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{'item': 'LVwG-S-788/001-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.01.2016 GeschäftszahlLVwG-S-788/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des *** in *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des *** in *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 146 Euro zu leisten.Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, Absatz eins, und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 146 Euro zu leisten.
  3. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig. Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt 949 Euro. Beachten sie dazu die beiliegende Zahlungsinformation. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Gewerbeinhaber (Gewerbewortlaut „Gastgewerbe gem. § 111 Abs. 1 Z 2 GewO 1994, Betriebsart: Lieferküche“) mit dem Standort der Gewerbeberechtigung in ***, ***, und als Dienstgeber ***, geb. ***, zumindest am ***, um 10:35 Uhr, in ***, ***, als Küchenhilfe gegen einen Entgeltanspruch von 800 Euro monatlich sowie Unterkunft und Verpflegung beschäftigt, obwohl diese Person, bei welcher es sich um eine in der Krankenversicherung (vollversicherte) pflichtversicherte Person handeln würde, nicht vor Arbeitsantritt bei der NÖ Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung als vollversicherte Person angemeldet worden sei. Der Beschwerdeführer wäre als Dienstgeber verpflichtet gewesen, den Beschäftigten vor Arbeitsantritt anzumelden und sei die Meldung nicht erstattet worden.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Gewerbeinhaber (Gewerbewortlaut „Gastgewerbe gem. Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994, Betriebsart: Lieferküche“) mit dem Standort der Gewerbeberechtigung in ***, ***, und als Dienstgeber ***, geb. ***, zumindest am ***, um 10:35 Uhr, in ***, ***, als Küchenhilfe gegen einen Entgeltanspruch von 800 Euro monatlich sowie Unterkunft und Verpflegung beschäftigt, obwohl diese Person, bei welcher es sich um eine in der Krankenversicherung (vollversicherte) pflichtversicherte Person handeln würde, nicht vor Arbeitsantritt bei der NÖ Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung als vollversicherte Person angemeldet worden sei. Der Beschwerdeführer wäre als Dienstgeber verpflichtet gewesen, den Beschäftigten vor Arbeitsantritt anzumelden und sei die Meldung nicht erstattet worden. Dem Beschwerdeführer wurde damit eine Verwaltungsübertretung gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) angelastet und wurde über ihn gemäß § 111 Abs. 2 ASVG eine Geldstrafe in der Höhe von 730 Euro verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 502 Stunden festgesetzt. Gleichzeitig wurde gemäß § 64 Abs. 2 VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde in der Höhe von 73 Euro vorgeschrieben.Dem Beschwerdeführer wurde damit eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) angelastet und wurde über ihn gemäß Paragraph 111, Absatz 2, ASVG eine Geldstrafe in der Höhe von 730 Euro verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 502 Stunden festgesetzt. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde in der Höhe von 73 Euro vorgeschrieben. In seinem dagegen fristgerecht erhobenen Rechtsmittel verwies der Beschwerdeführer auf seine schriftliche Rechtfertigung vom ***, in welcher er die Einstellung des Verfahrens beantragte. Begründend führte er dazu im Wesentlichen aus, dass er das Gastgewerbe seit *** in Form von Catering/Lieferküche, führen und auf Festivals Speisen verkaufen würde. Derzeit hätte er vierzehn Mitarbeiter, darunter auch Herrn ***. Die Arbeitnehmer würden sich, abhängig vom Standort und der Frequenz des Festivals, abwechseln. Im konkreten Fall hätte er seinen Stand auf der Veranstaltung „***“ in der Zeit von *** bis *** betrieben. Am Vormittag des *** hätte er mit Herrn *** den Lebensmitteleinkauf im *** gemacht und seien sie anschließend nach *** gefahren, wo sie um die Mittagszeit eingetroffen wären. Am Vormittag sei auch Herr *** aus *** zum Festival gekommen. Er hätte mit ihm über ein italienisches Festival sprechen wollen. Da er noch nicht vor Ort gewesen sei, hätte *** bei seinem Verkaufsstand gewartet. Um auf das Festivalgelände zu kommen, hätte er sich einen Mitarbeiterausweis mit dem Namen *** ausgeborgt. Bei der Kontrolle hätte sich *** aus für ihn nicht nachvollziehbaren Gründen mit dem Namen eines Mitarbeiterausweises als Herr *** ausgewiesen und auch die Fragen der Finanzpolizei als dieser beantwortet. Die Finanzpolizei hätte aber seinen richtigen Namen herausgefunden und wäre leider daraufhin seine Aussage, die er als „Herr ***“ gemacht hätte, nicht richtiggestellt worden. In Wahrheit hätte es sich um keine Beschäftigung gehandelt. Bei einer neuerlichen Einvernahme würde Herr *** auf alle Fälle die Fragen wahrheitsgetreu richtig beantworten. Zu diesem Zeitpunkt wären für sein Unternehmen auch keine Tätigkeiten zu leisten gewesen, da das Verkaufszelt bereits am Tag vorher aufgebaut worden sei und er erst zu Mittag mit den Lebensmitteln angekommen wäre. Bei Herrn *** hätte es sich um einen Festivalbesucher gehandelt, der sich als eine andere Person ausgegeben hätte und seinen eigenen Namen nicht hätte bekannt geben wollen. Er hätte wahrscheinlich Angst gehabt, mit einem falschen Festivalticket erwischt zu werden, da er sich dieses ausgeborgt gehabt und nicht selbst eines gekauft hätte. Er beantrage daher die Einvernahme der oben genannten Personen unter Einbeziehung eines Dolmetschers. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt. Da die Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Da die Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ über die Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Vom erkennenden Gericht wurde daher in dieser Rechtssache am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der die Zeugin ***, Finanzpolizei Team ***, zum Sachverhalt einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer ist trotz ausgewiesener Ladung zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen, weshalb diese in seiner Abwesenheit durchgeführt wurde. Die Einvernahme der von ihm genannten Personen musste zudem unterbleiben, da deren ladungsfähigen Adressen nicht bekannt waren und der Beschwerdeführer dazu in der Verhandlung aufgrund seiner Abwesenheit auch nicht weiter befragt werden konnte. In das Beweisverfahren miteinbezogen wurde der verfahrensgegenständliche Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft X, der den Strafantrag der Finanzpolizei vom *** samt die bei der Kontrolle angefertigte Lichtbilderbeilage beinhaltet.In das Beweisverfahren miteinbezogen wurde der verfahrensgegenständliche Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, der den Strafantrag der Finanzpolizei vom *** samt die bei der Kontrolle angefertigte Lichtbilderbeilage beinhaltet. Der Entscheidung wird sohin der nachfolgende Sachverhalt als erwiesen zugrunde gelegt: Der indische Staatsangehörige ***, geb. ***, wurde am *** gegen 10:35 Uhr, beim *** am *** in *** im Küchenzelt des Beschwerdeführers angetroffen. Beim Betreten des Zeltes durch die Kontrollorgane der Finanzpolizei, Team ***, stand *** an einer Anrichte auf der sich Gemüse in Schalen und Messer befanden. Unter anderem wurden geschälte Zwiebeln vorgefunden und befand sich unter der Anrichte ein Müllsack mit Zwiebelschalen. Neben *** hielt sich noch der indische Staatsangehörige *** im Küchenzelt auf. Beide gaben gegenüber den einschreitenden Kontrollorganen an, dass sie im Zelt genächtigt hätten – diesbezüglich zeigten sie auch Isomatten, Decken und Polster in Taschen vor – und als Küchenhilfen des Beschwerdeführers tätig seien. *** wies sich gegenüber den Kontrollorganen mit einem auf den Namen *** ausgestellten Festivalpass ohne Lichtbild aus. Dieser Name wurde von ihm auch auf dem bei der Kontrolle ausgefüllten Personenblatt, auf dem er auch angab, seit ***, 09:00 Uhr, beim Beschwerdeführer als Küchenhilfe beschäftigt zu sein und 800 Euro pro Monat zu verdienen sowie Unterkunft und Verpflegung zu erhalten. Bei einer nachfolgenden Identitätskontrolle durch die zur Unterstützung beigezogene Polizei konnte der richtige Name des *** anhand eines nunmehr vorgelegten Lichtbildausweises eruiert werden. Wie die Zeugin *** bei ihrer Einvernahme ausführte, hätte es sich bei *** um einen in Italien registrierten und in Österreich illegal aufhältigen Asylwerber gehandelt. Vom erkennenden Gericht wird sohin festgestellt, dass der Beschwerdeführer am *** Betreiber des von der Finanzpolizei kontrollierten Küchenzeltes am *** war und somit als Dienstgeber des dort angetroffenen und als Küchenhilfe für ihn tätigen *** für dessen fristgerechte Anmeldung zur Sozialversicherung Sorge zu tragen hatte. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zum Tatvorwurf nun behauptet, *** hätte zum Zeitpunkt der Kontrolle keine Tätigkeiten für sein Unternehmen zu leisten gehabt, da er selbst erst zu Mittag mit den Lebensmitteln gekommen sei, so widerspricht dies den Beobachtungen der Finanzpolizei, die die bereits im Küchenzelt vorhandenen Lebensmittel fotografisch dokumentierte und *** durch die Kontrolle offensichtlich beim Zwiebelschälen unterbrochen wurde. Das erkennende Gericht hegt sohin keinen Zweifel an den von der Finanzpolizei vorgelegten Beweismitteln sowie den Aussagen der im Verfahren einvernommenen Zeugin ***. Die Darlegungen des Beschwerdeführers sind im Ergebnis als bloße Schutzbehauptungen zu werten. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus Nachfolgendes: Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. Zufolge Abs. 1a leg. cit. kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwarZufolge Absatz eins a, leg. cit. kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
  4. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigen Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
  5. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung). Zufolge § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit einem Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz – DLSG entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist (…).Zufolge Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit einem Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz – DLSG entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist (…). Gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.Gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Beurteilung, ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet ist oder – wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung – nur beschränkt ist (u.a. Erkenntnis des VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0075).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Beurteilung, ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet ist oder – wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung – nur beschränkt ist (u.a. Erkenntnis des VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0075). Wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchungen entgegenstehen (Erkenntnis des VwGH vom 27.04.2011, Zl. 2010/08/0091). Auch wenn keine konkrete Bezahlung vereinbart wurde ist nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte davon auszugehen, dass hier ein Anspruch auf ein leistungsbezogenes Entgelt besteht. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht zweifelsfrei fest, dass die von *** am Kontrolltag für den Beschwerdeführer durchgeführten Arbeitsleistungen im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG verrichtet wurden, ohne dass auch eine entsprechende Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger vor Arbeitsantritt erfolgt war, weshalb jedenfalls vom Vorliegen der objektiven Tatseite auszugehen ist.Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht zweifelsfrei fest, dass die von *** am Kontrolltag für den Beschwerdeführer durchgeführten Arbeitsleistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG verrichtet wurden, ohne dass auch eine entsprechende Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger vor Arbeitsantritt erfolgt war, weshalb jedenfalls vom Vorliegen der objektiven Tatseite auszugehen ist. Bei der Verwaltungsübertretung nach § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, bei dem die in § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG verankerte widerlegliche Schuldvermutung zu Lasten des Täters verlangt, dass dieser von sich aus sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen hat. Der Beschwerdeführer konnte im Ergebnis jedoch nicht darlegen, dass er als Unternehmer all jene erforderlichen Maßnahmen gesetzt hat, sodass unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften des ASVG erwartet werden konnte.Bei der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, bei dem die in Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG verankerte widerlegliche Schuldvermutung zu Lasten des Täters verlangt, dass dieser von sich aus sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen hat. Der Beschwerdeführer konnte im Ergebnis jedoch nicht darlegen, dass er als Unternehmer all jene erforderlichen Maßnahmen gesetzt hat, sodass unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften des ASVG erwartet werden konnte. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Dienstgeber, will er das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses durch die Aufnahme einer Beschäftigung ohne seine Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung verhindern, ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw. entsprechende Weisungen erteilen und deren Befolgung sicherstellen muss (vgl. Erkenntnis vom 26.01.2015, Zl. Ra 2014/08/0065). Der Dienstgeber hat demnach alle möglichen und alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Arbeitsaufnahme gegen seinen Willen zu verhindern. Derartige Vorkehrungen hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall aber nicht einmal behauptet.Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Dienstgeber, will er das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses durch die Aufnahme einer Beschäftigung ohne seine Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung verhindern, ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw. entsprechende Weisungen erteilen und deren Befolgung sicherstellen muss vergleiche Erkenntnis vom 26.01.2015, Zl. Ra 2014/08/0065). Der Dienstgeber hat demnach alle möglichen und alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Arbeitsaufnahme gegen seinen Willen zu verhindern. Derartige Vorkehrungen hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall aber nicht einmal behauptet. Der Beschwerdeführer hat die gegenständliche Übertretung sohin auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite in der Begehungsform der Fahrlässigkeit zu verantworten. Zur Strafhöhe ist Nachstehendes festzuhalten: § 111 Abs. 2 ASVG sieht für die in Rede stehende Verwaltungsübertretung die Verhängung von Geldstrafen von 730 Euro bis 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis 5.000 Euro und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafen Freiheitsstrafen bis zu zwei Wochen vor, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 VStG kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.Paragraph 111, Absatz 2, ASVG sieht für die in Rede stehende Verwaltungsübertretung die Verhängung von Geldstrafen von 730 Euro bis 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis 5.000 Euro und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafen Freiheitsstrafen bis zu zwei Wochen vor, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der Paragraphen 20 und 21 VStG kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Absatz eins, die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind. Zufolge § 19 VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Zufolge Paragraph 19, VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Mit der vom Beschwerdeführer übertretenen Verwaltungsvorschrift soll das öffentliche Interesse an der fristgerechten Anmeldung von Arbeitnehmern beim zuständigen Träger der Krankenversicherung und der damit verbundenen sozialen Absicherung der betreffenden Arbeitskräfte gewährleistet, aber auch die Schwarzarbeit bekämpft werden. Durch die Missachtung dieser Norm hat der Beschwerdeführer den gesetzlichen Schutzzweck erheblich beeinträchtigt. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann daher nicht als bloß geringfügig beurteilt werden. Im Verfahren sind weder besondere Erschwerungs- noch Milderungsgründe hervorgekommen. Über den Beschwerdeführer liegen keine einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vor. Eine außerordentliche Milderung der Strafe war mangels Vorliegen der vom Gesetz geforderten Voraussetzungen nicht in Betracht zu ziehen, da im konkreten Fall weder von einem geringen Verschulden des Beschwerdeführers noch von unbedeutenden Folgen gesprochen werden kann. Die belangte Behörde hat über den Beschwerdeführer lediglich die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt, welche sich im Ergebnis als tat- und schuldangemessen erweist und in dieser Höhe auch geeignet ist, ihre general- und spezialpräventive Wirkung zu entfalten. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die angeführten Gesetzesstellen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.788.001.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.