor Arbeitsantritt vom Wortlaut des Paragraph 111 a, ASVG umfasst sei. Auch sei eine Betretung auf „frischer Tat“ entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht denkmöglich, da eine Betretung zum Zeitpunkt des Arbeitsbeginnes, zu dem keine Anmeldung zur Sozialversicherung vorliege, eine Betretung auf frischer Tat darstelle. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom *** fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung des Parteiengehörs und beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der Abgabenbehörde die Parteistellung zuzuerkennen. Die Beschwerdeführerin führte dazu im Wesentlichen aus, sie habe eine Anzeige wegen Übertretungen des § 111 Abs. 1 iVm. § 33 Abs. 1 ASVG erstattet, da im Zuge einer Kontrolle Arbeitnehmer angetroffen worden seien, welche verspätet zur Sozialversicherung angemeldet worden seien. Die Beschwerdeführerin als Abgabenbehörde sei daher Amtspartei in diesem Verfahren. Bereits das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich habe in seinem Erkenntnis vom 22.08.2014, LVwG-AM13-0354, der Abgabenbehörde in einem gleichgelagerten Fall die Parteistellung zuerkannt. Auch habe der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in seiner Entscheidung vom 25.06.2013, 2011/08/0374, zur nachträglichen Erhebung der Finanzpolizei Stellung genommen und habe diesbezüglich die Parteistellung des Finanzamtes in diesem Verfahren nicht in Frage gestellt.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom *** fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung des Parteiengehörs und beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der Abgabenbehörde die Parteistellung zuzuerkennen. Die Beschwerdeführerin führte dazu im Wesentlichen aus, sie habe eine Anzeige wegen Übertretungen des Paragraph 111, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG erstattet, da im Zuge einer Kontrolle Arbeitnehmer angetroffen worden seien, welche verspätet zur Sozialversicherung angemeldet worden seien. Die Beschwerdeführerin als Abgabenbehörde sei daher Amtspartei in diesem Verfahren. Bereits das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich habe in seinem Erkenntnis vom 22.08.2014, LVwG-AM13-0354, der Abgabenbehörde in einem gleichgelagerten Fall die Parteistellung zuerkannt. Auch habe der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in seiner Entscheidung vom 25.06.2013, 2011/08/0374, zur nachträglichen Erhebung der Finanzpolizei Stellung genommen und habe diesbezüglich die Parteistellung des Finanzamtes in diesem Verfahren nicht in Frage gestellt. Von folgendem maßgeblichen Sachverhalt ist auszugehen: Am *** wurde um 13:35 Uhr durch Organe der Finanzpolizei ***, Team ***, an der Adresse ***, in ***, eine Arbeitnehmerkontrolle durchgeführt. Hierbei wurden zwei Arbeitnehmer bei Innenputzarbeiten betreten. Es handelte sich um 1.) Herrn ***, geboren am *** und 2.) Herrn ***, geboren am ***. Im Zuge dieser Kontrolle wurde seitens der Organe der Beschwerdeführerin festgestellt, dass betreffend beide Arbeitnehmer eine verspätete Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgt ist. Laut Anzeigeninhalt wurde festgestellt, dass die betreffenden Arbeiter am ***, um 07:00 Uhr, ihre Arbeit bei Herrn *** angetreten haben. Vereinbart war betreffend Herrn *** eine Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche und eine Nettoentlohnung von € 1.700,-- monatlich. Geschuldete Tätigkeit waren Innenputzarbeiten. Betreffend Herrn *** waren eine wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden und ein Bruttostundenlohn von € 13,-- vereinbart. Geschuldete Tätigkeit waren Innenputzarbeiten. Für den Zeitraum vom ***, zwischen 07:00 Uhr und 08:13 Uhr, waren die beiden Arbeitnehmer nicht zur Sozialversicherung gemeldet. Die Meldung zur Sozialversicherung erfolgte somit nicht vor Arbeitsbeginn, sondern verspätet, jeweils am ***, um 08:13 Uhr. Aus dem Auszug des Elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger (ELDA) ergibt sich, dass die beiden Arbeitnehmer am *** um 08:13:58 Uhr mit der Protokoll-Nr. *** als Arbeiter des Herrn *** zur gesetzlichen Sozialversicherung gemeldet worden sind. Zum Zeitpunkt der Kontrolle am ***, um 13:35 Uhr, durch die Organe der Beschwerdeführerin lag somit eine sozialversicherungsrechtliche Meldung betreffend diese Arbeitnehmer vor. In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen: § 111a ASVG idF BGBl. I Nr. 87/2013 lautet:Paragraph 111 a, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2013, lautet: „Die Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben, die entgegen § 33 Abs. 1 nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden, haben in den Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 Parteistellung und sind berechtigt, gegen Entscheidungen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben...“„Die Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben, die entgegen Paragraph 33, Absatz eins, nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden, haben in den Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 111, Parteistellung und sind berechtigt, gegen Entscheidungen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben...“

§ 111Abs.

1 ASVG handelt ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet (Z 1) oder Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt (Z 2) oder Auskünfte nicht oder falsch erteilt (Z 3) oder gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt (Z 4).

Paragraph 111, Absatz eins, ASVG handelt ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet (Ziffer eins,) oder Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt (Ziffer 2,) oder Auskünfte nicht oder falsch erteilt (Ziffer 3,) oder gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt (Ziffer 4,).

§ 111Abs.

2 ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar – mit Geldstrafe von € 730,-- bis zu € 2.180--, im Wiederholungsfall von € 2.180,-- bis zu € 5.000, – bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,…

Paragraph 111, Absatz 2, ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar – mit Geldstrafe von € 730,-- bis zu € 2.180--, im Wiederholungsfall von € 2.180,-- bis zu € 5.000, – bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,…

§ 111Abs.

4 ASVG sind die Versicherungsträger und die Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben, verpflichtet, alle ihnen auf Grund der Betretung zur Kenntnis gelangenden Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

Paragraph 111, Absatz 4, ASVG sind die Versicherungsträger und die Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben, verpflichtet, alle ihnen auf Grund der Betretung zur Kenntnis gelangenden Ordnungswidrigkeiten nach Absatz eins, bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. § 33 ASVG lautet:Paragraph 33, ASVG lautet: „

(1)Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab) meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a)Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
  1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und
  2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
(2)Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.“
(2)Absatz eins, gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.“ Daraus folgt, dass jede Ordnungswidrigkeit nach § 111 Abs. 1 ASVG Gegenstand eines verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens sein kann und dass die Anzeigepflicht im Fall einer „Betretung“ hinsichtlich sämtlicher in Frage kommender Ordnungswidrigkeiten des Abs. 1 leg. cit. in Betracht kommt.Daraus folgt, dass jede Ordnungswidrigkeit nach Paragraph 111, Absatz eins, ASVG Gegenstand eines verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens sein kann und dass die Anzeigepflicht im Fall einer „Betretung“ hinsichtlich sämtlicher in Frage kommender Ordnungswidrigkeiten des Absatz eins, leg. cit. in Betracht kommt. Demgegenüber räumt § 111a ASVG den Abgabenbehörden Parteistellung in den dort genau bezeichneten Fällen ein, nämlich mit der Einschränkung, dass im betreffenden Verfahren eine „Betretung“ von Personen, die – entgegen § 33 Abs. 1 ASVG – nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung gemeldet wurden, erfolgt ist. Die Parteistellung ist daher auf die Fälle der Ordnungswidrigkeit des § 111 Abs. 1 Ziffer 1, erster Fall, ASVG beschränkt, da lediglich die gänzliche Unterlassung der Meldung vor Arbeitsantritt vom Wortlaut des § 111a ASVG umfasst ist. Dies erhellt aus § 111a ASVG, der, im Gegensatz zu § 111 Abs. 1 Ziffer 1 ASVG, nicht von einer „Betretung“ von Personen, die nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig gemeldet sind, spricht. Der Gesetzessystematik des § 111 Abs. 1 Ziffer 1 ASVG folgend, die ausdrücklich sowohl die Nichtmeldung als auch die nicht rechtzeitige Meldung als Ordnungswidrigkeit unter Strafe stellt, ist unter dem Begriff der „Nichtmeldung“ im Sinne des § 111a ASVG somit nur die gänzliche Unterlassung der Meldung (bis zum Betretungszeitpunkt) anzusehen.Demgegenüber räumt Paragraph 111 a, ASVG den Abgabenbehörden Parteistellung in den dort genau bezeichneten Fällen ein, nämlich mit der Einschränkung, dass im betreffenden Verfahren eine „Betretung“ von Personen, die – entgegen Paragraph 33, Absatz eins, ASVG – nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung gemeldet wurden, erfolgt ist. Die Parteistellung ist daher auf die Fälle der Ordnungswidrigkeit des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 1, erster Fall, ASVG beschränkt, da lediglich die gänzliche Unterlassung der Meldung vor Arbeitsantritt vom Wortlaut des Paragraph 111 a, ASVG umfasst ist. Dies erhellt aus Paragraph 111 a, ASVG, der, im Gegensatz zu Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 1 ASVG, nicht von einer „Betretung“ von Personen, die nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig gemeldet sind, spricht. Der Gesetzessystematik des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 1 ASVG folgend, die ausdrücklich sowohl die Nichtmeldung als auch die nicht rechtzeitige Meldung als Ordnungswidrigkeit unter Strafe stellt, ist unter dem Begriff der „Nichtmeldung“ im Sinne des Paragraph 111 a, ASVG somit nur die gänzliche Unterlassung der Meldung (bis zum Betretungszeitpunkt) anzusehen. Diese bereits durch die Entscheidung des UVS Niederösterreich vom 23.08.2010, Senat-AM-09-0280, als auch zuletzt durch die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 25.08.2015, LVwG-AM-14-0168, vertretene Rechtsauffassung wird auch durch die Ausführungen von *** in der *** zum Themenkreis „Neue Melde- und Sanktionsprobleme im ASVG – Überlegungen zu den Neuerungen durch BGBl. I Nr. 2007/31.“ untermauert.Diese bereits durch die Entscheidung des UVS Niederösterreich vom 23.08.2010, Senat-AM-09-0280, als auch zuletzt durch die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 25.08.2015, LVwG-AM-14-0168, vertretene Rechtsauffassung wird auch durch die Ausführungen von *** in der *** zum Themenkreis „Neue Melde- und Sanktionsprobleme im ASVG – Überlegungen zu den Neuerungen durch BGBl. römisch eins Nr. 2007/31.“ untermauert. Seit 1.1.2008 sind die Versicherungsträger und die Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben (…),

§ 111Abs.

4 ASVG verpflichtet, alle ihnen auf Grund der Betretung zur Kenntnis gelangenden Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 leg. cit. bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Voraussetzung für die Anzeigepflicht ist somit die Betretung von Personen durch Prüforgane der Versicherungsträger und Abgabenbehörden. Eine sonstige Kenntniserlangung von Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 leg. cit. verpflichtet e contrario nicht zur Anzeige (vgl. Schrank in ZAS 2008/2).Seit 1.1.2008 sind die Versicherungsträger und die Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben (…),

Paragraph 111, Absatz 4, ASVG verpflichtet, alle ihnen auf Grund der Betretung zur Kenntnis gelangenden Ordnungswidrigkeiten nach Absatz eins, leg. cit. bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Voraussetzung für die Anzeigepflicht ist somit die Betretung von Personen durch Prüforgane der Versicherungsträger und Abgabenbehörden. Eine sonstige Kenntniserlangung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz eins, leg. cit. verpflichtet e contrario nicht zur Anzeige vergleiche Schrank in ZAS 2008/2). Daraus folgt zunächst, dass die Betretung nicht zufällig passiv, sondern im Zuge zielgerichteter Prüfaktionen erfolgt sein muss. Eigenaktive prüfungsunabhängige Nachmeldungen oder Meldekorrekturen durch Dienstgeber oder sonst Meldepflichtige erfüllen daher Abs. 4 leg. cit. ebenso wenig wie Offenlegungen noch vor Beginn einer Prüfungshandlung (ebd. aaO.).Daraus folgt zunächst, dass die Betretung nicht zufällig passiv, sondern im Zuge zielgerichteter Prüfaktionen erfolgt sein muss. Eigenaktive prüfungsunabhängige Nachmeldungen oder Meldekorrekturen durch Dienstgeber oder sonst Meldepflichtige erfüllen daher Absatz 4, leg. cit. ebenso wenig wie Offenlegungen noch vor Beginn einer Prüfungshandlung (ebd. aaO.). Schwieriger gestaltet sich die Frage der Auslegung, welche Personen der Gesetzgeber meint, die die Prüforgane „betreten haben“. Sind es die Dienstgeber oder sonst Meldepflichtigen? Oder sind es nicht angemeldete Personen, die bei der Arbeit angetroffen werden? Gegen erstere Auslegung sprechen Schrank zufolge jedenfalls die besondere, von Abs. 1 und den Meldebestimmungen abweichende Diktion und die Schwarzarbeitsbekämpfung als einziger ausdrücklicher Zweck der Verschärfung der Meldebestimmungen. Nur mit der Schwarzarbeitsbekämpfung ist die ungewöhnliche Diktion "Betretung" - also eine Art "Erwischen in flagranti" - "von Personen" (natürlichen Personen und nicht von Unterlagen oder Akten, wie bei den üblichen Sozialversicherungsprüfungen!) zwanglos in Einklang zu bringen. Die andere Auslegung müsste erklären, warum in Abs. 4 nicht auch in Bezug auf die Personen auf Abs. 1 verwiesen wird (etwa: "[...] Personen bei Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 betreten haben") oder statt "Personen [...]" "Dienstgeber oder sonstige meldepflichtige Personen (Stellen)" formuliert wurde, wie dies sonst im Gesetz geschieht (ebd. aaO).Gegen erstere Auslegung sprechen Schrank zufolge jedenfalls die besondere, von Absatz eins und den Meldebestimmungen abweichende Diktion und die Schwarzarbeitsbekämpfung als einziger ausdrücklicher Zweck der Verschärfung der Meldebestimmungen. Nur mit der Schwarzarbeitsbekämpfung ist die ungewöhnliche Diktion "Betretung" - also eine Art "Erwischen in flagranti" - "von Personen" (natürlichen Personen und nicht von Unterlagen oder Akten, wie bei den üblichen Sozialversicherungsprüfungen!) zwanglos in Einklang zu bringen. Die andere Auslegung müsste erklären, warum in Absatz 4, nicht auch in Bezug auf die Personen auf Absatz eins, verwiesen wird (etwa: "[...] Personen bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz eins, betreten haben") oder statt "Personen [...]" "Dienstgeber oder sonstige meldepflichtige Personen (Stellen)" formuliert wurde, wie dies sonst im Gesetz geschieht (ebd. aaO). Eine solche Auslegung müsste aber an der völlig gleichlautenden Grundformulierung in § 111a Satz 1 ASVG scheitern, die eindeutig auf die nicht vor Arbeitsantritt angemeldeten Pflichtversicherten abstellt und damit klargestellt hat, dass die Dienstgeber oder Meldepflichtigen nicht mit den betretenen Personen gemeint sind. Da nicht bloß ein Formulierungsgleichklang besteht, sondern auch ein enger Sach- und Systemzusammenhang mit der in § 111a ASVG verbrieften Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren, kann § 111 Abs. 4 ASVG Schrank zufolge kein anderer Sinn zugemessen werden. Dazu kommt, dass die in § 111a ASVG gemeinte Betretung durch Prüforgane in § 113 Abs 2 Satz 1 auf die "unmittelbare Betretung" präzisiert und im Zusammenhang mit Abs. 1 Z 1 auf die fehlende Vorausanmeldung eingeengt ist (ebd. aaO).Eine solche Auslegung müsste aber an der völlig gleichlautenden Grundformulierung in Paragraph 111 a, Satz 1 ASVG scheitern, die eindeutig auf die nicht vor Arbeitsantritt angemeldeten Pflichtversicherten abstellt und damit klargestellt hat, dass die Dienstgeber oder Meldepflichtigen nicht mit den betretenen Personen gemeint sind. Da nicht bloß ein Formulierungsgleichklang besteht, sondern auch ein enger Sach- und Systemzusammenhang mit der in Paragraph 111 a, ASVG verbrieften Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren, kann Paragraph 111, Absatz 4, ASVG Schrank zufolge kein anderer Sinn zugemessen werden. Dazu kommt, dass die in Paragraph 111 a, ASVG gemeinte Betretung durch Prüforgane in Paragraph 113, Absatz 2, Satz 1 auf die "unmittelbare Betretung" präzisiert und im Zusammenhang mit Absatz eins, Ziffer eins, auf die fehlende Vorausanmeldung eingeengt ist (ebd. aaO). Die neue Anzeigepflicht nach § 111 Abs. 4 ASVG kann daher nur unmittelbare Betretungsfälle im Sinne des § 111a ASVG meinen, also Fälle, in denen noch nicht angemeldete, aktiv Tätige im Betrieb bzw. bei betrieblicher Arbeit durch Prüforgane unmittelbar betreten wurden. Sie umfasst dann aber, um die Begleitumstände für die Strafbemessung sicherzustellen, auch alle sonst in Bezug auf diese Nichtangemeldeten bestehenden Ordnungswidrigkeiten, wie falsche Auskünfte.Die neue Anzeigepflicht nach Paragraph 111, Absatz 4, ASVG kann daher nur unmittelbare Betretungsfälle im Sinne des Paragraph 111 a, ASVG meinen, also Fälle, in denen noch nicht angemeldete, aktiv Tätige im Betrieb bzw. bei betrieblicher Arbeit durch Prüforgane unmittelbar betreten wurden. Sie umfasst dann aber, um die Begleitumstände für die Strafbemessung sicherzustellen, auch alle sonst in Bezug auf diese Nichtangemeldeten bestehenden Ordnungswidrigkeiten, wie falsche Auskünfte. Dass dies derzeit auch die Sozialversicherungsträger selbst so sehen, bestätigt das MVB-Besprechungsergebnis im Hauptverband der Sozialversicherungsträger vom *** zu TO-Pkt 15, wonach für im Zuge der sog GPLA aufgedeckte, nicht mehr aktive Nichtanmeldefälle keine Anzeigepflicht bestehe. Ein Recht zur Anzeige ist in diesen Fällen aber selbstverständlich nicht ausgeschlossen, eine Verpflichtung besteht jedoch nicht (ebd. aaO). Zusammengefasst bedeutet dies, dass durch die Organe der Beschwerdeführerin die beiden seit dem ***, 07:00 Uhr, bei Herrn *** beschäftigten spruchgegenständlichen Arbeitnehmer am *** bei einer finanzbehördlichen Kontrolle wegen Einhaltung der Bestimmungen des ASVG angetroffen worden sind. Zum Zeitpunkt der Kontrolle (***, 13:35 Uhr) waren die beiden Arbeitnehmer bereits nachweislich zur Sozialversicherung angemeldet, dies seit ***, 08:13 Uhr. Es war daher, ohne dass eine diesbezügliche inhaltliche Prüfung vorzunehmen war, grundsätzlich von einer nicht rechtzeitig erstatteten Anmeldung der beiden Arbeitnehmer durch Herrn *** auszugehen, nicht aber von einer gänzlich unterlassenen Meldung zur Sozialversicherung. Im Lichte der beiden genannten Entscheidungen, der zitierten rechtswissenschaftlichen Literatur und der dargelegten Ausführungen, war daher davon auszugehen, dass der gegenständliche Fall nach der Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht vom Wortlaut des § 111a ASVG erfasst ist. Im Lichte der beiden genannten Entscheidungen, der zitierten rechtswissenschaftlichen Literatur und der dargelegten Ausführungen, war daher davon auszugehen, dass der gegenständliche Fall nach der Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht vom Wortlaut des Paragraph 111 a, ASVG erfasst ist. Die gegenteilige Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 22.08.2014, LVwG-AM-13-0354, wurde berücksichtigt, wird jedoch von der zu dieser Entscheidung berufenen Richterin nicht geteilt. Hieraus folgt, dass der Beschwerdeführerin eine Parteistellung im gegenständlichen Verfahren nicht zukommt. Die

§ 111Abs.

4 ASVG bestehende Pflicht bzw. Möglichkeit zur Anzeige jedweder Ordnungswidrigkeit durch die Finanzbehörde bleibt davon unberührt.Die

Paragraph 111, Absatz 4, ASVG bestehende Pflicht bzw. Möglichkeit zur Anzeige jedweder Ordnungswidrigkeit durch die Finanzbehörde bleibt davon unberührt. Es wurde daher der Antrag der Beschwerdeführerin mangels Parteistellung derselben von der Behörde rechtmäßiger Weise zurückgewiesen, weshalb die in Beschwerde gezogene Entscheidung spruchgemäß zu bestätigen war. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 44Abs. 3 Z 1 und 4 Vw

GVG abgesehen werden, da sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtete und ausschließlich die Beurteilung einer Rechtsfrage vorzunehmen war.Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins und 4 VwGVG abgesehen werden, da sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtete und ausschließlich die Beurteilung einer Rechtsfrage vorzunehmen war. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, da bezüglich der Frage der Parteistellung der Abgabenbehörde betreffend die Betretung von Personen, die entgegen § 33 Abs. 1 ASVG vor Arbeitsantritt nicht zur Sozialversicherung angemeldet wurden, jedoch im Zeitpunkt der Betretung durch die Organe der Finanzbehörden sozialversicherungsrechtlich angemeldet sind, eine höchstgerichtliche Rechtsprechung fehlt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, da bezüglich der Frage der Parteistellung der Abgabenbehörde betreffend die Betretung von Personen, die entgegen Paragraph 33, Absatz eins, ASVG vor Arbeitsantritt nicht zur Sozialversicherung angemeldet wurden, jedoch im Zeitpunkt der Betretung durch die Organe der Finanzbehörden sozialversicherungsrechtlich angemeldet sind, eine höchstgerichtliche Rechtsprechung fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.2577.001.2015

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