GVG) als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Schreiben vom *** suchte *** um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für Zu- und Umbauarbeiten bei ihrem Wohnhaus in ***, *** an. Diesem Schreiben wurden drei Einreichpläne und drei Baubeschreibungen beigelegt. Im Zuge der Vorprüfung des Ansuchens
O wurde u.a. die Beschwerdeführerin als Anrainerin im Sinne der NÖ BauO festgestellt.Mit Schreiben vom *** suchte *** um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für Zu- und Umbauarbeiten bei ihrem Wohnhaus in ***, *** an. Diesem Schreiben wurden drei Einreichpläne und drei Baubeschreibungen beigelegt. Im Zuge der Vorprüfung des Ansuchens
Paragraph 20, NÖ BauO wurde u.a. die Beschwerdeführerin als Anrainerin im Sinne der NÖ BauO festgestellt. Mit Schreiben vom *** verständigte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** die Anrainer, darunter auch die Beschwerdeführerin, dass auf dem Grundstück von ***, Parz.Nr. Bfl. ***, ***, EZ ***, KG ***, Zu- und Umbauarbeiten beabsichtigt seien. Als Eigentümer eines Anrainergrundstückes bestehe die Möglichkeit, in den Antrag samt Beilagen Einsicht zu nehmen. Eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben seien binnen 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Sofern innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben würden, werde dies als Zustimmung gewertet. Die Parteistellung gehe verloren, das Bewilligungsverfahren würde ohne Bauverhandlung durchgeführt werden. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am *** zugestellt. Mit Schreiben vom *** teilte die Beschwerdeführerin dem Bürgermeister der Stadtgemeinde *** mit, dass sie im Hinblick auf ihre Liegenschaft Immissionen und brandschutztechnische Nachteile
O befürchte. Außerdem sei auch die Problematik eines Brandüberschlages gegeben. Hinsichtlich der geplanten Baulichkeiten wäre auch das Problem der Standsicherheit der bestehenden Bausubstanz zu lösen. Die Bausubstanz sei bereits sehr alt (***). Somit sei die Vorlage einer entsprechenden Statik mit Bodenuntersuchung unumgänglich. Auch müsse eine Beweissicherung vor Inangriffnahme der Bauarbeiten unbedingt stattfinden. Die Beschwerdeführerin sei daher mit dem Bauvorhaben nicht einverstanden und ersuchte um Abhaltung einer Bauverhandlung.Mit Schreiben vom *** teilte die Beschwerdeführerin dem Bürgermeister der Stadtgemeinde *** mit, dass sie im Hinblick auf ihre Liegenschaft Immissionen und brandschutztechnische Nachteile
Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO befürchte. Außerdem sei auch die Problematik eines Brandüberschlages gegeben. Hinsichtlich der geplanten Baulichkeiten wäre auch das Problem der Standsicherheit der bestehenden Bausubstanz zu lösen. Die Bausubstanz sei bereits sehr alt (***). Somit sei die Vorlage einer entsprechenden Statik mit Bodenuntersuchung unumgänglich. Auch müsse eine Beweissicherung vor Inangriffnahme der Bauarbeiten unbedingt stattfinden. Die Beschwerdeführerin sei daher mit dem Bauvorhaben nicht einverstanden und ersuchte um Abhaltung einer Bauverhandlung. Mit Schreiben vom *** verständigte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** u.a. die Beschwerdeführerin davon, dass die Bauverhandlung am *** um 08:30 Uhr an Ort und Stelle stattfinden werde. Mit Schreiben vom *** teilte die Beschwerdeführerin mit, dass es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, an der Verhandlung teilzunehmen. Sie erhalte jedoch nach wie vor die dargelegten Einwände aufrecht. Ergänzend führte sie an, dass nachstehende Punkte bei der Projekterstellung entsprechend berücksichtigt werden müssten: Mechanische Festigkeit und Standsicherheit der bestehenden Bausubstanz Brandschutz Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz Schallschutz Des Weiteren würden nach ihrer Ansicht Angaben
O fehlen, die eine ausreichende Beurteilung des Bauvorhabens ermöglichten. Dies sei u.a.:Des Weiteren würden nach ihrer Ansicht Angaben
Paragraph 19, NÖ BauO fehlen, die eine ausreichende Beurteilung des Bauvorhabens ermöglichten. Dies sei u.a.: Statische Berechnung der Tragfähigkeit der Konstruktionen Nachweis der ausreichenden Tragfähigkeit des Baugrundes Angaben über den höchsten örtlichen Grundwasserspiegel Brandschutzkonzept Angaben über die Anordnung und Höhe der in der Umgebung bewilligten Hauptgebäude im Bauland ohne Bebauungsplan Stellplan über Kraftfahrzeuge Daher müsse sie ihre Einwände vom *** vollinhaltlich aufrechterhalten. Sie ersuchte, den Bauwerbern aufzutragen, die fehlenden Einreichunterlagen nachzubringen, damit das Bauvorhaben fachlich einer entsprechenden Beurteilung zugeführt werden könne. Durch die geplante Terrasse befürchte sie als Nachbarin
O im Bereich ihrer Liegenschaft Immissionen und brandschutztechnische Nachteile. Die Problematik eines Brandüberschlages sei gegeben. Auch das Problem der Standsicherheit im Hinblick auf die bestehende Bausubstanz müsse gelöst werden. Sie wies nochmals darauf hin, dass das Gebäude von *** stamme. Im Übrigen müsse auch das gegenständliche Bauvorhaben im Hinblick auf den bestehenden Ortskern im Sinne des Ortsbildes begutachtet werden, wobei dies nicht von nachbarrechtlicher Relevanz sei. Durch die geplante Terrasse befürchte sie als Nachbarin
Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO im Bereich ihrer Liegenschaft Immissionen und brandschutztechnische Nachteile. Die Problematik eines Brandüberschlages sei gegeben. Auch das Problem der Standsicherheit im Hinblick auf die bestehende Bausubstanz müsse gelöst werden. Sie wies nochmals darauf hin, dass das Gebäude von *** stamme. Im Übrigen müsse auch das gegenständliche Bauvorhaben im Hinblick auf den bestehenden Ortskern im Sinne des Ortsbildes begutachtet werden, wobei dies nicht von nachbarrechtlicher Relevanz sei. Aus der Baubeschreibung vom *** ist ersichtlich, dass das bestehende Wohnhaus der Bauwerberin gartenseitig entlang der Grundgrenze zum südwestlichen Nachbarn auf eine Länge von 13 m erweitert werden soll. Auf dem bis zur Grundgrenze reichenden Erdgeschoss, in welchem Nebenräume vorgesehen sind, soll im Obergeschoss unter Einbeziehung des teilweise bereits ausgebauten Dachgeschosses des Altbestandes eine eigene Wohneinheit geschaffen werden. Aus dem Einreichplan ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit *** Eigentümerin des Grundstückes *** ist, welches im Südwesten an das Grundstück von *** und *** grenzt. Aus dem Bauverhandlungsprotokoll vom *** ergibt sich, Laut Gutachten des Bausachverständigen *** vom *** liege für die zu bebauende Parzelle ***, KG ***, kein Bebauungsplan vor. Das geplante Gebäude entspreche der Bauklasse II. Die derzeit bestehende gekuppelte Bauweise soll übernommen werden. Eine Gefährdung durch Grundwasser sei nicht gegeben, zumal kein Kellergeschoss errichtet werde. Laut Gutachten des Bausachverständigen *** vom *** liege für die zu bebauende Parzelle ***, KG ***, kein Bebauungsplan vor. Das geplante Gebäude entspreche der Bauklasse römisch zwei. Die derzeit bestehende gekuppelte Bauweise soll übernommen werden. Eine Gefährdung durch Grundwasser sei nicht gegeben, zumal kein Kellergeschoss errichtet werde. Eine Beweissicherung der nachbarseitigen Bebauung und eine Dokumentation während der Fundamentarbeiten für den Zubau sei gemeinsam mit den Eigentümern der Nachbarliegenschaft vorzunehmen. Die Baubewilligung könne unter Einhaltung der Auflagenpunkte 5, 6, 7, 9, 12, 22, 23, 25, 45, 46 und 51 erteilt werden. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz Frau *** aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens
Vm § 14 NÖ BauO 2014 die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung der in den Einreichunterlagen dargestellten Zu- und Umbauarbeiten beim bestehenden Wohnhaus in ***, ***. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz Frau *** aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens
Paragraph 23, in Verbindung mit Paragraph 14, NÖ BauO 2014 die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung der in den Einreichunterlagen dargestellten Zu- und Umbauarbeiten beim bestehenden Wohnhaus in ***, ***. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin wurden als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das bestehende Wohnhaus der Bewilligungswerberin mit dem genehmigten Wohnhaus der Beschwerdeführerin aneinander gekoppelt errichtet worden sei. Beim Objekt *** der Beschwerdeführerin sei ein Dachgeschossausbau im Jahr *** sowie eine genehmigte Erweiterung der verbauten Grundfläche auch entlang der Grundgrenze erfolgt, wobei eine Aufstockung des gesamten Gebäudes im Jahr *** durchgeführt worden sei. Durch den geplanten zweigeschossigen Zubau werde die vorhandene gekuppelte Bauweise weitergeführt. Entlang der Grundgrenze soll ein Teilbereich in zweigeschossiger Form an die Nachbarseite, die ebenfalls zweigeschossige Bauweise, angepasst werden. Anschließend soll der weitere Zubau in eingeschossiger Form direkt an der Grundgrenze in der Höhe von 3 m und das Obergeschoss zurückspringend errichtet werden, um die Belichtung des Nachbarn zu gewährleisten. Der Zubau werde nicht unterkellert und in Massivbauweise errichtet. Als rechtliche Grundlage für die Erteilung einer Baubewilligung wurde § 14 Abs. 1 NÖ BauO 1996 angewendet, zumal der Antrag um Erteilung einer Baubewilligung vor dem ***, somit vor Inkrafttreten der NÖ BauO 2014, gestellt worden war. Als rechtliche Grundlage für die Erteilung einer Baubewilligung wurde Paragraph 14, Absatz eins, NÖ BauO 1996 angewendet, zumal der Antrag um Erteilung einer Baubewilligung vor dem ***, somit vor Inkrafttreten der NÖ BauO 2014, gestellt worden war. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass Einwendungen hinsichtlich des Ortsbildes und des Umweltschutzes keine tauglichen Einwendungen darstellten. Die Forderungen der Beschwerdeführerin nach statischer Berechnung der Tragfähigkeit der Konstruktionen, einem Nachweis der ausreichenden Tragfähigkeit des Baugrundes, nach Angaben über den höchsten örtlichen Grundwasserspiegel, einem Brandschutzkonzept, einem Stellplatz für Kraftfahrzeuge etc. würden lediglich eine Abschrift des entsprechenden Abschnittes der NÖ Bauordnung darstellen und jeglicher Behauptung einer Beeinträchtigung eines relevanten Nachbarrechtes entbehren.
O 1996 sei eindeutig festgelegt, dass der Anrainer nur Anspruch auf Schutz vor Immissionen habe, die nicht aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken entstünden. Gegenständlich handle es sich auch nach dem Zu- und Umbau um ein Gebäude zu Wohnzwecken, sodass die Einwendungen ins Leere gingen.
Paragraph 6, Absatz 3, NÖ BauO 1996 sei eindeutig festgelegt, dass der Anrainer nur Anspruch auf Schutz vor Immissionen habe, die nicht aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken entstünden. Gegenständlich handle es sich auch nach dem Zu- und Umbau um ein Gebäude zu Wohnzwecken, sodass die Einwendungen ins Leere gingen. Zum Brandschutz wurde ausgeführt, dass die Verbauung an der Grundgrenze als öffnungslose Brandwand aus 40 cm Ytong-Porenbeton + Verputz erfolgen soll. Das Obergeschoss mit Öffnungen werde 3,25 m von der Grundgrenze zurückgesetzt. Im Hinblick auf eine Beweissicherung wurde auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Mit Schreiben vom *** übermittelte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** der Beschwerdeführerin das Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen vom ***. Mit Schreiben vom *** erhob die Beschwerdeführerin Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass vor Inangriffnahme der Umbauarbeiten ein Abbruch von Teilen des Bestandobjektes durchgeführt werden müsse. Durch diese Arbeiten werde es zu einer nachbarschaftlichen Umweltbelastung kommen. Diesbezüglich sei die Frage der Standsicherheit ebenfalls offen. Im nachgereichten Gutachten des Herrn *** vom *** würden Auflagenpunkte mit Nummern zitiert, die nicht nachvollziehbar seien. Die Anzahl der in diesem Gutachten angegebenen Nummern stimme mit den Auflagenpunkten des Bescheides nicht überein. Das Gutachten nehme keinen Bezug auf die auftretenden Immissionen bzw. die Standfestigkeit. Die Schlüssigkeit des Gutachtens sei allein durch den bezeichneten Mangel bei den Auflagenpunkten nicht gegeben. Hinsichtlich der Brandsicherheit seien sehr wohl Öffnungen unmittelbar bei ihrem Baubestand geplant. Insbesondere sei das Fenster der Kochnische zu erwähnen. Im Brandfall könnte von diesem eine Beeinträchtigung der Liegenschaft ausgehen. Die Grenze zwischen ihrer Liegenschaft und der Nachbarliegenschaft sei nicht gesichert. Um eine Bauordnungskonformität zu erlangen, wäre eine diesbezügliche Sicherung der Grundgrenze vorzunehmen. Da die Standsicherheit ein erhebliches Nachbarrecht darstelle, wäre auch unbedingt vor Erstellung des Bescheides eine Untersuchung des Untergrundes vorzunehmen gewesen. Ein Fernbleiben von der Verhandlung aus gesundheitlichen Gründen könne sicherlich keinen Nachteil für den Nachbarn bedeuten. Die Behörde hätte sämtliche Nachbarrechte
O 1996 zu wahren.Die Grenze zwischen ihrer Liegenschaft und der Nachbarliegenschaft sei nicht gesichert. Um eine Bauordnungskonformität zu erlangen, wäre eine diesbezügliche Sicherung der Grundgrenze vorzunehmen. Da die Standsicherheit ein erhebliches Nachbarrecht darstelle, wäre auch unbedingt vor Erstellung des Bescheides eine Untersuchung des Untergrundes vorzunehmen gewesen. Ein Fernbleiben von der Verhandlung aus gesundheitlichen Gründen könne sicherlich keinen Nachteil für den Nachbarn bedeuten. Die Behörde hätte sämtliche Nachbarrechte
Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 zu wahren. Die Nachreichung des Gutachtens nach Erstellung des Bescheides hebe den Bescheid auf, da die Möglichkeit der Stellungnahme zu diesem Gutachten in die Berufungsfrist des Bescheides falle. Die gegenständliche Berufung bilde mit den das Gutachten betreffenden Punkten gleichzeitig die Stellungnahme zum nachgereichten Gutachten, welches am *** seitens der Stadtgemeinde übermittelt worden sei. Um eine Präklusion zu vermeiden, würden alle bisher vorgebrachten Einwendungen aufrechterhalten werden. Aus den Planunterlagen sei die Ableitung sowie die Entsorgung der Oberflächen- und Dachwässer nur teilweise ersichtlich. Dieses Nachbarrecht sei von der Baubehörde nicht behandelt worden. Eine Ausschwemmung des Bodens auf der Nachbarliegenschaft hätte nicht nur eine Gefährdung des Nachbargebäudes, sondern auch ihres eigenen Objektes zur Folge. Die in Punkt 4 der Auflagen vorgeschriebene mechanische Entlüftung nehme keinen Bezug darauf, wo die Ausmündung der Entlüftungsrohre und Gitter situiert sei. Im Falle einer ungünstigen Situierung würde dies neben einer Immission auch eine Beeinträchtigung des Brandschutzes herbeirufen. Die grundbücherliche Vereinigung der Grundstücke *** und *** hätte vor Erstellung des Bescheides durchgeführt werden müssen. Dies stelle ebenfalls einen Mangel des Bescheides dar. Dies falle zwar nicht in den Bereich der Nachbarrechte, wäre aber aufsichtsbehördlich zu ahnden. Da neben der Untersuchung der Standsicherheit auch der Brandschutz einen wesentlichen Bestandteil des Nachbarrechtes darstelle und sich zum gegenständlichen Bauvorhaben kein Brandschutzsachverständiger oder die örtliche Feuerwehr geäußert habe, werde ersucht, sich im Rahmen einer Auflage im neu zu erstellenden Bescheid mit der Standsicherheits- und Bodenuntersuchungs-problematik auseinander zu setzen und der Bauwerberin die Vorlage eines Brandschutzkonzeptes aufzutragen. Im Übrigen wurde der Antrag gestellt, den baubehördlichen Bescheid ersatzlos zu beheben. Mit Bescheid vom *** wies der Stadtrat der Stadtgemeinde *** als Baubehörde zweiter Instanz die Berufung als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Nach Ausführungen des bisherigen Verfahrens wurde begründend ausgeführt, dass die in § 6 Abs. 2 NÖ BauO aufgezählten Nachbarrechte taxativ seien. Mit Bescheid vom *** wies der Stadtrat der Stadtgemeinde *** als Baubehörde zweiter Instanz die Berufung als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Nach Ausführungen des bisherigen Verfahrens wurde begründend ausgeführt, dass die in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO aufgezählten Nachbarrechte taxativ seien. Zu den Immissionen habe sich die Beschwerdeführerin nicht näher geäußert, welcher Art diese seien. Aufgrund des gegenständlichen Bauvorhabens, wo aus einem Einfamilienwohnhaus ein Zweifamilienwohnhaus entstehe, würden aus dem Verwendungszweck nur Immissionen auf das Nachbargrundstück resultieren, welche hinzunehmen seien. Die Beschwerdeführerin habe nicht dargelegt, inwieweit sie das Fehlen des erst im Nachhinein übermittelten Gutachtens in der Verfolgung ihrer Rechte gehindert habe. Im Hinblick auf die Frage der Vollständigkeit der Planunterlagen könne der Nachbar nur geltend machen, dass solche Mängel der Baupläne vorlägen, durch die er außer Stande gesetzt gewesen sei, sich über die Art und den Umfang der Bauführung sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte zu informieren (VwGH 29.04.2015, 2013/05/004). Die Beschwerdeführerin habe weder behauptet, durch das Fehlen der geforderten zusätzlichen Unterlagen in einem Anrainerrecht verletzt zu werden, noch die möglichen Auswirkungen auf ein solches nicht zu erkennen können, sondern, dass es für sie aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich sei, „ob nachstehende Punkte bei der Projekterstellung entsprechend Berücksichtigung fänden“, und „die fehlenden Einreichunterlagen nachzubringen seien, damit das gegenständliche Bauvorhaben fachlich einer entsprechenden Beurteilung zugeführt werden könne“. Die Beschwerdeführerin zeige damit nicht auf, inwieweit das Fehlen der von ihr geforderten Angaben sie in der Verfolgung ihrer Rechte gehindert habe. Im Hinblick auf die Dachwässer wurde festgehalten, dass laut Baubeschreibung die anfallenden Dachwässer auf Eigengrund zur Versickerung gebracht würden. Laut Einreichplan sei der geringste Abstand eines der neuen Regenabflussrohre mit 10 m zum Bauwerk der Beschwerdeführerin angegeben. Dass die grundbücherliche Vereinigung der Grundstücke *** und Bfl. *** kein Nachbarrecht darstelle, habe die Beschwerdeführerin zu Recht erkannt. Deshalb brauche auf diesen Punkt auch nicht näher eingegangen zu werden. Der Einwand, dass es sich bei der Grundgrenze zwischen den beteiligten Grundstücken um keine gesicherte Grenze handle, könne nicht nachvollzogen werden. In der Natur seien beide Grundstücke verbaut, beide Wohnhäuser seien in gekuppelter Bauweise errichtet. Die Beschwerdeführerin bzw. ihre Rechtsvorgänger hätten schon im Jahr *** ihr Recht in Anspruch nehmen können, eine bauliche Erweiterung entlang der Grundgrenze vorzunehmen. Entlang der gesamten Grundgrenze bestehe seit langen Jahren eine Einfriedung. Im Hinblick auf die brandschutztechnischen Nachteile wurde wie folgt erwogen: Bei der Verbauung an der Grundgrenze handle es sich um eine öffnungslose Brandwand, die aus 40 cm Ytongporenbeton + Verputz bestehe. Das Obergeschoss mit Öffnungen werde 3,25 m von der Grundgrenze zurückversetzt. Mit dieser Ausführung würden die Vorschriften der NÖ Bauordnung 1996 und NÖ BTV 1997eindeutig eingehalten. Das von der Beschwerdeführerin erwähnte Fenster der geplanten Kochnische im Obergeschoss befinde sich in der neu zu errichtenden Mauer des Obergeschosses, welche im rechten Winkel zur grenzverbauenden Außenmauer gebaut werden soll. Der Abstand zur Grundgrenze betrage rund 1,60 m. „Für Ein- und Zweifamilienhäuser sei nur die Ausbildung von Außenwänden an den in § 10 NÖ BTV angeführten Stellen als Brandwände vorgeschrieben.“ (Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht,
O der Berechtigte und der Belastete gemeinsam den bestehenden Zustand des betroffenen Grundstückes oder Bauwerkes festzustellen hätten, bevor Arbeiten nach Abs. 1 bis 4 durchgeführt würden. Der Gesetzestext spreche nicht von einer automatischen Verpflichtung der Behörde, eine Beweissicherung im Sinne der NÖ BauO durchzuführen.Zu der von der Beschwerdeführerin geforderten Beweissicherung wurde ausgeführt, dass
Paragraph 7, Absatz 5, NÖ BauO der Berechtigte und der Belastete gemeinsam den bestehenden Zustand des betroffenen Grundstückes oder Bauwerkes festzustellen hätten, bevor Arbeiten nach Absatz eins bis 4 durchgeführt würden. Der Gesetzestext spreche nicht von einer automatischen Verpflichtung der Behörde, eine Beweissicherung im Sinne der NÖ BauO durchzuführen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat zur Beschwerde wie folgt erwogen: Die entscheidungsrelevanten Gesetzesbestimmungen lauten wie folgt:
O 2014, LGBl. Nr. 1/2015, sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes (1.2.2015) anhängigen Verfahren (ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ BauO 1996) nach der bisherigen Rechtslage, also der NÖ BauO 1996, zu Ende zu führen.
Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BauO 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,, sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes (1.2.2015) anhängigen Verfahren (ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ BauO 1996) nach der bisherigen Rechtslage, also der NÖ BauO 1996, zu Ende zu führen.
O 1996 bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung.
Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BauO 1996 bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung.
O 1996 hat die Baubehörde über einen Antrag auf Baubewilligung einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z. 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. (…)
Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BauO 1996 hat die Baubehörde über einen Antrag auf Baubewilligung einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. (…)
O 1996 haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 35 die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), Parteistellung.
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 4 und Paragraph 35, die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), Parteistellung. Nachbarn sind nach Abs. 1 dieser Bestimmung nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.Nachbarn sind nach Absatz eins, dieser Bestimmung nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.
O 1996 werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, dieGemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.