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LVwG-S-2770/001-2015

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.12.2015 GeschäftszahlLVwG-S-2770/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Baar als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch Herrn ***, Rechtsanwalt in ***, gegen Punkt 1 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Baar als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch Herrn ***, Rechtsanwalt in ***, gegen Punkt 1 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG als unbegründet abgewiesen.,
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurden über den Beschwerdeführer wegen Übertretungen des Pflanzenschutzmittelgesetzes Verwaltungsstrafen in Höhe von insgesamt € 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt, weiters wurde er zur Zahlung von Verfahrenskosten in Höhe von € 400,-- sowie von Untersuchungsgebühren in Höhe von € 3.505,87 verpflichtet.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurden über den Beschwerdeführer wegen Übertretungen des Pflanzenschutzmittelgesetzes Verwaltungsstrafen in Höhe von insgesamt € 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt, weiters wurde er zur Zahlung von Verfahrenskosten in Höhe von € 400,-- sowie von Untersuchungsgebühren in Höhe von € 3.505,87 verpflichtet. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom 15.02.2010, Senat-AM-09-0025, wurde die Berufung gegen dieses Straferkenntnis abgewiesen, weiters wurden Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren in Höhe von € 800,-- vorgeschrieben. Der Berufungsbescheid wurde am *** zugestellt. Die Behandlung der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 08.06.2010, B499/10-5 abgelehnt, die Beschwerde wurde über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 02.08.2010 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom *** (in welcher ausgeführt wird, dass der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde gleichzeitig antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat) wurde der Beschwerdeführer zur Behebung von Mängeln aufgefordert; mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.09.2012, 2010/07/0133-10, wurde schließlich die Behandlung der Beschwerde abgewiesen (dieser Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ am *** zugestellt). Am *** hat die Bezirkshauptmannschaft X an das Bezirksgericht *** einen Exekutionsantrag (zur Hereinbringung der Forderung aus dem verfahrensgegenständlichen Straferkenntnis) gestellt, wobei am *** ein verbesserter Antrag eingebracht wurde; am *** wurde die Exekution durch das Bezirksgericht *** (Zl. ***) bewilligt.Am *** hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn an das Bezirksgericht *** einen Exekutionsantrag (zur Hereinbringung der Forderung aus dem verfahrensgegenständlichen Straferkenntnis) gestellt, wobei am *** ein verbesserter Antrag eingebracht wurde; am *** wurde die Exekution durch das Bezirksgericht *** (Zl. ***) bewilligt. Im Antrag des Beschwerdeführers vom *** macht dieser geltend, dass die verhängte Strafe gemäß § 31 Abs. 3 VStG bereits verjährt und daher nicht mehr vollstreckbar sei. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sei am *** zur Post gegeben worden, mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 08.06.2010, zugestellt am ***, sei die Behandlung der Beschwerde abgelehnt worden. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof habe erst mit der Zustellung von dessen Verfügung vom *** am *** begonnen, in der Zeit vom *** bis *** habe somit keine Hemmung der Verjährung bestanden. Im Antrag des Beschwerdeführers vom *** macht dieser geltend, dass die verhängte Strafe gemäß Paragraph 31, Absatz 3, VStG bereits verjährt und daher nicht mehr vollstreckbar sei. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sei am *** zur Post gegeben worden, mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 08.06.2010, zugestellt am ***, sei die Behandlung der Beschwerde abgelehnt worden. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof habe erst mit der Zustellung von dessen Verfügung vom *** am *** begonnen, in der Zeit vom *** bis *** habe somit keine Hemmung der Verjährung bestanden. Die Bezirkshauptmannschaft X hat diesen Antrag mit Bescheid vom *** (Punkt 1) abgewiesen (dem weiters vom Beschwerdeführer gestellten Antrag, es möge bescheidmäßig festgestellt werden, dass derzeit von keiner Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auszugehen sei, wurde unter Punkt 2 des Bescheides stattgegeben).Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat diesen Antrag mit Bescheid vom *** (Punkt 1) abgewiesen (dem weiters vom Beschwerdeführer gestellten Antrag, es möge bescheidmäßig festgestellt werden, dass derzeit von keiner Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auszugehen sei, wurde unter Punkt 2 des Bescheides stattgegeben). Gegen Punkt 1 dieses Bescheides hat der Beschwerdeführer nunmehr fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhoben. Er macht neuerlich geltend, dass im gegenständlichen Verfahren Vollstreckungsverjährung gemäß § 31 Abs. 3 VStG eingetreten sei, da im Zeitraum zwischen der Zustellung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom *** über die Ablehnung der Behandlung der Beschwerde am 14.07.2010 und der Zustellung der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom *** am *** betreffend die Aufforderung zur Mängelbehebung kein Verfahren vor den Höchstgerichten anhängig gewesen sei. Er macht neuerlich geltend, dass im gegenständlichen Verfahren Vollstreckungsverjährung gemäß Paragraph 31, Absatz 3, VStG eingetreten sei, da im Zeitraum zwischen der Zustellung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom *** über die Ablehnung der Behandlung der Beschwerde am 14.07.2010 und der Zustellung der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom *** am *** betreffend die Aufforderung zur Mängelbehebung kein Verfahren vor den Höchstgerichten anhängig gewesen sei. Was die Verjährung der Verfahrenskosten und Gebühren betreffe, so gebe es keinen sachlich zu rechtfertigenden Grund, Verfahrenskostenersätze und Gebühren anders zu behandeln als Strafbeträge, zumal sie für den Bestraften dieselbe Wirkung wie Strafbeträge hätten und sie auch das Schicksal der verhängten Strafe im Falle einer Aufhebung des zugrundeliegenden Straferkenntnisses teilen würden. Bei Durchführung eines gesetzmäßigen Ermittlungsverfahrens hätte die belangte Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die im gegenständlichen Verfahren erteilte Vollstreckbarkeitsbestätigung aufzuheben und auszusprechen war, dass eine weitere Vollstreckung des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom *** in Verbindung mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom *** unzulässig und von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen sei.Bei Durchführung eines gesetzmäßigen Ermittlungsverfahrens hätte die belangte Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die im gegenständlichen Verfahren erteilte Vollstreckbarkeitsbestätigung aufzuheben und auszusprechen war, dass eine weitere Vollstreckung des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom *** in Verbindung mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** unzulässig und von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen sei. Er beantrage daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, weiters möge der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid unter Punkt 1 dahingehend abgeändert werden, dass die hinsichtlich des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom 15.02.2010 in Verbindung mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom *** erteilte Vollstreckbarkeitsbestätigung bescheidmäßig aufgehoben und ausgesprochen werde, dass eine (weitere) Vollstreckung dieser Bescheide unzulässig und von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen sei. Er beantrage daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, weiters möge der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid unter Punkt 1 dahingehend abgeändert werden, dass die hinsichtlich des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom 15.02.2010 in Verbindung mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** erteilte Vollstreckbarkeitsbestätigung bescheidmäßig aufgehoben und ausgesprochen werde, dass eine (weitere) Vollstreckung dieser Bescheide unzulässig und von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen sei. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer und sein Vertreter sind zur Verhandlung nicht erschienen. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat am *** um 08.43 Uhr (Verhandlungstermin war 10.45 Uhr) per E-Mail mitgeteilt, er (der Vertreter) sei erkrankt (Fieber und Husten) und ersuche deshalb um Vertagung, da im Hinblick auf die Komplexität des Falles eines Substitution untunlich sei. Das Gericht hat diesem Antrag keine Folge gegeben. Der gesamte Akt wurde verlesen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen: Zunächst ist zu der (äußerst kurzfristig vor Beginn der anberaumten Verhandlung) erfolgten Vertagungsbitte des Beschwerdeführers festzuhalten, dass die Auffassung des Beschwerdeführers, im Hinblick auf die Komplexität des Falls sei eine Substitution untunlich, seitens des Gerichts (in Anbetracht des Umstandes, dass lediglich die Frage des Zeitpunkts des Eintritts einer allfälligen Vollstreckungsverjährung zu klären war) nicht geteilt wird, und somit dem Antrag auf Vertagung der Verhandlung nicht stattzugeben war. § 31 VStG (idgF) lautet wie folgt:Paragraph 31, VStG (idgF) lautet wie folgt: § 31.

(1)Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.Paragraph 31,
(1)Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
(2)Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
(2)Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
  1. die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
  2. die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird;
  3. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
  4. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
(3)Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
  1. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union;
  2. Zeiten, in denen die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war;
  3. Zeiten, in denen sich der Beschuldigte im Ausland aufgehalten hat. § 31 VStG (in der bis 30.06.2013 geltenden Fassung) lautete wie folgt:Paragraph 31, VStG (in der bis 30.06.2013 geltenden Fassung) lautete wie folgt: § 31.
(1)Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 und 3) vorgenommen worden ist.Paragraph 31,
(1)Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2 und 3) vorgenommen worden ist.
(2)Die Verjährungsfrist beträgt sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
(3)Sind seit dem in Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen, so darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden. Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, vor dem Verwaltungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sowie Zeiten, während deren die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war, sind nicht einzurechnen.
(3)Sind seit dem in Absatz 2, bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen, so darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden. Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, vor dem Verwaltungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sowie Zeiten, während deren die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war, sind nicht einzurechnen. § 7 Abs. 4 EO lautet wie folgt: Paragraph 7, Absatz 4, EO lautet wie folgt: Ist die Bestätigung der Vollstreckbarkeit für einen der im § 1 Z 13, oder im § 3 Absatz 2, des Gesetzes vom
  1. Juli 1925, BGBl. Nr. 276, angeführten Exekutionstitel gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden, so sind Anträge auf Aufhebung der Bestätigung bei jener Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.Ist die Bestätigung der Vollstreckbarkeit für einen der im Paragraph eins, Ziffer 13,, oder im Paragraph 3, Absatz 2, des Gesetzes vom
  2. Juli 1925, Bundesgesetzblatt Nr. 276, angeführten Exekutionstitel gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden, so sind Anträge auf Aufhebung der Bestätigung bei jener Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist. Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer geltend, es sei in diesem Verfahren Vollstreckungsverjährung gemäß § 31 Abs. 3 VStG eingetreten, da im Zeitraum zwischen der Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.06.2010 über die Ablehnung der Behandlung der Beschwerde (am ***) und der Zustellung der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend Mängelbehebungsauftrag vom *** (erfolgte am ***) kein Verfahren bei den Höchstgerichten anhängig gewesen sei und dieser Zeitraum somit sehr wohl in die Verfolgungsverjährungsfrist einzurechnen sei.Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer geltend, es sei in diesem Verfahren Vollstreckungsverjährung gemäß Paragraph 31, Absatz 3, VStG eingetreten, da im Zeitraum zwischen der Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.06.2010 über die Ablehnung der Behandlung der Beschwerde (am ***) und der Zustellung der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend Mängelbehebungsauftrag vom *** (erfolgte am ***) kein Verfahren bei den Höchstgerichten anhängig gewesen sei und dieser Zeitraum somit sehr wohl in die Verfolgungsverjährungsfrist einzurechnen sei. Wie jedoch in der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom *** unmissverständlich ausgeführt wird, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 08.06.2010 abgelehnt und gleichzeitig die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts kann dieser Ausspruch nur dahingehend verstanden werden, dass aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls kein verfahrensrechtlich relevanter Zeitraum zwischen der Zustellung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes am *** und der Zustellung der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes (vom ***) am *** gelegen ist. Vielmehr sind auch nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich diese beiden, unmittelbar nacheinander bei den Höchstgerichten anhängigen Verfahren in dieser Hinsicht als geschlossene zeitliche Einheit zu betrachten, wie sich dies auch aus der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt (VwGH 23.04.1996, 95/11/0342, 29.04.2005, 2004/05/0324; siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  3. Auflage, Anm. 12 zu § 31 VStG, Seite 1444).Wie jedoch in der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom *** unmissverständlich ausgeführt wird, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 08.06.2010 abgelehnt und gleichzeitig die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts kann dieser Ausspruch nur dahingehend verstanden werden, dass aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls kein verfahrensrechtlich relevanter Zeitraum zwischen der Zustellung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes am *** und der Zustellung der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes (vom ***) am *** gelegen ist. Vielmehr sind auch nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich diese beiden, unmittelbar nacheinander bei den Höchstgerichten anhängigen Verfahren in dieser Hinsicht als geschlossene zeitliche Einheit zu betrachten, wie sich dies auch aus der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt (VwGH 23.04.1996, 95/11/0342, 29.04.2005, 2004/05/0324; siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  4. Auflage, Anmerkung 12 zu Paragraph 31, VStG, Seite 1444). Im vorliegenden Fall wurde die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom 15.02.2010 dem Beschwerdeführer am *** zugestellt; damit hat die dreijährige Vollstreckungs-Verjährungsfrist zu laufen begonnen, diese wäre demnach am *** abgelaufen. In diese Zeit ist jedoch die Zeit des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof sowie nach Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof die Zeit des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof (somit vom Einlangen der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof am *** bis zur Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes am ***) in der Dauer von zwei Jahren, sechs Monaten und zwei Tagen nicht einzurechnen, der tatsächliche Ablauf der Vollstreckungsverjährungsfrist erfolgte somit erst am ***. Der Antrag der Bezirkshauptmannschaft X auf gerichtliche Exekution gegen den Beschwerdeführer (Pfändung von GmbH-Anteilen) vom *** wurde somit noch innerhalb der Verjährungsfrist gestellt und ist daher keine Vollstreckungsverjährung eingetreten.Der Antrag der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn auf gerichtliche Exekution gegen den Beschwerdeführer (Pfändung von GmbH-Anteilen) vom *** wurde somit noch innerhalb der Verjährungsfrist gestellt und ist daher keine Vollstreckungsverjährung eingetreten. Was das weitere Beschwerdevorbringen (bezüglich Verjährung der Verfahrenskosten und Gebühren) betrifft, so darf hiezu auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden, der zufolge die Verjährungsbestimmung des § 31 Abs. 3 VStG nicht für Kosten (und Gebühren) des Strafverfahrens gilt (siehe etwa VwGH 13.10.1984, 83/02/0527; ebenso Wessely in N. Raschauer/Wessely VStG § 64 Anm 9).Was das weitere Beschwerdevorbringen (bezüglich Verjährung der Verfahrenskosten und Gebühren) betrifft, so darf hiezu auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden, der zufolge die Verjährungsbestimmung des Paragraph 31, Absatz 3, VStG nicht für Kosten (und Gebühren) des Strafverfahrens gilt (siehe etwa VwGH 13.10.1984, 83/02/0527; ebenso Wessely in N. Raschauer/Wessely VStG Paragraph 64, Anmerkung 9). Wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffenderweise ausgeführt wird, können dann, wenn keine Verjährung vorgesehen ist, die im öffentlichen Recht wurzelnden Ansprüche nicht verjähren (siehe etwa VwGH 29.09.2005, 2000/11/0232, 30.06.2006, 2003/03/0066, 25.04.2006, 2004/11/0171). Zu den im gegenständlichen Fall noch offenen Verfahrenskosten und Gebühren kann daher keine Verjährung eintreten. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich hat die Bezirkshauptmannschaft X daher zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers, die erteilte Vollstreckbarkeitsbestätigung bescheidmäßig aufzuheben und auszusprechen, dass eine (weitere) Vollstreckung unzulässig und von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen ist, abgewiesen.Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn daher zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers, die erteilte Vollstreckbarkeitsbestätigung bescheidmäßig aufzuheben und auszusprechen, dass eine (weitere) Vollstreckung unzulässig und von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen ist, abgewiesen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage lagen nicht vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage lagen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.2770.001.2015

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