***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, Zl. ***, betreffend den Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 1. Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 46, Absatz eins,
Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
Verbindung mit Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ab. Im Wesentlichen stützte sich die Behörde auf folgende Entscheidungsgründe:Mit Bescheid vom *** zur Zahl *** wies der Landeshauptmann von Niederösterreich den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4,
Verbindung mit Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ab. Im Wesentlichen stützte sich die Behörde auf folgende Entscheidungsgründe: Damit der Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung führt, seien nach den Richtsätzen des § 393 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) von der Unterhaltspflichtigen Ehegattin des Beschwerdeführers, ***, feste und regelmäßige Einkünfte
der Höhe von monatlich mindestens € 1.307,89 erforderlich.Damit der Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung führt, seien nach den Richtsätzen des Paragraph 393, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) von der Unterhaltspflichtigen Ehegattin des Beschwerdeführers, ***, feste und regelmäßige Einkünfte
der Höhe von monatlich mindestens € 1.307,89 erforderlich. Da die Ehegattin voraussichtlich noch im *** ein Kind zur Welt bringen wird, würde sich der monatlich notwendige Betrag zur Sicherung des Lebensunterhaltes, nach der Geburt des Kindes, um weitere € 134,59 (erforderlicher Richtsatz lt. ASVG) erhöhen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers habe im Jahr *** ein durchschnittliches monatliches Einkommen von € 1234,17 erwirtschaftet. Sie habe zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung Anspruch auf Wochengeld
der monatlichen Höhe von € 1346,70. Sie habe bekannt gegeben, dass sie sich für die Bezugsvariante 15 + 3 des Kinderbetreuungsgeldes, ca. € 800,-- pro Monat, entscheiden werde. Dass die Ehegattin im Anschluss an das Beschäftigungsverbot wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen werde, aus der sie ein dem erforderlichen Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen lukrieren wird, sei jedoch weder behauptet noch nachgewiesen worden. Es wurde der Behörde eine Bestätigung vom *** vorgelegt wonach der Beschwerdeführer jederzeit als Trockenbauer bei der Firma „***, Montage von mobilen Trennwänden“ beschäftigt werden könne. Diese Bestätigung könne bei der Berechnung des monatlichen Nettoeinkommens allerdings nicht berücksichtigt werden, da diese keine konkreten Angaben über das zukünftige Beschäftigungsverhältnis und somit nicht die
haltlichen Kriterien eines arbeitsrechtlichen Vorvertrages (Höhe des Bruttolohns, Anzahl der Wochenstunden, Sozialversicherung, Arbeitszeit, Dauer der geplanten Beschäftigung und Zeitpunkt des eigentlichen Vertragsabschlusses wurden nicht angegeben) enthalte. Die „Unterhaltsverpflichtungserklärung“ sowie die „Lohn/Gehaltsabrechnungen“ von Frau *** können nicht anerkannt werden, da die Ehegattin des Antragstellers für dessen Lebensunterhalt
Österreich unterhaltspflichtig sei und diese „Nachweise“ weder auf einem gesetzlichen noch einem vertraglichen Unterhaltsanspruch beruhen würden, welcher den Formerfordernissen (Notariatsakt) entspreche. Eine Zukunftsprognose, ob die Ehegattin des Antragstellers für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet über ein dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügen wird, könne somit nicht zu Gunsten des Antragstellers erfolgen, die Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG iVm § 11 Abs. 5 NAG seien nicht erfüllt.Eine Zukunftsprognose, ob die Ehegattin des Antragstellers für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet über ein dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügen wird, könne somit nicht zu Gunsten des Antragstellers erfolgen, die Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG
Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG seien nicht erfüllt. Auch aus der
teressenerwägung nach § 11 Abs. 3 NAG ergebe sich kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Die Ehegattin des Antragstellers verfüge über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet und ist schwanger, doch sei den Unterlagen nicht zu entnehmen, dass der Antragsteller bereits ein langer andauerndes gemeinsames Privat- und Familienleben mit seiner Ehegattin geführt habe. Darüber hinaus habe das Ermittlungsverfahren keine wesentlichen Hindernisse hinsichtlich eines gemeinsamen Familienlebens im Heimatstaat des Antragstellers ergeben.Auch aus der
teressenerwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG ergebe sich kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Die Ehegattin des Antragstellers verfüge über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet und ist schwanger, doch sei den Unterlagen nicht zu entnehmen, dass der Antragsteller bereits ein langer andauerndes gemeinsames Privat- und Familienleben mit seiner Ehegattin geführt habe. Darüber hinaus habe das Ermittlungsverfahren keine wesentlichen Hindernisse hinsichtlich eines gemeinsamen Familienlebens im Heimatstaat des Antragstellers ergeben. 2. Zum Beschwerdevorbringen:
seiner gegen diesen Bescheid von seinem Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde vom *** beantragte der Beschwerdeführer,
Stattgebung seiner Beschwerde, einen Erstaufenthaltstitel zu erteilen, hilfsweise den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Ergänzung des Verfahrens an die Behörde erster
stanz zurückzuverweisen. Dazu führte der Beschwerdeführer begründend aus, dass seine Ehegattin vor deren Karenzzeit bei der Firma *** gearbeitet habe, aufgrund von Einsparungsmaßnahmen des Arbeitgebers jedoch gekündigt worden sei. Sie habe dann einen neuen Job (Zeitungszustellung) gefunden. Die Schwangerschaft und die Geburt des Kindes hätten das Dienstverhältnis nicht beendet. Unter Berücksichtigung der Bestimmung, dass Schwangere nach Beendigung der Karenzzeit wieder einzustellen sind, spräche es
hohem Maß dafür, dass auch die Ehegattin im Anschluss an das Beschäftigungsverbot wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen werde. Im Hinblick auf eine Einstellungszusage des Beschwerdeführers sei die Behörde ihrer Anleitungsverpflichtung nicht nachgekommen. Obwohl eine Bestätigung über ein zukünftiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegt worden ist, habe es die Behörde unterlassen, auf die gewünschten
haltlichen Kriterien einer solchen Bestätigung hinzuweisen und habe sie auch keinen Verbesserungsauftrag dahingehend erteilt. Zu beanstanden sei darüber hinaus auch der Vorhalt der Behörde, wonach das Einkommen der Ehegattin des Beschwerdeführers im Jahr *** unter dem erforderlichen Richtsatz des § 293 ASVG gelegen habe. Tatsächlich habe sie über ein durchschnittliches monatliches Einkommen
der Höhe von € 1.234,17 verfügt, wohingegen der Richtsatz für Alleinstehende im Jahr *** € 857,73 betragen habe. Das Einkommen der Ehegattin habe somit den Richtsatzwert deutlich überstiegen.Zu beanstanden sei darüber hinaus auch der Vorhalt der Behörde, wonach das Einkommen der Ehegattin des Beschwerdeführers im Jahr *** unter dem erforderlichen Richtsatz des Paragraph 293, ASVG gelegen habe. Tatsächlich habe sie über ein durchschnittliches monatliches Einkommen
der Höhe von € 1.234,17 verfügt, wohingegen der Richtsatz für Alleinstehende im Jahr *** € 857,73 betragen habe. Das Einkommen der Ehegattin habe somit den Richtsatzwert deutlich überstiegen. Hinsichtlich eines eventuellen Eingriffs
das Privat- und Familienleben und der Behauptung der Behörde, es sei kein länger andauerndes gemeinsames Privat und Familienleben der Ehegatten geführt worden, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er am *** bei der österreichischen Botschaft einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels gem. § 46 Abs. 1 Z. 2 NAG gestellt habe. Dieser Aufenthaltstitel bezwecke eine Familienzusammenführung, dessen Konsequenz es sei, den anfänglich getrennt lebenden Ehepartnern nach Erteilung des Titels ein gemeinsames Familienleben im
land zu ermöglichen. Die Beurteilung ob der Beschwerdeführer schon
der Vergangenheit mit seiner Ehegattin ein gemeinsames Familienleben geführt habe, sie daher entbehrlich.Hinsichtlich eines eventuellen Eingriffs
das Privat- und Familienleben und der Behauptung der Behörde, es sei kein länger andauerndes gemeinsames Privat und Familienleben der Ehegatten geführt worden, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er am *** bei der österreichischen Botschaft einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels gem. Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG gestellt habe. Dieser Aufenthaltstitel bezwecke eine Familienzusammenführung, dessen Konsequenz es sei, den anfänglich getrennt lebenden Ehepartnern nach Erteilung des Titels ein gemeinsames Familienleben im
land zu ermöglichen. Die Beurteilung ob der Beschwerdeführer schon
der Vergangenheit mit seiner Ehegattin ein gemeinsames Familienleben geführt habe, sie daher entbehrlich. Mit Schreiben vom *** legte die Verwaltungsbehörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dort eingelangt am ***, den gesamten Verwaltungsakt zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Darüber hinaus wies die Behörde darauf hin, dass die Beschwerde ausdrücklich an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet sei. 3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am *** eine öffentlich mündliche Verhandlung durch, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme
die Akten *** der Verwaltungsbehörde und LVwG-AV-801-2015 des erkennenden Gerichtes, sowie durch Einvernahme der Zeugin ***.
dieser Verhandlung wurde seitens des Beschwerdeführervertreters im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers seit ihrem ersten Lebensjahr, somit seit 23 Jahren
Österreich lebe, ebenso ihre Eltern und Geschwister sowie die restliche Verwandtschaft. Sie lebe unentgeltlich im Haus ihrer Schwester und habe mittlerweile ein Kind mit dem Beschwerdeführer. Seit kurzem arbeite sie wieder als Kolporteurin und bringe € 800,-- monatlich
s Verdienen. Dazu bekomme sie Kinderbetreuungsgeld, sodass sie ihren Richtsatz erfülle. Der Beschwerdeführer verfüge über einen Vorvertrag zu einem Einstellungsvertrag mit Herrn ***, ***, *** und könne am Tag nach der Einreise zu arbeiten beginnen. Es handle sich um eine unbefristete Anstellung. Vorgelegt wurde dieser Vorvertrag
zweifacher Ausfertigung (einmal mit der Unterschrift des Arbeitgebers, einmal mit der Unterschrift des Arbeitnehmers versehen). Die Zeugin *** wiederum gab an, sie sei
Österreich zur Schule (Hauptschule und Polytechnische Schule) gegangen und habe seit ihrem 17. Lebensjahr gearbeitet. *** habe sie ihren Mann, den Beschwerdeführer, geheiratet, nachdem sie sich 5 Jahre zuvor
einem Urlaub kenngengelernt haben. Der Beschwerdeführer habe immer
der Türkei gelebt, ebenso seine ganze Familie. Derzeit arbeite er
seiner Heimat im Bereich Trockenbau,
diesem Bereich könne er auch bei seinem zukünftigen Arbeitgeber, einem Bekannten der Familie, arbeiten. Die Zeugin besuche ihren Ehemann zweimal im Jahr für 2 oder 3 Wochen, zuletzt im ***, gemeinsam mit dem Kind der Ehegatten, da der Beschwerdeführer es bis dahin nicht gesehen hatte. Sie lebe
*** im Haus ihrer Schwester und bewohne dort das obere Stockwerk, bestehend aus 3 Zimmern (Schlafzimmer, Wohnzimmer, Küche). Für das gemeinsame Kind habe sie Familienbeihilfe beantragt, jedoch noch keine Bestätigung erhalten. Sie habe sie sich für das Kinderbetreuungsgeld im Modell 15 + 3 Monate entschieden, es handle sich dabei um € 26,60 pro Tag. Sie habe keine Schulden, dafür Ersparnisse
der Höhe von ca. € 10.000,--, diese resultieren aus einigen Ersparnissen und Zuwendungen der Eltern. Sie zahle weder Miete noch Betriebskosten. 2 oder 3 Jahre habe sie neben ihrer Beschäftigung im Gastronomiebereich (***) als Kolporteurin gearbeitet, gehe nun jedoch nur mehr dieser Tätigkeit nach und bekomme ca. € 700,-- bis € 800,-- dafür. Einen schriftlichen Werkvertrag gebe es nicht, das angegebene Einkommen setze sich Stundenlohn und Kilometergeld zusammen. Da der Ehegatte über keine Führerschein verfüge, er diesen wohl erst
Österreich machen werde, werde die Zeugin, weil sie sowohl Führerschein als auch Auto habe, ihren Ehemann von und zur Arbeit bringen. Die Zeugin ***, die Schwägerin des Beschwerdeführers, wurde im Rahmen der Verhandlung stellig gemacht und führte im Rahmen ihrer Einvernahme aus, dass sie Eigentümerin des Hauses
***, ***, sei, darüber hinaus befinde sich auch eine Wohnung
***
deren Eigentum. Das Haus habe zwei Stockwerke, wobei das Untergeschoß ca. 76 bis 78 m², das Obergeschoß 75 m² habe. Sie bewohne gemeinsam mit ihrem Mann und den 3 gemeinsamen Kindern das Erdgeschoß, ihre Schwester, die Frau des Beschwerdeführers, bewohne mit ihrem Kind das Obergeschoß. Die Schwester wohne kostenlos bei ihr und könne dies auch auf unbestimmte Zeit tun. Eine darüber hinausgehende finanzielle Unterstützung bekomme die Schwester von ihr nicht. Mit Schreiben eingelangt am *** wurden weitere Unterlagen vorgelegt: ● Geburtsurkunde ***, geb. *** vom ***, ● Bestätigung des Finanzamtes *** über den Bezug der Familienbeihilfe vom ***, ● Bestätigung des Finanzamtes *** über den Bezug der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag vom ***, ● Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe seitens des Finanzamtes *** vom ***, ● Wochengeldbescheinigung ausgestellt von der ***, ***, vom ***, ● Auszahlungsbestätigung für die Versicherte der *** vom ***, ● Bestätigung der *** vom ***, ● Bestätigung der Fa. ***, ***, dass der Beschwerdeführer unbefristet als Trockenbauer beschäftigt wird, ● Bestätigung der *** vom *** über den Leistungsanspruch nach dem Kinderbetreuungsgeld, ● Aufstellung und Aufschlüsselung der Aufwände für Kilometergeld bzw. für verbrauchten Dieseltreibstoff anlässlich der Zeitungsausführungen der Ehegattin des Beschwerdeführers, ● Rechnung *** *** vom ***, ● Rechnung *** *** vom ***, ● Rechnung *** *** vom ***, ● Meldebestätigung der Marktgemeinde *** für *** vom ***, ● Meldebestätigung der *** vom *** Mit Schreiben, eingelangt am ***, wurden aufgrund der Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich abermals Unterlagen vorgelegt: ● Schreiben der Steuerberatungsgesellschaft mbH *** vom *** – Aufklärung der Differenz im Einkommenssteuerbescheid, ● Einstellungszusage für Frau *** durch die Pizzeria ***
***, ***, für die Zeitspanne nach der Karenzzeit, ● Rechnung *** *** vom ***, ● Bestätigung der Firma *** hinsichtlich der Barauszahlung der Bezüge für die Monate August und September *** an ***, ● Kontoauszug vom *** bzw. vom *** bezüglich der Anweisung der Oktoberbezüge der Firma ***, ● Kontoauszug vom *** II. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ***, geboren am ***, ist türkischer Staatsangehöriger, verfügt über einen türkischen Reisepass Nummer ***, gültig bis *** und ist seit dem ***
aufrechter Ehe mit Frau ***, ebenso Staatsangehörige der Türkei, verheiratet. Sie haben ein gemeinsames Kind, ***, geb. ***. *** ist bereits seit ihrem 1. Lebensjahr
Österreich aufhältig und durchgehend Hauptwohnsitz gemeldet, seit dem ***
der ***, ***. *** verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“, ausgestellt am *** von der Bezirkshauptmannschaft X, gültig bis ***.Der Beschwerdeführer ***, geboren am ***, ist türkischer Staatsangehöriger, verfügt über einen türkischen Reisepass Nummer ***, gültig bis *** und ist seit dem ***
aufrechter Ehe mit Frau ***, ebenso Staatsangehörige der Türkei, verheiratet. Sie haben ein gemeinsames Kind, ***, geb. ***. *** ist bereits seit ihrem 1. Lebensjahr
Österreich aufhältig und durchgehend Hauptwohnsitz gemeldet, seit dem ***
der ***, ***. *** verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“, ausgestellt am *** von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, gültig bis ***. Der Beschwerdeführer ist
der Türkei aufgewachsen, hat dort 5 Jahre die Grundschule besucht und geht zurzeit einer beruflichen Tätigkeit im Bereich Trockenbau nach.
der Türkei leben auch seine Eltern und die übrigen Mitglieder seiner Familie,
Österreich leben mit Ausnahme dessen Ehefrau keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers. Von den näheren Familienangehörigen der Ehegattin des Beschwerdeführers leben
Österreich deren Eltern und Geschwister. Seitdem der Beschwerdeführer
der Türkei seine nunmehrige Ehegattin kennlernte, war er kein einziges Mal
Österreich aufhältig und wird er seit der Eheschließung von dieser zweimal im Jahr für 2 bis 3 Wochen
dessen Heimatort besucht. Am *** stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z. 2 lit. a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Für den Fall einer positiven Erledigung seines Antrages lernt der Beschwerdeführer seit *** Deutsch.Am *** stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Für den Fall einer positiven Erledigung seines Antrages lernt der Beschwerdeführer seit *** Deutsch. Der Beschwerdeführer beabsichtig, nach Erteilung des Erstaufenthaltstitels, seinen Wohnsitz bei seiner Ehegattin
der ***, *** zu begründen. Es handelt sich diesbezüglich um ein Haus, welches sich im Eigentum der Schwester seiner Frau, ***, befindet.
diesem Haus bewohnt seine Ehegattin, gemeinsam mit der Tochter, bereits im gegenwärtigen Zeitpunkt das gesamte Obergeschoß, während die Schwägerin mit ihrer Familie das Erdgeschoß bewohnt. Die Unterkunft entspricht hinsichtlich ihrer Größe und ihrer Beschaffenheit jedenfalls der Ortüblichkeit im Sinne des § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG. Monatliche Miet- und Betriebskosten dieser Unterkunft werden von der Schwägerin des Beschwerdeführers getragen.Der Beschwerdeführer beabsichtig, nach Erteilung des Erstaufenthaltstitels, seinen Wohnsitz bei seiner Ehegattin
der ***, *** zu begründen. Es handelt sich diesbezüglich um ein Haus, welches sich im Eigentum der Schwester seiner Frau, ***, befindet.
diesem Haus bewohnt seine Ehegattin, gemeinsam mit der Tochter, bereits im gegenwärtigen Zeitpunkt das gesamte Obergeschoß, während die Schwägerin mit ihrer Familie das Erdgeschoß bewohnt. Die Unterkunft entspricht hinsichtlich ihrer Größe und ihrer Beschaffenheit jedenfalls der Ortüblichkeit im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG. Monatliche Miet- und Betriebskosten dieser Unterkunft werden von der Schwägerin des Beschwerdeführers getragen. Die Schwägerin des Beschwerdeführers hat zudem eine notariell beglaubigte Erklärung abgegeben, wonach der Beschwerdeführer und seine Ehegattin bis ***
ihrem Haus
***, ***, unentgeltlich (auch ohne Tragung von Betriebskosten) wohnen dürfen. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom *** weitete sie ihre Zusage auf unbestimmte Zeit aus. Eine weitere Schwägerin des Beschwerdeführers (Schwester seiner Ehegattin), ***, hat eine notariell beglaubigte Unterhaltsverpflichtungserklärung abgegeben, wonach sie für den Beschwerdeführer und seine Ehegattin unbefristet, während der Dauer deren Aufenthaltes
Österreich € 300,-- monatlich an Unterhalt leisten werde. Die Ehegattin des Beschwerdeführers erwirtschaftete im Jahr *** ein Gesamteinkommen
der Höhe von € 14.810,06 (€ 8.896,37 von der Firma „*** + € 1.820,62 Arbeitslosengeld + € 4.170,07 aus selbständiger Arbeit - € 77,-- Abgabennachforderung). Dies ergibt ein durchschnittliches Einkommen
der Höhe von € 1.234,17. Im Jahr *** erhielt die Ehegattin des Beschwerdeführers vom *** bis *** Arbeitslosengeld
der Höhe von € 24,94 täglich (
sgesamt: € 2.793,28), daran anschließend von *** bis *** Wochengeld
der Höhe von € 44,89 täglich (
sgesamt: € 5.072,52). Seit *** bis *** erhält die Ehegattin des Beschwerdeführers für das gemeinsame Kind ***, geb. ***, Familienbeihilfe
der Höhe von € 109,70 monatlich (bis *** € 767,90) und Kinderabsetzbetrag von € 58,40 monatlich (bis *** € 408,80). Des Weiteren erhält die Ehegattin seit dem *** Kinderbetreuungsgeld
der Höhe von € 26,60 täglich (bis zum ***: € 3.724,--). Es kann für das Jahr *** ein Einkommen von zumindest € 12.766,50 netto jährlich bzw. mit rund € 1.063,86 monatlich angesetzt werden. Weiters brachte sie durch ihre berufliche Tätigkeit als Kolporteurin im *** ein Nettoeinkommen von € 1.144,83, im *** ein Nettoeinkommen von € 832,60 im *** ein Nettoeinkommen von € 1.055,60, im Juni ein Nettoeinkommen von € 941,85, im Juli ein Nettoeinkommen von € 418,60, im August ein Nettoeinkommen von € 214,80, im September ein Nettoeinkommen von € 1.029,25 und im Oktober ein Nettoeinkommen von € 730,48
s Verdienen. Dieses Einkommen variiert mit dem jeweils geleisteten Wochenstundenausmaß. Darüber hinaus verfügt die Ehegattin über Ersparnisse
der Höhe von € 10.000,-- welche sich auf einem Sparbuch der *** befinden. Nach Beendigung der Karenzzeit wird die Ehegattin des Beschwerdeführers bei der Pizzeria ***
***, ***, als Aushilfskraft
der Gastronomie arbeiten. Dies im Ausmaß von 40 Wochenstunden zu einem monatlichen Nettolohnbezug von € 1.152,59. Die Ehegattin wird
den 12 Monaten ab der Erteilung eines Aufenthaltstitels an ihren Ehegatten zumindest € 782,60 aus der Familienbeihilfe (Erhöhung ab 01.01.2016 auf € 111,80 monatlich), € 408,80 aus dem Kinderabsetzbetrag (beides jeweils *** bis ***) und € 5.479,60 aus dem Kinderbetreuungsgeld (*** bis ***) sowie € 5.762,95 netto aus Erwerbseinkommen (Vollbeschäftigung als Aushilfskraft
der Gastronomie vom *** an)
s Verdienen bringen,
Summe mindestens € 12.433,15 jährlich bzw. rund € 1.036,10 monatlich (ohne Sonderzahlung). Der Beschwerdeführer seinerseits beabsichtigt, nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels
Österreich ebenso sofort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Mit der Einstellungszusage vom *** (gemeint wohl ***) und dem Vorvertrag zum Einstellungsvertrag, unterfertigt von *** am ***, verpflichtet sich die Firma ***, ***, *** (Gewerbeberechtigung seit ***, Gewerberegisternummer: ***, kein Eintrag
der
solvenzdatenbank), gegenüber dem Beschwerdeführer, dass dieser nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels
diesem Unternehmen als Hilfsarbeiter im Bereich Trockenbau und Anfertigen von Stuckleisten auf unbestimmte Zeit eingestellt wird, dies zu einem monatlichen Bruttoentgelt von € 1.600,--, was einem Nettoeinkommen
der Höhe von € 1.200,26 entspricht. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ohne Ruhepausen wird 39,5 Stunden betragen. Der Beschwerdeführer wird zukünftig über eine den Kriterien des § 11 Abs. 2 Z. 3 NAG entsprechenden Krankenversicherung durch eigene berufliche Tätigkeit verfügen.Der Beschwerdeführer wird zukünftig über eine den Kriterien des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG entsprechenden Krankenversicherung durch eigene berufliche Tätigkeit verfügen. Der Beschwerdeführer ist
der Türkei und
Österreich nicht vorbestraft. 2. Beweiswürdigung: Dem erkennenden Gericht standen als Beweismittel die gesamten Akteninhalte,
sbesondere die vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren gelegten Urkunden, sowie die damit
Einklang stehenden Aussagen des Beschwerdeführervertreters sowie der Zeugen *** und *** zur Verfügung. Im konkreten ist zunächst unstrittig, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin jeweils Staatsangehörige der Türkei und diese
aufrechter Ehe verheiratet sind, sowie dass *** über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt. Die Aufenthalte und Hauptwohnsitzmeldungen der *** ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Ausbildung, der Arbeitsplatzsituation und den Familienangehörigen des Beschwerdeführers und dessen Ehegattin
der Türkei und Österreich waren der Aussage der Zeugin *** zu entnehmen. Im Zentralen Melderegister scheinen keine Meldedaten bezüglich des Beschwerdeführers auf. Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Wohnsitz des Beschwerdeführers waren ebenso dem Antrag im Zusammenhang mit der übereinstimmenden Aussagen der Zeugin *** zu entnehmen. Das aufrechte Wohnverhältnis und die damit einhergehenden Feststellungen, so
sbesondere die kostenlose Wohnungsnahme der *** wurden der notariell beglaubigten Erklärung der Zeugin *** (Schwägerin des Beschwerdeführers) entnommen und durch deren Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt. Die Ortsüblichkeit der Wohnung ergibt sich aus der entsprechenden Bestätigung der Gemeinde und ist aufgrund der vorgelegten Unterlagen auch nicht weiter zweifelhaft. Die Höhe der Ersparnisse der *** (Beilage ./9). Auch diesbezüglich war die Aussagen der Zeugin ***
Einklang. Die Feststellungen betreffend den Erhalt des Wochengeldes ergeben sich aus der vorgelegten Wochengeldbescheinigung der *** sowie der Auszahlungsbestätigung (Beilagen ./7 und ./8), betreffend den Erhalt der Familienbeihilfe, des Kinderabsetzbetrages und des Kinderbetreuungsgeldes ergeben sich die Feststellungen aus der Bestätigung des Finanzamtes *** (Beilagen ./4 und ./6) sowie aus der Mitteilung der *** Gebietskrankenkasse über den Leistungsanspruch nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (Beilage ./13). Auch hier stand die Aussage der Zeugin *** mit den vorgelegten Urkunden
Einklang. Der Erhalt des Arbeitslosengeldes wiederum ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug vom ***. Die Einkommenssituation durch die Tätigkeit als Kolporteurin ergibt sich aus den vorgelegten Rechnungen bzw. Kontoauszügen (Rechnung vom *** und vom *** sowie die Beilagen ./15 bis ./17 und Beilagen ./22 bis ./26). Die Feststellungen hinsichtlich der Erwerbsabsicht der Ehegattin des Beschwerdeführers nach der Karenzzeit ergeben sich aus dem „Einstellungsvertrag“ der Pizzeria *** vom *** (Beilage ./21) und ergibt sich daraus der Wille der ***, im Anschluss die Karenzzeit wieder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Wenn die Behörde darauf hinweist, dass der „Einstellungsvertrag“ lediglich vom zukünftigen Arbeitgeber unterschrieben worden ist, so ist festzuhalten, dass, trotz der gewählten Titulierung, von einer Einstellungszusage und nicht von einem Dienstvertrag auszugehen ist. Die geleistete Unterschrift seitens des Arbeitgebers bindet diesen unwiderruflich und genügt die Einstellungszusage auch den
haltlichen Kriterien der Bestimmtheit hinsichtlich der Art der Beschäftigung, Höhe der Bruttoentlohnung, Anzahl der Wochenstunden, Sozialversicherung, Arbeitszeit, Dauer der geplanten Beschäftigung sowie hinsichtlich der Zeitbestimmung. Wenn von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden, 2 freien Tage pro Woche die Rede ist und die Arbeitsleistung zwischen 10.00 Uhr und 14.00 Uhr sowie 17.00 Uhr und 22.00 Uhr zu verrichten ist, so handelt es sich bei den zeitlichen Ausführungen um Rahmenzeiten,
deren Grenzen die wöchentliche Arbeitszeit im Ausmaß von 40 Stunden zu erbringen ist. Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem arbeitsrechtlichen Vorvertrag des Beschwerdeführers (Beilagen ./1, ./2 und ./10) wurden eben daraus
Verbindung mit der glaubwürdigen und
den wesentlichen Punkten übereinstimmenden Aussage der Zeugin *** entnommen. Durch den Abschluss dieses Vertrages hat der Beschwerdeführer erkenntlichen Willen gezeigt, nach Erteilung eines Aufenthaltstitels, welcher den Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht,
Österreich eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Wenn von Seiten der Vertreterin der Verwaltungsbehörde im Rahmen der Verhandlung vorgebracht wurde, dass es sich hinsichtlich dieses Vertrages lediglich um eine Gefälligkeitszusage handle, sind diesem Vorbringen die Eingaben des Beschwerdeführers sowie die Aussage der Zeugin *** entgegenzuhalten und wurde durch diese glaubwürdig dargelegt, dass sich der Beschwerdeführer und ***, der zukünftige Arbeitgeber, vorab bei einem Türkeiaufenthalt des Letzteren kennengelernt haben und
s Gespräch hinsichtlich einer Anstellung kamen und dem Beschwerdeführer schlussendlich ein Arbeitsplatz angeboten wurde. Es ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht nur aus finanziellen Gründen, sondern auch aus dem zusätzlichen legitimen
teresse, diesbezüglich eine weitere Anspruchsvoraussetzung zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zu erlangen, das Angebot dieser Arbeitsstelle annahm bzw. annehmen möchte. Die Beilagen ./1 bzw. ./10 sind für das erkennende Gericht hinsichtlich eines für beide Vertragsteile bindenden Vertragsabschluss auch dahingehend unbedenklich, dass diese seitens des Dienstgebers *** unterschrieben wurden und demnach diesbezüglich ein rechtgültiger Vertrag und sich daraus ergebend eine unwiderrufliche Einstellungszusage des Beschwerdeführers vorliegt. Künftige Einkommen des Beschwerdeführers und die Arbeitszeiten im festgestellten Sinn ergeben sich aus dem
halt des Vertragstextes bzw. der „Arbeitgeberbestädigung“. Die Feststellungen hinsichtlich der aufrechten Gewerbeberechtigung des zukünftigen Arbeitgebers *** ergeben sich durch einem aktuellen Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) vom *** und führte die Abfrage hinsichtlich des ***
der
solvenzdatenbank am selben Tag zu keinem Ergebnis. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Bezug habenden Bestätigungen im Akt der Verwaltungsbehörde. Für eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der öffentlichen
teressen im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels bestehen keinerlei Hinweise bzw. wurde derartiges nicht behauptet. 3. Rechtslage: Folgende Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG)
der geltenden Fassung sind gegenständlich von Relevanz: § 8 Abs. 1 Z 2:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 : „Aufenthaltstitel werden erteilt als: (…)
nehat, oder1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte” gemäß Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4
nehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende a) einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU”
nehat, b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1 oder 4
nehat, oderb) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4
nehat, oder
den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise
das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
teressen widerstreitet;
Österreich auch leistungspflichtig ist;
tegrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der
tegrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. (…)
teresse (Abs. 2 Z 1), wenn(Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
anspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert,
sbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der
3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen.
Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde,
sbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“
anspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert,
sbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der
Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen.
Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde,
sbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ § 21a Abs. 1 und 6:Paragraph 21 a, Absatz eins und 6 : „
welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.„
welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. (…)
neres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten.“
neres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis gemäß Absatz eins, gelten.“ § 20 Abs. 1:Paragraph 20, Absatz eins : „Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.“ Außerdem lautet § 293 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) für das Jahr 2016 wie folgt:Außerdem lautet Paragraph 293, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) für das Jahr 2016 wie folgt: „
Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden.
diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
nehat. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist als Staatsangehörige der Türkei auch Drittstaatenangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 6 NAG und der Beschwerdeführer als deren Ehegatte Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zunächst, dass für den Beschwerdeführer ein Quotenplatz vorhanden ist und die Ehegattin des Beschwerdeführers als Zusammenführende gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 10, NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“
nehat. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist als Staatsangehörige der Türkei auch Drittstaatenangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG und der Beschwerdeführer als deren Ehegatte Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG. Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat zudem der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des ersten Teils des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu erfüllen, demnach müssen
sbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG vorliegen.Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat zudem der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des ersten Teils des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu erfüllen, demnach müssen
sbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG vorliegen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegen würden und wurde ein solcher im Übrigen von der Verwaltungsbehörde nicht behauptet.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorliegen würden und wurde ein solcher im Übrigen von der Verwaltungsbehörde nicht behauptet. Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der beabsichtigte Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht öffentlichen
teressen gemäß § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG widerstreitet (bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist), der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der notariellen beglaubigten Erklärung der *** (Schwägerin des Beschwerdeführers) und deren zeitliche Ausdehnung
nerhalb der mündlichen Verhandlung, einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft gemäß § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG nachweist, wobei die Wohnung als ortsüblich anzusehen ist und der Beschwerdeführer gemäß § 11 Abs. 2 Z. 3 über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz nach der Aufnahme der festgestellten Erwerbstätigkeit verfügen wird sowie dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt gemäß § 11 Abs. 2 Z. 5 NAG nicht (wesentlich) beeinträchtigt werden würden. Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der beabsichtigte Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht öffentlichen
teressen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG widerstreitet (bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist), der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der notariellen beglaubigten Erklärung der *** (Schwägerin des Beschwerdeführers) und deren zeitliche Ausdehnung
nerhalb der mündlichen Verhandlung, einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG nachweist, wobei die Wohnung als ortsüblich anzusehen ist und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz nach der Aufnahme der festgestellten Erwerbstätigkeit verfügen wird sowie dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, NAG nicht (wesentlich) beeinträchtigt werden würden. Hinsichtlich türkischer Staatsangehöriger mit Erwerbsabsicht ist die sog. „Stillhalteklausel“
1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 (ARB 1/80) (bzw.
1 des Zusatzprotokolls) zu beachten, wonach die Bestimmung des § 21a NAG bzgl. Sprachnachweis, welche erst durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 (BGBl. I Nr. 38/2011) eingefügt wurde, unanwendbar ist.Hinsichtlich türkischer Staatsangehöriger mit Erwerbsabsicht ist die sog. „Stillhalteklausel“
1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 (ARB 1/80) (bzw.
, Absatz eins, des Zusatzprotokolls) zu beachten, wonach die Bestimmung des Paragraph 21 a, NAG bzgl. Sprachnachweis, welche erst durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) eingefügt wurde, unanwendbar ist. Von der Verwaltungsbehörde wurde mit dem gegenständlichen Bescheid vielmehr der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels deshalb abgewiesen, da nach Ansicht der Verwaltungsbehörde der Aufenthalt des Beschwerdeführers österreichischen Bundesgebiet mangels Nachweises ausreichender finanzieller Mittel zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen könnte. Die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG stellen – vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des § 293 ASVG ab, die durch den vom Beschwerdeführer nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminium des § 291a EO ist
einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern das Haushaltsnettoeinkommen ist eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 30.04.2009, 2008/22/0711). Die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG stellen – vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG ab, die durch den vom Beschwerdeführer nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminium des Paragraph 291 a, EO ist
einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern das Haushaltsnettoeinkommen ist eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 30.04.2009, 2008/22/0711). § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt diesbezüglich jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag
Höhe des sogenannten „Wertes der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (VwGH 26.01.2012, 2010/21/0346).Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG zählt diesbezüglich jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag
Höhe des sogenannten „Wertes der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (VwGH 26.01.2012, 2010/21/0346). Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Für die Berechnung maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird (vgl. VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122, mwH). Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes muss diese Prognose, soweit möglich unterstützt durch Umstände
der Vergangenheit,
realistischer Weise erfolgen und darf daher nicht einseitig pessimistisch zu Lasten des Antragstellers gehen, aber auch keine unrealistisch optimistischen Zukunftsszenarien zu Grunde legen.Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Für die Berechnung maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird vergleiche VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122, mwH). Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes muss diese Prognose, soweit möglich unterstützt durch Umstände
der Vergangenheit,
realistischer Weise erfolgen und darf daher nicht einseitig pessimistisch zu Lasten des Antragstellers gehen, aber auch keine unrealistisch optimistischen Zukunftsszenarien zu Grunde legen. Der Richtsatz gemäß § 293 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) für das Jahr *** beträgt, wenn der Antragsteller mit dem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt, € 1.323,58 pro Monat. Er beträgt weiters für jedes Kind € 136,21 monatlich. Der Wert der „freien Station“ gem. § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG beträgt im Jahr *** € 282,06 monatlich.Der Richtsatz gemäß Paragraph 293, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) für das Jahr *** beträgt, wenn der Antragsteller mit dem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt, € 1.323,58 pro Monat. Er beträgt weiters für jedes Kind € 136,21 monatlich. Der Wert der „freien Station“ gem. Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG beträgt im Jahr *** € 282,06 monatlich. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass sich während der Geltungsdauer des Erstaufenthaltstitels, im Sinne der Prognoseentscheidung, ein monatliches Haushaltseinkommen des Ehepaares ***
der Höhe von rund € 2.236,36 (das Sparguthaben von € 10.000,-- nicht miteinbezogen) errechnet. Diesem Einkommen stehen regelmäßige Aufwendungen gegenüber. Hinsichtlich türkischer Staatsangehöriger mit Erwerbsabsicht ist diesbezüglich aber auch die sog. „Stillhalteklausel“
1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 (ARB 1/80) (bzw.
1 des Zusatzprotokolls) zu beachten. Es dürfen demgemäß die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung
ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neue Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Diese Klausel entfaltet unmittelbare Wirkung und schließt bezüglich der
ihren Geltungsbereich fallenden türkischen Staatsangehörigen die Anwendbarkeit aller neu eingeführten Beschränkungen aus (s. etwa EuGH 15.11.2011, Rs C-256/11, Dereci). Hinsichtlich türkischer Staatsangehöriger mit Erwerbsabsicht ist diesbezüglich aber auch die sog. „Stillhalteklausel“
1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 (ARB 1/80) (bzw.
Es dürfen demgemäß die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung
ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neue Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Diese Klausel entfaltet unmittelbare Wirkung und schließt bezüglich der
ihren Geltungsbereich fallenden türkischen Staatsangehörigen die Anwendbarkeit aller neu eingeführten Beschränkungen aus (s. etwa EuGH 15.11.2011, Rs C-256/11, Dereci). Für die Berechnung des Einkommens sind im Fall türkischer Staatsangehöriger mit Erwerbsabsicht daher zwar die ASVG-Richtsätze heranzuziehen, die regelmäßigen Belastungen sind jedoch auf Grund der „Stillhalteklausel“ unberücksichtigt zu lassen (vgl. VwGH 2.10.2012, 2011/21/0231).Für die Berechnung des Einkommens sind im Fall türkischer Staatsangehöriger mit Erwerbsabsicht daher zwar die ASVG-Richtsätze heranzuziehen, die regelmäßigen Belastungen sind jedoch auf Grund der „Stillhalteklausel“ unberücksichtigt zu lassen vergleiche VwGH 2.10.2012, 2011/21/0231). Im konkreten Fall wurde die Erwerbsabsicht des Beschwerdeführers
Österreich nicht nur geäußert, sondern auch glaubhaft dargelegt. Wenn diesbezüglich von der Verwaltungsbehörde darauf verwiesen wird, dass es sich beim Abschluss des arbeitsrechtlichen Vorvertrages lediglich um eine Gefälligkeitszusage handle und die „BESTÄDIGUNG“ vom *** für die Berechnung des monatlichen Nettoeinkommens aufgrund mangelnder Konkretisierung nicht herangezogen werden könne bzw. die Unterfertigung beider Vertragsseiten auf einem Dokument fehle, ist ergänzend festzuhalten, dass grundsätzlich der Fremde zwar nachweisen muss, dass eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, er könnte im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit (und überdies
erlaubter Weise) nachgehen und damit das nach § 11 Abs. 5 NAG notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften (VwGH 25.03.2010, 2010/21/0088). Ein derartiger Nachweis muss jedoch nicht ausschließlich durch einen – im § 7 Abs. 1 Z 7 NAG-DV nur beispielsweise genannten – „arbeitsrechtlichen Vorvertrag“ erbracht werden, sondern kann auch etwa durch eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung erbracht werden. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes, ist von einer Einstellungszusage (Beilage ./1) auszugehen, die durch die geleistete Unterschrift den Arbeitgeber unwiderruflich bindet und auch den
haltlichen Kriterien der Bestimmtheit hinsichtlich der Art der Beschäftigung, Höhe der Bruttoentlohnung, Anzahl der Wochenstunden, Sozialversicherung, Arbeitszeit, Dauer der geplanten Beschäftigung sowie hinsichtlich der Zeitbestimmung genügt. Wenn sich hinsichtlich der wöchentlichen Arbeitszeit eine Diskrepanz zwischen dem „Vorvertrag zum Einstellungsvertrag“ vom *** und der „Arbeitgeberbestädigung“ vom *** auftut, so kann diese hinsichtlich des Nachweises ausreichender Unterhaltsmittel vernachlässigt werden. Dies einerseits deshalb, weil ein qualitativer Unterschied zwischen der Einstellungszusage vom *** und der abermaligen Bestätigung des zukünftigen Arbeitsverhältnisses zu sehen ist, andererseits für den Beschwerdeführer eine hinreichend konkrete Aussicht bezüglich einer konkreten Erwerbstätigkeit und des damit verbundenen Einkommens besteht (vgl. VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032) und darüber hinaus der Bestätigung vom *** keine Änderung hinsichtlich des zukünftigen Einkommens zu entnehmen ist. Es war somit auch das zu erwartenden Einkommen des Beschwerdeführers bei der Berechnung des monatlichen Haushaltseinkommens zu berücksichtigen.Paragraph 11, Absatz 5, NAG notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften (VwGH 25.03.2010, 2010/21/0088). Ein derartiger Nachweis muss jedoch nicht ausschließlich durch einen – im Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, NAG-DV nur beispielsweise genannten – „arbeitsrechtlichen Vorvertrag“ erbracht werden, sondern kann auch etwa durch eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung erbracht werden. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes, ist von einer Einstellungszusage (Beilage ./1) auszugehen, die durch die geleistete Unterschrift den Arbeitgeber unwiderruflich bindet und auch den
haltlichen Kriterien der Bestimmtheit hinsichtlich der Art der Beschäftigung, Höhe der Bruttoentlohnung, Anzahl der Wochenstunden, Sozialversicherung, Arbeitszeit, Dauer der geplanten Beschäftigung sowie hinsichtlich der Zeitbestimmung genügt. Wenn sich hinsichtlich der wöchentlichen Arbeitszeit eine Diskrepanz zwischen dem „Vorvertrag zum Einstellungsvertrag“ vom *** und der „Arbeitgeberbestädigung“ vom *** auftut, so kann diese hinsichtlich des Nachweises ausreichender Unterhaltsmittel vernachlässigt werden. Dies einerseits deshalb, weil ein qualitativer Unterschied zwischen der Einstellungszusage vom *** und der abermaligen Bestätigung des zukünftigen Arbeitsverhältnisses zu sehen ist, andererseits für den Beschwerdeführer eine hinreichend konkrete Aussicht bezüglich einer konkreten Erwerbstätigkeit und des damit verbundenen Einkommens besteht vergleiche VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032) und darüber hinaus der Bestätigung vom *** keine Änderung hinsichtlich des zukünftigen Einkommens zu entnehmen ist. Es war somit auch das zu erwartenden Einkommen des Beschwerdeführers bei der Berechnung des monatlichen Haushaltseinkommens zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Familienbeihilfe nicht auf den Gesamtrichtsatz (Eltern und Kinder) angerechnet werden, ist sie doch spezifisch dafür gedacht, die Kosten, die mit Kinderbetreuung und –erziehung verbunden sind, abzudecken (VwGH, 22.3.2011, 2007/18/0689). Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes kann aber kein Hindernis bestehen, sie spezifisch mit dem für das Kind geltenden Richtsatz zu verrechnen, bildet doch dieser Richtsatz die kindspezifischen Kosten ab. Da die monatliche Familienbeihilfe den Richtsatz für das Kind ohnehin unterschreitet, spricht im Ergebnis dennoch nichts dagegen, Richtsatz und Gesamteinkommen
Relation zu setzen, wird doch durch die Familienbeihilfe nicht einmal der Kinderrichtsatz abgedeckt.
Bezug auf den Kinderabsetzbetrag stellt sich diese Problematik demgegenüber von Vornherein nicht. Es stehen daher, da entsprechend des vorstehend Ausgeführten regelmäßige Belastungen nicht
Abzug zu bringen sind,
Summe ein Einkommen von mindestens € 2.236,36 monatlich einem Richtsatzbedarf von € 1.177,73 monatlich gegenüber (jeweils auf die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels von 12 Monaten gerechnet), dies unter Berücksichtigung der Leistungen aus Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag und Kinderbetreuungsgeld. Unberücksichtigt bleiben konnte das Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers aus ihrer Tätigkeit als Kolporteurin, da das Haushaltseinkommen ohnedies erheblich über dem erforderlichen Richtsatz liegt. Daraus ergibt sich weiters, dass das Fehlen eines schriftlichen Vertrages hinsichtlich der Kolporteurdienste der Ehefrau des Beschwerdeführers wie auch die Frage, ob sie aus dieser Tätigkeit auch im Prognosezeitraum ein Einkommen erwirtschaften wird, einer weiteren Klärung nicht zugeführt werden müssen. Somit erfüllt der Beschwerdeführer auch die Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG.Somit erfüllt der Beschwerdeführer auch die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG. Da sohin von der Beschwerdeführerin sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen, ohne noch weiters eine
teressensabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG durchführen zu müssen.Da sohin von der Beschwerdeführerin sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen, ohne noch weiters eine
teressensabwägung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG durchführen zu müssen. Da der Reisepass des Beschwerdeführers über eine ausreichend lange Gültigkeit verfügt und keine kürzere Geltungsdauer beantragt wurde, ist der Aufenthaltstitel gem. § 20 Abs. 1 NAG für eine Geltungsdauer von 12 Monaten auszustellen.Da der Reisepass des Beschwerdeführers über eine ausreichend lange Gültigkeit verfügt und keine kürzere Geltungsdauer beantragt wurde, ist der Aufenthaltstitel gem. Paragraph 20, Absatz eins, NAG für eine Geltungsdauer von 12 Monaten auszustellen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt,
sbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage
der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt,
sbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage
der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird diesbezüglich auf die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Außerdem ist festzuhalten, dass die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes basieren. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.801.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.