RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.12.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-1336/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Trixner als Einzelrichterin über die Beschwerde des *** und der ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl ***, betreffend Beendigung der Zwangsmitgliedschaft in den Jagdgenossenschaften *** und *** und diese zu jagdrechtlich befriedeten Bezirken zu erklären, Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Trixner als Einzelrichterin über die Beschwerde des *** und der ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl ***, betreffend Beendigung der Zwangsmitgliedschaft in den Jagdgenossenschaften *** und *** und diese zu jagdrechtlich befriedeten Bezirken zu erklären, zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft X den Antrag der Beschwerdeführer, die in ihrem Eigentum stehenden näher bezeichneten Grundstücke zu jagdrechtlich befriedeten Bezirken und die Beendigung der Zwangsmitgliedschaft in den Jagdgenossenschaften *** und *** zu erklären, zurückgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den Antrag der Beschwerdeführer, die in ihrem Eigentum stehenden näher bezeichneten Grundstücke zu jagdrechtlich befriedeten Bezirken und die Beendigung der Zwangsmitgliedschaft in den Jagdgenossenschaften *** und *** zu erklären, zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der Bestimmungen des § 12 Abs. 5 und 18 Abs.1 des NÖ Jagdgesetzes alle Grundstücke, die nach oa Bestimmungen nicht zu einer Eigenjagd gehören, ausnahmslos eine Genossenschaftsjagd bilden und die Behörde insofern keine rechtliche Grundlage habe, die gegenständlichen Anträge sachlich zu behandeln.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 5 und 18 Absatz eins, des NÖ Jagdgesetzes alle Grundstücke, die nach oa Bestimmungen nicht zu einer Eigenjagd gehören, ausnahmslos eine Genossenschaftsjagd bilden und die Behörde insofern keine rechtliche Grundlage habe, die gegenständlichen Anträge sachlich zu behandeln. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, diese Anträge seien auf die Rechtsprechung des EGMR, näherhin des Urteiles der großen Kammer vom *** zu Beschwerde Nr. ***, gestützt, wonach es mit der Freiheit des Eigentums gem. Art.1 des
- Zusatzprotokolls der MRK, auch in Österreich im Verfassungsrang, nicht vereinbar sei, dass Waldgrundstücke einer Zwangsbejagung unterlägen, wenn ethische Bedenken des Grundeigentümers dagegenstünden.Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, diese Anträge seien auf die Rechtsprechung des EGMR, näherhin des Urteiles der großen Kammer vom *** zu Beschwerde Nr. ***, gestützt, wonach es mit der Freiheit des Eigentums gem. Artikel eins, des
- Zusatzprotokolls der MRK, auch in Österreich im Verfassungsrang, nicht vereinbar sei, dass Waldgrundstücke einer Zwangsbejagung unterlägen, wenn ethische Bedenken des Grundeigentümers dagegenstünden. Zunächst werde bestritten, dass die belangte Behörde sachlich nicht zuständig sei und darüber hinaus werde der § 17 Abs. 2 des NÖ Jagdgesetzes falsch interpretiert, da es aus Kostengründen unzumutbar sei, eine schalenwilddichte Umfriedung zu errichten und andererseits ein Zaun die Wildtiere am natürlichen Ein-und Auswechseln hindern würde und somit auch den Zuzug natürlicher Feinde verunmöglichen würde, wodurch das natürliche Gleichgewicht nicht aufrechterhalten werden könne.Zunächst werde bestritten, dass die belangte Behörde sachlich nicht zuständig sei und darüber hinaus werde der Paragraph 17, Absatz 2, des NÖ Jagdgesetzes falsch interpretiert, da es aus Kostengründen unzumutbar sei, eine schalenwilddichte Umfriedung zu errichten und andererseits ein Zaun die Wildtiere am natürlichen Ein-und Auswechseln hindern würde und somit auch den Zuzug natürlicher Feinde verunmöglichen würde, wodurch das natürliche Gleichgewicht nicht aufrechterhalten werden könne. Auch existiere eine Zwangsmitgliedschaft auch bei „Ruhen der Jagd“ auf den gegenständlichen Grundstücken, weil gem. § 17 Abs. 5 u. 6 NÖ JG ein Jagdausübungsberechtigter auch auf diesen Flächen dennoch berechtigt sei, sich krankes oder angeschossenes Wild anzueignen und zu töten. Das „Ruhen der Jagd“ stelle somit im Vergleich zur deutschen Rechtslage de facto kein Ruhen der Jagd im Sinne einer Unterbindung der Jagd auf eigener Grundfläche dar, sondern sei ein solches nach § 17 leg.cit. sogar ausgeschlossen. Es gäbe für die Antragsteller daher keine wirksame Möglichkeit, die Ausübung der Jagd aus ethischen Gründen zu verhindern.Auch existiere eine Zwangsmitgliedschaft auch bei „Ruhen der Jagd“ auf den gegenständlichen Grundstücken, weil gem. Paragraph 17, Absatz 5, u. 6 NÖ JG ein Jagdausübungsberechtigter auch auf diesen Flächen dennoch berechtigt sei, sich krankes oder angeschossenes Wild anzueignen und zu töten. Das „Ruhen der Jagd“ stelle somit im Vergleich zur deutschen Rechtslage de facto kein Ruhen der Jagd im Sinne einer Unterbindung der Jagd auf eigener Grundfläche dar, sondern sei ein solches nach Paragraph 17, leg.cit. sogar ausgeschlossen. Es gäbe für die Antragsteller daher keine wirksame Möglichkeit, die Ausübung der Jagd aus ethischen Gründen zu verhindern. Der § 17 leg.cit sei somit nicht verfassungskonform im Sinne der EMRK ausgelegt worden und sei im Lichte der oa Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes im Verfahren *** gegen Deutschland so zu interpretieren, dass den Grundstückseigentümern durch die Duldung der Jagdausübung auf ihren Grundstücken eine unzumutbare Belastung und somit eine Verletzung des Art. 1 des
- Zusatzprotokolls der EMRK auferlegt werde.Der Paragraph 17, leg.cit sei somit nicht verfassungskonform im Sinne der EMRK ausgelegt worden und sei im Lichte der oa Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes im Verfahren *** gegen Deutschland so zu interpretieren, dass den Grundstückseigentümern durch die Duldung der Jagdausübung auf ihren Grundstücken eine unzumutbare Belastung und somit eine Verletzung des Artikel eins, des
- Zusatzprotokolls der EMRK auferlegt werde. Darüber hinaus liege eine regelungsbedürftige Gesetzeslücke insofern vor, als der Gesetzgeber den gegenständlichen Fall zur „Beendigung der Zwangsmitgliedschaft zur Jagdgenossenschaft aus ethischen Gründen“ nicht geregelt hat. Die Entscheidung der belangten Behörde sei inhaltlich rechtswidrig, weil das Allgemeininteresse an der Vermeidung von Wildschäden an land-und forstwirtschaftlichen Kulturen gerade nicht vorliege. Biodiversität, Artenreichtum und die Vermeidung von Wildschäden lägen richtigerweise im Allgemeininteresse, würden aber durch Bejagung und Hege nicht erreicht. Die tatsächlichen Feinde der Artenvielfalt seien die Jagd und die moderne Landwirtschaft. Die Jagd provoziere vielfach Wildschäden. Rehe seien von Natur aus Bewohner von Wiesen und Waldrand. Erst die Jagd treibe die Tiere in den Wald hinein, wo sie keine – für sie lebenswichtigen – Kräuter und Gräser finden würden und so gezwungen seien, Knospen zu knabbern. Forschungen würden zeigen, dass Beutegreifer bevorzugt alte, kranke und schwache Tiere greifen und Aas fressen und so zu einem gesunden Wildbestand beitragen. Jäger würden vor allem gesunde, prächtige Tiere und Trophäenträger erschießen und führe diese Regel zu einer naturwidrigen Auslese. Wolf, Luchs und Braunbär seien in Europa durch die Jagd praktisch ausgerottet, der Adler stark dezimiert worden. Die Rückkehr dieser Arten werde durch die Jagd aktiv verhindert. Rehe, Hirsche und Wildschweine würde massiv gefüttert und würde diese unnatürliche Fütterung als Hege bezeichnet. Das „geordnete System der Revierbejagung“, wie von der belangten Behörde ausgeführt, liege also keineswegs im öffentlichen Interesse. Ein gravierender Eingriff in die Eigentumsrechte umliegender Mitglieder von Jagdgenossenschaften liege keinesfalls vor und Jagd bedeute eine Störung des natürlichen Gleichgewichtes der Ökosysteme. In den vom *** gepachteten Revieren des Nationalparks *** habe eine Untersuchung gezeigt, dass auch ohne Bejagung und Zufütterung Wildtiere ein natürliches Gleichgewicht herstellen, ohne den Wald zu schädigen. Dies hätten auch andere, internationale Studien bestätigt. Den Blattschuss, also den sofortigen Tod des angeschossenen Tieres, gäbe es in der Praxis kaum. Schrotladungen würden auf eine Flugdistanz von 50m gute 4 m streuen, angeschossene Wildtiere würden elend verenden, zumal die Nachsuche nach verletzten Tieren aufgrund der Gefährlichkeit erst am nächsten Tag stattfinden solle. Gerade Wildschweine würden selten beim ersten Schuss getötet und sei jagdlich empfohlen, zuzuwarten, bis das angeschossene Stück genügend geschwächt sei. Die Jagd sei vom Bundestierschutzgesetz ausdrücklich ausgenommen und erlaube generell die weidgerechte Jagd. Das heiße, dass Jäger bestimmen dürfen, welche Jagdmethoden weidgerecht seien. Die Beschwerdeführer würden sohin in ihren verfassungsmäßig geschützten Rechten auf Achtung des Eigentums (Art.1
- Zusatzprotokoll EMRK)Achtung des Eigentums (Artikel eins,
- Zusatzprotokoll EMRK) Dritten Jagdrechte auf ihrem Land zu übertragen, sodass diese in einem den Eigentümern widersprechende Überzeugung Gebrauch machen können. Diskriminierungsverbot (Art.11 EMRK)Diskriminierungsverbot (Artikel 11, EMRK) Versammlungs- und Vereinsfreiheit (Art.11 EMRK)Versammlungs- und Vereinsfreiheit (Artikel 11, EMRK) Das Recht, sich frei mit anderen zusammenzuschließen müsse auch das Recht beinhalten, dies nicht zu tun Gewissensfreiheit (Art. 9 EMRK)Gewissensfreiheit (Artikel 9, EMRK) garantiere sehr wohl einen abgeleiteten Tierschutz (Tiere als fühlende Wesen zu schützen) als Gewissensfreiheit aber kein Recht zu jagen. Die belangte Behörde habe somit das NÖ Jagdgesetz weder verfassungskonform interpretiert, noch die Gesetzeslücke im NÖ Jagdgesetz verfassungskonform geschlossen. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat erwogen: Unstrittig steht oben wiedergegebener Sachverhalt fest, wonach die Beschwerdeführer grundbücherliche Hälfteeigentümer gemäß dem im Akt einliegenden Grundbuchsauzug der dort bezeichneten Grundstücke der KGen ***, *** und ***, sind. Diese Grundstücke gehören zu den Genossenschaftsjagden *** und *** und sind die Beschwerdeführer kraft Gesetzes Mitglieder in diesen Jagdgenossenschaften. Wie die belangte Behörde bereits zutreffend ausführt, sieht das NÖ Jagdgesetz einen Antrag auf Jagdfreistellung aus den vom Beschwerdeführer genannten Gründen nicht vor. Vielmehr fließt das Jagdrecht aus dem Grundeigentum, ist mit diesem verbunden und kann nicht als selbständiges Recht begründet werden und auch nicht aus diesem herausgelöst werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes muss die Beschränkung des Eigentumsrechtes i.S.d. Artikel 1 des ersten Zusatzprotokolls der EMRK im allgemeinen Interesse erfolgen. Die Gefahr von Wildschäden an land-und forstwirtschaftlichen Kulturen durch eine geordnete Jagdwirtschaft hintanzuhalten, liegt jedenfalls im allgemeinen Interesse. Die derzeit geltende Rechtslage stellt ein geeignetes und erforderliches Mittel zu Durchsetzung öffentlicher Interessen dar und steht es dem Grundeigentümer im Unterschied zur deutschen Rechtslage sehr wohl frei, das Ruhen der Jagd gemäß § 17 NÖ Jagdgesetz unter den dort genannten Bedingungen auf seinen Grundstücken zu beantragen und muss dieses Recht aufgrund freier Willensentscheidung durch den Grundeigentümer eingeräumt werden. Dadurch ist die Eigentumsfreiheit im Sinne des ersten Zusatzprotokolls der EMRK gewährleistet.Die derzeit geltende Rechtslage stellt ein geeignetes und erforderliches Mittel zu Durchsetzung öffentlicher Interessen dar und steht es dem Grundeigentümer im Unterschied zur deutschen Rechtslage sehr wohl frei, das Ruhen der Jagd gemäß Paragraph 17, NÖ Jagdgesetz unter den dort genannten Bedingungen auf seinen Grundstücken zu beantragen und muss dieses Recht aufgrund freier Willensentscheidung durch den Grundeigentümer eingeräumt werden. Dadurch ist die Eigentumsfreiheit im Sinne des ersten Zusatzprotokolls der EMRK gewährleistet. Von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte aus Gründen des § 44 Abs.4 VwGVG abgesehen werden.Von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte aus Gründen des Paragraph 44, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden. Mangels Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage zur Erledigung des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages war die belangte Behörde daher zur sachlichen Entscheidung nicht zuständig und hat sie daher zu Recht einen zurückweisenden Bescheid erlassen. Die vorliegende Beschwerde war daher abzuweisen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.1336.001.2015