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{'item': 'LVwG-S-2536/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.01.2016 GeschäftszahlLVwG-S-2536/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wegen Bestrafung nach dem Wasserrechtsgesetz, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wegen Bestrafung nach dem Wasserrechtsgesetz, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt., II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 30, 31 Abs. 1 und 137 Abs. 2 Z 4 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBI. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)Paragraphen 30, 31, Absatz eins und 137 Absatz 2, Ziffer 4, WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, , BGBI. Nr. 215 aus 1959, i.d.g.F.) §§ 25 Abs. 2 und 45 Abs. 1 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 i.d.g.F.)Paragraphen 25, Absatz 2 und 45 Absatz eins, VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, , Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, i.d.g.F.) §§ 44 Abs. 1 und 50 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 44, Absatz eins, und 50 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Entscheidungsgründe

  1. Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde und angefochtenes Straferkenntnis Auf Grund einer Anzeige des Fachgebietes Anlagenrecht der Bezirkshaupt-mannschaft X leitete die Bezirkshauptmannschaft X als Verwaltungsstrafbehörde gegen *** als Geschäftsführer der „*** ein Strafverfahren wegen Übertretung nach § 137 Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit §§ 30 und 31 Abs. 1 WRG 1959 ein. Sie warf ihm im Wesentlichen vor, in den Monaten März und April *** die bescheidmäßig bewilligte Anzahl an Schlachtungen von 470 Rindern pro Woche um mehr als 10 % überschritten, dadurch eine Sorgfaltspflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 WRG 1959 begangen und damit die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeigeführt zu haben. Deswegen erfolgte schließlich die Bestrafung mittels Straferkenntnisses vom ***, ***, mit dem über den Beschuldigten eine Geldstrafe in Höhe von € 750,-- verhängt worden ist. Auf Grund einer Anzeige des Fachgebietes Anlagenrecht der Bezirkshaupt-mannschaft römisch zehn leitete die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als Verwaltungsstrafbehörde gegen *** als Geschäftsführer der „*** ein Strafverfahren wegen Übertretung nach Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraphen 30 und 31 Absatz eins, WRG 1959 ein. Sie warf ihm im Wesentlichen vor, in den Monaten März und April *** die bescheidmäßig bewilligte Anzahl an Schlachtungen von 470 Rindern pro Woche um mehr als 10 % überschritten, dadurch eine Sorgfaltspflichtverletzung nach Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 begangen und damit die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeigeführt zu haben. Deswegen erfolgte schließlich die Bestrafung mittels Straferkenntnisses vom ***, ***, mit dem über den Beschuldigten eine Geldstrafe in Höhe von € 750,-- verhängt worden ist. Begründend führt die Behörde aus, dass der *** mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, und mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, eine Abwasserreinigungsanlage in der KG *** wasserrechtlich bewilligt worden sei; für diese Abwasserreinigungsanlage sei eine Schlachtzahl von 470 Rindern pro Woche bewilligt. Aus den der Behörde vorliegenden Schlachtzahlen von 2106 im März bzw. 2226 Rindern im April ergebe sich eine durchschnittliche Schlachtzahl von etwa 541 Rindern pro Woche und damit eine Überschreitung der bewilligten Schlachtzahl um mehr als 10 %.Begründend führt die Behörde aus, dass der *** mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, und mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, eine Abwasserreinigungsanlage in der KG *** wasserrechtlich bewilligt worden sei; für diese Abwasserreinigungsanlage sei eine Schlachtzahl von 470 Rindern pro Woche bewilligt. Aus den der Behörde vorliegenden Schlachtzahlen von 2106 im März bzw. 2226 Rindern im April ergebe sich eine durchschnittliche Schlachtzahl von etwa 541 Rindern pro Woche und damit eine Überschreitung der bewilligten Schlachtzahl um mehr als 10 %. Der Sachverhalt sei vom Beschuldigten auch nicht bestritten worden; er hätte lediglich vorgebracht, der Meinung gewesen zu sein, dass die Erhöhung der Schlachtzahlen von einer gewerberechtlichen Genehmigung gedeckt sei. Weiters zitiert die Behörde die angewendeten Rechtsvorschriften und führt aus, dass die Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch die Überschreitung der genehmigten Schlachtzahl herbeigeführt worden sei, weil die bewilligte Anlage für die tatsächlich durchgeführten Schlachtungen nicht ausgelegt gewesen sei. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer wäre der Beschuldigte gemäß § 9 Abs. 1 VStG verantwortlich. Hinsichtlich des Verschuldens sei auf § 5 Abs. 1 VStG zu verweisen; der entsprechende „Entlastungsbeweis“ sei dem Beschuldigten jedoch nicht gelungen. Im Hinblick auf ein im Tatzeitraum anhängiges Bewilligungsverfahren ginge das Vorbringen in Bezug auf einen Irrtum im Zusammenhang mit einer gewerberechtlichen Genehmigung ins Leere; außerdem hätte ein sorgfältiger Betreiber einer Abwasserreinigungsanlage sich erkundigen müssen, ob für eine geplante Änderung behördliche Genehmigungen erforderlich wären. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer wäre der Beschuldigte gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG verantwortlich. Hinsichtlich des Verschuldens sei auf Paragraph 5, Absatz eins, VStG zu verweisen; der entsprechende „Entlastungsbeweis“ sei dem Beschuldigten jedoch nicht gelungen. Im Hinblick auf ein im Tatzeitraum anhängiges Bewilligungsverfahren ginge das Vorbringen in Bezug auf einen Irrtum im Zusammenhang mit einer gewerberechtlichen Genehmigung ins Leere; außerdem hätte ein sorgfältiger Betreiber einer Abwasserreinigungsanlage sich erkundigen müssen, ob für eine geplante Änderung behördliche Genehmigungen erforderlich wären. Weiters finden sich im Straferkenntnis Ausführungen zur Strafbemessung.
  2. Beschwerde Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Darin bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass zwar im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid ein Wochenproduktionsplan betreffend Schlachtzahl enthalten sei; es handelte sich dabei um „Planmengen“, die für die Projektierung der Kläranlage herangezogen worden seien, wobei jedoch Kapazitätsreserven berücksichtigt worden wären. Außerdem seien die Schmutzfrachten gleichmäßig über die Wochentage verteilt, während die Rinderschlachtungen ungleichmäßig verteilt wären, was durch die ursprünglich am Freitag erfolgenden Schweineschlachtungen bedingt sei. Diese fänden bereits seit geraumer Zeit nicht mehr statt, sodass die frei werdenden Kapazitäten für zusätzliche Rinderschlachtungen genutzt werden könnten. Die im Wochenproduktionsplan genannten Zahlen seien nicht als wöchentliche Höchstmengen zu verstehen. Überdies sei die Berechnung der Behörde unrichtig, da diese die Monate März und April mit jeweils acht Wochen angenommen hätte. Allenfalls ergäbe sich bei richtiger Rechnung eine Überschreitung der Schlachtzahl um etwa 4 %, dies unter Außerachtlassung der nicht mehr erfolgenden Schweineschlachtungen. Schließlich beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Straferkenntnisses.
  3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte den Beschwerdeführer zunächst auf, nähere Angaben betreffend die täglichen Schlachtungen zu machen, sowie die verantwortlichen Mitarbeiter bekanntzugeben. Dem kam der Beschwerdeführer mit Schreiben vom *** nach. Aus der vorgelegten Tabelle ergeben sich tägliche Schlachtzahlen zwischen 68 und 130 Rindern und Wochensummen zwischen 439 und 522 an geschlachteten Rindern. Am *** führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der neben dem Beschwerdeführer unter anderem der für den Kläranlagenbetrieb Verantwortliche *** und der Betriebsleiter des Schlachthofes *** als Zeugen sowie der wasserbautechnische Amtssachverständige *** gehört wurden. Der Beschwerdeführer brachte unter anderem ergänzend vor, dass die in der Projektbeschreibung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides wiedergegebenen Schlachtzahlen nur eine grobe Angabe für den Planer gewesen seien, jedoch nicht als zulässige Obergrenze zu verstehen wären. Die Erfahrungen im Kläranlagenbetrieb hätten ergeben, dass auch bei Überschreitung der im Bescheid angegebenen „Planzahlen“ die Grenzwerte immer hätten eingehalten werden können. Der Zeuge *** gab an, dass die Betriebskläranlage für ein sogenanntes Aufstauverfahren konzipiert sei, welches zu einer Vergleichmäßigung der Einleitung des Abwassers, welches an fünf Werktagen anfalle, auf die sieben Wochentage führe. Mengenüberschreitungen könne er in einem Schlammbunker zwischenspeichern und anschließend wieder zurückpumpen, was auch schon mehrmals vorgekommen sei; der Schlammbunker hätte aber bisher immer gereicht. Der Betriebsleiter *** sagte als Zeuge aus, dass die Schlachtzahlen durch die Firmenleitung vorgegeben würden und im Jahresdurchschnitt wöchentlich zwischen 460 und 490 Rindern geschlachtet würden mit Spitzenwerten bis zu 550 Schlachtungen. Es sei auch schon vorgekommen, dass ihn der Klärwärter aufmerksam gemacht hätte, dass die Obergrenze bei der Schmutzfracht erreicht würde; er hätte darauf das Kuttelfleckreinigen eingestellt. Der wasserbautechnische Amtssachverständige führte in der Sache Folgendes aus: Grundsätzlich erfolgt die Dimensionierung einer Kläranlage mit Hilfe der angenommenen Schmutzfracht, die sich im konkreten Fall aus der durchschnittlichen Anzahl der Schlachtzahlen pro Tag ergibt. Abhängig von der Art der Verarbeitung bzw. innerbetrieblichen Maßnahmen wie Einleitung von zB Blut oder anderer Teile der Schlachttiere wird sich außerdem je nach Größe und Gewicht eine Schmutzfracht ergeben, die von den getroffenen Annahmen abweichen kann. Es kann daher aus meiner Sicht die Schlachtzahl pro Tag nicht verbindlich sein, verbindlich hingegen ist die Schmutzfracht, die direkt in die Anlagenbemessung eingeht. Wie der heutigen Verhandlung zu entnehmen ist, erfolgt eine Erfassung der täglich zugeleiteten Abwassermengen und der Konzentrationen, woraus die Schmutzfracht ermittelt werden kann. Es liegt daher am Klärwärter darauf hinzuweisen, dass die Erreichung der maximal täglichen Schmutzfracht kurz bevor steht. Im Projekt wurde eine Schlachtzahl von etwa 100 Rindern für die Dimensionierung der Kläranlage angenommen. Auf Grund der gemessenen Trockensubstanz in der Kläranlage und der angesetzten Schmutzfracht von etwa 300 kg pro Tag ergibt sich eine Schlammbelastung von rund 0,1 kg/kg d. Bei Erhöhung der Schlachtzahlen auf 130 Rinder pro Tag würde sich als, wenn man eine lineare Steigerung der Schmutzfracht annimmt, eine Schlammbelastung von rund 0,13 kg/kg d ergeben. Anzumerken ist außerdem, dass die angenommenen 130 Rinder pro Tag nur an einem bestimmten Tag erreicht wurden und die vorhergehenden und folgenden Schlachtzahlen unter den Bemessungswerten von 100 Rindern pro Tag liegen. Daraus ist abzuleiten, dass, wenn man die tägliche Abwassermenge von etwa 50 m3 im Vergleich zu Beckenvolumen von über 600 m3 betrachtet, eine zusätzliche Vergleichmäßigung eintritt. Zu den oben errechneten 0,13 kg/kg d ist weiterhin festzuhalten, dass bei einer derart niedrigen Schlammbelastung die Reinigungsleistung der Kläranlage nicht gemindert werden kann. Auf die Vergleichmäßigung durch geringere Belastungen an den vor und nachfolgenden Tagen wurde bereits eingegangen. Bestätigt werden können diese theoretischen Ausführungen durch die vom Klärwärter wöchentlich gezogenen Proben. Darin ist eine durchgehend den Grenzwerten entsprechende Reinigungsleistung der Kläranlage zu entnehmen, obwohl es immer wieder zu Überschreitungen der Bemessungsannahmen von 100 Rindern pro Tag gekommen ist. Zusammenfassend ist daher auf Grund der vorliegenden Schlachtzahlen vom *** bis *** keine Gefährdung der Reinigungsleistung der Kläranlage ersichtlich.
  4. Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 4.
  5. Anzuwendende Rechtsvorschriften WRGWRG, § 30

(1)Alle Gewässer einschließlich des Grundwassers sind im Rahmen des öffentlichen Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so reinzuhalten und zu schützen,Paragraph 30,
(1)Alle Gewässer einschließlich des Grundwassers sind im Rahmen des öffentlichen Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so reinzuhalten und zu schützen,
  1. dass die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet werden kann,
  2. dass Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und sonstige fühlbare Schädigungen vermieden werden können,
  3. dass eine Verschlechterung vermieden sowie der Zustand der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf ihren Wasserhaushalt geschützt und verbessert werden,
  4. dass eine nachhaltige Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcen gefördert wird,
  5. dass eine Verbesserung der aquatischen Umwelt, ua. durch spezifische Maßnahmen zur schrittweisen Reduzierung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von gefährlichen Schadstoffen gewährleistet wird. Insbesondere ist Grundwasser sowie Quellwasser so reinzuhalten, dass es als Trinkwasser verwendet werden kann. Grundwasser ist weiters so zu schützen, dass eine schrittweise Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers und Verhinderung der weiteren Verschmutzung sichergestellt wird. Oberflächengewässer sind so reinzuhalten, dass Tagwässer zum Gemeingebrauch sowie zu gewerblichen Zwecken benutzt und Fischwässer erhalten werden können.
(2)Abs. 1 soll beitragen
(2)Absatz eins, soll beitragen
  1. zu einer Minderung der Auswirkungen von Dürren und Überschwemmungen, insbesondere der Freihaltung von Überflutungsräumen;
  2. zu einer ausreichenden Versorgung (§ 13) mit Oberflächen- und Grundwasser guter Qualität, wie es für eine nachhaltige, ausgewogene und gerechte Wassernutzung erforderlich ist;zu einer ausreichenden Versorgung (Paragraph 13,) mit Oberflächen- und Grundwasser guter Qualität, wie es für eine nachhaltige, ausgewogene und gerechte Wassernutzung erforderlich ist;
  3. zu einer wesentlichen Reduzierung der Grundwasserverschmutzung;
  4. zum Schutz der Hoheitsgewässer und Meeresgewässer im Rahmen internationaler Übereinkommen.
(3)
  1. Unter Reinhaltung der Gewässer wird in diesem Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht (Wassergüte), unter Verunreinigung jede Beeinträchtigung dieser Beschaffenheit und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens verstanden.
  2. Unter Schutz der Gewässer wird in diesem Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit von Oberflächengewässern einschließlich ihrer hydro-morphologischen Eigenschaften und der für den ökologischen Zustand maßgeblichen Uferbereiche sowie der Schutz des Grundwassers verstanden.
  3. Verschmutzung ist die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen oder Wärme in Wasser die der menschlichen Gesundheit oder der Qualität der aquatischen Ökosysteme oder der direkt von ihnen abhängigen Landökosysteme schaden können oder eine Beeinträchtigung oder Störung des Erholungswertes und anderer legitimer Nutzungen der Umwelt mit sich bringen. (…) § 31.
(1)Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.Paragraph 31,
(1)Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des Paragraph 1297,, zutreffendenfalls mit der im Sinne des Paragraph 1299, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des Paragraph 30, zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist. (…) § 137.
(2)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, werParagraph 137,
(2)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Absatz 3, oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer 4. durch Außerachtlassung der ihn gemäß § 31 Abs. 1 treffenden Sorgfaltspflicht die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt.durch Außerachtlassung der ihn gemäß Paragraph 31, Absatz eins, treffenden Sorgfaltspflicht die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt. (…) VStGVStG, § 25 (…)
(2)Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie dieParagraph 25, (…)
(2)Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. (…) § 45.
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wennParagraph 45,
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
  1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
  2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
  3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
  4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
  5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
  6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. (…) VwGVG § 44
(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 44,
(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (…) § 50 Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. VwGGVwGG, § 25a
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VGB-VG, Art. 133. (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.(…)Artikel 133, (…),
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist., (…) 4.
  1. Feststellungen und Beweiswürdigung Es steht fest, dass die „*** mit Sitz in ***, ***, in der KG ***, eine wasserrechtlich bewilligte Abwasserbeseitigungsanlage betreibt. Im Zeitraum *** bis *** wurden an Werktagen täglich zwischen 68 und 130 Rinder im betriebseigenen Schlachthof geschlachtet; die Wochensummen an geschlachteten Rindern betragen für diesen Zeitraum zwischen 439 und
  2. Dass es in diesem Zusammenhang zur Gefahr einer Gewässerverunreinigung wegen einer schlachtzahlbedingten Beeinträchtigung der Reinigungsleistung der Betriebskläranlage gekommen wäre, kann nicht festgestellt werden. Diese Feststellungen ergeben sich aus den Aktenunterlagen der Verwaltungsstraf-behörde, den Angaben des Beschwerdeführers, der Aussagen der Zeugen *** und *** sowie dem schlüssigen Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen. Die Angaben von Beschwerdeführer und Zeugen scheinen glaubhaft und widerlegen die davon abweichenden Annahmen der Behörde. Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen ist nachvollziehbar abzuleiten, dass selbst bei der höchsten festgestellten Schlachtzahl von 130 Rindern pro Tag die Reinigungsleistung der Kläranlage nicht beeinträchtigt würde, wozu noch ein günstiger Vergleichmäßigungseffekt auf Grund geringerer Schlachtzahlen an vorhergehenden bzw. folgenden Tagen kommt. Daraus hat der Amtssachverständige plausibel abgeleitet, dass für den Straferkenntnis-gegenständlichen Zeitraum insgesamt eine Beeinträchtigung der Reinigungsleistung der Kläranlage nicht erkannt werden kann. Daraus ergibt sich aber auch, dass die Gefahr einer Gewässerverunreinigung nicht bestanden hat bzw. jedenfalls nicht erweislich ist. Demgegenüber vermag die auf die bloße Vermutung der Behörde gestützte Schlussfolgerung, dass eine Überschreitung eines Wertes von 470 Schlachtungen pro Woche zwangsläufig zu einer Gefährdung der Funktion der Kläranlage und damit zu einer Gefahr einer Gewässerverunreinigung führte, nicht zu bestehen. 4.
  3. Rechtliche Beurteilung Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer dafür bestraft, dass er unter Außerachtlassung der ihn treffenden Sorgfaltsverpflichtung die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeigeführt hätte. Die belangte Behörde hat die Gefahr der Gewässerverunreinigung lediglich daraus abgeleitet, dass sie aus den in der Projektbeschreibung des Bewilligungsbescheides enthaltenen Schlachtzahlen geschlossen hat, dass die vorliegende Abwasserreinigungsanlage nicht für höhere Schlachtzahlen ausgelegt worden wäre und deshalb – bei Überschreitung dieser Werte - die Gefahr einer Gewässerverunreinigung drohte. Voraussetzung für die Strafbarkeit nach § 137 Abs. 2 Z 4 WRG 1959 ist der Eintritt einer konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung (vgl. VwGH 08.07.2004, 2004/07/0050).Voraussetzung für die Strafbarkeit nach Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 4, WRG 1959 ist der Eintritt einer konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung vergleiche VwGH 08.07.2004, 2004/07/0050). Dies bedeutet zwar nicht, dass die Gewässerverunreinigung unmittelbar bevorstehen oder bereits eingetreten sein muss, die bloße abstrakte Möglichkeit einer Gewässergefährdung reicht jedoch nicht. Es kommt vielmehr darauf an, ob nach der Lage des Einzelfalls konkrete Umstände die Gefahr einer Gewässerverunreinigung erkennen lassen (VwGH 13.04.2000, 99/07/0214). Das Ermittlungsverfahren des Gerichts hat eine solche konkrete Gefahr im Zusammenhang mit dem Ausmaß der Schlachtungen im März und April *** nicht erbracht. Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat ist somit schon aus diesem Grund nicht erwiesen, sodass nicht geprüft zu werden brauchte, ob die in der Projektbeschreibung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom ***, ***, enthaltenen Produktionszahlen verbindlicher Bestandteil des genehmigten Projektes sind oder bloß eine Bemessungsgrundlage für die allein maßgeblichen Schmutzfrachten, wie sie im Konsens der wasserrechtlichen Bewilligung festgeschrieben sind, darstellen. Da die belangte Behörde somit aus dem Grunde des § 45 Abs. 1 Z 1 VStG von der Fortführung des Strafverfahrens wegen Übertretung nach § 137 Abs. 2 Z 4 WRG 1959 absehen hätte müssen und die Einstellung des Verfahrens zu verfügen gehabt hätte, erweist sich die dennoch erfolgte Bestrafung als rechtswidrig.Da die belangte Behörde somit aus dem Grunde des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG von der Fortführung des Strafverfahrens wegen Übertretung nach Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 4, WRG 1959 absehen hätte müssen und die Einstellung des Verfahrens zu verfügen gehabt hätte, erweist sich die dennoch erfolgte Bestrafung als rechtswidrig. Dementsprechend war der Beschwerde Folge zu geben und das Straferkenntnis aufzuheben sowie das Strafverfahren einzustellen. Die Beantwortung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war mit dieser Entscheidung nicht verbunden, zumal sie im Einklang mit der (zitierten) und im Übrigen auch nicht widersprüchlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht. Die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist daher nicht zulässig.Die Beantwortung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war mit dieser Entscheidung nicht verbunden, zumal sie im Einklang mit der (zitierten) und im Übrigen auch nicht widersprüchlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht. Die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG ist daher nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.2536.001.2015

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