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{'item': 'LVwG-AV-704/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.12.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-704/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch Mag. Hollerer als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wird von der Erlassung eines Hundehalteverbotes, zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Hundehalteverbot stützt sich auf § 6 Abs. 2 Z 5 NÖ Hundehaltegesetz LGBl. Nr. 4001-1.Das Hundehalteverbot stützt sich auf Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 5, NÖ Hundehaltegesetz Landesgesetzblatt Nr. 4001-
  2. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG § 6 NÖ HundehaltegesetzParagraph 6, NÖ Hundehaltegesetz Entscheidungsgründe: Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** hat mit Bescheid vom ***, Zl. ***, die Berufung gegen den Bescheid der Bürgermeisterin vom *** abgewiesen und das Hundehalteverbot für den Schäferhund, weiblich, Farbe braun-schwarz, mit der Mikrochipnummer *** bestätigt. Der Bescheid wird auf zwei rechtskräftige Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft X vom *** und *** wegen Übertretungen nach § 10 Abs. 1 Z 1 iVm § 1 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz gestützt.Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** und *** wegen Übertretungen nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Hundehaltegesetz gestützt. In der dagegen erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom *** eine Berufung eingebracht worden sei. Die Bürgermeisterin sei nach § 50 Abs. 1 Z 4 der NÖ Gemeindeordnung wegen Befangenheit vom Berufungsverfahren ausgeschlossen. Die Bürgermeisterin habe offensichtlich nicht nur an der Beratung und Beschlussfassung über die Berufung teilgenommen, sondern sogar den bekämpften Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** gefertigt. Der Bescheid sei daher schon deshalb rechtswidrig. Der Bescheid werde nicht einmal auf eine gesetzliche Grundlage gestützt. Der § 6 Abs. 2 des NÖ Hundehaltegesetzes bestehe aus sechs Ziffern. In den zitierten Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft X sei nur ein einziger Fall bekannt, bei dem überhaupt ein Mensch zu Schaden gekommen sein soll. In einem Fall gehe es um eine Sachbeschädigung, nämlich, ob der Hund des Beschwerdeführers einen anderen Hund verletzt haben soll.In der dagegen erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom *** eine Berufung eingebracht worden sei. Die Bürgermeisterin sei nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 4, der NÖ Gemeindeordnung wegen Befangenheit vom Berufungsverfahren ausgeschlossen. Die Bürgermeisterin habe offensichtlich nicht nur an der Beratung und Beschlussfassung über die Berufung teilgenommen, sondern sogar den bekämpften Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** gefertigt. Der Bescheid sei daher schon deshalb rechtswidrig. Der Bescheid werde nicht einmal auf eine gesetzliche Grundlage gestützt. Der Paragraph 6, Absatz 2, des NÖ Hundehaltegesetzes bestehe aus sechs Ziffern. In den zitierten Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn sei nur ein einziger Fall bekannt, bei dem überhaupt ein Mensch zu Schaden gekommen sein soll. In einem Fall gehe es um eine Sachbeschädigung, nämlich, ob der Hund des Beschwerdeführers einen anderen Hund verletzt haben soll. Am *** wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Hiezu wurden der Beschwerdeführer und die Marktgemeinde *** als Parteien geladen. Nach Vorhalt der Strafverfahren aus den Jahren *** und *** hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass die Verwaltungsstrafen rechtskräftig seien. Bei einem Vorfall habe ein Müllmann nur einen blauen Fleck gehabt, trotzdem sei er bestraft worden. Der Müllmann habe nach dem Hund getreten, weil dieser gebellt habe. Den Hund habe er in der Zwischenzeit auf einen passenden Platz gegeben. Obwohl er nicht mehr den Hund im Haus habe, habe er Spuren von großen Hundepfoten von seinem Haus zum Haus der Familie *** wahrnehmen können. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu erwogen: § 6 Abs. 2 (Hundehalteverbot) NÖ Hundehaltegesetz, LGBl. Nr. 4001 lautet:Paragraph 6, Absatz 2, (Hundehalteverbot) NÖ Hundehaltegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 4001 lautet: Die Gemeinde kann das Halten von Hunden gemäß § 2 und § 3 auch dann untersagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Hundehalter oder die Hundehalterin nicht in der Lage ist, den Hund so zu halten, dass Gefährdungen von Menschen abgewendet werden. Als bestimmte Tatsachen gelten insbesondere:Die Gemeinde kann das Halten von Hunden gemäß Paragraph 2 und Paragraph 3, auch dann untersagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Hundehalter oder die Hundehalterin nicht in der Lage ist, den Hund so zu halten, dass Gefährdungen von Menschen abgewendet werden. Als bestimmte Tatsachen gelten insbesondere:
  3. eine gerichtliche Verurteilung wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung;
  4. eine gerichtliche Verurteilung wegen eines Angriffes gegen die Staatsgewalt, den Staat oder den öffentlichen Frieden; oder
  5. eine gerichtliche Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz;
  6. eine wiederholte Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen, die unter Alkohol- oder Suchtmitteleinfluss begangen wurden;
  7. die wiederholte Bestrafung wegen Verstößen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes; oder
  8. die wiederholte Bestrafung wegen Verstößen gegen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes. Der Beschwerdeführer vermeint, dass die Verletzung des § 50 der NÖ Gemeindeordnung einen Aufhebungsgrund darstellt, weil die Bürgermeisterin an der Entscheidung des Gemeindevorstandes mitgewirkt hat, obwohl sie wegen Befangenheit ausgeschlossen wäre.Der Beschwerdeführer vermeint, dass die Verletzung des Paragraph 50, der NÖ Gemeindeordnung einen Aufhebungsgrund darstellt, weil die Bürgermeisterin an der Entscheidung des Gemeindevorstandes mitgewirkt hat, obwohl sie wegen Befangenheit ausgeschlossen wäre. Von der Marktgemeinde *** wurde das Sitzungsprotokoll der Sitzung des Gemeindevorstandes vom *** übermittelt. Daraus ist ersichtlich, dass neben der Bürgermeisterin und dem Vizebürgermeister noch drei weitere geschäftsführende Gemeinderäte anwesend waren. Über die Berufung des Beschwerdeführers wurde beraten und diese einstimmig abgelehnt. Dem Beschwerdeführer ist insoweit zu folgen, als neben der obzitierten Bestimmung der NÖ Gemeindeordnung auch im § 7 Abs. 1 Z
  9. des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes eine Befangenheit der Bürgermeisterin gegeben war, weil sie auch am angefochtenen Bescheid mitgewirkt hat. Demgegenüber steht der Beschluss des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde ***, der einstimmig erfolgte und sohin bei Stimmenthaltung der Bürgermeisterin kein anderes Ergebnis zustande gekommen wäre. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Befangenheit grundsätzlich nur um ein mangelhaftes Verfahren. Die Verwaltungsgerichte sind mit umfassender Kognitionsbefugnis ausgestattet, sodass dieser Verfahrensmangel saniert werden kann (siehe VwGH vom 29.04.2015, Zl. Ro 2015/05/0007). Die Bürgermeisterin vertritt die Gemeinde nach außen und ist sohin die Fertigung dieses Bescheides nicht als Aufhebungsgrund anzusehen. Eine Aufhebung des Bescheides und allfällige Rückverweisung an die Marktgemeinde *** war sohin nicht vorzunehmen.Von der Marktgemeinde *** wurde das Sitzungsprotokoll der Sitzung des Gemeindevorstandes vom *** übermittelt. Daraus ist ersichtlich, dass neben der Bürgermeisterin und dem Vizebürgermeister noch drei weitere geschäftsführende Gemeinderäte anwesend waren. Über die Berufung des Beschwerdeführers wurde beraten und diese einstimmig abgelehnt. Dem Beschwerdeführer ist insoweit zu folgen, als neben der obzitierten Bestimmung der NÖ Gemeindeordnung auch im Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes eine Befangenheit der Bürgermeisterin gegeben war, weil sie auch am angefochtenen Bescheid mitgewirkt hat. Demgegenüber steht der Beschluss des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde ***, der einstimmig erfolgte und sohin bei Stimmenthaltung der Bürgermeisterin kein anderes Ergebnis zustande gekommen wäre. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Befangenheit grundsätzlich nur um ein mangelhaftes Verfahren. Die Verwaltungsgerichte sind mit umfassender Kognitionsbefugnis ausgestattet, sodass dieser Verfahrensmangel saniert werden kann (siehe VwGH vom 29.04.2015, Zl. Ro 2015/05/0007). Die Bürgermeisterin vertritt die Gemeinde nach außen und ist sohin die Fertigung dieses Bescheides nicht als Aufhebungsgrund anzusehen. Eine Aufhebung des Bescheides und allfällige Rückverweisung an die Marktgemeinde *** war sohin nicht vorzunehmen. Unbestritten ist, dass im Jahr *** der Beschwerdeführer zweimal rechtskräftig nach dem Hundehaltegesetz bestraft worden ist. Diesen Bestrafungen lag eine Verletzung (blauer Fleck) einer Person und die Verletzung eines Tieres ( s. Ausführungen in der Beschwerde) zugrunde. In einem weiteren Strafverfahren im Jahr *** - Tatzeitpunkt *** – wurde ein kleiner Hund eines Nachbarn vom Hund des Beschwerdeführers angegriffen und verletzt. Im Zuge der diesen Vorfall betreffenden öffentlichen Verhandlung wurde bekannt, dass im *** ein Hund der Nachbarin vom Hund des Beschwerdeführers getötet worden ist. Verfahrensgegenständlich ist sohin festzustellen, dass der Hund des Beschwerdeführers wiederholt andere Tiere angegriffen, verletzt und sogar getötet hat. Es liegen sohin nicht bloße Übertretungen des Hundehaltegesetzes vor, wo es zu keinerlei Gefährdungen von Menschen und Tieren kam. Der Beschwerdeführer war wiederholt nicht in der Lage für die ordnungsgemäße Verwahrung des in seinem Besitz befindlichen Hundes zu sorgen, sodass das Hundehalteverbot zu Recht verhängt wurde. Es war sohin die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Die Entscheidung wurde am Ende der öffentlichen mündlichen Verhandlung verkündet. Die ordentliche Revision war auszuschließen, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Die Entscheidung weicht auch nicht (hinsichtlich Befangenheit) von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Die ordentliche Revision war auszuschließen, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt. Die Entscheidung weicht auch nicht (hinsichtlich Befangenheit) von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.704.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.