← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-218/001-2015'}

Obsah (8)§ 28§ 17§ 25a§§ 32Art. 130§ 121§ 112§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.12.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-218/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden

Paragraph 28, Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Die Bauvollendungsfrist wird

§ 17Vw

GVG iVm § 112 Abs. 1 WRG 1959 neu festgelegt mit ***.Die Bauvollendungsfrist wird

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 112, Absatz eins, WRG 1959 neu festgelegt mit ***. 3. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis

§ 25aAbsatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) nicht zulässig.Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis

Paragraph 25 a, Absatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat der Stadtgemeinde *** – Niederösterreich – vertreten durch den Bürgermeister, mit Bescheid vom ***

§§ 32und 9 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur

Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat der Stadtgemeinde *** – Niederösterreich – vertreten durch den Bürgermeister, mit Bescheid vom ***

Paragraphen 32 und 9 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur  Erweiterung der Abwasserbeseitigungsanlage *** durch Errichtung und Betrieb einer Schmutzwasserkanalisation auf der Einzugsfläche *** mit Einleitung der anfallenden Abwässer über die bestehenden Anlagen zur Kläranlage ***  Errichtung und Betrieb einer Regenwasserkanalisation auf der Einzugsfläche *** mit Einleitung der anfallenden Regenwässer über die bestehenden Anlagen in den Ablaufgraben auf Parzelle **, KG ***  Errichtung und Betrieb einer Regenwasserkanalisation auf der Einzugsfläche *** mit Einleitung der anfallenden Regenwässer zusammen mit den Regenwässern der Einzugsfläche *** in ein Retentionsbecken mit einem Volumen von 3.000 m³ und gedrosselter Einleitung mit einer max. Menge von 140 l/s sowie der Einleitung der Überlaufwässer im Bereich der Grundstücke *** und ***, Katastralgemeinde ***, in einen vorhandenen Ablaufgraben erteilt. Als Bauvollendungsfrist wurde der *** festgelegt, die Einwendungen der Beschwerdeführer gegen das bewilligte Projekt wurden abgewiesen. Dagegen wurde fristgerecht von *** und ***, beide vertreten durch *** Rechtsanwälte, Beschwerde erhoben und vorgebracht, durch die Einleitung der Regenwässer aus dem Retentionsbecken beeinträchtigt zu sein. Weiters würde der offene Graben beim Haus und Stadel vorbeiführen und würden in diesen die Wässer des Retentionsbeckens abgeleitet. Die Projektsunterlagen seien nicht übermittelt worden, weshalb der Akteneinsicht nicht entsprochen worden sei. Projektsunterlagen seien wesentlicher Bestandteil der Bescheide vom *** und ***, diese Bescheide seien jedoch nicht Bestandteil des Aktes. Im Gutachten des Amtssachverständigen vom *** würde auf die bestehende Situation hingewiesen werden, ohne diese genauer zu beschreiben. Es müssten der Behörde und dem Amtssachverständigen alle zur Beurteilung notwendigen Unterlagen zur Verfügung stehen. Wenn die Projektsunterlagen nicht zur Verfügung stünden, könne auch nicht beantwortet werden, ob das gegenständliche Projekt nachteilig für das Grundeigentum der Beschwerdeführer sei. Es liege eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, da die Bescheide und Projekte nicht übermittelt worden seien. Den Beschwerdeführern sei es nicht möglich, den Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens festzustellen, da es sich um eine Erweiterung handle und sei klarzustellen, welche bewilligte Situation bestehe und ob diese mit der tatsächlichen Situation übereinstimme. Der Befund des Gutachtens vom *** sei unzureichend. Daher seien die gezogenen Schlussfolgerungen und das Gutachten keine taugliche Grundlage für den angefochtenen Bescheid. Ungeachtet der erhobenen Einwendungen sei das Projekt nicht geändert worden und auch keine entsprechenden Auflagen vorgeschrieben worden. Auch das Gutachten in der mündlichen Verhandlung am *** enthalte keinen ausreichenden Befund. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Amtssachverständige zum Schluss kommen könne, dass es zu einer Verbesserung der Situation komme. Es werde gegenständlich das Einsatzgebiet vergrößert und es würden nach wie vor die aus dem Retentionsbecken abfließenden Regenwässer in einen offenen Graben abgeleitet werden. Im Gutachten werde auf die bestehende Situation hingewiesen, diese sei aber nirgends dargestellt. Durch das Retentionsbecken würde es zu einer Vernässung ihrer Grundstücke kommen. Der Verweis auf Auflage 20 sei unzureichend, da bereits vor der Bewilligung abgeklärt werden hätte müssen, ob und wie eine dichte Ausführung im Sinne des Standes der Technik möglich sei. Eine derartige Überprüfung sei als Vorschreibung unzulässig. Die bisher bestehende bewilligte Situation werde im Projekt nicht dargestellt und sei diese eine Voraussetzung für die Prüfung, ob wasserrechtlich geschützte Rechte Dritter bei projektsgemäßer Ausführung mehr als bisher beeinträchtigt würden. Durch die Verrohrung des am Beschwerdeführergrundstück vorbeiführenden Grabens wäre den Rechten der Beschwerdeführer entsprochen worden. Durch das gegenständliche Projekt werde aber das Grundeigentum im Verhältnis zu bisher wesentlich stärker beeinträchtigt. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und die Abänderung des Bescheides vom *** dahingehend, dass der Antrag der Stadtgemeinde abgewiesen werde. In eventu werde als zusätzliche Auflage die Verrohrung vom Retentionsbecken bis zum Grundstück *** (öffentlicher Weg) in ausreichender Dimensionierung beantragt, gegebenenfalls die Aufhebung des Bescheides im angefochtenen Umfang und die Zurückverweisung an die Bewilligungsbehörde. Folgender Sachverhalt wird anhand der Aktenlage und der Einreichunterlagen der *** als erwiesen festgestellt: Der Gewerbepark *** der Stadtgemeinde *** wird durch die *** – *** unterteilt in einen südlichen und einen nördlichen Bereich. Diese Bereiche sind wiederum in derzeit je zwei Teilbereiche, *** und *** sowie *** und ***, unterteilt. Ein Ableitungsgraben verläuft in der natürlichen Tiefenlinie vom Kreisverkehr *** bis zur rechtsufrigen Einmündung in den ***. *** wird derzeit durch einen Rohrdurchlass unter der *** (DN500) in einen offenen Wiesengraben im Teilbereich *** und anschließend über einen Rohrkanal DN250 in den Ableitungsgraben, der neben dem Anwesen *** tieferliegend entlang der natürlichen Tiefenlinie Richtung *** verläuft, entwässert. Beim Einlauf in den DN250-Kanal, welcher zwischen dem Weg auf Grundstück Nr. ***, KG ***, und dem Ableitungsgraben liegt, kommt es bei Starkregen zu einem Rückstau und Ausuferungen. Projektsgegenständlich sollen *** und *** neu entwässert werden neben den bereits bestehenden Entwässerungen von *** und ***. Für *** wurde ein Rückhalte- und Filtrationsbecken beim Kreisverkehr *** mit Ableitung der gesammelten Regenwässer in den Ableitungsgraben höhenlagemäßig oberhalb (nämlich auf Grundstück Nr. ***, KG ***) der Einleitung des Rohrkanales DN250 in diesen Graben hergestellt und auch wasserrechtlich bewilligt (Bescheid vom ***). *** wird durch Schmutz- und Regenwasserkanäle samt Druckleitung und geregelter Ableitung der Oberflächenwässer aus dem 5 ha großen Gewerbegebietsteil über Rohrkanäle DN400 und DN500 über ein Auslaufbauwerk auf Grundstück Nr. ***, KG ***, in den Ableitungsgraben entwässert. Dieses Grundstück befindet sich nördlich und höhenlagemäßig tiefer als das Anwesen *** (***), nämlich unterhalb eines befestigten Weges (Bewilligungsbescheid vom *** und Überprüfungsbescheid vom ***). Zur projektsgegenständlichen Entwässerung von *** und *** wird der Wiesengraben im Teilbereich *** vollständig verrohrt und in ein Retentionsbecken, ebenfalls im *** gelegen (Grundstücke Nr. *** und ***, beide KG ***), geleitet. Vom Retentionsbecken soll dann die Ableitung über eine Rohrdrossel DN200 und weiter über zwei Ablaufkanäle je DN600 in den Ableitungsgraben erfolgen. *** umfasst 0,8 ha und soll, ebenso wie ***, über den verrohrten Wiesengraben in das Retentionsbecken entwässert werden. Es wird daher durch gegenständliches Projekt nur die derzeitige Oberflächenwasserabflusssituation im Bereich *** und *** derart verändert, dass der Abfluss nicht mehr über den offenen Wiesengraben bis zur bestehenden Verrohrung DN250, welche von der Wegparzelle ***, KG ***, über die Grundstücke Nr. *** und *** bis zum Ableitungsgraben verläuft, erfolgt. Es kann auf Grund der gedrosselten Wasserabgabe vom Retentionsbecken daher bei größeren Niederschlägen nicht mehr zu den Ausuferungen beim Einlauf der DN250-Verrohrung, welche beim Weg beginnt, kommen. Das Retentionsbecken kann ein 100jährliches Hochwasser zurückhalten. Die Entwässerung von *** erfolgt durch Anschluss an (bereits bewilligte) Rohrkanäle mit Einleitung in den Ableitungsgraben geländeunterhalb des Anwesens ***. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die für gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) lauten wie folgt: § 9 Abs. 1:Paragraph 9, Absatz eins : „

(1)Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.„
(1)Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (Paragraph 8,) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht. . . .“ § 12 Abs. 1 und 2:Paragraph 12, Absatz eins und 2 : „
(1)Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.„
(1)Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen. . . .“ § 112 Abs. 1:Paragraph 112, Absatz eins : „
(1)Zugleich mit der Bewilligung sind angemessene Fristen für die Bauvollendung der bewilligten Anlage kalendermäßig zu bestimmen; erforderlichenfalls können auch Teilfristen für wesentliche Anlagenteile festgesetzt und Fristen für den Baubeginn bestimmt werden. Fristverlängerungen, die durch das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten notwendig werden, sind von Amts wegen vorzunehmen. Die Nichteinhaltung solcher Fristen hat bei Wasserbenutzungsanlagen das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes (§ 27 Abs. 1 lit. f) zur Folge, sofern nicht die Wasserrechtsbehörde

§ 121Abs. 1, letzter Satz, hievon absieht.„

(1)Zugleich mit der Bewilligung sind angemessene Fristen für die Bauvollendung der bewilligten Anlage kalendermäßig zu bestimmen; erforderlichenfalls können auch Teilfristen für wesentliche Anlagenteile festgesetzt und Fristen für den Baubeginn bestimmt werden. Fristverlängerungen, die durch das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten notwendig werden, sind von Amts wegen vorzunehmen. Die Nichteinhaltung solcher Fristen hat bei Wasserbenutzungsanlagen das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes (Paragraph 27, Absatz eins, Litera f,) zur Folge, sofern nicht die Wasserrechtsbehörde

Paragraph 121, Absatz eins,, letzter Satz, hievon absieht. . . .“ Die angeführten Bestimmungen des WRG 1959 sind auf Grund § 17 VwGVG vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anzuwenden.Die angeführten Bestimmungen des WRG 1959 sind auf Grund Paragraph 17, VwGVG vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anzuwenden. Dem Beschwerdevorbringen wird entgegengehalten, dass die Darstellung der bestehenden Situation dem technischen Bericht des Projektes der *** Zivilingenieure für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft vom *** auf Seite 6 und folgende entnommen werden kann. Die entsprechenden Textpassagen wurden auch in den Spruch des angefochtenen Bescheides im Kapitel „Projektsbeschreibung“ übernommen. Zum Vorbringen, der Amtssachverständige hätte keinen ausreichenden Befund in seinen Gutachten erstellt, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Der Amtssachverständige kann dem Gutachten auch Unterlagen zu Grunde legen, die nicht von ihm erarbeitet wurden. Gutachten, die auf Grund der Aktenlage erstellt wurden, sind nicht gesetzwidrig; der Befund muss nicht vom Sachverständigen persönlich erhoben worden sein (vgl. VwGH vom 30.06.1998, 94/08/0014 u.a.).Gutachten, die auf Grund der Aktenlage erstellt wurden, sind nicht gesetzwidrig; der Befund muss nicht vom Sachverständigen persönlich erhoben worden sein vergleiche VwGH vom 30.06.1998, 94/08/0014 u.a.). Dass die Sachverständigen ihren Gutachten Unterlagen zu Grunde legten, die nicht von ihnen erarbeitet wurden, macht die Gutachten nicht mangelhaft (VwGH vom 17.02.1992, 91/10/0139). Zu den in der Beschwerde angeführten Bescheiden vom *** und *** wird angemerkt, dass diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Mit dem Bescheid vom *** wurde das Ablaufrohr DN500 unter der *** und der anschließende offene Wiesengraben kollaudiert. Das Ablaufrohr bleibt in der bestehenden Form erhalten, der Graben wird nun verrohrt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde lediglich einerseits eine Abänderung der bereits bewilligten Abwasserbeseitigungsanlage *** erteilt (Strangerweiterung) und andererseits eine weitere Bewilligung zur Entwässerung im Gewerbepark „***-Nord“ (Regenwässer der Einzugsfläche ***, und Regenwässer der Einzugsfläche *** samt *** über ein Retentionsbecken sowie Überlaufwässer in einen vorhandenen Ablaufgraben). Daher ist auch nur das mit dem angefochtenen Bescheid Bewilligte verfahrensgegenständlich und die Parteistellung der Beschwerdeführer nur dahingehend zu prüfen, ob bei Verwirklichung dieses Projektes deren wasserrechtlich geschützte Rechte beeinträchtigt werden. Die mit der angefochtenen Bewilligung vom *** im

  1. Punkt genehmigte Strangerweiterung für *** hat keinen Einfluss auf das Grundeigentum der Beschwerdeführer, da die Einleitung in die bestehende Anlage erfolgt, welche unterhalb des Anwesens der Beschwerdeführer, nämlich auf Grundstück Nr. ***, KG ***, in den Ableitungsgraben mündet. Auch der
  2. Punkt der angefochtenen Bewilligung betreffend eine Erweiterung der Abwasserbeseitigungsanlage *** hat keinen Einfluss auf die Beschwerdeführer, da es sich um eine Strangerweiterung einer bestehenden Anlage handelt, welche aber in die Kläranlage *** mündet. Zu prüfen ist daher, ob mit der im
  3. Punkt der erteilten Bewilligung angeführten Genehmigung für die Entwässerung der Teilbereiche *** und *** über ein Retentionsbecken und gedrosselter Ableitung in den Ableitungsgraben eine Beeinträchtigung der Rechte der Beschwerdeführer erfolgt. Zunächst ist zum geltend gemachten nicht erfolgten Übersenden von Projektsunterlagen auszuführen, dass sich der Inhalt der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung bereits aus dem Bescheidspruch selbst ergibt. Der Bescheid ist dadurch für die Partei überprüfbar, dass das zum Bescheidbestandteil erklärte Projekt im Akt durch den Genehmigungsvermerk eindeutig identifizierbar ist. Rechte der Partei werden durch die unterbliebene Mitübersendung der Projektsunterlagen nicht verletzt (vgl. VwGH vom 20.09.1990, 89/06/0100).Rechte der Partei werden durch die unterbliebene Mitübersendung der Projektsunterlagen nicht verletzt vergleiche VwGH vom 20.09.1990, 89/06/0100). Darauf hingewiesen wird, dass der Antrag auf Zusendung von Aktenunterlagen am *** bei der belangten Behörde und somit nach Erlassung des angefochtenen Bescheides gestellt wurde. Eine allfällige Verletzung des Rechtes auf Akteneinsicht könnte daher nicht erfolgreich bei der Bekämpfung des Bescheides vom *** geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführer wurden zur Bewilligungsverhandlung der belangten Behörde persönlich geladen und sind erschienen. Das Projekt wurde in der mündlichen Verhandlung mit einem Amtssachverständigen erörtert. Die Beschwerdeführer hätten auch vorab – wie in der Kundmachung zu dieser mündlichen Verhandlung vom *** als Hinweis auf Seite 2 festgehalten – in die Projektsunterlagen Einsicht nehmen können. Ein Antrag auf Akteneinsicht wurde bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht gestellt. Dem Beschwerdeführervertreter ist nicht Recht zu geben, wenn er meint, die Behörde hätte im Rahmen ihrer technischen Möglichkeiten den Parteien Akteneinsicht durch die Herstellung von entsprechenden Kopien zu gewähren. § 17 Abs. 1 AVG sieht lediglich das Recht der Partei vor, in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht zu nehmen und sich an Ort und Stelle Abschriften selbst anzufertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen zu lassen. Ein Recht, den Akt oder Aktenteile in Kopie von der Behörde zugesandt zu erhalten, kann aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden.Dem Beschwerdeführervertreter ist nicht Recht zu geben, wenn er meint, die Behörde hätte im Rahmen ihrer technischen Möglichkeiten den Parteien Akteneinsicht durch die Herstellung von entsprechenden Kopien zu gewähren. Paragraph 17, Absatz eins, AVG sieht lediglich das Recht der Partei vor, in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht zu nehmen und sich an Ort und Stelle Abschriften selbst anzufertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen zu lassen. Ein Recht, den Akt oder Aktenteile in Kopie von der Behörde zugesandt zu erhalten, kann aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden. In diesem Zusammenhang ist auf den Inhalt des – in der Beschwerde etwas verkürzt wiedergegebenen – E-Mails vom *** zu verweisen. Mit diesem E-Mail hat die belangte Behörde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit eingeräumt, bei der belangten Behörde selbst Einsicht zu nehmen. Die Möglichkeit der Akteinsicht wurde daher auch nach Erlassung des Bescheides vom *** eingeräumt. Der Vergleich mit der hier relevanten Ist-Situation, welche im technischen Bericht vom *** unter Verweis auf die Projektseinlagen dargestellt wurde, konnte vom Amtssachverständigen bei der Beurteilung des Projektes vorgenommen werden. Eine Änderung der Ist-Situation erfolgt jedoch nur für *** und ***, wie oben dargestellt. Die Ableitung der gesammelten Oberflächenwässer für *** und *** erfolgt derzeit in einen offenen Wiesengraben. Zukünftig sollen diese Wässer durch eine Rohrleitung zu einem Retentionsbecken und von dort gedrosselt durch ein Ablaufrohr DN200 und anschließend über einen Grundablass zweimal DN600 in einen Ableitungsgraben geleitet werden. Es entspricht schon den logischen Denkgesetzen, dass eine Drosselung des Abflusses von Oberflächenwässern günstiger ist, als ein ungebremster Abfluss des Niederschlagswassers. Der Amtssachverständige hat auf Grund des eingereichten Projektes, welches als Grundlage für die Bemessung der Retentionsgröße die Teilbereiche *** und *** berücksichtigt, eine fachliche Beurteilung vorgenommen und die projektierte Größe des Retentionsbeckens als ausreichend für ein 100-jährliches Hochwasser befunden. Er beurteilt das Projekt mit der Drosselung DN200 und kommt zum Ergebnis, dass bis zu einem 100-jährlichen Hochwasserereignis keine Verschlechterung für die Liegenschaften der Beschwerdeführer eintritt. Erst bei höheren Ereignissen kommt es seiner fachlichen Ansicht nach wie bisher zu Ausuferungen in umliegendes Gelände. Logisch nachvollziehbar ist die Schlussfolgerung, dass durch die Einleitung der gedrosselten Regenwässer es bis zu einem 100-jährlichen Ereignis zu einer Verbesserung der Situation kommt. Erst ab einem Hochwasserereignis höherer Jährlichkeit kann das Retentionsbecken die Wassermengen nicht mehr vollständig aufnehmen und erfolgt daher dann ein vermehrter Abfluss aus dem Becken. Der Amtssachverständige hält weiters fest, dass es durch das gegenständliche Projekt zu einer Verbesserung der Oberflächenabflusssituation oberhalb des Anwesens der Beschwerdeführer auf Grund des Fehlens eines entsprechenden oberflächigen Abflusses kommt. Er führt aus, dass im Bereich des Stadels bei einem größeren als 100-jährlichen Hochwasserereignis eine größere Wassermenge vorhanden sein wird. Verstärkte Ausuferungen im Vergleich zum derzeitigen Zustand sind bei Ereignissen über einem 100-jährlichen Niederschlag möglich und werden durch Ertüchtigung des Ablaufgrabens im Bereich des Stadels hintangehalten. Zur geltend gemachten Vernässung hat der wasserbautechnische Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde am *** fachlich ausgeführt, dass betreffend die Grundstücke *** und *** allenfalls vorhandene Drainagen funktionsfähig zu erhalten sind, was auch durch Herstellung einer neuen Drainageleitung erfolgen kann. Weiters ist zur angeblichen Vernässung durch das projektierte Retentionsbecken festzuhalten, dass dieses Becken projektsgemäß abzudichten ist. Für die genaue Herstellung dieser Abdichtung ist im Zuge der Bauausführung der Untergrund zu erkunden und danach die Abdichtung auszuführen. Dies ist eine übliche Vorgangsweise bei der Herstellung von baulichen Einrichtungen und wurde auch in Auflage sechs des angefochtenen Bescheides vorgeschrieben. Zum Vorbringen, dass die Beschwerdeführer durch Einleitung der Regenwässer aus dem Retentionsbecken in den offenen Graben, der beim Haus und beim Stadel vorbeiführe, in ihren Rechten beeinträchtigt würden, ist darauf zu verweisen, dass das Rückhaltebecken eine gedrosselte Abgabe des bis zu einem HQ100 gesammelten Niederschlags- und Oberflächenwassers vorsieht. Wie der Sachverständige bereits in der mündlichen Verhandlung der Behörde am *** fachlich ausführt, kommt es dadurch zu einer Verbesserung des Oberflächenabflusses oberhalb des Anwesens der Beschwerdeführer, da auf Grund des Retentionsbeckens und der Sammlung der abfließenden Wässer in diesem es zukünftig zu keinem oberflächigen Abfluss über die Grundstücke der Beschwerdeführer kommt. Erst ab einem 100-jährlichen Ereignis wird das Retentionsbecken über zwei Ablaufrohre entlastet und ist eine derartige dem Stand der Technik entsprechend. Für diesen Fall hält der Amtssachverständige fest, dass die dann in den Ableitungsgraben eingeleitete Wassermenge auch derzeit bei solchen Extremereignissen vorhanden ist und durch gegenständliches Projekt nicht erhöht wird, es jedoch zu einer punktförmigen Einleitung im Bereich der Ausleitungsstelle kommt. Daraus ergibt sich aus seiner Sicht nur im Bereich des Stadels eine größere Wassermenge bei über 100-jährlichem Niederschlag, nämlich auf Grund der punktförmigen Einleitung der Wässer, aber kommt es gleichzeitig durch das gegenständliche Projekt dauerhaft zu einer Verbesserung des Oberflächenabflusses oberhalb des Anwesens der Beschwerdeführer. Durch das gegenständliche Projekt wird daher die Hochwassersituation im Bereich des Anwesens der Beschwerdeführer verbessert, beim Stadel der Beschwerdeführer ergibt sich aber erst über einem 100-jährlichen Hochwasserereignis eine Verschlechterung. Diese Verschiebung der Nachteile bei Hochwasserereignissen kann jedoch nicht zu Lasten der Konsenswerberin ausgelegt werden. Es ergibt sich nämlich insgesamt für die Beschwerdeführer eine Verbesserung der Hochwasserssituation beim Wohngebäude zu Lasten des Bereiches um den Stadel. Hinzuweisen ist auch auf den Maßstab des 30-jährlichen Hochwasserereignisses im WRG. Im gegenständlichen Fall wird für Ereignisse bis zu einem 100-jährlichen Hochwasser sogar generell jede Verschlechterung hintangehalten. Es waren daher keine weiteren Auflagen zu Gunsten der Beschwerdeführer vorzuschreiben gewesen. Eine Verrohrung des Ableitungsgrabens ist nicht Projektsgegenstand und kann von den Beschwerdeführern im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht beantragt werden. Diese könnte allerdings Gegenstand eines eigenen Bewilligungsverfahrens sein. Die Beschwerden erweisen sich somit als unbegründet. Wegen der Dauer des Beschwerdeverfahrens war die Frist für die Bauvollendung

§ 112Abs. 1 WRG 1959 auf Grund der Anwendbarkeit auch im Beschwerdeverfahren nach § 17 Vw

GVG entsprechend zu verlängern.Wegen der Dauer des Beschwerdeverfahrens war die Frist für die Bauvollendung

Paragraph 112, Absatz eins, WRG 1959 auf Grund der Anwendbarkeit auch im Beschwerdeverfahren nach Paragraph 17, VwGVG entsprechend zu verlängern. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen werden, da der Sachverhalt ausreichend feststeht, keine ergänzende Beweiswürdigung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgenommen wurde und keine Rechtsfragen in der Beschwerde aufgeworfen wurden, die eine Erörterung in mündlicher Verhandlung erforderlich machen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da der Sachverhalt ausreichend feststeht, keine ergänzende Beweiswürdigung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgenommen wurde und keine Rechtsfragen in der Beschwerde aufgeworfen wurden, die eine Erörterung in mündlicher Verhandlung erforderlich machen.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.218.001.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.