GVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Den Beschwerden wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Abfallverzeichnisverordnung 2008 i.V.m. der ÖNORM S2100) als nicht wesentliche Änderung unter Vorschreibung von Aufträgen zur Kenntnis genommen. Mit Bescheid vom 9.2.2012, Zl. ***, wurde die Abänderung der Abfallbehandlungsanlage für nicht gefährliche Abfälle auf den Grundstücken Nr. *** -***, KG ***, durch die Behandlung und Zwischenlagerung zusätzlicher Abfallarten (Abfallschlüsselnummernkatalog
Abfallverzeichnisverordnung 2008 in Verbindung mit der ÖNORM S2100) als nicht wesentliche Änderung unter Vorschreibung von Aufträgen zur Kenntnis genommen. Hinweis: Die bisher genehmigte Gesamtlagermenge und Jahreskapazität der Abfallbehandlungsanlage wird durch diesen Bescheid nicht abgeändert. Im Übrigen gelten die Auflagen bzw. Aufträge früherer Bescheid sinngemäß. Mit Bescheid vom 5.4.2012, ***, wurden folgende Abänderungen der Abfallbehandlungsanlage für nicht gefährliche Abfälle auf den Grundstücken Nr. *** – *** KG ***, als nicht wesentliche Änderung unter Vorschreibung eines Auftrages zur Kenntnis genommen: „
1 AWG 2002 bei der Abteilung Umwelt- und Energierecht gestellt. Mit diesem Antrag wurde um abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der nachstehenden Anlageteile auf den Grundstücken Nr. *** – ***, KG ***, angesucht:Die ***, ***, ***, hat mit 3.5.2012 hinsichtlich der auf den Grundstücken Nr. *** – ***, KG ***, betriebenen Abfallbehandlungsanlage einen Antrag auf Erweiterung
Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 bei der Abteilung Umwelt- und Energierecht gestellt. Mit diesem Antrag wurde um abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der nachstehenden Anlageteile auf den Grundstücken Nr. *** – ***, KG ***, angesucht:
dem mit der Bescheidbezugsklausel versehenen Projekt „Erweiterung der bestehenden Abfallbehandlungsanlage“, vom 2.5.2012, erstellt von ***, abzuändern, soweit sich nicht aus den Bedingungen, Befristungen und Auflagen sowie der nachstehenden Begründung Abweichungen ergeben. (Liste der Auflagen, Bescheid Seite 2 bis 11) Gegen diesen Bescheid erhoben Frau ***, Herr ***, die Marktgemeinde ***, die Marktgemeinde *** und die Marktgemeinde ***, alle vertreten durch die List Rechtsanwälte GmbH, Beschwerde. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass es durch den derzeitigen Betrieb der Anlage zu massiven Staubbelastungen komme und die Auflage erteilt werden sollte, dass bei allen staubrelevanten Vorgängen eine Bewässerung stattfinden solle. Zu den Punkten 1- 4 im Rahmen der Kundmachung werde festgehalten, dass diesbezüglich keine Zuständigkeit der Abfallbehörde bestehe, sondern vielmehr diese Bereiche nach der Bau- und Gewerberecht zu genehmigen seien. Die Erweiterung der Anlage führe zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen. Durch dieses Verkehrsaufkommen würden auch die Emissions- und Immissionswerte sowie die Lärmbelästigung deutlich steigen. Durch die geplante Betankung der Lkw sowie die geplante Waschanlage seien Einträge in Grund und Boden zu befürchten. Die Änderungen der Anlage würden nicht unter den Tatbestand des § 37 AWG 2002 fallen. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, sich mit der Frage des Raumordnungsrechtes zu beschäftigen. Die Anlage befinde sich im Bereich Grünland –Land und Forstwirtschaft. Gegen diesen Bescheid erhoben Frau ***, Herr ***, die Marktgemeinde ***, die Marktgemeinde *** und die Marktgemeinde ***, alle vertreten durch die List Rechtsanwälte GmbH, Beschwerde. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass es durch den derzeitigen Betrieb der Anlage zu massiven Staubbelastungen komme und die Auflage erteilt werden sollte, dass bei allen staubrelevanten Vorgängen eine Bewässerung stattfinden solle. Zu den Punkten 1- 4 im Rahmen der Kundmachung werde festgehalten, dass diesbezüglich keine Zuständigkeit der Abfallbehörde bestehe, sondern vielmehr diese Bereiche nach der Bau- und Gewerberecht zu genehmigen seien. Die Erweiterung der Anlage führe zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen. Durch dieses Verkehrsaufkommen würden auch die Emissions- und Immissionswerte sowie die Lärmbelästigung deutlich steigen. Durch die geplante Betankung der Lkw sowie die geplante Waschanlage seien Einträge in Grund und Boden zu befürchten. Die Änderungen der Anlage würden nicht unter den Tatbestand des Paragraph 37, AWG 2002 fallen. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, sich mit der Frage des Raumordnungsrechtes zu beschäftigen. Die Anlage befinde sich im Bereich Grünland –Land und Forstwirtschaft. Ebenfalls gegen diesen Bescheid erhob Frau *** Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass zwar die Dichtheit der Senkgrube vorgeschrieben worden sei, nicht jedoch wie der Inhalt der Senkgrube zu entsorgen sei. Es sei auch nicht ersichtlich welches Material auf der Lagerfläche für Naturmaterial tatsächlich gelagert werde. Die Lagerung in Boxen stelle in Wahrheit eine Verschlechterung dar. Es sei ihr auch das Recht genommen worden an den ASV für Naturschutz Fragen zu stellen, da dieser nicht anwesend war bei der Verhandlung und seien Auflagen im Bereich des Dammes nicht eingehalten worden. Es fehle auch noch eine Genehmigung zur Indirekteinleitung mit dem Abwasserverband. Der ASV für Luftreinhaltung habe keine konkreten Zahlen für eine PM10 Berechnung vorgelegt. Es könne durchaus seien, dass die Belastungen weiterhin gesundheitsgefährdend oder tödlich seien. Auch der ASV für Lärmschutz habe keine Rücksicht auf ihr 25 Meter entferntes Grundstück mit dem Teich genommen und eine Berechnung hierzu vorgenommen. Es fehle ein entsprechender Prognosebericht für den ASV für Umwelthygiene. Es sei auch nicht einzusehen, weshalb die Sachverständigen nicht die ganze Verhandlung über anwesend gewesen seien. Es sei auch die Dammkubatur falsch angegeben und dies sei dem ASV für Naturschutz nicht aufgefallen, deshalb werde an seiner fachlichen Qualifikation und seiner Objektivität gezweifelt. Ebenfalls gegen diesen Bescheid erhob Frau *** Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass zwar die Dichtheit der Senkgrube vorgeschrieben worden sei, nicht jedoch wie der Inhalt der Senkgrube zu entsorgen sei. Es sei auch nicht ersichtlich welches Material auf der Lagerfläche für Naturmaterial tatsächlich gelagert werde. Die Lagerung in Boxen stelle in Wahrheit eine Verschlechterung dar. Es sei ihr auch das Recht genommen worden an den ASV für Naturschutz Fragen zu stellen, da dieser nicht anwesend war bei der Verhandlung und seien Auflagen im Bereich des Dammes nicht eingehalten worden. Es fehle auch noch eine Genehmigung zur Indirekteinleitung mit dem Abwasserverband. Der ASV für Luftreinhaltung habe keine konkreten Zahlen für eine PM10 Berechnung vorgelegt. Es könne durchaus seien, dass die Belastungen weiterhin gesundheitsgefährdend oder tödlich seien. Auch der ASV für Lärmschutz habe keine Rücksicht auf ihr , 25 Meter entferntes Grundstück mit dem Teich genommen und eine Berechnung hierzu vorgenommen. Es fehle ein entsprechender Prognosebericht für den ASV für Umwelthygiene. Es sei auch nicht einzusehen, weshalb die Sachverständigen nicht die ganze Verhandlung über anwesend gewesen seien. Es sei auch die Dammkubatur falsch angegeben und dies sei dem ASV für Naturschutz nicht aufgefallen, deshalb werde an seiner fachlichen Qualifikation und seiner Objektivität gezweifelt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 28.1.2014, fortgesetzt am 23.10.2014 und am 13.5.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der ASV *** erstellte am 16.9.2014 ein Gutachten aus luftreinhaltetechnischer Sicht. Zusammengefasst führte der Sachverständige aus, dass nach den Berechnungen aus luftreinhaltetechnischer Sicht Auswirkungen durch PM10 und NO2 nur im unmittelbaren Anrainerbereich (MP1) zu erwarten sind. Die Auswirkungen zeigen sich ausschließlich in der Zunahme der Überschreitungstage des TMW-Immissionsgrenzwertes für PM10 und des Kurzzeit-Immissionsgrenzwertes NO2. Nach den Berechnungen stellen die Erweiterungen nur im unmittelbaren Nahbereich (MP1) eine Verschlechterung dar, für die weiter entfernt gelegen Wohnbereiche (MP2 bis MP6) ist eine messbare Veränderung der bestehenden Immissionsverhältnisse nicht zu erwarten. Der Anlagebetreiber legte mit E-Mail vom 7.1.2015 ein medizinisches Gutachten von *** vor, das die Immissionsauswirkungen insbesondere Feinstaub bei den Anrainern bei einer Anlagenerweiterung behandelt. Zusammengefasst führte der Sachverständige aus, dass aus umwelthygienischer Sicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit abschließend festgehalten werden kann, dass durch die projektkausalen luftschadstoffbedingten Immissionen keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei den im gegenständlichen Fall als beurteilungsrelevant erachteten Wohnnachbarschaft aus ärztlicher, umwelthygienischer und präventivmedizinischer Sicht zu erwarten sein werden. Der ASV für Medizin *** erstellte am 8.4.2015 ein Gutachten welches als Beilage 3 zum Inhalt dieses Erkenntnisses erhoben wird. Zusammengefasst führte der Sachverständige aus, dass aus medizinischer Sicht die von der gegenständlichen Anlage ausgehende Feinstaub – Zusatzbelastung als nicht gesundheitsgefährdend anzusehen ist. Mit hoher Wahrscheinlichkeit kann davon ausgegangen werden, dass die Gesamtbelastung (die Summe aus Vorbelastung und Zusatzbelastung) keine anderen Auswirkungen auf die Gesundheit der Nutzer des Fisch- und Badeteiches zeigt als die Vorbelastung alleine. In der Verhandlung am 13.5.2015 legte die Beschwerdeführerin Frau *** ein medizinisches Gutachten von *** vor. In diesem Gutachten wird die grundsätzliche Schädlichkeit von Feinstaub für den menschlichen Organismus ausgeführt. Konkrete Zahlen welche Folgen die Erweiterung der Anlage für die Beschwerdeführer haben könnte, sind nicht enthalten. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen wie folgt: Zum historischen Geschehen der Anlage wird – wie oben dargestellt - auf den Gang des Verfahrens verwiesen. Die *** betreibt die oben angeführte Anlage und hat mit Antrag vom 3.5.2012 eine Erweiterung
1 AWG 2002 beantragt. Die belangte Behörde führte daraufhin das Verfahren durch, indem sie ein Gutachten aus dem Bereich Bautechnik, Brandschutztechnik, Verfahrenstechnik, Deponietechnik und Gewässerschutz, Luftreinhaltung, Lärmtechnik und Umwelthygiene und Naturschutz ein. Die von den Sachverständigen angegebenen Auflagen hat die belangte Behörde übernommen und erteilt. Zum historischen Geschehen der Anlage wird – wie oben dargestellt - auf den Gang des Verfahrens verwiesen. Die *** betreibt die oben angeführte Anlage und hat mit Antrag vom 3.5.2012 eine Erweiterung
Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 beantragt. Die belangte Behörde führte daraufhin das Verfahren durch, indem sie ein Gutachten aus dem Bereich Bautechnik, Brandschutztechnik, Verfahrenstechnik, Deponietechnik und Gewässerschutz, Luftreinhaltung, Lärmtechnik und Umwelthygiene und Naturschutz ein. Die von den Sachverständigen angegebenen Auflagen hat die belangte Behörde übernommen und erteilt. Bei den Messungen der PM10 und NO2 Werte zwischen dem 27.4.2015 bis zum 11.5.2015 kam es zu keinen Grenzwertüberschreitungen bei den Messstationen *** und ***, obwohl alle Beschwerdeführer übereinstimmend angaben, dass zu diesem Zeitpunkt die Anlage besonders extensiv benutzt wurde. Vorab ist festzustellen, dass es in Bezug auf die nächstgelegenen Wohnnachbarn zu keiner Verschlechterung durch die Anlageerweiterung kommt. Vielmehr führt das Gutachten des ASV für Luftreinhaltetechnik vom 16.9.2014 aus, dass für die Veränderung der weiter entfernt gelegenen Wohnbereiche (MP2 bis MP6) eine messbare Veränderung der bestehenden Immissionsverhältnisse nicht zu erwarten ist. Bei MP1 handelt es sich um keinen Wohnbereich, sondern um einen Fischteich der auch für Badezwecke genutzt werden darf. Es wurde für die Bewertung der Frage ob die Anlageerweiterung gesundheitliche Auswirkungen auf die Nutzer des Teiches haben kann, eine Nutzung von 6 Stunden täglich (nach den Angaben von Frau ***) zu Grunde gelegt. Diese extensive Nutzung ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht gegeben und daher als worst-case für den Anlagebetreiber angenommen. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den erstatteten Gutachten. Die Gutachten lauten alle gleich in Bezug auf die Wohnnachbarschaft. Für diese ist aus allen Gutachten keine Gefährdung bzw. Verschlechterung durch die Anlagenerweiterung gegeben. Lediglich zum Messpunkt 1 (Fisch- und Badeteich) ergibt sich eine relevante Veränderung der Immissionen. Die Auswirkungen zeigen sich ausschließlich in der Zunahme der Überschreitungstage des TMW-Immissionsgrenzwertes für PM10 und des Kurzzeit-Immissionsgrenzwertes NO2. Das erkennende Gericht folgte bei den medizinischen Gutachten dem ASV ***, der eine Berechnung der Morbilitätsveränderung durchführte. Aus seinem Gutachten (welches sich in wesentlichen mit dem Gutachten von *** übereinstimmt) ergibt sich, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit keine gesundheitliche Gefährdung für die Nutzer des Teiches gegeben ist. Das Gutachten von *** erwies sich nicht als verwertbar, da es keine Rücksicht darauf genommen hat, dass es sich beim Messpunkt 1 nicht um eine Wohngegend handelt und die Nutzer nicht durchgehend diesen Immissionen ausgesetzt wären. Auch fehlen jegliche Zahlen für die Einschätzung des Sachverständigen, und ist das Gutachten allgemein gehalten über die Schädlichkeit von Feinstaub. Rechtlich folgt:
1 AWG 2002 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde.
Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde.
2 AWG 2002 unterliegen nicht der Genehmigungspflicht
Abs. 1
Paragraph 37, Absatz 2, AWG 2002 unterliegen nicht der Genehmigungspflicht
Absatz eins, 1.Ziffer eins Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht
den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht
den Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen, 2.Ziffer 2 Behandlungsanlagen zur Vorbehandlung (Vorbereitung für die stoffliche Verwertung) von nicht gefährlichen Abfällen, sofern diese Behandlungsanlagen im unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit einer in Z 1 genannten Behandlungsanlage stehen und der Genehmigungspflicht
den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,Behandlungsanlagen zur Vorbehandlung (Vorbereitung für die stoffliche Verwertung) von nicht gefährlichen Abfällen, sofern diese Behandlungsanlagen im unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit einer in Ziffer eins, genannten Behandlungsanlage stehen und der Genehmigungspflicht
den Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen, 3.Ziffer 3 Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von im eigenen Betrieb anfallenden Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht
den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von im eigenen Betrieb anfallenden Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht
den Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen, 3a.Ziffer 3 a Behandlungsanlagen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altfahrzeugen, Elektro- und Elektronikaltgeräten, Abfällen der Abfallart 53203 „Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (zB Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl)“
Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003 in der Fassung BGBl. II Nr. 498/2008 und Gebinden (Werkstätten zur Reparatur einschließlich unmittelbar damit verbundener Zerlegearbeiten), sofern sie der Genehmigungspflicht
den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,Behandlungsanlagen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altfahrzeugen, Elektro- und Elektronikaltgeräten, Abfällen der Abfallart 53203 „Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (zB Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl)“
Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 498 aus 2008, und Gebinden (Werkstätten zur Reparatur einschließlich unmittelbar damit verbundener Zerlegearbeiten), sofern sie der Genehmigungspflicht
den Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen, 4.Ziffer 4 Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt, sofern sie der Genehmigungspflicht
den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt, sofern sie der Genehmigungspflicht
den Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen, 5.Ziffer 5 Lager für Abfälle, die der Genehmigungspflicht
den §§ 74 ff GewO 1994,
dem Mineralrohstoffgesetz oder
dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K), BGBl. I Nr. 150/2004, unterliegen, ausgenommen IPPC-Behandlungsanlagen,Lager für Abfälle, die der Genehmigungspflicht
den Paragraphen 74, ff GewO 1994,
dem Mineralrohstoffgesetz oder
dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2004,, unterliegen, ausgenommen IPPC-Behandlungsanlagen, 6.Ziffer 6 Anlagen privater Haushalte, in denen zulässigerweise die im Haushalt anfallenden Abfälle behandelt werden, 7.Ziffer 7 Anlagen, die im Zusammenhang mit einer wasserrechtlich bewilligten Abwassereinleitung der Reinigung der in der öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer dienen, wenn a)Litera a in diesen Anlagen ausschließlich Abfälle eingesetzt werden, die aa)Sub-Litera, a, a beim Betrieb dieser Kanalisation oder beim anschließenden Abwasserreinigungsprozess anfallen, bb)Sub-Litera, b, b beim Betrieb einer anderen Kanalisation oder beim anschließenden Abwasserreinigungsprozess anfallen, sofern vergleichbare Abwässer abgeleitet und gereinigt werden, zB Abfälle aus klärtechnischen Einrichtungen, oder cc)Sub-Litera, c, c in ihrer Zusammensetzung und in ihren Eigenschaften nach mit den kommunalen Abwässern vergleichbar sind, zB Senkgrubeninhalte, und b)Litera b der Einsatz dieser Abfälle wasserrechtlich bewilligt ist.
Abs. 3 leg cit. sind folgende Behandlungsanlagen – sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen handelt – und Änderungen einer Behandlungsanlage nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen:
Absatz 3, leg cit. sind folgende Behandlungsanlagen – sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen handelt – und Änderungen einer Behandlungsanlage nach dem vereinfachten Verfahren (Paragraph 50,) zu genehmigen: 1.Ziffer eins Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, abgelagert werden, sofern das Gesamtvolumen der Deponie unter 100 000 m3 liegt; 2.Ziffer 2 Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt; 3.Ziffer 3 sonstige Behandlungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle, ausgenommen Deponien, mit einer Kapazität von weniger als 10 000 Tonnen pro Jahr; 4.Ziffer 4 a)Litera a Behandlungsanlagen zur Zerlegung von Altfahrzeugen, b)Litera b Behandlungsanlagen zur Zerlegung von Elektro- und Elektronikgeräten, die gefährliche Abfälle darstellen, c)Litera c Lager von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von weniger als 1 000 Tonnen pro Jahr und 5.Ziffer 5 eine Änderung, die nach den
mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes genehmigungspflichtig ist und keine wesentliche Änderung darstellt.eine Änderung, die nach den
Paragraph 38, mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes genehmigungspflichtig ist und keine wesentliche Änderung darstellt.
4 AWG 2002 sind folgende Maßnahmen – sofern nicht eine Genehmigungspflicht
Abs. 1 oder 3 vorliegt – der Behörde anzuzeigen:
Paragraph 37, Absatz 4, AWG 2002 sind folgende Maßnahmen – sofern nicht eine Genehmigungspflicht
Absatz eins, oder 3 vorliegt – der Behörde anzuzeigen: 1.Ziffer eins eine Änderung zur Anpassung an den Stand der Technik; 2.Ziffer 2 die Behandlung oder Lagerung zusätzlicher Abfallarten; 3.Ziffer 3 der Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch in den Auswirkungen gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen; 4.Ziffer 4 sonstige Änderungen, die nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben können; 5.Ziffer 5 eine Unterbrechung des Betriebs; 6.Ziffer 6 der Verzicht auf das Recht, bestimmte genehmigte Abfallarten zu behandeln, oder die Einschränkung der genehmigten Kapazität; 7.Ziffer 7 die Auflassung der Behandlungsanlage oder eines Anlagenteils oder die Stilllegung der Deponie oder eines Teilbereichs der Deponie oder die Auflassung einer IPPC-Behandlungsanlage; 8.Ziffer 8 sonstige Änderungen, die nach den
mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes anzeigepflichtig sind.sonstige Änderungen, die nach den
Paragraph 38, mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes anzeigepflichtig sind.
5 AWG 2002 kann der Antragsteller für Maßnahmen
Abs. 3 oder 4 eine Genehmigung
Abs. 1 beantragen.
Paragraph 37, Absatz 5, AWG 2002 kann der Antragsteller für Maßnahmen
Absatz 3, oder 4 eine Genehmigung
Absatz eins, beantragen.
1 AWG 2002 sind im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für
genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen alle Vorschriften – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzuwenden, die im Bereich des Gas-, Elektrizitätswirtschafts-, Landesstraßen-, Naturschutz- und Raumordnungsrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Hinsichtlich dieser landesrechtlichen Vorschriften hat die Behörde im selben Bescheid in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen. In Angelegenheiten des Landesrechts ist der Landeshauptmann als Mitglied der Landesregierung oberstes Organ der Landesvollziehung.
Paragraph 38, Absatz eins, AWG 2002 sind im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für
Paragraph 37, genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen alle Vorschriften – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzuwenden, die im Bereich des Gas-, Elektrizitätswirtschafts-, Landesstraßen-, Naturschutz- und Raumordnungsrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Hinsichtlich dieser landesrechtlichen Vorschriften hat die Behörde im selben Bescheid in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen. In Angelegenheiten des Landesrechts ist der Landeshauptmann als Mitglied der Landesregierung oberstes Organ der Landesvollziehung.
2 AWG 2002 sind im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren die bautechnischen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes anzuwenden; in diesen Fällen entfällt eine baubehördliche Bewilligungspflicht.
Paragraph 38, Absatz 2, AWG 2002 sind im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren die bautechnischen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes anzuwenden; in diesen Fällen entfällt eine baubehördliche Bewilligungspflicht.
8 Z. 3 AWG 2002 ist eine wesentliche Änderung eine Änderung einer Behandlungsanlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann; als wesentliche Änderung gilt auch eine Änderung einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage für nicht gefährliche Abfälle, welche die Verbrennung gefährlicher Abfälle mit sich bringt; als wesentliche Änderung einer IPPC-Behandlungsanlage gilt auch eine Änderung mit einer Kapazitätsausweitung von mindestens 100 Prozent des im Anhang 5 festgelegten Schwellenwertes; als wesentliche Änderung einer Behandlungsanlage gilt auch eine Änderung oder Erweiterung, durch die die Kapazitätsschwellenwerte in Anhang 5 erreicht werden.
Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 ist eine wesentliche Änderung eine Änderung einer Behandlungsanlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann; als wesentliche Änderung gilt auch eine Änderung einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage für nicht gefährliche Abfälle, welche die Verbrennung gefährlicher Abfälle mit sich bringt; als wesentliche Änderung einer IPPC-Behandlungsanlage gilt auch eine Änderung mit einer Kapazitätsausweitung von mindestens 100 Prozent des im Anhang 5 festgelegten Schwellenwertes; als wesentliche Änderung einer Behandlungsanlage gilt auch eine Änderung oder Erweiterung, durch die die Kapazitätsschwellenwerte in Anhang 5 erreicht werden. In den ErläutRV zum AWG 2002 (984 BlgNR
8 Z. 3 AWG 2002 ist eine wesentliche Änderung eine Änderung einer Behandlungsanlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann. Dies konnte im Vorfeld nicht ausgeschlossen werden. Darüber hinaus erhielten die Beschwerdeführer erst durch das Genehmigungsverfahren
1 AWG die Parteistellung und hatten nicht lediglich Anhörungsrechte. Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführer durch die Wahl dieses Verfahrens einen erhöhten Rechtsschutz genießen und mehr Rechte im Verfahren nach dem AWG haben als sie bei einem vereinfachten Verfahren
Soweit ein Teil der Beschwerdeführer argumentiert, dass die Änderungen der Anlage nicht als Änderung der Abfallbehandlungsanlage zu beurteilen seien, sondern als eigenmächtige Änderungen, die nicht unter den Genehmigungstatbestand des § 37 AWG 2002 fallen würden, ist anzumerken, dass von einer Gesamtheit der Anlage ausgegangen werden muss. Die Änderungen wie die Einstellhalle, eine Garage mit Waschbox, eine Lagerfläche für Naturmaterial und eine Tankstelle sind als Teil der Abfallbehandlungsanlage geplant und eingereicht worden. Im Verfahren hat sich ergeben, dass diese Änderungen alle in der Anlage stattfinden. Eine Betankung von fremden LKWs wurde in der Verhandlung ausgeschlossen. Vielmehr soll von einer derzeitig mobilen Betankung auf eine betriebsinterne Tankstelle umgestellt werden. Eine Zerlegung der Anlage in eine Unzahl an Einzelteilen mit jeweils eigenen Verfahren würde zum einen des Konzentrationsverfahrens und der damit verbundenen Wirtschaftlichkeit widersprechen und würde dies auch dazu führen, dass kein gesamtes Bild der Anlage zu Grunde gelegt werden würde. Die Behörde hat hiermit zu Recht diese Änderungen im Rahmen eines Verfahrens
1 AWG 2002 behandelt. Die bautechnischen Bestimmungen wurden durch die belangte Behörde jedenfalls geprüft. Soweit vorgebracht wurde es sei auf die Raumordnung nicht entsprechend Rücksicht genommen worden ist auszuführen, dass diese Anlage bereits genehmigt ist. Die Erweiterung verändert die Größe der Anlage nicht. Vielmehr wurden innerhalb der Anlage Veränderungen beantragt. Somit ergibt sich aber auch Raumordnungsrechtlich keine Änderung und geht das Vorbringen daher ins Leere. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der Anlagebetreiber einen Antrag auf Erweiterung der Anlage gestellt hat. Der Betreiber selbst ging von einer wesentlichen Änderung aus. Die belangte Behörde ist in ihrer Prüfung ebenfalls zu diesem Ergebnis gekommen.
Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 ist eine wesentliche Änderung eine Änderung einer Behandlungsanlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann. Dies konnte im Vorfeld nicht ausgeschlossen werden. Darüber hinaus erhielten die Beschwerdeführer erst durch das Genehmigungsverfahren
Paragraph 37, Absatz eins, AWG die Parteistellung und hatten nicht lediglich Anhörungsrechte. Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführer durch die Wahl dieses Verfahrens einen erhöhten Rechtsschutz genießen und mehr Rechte im Verfahren nach dem AWG haben als sie bei einem vereinfachten Verfahren
Paragraph 50, AWG gehabt hätten. Soweit ein Teil der Beschwerdeführer argumentiert, dass die Änderungen der Anlage nicht als Änderung der Abfallbehandlungsanlage zu beurteilen seien, sondern als eigenmächtige Änderungen, die nicht unter den Genehmigungstatbestand des Paragraph 37, AWG 2002 fallen würden, ist anzumerken, dass von einer Gesamtheit der Anlage ausgegangen werden muss. Die Änderungen wie die Einstellhalle, eine Garage mit Waschbox, eine Lagerfläche für Naturmaterial und eine Tankstelle sind als Teil der Abfallbehandlungsanlage geplant und eingereicht worden. Im Verfahren hat sich ergeben, dass diese Änderungen alle in der Anlage stattfinden. Eine Betankung von fremden LKWs wurde in der Verhandlung ausgeschlossen. Vielmehr soll von einer derzeitig mobilen Betankung auf eine betriebsinterne Tankstelle umgestellt werden. Eine Zerlegung der Anlage in eine Unzahl an Einzelteilen mit jeweils eigenen Verfahren würde zum einen des Konzentrationsverfahrens und der damit verbundenen Wirtschaftlichkeit widersprechen und würde dies auch dazu führen, dass kein gesamtes Bild der Anlage zu Grunde gelegt werden würde. Die Behörde hat hiermit zu Recht diese Änderungen im Rahmen eines Verfahrens
Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 behandelt. Die bautechnischen Bestimmungen wurden durch die belangte Behörde jedenfalls geprüft. Soweit vorgebracht wurde es sei auf die Raumordnung nicht entsprechend Rücksicht genommen worden ist auszuführen, dass diese Anlage bereits genehmigt ist. Die Erweiterung verändert die Größe der Anlage nicht. Vielmehr wurden innerhalb der Anlage Veränderungen beantragt. Somit ergibt sich aber auch Raumordnungsrechtlich keine Änderung und geht das Vorbringen daher ins Leere. Die Beschwerdeführer bringen alle vor, dass es durch die Änderungen ein erhöhtes Verkehrsaufkommen entstehen würde. Begründet wird dieses damit, dass die LKW Fahrten mehr werden würden. Diese Angaben erwiesen sich als nicht nachvollziehbar. Die Kapazitäten der Anlage wurden nicht verändert, weshalb nicht mit einem erhöhten LKW-Verkehr zu rechnen ist. Die mobile Betankung wird durch die geplante Erweiterung lediglich auf eine Betankung in der anlageeignen Tankstelle umgestellt. Dies bedeutet weder eine Verringerung noch eine Erhöhung der LKW-Fahrten. Da die Anzahl der LKW-Fahrten nicht steigt, können durch den LKW-Verkehr auch kein erhöhter Lärm und Immissionen entstehen. Soweit vorgebracht wird, durch die Erweiterung werde noch mehr Material angeliefert, ist darauf hinzuweisen, dass die Anlage mit einer maximalen Kapazität genehmigt wurde und des dem Anlagebetreiber freisteht diese auszuschöpfen. Zur Frage der Emissionen und Immissionen durch die Anlagenerweiterung wird auf die Gutachten verwiesen, welche für die Wohnnachbarn keinesfalls eine messbare Veränderung festgestellt haben. Ein Vorbringen auf gleicher fachlicher Ebene erfolgte durch die Beschwerdeführer nicht. Soweit die Gefährdung des Wasser durch die Tankstelle und die Waschboxen vorgebracht wurde wird darauf hingewiesen, dass die Sachverständigen in ihren Gutachten keine diesbezüglichen Bedenken hatten und die notwendigen Auflagen dem Anlagebetreiber vorgeschrieben wurden. Die Beschwerdeführerin *** brachte vor, dass sie mit ihrem ca. 25 Meter entfernten Teich besonders betroffen sei. Dies ist richtig und wurden daher die Gutachten auch um den Messpunkt 1 erweitert. Aus den Gutachten geht hervor, dass die Belastung am Messpunkt 1 zwar erhöht ist, jedoch keinesfalls eine gesundheitsgefährdende Stufe erlangt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es sich um keine Wohnnachbarschaft handelt sondern um einen Fisch und Badeteich. Die Benutzer dieses Teiches verbringen in der Regel nur einige Stunden an dem Teich und dies nicht täglich. Es können daher auch nicht die Grenzwerte für eine Wohnnachbarschaft angenommen werden sondern wären diese entsprechend höher anzusetzen – vergleichbar mit den Grenzwerten beim Arbeitnehmerschutz – (Vgl. Erkenntnis des VwGH vom 28.5.2015, Zl. Ro 2014/07/0096; auch hier wird auf ein nicht nur vorübergehendes Leben am Messort abgestellt.). Darüber hinaus hat der medizinische ASV diesen Umstand bei seiner Bewertung berücksichtigt und kommt auch dieser zu dem Schluss, dass selbst bei einer täglichen Nutzung von 6 Stunden keine Gefährdung aus medizinischer Sicht durch die Anlageerweiterung bestünde. Die Beschwerdeführerin *** brachte vor, dass sie mit ihrem ca. 25 Meter entfernten Teich besonders betroffen sei. Dies ist richtig und wurden daher die Gutachten auch um den Messpunkt 1 erweitert. Aus den Gutachten geht hervor, dass die Belastung am Messpunkt 1 zwar erhöht ist, jedoch keinesfalls eine gesundheitsgefährdende Stufe erlangt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es sich um keine Wohnnachbarschaft handelt sondern um einen Fisch und Badeteich. Die Benutzer dieses Teiches verbringen in der Regel nur einige Stunden an dem Teich und dies nicht täglich. Es können daher auch nicht die Grenzwerte für eine Wohnnachbarschaft angenommen werden sondern wären diese entsprechend höher anzusetzen – vergleichbar mit den Grenzwerten beim Arbeitnehmerschutz – (Vgl. Erkenntnis des VwGH vom 28.5.2015, Zl. Ro 2014/07/0096; auch hier wird auf ein nicht nur vorübergehendes Leben am Messort abgestellt.). Darüber hinaus hat der medizinische ASV diesen Umstand bei seiner Bewertung berücksichtigt und kommt auch dieser zu dem Schluss, dass selbst bei einer täglichen Nutzung von , 6 Stunden keine Gefährdung aus medizinischer Sicht durch die Anlageerweiterung bestünde. Lediglich der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass selbst beim Messpunkt 1 eine Überschreitung der im Gesetz vorgesehenen 35 Tage des PM10 Tagesmittelwertes nicht erreicht wird. Darüber hinaus liegen bei allen Messpunkten die PM10-Jahresmittelwerte unter der Nachweisgrenze und wären daher als irrelevant anzusehen. Durch die Realisierung des beantragten Projektes würde die theoretische Zusatzimmission an PM10 als Tagesmittelwert von 10,73 µg/m³ auf 14,39 µg/m³ steigen. Selbst diese Änderung würde noch unter der von der Umwelttechnikabteilung des Amtes der NÖ Landesregierung festgesetzten Nachweisgrenze von 5 µg/m³ liegen. Soweit in der letzten Verhandlung vorgebracht wurde, dass auch die PM2.5 Grenzwerte überschritten worden seien ist darauf hinzuweisen, dass dieser Aussage nicht gefolgt werden konnte und die Gutachten des *** in der Berechnung keine solche Überschreitung vermuten lässt. Letztlich hat die Beschwerdeführerin *** noch beantragt, das Landesverwaltungsgericht solle über die Schadenersatzforderungen betreffend der Kündigung der Pächter des Teiches absprechen. Hierzu wird die Beschwerdeführerin auf den Zivilrechtsweg verwiesen, da keine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes gegeben ist. 3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AB.12.0279
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.