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{'item': 'LVwG-AV-1207/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.12.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-1207/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Hollerer als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau ***, ***, *** wohnhaft, gegen den Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. *** und ***, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Hollerer als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau ***, ***, *** wohnhaft, gegen den Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. *** und ***, zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. *** und ***, wurde Frau *** als Zeugin für den ***, 14.00 Uhr, zur Bezirkshauptmannschaft X geladen. Die zwangsweise Vorführung wurde im Falle des Nichterscheinens ohne wichtigen Grund (z.B. Krankheit, Gebrechlichkeit, nicht verschiebbare Urlaubsreise) angedroht. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. *** und ***, wurde Frau *** als Zeugin für den ***, 14.00 Uhr, zur Bezirkshauptmannschaft römisch zehn geladen. Die zwangsweise Vorführung wurde im Falle des Nichterscheinens ohne wichtigen Grund (z.B. Krankheit, Gebrechlichkeit, nicht verschiebbare Urlaubsreise) angedroht. In der dagegen erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am *** bis in die Morgenstunden das Scheunenfest in *** besucht habe. Sie habe alkoholische Getränke konsumiert. An eine Begebenheit gegen 07.30 Uhr könne sie sich aufgrund ihrer Alkoholisierung nicht erinnern. Sie könne zur Wahrheitsfindung nichts beitragen und wäre die zwangsweise Vorführung nicht verhältnismäßig. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu erwogen: § 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz lautet:Paragraph 19, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz lautet: 1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. 2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzuführen, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. 3) Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war, sie obliegt den Vollstreckungsbehörden. 4) Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung. Nach der Anzeige der Polizeiinspektion *** hat Frau *** zwei namentlich angeführte Personen einer Verwaltungsübertretung nach dem NÖ Polizeistrafgesetz bezichtigt und zur Anzeige gebracht. Im verwaltungsbehördlichen Verfahren wurden offensichtlich die den angezeigten Personen zur Last gelegten Tatbestände bestritten. Da keine dienstliche Wahrnehmung von Polizeiorganen vorliegt, ist es durchaus nachvollziehbar, dass die Behörde die Anzeigerin, allenfalls auch noch einzige Zeugin, für die Durchführung des von Amts wegen wahrzunehmenden Verwaltungsstrafverfahrens benötigt. Ob sich die Beschwerdeführerin an den Sachverhalt erinnern kann oder infolge der Alkoholisierung nicht mehr erinnern kann, ist für die grundsätzliche Befugnis der Behörde, Personen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu laden und allenfalls vorführen zu lassen, unerheblich. Die Beschwerdeführerin hat offensichtlich im Zuge der Anzeigeerstattung ausreichend konkrete Angaben gemacht, sodass seitens der einschreitenden Polizeibeamten auch bestimmte Personen zur Anzeige gebracht werden konnten. Das Erscheinen der (einzigen) Zeugin einer strafbaren Handlung ist sohin erforderlich, sodass die Ladung mit Ladungsbescheid unter Androhung der Vorführung als zulässig und notwendig anzusehen ist. Ob eine zwangsweise Vorführung nicht verhältnismäßig wäre, sei dahingestellt, zumal diese erst dann zu veranlassen ist, wenn dem Ladungsbescheid ohne ausreichende Entschuldigung keine Folge geleistet wird. Die Zeugenpflicht ist eine Rechtspflicht, deren Erfüllung auch mit Unannehmlichkeiten verbunden sein kann (VwGH vom 9.6.1995, Zl. 95/02/0054). Der Ladungsbescheid ist rechtlich gedeckt und war daher die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 VwGVG abgesehen werden, weil in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, VwGVG abgesehen werden, weil in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof war auszuschließen, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof war auszuschließen, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.1207.001.2015

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