GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden
Paragraph 28, Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Die Bauvollendungsfrist wird
GVG iVm § 112 Abs. 1 WRG 1959 neu festgelegt mit ***.Die Bauvollendungsfrist wird
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 112, Absatz eins, WRG 1959 neu festgelegt mit ***. 3. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis
GG) nicht zulässig.Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis
Paragraph 25 a, Absatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat der Stadtgemeinde *** – Niederösterreich – vertreten durch den Bürgermeister, mit Bescheid vom ***
Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat der Stadtgemeinde *** – Niederösterreich – vertreten durch den Bürgermeister, mit Bescheid vom ***
Paragraphen 32 und 9 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung der Abwasserbeseitigungsanlage *** durch Errichtung und Betrieb einer Schmutzwasserkanalisation auf der Einzugsfläche *** mit Einleitung der anfallenden Abwässer über die bestehenden Anlagen zur Kläranlage *** Errichtung und Betrieb einer Regenwasserkanalisation auf der Einzugsfläche *** mit Einleitung der anfallenden Regenwässer über die bestehenden Anlagen in den Ablaufgraben auf Parzelle **, KG *** Errichtung und Betrieb einer Regenwasserkanalisation auf der Einzugsfläche *** mit Einleitung der anfallenden Regenwässer zusammen mit den Regenwässern der Einzugsfläche *** in ein Retentionsbecken mit einem Volumen von 3.000 m³ und gedrosselter Einleitung mit einer max. Menge von 140 l/s sowie der Einleitung der Überlaufwässer im Bereich der Grundstücke *** und ***, Katastralgemeinde ***, in einen vorhandenen Ablaufgraben erteilt. Als Bauvollendungsfrist wurde der *** festgelegt, die Einwendungen der Beschwerdeführer gegen das bewilligte Projekt wurden abgewiesen. Dagegen wurde fristgerecht von *** und ***, beide vertreten durch *** Rechtsanwälte, Beschwerde erhoben und vorgebracht, durch die Einleitung der Regenwässer aus dem Retentionsbecken beeinträchtigt zu sein. Weiters würde der offene Graben beim Haus und Stadel vorbeiführen und würden in diesen die Wässer des Retentionsbeckens abgeleitet. Die Projektsunterlagen seien nicht übermittelt worden, weshalb der Akteneinsicht nicht entsprochen worden sei. Projektsunterlagen seien wesentlicher Bestandteil der Bescheide vom *** und ***, diese Bescheide seien jedoch nicht Bestandteil des Aktes. Im Gutachten des Amtssachverständigen vom *** würde auf die bestehende Situation hingewiesen werden, ohne diese genauer zu beschreiben. Es müssten der Behörde und dem Amtssachverständigen alle zur Beurteilung notwendigen Unterlagen zur Verfügung stehen. Wenn die Projektsunterlagen nicht zur Verfügung stünden, könne auch nicht beantwortet werden, ob das gegenständliche Projekt nachteilig für das Grundeigentum der Beschwerdeführer sei. Es liege eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, da die Bescheide und Projekte nicht übermittelt worden seien. Den Beschwerdeführern sei es nicht möglich, den Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens festzustellen, da es sich um eine Erweiterung handle und sei klarzustellen, welche bewilligte Situation bestehe und ob diese mit der tatsächlichen Situation übereinstimme. Der Befund des Gutachtens vom *** sei unzureichend. Daher seien die gezogenen Schlussfolgerungen und das Gutachten keine taugliche Grundlage für den angefochtenen Bescheid. Ungeachtet der erhobenen Einwendungen sei das Projekt nicht geändert worden und auch keine entsprechenden Auflagen vorgeschrieben worden. Auch das Gutachten in der mündlichen Verhandlung am *** enthalte keinen ausreichenden Befund. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Amtssachverständige zum Schluss kommen könne, dass es zu einer Verbesserung der Situation komme. Es werde gegenständlich das Einsatzgebiet vergrößert und es würden nach wie vor die aus dem Retentionsbecken abfließenden Regenwässer in einen offenen Graben abgeleitet werden. Im Gutachten werde auf die bestehende Situation hingewiesen, diese sei aber nirgends dargestellt. Durch das Retentionsbecken würde es zu einer Vernässung ihrer Grundstücke kommen. Der Verweis auf Auflage 20 sei unzureichend, da bereits vor der Bewilligung abgeklärt werden hätte müssen, ob und wie eine dichte Ausführung im Sinne des Standes der Technik möglich sei. Eine derartige Überprüfung sei als Vorschreibung unzulässig. Die bisher bestehende bewilligte Situation werde im Projekt nicht dargestellt und sei diese eine Voraussetzung für die Prüfung, ob wasserrechtlich geschützte Rechte Dritter bei projektsgemäßer Ausführung mehr als bisher beeinträchtigt würden. Durch die Verrohrung des am Beschwerdeführergrundstück vorbeiführenden Grabens wäre den Rechten der Beschwerdeführer entsprochen worden. Durch das gegenständliche Projekt werde aber das Grundeigentum im Verhältnis zu bisher wesentlich stärker beeinträchtigt. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und die Abänderung des Bescheides vom *** dahingehend, dass der Antrag der Stadtgemeinde abgewiesen werde. In eventu werde als zusätzliche Auflage die Verrohrung vom Retentionsbecken bis zum Grundstück *** (öffentlicher Weg) in ausreichender Dimensionierung beantragt, gegebenenfalls die Aufhebung des Bescheides im angefochtenen Umfang und die Zurückverweisung an die Bewilligungsbehörde. Folgender Sachverhalt wird anhand der Aktenlage und der Einreichunterlagen der *** als erwiesen festgestellt: Der Gewerbepark *** der Stadtgemeinde *** wird durch die *** – *** unterteilt in einen südlichen und einen nördlichen Bereich. Diese Bereiche sind wiederum in derzeit je zwei Teilbereiche, *** und *** sowie *** und ***, unterteilt. Ein Ableitungsgraben verläuft in der natürlichen Tiefenlinie vom Kreisverkehr *** bis zur rechtsufrigen Einmündung in den ***. *** wird derzeit durch einen Rohrdurchlass unter der *** (DN500) in einen offenen Wiesengraben im Teilbereich *** und anschließend über einen Rohrkanal DN250 in den Ableitungsgraben, der neben dem Anwesen *** tieferliegend entlang der natürlichen Tiefenlinie Richtung *** verläuft, entwässert. Beim Einlauf in den DN250-Kanal, welcher zwischen dem Weg auf Grundstück Nr. ***, KG ***, und dem Ableitungsgraben liegt, kommt es bei Starkregen zu einem Rückstau und Ausuferungen. Projektsgegenständlich sollen *** und *** neu entwässert werden neben den bereits bestehenden Entwässerungen von *** und ***. Für *** wurde ein Rückhalte- und Filtrationsbecken beim Kreisverkehr *** mit Ableitung der gesammelten Regenwässer in den Ableitungsgraben höhenlagemäßig oberhalb (nämlich auf Grundstück Nr. ***, KG ***) der Einleitung des Rohrkanales DN250 in diesen Graben hergestellt und auch wasserrechtlich bewilligt (Bescheid vom ***). *** wird durch Schmutz- und Regenwasserkanäle samt Druckleitung und geregelter Ableitung der Oberflächenwässer aus dem 5 ha großen Gewerbegebietsteil über Rohrkanäle DN400 und DN500 über ein Auslaufbauwerk auf Grundstück Nr. ***, KG ***, in den Ableitungsgraben entwässert. Dieses Grundstück befindet sich nördlich und höhenlagemäßig tiefer als das Anwesen *** (***), nämlich unterhalb eines befestigten Weges (Bewilligungsbescheid vom *** und Überprüfungsbescheid vom ***). Zur projektsgegenständlichen Entwässerung von *** und *** wird der Wiesengraben im Teilbereich *** vollständig verrohrt und in ein Retentionsbecken, ebenfalls im *** gelegen (Grundstücke Nr. *** und ***, beide KG ***), geleitet. Vom Retentionsbecken soll dann die Ableitung über eine Rohrdrossel DN200 und weiter über zwei Ablaufkanäle je DN600 in den Ableitungsgraben erfolgen. *** umfasst 0,8 ha und soll, ebenso wie ***, über den verrohrten Wiesengraben in das Retentionsbecken entwässert werden. Es wird daher durch gegenständliches Projekt nur die derzeitige Oberflächenwasserabflusssituation im Bereich *** und *** derart verändert, dass der Abfluss nicht mehr über den offenen Wiesengraben bis zur bestehenden Verrohrung DN250, welche von der Wegparzelle ***, KG ***, über die Grundstücke Nr. *** und *** bis zum Ableitungsgraben verläuft, erfolgt. Es kann auf Grund der gedrosselten Wasserabgabe vom Retentionsbecken daher bei größeren Niederschlägen nicht mehr zu den Ausuferungen beim Einlauf der DN250-Verrohrung, welche beim Weg beginnt, kommen. Das Retentionsbecken kann ein 100jährliches Hochwasser zurückhalten. Die Entwässerung von *** erfolgt durch Anschluss an (bereits bewilligte) Rohrkanäle mit Einleitung in den Ableitungsgraben geländeunterhalb des Anwesens ***. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die für gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) lauten wie folgt: § 9 Abs. 1:Paragraph 9, Absatz eins : „
Paragraph 121, Absatz eins,, letzter Satz, hievon absieht. . . .“ Die angeführten Bestimmungen des WRG 1959 sind auf Grund § 17 VwGVG vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anzuwenden.Die angeführten Bestimmungen des WRG 1959 sind auf Grund Paragraph 17, VwGVG vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anzuwenden. Dem Beschwerdevorbringen wird entgegengehalten, dass die Darstellung der bestehenden Situation dem technischen Bericht des Projektes der *** Zivilingenieure für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft vom *** auf Seite 6 und folgende entnommen werden kann. Die entsprechenden Textpassagen wurden auch in den Spruch des angefochtenen Bescheides im Kapitel „Projektsbeschreibung“ übernommen. Zum Vorbringen, der Amtssachverständige hätte keinen ausreichenden Befund in seinen Gutachten erstellt, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Der Amtssachverständige kann dem Gutachten auch Unterlagen zu Grunde legen, die nicht von ihm erarbeitet wurden. Gutachten, die auf Grund der Aktenlage erstellt wurden, sind nicht gesetzwidrig; der Befund muss nicht vom Sachverständigen persönlich erhoben worden sein (vgl. VwGH vom 30.06.1998, 94/08/0014 u.a.).Gutachten, die auf Grund der Aktenlage erstellt wurden, sind nicht gesetzwidrig; der Befund muss nicht vom Sachverständigen persönlich erhoben worden sein vergleiche VwGH vom 30.06.1998, 94/08/0014 u.a.). Dass die Sachverständigen ihren Gutachten Unterlagen zu Grunde legten, die nicht von ihnen erarbeitet wurden, macht die Gutachten nicht mangelhaft (VwGH vom 17.02.1992, 91/10/0139). Zu den in der Beschwerde angeführten Bescheiden vom *** und *** wird angemerkt, dass diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Mit dem Bescheid vom *** wurde das Ablaufrohr DN500 unter der *** und der anschließende offene Wiesengraben kollaudiert. Das Ablaufrohr bleibt in der bestehenden Form erhalten, der Graben wird nun verrohrt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde lediglich einerseits eine Abänderung der bereits bewilligten Abwasserbeseitigungsanlage *** erteilt (Strangerweiterung) und andererseits eine weitere Bewilligung zur Entwässerung im Gewerbepark „***-Nord“ (Regenwässer der Einzugsfläche ***, und Regenwässer der Einzugsfläche *** samt *** über ein Retentionsbecken sowie Überlaufwässer in einen vorhandenen Ablaufgraben). Daher ist auch nur das mit dem angefochtenen Bescheid Bewilligte verfahrensgegenständlich und die Parteistellung der Beschwerdeführer nur dahingehend zu prüfen, ob bei Verwirklichung dieses Projektes deren wasserrechtlich geschützte Rechte beeinträchtigt werden. Die mit der angefochtenen Bewilligung vom *** im
GVG entsprechend zu verlängern.Wegen der Dauer des Beschwerdeverfahrens war die Frist für die Bauvollendung
Paragraph 112, Absatz eins, WRG 1959 auf Grund der Anwendbarkeit auch im Beschwerdeverfahren nach Paragraph 17, VwGVG entsprechend zu verlängern. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG abgesehen werden, da der Sachverhalt ausreichend feststeht, keine ergänzende Beweiswürdigung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgenommen wurde und keine Rechtsfragen in der Beschwerde aufgeworfen wurden, die eine Erörterung in mündlicher Verhandlung erforderlich machen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da der Sachverhalt ausreichend feststeht, keine ergänzende Beweiswürdigung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgenommen wurde und keine Rechtsfragen in der Beschwerde aufgeworfen wurden, die eine Erörterung in mündlicher Verhandlung erforderlich machen.
GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.218.001.2015
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