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{'item': 'LVwG-AV-289/001-2015'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 27§ 29Art. 130§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.01.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-289/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetze (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetze (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis

§ 25aAbsatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) nicht zulässig.Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis

Paragraph 25 a, Absatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Wasserkraftanlage „***“ ist im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk *** unter der Postzahl *** eingetragen. Für diese Anlage wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** dem Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Anlage errichtet wurde, die wasserrechtliche Bewilligung erteilt. Die Bewilligung umfasste die Errichtung einer Wehr- und Kraftanlage im *** für den Eigenbedarf an Licht und Kraft bei der ehemaligen *** durch im Wesentlichen Herstellung eines betonierten Wehres auf den Grundstücken *** und *** sowie auf Grundstück Nr. ***, alle KG *** sowie eines Krafthauses, eines „Wasserschlosses“ und einer Druckrohrleitung zum Krafthaus, in welchem eine Francis-Spiralturbine aufgestellt war. Das Wasserschloss und (teilweise) die Leitung waren auf Grundstück ***, KG ***.Die Wasserkraftanlage „***“ ist im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk *** unter der Postzahl *** eingetragen. Für diese Anlage wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** dem Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Anlage errichtet wurde, die wasserrechtliche Bewilligung erteilt. Die Bewilligung umfasste die Errichtung einer Wehr- und Kraftanlage im *** für den Eigenbedarf an Licht und Kraft bei der ehemaligen *** durch im Wesentlichen Herstellung eines betonierten Wehres auf den Grundstücken *** und *** sowie auf Grundstück Nr. ***, alle KG *** sowie eines Krafthauses, eines „Wasserschlosses“ und einer Druckrohrleitung zum Krafthaus, in welchem eine Francis-Spiralturbine aufgestellt war. Das Wasserschloss und (teilweise) die Leitung waren auf Grundstück ***, KG ***. Mit dem angefochtenen Bescheid vom *** wird gegenüber ***

§ 27Abs. 1 lit. g i

Vm § 29 Abs. 1 WRG 1959 als Eigentümerin des Grundstückes ***, KG ***, als bisher Wasserberechtigter das Erlöschen dieses Wasserbenutzungsrechtes (Postzahl ***) festgestellt und gleichzeitig ausgesprochen, dass keine letztmaligen Vorkehrungen vorgeschrieben werden müssen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die entbehrlich gewordenen und im Grundbuch nicht eingetragenen Dienstbarkeiten erloschen sind.Mit dem angefochtenen Bescheid vom *** wird gegenüber ***

Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 als Eigentümerin des Grundstückes ***, KG ***, als bisher Wasserberechtigter das Erlöschen dieses Wasserbenutzungsrechtes (Postzahl ***) festgestellt und gleichzeitig ausgesprochen, dass keine letztmaligen Vorkehrungen vorgeschrieben werden müssen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die entbehrlich gewordenen und im Grundbuch nicht eingetragenen Dienstbarkeiten erloschen sind. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde der ***, vertreten durch den Landeshauptmann von Niederösterreich, Abteilung ***, in der vorgebracht wird, wie bereits in der Stellungnahme vom ***, dass gegen die Löschung des Rechtes dann kein Einwand bestehe, wenn sämtliche auf Bundesgrund noch bestehenden Teile der Anlage (insbesondere Wehranlage, Ufermauern, Ein- und Auslaufbauwerke) vom bisherigen Berechtigten beseitigt würden. Dem Weiterbestand von Anlagenteilen auf öffentlichem Wassergut könne nur zugestimmt werden, wenn zwischen den Berechtigten und der Verwaltung des öffentlichen Wassergutes hinsichtlich der weiteren Erhaltung eine vertragliche Regelung getroffen werde. Für den Fall der Überlassung verbleibender Anlagenteile

§ 29Abs.

3 WRG werde auf die Judikatur verwiesen, wonach damit eine wasserrechtliche Bewilligung nicht verbunden sei. Es bedürfe hierzu einer neuen wasserrechtlichen Bewilligung und einer vertraglichen Regelung mit der Verwaltung des öffentlichen Wassergutes. Daher werde beantragt, in diesem Fall den Erlöschensbescheid erst nach Abschluss einer Vereinbarung zu erlassen. Es seien drei Varianten als letztmalige Vorkehrungen in der Verhandlungsschrift vom *** aufgezählt, eine vertragliche Regelung mit dem öffentlichen Wassergut sei in allen drei Fällen erforderlich. Mit der Umsetzung der Variante zwei dieser letztmaligen Vorkehrungen, wie am *** durch den Amtssachverständigen für Wasserbautechnik festgestellt, bleibe weiterhin ein wesentlicher Anlagenteil, nämlich die Wehranlage in der Höhe von 1,7 Meter, auf öffentlichem Wassergut bestehen. Dem Weiterbestand könne nur unter der Voraussetzung zugestimmt werden, dass zwischen den Berechtigten und der Verwaltung des öffentlichen Wassergutes hinsichtlich der weiteren Erhaltung der verbleibenden baulichen Anlage eine vertragliche Regelung getroffen werde und der Weiterbestand, etwa zur Vermeidung von rückschreitenden Erosionen, erforderlich sei. Obwohl keine vertragliche Regelung mit einem Interessenten an der verbleibenden Wehranlage vorliege, hätte die Behörde im Erlöschensbescheid festgestellt, dass keine Vorkehrungen vorgeschrieben werden müssten. Dies würde aber bedeuten, dass später erforderlich werdende Erhaltungs- oder Absicherungsarbeiten an der abgesenkten Wehranlage möglicherweise von der *** als Grundeigentümerin wahrgenommen werden müssten. Es sei nicht einzusehen, warum die *** eine bauliche Anlage, aus der die Wasserberechtigte im Rahmen der Wasserkraftnutzung jahrzehntelang Vorteile gezogen hätte, nun mit allen Konsequenzen übernehmen solle. Die bisherige Berechtigte würde sich den Aufwand und die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, eben durch vollständige Beseitigung der Wehranlage, ersparen. Es werde die ersatzlose Aufhebung des Erlöschensbescheides vom *** beantragt bzw. die Verpflichtung der bisherigen Berechtigten, die verbliebenen Teile der Wasserkraftanlage restlos zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand der betroffenen Grundstücksflächen wiederherzustellen.Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde der ***, vertreten durch den Landeshauptmann von Niederösterreich, Abteilung ***, in der vorgebracht wird, wie bereits in der Stellungnahme vom ***, dass gegen die Löschung des Rechtes dann kein Einwand bestehe, wenn sämtliche auf Bundesgrund noch bestehenden Teile der Anlage (insbesondere Wehranlage, Ufermauern, Ein- und Auslaufbauwerke) vom bisherigen Berechtigten beseitigt würden. Dem Weiterbestand von Anlagenteilen auf öffentlichem Wassergut könne nur zugestimmt werden, wenn zwischen den Berechtigten und der Verwaltung des öffentlichen Wassergutes hinsichtlich der weiteren Erhaltung eine vertragliche Regelung getroffen werde. Für den Fall der Überlassung verbleibender Anlagenteile

Paragraph 29, Absatz 3, WRG werde auf die Judikatur verwiesen, wonach damit eine wasserrechtliche Bewilligung nicht verbunden sei. Es bedürfe hierzu einer neuen wasserrechtlichen Bewilligung und einer vertraglichen Regelung mit der Verwaltung des öffentlichen Wassergutes. Daher werde beantragt, in diesem Fall den Erlöschensbescheid erst nach Abschluss einer Vereinbarung zu erlassen. Es seien drei Varianten als letztmalige Vorkehrungen in der Verhandlungsschrift vom *** aufgezählt, eine vertragliche Regelung mit dem öffentlichen Wassergut sei in allen drei Fällen erforderlich. Mit der Umsetzung der Variante zwei dieser letztmaligen Vorkehrungen, wie am *** durch den Amtssachverständigen für Wasserbautechnik festgestellt, bleibe weiterhin ein wesentlicher Anlagenteil, nämlich die Wehranlage in der Höhe von 1,7 Meter, auf öffentlichem Wassergut bestehen. Dem Weiterbestand könne nur unter der Voraussetzung zugestimmt werden, dass zwischen den Berechtigten und der Verwaltung des öffentlichen Wassergutes hinsichtlich der weiteren Erhaltung der verbleibenden baulichen Anlage eine vertragliche Regelung getroffen werde und der Weiterbestand, etwa zur Vermeidung von rückschreitenden Erosionen, erforderlich sei. Obwohl keine vertragliche Regelung mit einem Interessenten an der verbleibenden Wehranlage vorliege, hätte die Behörde im Erlöschensbescheid festgestellt, dass keine Vorkehrungen vorgeschrieben werden müssten. Dies würde aber bedeuten, dass später erforderlich werdende Erhaltungs- oder Absicherungsarbeiten an der abgesenkten Wehranlage möglicherweise von der *** als Grundeigentümerin wahrgenommen werden müssten. Es sei nicht einzusehen, warum die *** eine bauliche Anlage, aus der die Wasserberechtigte im Rahmen der Wasserkraftnutzung jahrzehntelang Vorteile gezogen hätte, nun mit allen Konsequenzen übernehmen solle. Die bisherige Berechtigte würde sich den Aufwand und die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, eben durch vollständige Beseitigung der Wehranlage, ersparen. Es werde die ersatzlose Aufhebung des Erlöschensbescheides vom *** beantragt bzw. die Verpflichtung der bisherigen Berechtigten, die verbliebenen Teile der Wasserkraftanlage restlos zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand der betroffenen Grundstücksflächen wiederherzustellen. Folgender Sachverhalt wird anhand der Aktenlage des Behördenverfahrens als erwiesen festgestellt: Die ehemalige Wasserkraftanlage „***“ bestand im Wesentlichen aus einem 6,5 Meter langen Betonwehr, Wehrwangen, einer Uferschutzmauer am linken Ufer, einem Einlauf in einen Werksbach, einem Oberwerkskanal, einem betonierten offenen Wasserschloss, einer Druckleitung zum Mühlengebäude mit einer Francis-Spiralturbine und einem Unterwasserkanal zum ***. Das Wasserrecht wurde mit dem Eigentum an den Grundstücken *** und ***, beide KG ***, verbunden. Frau *** ist Eigentümerin u. a. der Gst. Nrn. *** und ***, beide KG ***. Von dieser Anlage vorhanden sind noch der betonierte Wehrkörper im *** auf Grundstück Nr. ***, KG ***, der abzweigende Triebwasserkanal, welcher im Einlaufbereich abgesperrt ist, der betonierte Oberwerkskanal bis zum Wasserschloss und das Wasserschloss auf Grundstück Nr. ***, KG ***. Vom Wasserschloss führt ein Graben zum ***. Der Unterwasserkanal besteht nicht mehr. Der Mühlbacheinlauf ist ordnungsgemäß flüssigkeitsdicht verschlossen, die Wehranlage wurde um 0,5 Meter abgesenkt, eine fischgängige Sohlrampe unterhalb der Wehranlage wurde hergestellt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Die für gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des WRG 1959 lauten auszugsweise: „§ 27

(1)Wasserbenutzungsrechte erlöschen: . . . g) durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist; . . .“ „§ 29
(1)Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat. . . .
(5)Im Falle des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die Behörde auch ausdrücklich auszusprechen, daß die durch das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten (§ 70 Abs. 1 erster Satz) erloschen sind.
(5)Im Falle des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die Behörde auch ausdrücklich auszusprechen, daß die durch das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten (Paragraph 70, Absatz eins, erster Satz) erloschen sind. . . .“ § 70
(1)Mit dem Erlöschen einer wasserrechtlichen Bewilligung erlöschen alle nach den §§ 63 bis 67 eingeräumten oder aus Anlaß des wasserrechtlichen Verfahrens durch Übereinkommen bestellten, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten, soweit sie durch das Erlöschen des Wasserrechtes entbehrlich geworden sind. Ist jedoch eine solche Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen, so kann sowohl der Eigentümer des belasteten Gutes als auch der bisherige Wasserberechtigte die ausdrückliche Aufhebung der Dienstbarkeit bei der Wasserrechtsbehörde verlangen.Paragraph 70,
(1)Mit dem Erlöschen einer wasserrechtlichen Bewilligung erlöschen alle nach den Paragraphen 63 bis 67 eingeräumten oder aus Anlaß des wasserrechtlichen Verfahrens durch Übereinkommen bestellten, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten, soweit sie durch das Erlöschen des Wasserrechtes entbehrlich geworden sind. Ist jedoch eine solche Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen, so kann sowohl der Eigentümer des belasteten Gutes als auch der bisherige Wasserberechtigte die ausdrückliche Aufhebung der Dienstbarkeit bei der Wasserrechtsbehörde verlangen. . . .“ In der von der belangten Behörde am *** durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen die Erforderlichkeit letztmaliger Vorkehrungen geprüft. Dabei wurden von ihm alternativ drei Varianten dargestellt, welche als derartige Vorkehrungen vorgeschrieben werden könnten. „Die Variante zwei lautet: a. Dauerhaftes und flüssigkeitsdichtes Verschließen des Mühlbacheinlaufes. b. Verringerung der Wehrhöhe um ca. 0,5 Meter und Herstellung einer aufgelösten fischgängigen Sohlrampe.“ Die Bescheidadressatin des angefochtenen Bescheides hat diese Variante zwei umgesetzt und dies mit Schreiben vom *** der Behörde unter Vorlage zweier Profildarstellungen mitgeteilt. Der wasserbautechnische Amtssachverständige hat bei einer Überprüfung am *** dann festgestellt, dass der Mühlbacheinlauf dauerhaft und flüssigkeitsdicht verschlossen und die Wehrhöhe um 0,5 Meter verringert wurde. Anschließend wurde vom fischereifachlichen Amtssachverständigen am *** festgestellt, dass unterhalb des Wehrkörpers im *** eine fischgängige Sohlrampe hergestellt wurde. Diese Erhebungsergebnisse wurden im angefochtenen Bescheid dargestellt. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes ***, KG ***, auf dem sich auch ein Teil der Anlage, nämlich das betonierte Wehr, befindet, und auf dem die letztmaligen Vorkehrungen durchzuführen waren. Die Beschwerdeführerin ist damit Eigentümerin eines von einer Wasserbenutzungsanlage in Anspruch genommenen Grundstückes. Derartige Eigentümer fallen aber nicht unter den Begriff „Anrainer“ im Sinne des § 29 Abs. 1 WRG 1959.Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes ***, KG ***, auf dem sich auch ein Teil der Anlage, nämlich das betonierte Wehr, befindet, und auf dem die letztmaligen Vorkehrungen durchzuführen waren. Die Beschwerdeführerin ist damit Eigentümerin eines von einer Wasserbenutzungsanlage in Anspruch genommenen Grundstückes. Derartige Eigentümer fallen aber nicht unter den Begriff „Anrainer“ im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, WRG
  1. „Anrainer“ im Sinne des Abs. 1 (des § 29 WRG 1959) sind die Eigentümer benachbarter Grundstücke (VwGH 20.07.1995, 95/07/0051). Die Eigentümer von der Wasserbenutzungsanlage in Anspruch genommener Grundstücke (Enteignete, Dienstbarkeitsbelaste sowie Personen, deren Grundstücke sonst wie für die Anlage in Anspruch genommen wurden) fallen daher nicht unter den Begriff „Anrainer“. Sie haben keinen Anspruch auf letztmalige Vorkehrungen zur Beseitigung der Anlage auf ihren Grundstücken (zu ihren Rechten siehe unter § 70), wohl aber zur Verhinderung nachteiliger Auswirkungen auf ihre angrenzenden, nicht von der Anlage in Anspruch genommenen Grundstücke (vgl. Bumberger/Hinterwirth, WRG Kommentar,
  2. Auflage, 2013, nwv Verlag, Seite 174, K12).„Anrainer“ im Sinne des Absatz eins, (des Paragraph 29, WRG 1959) sind die Eigentümer benachbarter Grundstücke (VwGH 20.07.1995, 95/07/0051). Die Eigentümer von der Wasserbenutzungsanlage in Anspruch genommener Grundstücke (Enteignete, Dienstbarkeitsbelaste sowie Personen, deren Grundstücke sonst wie für die Anlage in Anspruch genommen wurden) fallen daher nicht unter den Begriff „Anrainer“. Sie haben keinen Anspruch auf letztmalige Vorkehrungen zur Beseitigung der Anlage auf ihren Grundstücken (zu ihren Rechten siehe unter Paragraph 70,), wohl aber zur Verhinderung nachteiliger Auswirkungen auf ihre angrenzenden, nicht von der Anlage in Anspruch genommenen Grundstücke vergleiche Bumberger/Hinterwirth, WRG Kommentar,
  3. Auflage, 2013, nwv Verlag, Seite 174, K12). Die Beschwerdeführerin hatte somit keinen Anspruch auf die Vorschreibung von ihr bestimmter letztmaliger Vorkehrungen. Als solche kommen nur derartige Maßnahmen in Betracht, welche notwendig sind. Die Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und Fischerei haben die bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheides von der Adressatin des angefochtenen Bescheides durchgeführten Maßnahmen als ausreichend im Erlöschensverfahren erachtet. Die notwendigen Maßnahmen müssen vorgeschrieben werden, andere als notwendige Maßnahmen dürfen nicht vorgeschrieben werden (vgl. VwGH vom 21.10.1999, 96/07/0149).Die notwendigen Maßnahmen müssen vorgeschrieben werden, andere als notwendige Maßnahmen dürfen nicht vorgeschrieben werden vergleiche VwGH vom 21.10.1999, 96/07/0149). Dass unter „notwendig“ werdenden Vorkehrungen im Sinne des § 29 Abs. 1 WRG nicht auch schon solche verstanden werden können, denen bloß die Kalküle von „Nützlichkeit“, „Günstigkeit“ oder „Zweckmäßigkeit“ zuzubilligen wären, folgt aus der „eigentümlichen Bedeutung“ des vom Gesetzgeber verwendeten Wortes „notwendig“ (vgl. VwGH vom 25.10.1994, 93/07/0049 VwSlgNF 14151 A).Dass unter „notwendig“ werdenden Vorkehrungen im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, WRG nicht auch schon solche verstanden werden können, denen bloß die Kalküle von „Nützlichkeit“, „Günstigkeit“ oder „Zweckmäßigkeit“ zuzubilligen wären, folgt aus der „eigentümlichen Bedeutung“ des vom Gesetzgeber verwendeten Wortes „notwendig“ vergleiche VwGH vom 25.10.1994, 93/07/0049 VwSlgNF 14151 A). Es sind darunter solche Maßnahmen zu verstehen, die auch dem Zweck der Hintanhaltung jeder künftigen missbräuchlichen Verwendung dienen. Durch die bereits freiwillig vorgenommenen Maßnahmen (Variante 2 der vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik in der Verhandlung am *** alternativ formulierten letztmaligen Vorkehrungen) wird eine künftige Nutzung des Wassers des *** für Zwecke der Stromerzeugung im Sinne des Bewilligungsbescheides vom *** ausgeschlossen. Angemerkt wird, dass die von der Bescheidadressatin vorgenommene Verringerung der Wehrhöhe samt anschließender hergestellter fischgängiger Sohlrampe mit groben Blocksteinen – wie den als Information beigelegten beiden Profildarstellungen der Bescheidadressatin entnommen werden kann – das Erfordernis von Erhaltungsmaßnahmen im *** nicht wahrscheinlich erscheinen lässt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen werden, da der Sachverhalt ausreichend feststeht, keine ergänzende Beweiswürdigung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgenommen wurde und keine Tatsachen- oder Rechtsfragen in der Beschwerde aufgeworfen wurden, die eine Erörterung in mündlicher Verhandlung erforderlich machen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da der Sachverhalt ausreichend feststeht, keine ergänzende Beweiswürdigung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgenommen wurde und keine Tatsachen- oder Rechtsfragen in der Beschwerde aufgeworfen wurden, die eine Erörterung in mündlicher Verhandlung erforderlich machen.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.289.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.