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{'item': 'LVwG-S-73/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.12.2015 GeschäftszahlLVwG-S-73/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat d

§ 4Abs.

1 Z 4 und 5 Pflichtversicherten sowie den nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c und m Teilversicherten gilt der Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung, Beschäftigungstherapie oder Unterbringung erfolgt,

§ 4Abs.

1 Z 8 Pflichtversicherten der Versicherungsträger, der die berufliche Ausbildung gewährt,

§ 4Abs.

1 Z 9 Pflichtversicherten die Entwicklungshilfeorganisation, bei der die Versicherten beschäftigt oder ausgebildet werden,

§ 4Abs.

1 Z 11 Pflichtversicherten der jeweilige Träger nach dem Freiwilligengesetz als Dienstgeber. Bei Heimarbeitern (§ 4 Abs. 1 Z 7) gilt als Dienstgeber der Auftraggeber im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit, auch wenn sich der Auftraggeber zur Weitergabe der Arbeit an die Heimarbeiter einer Mittelsperson bedient. Bei den im § 3 Abs. 3 vorletzter Satz genannten Personen gilt der Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes als Dienstgeber.

(2)

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 Pflichtversicherten sowie den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c und m Teilversicherten gilt der Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung, Beschäftigungstherapie oder Unterbringung erfolgt,

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, Pflichtversicherten der Versicherungsträger, der die berufliche Ausbildung gewährt,

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, Pflichtversicherten die Entwicklungshilfeorganisation, bei der die Versicherten beschäftigt oder ausgebildet werden,

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11, Pflichtversicherten der jeweilige Träger nach dem Freiwilligengesetz als Dienstgeber. Bei Heimarbeitern (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7,) gilt als Dienstgeber der Auftraggeber im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit, auch wenn sich der Auftraggeber zur Weitergabe der Arbeit an die Heimarbeiter einer Mittelsperson bedient. Bei den im Paragraph 3, Absatz 3, vorletzter Satz genannten Personen gilt der Beschäftiger im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes als Dienstgeber.

(3)Der Dienstgeber kann die Erfüllung der ihm nach den §§ 33 und 34 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekanntzugeben.
(3)Der Dienstgeber kann die Erfüllung der ihm nach den Paragraphen 33 und 34 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekanntzugeben.
(4)Der Dienstnehmer hat die in den §§ 33 und 34 vorgeschriebenen Meldungen selbst zu erstatten,
(4)Der Dienstnehmer hat die in den Paragraphen 33 und 34 vorgeschriebenen Meldungen selbst zu erstatten,
  1. a)wenn der Dienstgeber die Vorrechte der Exterritorialität genießt oder wenn dem Dienstgeber im Zusammenhang mit einem zwischenstaatlichen Vertrag oder der Mitgliedschaft Österreichs bei einer internationalen Organisation besondere Privilegien oder Immunitäten eingeräumt sind, oder
  2. b)wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat, außer in jenen Fällen, in denen dieses Bundesgesetz auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden ist, oder
  3. b)wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat, außer in jenen Fällen, in denen dieses Bundesgesetz auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, anzuwenden ist, oder
  4. c)wenn das Beschäftigungsverhältnis dem Dienstleistungsscheckgesetz unterliegt.“ § 111
(1)ASVG: Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 111,
(1)ASVG: Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses BundesgesetzesParagraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes 1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder 2. …
(2)Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar
(2)Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar - mit Geldstrafe von € 730,-- bis zu € 2.180,--, im Wiederholungsfall von € 2.180,-- bis zu € 5.000, - bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf € 365,-- herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der Paragraphen 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Absatz eins, die Geldstrafe bis auf € 365,-- herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.
  1. Erwägungen: Zu Spruchpunkt 1: Zur Stellung der beschäftigten Personen als Dienstnehmer im Sinne des ASVG: Dass die Dienstnehmerrolle jener Personen als erwiesen angenommen werden kann, zu denen das Beweisverfahren eine Entlohnung in bar hervorgebracht hat, bedarf keiner näheren Erläuterung. Zu jenen Personen, die ihre Leistungen faktisch unentgeltlich erbracht haben, ist auf die einschlägige Rechtsprechung zu verweisen, der zufolge Unentgeltlichkeit der Verwendung erst zu vermuten ist, wenn diese erwiesenermaßen vereinbart worden ist und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhält. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in der idealistischen Einstellung (etwa im Falle der ehrenamtlichen Tätigkeit für einen Verein) begründet sein (vgl. VwGH 14.3.2013, 2010/08/0229). Demnach ist Unentgeltlichkeit der Verwendung nicht schon beim Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten, sondern diese muss ausdrücklich und erwiesenermaßen wenigstens nach den Umständen konkludent vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind insbesondere kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden. Es ist Sache der Partei, dazu entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (vgl. VwGH 4.9.2013, 2011/08/0318).Zu jenen Personen, die ihre Leistungen faktisch unentgeltlich erbracht haben, ist auf die einschlägige Rechtsprechung zu verweisen, der zufolge Unentgeltlichkeit der Verwendung erst zu vermuten ist, wenn diese erwiesenermaßen vereinbart worden ist und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhält. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in der idealistischen Einstellung (etwa im Falle der ehrenamtlichen Tätigkeit für einen Verein) begründet sein vergleiche VwGH 14.3.2013, 2010/08/0229). Demnach ist Unentgeltlichkeit der Verwendung nicht schon beim Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten, sondern diese muss ausdrücklich und erwiesenermaßen wenigstens nach den Umständen konkludent vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind insbesondere kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden. Es ist Sache der Partei, dazu entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten vergleiche VwGH 4.9.2013, 2011/08/0318). Mit Ausnahme von Fr. *** (siehe zu Z. 26) konnte zu allen übrigen hier betroffenen Personen festgestellt werden, dass die faktische Unentgeltlichkeit der Leistung ausdrücklich vereinbart war. Zur sachlichen Rechtfertigung der jeweils ausdrücklich vereinbarten Unentgeltlichkeit ist Folgendes festzuhalten:Mit Ausnahme von Fr. *** (siehe zu Ziffer 26,) konnte zu allen übrigen hier betroffenen Personen festgestellt werden, dass die faktische Unentgeltlichkeit der Leistung ausdrücklich vereinbart war. Zur sachlichen Rechtfertigung der jeweils ausdrücklich vereinbarten Unentgeltlichkeit ist Folgendes festzuhalten: Sämtliche hier gegenständlichen Helfer gaben jeweils an, dass sie abseits ihrer Tätigkeit beim Clubbing vom *** kein Motiv zum Beitritt als Mitglied zum jeweiligen Verein hatten und ohne diese Tätigkeit nicht beigetreten wären. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich sind diese Tätigkeiten somit mangels ideeller Bindung an den jeweiligen Verein daher sozialversicherungsrechtlich so zu beurteilen, als ob sie von Nichtmitgliedern erbracht worden wären. Dabei wird nicht übersehen, dass sämtliche hier betroffenen Helfer jeweils angaben, ihre jeweilige Tätigkeit aus freundschaftlicher Verbundenheit zu einem Vereinsmitglied erbracht zu haben, um dieses bei der Förderung des jeweiligen Vereinszwecks zu unterstützen. Damit ist jedoch jeweils kein derartiges Ausmaß an ideeller Bindung im Sinne der zitierten Rechtsprechung erwiesen, die eine – wenn auch ausdrücklich vereinbarte – Unentgeltlichkeit als sachlich gerechtfertigt erscheinen lässt. Eine derartige sachliche Rechtfertigung wäre demnach erst dann anzunehmen, wenn nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles eine besonders enge Beziehung zum Leistungsempfänger – nämlich dem Veranstalter – gegeben wäre, was hier jeweils nicht der Fall ist. Wenn der Beschwerdeführer dazu behauptet, es habe sich bei den hier gegenständlichen Tätigkeiten um solche nach dem Freiwilligengesetz gehandelt, so übersieht er, dass § 2 Abs. 2 Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, freiwilliges Engagement als Voraussetzung zur Gewährung einer allfälligen Förderung regelt, die der jeweilige Verein gewährt erhalten zu haben der Beschwerdeführer nicht behauptet, weshalb sich die Prüfung erübrigt, ob es sich bei den beteiligten Vereinen um Freiwilligenorganisationen im Sinne des § 3 Freiwilligengesetz handelt. Die hier betroffenen Helfer sind somit aufgrund der getroffenen Feststellungen als zu einem angemessenen Lohn beschäftigte Dienstnehmer im Sinne des § 4 ASVG anzusehen. Soweit der Beschwerdeführer dazu anstelle von Beweisen für eine jeweils sachlich vereinbarte Unentgeltlichkeit lediglich darauf verweist, dass ihm diese allfällig als Dienstnehmer zu qualifizierenden Helfer mangels eigener Veranstalterrolle nicht als Dienstgeber zuzurechnen seien, ist er auf die nachstehenden Ausführungen zu verweisen:Sämtliche hier gegenständlichen Helfer gaben jeweils an, dass sie abseits ihrer Tätigkeit beim Clubbing vom *** kein Motiv zum Beitritt als Mitglied zum jeweiligen Verein hatten und ohne diese Tätigkeit nicht beigetreten wären. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich sind diese Tätigkeiten somit mangels ideeller Bindung an den jeweiligen Verein daher sozialversicherungsrechtlich so zu beurteilen, als ob sie von Nichtmitgliedern erbracht worden wären. Dabei wird nicht übersehen, dass sämtliche hier betroffenen Helfer jeweils angaben, ihre jeweilige Tätigkeit aus freundschaftlicher Verbundenheit zu einem Vereinsmitglied erbracht zu haben, um dieses bei der Förderung des jeweiligen Vereinszwecks zu unterstützen. Damit ist jedoch jeweils kein derartiges Ausmaß an ideeller Bindung im Sinne der zitierten Rechtsprechung erwiesen, die eine – wenn auch ausdrücklich vereinbarte – Unentgeltlichkeit als sachlich gerechtfertigt erscheinen lässt. Eine derartige sachliche Rechtfertigung wäre demnach erst dann anzunehmen, wenn nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles eine besonders enge Beziehung zum Leistungsempfänger – nämlich dem Veranstalter – gegeben wäre, was hier jeweils nicht der Fall ist. Wenn der Beschwerdeführer dazu behauptet, es habe sich bei den hier gegenständlichen Tätigkeiten um solche nach dem Freiwilligengesetz gehandelt, so übersieht er, dass Paragraph 2, Absatz 2, Freiwilligengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, freiwilliges Engagement als Voraussetzung zur Gewährung einer allfälligen Förderung regelt, die der jeweilige Verein gewährt erhalten zu haben der Beschwerdeführer nicht behauptet, weshalb sich die Prüfung erübrigt, ob es sich bei den beteiligten Vereinen um Freiwilligenorganisationen im Sinne des Paragraph 3, Freiwilligengesetz handelt. Die hier betroffenen Helfer sind somit aufgrund der getroffenen Feststellungen als zu einem angemessenen Lohn beschäftigte Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, ASVG anzusehen. Soweit der Beschwerdeführer dazu anstelle von Beweisen für eine jeweils sachlich vereinbarte Unentgeltlichkeit lediglich darauf verweist, dass ihm diese allfällig als Dienstnehmer zu qualifizierenden Helfer mangels eigener Veranstalterrolle nicht als Dienstgeber zuzurechnen seien, ist er auf die nachstehenden Ausführungen zu verweisen: Zur Stellung des Beschwerdeführers als Dienstgeber im Sinne des ASVG: Zentrale Rechtsfrage im vorliegenden Fall ist, wer als meldepflichtiger Dienstgeber im Sinne des § 35 ASVG jener Mitarbeiter zu gelten hat, die gemäß § 4 ASVG als Dienstnehmer anzusehen sind.Zentrale Rechtsfrage im vorliegenden Fall ist, wer als meldepflichtiger Dienstgeber im Sinne des Paragraph 35, ASVG jener Mitarbeiter zu gelten hat, die gemäß Paragraph 4, ASVG als Dienstnehmer anzusehen sind. Neben der Risikotragung für den Betrieb genügt die rechtliche Möglichkeit der Einflussnahme (durch Weisung, Kontrolle etc.) auf die tatsächliche Betriebsführung. Ob und inwiefern der Dienstgeber diese rechtliche Möglichkeit auch tatsächlich wahrnimmt, ist unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass ihm die echte unternehmerische Nutznießung zukommt, die für den weiten Dienstgeberbegriff des § 35 ASVG bestimmt ist (VwGH 2.4.2008, 2007/08/0240 mwN).Neben der Risikotragung für den Betrieb genügt die rechtliche Möglichkeit der Einflussnahme (durch Weisung, Kontrolle etc.) auf die tatsächliche Betriebsführung. Ob und inwiefern der Dienstgeber diese rechtliche Möglichkeit auch tatsächlich wahrnimmt, ist unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass ihm die echte unternehmerische Nutznießung zukommt, die für den weiten Dienstgeberbegriff des Paragraph 35, ASVG bestimmt ist (VwGH 2.4.2008, 2007/08/0240 mwN). Wenn der Beschwerdeführer dazu auf die ausschließliche – allfällige – Dienstgeberrolle der drei Vereine hinweist, so ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen besteht aus wirtschaftlicher Sicht kein Zweifel daran, dass es sich bei der gegenständlichen Veranstaltung nicht um mehrere „Parallelveranstaltungen“, sondern um eine einheitliche Veranstaltung gehandelt hat, sodass aus Sicht des § 35 ASVG von einem einheitlichen Dienstgeber aller Dienstnehmer auszugehen ist. Da im Verfahren kein Hinweis auf eine Personen- oder Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit hervorgekommen ist, stellt sich die Frage nach der allfälligen Dienstgeberrolle der drei beteiligten Vereine sowie des Beschwerdeführers. Zentrale Grundlage der wirtschaftlichen Betriebsführung der gegenständlichen Veranstaltung war die zwischen dem Beschwerdeführer einerseits und Frau *** als bevollmächtigte Vertreterin der beiden Reitvereine andererseits im Vorfeld der Veranstaltung getroffene mündliche Vereinbarung, an der erwiesenermaßen kein Vertreter des *** in irgendeiner Form mitgewirkt hat. Schon aus diesem Grund kommt mangels wirksamer Einflussnahme auf den wirtschaftlichen Gesamtbetrieb der gegenständlichen Veranstaltung der *** als alleiniger Dienstgeber im Sinne des § 35 ASVG ungeachtet dessen hauptverantwortlicher Rolle gegenüber der Stadt *** als Veranstaltungsbehörde nicht in Betracht. Wesentlicher Inhalt dieser Vereinbarung war einerseits die Zusicherung eines im Vorhinein festgelegten Honorars an den Beschwerdeführer durch die beiden Reitvereine einerseits sowie die Zusicherung eines allein aus der Ausschank von Getränken und der Verabreichung von Speisen erzielbaren Gewinns für die beiden Reitvereine durch den Beschwerdeführer andererseits. Das Beweisverfahren hat keinen Hinweis darauf hervorgebracht, dass stattdessen eine Beteiligung der beiden Reitvereine an einem allfälligen Verlust aus der Gesamtveranstaltung vereinbart worden wäre. Vielmehr wurde festgestellt, dass die beiden Reitvereine – wie zuvor mit dem Beschwerdeführer mündlich vereinbart – einen Gewinn erzielten, wohingegen der wirtschaftliche Verlust aus der Gesamtveranstaltung unbestritten alleine im Vermögen des Beschwerdeführers wirksam wurde. Auch der *** war nicht an diesem Verlust beteiligt, sondern konnte einen namhaften Spendenbetrag dem wohltätigen Zweck zuführen und konnte der Verein in weiterer Folge, ohne weitere Vereinsaktivitäten entfaltet zu haben, letztlich schuldenfrei aufgelöst werden. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht weiter zweifelhaft, dass das wirtschaftliche Risiko aus der Durchführung der gegenständlichen Veranstaltung ausschließlich beim Beschwerdeführer lag. Unterstrichen wird dieses Beweisergebnis von der unbestrittenen Tatsache, dass der Beschwerdeführer – ohne Zwischenschaltung der vorgeblich hauptverantwortlichen Vereine – die Erlöse aus dem Sponsoring persönlich einnahm, was mit der von ihm im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Rolle eines bloßen Dienstleisters, der nur über Auftrag gegen Honorarlegung tätig geworden sein soll, nicht vereinbar ist. Ebensowenig mit dieser Rolle eines bloßen Dienstleisters vereinbar ist die festgestellte Form der Rechnungslegung an die drei Vereine durch den Beschwerdeführer, wie der Zeuge des Finanzamtes ***, ***, anschaulich darlegte: Sämtliche drei Rechnungen vom *** lassen jegliche nähere Bezeichnung der erbrachten Leistung vermissen. Vielmehr erläuterte der genannte Zeuge, dass die vom Beschwerdeführer gewählte Form der Rechnungslegung aus Sicht des zuständigen Finanzamtes als Scheingeschäft beurteilt wird, das ausschließlich dazu dienen soll, seine Veranstalterrolle zu verschleiern. Auch auf ausdrückliche Befragung im Rahmen seiner Vernehmung im Beschwerdeverfahren konnte der Beschwerdeführer seine verrechneten Leistungen nicht präzisieren. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen besteht aus wirtschaftlicher Sicht kein Zweifel daran, dass es sich bei der gegenständlichen Veranstaltung nicht um mehrere „Parallelveranstaltungen“, sondern um eine einheitliche Veranstaltung gehandelt hat, sodass aus Sicht des Paragraph 35, ASVG von einem einheitlichen Dienstgeber aller Dienstnehmer auszugehen ist. Da im Verfahren kein Hinweis auf eine Personen- oder Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit hervorgekommen ist, stellt sich die Frage nach der allfälligen Dienstgeberrolle der drei beteiligten Vereine sowie des Beschwerdeführers. Zentrale Grundlage der wirtschaftlichen Betriebsführung der gegenständlichen Veranstaltung war die zwischen dem Beschwerdeführer einerseits und Frau *** als bevollmächtigte Vertreterin der beiden Reitvereine andererseits im Vorfeld der Veranstaltung getroffene mündliche Vereinbarung, an der erwiesenermaßen kein Vertreter des *** in irgendeiner Form mitgewirkt hat. Schon aus diesem Grund kommt mangels wirksamer Einflussnahme auf den wirtschaftlichen Gesamtbetrieb der gegenständlichen Veranstaltung der *** als alleiniger Dienstgeber im Sinne des Paragraph 35, ASVG ungeachtet dessen hauptverantwortlicher Rolle gegenüber der Stadt *** als Veranstaltungsbehörde nicht in Betracht. Wesentlicher Inhalt dieser Vereinbarung war einerseits die Zusicherung eines im Vorhinein festgelegten Honorars an den Beschwerdeführer durch die beiden Reitvereine einerseits sowie die Zusicherung eines allein aus der Ausschank von Getränken und der Verabreichung von Speisen erzielbaren Gewinns für die beiden Reitvereine durch den Beschwerdeführer andererseits. Das Beweisverfahren hat keinen Hinweis darauf hervorgebracht, dass stattdessen eine Beteiligung der beiden Reitvereine an einem allfälligen Verlust aus der Gesamtveranstaltung vereinbart worden wäre. Vielmehr wurde festgestellt, dass die beiden Reitvereine – wie zuvor mit dem Beschwerdeführer mündlich vereinbart – einen Gewinn erzielten, wohingegen der wirtschaftliche Verlust aus der Gesamtveranstaltung unbestritten alleine im Vermögen des Beschwerdeführers wirksam wurde. Auch der *** war nicht an diesem Verlust beteiligt, sondern konnte einen namhaften Spendenbetrag dem wohltätigen Zweck zuführen und konnte der Verein in weiterer Folge, ohne weitere Vereinsaktivitäten entfaltet zu haben, letztlich schuldenfrei aufgelöst werden. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht weiter zweifelhaft, dass das wirtschaftliche Risiko aus der Durchführung der gegenständlichen Veranstaltung ausschließlich beim Beschwerdeführer lag. Unterstrichen wird dieses Beweisergebnis von der unbestrittenen Tatsache, dass der Beschwerdeführer – ohne Zwischenschaltung der vorgeblich hauptverantwortlichen Vereine – die Erlöse aus dem Sponsoring persönlich einnahm, was mit der von ihm im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Rolle eines bloßen Dienstleisters, der nur über Auftrag gegen Honorarlegung tätig geworden sein soll, nicht vereinbar ist. Ebensowenig mit dieser Rolle eines bloßen Dienstleisters vereinbar ist die festgestellte Form der Rechnungslegung an die drei Vereine durch den Beschwerdeführer, wie der Zeuge des Finanzamtes ***, ***, anschaulich darlegte: Sämtliche drei Rechnungen vom *** lassen jegliche nähere Bezeichnung der erbrachten Leistung vermissen. Vielmehr erläuterte der genannte Zeuge, dass die vom Beschwerdeführer gewählte Form der Rechnungslegung aus Sicht des zuständigen Finanzamtes als Scheingeschäft beurteilt wird, das ausschließlich dazu dienen soll, seine Veranstalterrolle zu verschleiern. Auch auf ausdrückliche Befragung im Rahmen seiner Vernehmung im Beschwerdeverfahren konnte der Beschwerdeführer seine verrechneten Leistungen nicht präzisieren. Vor diesem Hintergrund kann aus rechtlicher Sicht zur Frage der Dienstgebereigenschaft im vorliegenden Fall nur folgender Schluss gezogen werden: Aus der Zusammenschau aller Beweisergebnisse zu den zwischen dem Beschwerdeführer einerseits und den beteiligten 3 Vereinen getroffenen Vereinbarungen einerseits und der von den Genannten abgerechneten Einnahmen und Ausgaben andererseits ergibt sich, dass diese, nämlich der Beschwerdeführer, der ***, der Reitstall *** und der Reitstall ***, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß § 1175 ABGB gegründet haben, um die gegenständliche Veranstaltung gemäß den mündlich vereinbarten Modalitäten durchzuführen und abzurechnen. Die festgestellten Vereinbarungen und Abrechnungen lassen sich in keine andere Richtung deuten, insbesondere nicht in die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Richtung seiner Beauftragung als Einzelunternehmer durch die 3 Vereine. Dies insbesondere deshalb, weil die festgestellte Form der Rechnungslegung vom *** sowie die nachgewiesene Einnahme von Sponsoringentgelten durch den Beschwerdeführer samt deren Veranlagung beim Finanzamt nicht mit der Rolle eines nur im Auftrag Anderer tätigen Einzelunternehmers in Einklang zu bringen ist. Vielmehr sind die Rechnungen vom *** als Scheinrechnungen zur Verschleierung der zum Zweck der Veranstaltung vom *** gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu betrachten. Daran ändert die Tatsache nichts, dass im vorliegenden Fall die gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit einer besonderen Vereinbarung zur intern ungleichen Verteilung der wirtschaftlichen Gewinnchancen und Verlustrisiken verbunden wurde, was bei einer solchen Gesellschaft durchaus zulässig ist. Der Rechtsprechung zufolge kommt einer solchen Gesellschaft auch im Sozialversicherungsrecht keine Rechtspersönlichkeit zu, weswegen sie daher nicht als Zuordnungsobjekt der Rechte und Pflichten des sozialversicherungsrechtlichen Dienstgebers qualifiziert werden kann. Dahingegen können der Rechtsprechung zufolge vielmehr ausschließlich alle Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG qualifiziert werden (VwGH 20.4.2005, 2001/08/0074). Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nicht bestritten, dass die Abrechnung der gesamten Veranstaltung auf der Grundlage der zwischen ihm und den beteiligten Vereinen mündlich getroffenen Vereinbarungen durchgeführt wurde, während sämtliche Zeugen aus dem Kreis der Vereinsorgane übereinstimmend angaben, dass es abseits der mit dem Beschwerdeführer getroffenen Vereinbarungen insbesondere keine eigenständigen wirtschaftlichen Vereinbarungen zwischen den Organen der beiden Reitvereine einerseits und den Organen des *** andererseits gab. Vielmehr beschränkte sich die Kooperation der beiden Reitvereine mit dem *** auf den gemeinsamen Auftritt gegenüber der Veranstaltungsbehörde. Aus der Zusammenschau aller Beweisergebnisse zu den zwischen dem Beschwerdeführer einerseits und den beteiligten 3 Vereinen getroffenen Vereinbarungen einerseits und der von den Genannten abgerechneten Einnahmen und Ausgaben andererseits ergibt sich, dass diese, nämlich der Beschwerdeführer, der ***, der Reitstall *** und der Reitstall ***, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß Paragraph 1175, ABGB gegründet haben, um die gegenständliche Veranstaltung gemäß den mündlich vereinbarten Modalitäten durchzuführen und abzurechnen. Die festgestellten Vereinbarungen und Abrechnungen lassen sich in keine andere Richtung deuten, insbesondere nicht in die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Richtung seiner Beauftragung als Einzelunternehmer durch die 3 Vereine. Dies insbesondere deshalb, weil die festgestellte Form der Rechnungslegung vom *** sowie die nachgewiesene Einnahme von Sponsoringentgelten durch den Beschwerdeführer samt deren Veranlagung beim Finanzamt nicht mit der Rolle eines nur im Auftrag Anderer tätigen Einzelunternehmers in Einklang zu bringen ist. Vielmehr sind die Rechnungen vom *** als Scheinrechnungen zur Verschleierung der zum Zweck der Veranstaltung vom *** gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu betrachten. Daran ändert die Tatsache nichts, dass im vorliegenden Fall die gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit einer besonderen Vereinbarung zur intern ungleichen Verteilung der wirtschaftlichen Gewinnchancen und Verlustrisiken verbunden wurde, was bei einer solchen Gesellschaft durchaus zulässig ist. Der Rechtsprechung zufolge kommt einer solchen Gesellschaft auch im Sozialversicherungsrecht keine Rechtspersönlichkeit zu, weswegen sie daher nicht als Zuordnungsobjekt der Rechte und Pflichten des sozialversicherungsrechtlichen Dienstgebers qualifiziert werden kann. Dahingegen können der Rechtsprechung zufolge vielmehr ausschließlich alle Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Dienstgeber im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG qualifiziert werden (VwGH 20.4.2005, 2001/08/0074). Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nicht bestritten, dass die Abrechnung der gesamten Veranstaltung auf der Grundlage der zwischen ihm und den beteiligten Vereinen mündlich getroffenen Vereinbarungen durchgeführt wurde, während sämtliche Zeugen aus dem Kreis der Vereinsorgane übereinstimmend angaben, dass es abseits der mit dem Beschwerdeführer getroffenen Vereinbarungen insbesondere keine eigenständigen wirtschaftlichen Vereinbarungen zwischen den Organen der beiden Reitvereine einerseits und den Organen des *** andererseits gab. Vielmehr beschränkte sich die Kooperation der beiden Reitvereine mit dem *** auf den gemeinsamen Auftritt gegenüber der Veranstaltungsbehörde. Aus diesem Grunde ist der Beschwerdeführer jedenfalls Gesellschafter der vorliegenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts und wäre somit selbst unter Außerachtlassung seiner erwiesenen alleinigen wirtschaftlichen Verlusttragung im vorliegenden Fall als Dienstgeber im Sinne des § 35 ASVG anzusehen. Aus diesem Grunde ist der Beschwerdeführer jedenfalls Gesellschafter der vorliegenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts und wäre somit selbst unter Außerachtlassung seiner erwiesenen alleinigen wirtschaftlichen Verlusttragung im vorliegenden Fall als Dienstgeber im Sinne des Paragraph 35, ASVG anzusehen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer persönlich weder die einzelnen Dienstnehmer aufgenommen, noch die Entlohnten unter diesen persönlich bezahlt hat (VwGH 25.1.1994, 92/08/0264): Es ist nicht erforderlich, dass der Dienstgeber dem Einstellungsakt zugestimmt hat oder von diesem in Kenntnis gesetzt wurde. Will der Dienstgeber verhindern, dass Beschäftigungsverhältnisse durch die Aufnahme einer Beschäftigung in seinem Betrieb ohne seine Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung begonnen werden, so muss er ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw. entsprechende Weisungen erteilen und deren Befolgung sicherstellen. Für die mangelnde Effektivität seines Kontrollsystems hat der Dienstgeber unabhängig von seinem Verschulden einzustehen. All dies gilt unvermindert im vorliegenden Fall einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Dass die einzelnen Rechtsgeschäfte durch die einzelnen Gesellschafter jeweils im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erfolgten, gehört als unmittelbare Folge der dieser Gesellschaft fehlenden Rechtspersönlichkeit bloß zu dem nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt (VwSlg 12325), ungeachtet dessen auch ein indirekt Vertretener Dienstgeber sein kann (VwGH 7.9.2011, 2008/08/0165) und weshalb daher z.B. aus der nur den Reitvereinen gelegten Rechnungen der Getränkelieferanten ebensowenig auf deren alleinige Dienstgeberrolle aller Ausschankhilfen geschlossen werden darf, als auch aus der Bezahlung einzelner Garderobekräfte nicht auf die alleinige Dienstgebereigenschaft des den Garderobedienst organisierenden *** geschlossen werden darf. Vielmehr gelten alle Gesellschafter der vorliegenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts – somit auch der Beschwerdeführer – als Dienstgeber aller beim Clubbing vom *** beschäftigten Dienstnehmer im Sinne des ASVG. Damit ist der objektive Tatbestand erwiesen. Zur subjektiven Tatseite ist dem Beschwerdeführer fehlender Vorsatz zuzubilligen. Jedoch ist auszuführen, dass eine Übertretung des § 33 ASVG ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG darstellt, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht abzuleiten, dass er die zur Verhinderung einer Übertretung nach dem ASVG gebotene Sorgfalt geübt hätte.Zur subjektiven Tatseite ist dem Beschwerdeführer fehlender Vorsatz zuzubilligen. Jedoch ist auszuführen, dass eine Übertretung des Paragraph 33, ASVG ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, VStG darstellt, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht abzuleiten, dass er die zur Verhinderung einer Übertretung nach dem ASVG gebotene Sorgfalt geübt hätte. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes kann nicht als geringfügig angesehen werden, liegt doch der Schutzzweck der übertretenen Norm einerseits auf der Sicherstellung der Pflichtversicherung für die Beschäftigten, aber darüber hinaus liegt der wesentliche Zweck in der vor Arbeitsantritt zu erfüllenden Meldepflicht noch viel mehr in der Bekämpfung der Schwarzarbeit. Insoweit besteht hierin ein besonderes öffentliches Interesse. Wie bereits oben zur subjektiven Tatseite ausgeführt, ist dem Beschwerdeführer zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten. Der Beschuldigte hat somit die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung des § 33 Abs. 1 iVm § 111 Abs. 1 ASVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht und ist ihm insoweit zumindest fahrlässiges Verhalten zur Last zu legen.Der Beschuldigte hat somit die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung des Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, ASVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht und ist ihm insoweit zumindest fahrlässiges Verhalten zur Last zu legen. Zu Spruchpunkt 2: Der im Verfahren hervorgekommene Schreibfehler zum Vornamen der Dienstnehmerin war samt der Geschlechtsbezeichnungen zu berichtigen. Zu Spruchpunkt 3: Die Feststellungen zu diesen Spruchpunkten des angefochtenen Straferkenntnisses konnten entweder wegen Nichterscheinen der geladenen Zeugen nicht getroffen werden oder ergaben, dass entweder aufgrund der von den Reitvereinen vorgelegten Mitgliederlisten samt den darin enthaltenen Daten über die Dauer der jeweiligen Vereinsmitgliedschaften oder aufgrund der zeugenschaftlichen Aussagen ein ideelles Motiv zur unentgeltlichen Mitarbeit im Sinne der zu Spruchpunkt 1 aufgezeigten Rechtsprechung als erwiesen anzusehen und die Dienstnehmereigenschaft daher jeweils zu verneinen ist.
  2. Zur Strafhöhe:Zur Strafhöhe:, Die belangte Behörde hat aufgrund der nicht substantiiert bestrittenen einschlägigen Vorstrafe des Beschwerdeführers die jeweilige Mindeststrafe für den vorliegenden Wiederholungsfall verhängt. Außerordentliche Strafmilderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum damals in Geltung stehenden § 21 VStG, welcher inhaltlich nunmehr § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG entspricht, kann von einem geringfügigen Verschulden nicht gesprochen werden, wenn es dem Beschuldigten nicht gelungen ist, ein funktionierendes Kontrollsystem, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden kann, glaubhaft zu machen (VwGH 22.06.2011, 2009/04/0152.)Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum damals in Geltung stehenden Paragraph 21, VStG, welcher inhaltlich nunmehr Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG entspricht, kann von einem geringfügigen Verschulden nicht gesprochen werden, wenn es dem Beschuldigten nicht gelungen ist, ein funktionierendes Kontrollsystem, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden kann, glaubhaft zu machen (VwGH 22.06.2011, 2009/04/0152.) Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG ist daher nicht in Betracht gekommen.Die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG ist daher nicht in Betracht gekommen. Aus demselben Grund konnte auch die gesetzliche Mindeststrafe nach § 111 Abs. 2 ASVG nicht unterschritten werden, da schon das Verschulden nicht als geringfügig anzusehen war.Aus demselben Grund konnte auch die gesetzliche Mindeststrafe nach Paragraph 111, Absatz 2, ASVG nicht unterschritten werden, da schon das Verschulden nicht als geringfügig anzusehen war. Die Anwendung des § 20 VStG ist nicht in Betracht gekommen, da der Berufungswerber zur Tatzeit kein Jugendlicher war und auch keine Milderungsgründe vorliegen, welche die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.Die Anwendung des Paragraph 20, VStG ist nicht in Betracht gekommen, da der Berufungswerber zur Tatzeit kein Jugendlicher war und auch keine Milderungsgründe vorliegen, welche die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Zur Rechtsrüge des Beschwerdeführers, der zufolge eine Gesamtstrafe nach dem Vorbild des Arbeitszeitgesetz

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.