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{'item': 'LVwG-S-2060/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.01.2016 GeschäftszahlLVwG-S-2060/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seine Richterin Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde des ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wegen Bestrafung nach dem Tierschutzgesetz – TSchG,Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seine Richterin Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde des ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wegen Bestrafung nach dem Tierschutzgesetz – TSchG, den I)römisch eins) Beschluss gefasst: Der Antrag auf Ablehnung der erkennenden Richterin wird gemäß § 28 Abs.1 VwGVG iVm § 6 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Ablehnung der erkennenden Richterin wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. II)römisch zwei) zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG keine Folge gegeben., Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG € 200,-- als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zahlen.Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG € 200,-- als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zahlen. III)römisch drei) Gegen diese Entscheidungen ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen diese Entscheidungen ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Entscheidungsgründe: I)römisch eins) Gemäß § 6 VwGVG haben sich ua. Mitglieder des Verwaltungsgerichtes unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten.Gemäß Paragraph 6, VwGVG haben sich ua. Mitglieder des Verwaltungsgerichtes unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten. Ein Ablehnungsrecht gegenüber den in dieser Bestimmung genannten Organen des Verwaltungsgerichtes steht den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht zu. (E.d.VwGH vom 9.3.2000, Zl 99/07/0215, Beschluss des VwGH vom 22. Mai 2014, GZ. Ra 2014/06/0004). Im Übrigen liegt ein Befangenheitsgrund nicht vor. II)römisch zwei) Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung der §§ 11 Abs.1 TSchG iVm Artikel 3 (EG) Nr. 1/2005, diese iVm § 38 Abs.3 TSchG eine Geldstrafe von € 1000,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 240 Stunden) verhängt.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung der Paragraphen 11, Absatz eins, TSchG in Verbindung mit Artikel 3 (EG) Nr. 1 aus 2005,, diese in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, TSchG eine Geldstrafe von € 1000,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 240 Stunden) verhängt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: ***, 15:40 Uhr Ort: Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. ******, Richtung/Kreuzung: WestenGemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. ***, ***, Richtung/Kreuzung: Westen Fahrzeug: ***, Lastkraftwagen Tatbeschreibung: Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort zwei Hunde transportiert und dabei nicht dafür gesorgt, dass den Tieren dabei keine Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden konnte, da festgestellt wurde, dass die 2 Hunde auf der Ladefläche des Pick up's transportiert wurden. Dieser Pick up fuhr mit weit überhöhter Geschwindigkeit von der ***, Strkm *** in Fahrtrichtung Westen über die *** in Richtung ***. Niemand darf eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten. Darüber hinaus müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  1. a)Vor der Beförderung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um die Beförderungsdauer so kurz wie möglich zu halten und den Bedürfnissen der Tiere während der Beförderung Rechnung zu tragen.
  2. b)Die Tiere sind transportfähig.
  3. c)Die Transportmittel sind so konstruiert, gebaut und in Stand gehalten und werden so verwendet, dass den Tieren Verletzungen und Leiden erspart werden und ihre Sicherheit gewährleistet ist. Der von Ihnen durchgeführte Tiertransport auf der Ladefläche Ihres Fahrzeuges widerspricht den Anforderungen des Tierschutzgesetzes und wurde dadurch die Verwaltungsübertretung begangen.“ Das Verfahren gründet sich auf eine Anzeige der Polizeiinspektion *** vom ***, basierend auf 2 voneinander unabhängigen Privatanzeigen, wonach der Beschwerdeführer mit 2 Hunden auf der offenen Ladefläche seines Pick-ups mit weit überhöhter Geschwindigkeit auf der *** und der *** bis zum Gasthaus *** in *** unterwegs gewesen sei. Die Zeugin *** habe mittels Handy die Polizei verständigt, diese sei sodann zum Gasthaus *** gefahren und habe die Hunde angeleint auf der Ladefläche wahrgenommen. Sowohl die Zeugin *** als auch davon unabhängig Zeuge *** hätten den mit weit überhöhter Geschwindigkeit rasenden Beschwerdeführer bis zum Gasthaus *** verfolgt. Im Zuge des Verfahrens wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass es sich bei seinen Hunden um ferme Jagdhunde handle, die immer freudig auf die Ladefläche springen würden und so angeleint seien, dass ihnen der Transport auf offener Ladefläche in keiner Weise schade oder gar Verletzungen hervorrufe. Er sei Leistungsrichter für Jagdhunde, die Hunde seien Familienhunde und würden nicht im Zwinger gehalten und er bestreite entschieden den Vorwurf der Tierquälerei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am *** und am *** öffentliche mündliche Verhandlungen durchgeführt, innerhalb derer sowohl der Beschwerdeführer als auch die Zeugen ***, ***, ***, *** und *** einvernommen wurden. Der veterinärmedizinische Amtssachverständige *** hat am *** Gutachten erstattet, welches mit Schreiben vom *** ergänzt und dem Beschwerdeführer neuerlich zur Stellungnahme übermittelt wurde. Im konkreten Fall hält der Beschwerdeführer den Anschuldigungen zunächst entgegen, dass den Tieren keinerlei Schaden durch den Transport auf offener Ladefläche erwachsen sei. Der Beschwerdeführer verfüge über langjährige Praxis in der Haltung von Jagdhunden und sei *** im ***. Er füttere die Hunde einmal nach dem morgendlichen Radspaziergang und einmal zwischen 17.00 Uhr und 17.30 Uhr, er führe sowohl Trockenfutter als auch frisches Wasser im Kanister im Auto mit. Es liege ihm fern seine Hunde zu quälen. Die Art des Transportes sei vielmehr gängige Praxis in Jagdkreisen. Sie seien auch mit einem Lederhalsband, einem sogenannten „Stopp“-Halsband gesichert, welches an ca ½ m langen Tauen an der Vorderseite der Ladefläche fixiert sei. Die Fahrerkabine schütze die Hunde jedenfalls vor Zug. Die Hunde hätte auch niemals Schmerzen oder Schäden (wie etwa die im Spruch genannten) erlitten. Dem stehen die Angaben zweier privater Zeugen gegenüber, die voneinander unabhängig polizeiliche Anzeige erstattet haben, nachdem sie den Beschwerdeführer mit hoher Geschwindigkeit auf der *** und *** fahren gesehen hätten und er dabei zwei Hunde angeleint auf der offenen Ladefläche transportierte hätte, wobei die Hunde frei auf der Fläche hin-und her gependelt seien und sichtlich bemüht gewesen wären, nicht den Halt zu verlieren und einen panischen Eindruck gemacht hätten. Die Zeugin *** hat darüberhinaus angegeben, dass der Beschwerdeführer mehrere Kreisverkehre mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit durchfahren hätte, sodass die Tiere äußerste Mühe gehabt hatten, sich festzuhalten, wobei ein Hund in einer Kurve halb über die Ladefläche hinausgeragt hätte. Der Amtssachverständige auf dem Gebiete des Veterinärwesens *** erstattete zur Frage, ob der gegenständliche Transport der beiden Tiere auf der offenen Ladefläche des Lkws bei einer vom BF mindestens eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit, die auf Freilandstraßen höchstzulässig erlaubt ist, geeignet war, bei den Tieren Verletzungen oder unnötige Leiden zu verursachen: „Der Transport der beiden Hunde mit hoher Geschwindigkeit auf einer Ladefläche, bei der die Hunde kurz an Halsbändern angebunden waren war geeignet, den beiden Hunden Verletzungen oder unnötige Leiden zuzufügen. Dies ist damit begründet, dass bei diesem Transport jederzeit Beschleunigungs- oder Verzögerungskräfte, insbesondere Zentrifugal- und Zentripedalkräfte auftreten können, denen die Hunde nichts entgegensetzen können und deshalb mit dem Halsband diese Kräfte aufgefangen werden. Dadurch wird ein unkontrollierter und hoher Zug auf dieses ausgeübt, der zu Verletzungen der Tiere, insbesondere im Bereich des Kehlkopfes, zur Behinderung der Atmung und der Blutzirkulation, insbesondere des venösen Abflusses führen kann. Dies ist ein jedenfalls leidvoller Zustand und es kann jederzeit zu Verletzungen kommen. Zu berücksichtigen ist, dass Hunde, auch wenn sie die wahrscheinlich am längsten domestizierte Haustierart sind, nicht in irgendeiner Weise geprägt sind und ihr Verhaltensmuster darauf eingerichtet ist, auf Zentrifugal- und Zentripedalkräfte richtig zu reagieren. Es kann daher auch nicht erwartet werden, dass die Hunde wussten, dass die Gefahr, durch diese Kräfte bei bestehender Anbindung mittels eines Halsbandes am geringsten wäre, wenn sie sich auf den Boden in die Nähe der Vorderen Bordwand legen. Es bestand, insbesondere wenn die Hunde standen oder saßen die jederzeitige aktuelle und konkrete Gefahr, dass die Hunde verletzt wurden und ihnen Leiden zugefügt wurden, dies zu jeder Zeit, in der das Fahrzeug mit nicht sehr geringer Geschwindigkeit bewegt wurde. Der Umstand, dass die Hunde nach Aussage des Beschwerdeführers Gummimatten zur Verfügung hatten ändert an diesem Zustand nichts weil die Hunde auch bei guter Bodenhaftung die bei hohen Geschwindigkeiten auftretenden Beschleunigungs- und Verzögerungskräfte nicht ausgleichen können.“ Ergänzend stellte der veterinärmedizinische Amtssachverständige fest: „In der Angelegenheit ergänze ich das in der Angelegenheit bereits erstellte Gutachten vom *** durch Beantwortung der vom Beschwerdeführer gestellten Fragen wie folgt: In meinem Gutachten stellte ich fest, dass der Transport der beiden Hunde mit hoher Geschwindigkeit auf einer Ladefläche, bei der die Hunde kurz an Halsbändern angebunden waren geeignet war, den beiden Hunden Verletzungen oder unnötige Leiden zuzufügen. Ich habe nicht festgestellt, dass diese negativen Umstände tatsächlich eingetreten waren, vielmehr, dass eine nicht nur theoretische, sondern reale Gefahr bestanden hatte, dass diese eintreten hätten können. Dies habe ich damit begründet, dass bei diesem Transport jederzeit Beschleunigungs- oder Verzögerungskräfte, insbesondere Zentrifugal- und Zentripedalkräfte auftreten können, denen die Hunde nichts entgegensetzen können und deshalb mit dem Halsband diese Kräfte aufgefangen werden. Dadurch wird ein unkontrollierter und hoher Zug auf dieses ausgeübt, der zu Verletzungen der Tiere, insbesondere im Bereich des Kehlkopfes, zur Behinderung der Atmung und der Blutzirkulation, insbesondere des venösen Abflusses führen kann. Dies ist ein jedenfalls leidvoller Zustand und es kann jederzeit zu Verletzungen kommen. Die Frage 1, ob diese Kräfte auch auf einer geraden Straße auftreten ist so zu beantworten, dass diese bei normaler Fahrt nicht auftreten, wohl aber beispielsweise bei Ausweichmanövern oder einem Spurwechsel. Ein Ausweichmanöver kann jederzeit erforderlich sein und somit bestand auch im genannten tatzeitpunkt diese konkrete Gefahr. Weiters gab ich an, dass zu berücksichtigen ist, dass Hunde, auch wenn sie die wahrscheinlich am längsten domestizierte Haustierart sind, nicht in irgendeiner Weise geprägt sind und ihr Verhaltensmuster darauf eingerichtet ist, auf Zentrifugal- und Zentripedalkräfte richtig zu reagieren. Es kann daher auch nicht erwartet werden, dass die Hunde wussten, dass die Gefahr, durch diese Kräfte bei bestehender Anbindung mittels eines Halsbandes am geringsten wäre, wenn sie sich auf den Boden in die Nähe der Vorderen Bordwand legen. Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, wie das richtige Verhalten trainiert werden kann, insbesondere ist mit Sicherheit ausgeschlossen, dass Hunde jede mögliche auf sie im Zuge einer raschen Fahrt möglicherweise einwirkenden Kräfte durch Abstützen abfangen. Diese genauso, wie es vergleichsweise einer nicht angegurteten Person unmöglich ist, die im Zuge einer Notbremsung einwirkenden Kräfte durch Abstützen am Armaturenbrett abzufangen. Die Frage 2 ist schon dahingehend beantwortet, dass lediglich die Gefahr bestand, dass diese Kräfte einwirken. Die Fragen 3 und 5 sind so zu beantworten, dass diese Angaben nicht möglich sind und auch deshalb nur festgestellt wurde, dass die Möglichkeit bestand, dass diese Kräfte einwirken. Zu Fragen 4 und 6 gebe ich an, dass ich gerne bereit bin, die Hunde zu untersuchen und das Fahrzeug zu besichtigen. Allerdings kann anlässlich eine tierärztlichen Untersuchung nicht festgestellt werden, ob ein Hund vor mehr als einem Jahr beispielsweise unter Angst gelitten hat und auch nicht, ob er leicht verletzt wurde. Ergänzend ist festzustellen, dass im Inneren des Fahrzeuges dieselben Zentrifugal- Zentripedal- Beschleunigungs- und Bremskräfte wirken wie auf der Ladefläche, im Inneren allerdings das Tier bei ordnungsgemäßer Unterbringung, beispielsweise in einer seiner Größe angepassten Box oder zwischen den Vordersitzen und der Rückbank bei deren Einwirkung gegen Einrichtungsgegenstände gedrückt wird, welche diese Kräfte abfangen und nicht die Gefahr besteht, dass das Tier durch das Halsband abgebremst wird und dieses einen Zug auf den Hals ausübt.“ Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer lenkte am ***, gegen 15.40 Uhr, das Lastkraftfahrzeug der Marke Nissan ***, Pickup, mit dem Kennzeichen ***, von seinem Büro in *** bis ins Gemeindegebiet von *** auf der Bundesstraße *** (innliegend der Strkm ***) in Fahrtrichtung Westen bis zum Gasthaus *** in ***, wobei er 2 Jagdhunde auf der offenen Ladefläche des LKWs transportierte (Langhaar Weimaraner Rüden, Stockmaß 60 cm und 65 cm), die an der vorderen Ladebordwand an ca. 50 cm langen Tauen fixiert waren. Dabei hielt er eine Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h ein. Dieser konkrete Transport war geeignet, den Tieren Verletzungen oder unnötige Leiden zuzufügen. Diese Feststellungen ergeben sich aufgrund nachstehender Beweiswürdigung: Aufgrund der Angaben der Zeugin *** wurde diese während ihrer Nachfahrt hinter dem Fahrzeug des Beschwerdeführers auf der *** von den Beamten der Polizeiinspektion *** zurückgerufen und ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer zu dem im Spruch genannten Zeitpunkt an dem im Spruch genannten Straßenkilometer – den der Beamte im Nachhinein ermittelt hat – auf der *** im Gemeindegebiet von *** mit weit überhöhter Geschwindigkeit fuhr. Sowohl die Zeugin als auch der weitere Zeuge *** haben glaubhaft angegeben, dass die Geschwindigkeit sowohl auf der *** als auch zuvor auf der *** deutlich über der gesetzlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit lag und sie wahrgenommen haben, dass zumindest ein Hund bzw alternierend beide Hunde verzweifelt – panisch – versucht hätten auf der Ladefläche halt zu finden. Der Beschwerdeführer selbst hat durch das ganze Verfahren hindurch angegeben, er sei zum damaligen Zeitpunkt ausgehend von seinem Büro in *** über die im Spruch genannte Strecke unterwegs gewesen und seien die Hunde mit Stopp-Halsbändern und angeleint an ca. 50 cm langen, im vorderen Bereich fixierten Tauen, auf der offenen Ladefläche transportiert worden. Dabei habe er die auf Autobahnen und Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten, welche er mittels Tempomaten eingestellt habe. Das Gericht hat seiner Entscheidung – wie angelastet – daher eine Geschwindigkeit von 100 km/h zu Gunsten des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt. Unstrittig hat der Beschwerdeführer auf der *** eine Geschwindigkeit von zumindest 100 km/h eingehalten, wenngleich beide unabhängigen Zeugen angaben, dass die von ihm eingehaltene Geschwindigkeit weitaus höher war. Daraus ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer insoweit seiner Verpflichtung, den Hunden beim Transport unnötige Leiden zu ersparen, nicht nachgekommen ist. Aus dem veterinärmedizinischen Gutachten, welches nachvollziehbar und in sich schlüssig ist, ergibt sich, dass der hier erfolgte Transport geeignet war, bei den Hunden Leiden oder Verletzungen hervorzurufen. Diesem Gutachten ist der Beschwerdeführer auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die privaten Zeugen sind aufgrund ihrer Kraftfahr-Ausbildung evidentermaßen imstande festzustellen, ob die von ihnen wahrgenommene Geschwindigkeit, wenngleich weder mit einem technischen Hilfsmittel gemessen, noch polizeidienstlich im Feststellen von Geschwindigkeiten geschult, so hoch war, die Hunde in Panik zu versetzen bzw zu erkennen, dass sie abwechselnd versuchten, auf der Ladefläche Halt zu finden. Der Behang habe zur Seite geschwenkt, der Hund habe gehechelt und einen sichtlich nervösen/furchtsamen Eindruck gemacht. Davon ausgehend ist daher mit dem veterinärmedizinischen Amtssachverständigen festzuhalten, dass den verfahrensgegenständlichen Tieren durch die Haltungsumstände Leiden zugefügt werden könnten und der gesetzlich geforderte Schutz der Tiere beim Transport keinesfalls gewährleistet war. Dem Antrag auf Einholung eines kfz-technischen Sachverständigen war deswegen nicht zu folgen, weil die Hunde nach den Feststellungen des Gerichts und wie vom Beschwerdeführer angegeben, an der Vorderseite der Ladefläche angeleint waren und es durchaus möglich ist, dass die Zeugin die dünnen Leinen aus der Entfernung im Verfolgen des Lkws nicht wahrgenommen hat. Ebenso wenig war eine Untersuchung der Hunde durch den veterinärmedizinischen Amtssachverständigen erforderlich, weil es nicht darauf ankam, ob der gegenständliche Transport tatsächlich zu Schäden an den Tieren – etwa am Hals oder in der Blutzirkulation – geführt hat, sondern das Gesetz schon die Möglichkeit des Eintrittes von Leiden oder Schäden sanktioniert. Richtig ist zwar die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung, ein Transport im Inneren des Fahrzeuges sei einem Transport auf offener Ladefläche insoferne gleichzuhalten, weil dieselben Zentrifugalkräfte wirken, doch hat der Sachverständige klar dargetan, dass es auf offener Ladefläche für die Hunde trotz hochwertiger Gummimatte am Boden der Ladefläche nicht möglich ist, Halt zu finden und ein Hin-und Herfallen auszugleichen, wodurch diese leiden und auch Schaden nehmen könnten. Im Hinblick darauf sieht es das Gericht als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Übertretung begangen hat. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen: Die hier maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt: Art 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97:Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97: Allgemeine Bedingungen für den Transport von Tieren: Niemand darf eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten. Darüber hinaus müssen ua die Transportmittel so konstruiert, gebaut und in Stand gehalten und verwendet werden, dass den Tieren Verletzungen und Leiden erspart werden und ihre Sicherheit gewährleistet ist. § 11 Abs.1 TSchG:Paragraph 11, Absatz eins, TSchG: Soweit Transporte, einschließlich der Ver- und Entladung, nicht unter die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97, ABl. Nr. L 3 S. 1, oder sonst unter das Tiertransportgesetz 2007, BGBl. I Nr. 54/2007 fallen, gelten Art. 3 sowie der Anhang I Kapitel I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sinngemäß...Soweit Transporte, einschließlich der Ver- und Entladung, nicht unter die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97, Amtsblatt Nummer L 3 Seite 1, oder sonst unter das Tiertransportgesetz 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007, fallen, gelten Artikel 3, sowie der Anhang römisch eins Kapitel römisch eins, römisch zwei und römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, sinngemäß... In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus Folgendes: Vom Beschwerdeführer wird ein Konkretisierungsmangel gemäß § 44a VStG eingewendet, dieser liegt schon deswegen nicht vor, weil der Beschwerdeführer zweifelsfrei die angegebene Strecke zur angegebenen Zeit benützt hat und somit die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau umschrieben ist, sodass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (vgl VwGH (verstärkter Senat) vom 13. Juni 1984, 82/03/0265). Vom Beschwerdeführer wird ein Konkretisierungsmangel gemäß Paragraph 44 a, VStG eingewendet, dieser liegt schon deswegen nicht vor, weil der Beschwerdeführer zweifelsfrei die angegebene Strecke zur angegebenen Zeit benützt hat und somit die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau umschrieben ist, sodass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht vergleiche VwGH (verstärkter Senat) vom 13. Juni 1984, 82/03/0265). Im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Tiere an dem angegebenen Ort und zur der angegebenen Zeit auf der angegebenen Strecke mit zumindest der dort erlaubten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h, wie auch im Spruch der belangten Behörde bezeichnet, transportiert hat. Die Gefahr einer Doppelbestrafung besteht daher nicht. Dabei kommt es nicht auf die Dauer der Beförderung an, sondern auf die vom Beschwerdeführer eingehaltene Geschwindigkeit. Im vorliegenden Fall ist nach Angaben des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen die im Spruch bezeichnete Art des Transportes geeignet, den Beschwerdeführer dafür zur Verantwortung zu ziehen. Es ist geradezu die Intention des Gesetzgebers, aufgrund der genannten Strafbestimmungen eine solche Person zu bestrafen, die Tieren durch die vorliegende Tat unnötige Leiden/Verletzungen zufügen kann. Eine ausreichende Ermittlung des Sachverhaltes liegt auch im Hinblick darauf vor, ob die Tat in die Zuständigkeit der Gerichte fällt. § 38 Abs.1 TSchG schließt eine Verwaltungsübertretung dann aus, wenn eine im Abs.1 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. (§ 222 Abs.1 Z 1 StGB "Wer ein Tier roh misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt, ... .") Das wurde dem Beschwerdeführer nicht angelastet.Eine ausreichende Ermittlung des Sachverhaltes liegt auch im Hinblick darauf vor, ob die Tat in die Zuständigkeit der Gerichte fällt. Paragraph 38, Absatz eins, TSchG schließt eine Verwaltungsübertretung dann aus, wenn eine im Absatz eins, bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. (Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer eins, StGB "Wer ein Tier roh misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt, ... .") Das wurde dem Beschwerdeführer nicht angelastet. Dass die Beamten den Transport lediglich im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Ladungssicherung im Sinne des KFG 1967 am Parkplatz des Gasthauses *** kontrolliert haben, nicht aber im Hinblick auf Verletzungen des Tierschutzgesetzes im Hinblick auf den zuvor stattgefundenen Transport auf offener Ladefläche, ändert nichts daran, dass das erkennende Gericht aufgrund der Privatanzeigen zweier unabhängiger Zeugen die Verwirklichung des angelasteten Deliktes nach dem Tierschutzgesetz zu prüfen hatte. Insofern ist es auch unerheblich, ob die Tiere bei Visitation auf dem Parkplatz nach Angaben der Zeugen einen unauffälligen, normalen bis guten Gesamtzustand aufwiesen, weil es nicht darauf ankommt, welchen Zustand die Tiere bei geparktem Fahrzeug aufweisen, sondern war zu prüfen, ob ein Transport der Tiere bei einer Geschwindigkeit von wenigstens 100 km/h auf offener Ladefläche diesen Verletzungen oder Leiden verursacht haben könnte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es weiters unerheblich, ob der hier durchgeführte Transport die Tiere auch tatsächlich geschädigt hat, sondern war die veterinärmedizinische Fachfrage zu lösen, ob ein derartiger Transport auf der Ladefläche grundsätzlich geeignet ist, die Tiere leiden zu lassen oder Schaden zuzufügen. Beides hat der veterinärmedizinische Sachverständige nachvollziehbar und schlüssig dargestellt. Zusammenfassend hat somit der Beschwerdeführer das objektive Tatbild der ihm vorgehaltenen Übertretung erfüllt. Gegenständlich liegt ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG vor, sodass zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Gegenständlich liegt ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, sodass zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im vorliegenden Fall ist dem Beschwerdeführer eine solche Glaubhaftmachung eines mangelnden Verschuldens nicht gelungen. Vielmehr ergibt sich aus dem gesamten Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer jene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, zu der er nach dem Bundestierschutzgesetz verpflichtet war, sodass dem Beschwerdeführer auch in subjektiver Hinsicht die ihm angelastete Verwaltungsübertretung vorzuwerfen ist. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer nach seinen persönlichen Verhältnissen im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten und war somit auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite auszugehen. Zur Strafzumessung ist festzuhalten: Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (Paragraph 19, Absatz eins, VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Darüber hinaus sind die die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs.2 VStG).Darüber hinaus sind die die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Paragraph 19, Absatz 2, VStG). § 38 Abs.3 des TSchG lautet:Paragraph 38, Absatz 3, des TSchG lautet: Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.Wer außer in den Fällen der Absatz eins und 2 gegen Paragraphen 5, 8 a, 9, 11 bis 32, 36 Absatz 2, oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen. Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch die gegenständlichen Übertretungen Tierschutzinteressen nicht unerheblich beeinträchtigt werden können, sodass die gegenständlich verhängte Geldstrafe angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens nicht als unangemessen zu betrachten waren. Mildernd war hiebei die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, erschwerend hingegen der Umstand zu werten, dass von der Übertretung zwei Tiere betroffen waren (VwSlg 3665/1955; VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284).Mildernd war hiebei die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, erschwerend hingegen der Umstand zu werten, dass von der Übertretung zwei Tiere betroffen waren (VwSlg 3665 aus 1955,; VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284). Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer als Hundehalter und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies auch unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Nettoeinkommen: € 2000,- bis 2500,- Sorgepflichten für 3 Kinder, kein Vermögen) Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Bestätigung des Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,-- zu tragen hat. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Bestätigung des Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,-- zu tragen hat. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat und die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind (vgl. zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit im Revisionswege etwa RIS Justiz RS0069246 [T2]).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat und die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind vergleiche zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit im Revisionswege etwa RIS Justiz RS0069246 [T2]). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.2060.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.