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{'item': 'LVwG-S-1411/001-2015'}

Obsah (13)§ 50§ 45§ 25aArt. 133§ 64§ 366§ 38Art. 130§ 44a§ 31§ 32§ 44§ 52

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.01.2016 GeschäftszahlLVwG-S-1411/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.1. Der Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. 2. Das Verwaltungsstrafverfahren wird

§ 45Abs. 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) iVm § 38 VwGVG eingestellt.2. Das Verwaltungsstrafverfahren wird

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG eingestellt. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde Herrn *** folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde Herrn *** folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: jedenfalls vom *** bis *** Ort: ***, *** Tatbeschreibung: Sie haben über den Verein „***" mit dem Sitz in ***, ***, auf eigene Rechnung und Gefahr, regelmäßig und in der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, im oben angeführten Standort über die Hompage *** Leistungen für Tätowieren und Permanent Make-Up angeboten und somit das freie Gewerbe „Tätowieren und Permanent Make-Up“ ausgeübt, ohne das freie Gewerbe „Tätowieren und Permanent Make-Up“ bei der Gewerbebehörde angemeldet zu haben Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 366 Abs.1 Z.1 Gewerbeordnung (GewO) 1994Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, Gewerbeordnung (GewO) 1994 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von € 500,00 47 Stunden § 366 Abs.1 GewO 1994€ 500,00 47 Stunden Paragraph 366, Absatz eins, GewO 1994 Vorgeschriebener Kostenbeitrag

§ 64

Abs.2Vorgeschriebener Kostenbeitrag

Paragraph 64, Absatz 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 50,00 Gesamtbetrag: € 550,00 Dagegen hat Herr ***, vertreten durch RA ***, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben, in eventu die Strafe herabzusetzen. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass es der Vereinsfreiheit entspreche, dass ein Verein an die Öffentlichkeit herantrete, um Gleichgesinnte und Interessenten zu erreichen und Hilfe anzubieten, und auch Öffentlichkeitsarbeit mache, um neue Mitglieder zu bekommen. Dies gelte auch für den gegenständlichen Verein, der im Internet unter jenem Namen zu finden sei, unter dem er im Vereinsregister aufscheine. Auf dieser Website würden keinerlei kostenpflichtige Tätigkeiten angeboten. Angeboten werde Beratung und Hilfe, da viele Personen nach einer verpfuschten Tätowierung das Vertrauen in den Berufsstand der Tätowierer verloren hätten. Das Inserat bzw. der Eintrag würde eben diesem Zweck dienen und nicht irgendeiner Geschäftsanbahnung. Objektiv beurteilt werde lediglich eine Kontaktadresse, eine Telefonnummer zwecks Kontaktaufnahme sowie Information angeboten. Viele Vereine wie auch der *** würden von sich Werbung machen, aber nicht von jedem dürfe per se behauptet werden, dass unbefugt ein Gewerbe ausgeübt werde. Es wurde vorgebracht, dass keine den Gegenstand des Gewerbes bildende Tätigkeit vorliege. Die Strafbehörde ignoriere die Sach- und Rechtslage: Voraussetzung, dass das der Ausübung des Gewerbes gleichgehaltene Anbieten von Tätigkeiten überhaupt in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung falle, sei dass die angebotenen Tätigkeiten die Merkmale der Gewerbsmäßigkeit, Erwerbszweck, Regelmäßigkeit und Selbständigkeit der Tätigkeit aufweisen würden. Von einer Gewinnerzielungsabsicht könne dann nicht die Rede sein, wenn das Entgelt für erbrachte Leistungen nur im Ersatz der erwachsenen Betriebskosten bestehe. Die mit der Organisation verbundenen Manipulationsgebühren zur Deckung von Unkosten würden nicht zur Annahme einer auf Erwerb gerichteten Tätigkeit eines Vereins führen. Für die zum Begriff „Gewerbsmäßigkeit“ gehörige Gewinnabsicht genüge nicht ein lediglich ideeller Gewinn, der erst in weiterer Folge und unabhängig vom konkreten Fall wirtschaftliche Vorteile bringe Zudem komme es nach der Judikatur des VwGH bei einem der Ausübung des Gewerbes gleichzuhaltenden Anbieten einer den Gegenstand des Gewerbes bildenden Tätigkeit auf den in diesem Zusammenhang zu prüfenden objektiven Wortlaut und nicht etwa auf die Absicht des Anbietenden an. Der Tatbestand des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO 1973 sei dann erfüllt, wenn einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung zukomme, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende gewerbliche Tätigkeit entfaltet werde.Zudem komme es nach der Judikatur des VwGH bei einem der Ausübung des Gewerbes gleichzuhaltenden Anbieten einer den Gegenstand des Gewerbes bildenden Tätigkeit auf den in diesem Zusammenhang zu prüfenden objektiven Wortlaut und nicht etwa auf die Absicht des Anbietenden an. Der Tatbestand des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz GewO 1973 sei dann erfüllt, wenn einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung zukomme, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende gewerbliche Tätigkeit entfaltet werde. Das Straferkenntnis verkenne, dass sich der Eindruck vom Wortlaut und nicht vom persönlichen Eindruck ableiten lassen müsse. Für das im Straferkenntnis vorgenommene „Gleichhalten“ fehle eine rechtliche Grundlage, da eine derartige Analogie im Strafrecht verboten sei und der zwingend notwendige Zusammenhang zu einem objektiven Wortlaut außer Acht gelassen werde. Gerade dieser Zusammenhang liege in der gegenständlichen Homepage nicht vor. Der Darstellung in der Homepage fehle das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit, auch das Merkmal „auf eigene Rechnung und Gefahr“ sei nicht im Geringsten objektiviert. Sodann wurde Verfolgungsverjährung eingewendet: Bei einer Verwaltungsübertretung

§ 366Abs. 1 Z. 1 Gew

O 1994 durch Anbieten einer den Gegenstand des Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen sei nach der Judikatur des VwGH § 366 Abs. 1 Z. 1 iVm § 1 Abs. 4 zweiter Satz GewO 1994 Strafnorm iSd § 44a Z. 2 VStG. Bei dem Anbieten einer gewerblichen Tätigkeit durch einen zur Ausübung des betreffenden Gewerbes nicht Berechtigten handle es sich um eine eigene Verwaltungsübertretung, weshalb die Strafnorm des § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 als solche nicht auch schon diese Verwaltungsübertretung erfasse. Erst im Hinblick auf das nach § 1 Abs. 4 zweiter Satz GewO 1994 gebotene Gleichhalten ergebe sich die – gegenüber einer unbefugten Gewerbeausübung – gesonderte Strafbarkeit eines solchen Anbietens. Bei einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 durch Anbieten einer den Gegenstand des Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen sei nach der Judikatur des VwGH Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz GewO 1994 Strafnorm iSd Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG. Bei dem Anbieten einer gewerblichen Tätigkeit durch einen zur Ausübung des betreffenden Gewerbes nicht Berechtigten handle es sich um eine eigene Verwaltungsübertretung, weshalb die Strafnorm des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 als solche nicht auch schon diese Verwaltungsübertretung erfasse. Erst im Hinblick auf das nach Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz GewO 1994 gebotene Gleichhalten ergebe sich die – gegenüber einer unbefugten Gewerbeausübung – gesonderte Strafbarkeit eines solchen Anbietens. Der Tatvorwurf sein nicht hinreichend konkretisiert, da weder der notwendige Zusammenhang zu einem objektiven Wortlaut noch eine konkrete Umschreibung eines (wörtlichen) Anbietens im Sinne eines an einen unbestimmten Personenkreis gerichteten Angebots über konkrete Dienstleistungen, die der GewO 1994 unterliegen würden, verbalisiert würden. Nach der Judikatur des VwGH sei nicht jedes Inserat und nicht jede Öffentlichkeitsarbeit eine gewerbliche Tätigkeit. Objektiv gesehen unterstelle die Strafbehörde dem Beschwerdeführer bloß eine Absicht. Eine derartige Annahme reiche jedoch nach der Gesetzeslage nicht für die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung aus. Weiters wurde mangelnde Strafwürdigkeit der Tat insofern geltend gemacht, als das freihändige Tätowieren eine künstlerische Tätigkeit und somit von der Gewerbeordnung ausgenommen sei. Diesbezüglich wurde auf das der Beschwerde beigelegte Schreiben der Wirtschaftskammer vom *** verwiesen. Schließlich liege insofern eine wesentliche Begründungslücke vor, als der angefochtene Bescheid weder den Inhalt der in Rede stehenden Homepage noch ihr Erscheinungsbild in Richtung einer Ankündigung einer Tätigkeit, mit welcher eine gewerbliche Leistung angeboten werde, beschreibe. Mit Schreiben vom *** hat die Bezirkshauptmannschaft X die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Zugleich wurde mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.Mit Schreiben vom *** hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Zugleich wurde mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen:

§ 38Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 1 Abs. 1, 2, 3 und 4 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lauten:Paragraph eins, Absatz eins, 2, 3 und 4 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lauten:

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt, soweit nicht die §§ 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.Dieses Bundesgesetz gilt, soweit nicht die Paragraphen 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.
(2)Absatz 2,Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.
(3)Absatz 3,Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird.
(4)Absatz 4,Auch eine einmalige Handlung gilt als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten.

§ 366Abs. 1 Z. 1 Gew

O 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

§ 44aZ 1 VSt

G hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dies heißt, dass die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl. VwGH 5.12.1983, 82/10/0125).

Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dies heißt, dass die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist vergleiche VwGH 5.12.1983, 82/10/0125). Nach dem Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 13.6.1984, Slg 11466 A, ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass 1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und 2. die Identität der Tat (z. B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn Der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist dann entsprochen, wenn

  1. a)im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und
  2. b)der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Dass es im Bescheidspruch zufolge der Ziffer 1 des § 44a VStG der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift (Ziffer 2 des § 44a VStG) erforderlich sind, bedarf, bedeutet, dass es nicht ausreicht, den bloßen Gesetzeswortlaut unter Anführung der Tatzeit und des Tatortes wiederzugeben, sondern dass die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falles zu individualisieren ist, wobei der Umfang der notwendigen Konkretisierung vom einzelnen Tatbild abhängt. Dass es im Bescheidspruch zufolge der Ziffer 1 des Paragraph 44 a, VStG der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift (Ziffer 2 des Paragraph 44 a, VStG) erforderlich sind, bedarf, bedeutet, dass es nicht ausreicht, den bloßen Gesetzeswortlaut unter Anführung der Tatzeit und des Tatortes wiederzugeben, sondern dass die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falles zu individualisieren ist, wobei der Umfang der notwendigen Konkretisierung vom einzelnen Tatbild abhängt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zum normativen Gehalt der Bestimmung des § 1 Abs. 4 zweiter Satz GewO 1994 festzuhalten, dass es beim – der Ausübung des Gewerbes gleich zu haltenden – Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit auf den in diesem Zusammenhang zu prüfenden objektiven Wortlaut und nicht etwa auf die Absicht des Anbietenden ankommt. Der Tatbestand des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 4 zweiter Satz GewO 1994 ist dann erfüllt, wenn einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird (z. B. VwGH vom 25.2.2004, 2002/04/0069; 2.6.1999, 98/04/0051; 31.3.1992, 91/04/0299 mit Hinweis auf E 30.1.1981, 04/0988/80). Beim unbefugten Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit (§ 1 Abs 4 GewO) wird der Vorschrift des § 44a lit a VStG nur dann entsprochen, wenn dies durch verbale Ausführungen bei der Umschreibung der Tat im Spruch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird. (VwGH 27.11.1990, 89/04/0012; 28.6.1988, 87/04/0175; 18.9.1984, 84/04/0070 etc.)Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zum normativen Gehalt der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz GewO 1994 festzuhalten, dass es beim – der Ausübung des Gewerbes gleich zu haltenden – Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit auf den in diesem Zusammenhang zu prüfenden objektiven Wortlaut und nicht etwa auf die Absicht des Anbietenden ankommt. Der Tatbestand des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz GewO 1994 ist dann erfüllt, wenn einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird (z. B. VwGH vom 25.2.2004, 2002/04/0069; 2.6.1999, 98/04/0051; 31.3.1992, 91/04/0299 mit Hinweis auf E 30.1.1981, 04/0988/80). Beim unbefugten Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit (Paragraph eins, Absatz 4, GewO) wird der Vorschrift des Paragraph 44 a, Litera a, VStG nur dann entsprochen, wenn dies durch verbale Ausführungen bei der Umschreibung der Tat im Spruch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird. (VwGH 27.11.1990, 89/04/0012; 28.6.1988, 87/04/0175; 18.9.1984, 84/04/0070 etc.) Der Vorwurf einer unbefugten Gewerbeausübung durch Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen in Form von Ankündigungen bedarf daher der Anführung des Wortlautes der hierauf bezughabenden „Ankündigungen“ im Spruch des Straferkenntnisses, da tatbestandsbegründend ist, dass sich hieraus das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit zweifelsfrei ergibt. Eine „wörtliche Umschreibung des Wortlauts der Ankündigung“ ist dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses jedoch nicht zu entnehmen. Diese Anforderung wird insbesondere durch die Wendung „Anbieten von Leistungen für Tätowieren und Permanent Make-Up“ nicht erfüllt, zumal daraus nur geschlossen werden kann, dass die belangte Behörde die Ankündigungen auf der Homepage „***“ offenbar in diese Richtung interpretiert hat. Darüber hinaus ist das angefochtene Straferkenntnis noch aus folgendem Grund mit Rechtswidrigkeit behaftet: nach der Judikatur des VwGH stellt das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit nicht schlechthin die Ausübung der betreffenden gewerblichen Tätigkeit dar (VwGH 31.3.1992, 91/04/0299 mit Hinweis auf E 18.9.1984, 84/04/0070). Die Strafnorm des § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1973 erfasst als solche somit nicht auch schon das - durch eine Gewerbeberechtigung nicht gedeckte - Anbieten. Erst im Hinblick auf das nach § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO 1973 gebotene Gleichhalten ergibt sich die - gegenüber einer unbefugten Gewerbeausübung - im Sinne des § 22 Abs 1 erster Fall VStG gesonderte Strafbarkeit eines solchen Anbietens, in Ansehung dessen sich § 366 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO 1994 als verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z. 2 VStG darstellt (vgl. auch VwGH 2.6.1999, 98/04/0051; 22.2.1994, 93/04/0224Darüber hinaus ist das angefochtene Straferkenntnis noch aus folgendem Grund mit Rechtswidrigkeit behaftet: nach der Judikatur des VwGH stellt das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit nicht schlechthin die Ausübung der betreffenden gewerblichen Tätigkeit dar (VwGH 31.3.1992, 91/04/0299 mit Hinweis auf E 18.9.1984, 84/04/0070). Die Strafnorm des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1973 erfasst als solche somit nicht auch schon das - durch eine Gewerbeberechtigung nicht gedeckte - Anbieten. Erst im Hinblick auf das nach Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz GewO 1973 gebotene Gleichhalten ergibt sich die - gegenüber einer unbefugten Gewerbeausübung - im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, erster Fall VStG gesonderte Strafbarkeit eines solchen Anbietens, in Ansehung dessen sich Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz GewO 1994 als verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG darstellt vergleiche auch VwGH 2.6.1999, 98/04/0051; 22.2.1994, 93/04/0224

§ 31Abs. 1 VSt

G die ist Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Paragraph 31, Absatz eins, VStG die ist Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

§ 32Abs. 2 VSt

G ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Paragraph 32, Absatz 2, VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Im vorliegenden Fall kommt als Verfolgungshandlung im Sinn des § 32 Abs. 2 VStG die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, in Frage. Hier wird jedoch – unter Punkt 1 -der Tatvorwurf in derselben Art und Weise gemacht, wie im angefochtenen Straferkenntnis.Im vorliegenden Fall kommt als Verfolgungshandlung im Sinn des Paragraph 32, Absatz 2, VStG die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, in Frage. Hier wird jedoch – unter Punkt 1 -der Tatvorwurf in derselben Art und Weise gemacht, wie im angefochtenen Straferkenntnis. Da es dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verwehrt ist, Ergänzungen bzw. Änderungen im Spruch eines Straferkenntnisses vorzunehmen, wenn diese nicht durch eine taugliche Verfolgungshandlung innerhalb der Frist des § 31 Abs. 1 VStG gedeckt sind, ist im Gegenstand Verfolgungsverjährung eingetreten, da diese Konkretisierungsmängel im Spruch des Straferkenntnisses auch der im verwaltungsbehördlichen Verfahren ergangenen Verfolgungshandlung (Strafverfügung) anhaften. Das Straferkenntnis war daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs. 1 Z 3 VSt

G einzustellen.Da es dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verwehrt ist, Ergänzungen bzw. Änderungen im Spruch eines Straferkenntnisses vorzunehmen, wenn diese nicht durch eine taugliche Verfolgungshandlung innerhalb der Frist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG gedeckt sind, ist im Gegenstand Verfolgungsverjährung eingetreten, da diese Konkretisierungsmängel im Spruch des Straferkenntnisses auch der im verwaltungsbehördlichen Verfahren ergangenen Verfolgungshandlung (Strafverfügung) anhaften. Das Straferkenntnis war daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen.

§ 44Abs. 2 Vw

GVG ist eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist.

Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG ist eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist. Da der Beschwerde Folge gegeben wurde, waren dem Beschuldigten

§ 52Abs. 8 Vw

GVG keine Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.Da der Beschwerde Folge gegeben wurde, waren dem Beschuldigten

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.1411.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.