NÖ Bauordnung 1996 die Fertigstellung der Errichtung eines Einfamilienhauses auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft bei der zuständigen Baubehörde, dem Bürgermeister der Marktgemeinde ***, an. Die Fertigstellungsanzeige, welcher auch die erforderliche Bauführerbescheinigung angeschlossen war, langte bei der Baubehörde am *** ein.Mit Schreiben vom *** zeigten die nunmehrigen Eigentümer
Paragraph 30, NÖ Bauordnung 1996 die Fertigstellung der Errichtung eines Einfamilienhauses auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft bei der zuständigen Baubehörde, dem Bürgermeister der Marktgemeinde ***, an. Die Fertigstellungsanzeige, welcher auch die erforderliche Bauführerbescheinigung angeschlossen war, langte bei der Baubehörde am *** ein. Mit einem Abgabenbescheid des Verbandsobmanns des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom ***, St.Nr. ***, wurde den Beschwerdeführern aus Anlass dieser Änderung für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von € 2.761,20 zuzüglich Umsatzsteuer vorgeschrieben. Aus der Begründung ergibt sich, dass der Vorschreibung ein Einheitssatz von € 12,-, eine Berechnungsfläche von 398,10 m² für den Bestand nach der Änderung (Wohnhaus neu mit 153,40 m² bebauter Fläche und 2 angeschlossenen Geschoßen, Wohnhaus alt mit 93 m² bebauter Fläche und 1 angeschlossenem Geschoß, 75 m² als Anteil der unbebauten Fläche) und eine Berechnungsfläche von 168,00 m² für den Bestand vor der Änderung (Wohnhaus alt mit 93 m² bebauter Fläche und 1 angeschlossenem Geschoß, 75 m² Anteil der unbebauten Fläche) zu Grunde gelegt wurden. Mit Schreiben vom *** erhoben die nunmehrigen Beschwerdeführer dagegen fristgerecht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung. Die Fläche des Wohnhauses alt habe 105 m² betragen, es seien 2 Geschoße angeschlossen gewesen. Das Wohnhaus alt sei nach der Änderung nicht mehr angeschlossen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom *** wurde diese Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im ursprünglichen Bescheid über die Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe vom *** für das bestehende Haus 93 m² verrechnet worden seien. Nur diese Fläche könne als Bestand vor der Änderung angerechnet werden. Mit Schreiben vom *** brachten Herr *** und Frau *** fristgerecht die Beschwerde gegen diesen Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom *** ein. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Vorschreibung der Ergänzungsabgabe der Höhe nach unrichtig erfolgt sei. Auf das Berufungsvorbringen, wonach das Wohnhaus alt bei der Berechnung der Fläche nach der Änderung nicht mehr zu berücksichtigen sei, sei nicht eingegangen worden. Für Berechnungsfläche vor der Änderung sei das Wohnhaus alt mit zwei angeschlossenen Geschoßen anzunehmen. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich seitens der belangten Behörde unter Anschluss des Verwaltungsaktes am *** zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlagebericht wurde unter anderem wie folgt Stellung genommen: „Die nunmehr eingebrachte Beschwerde richtet sich nicht gegen die angerechnete Fläche, sondern gegen die in der Berufungsentscheidung nicht berücksichtigte Begründung, dass der Altbestand nicht mehr an die Kanalanlage angeschlossen ist. Diese Tatsache geht auch aus dem Erhebungsbogen hervor, wurde jedoch in der Berufungsentscheidung irrtümlich nicht berücksichtigt.“ Am *** fand in der gegenständlichen Sache eine mündliche Verhandlung auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft im Beisein beider Beschwerdeführer sowie zweier Behördenvertreter statt. In rechtlicher Hinsicht wurde hierbei kein neues Vorbringen erstattet. Dabei konnte folgender Sachverhalt festgestellt werden: Auf der Liegenschaft befindet sich das neu errichtete Wohnhaus, dessen Berechnungsfläche (bebaute Fläche 153,40 m², 2 angeschlossene Geschoße) unstrittig ist. Weiters befindet sich auf der Liegenschaft das Wohnhaus alt, welches weder an die Wasserleitung noch an den öffentlichen Kanal angeschlossen ist. Das Wohnhaus alt hat zwei Geschoße und einen Dachboden. Die bebaute Fläche dieses Gebäudes beträgt 113,03 m². Es waren ursprünglich beide Geschoße an den Kanal angeschlossen. Alle bestehenden Anschlüsse des Altbaus wurden gänzlich entfernt in der ersten Hälfte des Jahres ***. Sämtliche Regenwässer der Liegenschaft werden in einen eigenen Sickerschacht abgeleitet und nicht in den öffentlichen Kanal. 2. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.1. Bundesabgabenordnung (BAO): § 1.
Paragraph 278, aufhebende Beschlüsse) getroffen werden. Sie wirken für und gegen die gleichen Personen wie der angefochtene Bescheid. … § 288.
Paragraph 3, Absatz 2, zu ermitteln. § 9 AbgabepflichtigerParagraph 9, Abgabepflichtiger Die Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr sind unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluß besteht oder der Anschluß bewilligt wurde. … § 12 Entstehung der Abgabenschuld, FälligkeitParagraph 12, Entstehung der Abgabenschuld, Fälligkeit
der Kanalabgabenordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** (Stand ***) beträgt der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe und der Ergänzungsabgabe für den Anschluss an den öffentlichen Mischwasserkanal € 12,-.
Paragraph 2, der Kanalabgabenordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** (Stand ***) beträgt der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe und der Ergänzungsabgabe für den Anschluss an den öffentlichen Mischwasserkanal € 12,-.
1 lit. b NÖ Kanalgesetz 1977 entsteht die Abgabenschuld für die Ergänzungsabgabe im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde.
Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, NÖ Kanalgesetz 1977 entsteht die Abgabenschuld für die Ergänzungsabgabe im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde. Dies war im gegenständlichen Fall am ***. Zufolge des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgaben (vgl. z.B. VwGH 10.8.2010, 2009/17/0264; 16.12.2003, 2000/15/0101; 15.3.2001, 2000/16/0652; 31.7.2002, 98/13/0223, 26.1.1996, 95/17/0484 u.a.) kommt es bei der Vorschreibung der Abgabe auf die Verhältnisse (Sach- und Rechtslage, Einheitssatz) zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld an.Zufolge des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgaben vergleiche z.B. VwGH 10.8.2010, 2009/17/0264; 16.12.2003, 2000/15/0101; 15.3.2001, 2000/16/0652; 31.7.2002, 98/13/0223, 26.1.1996, 95/17/0484 u.a.) kommt es bei der Vorschreibung der Abgabe auf die Verhältnisse (Sach- und Rechtslage, Einheitssatz) zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld an.
4 NÖ Kanalgesetz 1977 ist eine Ergänzungsabgabe zur bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch eine spätere Änderung der Berechnungsgrundlagen gegenüber dem ursprünglichen Bestand (nach den Bestimmungen des § 3 Abs.6 leg.cit.) eine höhere Abgabe ergibt.
Paragraph 2, Absatz 4, NÖ Kanalgesetz 1977 ist eine Ergänzungsabgabe zur bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch eine spätere Änderung der Berechnungsgrundlagen gegenüber dem ursprünglichen Bestand (nach den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 6, leg.cit.) eine höhere Abgabe ergibt.
6 NÖ Kanalgesetz 1977 sind die zu Grunde liegenden Berechnungsflächen für die Ermittlung der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils
zu ermitteln.
Paragraph 3, Absatz 6, NÖ Kanalgesetz 1977 sind die zu Grunde liegenden Berechnungsflächen für die Ermittlung der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils
Paragraph 3, Absatz 2, leg.cit. zu ermitteln. Als Bestand nach der Änderung ist jener Bestand heranzuziehen, wie er zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld tatsächlich vorgelegen ist. Nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens war (und ist) das neu errichtete Wohngebäude (bebaute Fläche 153,40 m²) mit 2 Geschoßen an den öffentlichen Mischwasserkanal angeschlossen. Das Wohnhaus alt ist seit *** nicht mehr an den Kanal angeschlossen, es gelangen weder Schmutz- noch Regenwässer von diesem Gebäude in den Kanal. Das Wohnhaus alt ist nicht (mehr) angeschlossen und zählt daher zur unbebauten Fläche. Für den Bestand nach der Änderung ergibt sich daraus folgende Berechnung: Die Hälfte der bebauten Fläche des Wohnhauses neu wird mit der um 1 erhöhten Zahl der angeschlossenen Geschoße multipliziert: (153,40 m² / 2) x (2 + 1) = 76,70 m² x 3 = 230,10 m² Das Produkt dieser Berechnung (230,10 m²) wird um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt. Die unbebaute Fläche ist
Z.11 NÖ Kanalgesetz 1977 mit 500 m² anzunehmen, der Anteil der unbebauten Fläche (15 % von 500 m²) beträgt 75 m².Das Produkt dieser Berechnung (230,10 m²) wird um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt. Die unbebaute Fläche ist
Paragraph eins a, Ziffer 11, NÖ Kanalgesetz 1977 mit 500 m² anzunehmen, der Anteil der unbebauten Fläche (15 % von 500 m²) beträgt 75 m². Die Berechnungsfläche für den Bestand nach der Änderung beträgt somit 305,1 m² (230,10 m² + 75,00 m²) Als Bestand vor der Änderung ist jener Bestand heranzuziehen, der vor der aktuellen Veränderung tatsächlich vorlag, und nicht der, der bei der letzten Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe (oder der letzten Ergänzungsabgabe) zugrunde gelegt wurde. Fraglich ist nicht, ob Berechnungsflächen bei Festsetzung einer Kanaleinmündungsabgabe in einem Bescheid berücksichtigt wurden oder nicht, entscheidend ist vielmehr, ob diese Berechnungsflächen – beurteilt nach der jetzt geltenden Rechtslage – damals zu berücksichtigen gewesen wären. Mit anderen Worten: es kommt nicht darauf an, ob und wie die nunmehr tatsächlich vorhandene Berechnungsfläche vom Inhalt des letzten Bescheides abweicht – dieser könnte auch falsch gewesen sein – sondern, ob seither tatsächlich eine Änderung der Berechnungsfläche eingetreten ist. Auch zwischenzeitliche Veränderungen, hinsichtlich welcher schon in der Vergangenheit ein gesonderter Ergänzungsabgabentatbestand verwirklicht worden ist, können – unabhängig davon, ob dafür eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde oder nicht – nicht gemeinsam mit der Ergänzungsabgabe anlässlich der aktuellen Veränderung geltend gemacht werden. Sollten zwischenzeitlich – nach der Festsetzung der Kanaleinmündungsabgabe und vor der aktuell tatbestandsmäßigen Änderung – Flächenänderungen eingetreten sein, so wäre für solche früheren Veränderungen gesondert zu ermitteln, ob, wann und in welcher Höhe eine Abgabenschuld für eine Ergänzungsabgabe eingetreten ist. Zufolge des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgaben wäre ausgehend vom Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld hinsichtlich solcher früher Veränderungen die Person des Abgabenschuldners, die anzuwendende Rechtslage (Hebesatz) und nicht zuletzt die Frage einer allfälligen Festsetzungsverjährung zu klären und die diesbezügliche Abgabenschuld allenfalls (sofern die Verjährung noch nicht eingetreten sein sollte) gesondert bescheidmäßig geltend zu machen. Anlässlich der Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe können somit frühere Versäumnisse (wie die Unrichtigkeit rechtskräftiger Abgabenbescheide oder die Unterlassung der bescheidmäßigen Geltendmachung früherer Abgabenansprüche) nicht mehr „saniert“ werden. Als ursprünglicher Bestand ist der Bestand heranzuziehen, der vor Eintritt der Änderung vorlag. Unmaßgeblich ist hingegen, welcher Bestand als Berechnungsgrundlage der seinerzeitigen Abgabenfestsetzung zugrunde gelegt wurde (VwGH 24.6.1988, 85/17/0172). Für den gegenständlichen Fall kann daher als Altbestand nur der tatsächlich vorhandene Bestand vor der aktuellen Veränderung – beurteilt nach der jetzt geltenden Rechtslage und somit nach demselben Maßstab wie der Neubestand – in Betracht kommen. Nun war jedoch vor der aktuellen Veränderung das Wohnhaus alt, für welches eine Kanaleinmündungsabgabe bereits entrichtet wurde, nicht mehr angeschlossen. Die zwischenzeitig erfolgte Verringerung der Berechnungsfläche führte zu keiner Rückzahlung von entrichteten Kanaleinmündungsabgaben. Die dieser Berechnungsfläche entsprechenden Kanaleinmündungsabgaben sind als quasi Guthaben anzusehen und bei der nunmehrigen Vergrößerung der Berechnungsfläche als Altbestand zu berücksichtigen. Der gegenständliche Fall, bei welchem im Wohnhaus alt sämtliche Anschlüsse noch vor Errichtung des neuen Wohnhauses entfernt worden sind, ist damit jenem Fall gleichzuhalten, bei dem ein bei der Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe angeschlossenes Gebäude abgerissen und zu einem späteren Zeitpunkt ein neues Gebäude errichtet wird. Altbestand für die Berechnung einer Ergänzungsabgabe ist somit jener Bestand, wie er vor der aktuellen Veränderung vor Entfernung der Anschlüsse im Gebäude tatsächlich gegeben war. Auch die Berechnungsfläche vor der Änderung (Altbestand) ist
Abs.2 NÖ Kanalgesetz 1977 zu ermitteln.Altbestand für die Berechnung einer Ergänzungsabgabe ist somit jener Bestand, wie er vor der aktuellen Veränderung vor Entfernung der Anschlüsse im Gebäude tatsächlich gegeben war. Auch die Berechnungsfläche vor der Änderung (Altbestand) ist
Paragraph 3, Absatz 2, NÖ Kanalgesetz 1977 zu ermitteln. Nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens war das alte Wohngebäude (bebaute Fläche 113,03 m²) mit 2 Geschoßen an den öffentlichen Mischwasserkanal angeschlossen. Für den Bestand vor der Änderung ergibt sich daraus folgende Berechnung: Die Hälfte der bebauten Fläche des Wohnhauses alt wird mit der um 1 erhöhten Zahl der angeschlossenen Geschoße multipliziert: (113,03 m² / 2) x (2 + 1) = 56,15 m² x 3 = 169,545 m² Das Produkt dieser Berechnung (169,545 m²) wird um 15 v.H. der unbebauten Fläche (75 m²) vermehrt. Die Berechnungsfläche für den Bestand vor der Änderung beträgt somit 244,545 m² (169,545 m² + 75,00 m²).
6 NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich die Ergänzungsabgabe aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind.
Paragraph 3, Absatz 6, NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich die Ergänzungsabgabe aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind. Der maßgebliche Einheitssatz war zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld in der Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde *** mit € 12,- festgesetzt. Abgabe für den Bestand nach der Änderung: 305,1 m² x € 12,- = € 3.661,20 Abgabe für den Bestand vor der Änderung: 244,545 m² x € 12,- = € 2.934,54 Ergänzungsabgabe (Differenzbetrag
6 NÖ Kanalgesetz 1977):Ergänzungsabgabe (Differenzbetrag
Paragraph 3, Absatz 6, NÖ Kanalgesetz 1977): € 3.661,20 - € 2.934,54 = € 726,66 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.548.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.