GVG) als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 31, Absatz 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen. 2. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen diesen Beschluss
GG) nicht zulässig.Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen diesen Beschluss
Paragraph 25 a, Absatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig. Begründung: Die Gemeinde *** hat mit Antrag vom *** um wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Retentionsmulde und eines Landschaftsteiches, der mit Grundwasser gespeist wird, unter Vorlage eines Projektes ersucht. Nach Vorbegutachtung durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen wurde eine mündliche Verhandlung am *** mit Anberaumung vom *** kundgemacht. Weiters erfolgte eine Verlautbarung im Amtsblatt der Bezirkshauptmannschaft X am *** und wurde die Anberaumung sowohl an der Amtstafel der Gemeinde *** (vom *** bis ***) angeschlagen als auch im Internet kundgemacht.Die Gemeinde *** hat mit Antrag vom *** um wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Retentionsmulde und eines Landschaftsteiches, der mit Grundwasser gespeist wird, unter Vorlage eines Projektes ersucht. Nach Vorbegutachtung durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen wurde eine mündliche Verhandlung am *** mit Anberaumung vom *** kundgemacht. Weiters erfolgte eine Verlautbarung im Amtsblatt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn am *** und wurde die Anberaumung sowohl an der Amtstafel der Gemeinde *** (vom *** bis ***) angeschlagen als auch im Internet kundgemacht. Nach Durchführung dieser Verhandlung erteilte die Bezirkshauptmannschaft X der Gemeinde *** mit Bescheid vom ***
, § 32 und § 41 die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Retentionsbeckens am *** auf den Grundstücken Nrn. *** und ***, beide KG ***, und die Errichtung eines Feuchtbiotopes auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***.Nach Durchführung dieser Verhandlung erteilte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn der Gemeinde *** mit Bescheid vom ***
Paragraph 10,, Paragraph 32 und Paragraph 41, die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Retentionsbeckens am *** auf den Grundstücken Nrn. *** und ***, beide KG ***, und die Errichtung eines Feuchtbiotopes auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Frau *** hat mit Schreiben vom *** Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben und vorgebracht, Grundeigentümerin der Nachbarliegenschaft Grundstück Nr. ***, KG ***, zu sein und trotz Parteistellung nicht beigezogen worden zu sein. Es werde geltend gemacht, trotz direkter Betroffenheit als Grundstücksnachbar durch mögliche Beeinträchtigung auf Grund von Vernässung nicht dem Verfahren beigezogen worden zu sein. Durch ein Gespräch mit dem Bürgermeister nach der mündlichen Verhandlung hätte sie erfahren, dass eine Vernässungsgefahr für ihr Grundstück bestehe und dies auch Thema in der Verhandlung gewesen sei. Da sie von der Bezirkshauptmannschaft keinen Bescheid erhalten habe, hätte ihr der Bürgermeister eine Kopie dieses Bescheides, welcher der Gemeinde *** zugestellt worden sei, übergeben. Dem Bescheid sei zu entnehmen, dass eine Beeinträchtigung ihres landwirtschaftlich genutzten Grundstückes gegeben sei. Aus den Ausführungen im Bescheid schließe sie, dass das Volumen des Retentionsbeckens für seine Funktion zu knapp bemessen sei, und zwar wegen der zur Verfügung stehenden Grundfläche. Es sei die Gefahr eines Überlaufes des Dammes gegeben. Davon sei das Grundstück der Beschwerdeführerin betroffen. Der Einlaufschacht mit Rohrleitung und Rückschlagsklappe sei an der Grenze zu ihrem Grundstück und könne Wasser, das überfließe, nicht in ein volles Becken zurückleiten. Die Beschwerdeführerin sei bereit, der Gemeinde ihr Grundstück für die Vergrößerung des Projektes zur Verfügung zu stellen. Die Beschwerdeführerin sei nicht damit einverstanden, die Gefahr einer Erschwerung der Bewirtschaftung und der Verringerung des Ertrages hinzunehmen. Es werde beantragt, den bekämpften Bescheid zu beheben und der Behörde die Verfahrensergänzung aufzutragen. Folgender Sachverhalt wird anhand der Aktenlage als erwiesen festgestellt: Die Gemeinde *** hat die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines Retentionsbeckens und eines Feuchtbiotopes in der KG ***, beantragt. Eine wasserrechtliche Bewilligungsverhandlung wurde mit Anberaumung vom *** durch Verlautbarung im Amtsblatt der Bezirkshauptmannschaft X und durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde *** sowie durch Kundmachung im Internet kundgemacht. Die Beschwerdeführerin wurde nicht persönlich geladen. Der Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde *** war vom *** bis ***, die Kundmachung im Amtsblatt erfolgte am ***, die Kundmachung im Internet am ***. Der Bescheid vom *** wurde den Parteien des Bewilligungsverfahrens wirksam zugestellt. Der Beschwerdeführerin wurde nicht zugestellt. Die Gemeinde *** hat die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines Retentionsbeckens und eines Feuchtbiotopes in der KG ***, beantragt. Eine wasserrechtliche Bewilligungsverhandlung wurde mit Anberaumung vom *** durch Verlautbarung im Amtsblatt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn und durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde *** sowie durch Kundmachung im Internet kundgemacht. Die Beschwerdeführerin wurde nicht persönlich geladen. Der Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde *** war vom *** bis ***, die Kundmachung im Amtsblatt erfolgte am ***, die Kundmachung im Internet am ***. Der Bescheid vom *** wurde den Parteien des Bewilligungsverfahrens wirksam zugestellt. Der Beschwerdeführerin wurde nicht zugestellt. Die Beschwerdeführerin hat nach Erhalt einer Kopie dieses Bescheides dagegen Beschwerde erhoben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 41 Abs. 1 AVG hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.Nach Paragraph 41, Absatz eins, AVG hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
1 AVG hat, wenn eine mündliche Verhandlung
1 2. Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht wurde, dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.
Paragraph 42, Absatz eins, AVG hat, wenn eine mündliche Verhandlung
Paragraph 41, Absatz eins, 2. Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht wurde, dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.
3 AVG kann eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.
Paragraph 42, Absatz 3, AVG kann eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist. In der mündlichen Verhandlung am *** war Verhandlungsgegenstand die Errichtung eines Retentionsbeckens am *** und eines Landschaftsteiches, beides in der KG ***. In der Anberaumung der mündlichen Verhandlung vom *** und in der Amtsblattverlautbarung sowie in der Kundmachung im Internet wurde eben dieser Verhandlungsgegenstand dargestellt. Die öffentliche Kundmachung erfolgte einerseits im Amtsblatt der Bezirkshauptmannschaft X am *** und andererseits durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde *** vom *** bis ***. Darüber hinaus wurde auch im Internet am *** kundgemacht.Die öffentliche Kundmachung erfolgte einerseits im Amtsblatt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn am *** und andererseits durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde *** vom *** bis ***. Darüber hinaus wurde auch im Internet am *** kundgemacht. Die Verlautbarung im Amtsblatt ist eine in § 42 Abs. 1 AVG genannte geeignete Form der Kundmachung, welche auch nach § 107 Abs. 1 WRG 1959 als weitere Kundmachung in Betracht kommt.Die Verlautbarung im Amtsblatt ist eine in Paragraph 42, Absatz eins, AVG genannte geeignete Form der Kundmachung, welche auch nach Paragraph 107, Absatz eins, WRG 1959 als weitere Kundmachung in Betracht kommt. Die Kundmachung im Internet ist ebenfalls eine geeignete Form nach diesen Gesetzesstellen. § 107 Abs. 1 WRG 1959 sieht nämlich keine besondere Form der Kundmachung vor, weshalb § 42 Abs. 1 zweiter Satz AVG (geeignete Form) zur Anwendung kommt.Paragraph 107, Absatz eins, WRG 1959 sieht nämlich keine besondere Form der Kundmachung vor, weshalb Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz AVG (geeignete Form) zur Anwendung kommt. Sowohl im Kundmachungstext im Amtsblatt als auch an der Amtstafel und im Internet unter der Adresse der Behörde ist – im Sinne des § 41 Abs. 2 zweiter Satz AVG – auf die in § 42 AVG vorgesehenen Rechtsfolgen hingewiesen. Damit enthalten die Kundmachungen (im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG) den in § 41 Abs. 2 AVG geforderten Inhalt (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG, Rz 12 zu § 42 AVG).Sowohl im Kundmachungstext im Amtsblatt als auch an der Amtstafel und im Internet unter der Adresse der Behörde ist – im Sinne des Paragraph 41, Absatz 2, zweiter Satz AVG – auf die in Paragraph 42, AVG vorgesehenen Rechtsfolgen hingewiesen. Damit enthalten die Kundmachungen (im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG) den in Paragraph 41, Absatz 2, AVG geforderten Inhalt vergleiche Hengstschläger/Leeb AVG, Rz 12 zu Paragraph 42, AVG). Die Vorbereitungszeit auf die mündliche Verhandlung war ausreichend. Die „doppelte Kundmachung“ im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG erfolgte ordnungsgemäß.Die „doppelte Kundmachung“ im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG erfolgte ordnungsgemäß. Nach § 42 Abs. 1 AVG verliert eine Person – bei ordnungsgemäßer „doppelter öffentlicher Kundmachung“ der Verhandlung – ihre Stellung als Partei, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Einwendungen wurden von der Beschwerdeführerin vor der Verhandlung und – mangels Teilnahme an dieser, wenn auch unverschuldet – in der Verhandlung keine erhoben.Nach Paragraph 42, Absatz eins, AVG verliert eine Person – bei ordnungsgemäßer „doppelter öffentlicher Kundmachung“ der Verhandlung – ihre Stellung als Partei, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Einwendungen wurden von der Beschwerdeführerin vor der Verhandlung und – mangels Teilnahme an dieser, wenn auch unverschuldet – in der Verhandlung keine erhoben. Eine persönliche Verständigung aller der Behörde bekannt gewordenen Nachbarn ist nicht Voraussetzung für den Eintritt der Präklusionsfolge
1 AVG. § 42 Abs. 1 AVG normiert als Voraussetzung für den Eintritt der Präklusionsfolge nämlich nicht, dass die Bestimmungen des § 41 Abs. 1 AVG eingehalten wurden, sondern dass die mündliche Verhandlung
1 zweiter Satz AVG und in der nach den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form oder, wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, in geeigneter Form kundgemacht wurde. Ist dies der Fall, dann betrifft die Präklusionswirkung (Verlust der Parteistellung) auch jene Personen, die – als „bekannte Beteiligte“ – von der Behörde persönlich zu laden gewesen wären (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9
Paragraph 42, Absatz eins, AVG. Paragraph 42, Absatz eins, AVG normiert als Voraussetzung für den Eintritt der Präklusionsfolge nämlich nicht, dass die Bestimmungen des Paragraph 41, Absatz eins, AVG eingehalten wurden, sondern dass die mündliche Verhandlung
Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz AVG und in der nach den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form oder, wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, in geeigneter Form kundgemacht wurde. Ist dies der Fall, dann betrifft die Präklusionswirkung (Verlust der Parteistellung) auch jene Personen, die – als „bekannte Beteiligte“ – von der Behörde persönlich zu laden gewesen wären vergleiche Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9
AVG, ÖJZ 2000, 790; Sieberer, gemeinschafts- und verfassungsrechtliche Anforderungen an § 42 AVG, ÖJZ 2000, 733; Wiederin in Schwarzer Anlagenverfahrensrecht 45).Der Verlust der Parteistellung tritt daher auch dann ein, wenn die persönliche Ladung unterblieben ist vergleiche auch Hengstschläger, Verlust der Parteistellung – auch des „Übergangenen“ –
Paragraph 42, AVG, ÖJZ 2000, 790; Sieberer, gemeinschafts- und verfassungsrechtliche Anforderungen an Paragraph 42, AVG, ÖJZ 2000, 733; Wiederin in Schwarzer Anlagenverfahrensrecht 45). Die Beschwerdeführerin hat im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren betreffend den angefochtenen Bescheid vom *** keine Parteistellung. Nach § 42 Abs. 3 AVG können Einwendungen spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde erhoben werden. Der angefochtene Bescheid vom *** wurde mit Zustellung an die übrigen Parteien des Bewilligungsverfahrens – die alle kein Rechtsmittel erhoben haben – rechtskräftig.Nach Paragraph 42, Absatz 3, AVG können Einwendungen spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde erhoben werden. Der angefochtene Bescheid vom *** wurde mit Zustellung an die übrigen Parteien des Bewilligungsverfahrens – die alle kein Rechtsmittel erhoben haben – rechtskräftig. Die Möglichkeit der Erhebung nachträglicher Einwendungen im Sinne des § 42 Abs. 3 AVG durch die verhinderte „Partei“ besteht aber nur bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache. Eine Entscheidung ist rechtskräftig im Sinn dieser Bestimmung, wenn sie gegenüber allen tatsächlich am Verfahren beteiligten Parteien, also mit Ausnahme der Verhinderten (vgl. VwGH vom 11.09.1997, 94/07/0152) unanfechtbar geworden ist.Die Möglichkeit der Erhebung nachträglicher Einwendungen im Sinne des Paragraph 42, Absatz 3, AVG durch die verhinderte „Partei“ besteht aber nur bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache. Eine Entscheidung ist rechtskräftig im Sinn dieser Bestimmung, wenn sie gegenüber allen tatsächlich am Verfahren beteiligten Parteien, also mit Ausnahme der Verhinderten vergleiche VwGH vom 11.09.1997, 94/07/0152) unanfechtbar geworden ist. Die Beschwerde ist mangels Parteistellung unzulässig. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung wurde nicht gestellt.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung wurde nicht gestellt.
GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.212.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.