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{'item': 'LVwG-AV-1116/001-2015'}

Obsah (9)§ 28§ 25a§ 20§ 6§ 19§ 23§ 7§ 70§ 14

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.12.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-1116/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Schreiben vom *** suchte *** um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für Zu- und Umbauarbeiten bei ihrem Wohnhaus in ***, *** an. Diesem Schreiben wurden drei Einreichpläne und drei Baubeschreibungen beigelegt. Im Zuge der Vorprüfung des Ansuchens

§ 20NÖ Bau

O wurde u.a. die Beschwerdeführerin als Anrainerin im Sinne der NÖ BauO festgestellt.Mit Schreiben vom *** suchte *** um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für Zu- und Umbauarbeiten bei ihrem Wohnhaus in ***, *** an. Diesem Schreiben wurden drei Einreichpläne und drei Baubeschreibungen beigelegt. Im Zuge der Vorprüfung des Ansuchens

Paragraph 20, NÖ BauO wurde u.a. die Beschwerdeführerin als Anrainerin im Sinne der NÖ BauO festgestellt. Mit Schreiben vom *** verständigte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** die Anrainer, darunter auch die Beschwerdeführerin, dass auf dem Grundstück von ***, Parz.Nr. Bfl. ***, ***, EZ ***, KG ***, Zu- und Umbauarbeiten beabsichtigt seien. Als Eigentümer eines Anrainergrundstückes bestehe die Möglichkeit, in den Antrag samt Beilagen Einsicht zu nehmen. Eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben seien binnen 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Sofern innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben würden, werde dies als Zustimmung gewertet. Die Parteistellung gehe verloren, das Bewilligungsverfahren würde ohne Bauverhandlung durchgeführt werden. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am *** zugestellt. Mit Schreiben vom *** teilte die Beschwerdeführerin dem Bürgermeister der Stadtgemeinde *** mit, dass sie im Hinblick auf ihre Liegenschaft Immissionen und brandschutztechnische Nachteile

§ 6Abs. 2 NÖ Bau

O befürchte. Außerdem sei auch die Problematik eines Brandüberschlages gegeben. Hinsichtlich der geplanten Baulichkeiten wäre auch das Problem der Standsicherheit der bestehenden Bausubstanz zu lösen. Die Bausubstanz sei bereits sehr alt (***). Somit sei die Vorlage einer entsprechenden Statik mit Bodenuntersuchung unumgänglich. Auch müsse eine Beweissicherung vor Inangriffnahme der Bauarbeiten unbedingt stattfinden. Die Beschwerdeführerin sei daher mit dem Bauvorhaben nicht einverstanden und ersuchte um Abhaltung einer Bauverhandlung.Mit Schreiben vom *** teilte die Beschwerdeführerin dem Bürgermeister der Stadtgemeinde *** mit, dass sie im Hinblick auf ihre Liegenschaft Immissionen und brandschutztechnische Nachteile

Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO befürchte. Außerdem sei auch die Problematik eines Brandüberschlages gegeben. Hinsichtlich der geplanten Baulichkeiten wäre auch das Problem der Standsicherheit der bestehenden Bausubstanz zu lösen. Die Bausubstanz sei bereits sehr alt (***). Somit sei die Vorlage einer entsprechenden Statik mit Bodenuntersuchung unumgänglich. Auch müsse eine Beweissicherung vor Inangriffnahme der Bauarbeiten unbedingt stattfinden. Die Beschwerdeführerin sei daher mit dem Bauvorhaben nicht einverstanden und ersuchte um Abhaltung einer Bauverhandlung. Mit Schreiben vom *** verständigte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** u.a. die Beschwerdeführerin davon, dass die Bauverhandlung am *** um 08:30 Uhr an Ort und Stelle stattfinden werde. Mit Schreiben vom *** teilte die Beschwerdeführerin mit, dass es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, an der Verhandlung teilzunehmen. Sie erhalte jedoch nach wie vor die dargelegten Einwände aufrecht. Ergänzend führte sie an, dass nachstehende Punkte bei der Projekterstellung entsprechend berücksichtigt werden müssten:  Mechanische Festigkeit und Standsicherheit der bestehenden Bausubstanz  Brandschutz  Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz  Schallschutz Des Weiteren würden nach ihrer Ansicht Angaben

§ 19NÖ Bau

O fehlen, die eine ausreichende Beurteilung des Bauvorhabens ermöglichten. Dies sei u.a.:Des Weiteren würden nach ihrer Ansicht Angaben

Paragraph 19, NÖ BauO fehlen, die eine ausreichende Beurteilung des Bauvorhabens ermöglichten. Dies sei u.a.:  Statische Berechnung der Tragfähigkeit der Konstruktionen  Nachweis der ausreichenden Tragfähigkeit des Baugrundes  Angaben über den höchsten örtlichen Grundwasserspiegel  Brandschutzkonzept  Angaben über die Anordnung und Höhe der in der Umgebung bewilligten Hauptgebäude im Bauland ohne Bebauungsplan  Stellplan über Kraftfahrzeuge Daher müsse sie ihre Einwände vom *** vollinhaltlich aufrechterhalten. Sie ersuchte, den Bauwerbern aufzutragen, die fehlenden Einreichunterlagen nachzubringen, damit das Bauvorhaben fachlich einer entsprechenden Beurteilung zugeführt werden könne. Durch die geplante Terrasse befürchte sie als Nachbarin

§ 6Abs. 2 NÖ Bau

O im Bereich ihrer Liegenschaft Immissionen und brandschutztechnische Nachteile. Die Problematik eines Brandüberschlages sei gegeben. Auch das Problem der Standsicherheit im Hinblick auf die bestehende Bausubstanz müsse gelöst werden. Sie wies nochmals darauf hin, dass das Gebäude von *** stamme. Im Übrigen müsse auch das gegenständliche Bauvorhaben im Hinblick auf den bestehenden Ortskern im Sinne des Ortsbildes begutachtet werden, wobei dies nicht von nachbarrechtlicher Relevanz sei. Durch die geplante Terrasse befürchte sie als Nachbarin

Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO im Bereich ihrer Liegenschaft Immissionen und brandschutztechnische Nachteile. Die Problematik eines Brandüberschlages sei gegeben. Auch das Problem der Standsicherheit im Hinblick auf die bestehende Bausubstanz müsse gelöst werden. Sie wies nochmals darauf hin, dass das Gebäude von *** stamme. Im Übrigen müsse auch das gegenständliche Bauvorhaben im Hinblick auf den bestehenden Ortskern im Sinne des Ortsbildes begutachtet werden, wobei dies nicht von nachbarrechtlicher Relevanz sei. Aus der Baubeschreibung vom *** ist ersichtlich, dass das bestehende Wohnhaus der Bauwerberin gartenseitig entlang der Grundgrenze zum südwestlichen Nachbarn auf eine Länge von 13 m erweitert werden soll. Auf dem bis zur Grundgrenze reichenden Erdgeschoss, in welchem Nebenräume vorgesehen sind, soll im Obergeschoss unter Einbeziehung des teilweise bereits ausgebauten Dachgeschosses des Altbestandes eine eigene Wohneinheit geschaffen werden. Aus dem Einreichplan ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit *** Eigentümerin des Grundstückes *** ist, welches im Südwesten an das Grundstück von *** und *** grenzt. Aus dem Bauverhandlungsprotokoll vom *** ergibt sich, Laut Gutachten des Bausachverständigen *** vom *** liege für die zu bebauende Parzelle ***, KG ***, kein Bebauungsplan vor. Das geplante Gebäude entspreche der Bauklasse II. Die derzeit bestehende gekuppelte Bauweise soll übernommen werden. Eine Gefährdung durch Grundwasser sei nicht gegeben, zumal kein Kellergeschoss errichtet werde. Laut Gutachten des Bausachverständigen *** vom *** liege für die zu bebauende Parzelle ***, KG ***, kein Bebauungsplan vor. Das geplante Gebäude entspreche der Bauklasse römisch zwei. Die derzeit bestehende gekuppelte Bauweise soll übernommen werden. Eine Gefährdung durch Grundwasser sei nicht gegeben, zumal kein Kellergeschoss errichtet werde. Eine Beweissicherung der nachbarseitigen Bebauung und eine Dokumentation während der Fundamentarbeiten für den Zubau sei gemeinsam mit den Eigentümern der Nachbarliegenschaft vorzunehmen. Die Baubewilligung könne unter Einhaltung der Auflagenpunkte 5, 6, 7, 9, 12, 22, 23, 25, 45, 46 und 51 erteilt werden. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz Frau *** aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens

§ 23i

Vm § 14 NÖ BauO 2014 die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung der in den Einreichunterlagen dargestellten Zu- und Umbauarbeiten beim bestehenden Wohnhaus in ***, ***. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz Frau *** aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens

Paragraph 23, in Verbindung mit Paragraph 14, NÖ BauO 2014 die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung der in den Einreichunterlagen dargestellten Zu- und Umbauarbeiten beim bestehenden Wohnhaus in ***, ***. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin wurden als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das bestehende Wohnhaus der Bewilligungswerberin mit dem genehmigten Wohnhaus der Beschwerdeführerin aneinander gekoppelt errichtet worden sei. Beim Objekt *** der Beschwerdeführerin sei ein Dachgeschossausbau im Jahr *** sowie eine genehmigte Erweiterung der verbauten Grundfläche auch entlang der Grundgrenze erfolgt, wobei eine Aufstockung des gesamten Gebäudes im Jahr *** durchgeführt worden sei. Durch den geplanten zweigeschossigen Zubau werde die vorhandene gekuppelte Bauweise weitergeführt. Entlang der Grundgrenze soll ein Teilbereich in zweigeschossiger Form an die Nachbarseite, die ebenfalls zweigeschossige Bauweise, angepasst werden. Anschließend soll der weitere Zubau in eingeschossiger Form direkt an der Grundgrenze in der Höhe von 3 m und das Obergeschoss zurückspringend errichtet werden, um die Belichtung des Nachbarn zu gewährleisten. Der Zubau werde nicht unterkellert und in Massivbauweise errichtet. Als rechtliche Grundlage für die Erteilung einer Baubewilligung wurde § 14 Abs. 1 NÖ BauO 1996 angewendet, zumal der Antrag um Erteilung einer Baubewilligung vor dem ***, somit vor Inkrafttreten der NÖ BauO 2014, gestellt worden war. Als rechtliche Grundlage für die Erteilung einer Baubewilligung wurde Paragraph 14, Absatz eins, NÖ BauO 1996 angewendet, zumal der Antrag um Erteilung einer Baubewilligung vor dem ***, somit vor Inkrafttreten der NÖ BauO 2014, gestellt worden war. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass Einwendungen hinsichtlich des Ortsbildes und des Umweltschutzes keine tauglichen Einwendungen darstellten. Die Forderungen der Beschwerdeführerin nach statischer Berechnung der Tragfähigkeit der Konstruktionen, einem Nachweis der ausreichenden Tragfähigkeit des Baugrundes, nach Angaben über den höchsten örtlichen Grundwasserspiegel, einem Brandschutzkonzept, einem Stellplatz für Kraftfahrzeuge etc. würden lediglich eine Abschrift des entsprechenden Abschnittes der NÖ Bauordnung darstellen und jeglicher Behauptung einer Beeinträchtigung eines relevanten Nachbarrechtes entbehren.

§ 6Abs. 3 NÖ Bau

O 1996 sei eindeutig festgelegt, dass der Anrainer nur Anspruch auf Schutz vor Immissionen habe, die nicht aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken entstünden. Gegenständlich handle es sich auch nach dem Zu- und Umbau um ein Gebäude zu Wohnzwecken, sodass die Einwendungen ins Leere gingen.

Paragraph 6, Absatz 3, NÖ BauO 1996 sei eindeutig festgelegt, dass der Anrainer nur Anspruch auf Schutz vor Immissionen habe, die nicht aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken entstünden. Gegenständlich handle es sich auch nach dem Zu- und Umbau um ein Gebäude zu Wohnzwecken, sodass die Einwendungen ins Leere gingen. Zum Brandschutz wurde ausgeführt, dass die Verbauung an der Grundgrenze als öffnungslose Brandwand aus 40 cm Ytong-Porenbeton + Verputz erfolgen soll. Das Obergeschoss mit Öffnungen werde 3,25 m von der Grundgrenze zurückgesetzt. Im Hinblick auf eine Beweissicherung wurde auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Mit Schreiben vom *** übermittelte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** der Beschwerdeführerin das Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen vom ***. Mit Schreiben vom *** erhob die Beschwerdeführerin Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass vor Inangriffnahme der Umbauarbeiten ein Abbruch von Teilen des Bestandobjektes durchgeführt werden müsse. Durch diese Arbeiten werde es zu einer nachbarschaftlichen Umweltbelastung kommen. Diesbezüglich sei die Frage der Standsicherheit ebenfalls offen. Im nachgereichten Gutachten des Herrn *** vom *** würden Auflagenpunkte mit Nummern zitiert, die nicht nachvollziehbar seien. Die Anzahl der in diesem Gutachten angegebenen Nummern stimme mit den Auflagenpunkten des Bescheides nicht überein. Das Gutachten nehme keinen Bezug auf die auftretenden Immissionen bzw. die Standfestigkeit. Die Schlüssigkeit des Gutachtens sei allein durch den bezeichneten Mangel bei den Auflagenpunkten nicht gegeben. Hinsichtlich der Brandsicherheit seien sehr wohl Öffnungen unmittelbar bei ihrem Baubestand geplant. Insbesondere sei das Fenster der Kochnische zu erwähnen. Im Brandfall könnte von diesem eine Beeinträchtigung der Liegenschaft ausgehen. Die Grenze zwischen ihrer Liegenschaft und der Nachbarliegenschaft sei nicht gesichert. Um eine Bauordnungskonformität zu erlangen, wäre eine diesbezügliche Sicherung der Grundgrenze vorzunehmen. Da die Standsicherheit ein erhebliches Nachbarrecht darstelle, wäre auch unbedingt vor Erstellung des Bescheides eine Untersuchung des Untergrundes vorzunehmen gewesen. Ein Fernbleiben von der Verhandlung aus gesundheitlichen Gründen könne sicherlich keinen Nachteil für den Nachbarn bedeuten. Die Behörde hätte sämtliche Nachbarrechte

§ 6Abs. 2 NÖ Bau

O 1996 zu wahren.Die Grenze zwischen ihrer Liegenschaft und der Nachbarliegenschaft sei nicht gesichert. Um eine Bauordnungskonformität zu erlangen, wäre eine diesbezügliche Sicherung der Grundgrenze vorzunehmen. Da die Standsicherheit ein erhebliches Nachbarrecht darstelle, wäre auch unbedingt vor Erstellung des Bescheides eine Untersuchung des Untergrundes vorzunehmen gewesen. Ein Fernbleiben von der Verhandlung aus gesundheitlichen Gründen könne sicherlich keinen Nachteil für den Nachbarn bedeuten. Die Behörde hätte sämtliche Nachbarrechte

Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 zu wahren. Die Nachreichung des Gutachtens nach Erstellung des Bescheides hebe den Bescheid auf, da die Möglichkeit der Stellungnahme zu diesem Gutachten in die Berufungsfrist des Bescheides falle. Die gegenständliche Berufung bilde mit den das Gutachten betreffenden Punkten gleichzeitig die Stellungnahme zum nachgereichten Gutachten, welches am *** seitens der Stadtgemeinde übermittelt worden sei. Um eine Präklusion zu vermeiden, würden alle bisher vorgebrachten Einwendungen aufrechterhalten werden. Aus den Planunterlagen sei die Ableitung sowie die Entsorgung der Oberflächen- und Dachwässer nur teilweise ersichtlich. Dieses Nachbarrecht sei von der Baubehörde nicht behandelt worden. Eine Ausschwemmung des Bodens auf der Nachbarliegenschaft hätte nicht nur eine Gefährdung des Nachbargebäudes, sondern auch ihres eigenen Objektes zur Folge. Die in Punkt 4 der Auflagen vorgeschriebene mechanische Entlüftung nehme keinen Bezug darauf, wo die Ausmündung der Entlüftungsrohre und Gitter situiert sei. Im Falle einer ungünstigen Situierung würde dies neben einer Immission auch eine Beeinträchtigung des Brandschutzes herbeirufen. Die grundbücherliche Vereinigung der Grundstücke *** und *** hätte vor Erstellung des Bescheides durchgeführt werden müssen. Dies stelle ebenfalls einen Mangel des Bescheides dar. Dies falle zwar nicht in den Bereich der Nachbarrechte, wäre aber aufsichtsbehördlich zu ahnden. Da neben der Untersuchung der Standsicherheit auch der Brandschutz einen wesentlichen Bestandteil des Nachbarrechtes darstelle und sich zum gegenständlichen Bauvorhaben kein Brandschutzsachverständiger oder die örtliche Feuerwehr geäußert habe, werde ersucht, sich im Rahmen einer Auflage im neu zu erstellenden Bescheid mit der Standsicherheits- und Bodenuntersuchungs-problematik auseinander zu setzen und der Bauwerberin die Vorlage eines Brandschutzkonzeptes aufzutragen. Im Übrigen wurde der Antrag gestellt, den baubehördlichen Bescheid ersatzlos zu beheben. Mit Bescheid vom *** wies der Stadtrat der Stadtgemeinde *** als Baubehörde zweiter Instanz die Berufung als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Nach Ausführungen des bisherigen Verfahrens wurde begründend ausgeführt, dass die in § 6 Abs. 2 NÖ BauO aufgezählten Nachbarrechte taxativ seien. Mit Bescheid vom *** wies der Stadtrat der Stadtgemeinde *** als Baubehörde zweiter Instanz die Berufung als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Nach Ausführungen des bisherigen Verfahrens wurde begründend ausgeführt, dass die in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO aufgezählten Nachbarrechte taxativ seien. Zu den Immissionen habe sich die Beschwerdeführerin nicht näher geäußert, welcher Art diese seien. Aufgrund des gegenständlichen Bauvorhabens, wo aus einem Einfamilienwohnhaus ein Zweifamilienwohnhaus entstehe, würden aus dem Verwendungszweck nur Immissionen auf das Nachbargrundstück resultieren, welche hinzunehmen seien. Die Beschwerdeführerin habe nicht dargelegt, inwieweit sie das Fehlen des erst im Nachhinein übermittelten Gutachtens in der Verfolgung ihrer Rechte gehindert habe. Im Hinblick auf die Frage der Vollständigkeit der Planunterlagen könne der Nachbar nur geltend machen, dass solche Mängel der Baupläne vorlägen, durch die er außer Stande gesetzt gewesen sei, sich über die Art und den Umfang der Bauführung sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte zu informieren (VwGH 29.04.2015, 2013/05/004). Die Beschwerdeführerin habe weder behauptet, durch das Fehlen der geforderten zusätzlichen Unterlagen in einem Anrainerrecht verletzt zu werden, noch die möglichen Auswirkungen auf ein solches nicht zu erkennen können, sondern, dass es für sie aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich sei, „ob nachstehende Punkte bei der Projekterstellung entsprechend Berücksichtigung fänden“, und „die fehlenden Einreichunterlagen nachzubringen seien, damit das gegenständliche Bauvorhaben fachlich einer entsprechenden Beurteilung zugeführt werden könne“. Die Beschwerdeführerin zeige damit nicht auf, inwieweit das Fehlen der von ihr geforderten Angaben sie in der Verfolgung ihrer Rechte gehindert habe. Im Hinblick auf die Dachwässer wurde festgehalten, dass laut Baubeschreibung die anfallenden Dachwässer auf Eigengrund zur Versickerung gebracht würden. Laut Einreichplan sei der geringste Abstand eines der neuen Regenabflussrohre mit 10 m zum Bauwerk der Beschwerdeführerin angegeben. Dass die grundbücherliche Vereinigung der Grundstücke *** und Bfl. *** kein Nachbarrecht darstelle, habe die Beschwerdeführerin zu Recht erkannt. Deshalb brauche auf diesen Punkt auch nicht näher eingegangen zu werden. Der Einwand, dass es sich bei der Grundgrenze zwischen den beteiligten Grundstücken um keine gesicherte Grenze handle, könne nicht nachvollzogen werden. In der Natur seien beide Grundstücke verbaut, beide Wohnhäuser seien in gekuppelter Bauweise errichtet. Die Beschwerdeführerin bzw. ihre Rechtsvorgänger hätten schon im Jahr *** ihr Recht in Anspruch nehmen können, eine bauliche Erweiterung entlang der Grundgrenze vorzunehmen. Entlang der gesamten Grundgrenze bestehe seit langen Jahren eine Einfriedung. Im Hinblick auf die brandschutztechnischen Nachteile wurde wie folgt erwogen: Bei der Verbauung an der Grundgrenze handle es sich um eine öffnungslose Brandwand, die aus 40 cm Ytongporenbeton + Verputz bestehe. Das Obergeschoss mit Öffnungen werde 3,25 m von der Grundgrenze zurückversetzt. Mit dieser Ausführung würden die Vorschriften der NÖ Bauordnung 1996 und NÖ BTV 1997eindeutig eingehalten. Das von der Beschwerdeführerin erwähnte Fenster der geplanten Kochnische im Obergeschoss befinde sich in der neu zu errichtenden Mauer des Obergeschosses, welche im rechten Winkel zur grenzverbauenden Außenmauer gebaut werden soll. Der Abstand zur Grundgrenze betrage rund 1,60 m. „Für Ein- und Zweifamilienhäuser sei nur die Ausbildung von Außenwänden an den in § 10 NÖ BTV angeführten Stellen als Brandwände vorgeschrieben.“ (Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht,

  1. Auflage, S. 758). Da das Küchenfenster in einer Wand errichtet werde, die nicht gegen die Grundgrenze gerichtet sei, sondern vielmehr im rechten Winkel dazu, müsse diese Wand laut Bestimmung des § 10 NÖ BTV 1997 nicht als öffnungslose Brandwand errichtet werden. Somit entspreche auch das geplante Küchenfenster den Vorschriften der NÖ Bauordnung 1996 und der NÖ BTV
  2. Bei der Verbauung an der Grundgrenze handle es sich um eine öffnungslose Brandwand, die aus 40 cm Ytongporenbeton + Verputz bestehe. Das Obergeschoss mit Öffnungen werde 3,25 m von der Grundgrenze zurückversetzt. Mit dieser Ausführung würden die Vorschriften der NÖ Bauordnung 1996 und NÖ BTV 1997eindeutig eingehalten. Das von der Beschwerdeführerin erwähnte Fenster der geplanten Kochnische im Obergeschoss befinde sich in der neu zu errichtenden Mauer des Obergeschosses, welche im rechten Winkel zur grenzverbauenden Außenmauer gebaut werden soll. Der Abstand zur Grundgrenze betrage rund 1,60 m. „Für Ein- und Zweifamilienhäuser sei nur die Ausbildung von Außenwänden an den in Paragraph 10, NÖ BTV angeführten Stellen als Brandwände vorgeschrieben.“ (Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht,
  3. Auflage, S. 758). Da das Küchenfenster in einer Wand errichtet werde, die nicht gegen die Grundgrenze gerichtet sei, sondern vielmehr im rechten Winkel dazu, müsse diese Wand laut Bestimmung des Paragraph 10, NÖ BTV 1997 nicht als öffnungslose Brandwand errichtet werden. Somit entspreche auch das geplante Küchenfenster den Vorschriften der NÖ Bauordnung 1996 und der NÖ BTV
  4. Im Hinblick auf die Forderung der Beschwerdeführerin nach einem Brandschutzkonzept und der Beiziehung eines Brandschutzsachverständigen wurde auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.05.2014, Zl. 2011/05/0125, und vom 07.09.2004, Zl. 2001/05/1127, verwiesen. Bei den Einwendungen betreffend die Standsicherheit müsse von zwei verschiedenen Ansätzen ausgegangen werden. Im Zuge der Umbauarbeiten des Gebäudes komme es zu einem Türdurchbruch im Erdgeschoss im Ausmaß von 0,75 m x 2,20 m und im Obergeschoss zu einem Durchbruch, um den Altbestand mit dem Neubau räumlich zu verbinden. Die Beschwerdeführerin übersehe somit, dass nicht für den Abbruch eines Gebäudes oder Bauwerkes um Bewilligung angesucht worden sei. Die Berufungsforderung gehe daher ins Leere. Der Amtssachverständige habe bei seiner Beurteilung sehr wohl das Ausmaß der geplanten „Abbrucharbeiten“ und deren Auswirkungen erkannt. Die Behörde müsse davon ausgehen, dass der noch namhaft zu machende, befugte Bauführer diese Arbeiten in geeigneter Weise durchführen kann. Soweit ein Nachbar eine Gefährdung der Standsicherheit ... oder im Rahmen der Bauausführung (Hinweis E vom
  5. Juni 2012, 2009/05/0101) befürchte, mache er damit kein Nachbarrecht im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BauO 1996 geltend (VwGH 11.12.2012, 2009/05/0308).Soweit ein Nachbar eine Gefährdung der Standsicherheit ... oder im Rahmen der Bauausführung (Hinweis E vom
  6. Juni 2012, 2009/05/0101) befürchte, mache er damit kein Nachbarrecht im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO 1996 geltend (VwGH 11.12.2012, 2009/05/0308). Zu den im Gutachten des Sachverständigen angeführten Zahlen (Auflagenpunkten) wurde erklärt, dass diese auf eine amtsinterne Codierung hinweisen. Diese Zahlen sollten nicht im Gutachten aufscheinen. Zusammenfassend stellte der Stadtrat der Stadtgemeinde *** fest, dass es sich beim eingereichten Bauvorhaben um ein bewilligungsfähiges Projekt handle, das in jeder Hinsicht den Normen der NÖ Bauordnung 1996 und der NÖ BTV 1997 entspreche. Die vorgelegten Unterlagen seien ausreichend, um den Umfang und die Auswirkungen des Vorhabens zu beurteilen. Eine Beeinträchtigung der Anrainerschaft sei nicht erkennbar. Es sei daher der angefochtene Bescheid zu bestätigen gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob Frau *** fristgerecht die Beschwerde. Zunächst führte sie aus, dass es nicht erforderlich gewesen sei, für die behauptete Erkrankung einen schriftlichen Nachweis zu erbringen, zumal dies keine Auswirkungen auf die gesetzeskonforme Entscheidung der Baubehörde haben könne. Durch die in den Plänen dargestellten technischen Einrichtungen seien erhöhte Lärmimmissionen zu erwarten. Die Behörde habe es verabsäumt, die Zulässigkeit dieser Einrichtungen zu prüfen. Mit der Fensteröffnung der geplanten Kochnische im Brandfalle habe man sich nicht ausreichend auseinandergesetzt. Hinsichtlich der Überprüfung der Standsicherheit sei es Aufgabe der Baubehörde, entsprechende Unterlagen als Nachweis bei der Bauwerberschaft einzufordern. Es gebe weder Bodenuntersuchungen noch bodenmechanische Gutachten, weder darauf beruhende Standsicherheitsberechnungen noch Untersuchungen des bisherigen Baubestandes. Die fachgerechte Ausführung habe nichts mit dem Überprüfungsverfahren der Baubehörde zu tun. Der Einwand betreffend die Zuordnung der Auflagenpunkte sei nicht ausreichend behandelt worden. Die zitierten Auflagenpunkte seien nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der Bitte um Durchführung einer Beweissicherung des vorhandenen Baubestandes sei von der Baubehörde ebenfalls keine Veranlassung getroffen worden. Durch die örtlichen Gegebenheiten würden Risse im Objekt unvermeidbar sein. Im Hinblick auf den Umstand, dass ein Teil des Gebäudes der Beschwerdeführerin auf Säulen ruhe, habe sich niemand mit dieser Thematik beschäftigt. Um eine Präklusion zu vermeiden, wurden alle bisher vorgebrachten Einwände aufrechterhalten. Es wurde beantragt, den angeführten Bescheid ersatzlos zu beheben. Mit Schreiben vom *** legte die Stadtgemeinde *** den Verwaltungsakt samt Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht vor. Gleichzeitig wurde zur Beschwerde eine Stellungnahme abgegeben. Nach Wiedergabe des wesentlichen Sachverhaltes brachte die belangte Behörde vor, dass sich das ganze Verfahren zwischen ihr und der Beschwerdeführerin auf rein schriftlicher Ebene oder mittels Boten gestaltet habe und keine persönlichen Kontakte möglich gewesen seien. Die für den *** anberaumte mündliche Verhandlung sei deshalb abberaumt worden, da die Beschwerdeführerin mitgeteilt habe, dass ihr aus gesundheitlichen Gründen eine Teilnahme nicht möglich sei. Daher habe der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz dem von Frau *** eingebrachten Antrag Folge gegeben und die baubehördliche Bewilligung erteilt. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin seien als unbegründet abgewiesen worden. Die belangte Behörde habe die Berufung als unbegründet abgewiesen und in ihrer Stellungnahme ausdrücklich klargestellt, dass das Versäumnis der mündlichen Verhandlung nicht zu einer Benachteiligung der Beschwerdeführerin geführt habe. Die Parteienrechte der Anrainer seien gewahrt worden. Erst in der Beschwerde vom *** habe die Beschwerdeführerin den Begriff Immissionen dahingehend konkretisiert, dass durch die in den Plänen dargestellten technischen Einrichtungen erhöhte Lärmimmissionen zu erwarten seien. Wie sich aus den Einreichunterlagen klar zeige, handle es sich um ein für die Umgebung ortsübliches Wohnobjekt, das nach Fertigstellung aus zwei Wohneinheiten mit Aufenthaltsräumen und diversen Nebenräumen bestehen werde. Die Auswirkungen der Benützung eines Wohngebäudes seien hinzunehmen. Zum Einwand, man habe sich mit der Fensteröffnung der geplanten Kochnische im Brandfalle nicht ausreichend auseinandergesetzt, wurde auf die Ausführungen im Berufungsbescheid verwiesen. Die Vorlage eines bodenmechanischen Gutachtens und das Verlangen von Boden- und Grundwasseruntersuchungen bei einem nicht unterkellerten Zubau, der lediglich Grabungsarbeiten für Fundamente mit 1 m Tiefe verlange, würden einen unverhältnismäßig großen zeitlichen und finanziellen Aufwand bedeuten, der im Hinblick auf das Vorhaben nicht angemessen erscheine. Ein Nachbarrecht im Hinblick auf die Standsicherheit bestehe nur dahingehend, dass es durch einen konsensgemäßen Bestand der bewilligungsgegenständlichen baulichen Anlage und deren Verwendung nicht verletzt werde. Dies sei bei einem Bestand und Verwendung als Zweifamilienhaus auszuschließen. Eine Untersuchung des Bauzustandes des Anrainergebäudes könne nicht Aufgabe der Baubehörde sein. Bei den Wohnhäusern handle es sich um gekuppelt errichtete Siedlungshäuser aus den ***er Jahren. Die Baubewilligung für die Aufstockung vom *** und die Benützungsbewilligung vom *** hätten die heutige Form des Gebäudes ergeben. Wenn die Beschwerdeführerin befürchte, ihr Haus könnte aufgrund des Alters und der Bauform (Teile des Stockwerkes befänden sich auf Säulen) Schwächen aufweisen, so sei daran erinnert, dass der Eigentümer eines Bauwerkes dafür zu sorgen habe, dass dieses in einem der Bewilligung entsprechenden Zustand erhalten werde. Er habe Mängel (Baugebrechen), durch welche u.a. die Standsicherheit beeinträchtigt werde, zu beheben. Der Bewilligungswerberin könne es nicht zum Nachteil ausgelegt werden, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihre Rechtsvorgänger diese Bauform gewählt hätten. Die Wahl einer gewissen Bauform und Bauweise könne nicht der Grund sein, einem Nachbarn sein Recht auf den Erhalt einer Baubewilligung zu verwehren. Zu der von der Beschwerdeführerin geforderten Beweissicherung wurde ausgeführt, dass

§ 7Abs. 5 NÖ Bau

O der Berechtigte und der Belastete gemeinsam den bestehenden Zustand des betroffenen Grundstückes oder Bauwerkes festzustellen hätten, bevor Arbeiten nach Abs. 1 bis 4 durchgeführt würden. Der Gesetzestext spreche nicht von einer automatischen Verpflichtung der Behörde, eine Beweissicherung im Sinne der NÖ BauO durchzuführen.Zu der von der Beschwerdeführerin geforderten Beweissicherung wurde ausgeführt, dass

Paragraph 7, Absatz 5, NÖ BauO der Berechtigte und der Belastete gemeinsam den bestehenden Zustand des betroffenen Grundstückes oder Bauwerkes festzustellen hätten, bevor Arbeiten nach Absatz eins bis 4 durchgeführt würden. Der Gesetzestext spreche nicht von einer automatischen Verpflichtung der Behörde, eine Beweissicherung im Sinne der NÖ BauO durchzuführen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat zur Beschwerde wie folgt erwogen: Die entscheidungsrelevanten Gesetzesbestimmungen lauten wie folgt:

§ 70Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 – NÖ Bau

O 2014, LGBl. Nr. 1/2015, sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes (1.2.2015) anhängigen Verfahren (ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ BauO 1996) nach der bisherigen Rechtslage, also der NÖ BauO 1996, zu Ende zu führen.

Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BauO 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,, sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes (1.2.2015) anhängigen Verfahren (ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ BauO 1996) nach der bisherigen Rechtslage, also der NÖ BauO 1996, zu Ende zu führen.

§ 14Z. 1 NÖ Bau

O 1996 bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung.

Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BauO 1996 bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung.

§ 23Abs. 1 NÖ Bau

O 1996 hat die Baubehörde über einen Antrag auf Baubewilligung einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z. 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. (…)

Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BauO 1996 hat die Baubehörde über einen Antrag auf Baubewilligung einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. (…)

§ 6Abs. 1 Z 3 NÖ Bau

O 1996 haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 35 die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), Parteistellung.

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 4 und Paragraph 35, die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), Parteistellung. Nachbarn sind nach Abs. 1 dieser Bestimmung nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.Nachbarn sind nach Absatz eins, dieser Bestimmung nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.

§ 6Abs. 2 NÖ Bau

O 1996 werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, dieGemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

  1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4) die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
  2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben, gewährleisten und über
  3. den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten und über
  4. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
  5. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Die Parteistellung geht verloren, wenn nicht spätestens in der Verhandlung Einwendungen im Sinne des Abs. 2 erhoben werden. Von der Präklusionswirkung des § 42 AVG sind auch rechtzeitig erhobene Einwendungen betroffen, wenn diese nicht erkennen lassen, in welchem Recht sich die Partei durch das Vorhaben verletzt erachtet. Allgemein gehaltene und unsubstantiierte Ausführungen können den Anforderungen nicht gerecht werden. Die Parteistellung geht verloren, wenn nicht spätestens in der Verhandlung Einwendungen im Sinne des Absatz 2, erhoben werden. Von der Präklusionswirkung des Paragraph 42, AVG sind auch rechtzeitig erhobene Einwendungen betroffen, wenn diese nicht erkennen lassen, in welchem Recht sich die Partei durch das Vorhaben verletzt erachtet. Allgemein gehaltene und unsubstantiierte Ausführungen können den Anforderungen nicht gerecht werden. Die Aufzählung der Nachbarrechte in § 6 Abs. 2 NÖ BO 1996 ist taxativ. Der Nachbar kann keine über die dort festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte hinausgehenden Rechte geltend machen. Er kann also nur auf die Einhaltung dieser Rechte drängen, nicht aber darauf, dass aus anderen Gründen ein diese Rechte nicht verletzender Bau überhaupt nicht oder nur anders geplant oder ausgeführt werden dürfte bzw. müsste (vgl. z.B. VwGH vom 23.8.2012, 2012/05/0025).Die Aufzählung der Nachbarrechte in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 1996 ist taxativ. Der Nachbar kann keine über die dort festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte hinausgehenden Rechte geltend machen. Er kann also nur auf die Einhaltung dieser Rechte drängen, nicht aber darauf, dass aus anderen Gründen ein diese Rechte nicht verletzender Bau überhaupt nicht oder nur anders geplant oder ausgeführt werden dürfte bzw. müsste vergleiche z.B. VwGH vom 23.8.2012, 2012/05/0025). Die Beschwerdeführerin hat Einwendungen in Hinblick auf den Brandschutz und die Standsicherheit (§ 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 1996) erhoben. Zum Brandschutz führte sie aus, dass ein Brandüberschlag ein Problem darstellen könnte. Zur Standsicherheit gab sie an, dass die Bausubstanz sehr alt sei, zumal sie aus dem Jahr *** stamme. Die Beschwerdeführerin hat Einwendungen in Hinblick auf den Brandschutz und die Standsicherheit (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BO 1996) erhoben. Zum Brandschutz führte sie aus, dass ein Brandüberschlag ein Problem darstellen könnte. Zur Standsicherheit gab sie an, dass die Bausubstanz sehr alt sei, zumal sie aus dem Jahr *** stamme. Betreffend allfällige Immissionen (§ 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO) führte sie lediglich aus, dass sie solche befürchte, ohne diese näher zu konkretisieren. Erst in ihrem Schreiben vom *** brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie durch die geplante Terrasse Immissionen im Bereich ihrer Liegenschaft befürchte, wobei sie nicht näher ausführte, welcher Art diese sein könnten.Betreffend allfällige Immissionen (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO) führte sie lediglich aus, dass sie solche befürchte, ohne diese näher zu konkretisieren. Erst in ihrem Schreiben vom *** brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie durch die geplante Terrasse Immissionen im Bereich ihrer Liegenschaft befürchte, wobei sie nicht näher ausführte, welcher Art diese sein könnten. Die maßgebliche Bestimmung des § 48 NÖ BauO 1996 lautet wie folgt: Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 48, NÖ BauO 1996 lautet wie folgt: Abs. 1) Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen Absatz eins,) Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen
  6. das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden,
  7. Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung nicht örtlich unzumutbar belästigen. Abs. 2) Ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, ist nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen. Absatz 2,) Ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, ist nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen. Für die Erhebung von tauglichen Einwendungen nach § 6 Abs. 2 Z 1 bzw. Z 2 NÖ BauO 1996 reicht es aus, dass die Verletzung von Bestimmungen der NÖ Bauordnung, des NÖ Raumordnungsgesetzes, der NÖ Aufzugsordnung sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen betreffend die Standsicherheit, die Trockenheit oder den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn sowie den Schutz vor Immissionen – ausgenommen jener die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken ergeben – behauptet wird. Für die Erhebung von tauglichen Einwendungen nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, bzw. Ziffer 2, NÖ BauO 1996 reicht es aus, dass die Verletzung von Bestimmungen der NÖ Bauordnung, des NÖ Raumordnungsgesetzes, der NÖ Aufzugsordnung sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen betreffend die Standsicherheit, die Trockenheit oder den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn sowie den Schutz vor Immissionen – ausgenommen jener die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken ergeben – behauptet wird. Bei der von der Beschwerdeführerin ins Treffen gezogenen Einwendung in Hinblick auf Immissionen durch die geplante Terrasse handelt es sich somit um keine taugliche Einwendung, zumal sich die Benutzung einer Terrasse eines Wohnhauses aus dem Wohnzweck ergibt. Auf diese Einwendung ist daher seitens des Verwaltungsgerichtes nicht näher einzugehen. Unabhängig davon führte die Beschwerdeführerin nicht konkret aus, welcher Art diese sein könnten. Erstmals in der Beschwerde konkretisiert die Beschwerdeführerin die Einwendung der Immissionen dahingehend, dass durch die in den Plänen dargestellten technischen Einrichtungen erhöhte Lärmimmissionen zu erwarten seien. Wie sich aus den Einreichunterlagen ergibt, handelt es sich um ein für die Umgebung ortsübliches Wohnprojekt, das nach Fertigstellung aus zwei Wohneinheiten mit Aufenthaltsräumen und diversen Nebenräumen bestehen wird. Welche technischen Einrichtungen bei diesem Bauvorhaben zu einem erhöhten Lärm führen könnten, ist für das Verwaltungsgericht nicht nachvollziehbar. Im Übrigen ist diese Einwendung nicht rechtzeitig erfolgt, sodass diesbezüglich Präklusion eintrat. Zu den Einwendungen betreffend den Brandschutz ist auszuführen, dass an der Grundgrenze eine öffnungslose Brandwand, bestehend aus 40 cm Ytong-Porenbeton und Verputz, errichtet werden soll. Das Obergeschoss ist von der Grundgrenze 3,25 m zurückversetzt, sodass den Vorschriften der NÖ Bauordnung 1996 und der NÖ BTV 1997 ausreichend Genüge getan wird. Das auf Bauwerke des Nachbarn beschränkte Recht auf Brandschutz kann auch nach § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BauO 1996 nur insoweit verletzt sein, als durch die Ausgestaltung und die zulässige Benützung des bewilligten Bauwerks der Nachbarschutz nicht gewährleistet ist. Typischerweise kommt dafür § 10 NÖ BTV betreffend die Gestaltung von Außenwänden als Brandwände in Betracht (VwGH 07.09.2004, 2001/05/1127). Nach dieser Bestimmung sind nur die gegen eine Grundstücksgrenze gerichteten Außenwände als Brandwände und öffnungslos zu errichten. Die Fensteröffnung im Bereich der geplanten Kochnische befindet sich in einer neu zu errichtenden Mauer im rechten Winkel zur Brandwand. Das auf Bauwerke des Nachbarn beschränkte Recht auf Brandschutz kann auch nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO 1996 nur insoweit verletzt sein, als durch die Ausgestaltung und die zulässige Benützung des bewilligten Bauwerks der Nachbarschutz nicht gewährleistet ist. Typischerweise kommt dafür Paragraph 10, NÖ BTV betreffend die Gestaltung von Außenwänden als Brandwände in Betracht (VwGH 07.09.2004, 2001/05/1127). Nach dieser Bestimmung sind nur die gegen eine Grundstücksgrenze gerichteten Außenwände als Brandwände und öffnungslos zu errichten. Die Fensteröffnung im Bereich der geplanten Kochnische befindet sich in einer neu zu errichtenden Mauer im rechten Winkel zur Brandwand. Es kann seitens des Verwaltungsgerichtes nicht festgestellt werden, dass durch die Ausgestaltung des bewilligten Bauvorhabens und die zulässige Benützung der Brandschutz nicht gewährleistet wäre. Zur Standsicherheit ist auszuführen, dass laut Gutachten des Bausachverständigen *** eine Beweissicherung der nachbarseitigen Bebauung und eine Dokumentation während der Fundamentarbeiten für den Zubau vorzunehmen ist. Dabei ist die Beweissicherung gemeinsam mit den Eigentümern der Nachbarliegenschaft vorzunehmen. Wie der Sachverständige aber bereits zu Recht ausgeführt hat, hat sich um die Beweissicherung nicht die Baubehörde zu kümmern. Vielmehr ist sie vom Bauwerber und der Beschwerdeführerin selbst in die Wege zu leiten. In Hinblick auf den Einwand der Beschwerdeführerin, die Zuordnung der Auflagenpunkte sei nicht ausreichend behandelt worden, ist festzuhalten, dass dieser Einwand ins Leere geht, zumal die Beschwerdeführerin durch die amtsinterne Nummerierung im Gutachten des Sachverständigen *** nicht in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wurde. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes entspricht das von der Bauwerberin eingereichte und im Beschwerdeverfahren behandelte Projekt den Bestimmungen des NÖ BTV 1997 und der NÖ BauO 1996, weshalb keine subjektiv öffentlichen Rechte der Beschwerdeführerin verletzt wurden. Es konnte daher der Beschwerde keine Folge gegeben werden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.1116.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.