GVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren
G) iVm § 38 VwGVG eingestellt.Der Beschwerde wird
Paragraph 50, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, des Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt: „Sie haben als das
G zur Vertretung nach außen berufene Organ der *** mit Sitz in ***, ***, in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer folgende Verwaltungsübertretung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002 zu verantworten:„Sie haben als das
Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der *** mit Sitz in ***, ***, in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer folgende Verwaltungsübertretung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002 zu verantworten: Zeit: ***, 15:15 Uhr und *** Ort: Gemeindegebiet ***, Gst.Nr.***, ***, *** und ***, alle KG *** Tatbeschreibung: Von der ***, ***, ***, wurden zumindest am ***, 15:15 Uhr und am *** Abfälle entgegen den Grundsätzen des § 15 Abs. 3 AWG 2002 gelagert, da eine konsenslose Schüttung von Bodenaushub auf den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und ***, alle KG ***, im Ausmaß von ca. 500 m2 und einer Kubatur von ungefähr 1.000 m3 vorgenommen wurde und somit Abfall außerhalb einer hiefür genehmigten Anlage und außerhalb einer hiefür genehmigten Deponie abgelagert wurde.Von der ***, ***, ***, wurden zumindest am ***, 15:15 Uhr und am *** Abfälle entgegen den Grundsätzen des Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 gelagert, da eine konsenslose Schüttung von Bodenaushub auf den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und ***, alle KG ***, im Ausmaß von ca. 500 m2 und einer Kubatur von ungefähr 1.000 m3 vorgenommen wurde und somit Abfall außerhalb einer hiefür genehmigten Anlage und außerhalb einer hiefür genehmigten Deponie abgelagert wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 15 Abs. 3 iVm § 79 Abs. 2 Z. 3 AWG 2002Paragraph 15, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2002 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von € 4.000,00 160 Stunden § 79 Abs.1 Z.3 AWG 2002160 Stunden Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 3, AWG 2002 Vorgeschriebener Kostenbeitrag
G), das sind 10% derStrafe, mindestens jedoch 10 Euro € 400,00Vorgeschriebener Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2,, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der, Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 400,00 Gesamtbetrag: € 4.400,00“ In der Begründung führte die belangte Behörde zunächst an, dass dem Beschuldigten der Sachverhalt, er habe im Gemeindegebiet von *** in ***, „***“, eine konsenslose Schüttung vorgenommen, vorgehalten worden sei. In seiner Rechtfertigung vom *** habe er im Wesentlichen vorgebracht, dass kein Abfall außerhalb einer hiefür genehmigten Anlage gelagert und daher § 15 Abs. 3 iVm § 79 Abs. 2 Z 3 AWG 2002 auch nicht verwirklicht worden sei. Es sei zu keinem Zeitpunkt die Ablagerung von Abfällen erfolgt, sondern vielmehr habe der ordnungsgemäße Einbau von Aushubmaterial mit dem Ziel der Erweiterung der Hofstelle stattgefunden. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird weiters auf einen Behandlungsauftrag der Bezirkshauptmannschaft X und eine dagegen erhobene Beschwerde hingewiesen.In der Begründung führte die belangte Behörde zunächst an, dass dem Beschuldigten der Sachverhalt, er habe im Gemeindegebiet von *** in ***, „***“, eine konsenslose Schüttung vorgenommen, vorgehalten worden sei. In seiner Rechtfertigung vom *** habe er im Wesentlichen vorgebracht, dass kein Abfall außerhalb einer hiefür genehmigten Anlage gelagert und daher Paragraph 15, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2002 auch nicht verwirklicht worden sei. Es sei zu keinem Zeitpunkt die Ablagerung von Abfällen erfolgt, sondern vielmehr habe der ordnungsgemäße Einbau von Aushubmaterial mit dem Ziel der Erweiterung der Hofstelle stattgefunden. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird weiters auf einen Behandlungsauftrag der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn und eine dagegen erhobene Beschwerde hingewiesen. Die belangte Behörde weist dann darauf hin, dass im Zuge eines Außendienstes von Organen der Bezirkshauptmannschaft X am *** eine konsenslose Schüttung wahrgenommen worden sei. Bei den Erhebungen seien unter anderem der Beschwerdeführer und der Liegenschaftseigentümer *** angetroffen worden. Während der Erhebungen seien mehrere LKWs der Firma *** sowie einer anderen Firma gekommen und hätten Material über die Böschung gekippt; die Baggerarbeiten der Schüttung habe der Beschwerdeführer mit einem firmeneigenen Bagger durchgeführt. Der Beschwerdeführer sei handels- und gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma ***.Die belangte Behörde weist dann darauf hin, dass im Zuge eines Außendienstes von Organen der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn am *** eine konsenslose Schüttung wahrgenommen worden sei. Bei den Erhebungen seien unter anderem der Beschwerdeführer und der Liegenschaftseigentümer *** angetroffen worden. Während der Erhebungen seien mehrere LKWs der Firma *** sowie einer anderen Firma gekommen und hätten Material über die Böschung gekippt; die Baggerarbeiten der Schüttung habe der Beschwerdeführer mit einem firmeneigenen Bagger durchgeführt. Der Beschwerdeführer sei handels- und gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma ***. Laut Mitteilung des Beschwerdeführers habe es sich beim Material um Aushub einer Straßenbaustelle in ***, Nähe Schloss ***, gehandelt. Der Beschwerdeführer habe darauf hingewiesen, dass mit den Schüttungen eine Hofumfahrung errichtet werden sollte. Der Liegenschaftseigentümer Konrad Berger habe einen Antrag auf naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Lagerstätte samt Anschüttung gestellt. Die belangte Behörde hat dem entgegengehalten, dass die Anschüttungen im Auftrag und Wissen der Firma *** durchgeführt worden seien. Die Verwertung des angeführten Materials als Grundlage für eine Erweiterung der Hofstelle sei nach Ansicht der belangten Behörde nur vorgeschoben, um die Entsorgung des deponierten Materials nachträglich zu rechtfertigen. Dafür spreche auch, dass es keine beurteilungsfähigen Unterlagen und kein beurteilungsfähiges Projekt geben würde. Ob die bereits vorhandenen Schüttungen nachträglich genehmigungsfähig seien, könne nicht gesagt werden. Sollten die Schüttungen irgendwann nachträglich rechtlich saniert werden können, liege nach Ansicht der belangten Behörde im Zeitraum zwischen *** und *** dennoch eine konsenslos durchgeführte Schüttung vor. Zur Strafhöhe führte die belangte Behörde aus, dass sie von einem monatlichen Einkommen von 1 500 Euro und keinen Sorgepflichten ausgehe. Die festgesetzte Strafhöhe sei angemessen, sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen. 2. Zum Beschwerdevorbringen: In seiner rechtzeitig erhobenen Beschwerde bekämpfte der Beschwerdeführer das Straferkenntnis in seinem gesamten Umfang wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die zur Last gelegte Menge 1 000 m³, und sohin jedenfalls weniger als 2000 t betragen habe. Es habe sich
der Deponieverordnung 2008 jedenfalls um augenscheinlich nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial gehandelt und dieser Umstand sei auch bereits im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft X durch Vorlage der Prüfprotokolle der Firma *** unter Beweis gestellt worden. Bei Durchführung der Arbeiten seien keine augenscheinlichen Kontaminationen festgestellt worden, insbesondere habe es sich um einen an eine Straße grenzenden Aushubbereich, welcher nicht mit mehr als 7 500 Fahrzeugen befahren werde, gehandelt. Die Behörde gehe offensichtlich davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Absicht gehandelt habe, die Grundstücke des Liegenschaftseigentümers ohnehin käuflich zu erwerben, die zu erwartende Fläche stehe nicht im Verhältnis zur Durchführung der Arbeiten. In seiner rechtzeitig erhobenen Beschwerde bekämpfte der Beschwerdeführer das Straferkenntnis in seinem gesamten Umfang wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die zur Last gelegte Menge 1 000 m³, und sohin jedenfalls weniger als 2000 t betragen habe. Es habe sich
Paragraph 13, der Deponieverordnung 2008 jedenfalls um augenscheinlich nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial gehandelt und dieser Umstand sei auch bereits im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn durch Vorlage der Prüfprotokolle der Firma *** unter Beweis gestellt worden. Bei Durchführung der Arbeiten seien keine augenscheinlichen Kontaminationen festgestellt worden, insbesondere habe es sich um einen an eine Straße grenzenden Aushubbereich, welcher nicht mit mehr als 7 500 Fahrzeugen befahren werde, gehandelt. Die Behörde gehe offensichtlich davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Absicht gehandelt habe, die Grundstücke des Liegenschaftseigentümers ohnehin käuflich zu erwerben, die zu erwartende Fläche stehe nicht im Verhältnis zur Durchführung der Arbeiten. Das ausgegrabene Material würde im Wesentlichen jenem Material entsprechen, welches sich am Einbauort befinde. Jeder gewonnene Quadratmeter stelle für den Liegenschaftseigentümer Konrad Berger als Landwirt eine Verbesserung für seine betriebliche Struktur dar, zumal er nicht einmal in der Lage war, ordnungsgemäß zur Mistlagerstätte zuzufahren. Völlig unwesentlich sei die Ansicht, dass die Schüttung für eine dauernde Verwendung als Lagerplatz bzw. die Erweiterung des Stallgebäudes einer Baubewilligung bedürfe, in deren Zuge jedenfalls auch die Standsicherheit der beabsichtigten Schüttung nachzuweisen wäre. Dies möge Geltung für das baurechtliche Verfahren haben, habe jedoch im gegenständlichen Verfahren keinerlei Relevanz. Die ordnungsgemäße Genehmigung sei beantragt worden. Zur Frage, ob das seitens der Firma *** beurteilte Material auf den gegenständlichen Grundflächen eingebracht worden sei, sei vom Sachverständigen bestätigt worden, dass diese Verfuhrtätigkeiten nachvollziehbar seien, jedoch noch ergänzende Beurteilungen der Firma *** benötigt werden würden. Die Prüftätigkeit habe dem Land Niederösterreich oblegen. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, von den Sachverständigen sei zu klären, ob nachvollziehbar sei, dass das seitens der Firma *** beurteilte Material auf den gegenständlichen Grundflächen eingebracht worden sei, ob dieses Material für die Herstellung einer Zufahrt und Lagerfläche im Hinblick auf die Standsicherheit geeignet sei, ob allenfalls aus bodenschutzfachlicher oder gewässerschutzfachlicher Sicht Maßnahmen aufzutragen seien, ob beurteilbar sei, ob das angeschüttete Material für die Herstellung einer Zufahrt oder Lagerfläche entsprechend eingebracht worden und ob die Beurteilung eventueller Projektsunterlagen und Nachweise etc. zu fordern sei. Die verhängte Strafe stehe keinesfalls im Verhältnis zum Sachverhalt. Die Einstellung des Verfahrens wurde beantragt. Mit Schreiben vom *** hat die Bezirkshauptmannschaft X die gegenständliche Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt und hat mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.Mit Schreiben vom *** hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die gegenständliche Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt und hat mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. 3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, ***, Einsicht genommen. Weiters wurde in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft X betreffend Behandlungsauftrag
AWG 2002, ***, und in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft X betreffend Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung, ***, Einsicht genommen.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, ***, Einsicht genommen. Weiters wurde in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn betreffend Behandlungsauftrag
Paragraph 73, AWG 2002, ***, und in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn betreffend Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung, ***, Einsicht genommen. 4. Feststellungen und Beweiswürdigung: Vom *** bis *** hat der Beschwerdeführer im Gemeindegebiet von ***, ***, „***“, Bodenaushubmaterial im Ausmaß von rund 1000 m³ westlich des Hofes auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, alle KG ***, Liegenschaftseigentümer ***, aufgebracht. Bei dem Material handelte es sich um Bodenaushubmaterial von Straßenbauarbeiten der Straßenmeisterei *** im Bereich der Landesbaustelle ***, ***, km *** bis ***, welches vor dem Abtransport abfallchemisch noch nicht beprobt worden war. Dieses Material wurde von dieser Baustelle entfernt, um den Fortgang des Bauvorhabens nicht zu behindern. Das Material wurde vom Beschwerdeführer im Auftrag des Liegenschaftseigentümers *** aufgebracht. Zweck der durchgeführten Schüttungen war, die landwirtschaftliche Hofstelle besser nutzen zu können. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde der Beschwerdeführer
AWG 2002 verpflichtet, die Schüttungen von Bodenaushub in ***, ***, Liegenschaftseigentümer ***, westlich des besagten Hofes auf näher genannten Grundstücken, KG ***, nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 von hierzu Befugten entsorgen zu lassen. Dagegen hat der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel eingebracht.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 73, AWG 2002 verpflichtet, die Schüttungen von Bodenaushub in ***, ***, Liegenschaftseigentümer ***, westlich des besagten Hofes auf näher genannten Grundstücken, KG ***, nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 von hierzu Befugten entsorgen zu lassen. Dagegen hat der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel eingebracht. Mit Schreiben vom ***, bei der Bezirkshauptmannschaft X am *** eingelangt, stellte der Liegenschaftseigentümer *** den Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Lagerfläche samt Anschüttung auf den Grundstücken ***, *** und ***, KG ***. Als Bauführer wurde die *** bekannt gegeben. Im naturschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren legte die *** den Prüfbericht der ***, ***, vom *** vor, welche eine Nachbeprobung des geschütteten Bodenaushubmaterials auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft am *** zum Inhalt hatte. Demnach würde das auf den oben genannten Grundstücken abgelagerte Bodenaushubmaterial die Grenzwerte „Bodenaushubdeponie“ nach der Deponieverordnung 2008 und die Grenzwerte der Verwertungsklasse A2
Bundesabfallwirtschaftsplan 2011 nicht überschreiten. Aufgrund der Materialqualität wurde vom Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz am *** die Zulässigkeit für den beantragten Verwendungszweck attestiert und festgestellt, dass aufgrund der Materialqualität A2 eine landwirtschaftliche Nutzung des Bereiches mit Einbringung der Produkte in die Nahrungsmittelkette nicht zulässig sei. Weiters wurde vom Amtssachverständigen für Naturschutz festgehalten, dass bei projektsgemäßer Ausführung und einer Abdeckung der Böschung mit humosem Material sowie deren Begrünung weder das Landschaftsbild und der Erholungswert der Landschaft noch die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum durch die verfahrensgegenständliche Anschüttung nachhaltig beeinträchtigt werde.Mit Schreiben vom ***, bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn am *** eingelangt, stellte der Liegenschaftseigentümer *** den Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Lagerfläche samt Anschüttung auf den Grundstücken ***, *** und ***, KG ***. Als Bauführer wurde die *** bekannt gegeben. Im naturschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren legte die *** den Prüfbericht der ***, ***, vom *** vor, welche eine Nachbeprobung des geschütteten Bodenaushubmaterials auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft am *** zum Inhalt hatte. Demnach würde das auf den oben genannten Grundstücken abgelagerte Bodenaushubmaterial die Grenzwerte „Bodenaushubdeponie“ nach der Deponieverordnung 2008 und die Grenzwerte der Verwertungsklasse A2
Bundesabfallwirtschaftsplan 2011 nicht überschreiten. Aufgrund der Materialqualität wurde vom Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz am *** die Zulässigkeit für den beantragten Verwendungszweck attestiert und festgestellt, dass aufgrund der Materialqualität A2 eine landwirtschaftliche Nutzung des Bereiches mit Einbringung der Produkte in die Nahrungsmittelkette nicht zulässig sei. Weiters wurde vom Amtssachverständigen für Naturschutz festgehalten, dass bei projektsgemäßer Ausführung und einer Abdeckung der Böschung mit humosem Material sowie deren Begrünung weder das Landschaftsbild und der Erholungswert der Landschaft noch die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum durch die verfahrensgegenständliche Anschüttung nachhaltig beeinträchtigt werde. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde dem Liegenschaftseigentümer *** unter Vorschreibung von Auflagen die naturschutzbehördliche Bewilligung erteilt, außerhalb des Ortsbereiches in der Gemeinde *** auf den Grundstücken Nr. ***, *** und *** der KG ***, Anschüttungen im Umfang von 2 200 m³ auf einer Fläche von 1 300 m² zur Errichtung einer Lagerfläche vorzunehmen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** wurde dem Liegenschaftseigentümer *** unter Vorschreibung von Auflagen die naturschutzbehördliche Bewilligung erteilt, außerhalb des Ortsbereiches in der Gemeinde *** auf den Grundstücken Nr. ***, *** und *** der KG ***, Anschüttungen im Umfang von 2 200 m³ auf einer Fläche von 1 300 m² zur Errichtung einer Lagerfläche vorzunehmen. Diese Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Akten der Bezirkshauptmannschaft X (***, ***, ***).Diese Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Akten der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn (***, ***, ***). 5. Rechtslage und Erwägungen: Wie bereits festgestellt stammen die eingesetzten Materialien von einem Bauvorhaben. Das Bodenaushubmaterial wurde der *** in Entledigungsabsicht übergeben, um die Verwirklichung des Bauvorhabens nicht zu behindern. Der subjektive Abfallbegriff
1 Z 1 AWG 2002 ist daher erfüllt.Wie bereits festgestellt stammen die eingesetzten Materialien von einem Bauvorhaben. Das Bodenaushubmaterial wurde der *** in Entledigungsabsicht übergeben, um die Verwirklichung des Bauvorhabens nicht zu behindern. Der subjektive Abfallbegriff
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 ist daher erfüllt. Wer nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 AWG 2002 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 AWG 2002 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 AWG 2002 vermischt oder vermengt, begeht
2 Z 3 AWG 2002 – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 Euro bis 8 400 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 Euro bedroht.Wer nicht gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz eins, 3, oder 4 AWG 2002 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen Paragraph 15, Absatz eins, AWG 2002 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen Paragraph 15, Absatz 2, AWG 2002 vermischt oder vermengt, begeht
Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2002 – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 Euro bis 8 400 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 Euro bedroht. Von der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer angelastet, dass er entgegen dem § 15 Abs. 3 AWG 2002 Abfälle gelagert hätte.
3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.Von der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer angelastet, dass er entgegen dem Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 Abfälle gelagert hätte.
Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
G hat der Spruch eines Straferkenntnis, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Demnach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und die Identität der Tat insbesondere nach Ort und Zeit unverwechselbar fest steht. Dadurch soll gewährleistet sein, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und muss der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnis, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Demnach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und die Identität der Tat insbesondere nach Ort und Zeit unverwechselbar fest steht. Dadurch soll gewährleistet sein, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und muss der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Die Tat ist daher so eindeutig zu umschreiben, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl. VwGH vom
GVG konnte die Verhandlung entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage fest steht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG konnte die Verhandlung entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage fest steht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. 6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der im Erwägungsteil zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der im Erwägungsteil zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.689.001.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.