NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde handelt, die Entscheidungszuständigkeit des Gemeindevorstandes (Stadtrates) in erster Instanz, da
2 Z. 3 NÖ Gemeindeordnung 1973 dem Gemeindevorstand grundsätzlich „die Nachsicht fälliger Abgabenschuldigkeiten wegen Unbilligkeit“ vorbehalten ist. Der Instanzenzug geht zufolge § 60 Abs. 1 Z.2 NÖ Gemeindeordnung 1973 gegen erstinstanzliche Bescheide des Gemeindevorstandes (Stadtrates) auch an den Gemeinderat.Daraus folgt auch, da es sich bei der Vorschreibung von Wasserbezugsgebühren
Paragraph 18, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde handelt, die Entscheidungszuständigkeit des Gemeindevorstandes (Stadtrates) in erster Instanz, da
Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Gemeindeordnung 1973 dem Gemeindevorstand grundsätzlich „die Nachsicht fälliger Abgabenschuldigkeiten wegen Unbilligkeit“ vorbehalten ist. Der Instanzenzug geht zufolge Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Gemeindeordnung 1973 gegen erstinstanzliche Bescheide des Gemeindevorstandes (Stadtrates) auch an den Gemeinderat.
1 Bundesabgabenordnung können auf Antrag des Abgabepflichtigen fällige Abgabenschuldigkeiten ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Paragraph 236, Absatz eins, Bundesabgabenordnung können auf Antrag des Abgabepflichtigen fällige Abgabenschuldigkeiten ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Antragsberechtigt ist demzufolge der Abgabepflichtige,
Vm § 15 Abs. 6 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 daher grundsätzlich der Eigentümer der an die Wasserleitung angeschlossenen Liegenschaft.Antragsberechtigt ist demzufolge der Abgabepflichtige,
Paragraph 77, BAO in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 6, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 daher grundsätzlich der Eigentümer der an die Wasserleitung angeschlossenen Liegenschaft. Wie sich aus § 236 Abs. 1 BAO (vgl. dazu auch § 36 Abs. 2 Z. 3 NÖ Gemeindeordnung 1973) kann ein solcher Antrag jedoch nur hinsichtlich bereits fälliger Abgabenschuldigkeiten gestellt werden.Wie sich aus Paragraph 236, Absatz eins, BAO vergleiche dazu auch Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Gemeindeordnung 1973) kann ein solcher Antrag jedoch nur hinsichtlich bereits fälliger Abgabenschuldigkeiten gestellt werden. Nun setzt der Antrag zwar nicht die Rechtskraft der betroffenen Abgabenvorschreibung voraus (VwGH 29.6.1983, 83/13/0047), aber doch – entsprechend dem klaren Gesetzeswortlaut – eine bereits fällige Zahlungsverpflichtung, somit im Falle einer Wasserbezugsgebühr deren bescheidmäßige Festsetzung, voraus. Im gegenständlichen Fall erfolgte die „Vorschreibung“ des fraglichen Abgabenbetrages mit als „Lastschriftanzeige gem. § 11 Umsatzsteuergesetz“ bezeichneter, automationsunterstützt erstellter Erledigung des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom ***, EDV-Nummer ***. Adressiert an Herrn *** wurde mit dieser Erledigung für die Liegenschaft *** in *** der Wasserbezug für die Zeiträume *** bis *** sowie *** bis *** (insgesamt 769 Tage) abgerechnet. Abzüglich bisheriger Akontovorschreibungen wurde als Nachforderung ein Vorschreibungsbetrag von € 2.908,45 inkl. USt. ausgewiesen. Im gegenständlichen Fall erfolgte die „Vorschreibung“ des fraglichen Abgabenbetrages mit als „Lastschriftanzeige gem. Paragraph 11, Umsatzsteuergesetz“ bezeichneter, automationsunterstützt erstellter Erledigung des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom ***, EDV-Nummer ***. Adressiert an Herrn *** wurde mit dieser Erledigung für die Liegenschaft *** in *** der Wasserbezug für die Zeiträume *** bis *** sowie *** bis *** (insgesamt 769 Tage) abgerechnet. Abzüglich bisheriger Akontovorschreibungen wurde als Nachforderung ein Vorschreibungsbetrag von € 2.908,45 inkl. USt. ausgewiesen. Zu prüfen ist zunächst, ob es sich bei dieser Erledigung des Stadtamts der Stadtgemeinde *** vom ***, EDV-Nummer: ***, überhaupt um einen Bescheid handelt oder nicht. Unverzichtbar für die Bescheidqualität sind die Bezeichnung der Behörde (§96 BAO), der Spruch, der die Person zu nennen hat, an die der Bescheid ergeht (§ 93 Abs. 2 BAO) sowie (nach Maßgabe des § 96 BAO) die Unterschrift (vgl. z.B. VwGH 14.12.2000, 95/15/0171; 28.9.2004, 2002/14/0035; 21.12.2005, 2004/14/0111, 2005/14/0006).Unverzichtbar für die Bescheidqualität sind die Bezeichnung der Behörde (§96 BAO), der Spruch, der die Person zu nennen hat, an die der Bescheid ergeht (Paragraph 93, Absatz 2, BAO) sowie (nach Maßgabe des Paragraph 96, BAO) die Unterschrift vergleiche z.B. VwGH 14.12.2000, 95/15/0171; 28.9.2004, 2002/14/0035; 21.12.2005, 2004/14/0111, 2005/14/0006). Die Erledigung ist unzweifelhaft dem Stadtamt der Stadtgemeinde *** zuzurechnen, was sich aus der Zusammenschau von Briefkopf und Fertigung bzw. Fertigungsklausel ganz eindeutig ergibt. Im Adressfeld ist das Schreiben namentlich ausdrücklich an den nunmehrigen Beschwerdeführer adressiert. Auch das Fehlen einer Unterschrift auf der mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Ausfertigung begegnet im Hinblick auf die Genehmigungsfiktion des § 96 letzter Satz BAO keinen Bedenken.Auch das Fehlen einer Unterschrift auf der mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Ausfertigung begegnet im Hinblick auf die Genehmigungsfiktion des Paragraph 96, letzter Satz BAO keinen Bedenken. Fraglich erscheint jedoch, ob dieses Schreiben einen Spruch, d.h. einen unzweifelhaft normativen Inhalt, enthält. Bezeichnet ist diese Erledigung im Betreff als „Lastschriftanzeige gem. § 11 Umsatzsteuergesetz“.Bezeichnet ist diese Erledigung im Betreff als „Lastschriftanzeige gem. Paragraph 11, Umsatzsteuergesetz“. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. September 1985, 85/14/0127, ausgesprochen, dass Lastschriftanzeigen keine Bescheide sind. Die Lastschriftanzeige ist eine öffentliche Urkunde, jedoch kein Bescheid (VwGH 11.11.1987, 87/13/0104, 0105). Das Gesetz selbst unterstreicht den bloßen Mitteilungscharakter einer Lastschriftanzeige. Sprechen doch die §§ 227 Abs. 4 lit. a und 228 BAO im Zusammenhang mit der Lastschriftanzeige von einer Verständigung, die den Abgabepflichtigen über Art, Höhe und Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung unterrichtet. Lastschriftanzeigen kommt kein Bescheidcharakter zu (vgl. VwGH 14.1.1953, 956/51, 26.9.1985, 85/14/0127, 27. 3. 1996, 92/13/0299).Das Gesetz selbst unterstreicht den bloßen Mitteilungscharakter einer Lastschriftanzeige. Sprechen doch die Paragraphen 227, Absatz 4, Litera a und 228 BAO im Zusammenhang mit der Lastschriftanzeige von einer Verständigung, die den Abgabepflichtigen über Art, Höhe und Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung unterrichtet. Lastschriftanzeigen kommt kein Bescheidcharakter zu vergleiche VwGH 14.1.1953, 956/51, 26.9.1985, 85/14/0127, 27. 3. 1996, 92/13/0299). Die gegenständliche Erledigung enthält keine konkrete Bezeichnung einer bestimmten Abgabe (Wasserbezug?) und weist einen „Vorschreibungsbetrag“ (einen Nachforderungsbetrag inklusive Umsatzsteuer) aus. Hinsichtlich dieser Verständigung über eine Nachforderung stellt sich die gegenständliche Erledigung vom *** somit eben nicht als Bescheid dar, sondern als Lastschriftanzeige
4 lit. a BAO ohne normative Bedeutung. Da eine Lastschriftanzeige keinen Bescheid darstellen kann, fehlt es der gesamten Erledigung am Bescheidcharakter. Daran ändert auch nichts der auf der Rückseite der als Zahlschein-Allonge ausgeführten Ausfertigung aufgedruckte Hinweis, dass bei Vorschreibung der jährlichen Wasserbezugsgebühr sowie der Bereitstellungsgebühr die umseitige Vorschreibung als Abgabenbescheid gelte.Hinsichtlich dieser Verständigung über eine Nachforderung stellt sich die gegenständliche Erledigung vom *** somit eben nicht als Bescheid dar, sondern als Lastschriftanzeige
Paragraph 227, Absatz 4, Litera a, BAO ohne normative Bedeutung. Da eine Lastschriftanzeige keinen Bescheid darstellen kann, fehlt es der gesamten Erledigung am Bescheidcharakter. Daran ändert auch nichts der auf der Rückseite der als Zahlschein-Allonge ausgeführten Ausfertigung aufgedruckte Hinweis, dass bei Vorschreibung der jährlichen Wasserbezugsgebühr sowie der Bereitstellungsgebühr die umseitige Vorschreibung als Abgabenbescheid gelte. Durch die Erledigung des Stadtamts vom *** wurde somit keine bestimmte Abgabe, insbesondere auch keine jährliche Wasserbezugsgebühr, festgesetzt. Der in der Erledigung anführte Abrechnungszeitraum deckt sich nicht einmal mit dem in der Wasserabgabenordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** festgelegten Ablesezeitraum von *** bis ***, für welchen eine Festsetzung der jährlichen Wasserbezugsgebühr zu erfolgen hätte. Aus dieser Erledigung ergibt sich auch kein konkreter Abgabenbetrag für eine Wasserbezugsgebühr. Es wird zwar ein Nachforderungsbetrag (sowohl „netto“ als auch inklusive USt.) angeführt, von einer den Anforderungen des § 198 BAO Rechnung tragenden Festsetzung einer Wasserbezugsgebühr („Nettoabgabe“ ohne USt. für den Ablesezeitraum) kann jedoch nicht die Rede sein. Aus dieser Erledigung ergibt sich auch kein konkreter Abgabenbetrag für eine Wasserbezugsgebühr. Es wird zwar ein Nachforderungsbetrag (sowohl „netto“ als auch inklusive USt.) angeführt, von einer den Anforderungen des Paragraph 198, BAO Rechnung tragenden Festsetzung einer Wasserbezugsgebühr („Nettoabgabe“ ohne USt. für den Ablesezeitraum) kann jedoch nicht die Rede sein. Nicht zuletzt bestätigt auch diese fehlende Angabe der Abgabenhöhe, somit das Fehlen eines wesentlichen Spruchbestandteils, die Zweifel am Vorliegen eines normativen Spruches. Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fehlt einem Verwaltungsakt, der keinen bestimmten Spruch enthält, die Rechtsqualität als Bescheid. Im Ergebnis zeigt sich daher, dass die Erledigung des Stadtamts der Stadtgemeinde *** vom ***, EDV-Nummer: ***, keinen Bescheid darstellt. Eine Zahlungsverpflichtung zur Abgabenentrichtung wurde durch dieses Schreiben jedenfalls nicht begründet. Dementsprechend ist mangels bescheidmäßiger Abgabenfestsetzung auch die Fälligkeit der ausgewiesenen Beträge noch nicht eingetreten, weshalb zufolge des klaren Gesetzeswortlautes
1 BAO eine Abgabennachsicht für eine fällige Abgabenschuldigkeit schon begrifflich nicht in Betracht kommt.Dementsprechend ist mangels bescheidmäßiger Abgabenfestsetzung auch die Fälligkeit der ausgewiesenen Beträge noch nicht eingetreten, weshalb zufolge des klaren Gesetzeswortlautes
Paragraph 236, Absatz eins, BAO eine Abgabennachsicht für eine fällige Abgabenschuldigkeit schon begrifflich nicht in Betracht kommt. Somit hätte der Antrag vom *** um Reduktion der Wassergebühren schon mangels einer fälligen Abgabenschuldigkeit als unzulässig zurückgewiesen werden müssen. Stattdessen hat die Erstbehörde den Antrag - mangels Zuständigkeit zur inhaltlichen Erledigung zu Unrecht - inhaltlich erledigt. Damit erweist sich auch der angefochtene Bescheid als rechtswidrig, da damit eine zu Unrecht ergangene inhaltliche Entscheidung bestätigt wurde. Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß abzuändern und damit der Erstantrag durch Zurückweisung zu erledigen. Diese Entscheidung konnte
BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da eine solche nicht beantragt wurde und bereits aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Diese Entscheidung konnte
Paragraph 274, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da eine solche nicht beantragt wurde und bereits aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist die Revision gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.993.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.