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{'item': 'LVwG-S-741/001-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.01.2016 GeschäftszahlLVwG-S-741/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 9Abs. 1 VSt

G 1991 zur Vertretung nach außen Berufener der Firma *** und somit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher der im Lokal *** betriebenen Glückspielgeräte“ Mit dem gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom ***, ***, wurde Herrn *** angelastet, dass er in der Zeit von zumindest *** bis ***, 11:00 Uhr, im *** des ***, ***, ***, „

Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufener der Firma *** und somit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher der im Lokal *** betriebenen Glückspielgeräte“

  1. Kajot, Seriennummer ***, Versiegelungsplakettennummer *** bis *** inklusive Banknotenleser SNr: *** (Spruchpunkt 1) und
  2. Auftrags-Terminal, Seriennummer ***, Versiegelungsplakettennummer *** bis *** inklusive Banknotenleser SNr: *** (Spruchpunkt 2), „welche betriebsbereit vorgefunden wurden und bei welchen Glücksspiele in Form von virtuellen Walzen und Kartenspiele angeboten wurde, mit dem Vorsatz veranstaltet (habe) fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung dieser Glücksspiele zu erzielen“, wobei die dafür erforderlichen Konzession des Bundesministeriums für Finanzen nicht vorlag. Jeweils wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 1 iVm § 2 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 4 iVm § 3 iVm § 4 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 2 iVm § 52 Abs. 1 Z 1
  3. Deliktsfall GSpG iVm 9 Abs. 1 VStG wurde über ihn jeweils gemäß § 52 Abs. 1 Z 1
  4. Deliktsfall GSpG eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils € 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 4 Tage) verhängt.Jeweils wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,
  5. Deliktsfall GSpG in Verbindung mit 9 Absatz eins, VStG wurde über ihn jeweils gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,
  6. Deliktsfall GSpG eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils € 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 4 Tage) verhängt. In der Begründung wurde auf die von Organen des Finanzamtes ***, Finanzpolizei Team ***, am *** ab ca. 11:00 Uhr bis ca. 15:30 Uhr im Lokal „***“ des *** in ***, ***, durchgeführte Kontrolle, die anlässlich dieser Kontrolle durchgeführte niederschriftliche Einvernahme des Lokalinhabers, Herrn ***, die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erteilte Auskunft bezüglich der Veranstalterrolle der Firma ***, den Eigentumsnachweis bzw. die Rechnung vom *** hinsichtlich des Eigentums der *** an den beiden gegenständlichen Banknotenlesern, den Firmenbuchauszug der Firma ***, die anlässlich der Kontrolle durchgeführte Probebespielung, die Vereinbarung zwischen *** „***“ und der Firma *** vom *** verwiesen. Aus dem Firmenbuchauszug der Firma *** gehe hervor, dass der Beschuldigte Vorstand dieser Firma sei und somit § 9 Abs. 1 VStG strafrechtlich Verantwortlicher. Der Beschuldigte habe es somit zu verantworten, dass diese Firma in der angeführten Zeit im angeführten Standort verbotene Ausspielungen mit den gegenständlichen Glücksspielgeräten veranstaltet habe. Von Beamten der Finanzpolizei habe erhoben werden können, dass die *** den wirtschaftlichen Nutzen aus der Veranstaltung der Glücksspiele erzielt habe. Der Beschuldigte habe diese Glücksspiele somit mit dem Vorsatz veranstaltet, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen zu erzielen.Aus dem Firmenbuchauszug der Firma *** gehe hervor, dass der Beschuldigte Vorstand dieser Firma sei und somit Paragraph 9, Absatz eins, VStG strafrechtlich Verantwortlicher. Der Beschuldigte habe es somit zu verantworten, dass diese Firma in der angeführten Zeit im angeführten Standort verbotene Ausspielungen mit den gegenständlichen Glücksspielgeräten veranstaltet habe. Von Beamten der Finanzpolizei habe erhoben werden können, dass die *** den wirtschaftlichen Nutzen aus der Veranstaltung der Glücksspiele erzielt habe. Der Beschuldigte habe diese Glücksspiele somit mit dem Vorsatz veranstaltet, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen zu erzielen. Die Firma *** sei Eigentümerin der beiden Banknotenleser und habe diese gegen ein Entgelt zur Verfügung gestellt. Handelsrechtliche Geschäftsführerin der *** sei ***, laut deren Aussage die *** der tatsächliche Veranstalter sei. Die *** agiere ihrer Aussage nach als Treuhänder für den tatsächlichen Veranstalter, eben die ***. Aus der Vereinbarung zwischen der Firma *** und Herrn *** vom *** gehe hervor, dass Herr *** verpflichtet sei, den Notenleser in seinem Lokal aufzustellen und zu montieren und ausreichend mit Strom zu versorgen, wobei die Firma *** ein pauschaliertes Entgelt pro Monat erhalte. Eine gleichlautende Vereinbarung sei auch am *** zwischen Frau ***, der Lebensgefährtin von Herrn ***, und der Firma *** abgeschlossen worden. Laut Auskunft von Herrn *** seien die beiden Glücksspielgeräte seit mindestens *** im Lokal aufgestellt. Bei der Kontrolle am ***, ab ca. 11:00 Uhr habe durch Testspiele festgestellt werden können, dass die beiden Geräte betriebsbereit aufgestellt und voll funktionsfähig gewesen seien. Mit diesen Geräten hätten hauptsächlich virtuelle Walzenspiele durchgeführt werden können, wobei die Entscheidung über das Spielergebnis bei all diesen Spielen jedenfalls vorwiegend vom Zufall abhänge. Weiters habe Herr *** angegeben, dass monatlich jeweils am Monatsanfang ein Angestellter der Firma *** komme und abrechne. Einen Betrag bis zu € 500,-- lege er aus seinem Geld aus, sollte der Betrag höher sein, rufe er bei der Firma *** an, sodass jemand vorbeikomme und diese Gewinnsumme bringe. Auch bei Störungen gebe es eine Ansprechperson bei der Firma ***. Aufgrund der möglichen Einsätze von Bargeld, der in Aussicht gestellten Gewinne in verschiedener Höhe sowie dadurch, dass die Firma ***, deren Vorstand der Beschuldigte sei, als tatsächlicher Veranstalter den wirtschaftlichen Nutzen aus der Veranstaltung der angebotenen Glücksspiele erzielt habe, habe der Beschuldigte diese Glücksspiele somit mit dem Vorsatz veranstaltet, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung solcher Glücksspiele zu erzielen. Für die gegenständlichen Ausspielungen bestehe keine Konzession des Bundesministers für Finanzen, noch seien sie von einer landesrechtlichen Bewilligung gedeckt oder nach den Bestimmungen des § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen. Aufgrund der möglichen Einsätze von Bargeld, der in Aussicht gestellten Gewinne in verschiedener Höhe sowie dadurch, dass die Firma ***, deren Vorstand der Beschuldigte sei, als tatsächlicher Veranstalter den wirtschaftlichen Nutzen aus der Veranstaltung der angebotenen Glücksspiele erzielt habe, habe der Beschuldigte diese Glücksspiele somit mit dem Vorsatz veranstaltet, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung solcher Glücksspiele zu erzielen. Für die gegenständlichen Ausspielungen bestehe keine Konzession des Bundesministers für Finanzen, noch seien sie von einer landesrechtlichen Bewilligung gedeckt oder nach den Bestimmungen des Paragraph 4, GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen. Somit sei erwiesen, dass die *** als tatsächlicher Veranstalter den wirtschaftlichen Nutzen aus der Veranstaltung der betreffenden Glücksspiele gezogen habe. In weiterer Folge wird im gegenständlichen Straferkenntnis mehrfach von „der Beschuldigten“ (sic!) gesprochen, die zu ihren persönlichen Verhältnissen im Verfahren keine Angaben gemacht habe, sodass ihr Einkommen auf € 2.000,-- netto geschätzt wurde, wobei davon ausgegangen wurde, dass kein Vermögen und keine Sorgepflichten gegeben seien. Mildernd und erschwerend wurde bei der Strafbemessung kein Umstand berücksichtigt. Dagegen hat Herr ***, vertreten durch ***, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, das angefochtene Straferkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersatzlos aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen, in eventu eine Ermahnung auszusprechen, in eventu die verhängte Strafe herabzusetzen. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass als Tatzeit die Zeiten der Spielapparatekontrolle angegeben worden seien. Die Zeit der Amtshandlung schließe jedoch bei realistischer Betrachtung eine Betriebsbereitschaft für potentielle Spieler aus, sodass der Begriff des „Betreibens“ im Sinne von Spielbereitschaft des Gerätes für Interessenten während der Zeit der Amtshandlungen nicht erfüllt sein könne. Der Bescheid sei mangelhaft begründet, da eine Sachverhaltsdarstellung der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses überhaupt nicht bzw. nicht im ausreichenden Ausmaß zu entnehmen sei. Jedenfalls finde die im Spruch genannte Tat in den Feststellungen keine hinreichende Deckung. Die Behörde treffe so gut wie keine Feststellungen über den technischen Ablauf der angeblichen Glücksspiele, sodass nicht ersichtlich sei, warum die Behörde davon ausgehe, dass es sich um Glücksspielautomaten handle. In weiterer Folge führt die Beschwerde eine ganze Reihe von Fragen zum technischen Aufbau, zur Datenübermittlung über das Internet, zum Aussehen der Geräte, zur allenfalls vorhandenen Spielbeschreibung und zu Warnhinweisen, zum Betrieb und zu den Spielprogrammen an, welche die Behörde hätte lösen müssen, allenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen. Hätten entsprechende Ermittlungstätigkeiten stattgefunden, wäre die Behörde zu dem Schluss gekommen, dass es sich nicht einmal mehr um Eingabeterminals handle. Diese Rechtsansicht werde auch durch eine ganze Reihe von Entscheidungen in gleich bzw. ähnlich gelagerten Fällen gestützt, welche zur Gänze zu Gunsten der Berufungswerber ausgegangen seien und welche im Einzelnen in der Beschwerde angeführt wurden. Diese Entscheidungen würden mit der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers übereinstimmen und besagen, dass in diesem speziellen Fall gerade kein Eingriff in das Glücksspielmonopol vorliege. Somit stehe fest, dass die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers rechtskräftig in einem, wenn auch individuell bindenden, normativen Akt als rechtsrichtig anerkannt worden sei. Damit liege jedenfalls ein Fall des § 5 Abs. 2 VStG vor, sodass kein Verschulden abgeleitet werden dürfe.Diese Entscheidungen würden mit der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers übereinstimmen und besagen, dass in diesem speziellen Fall gerade kein Eingriff in das Glücksspielmonopol vorliege. Somit stehe fest, dass die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers rechtskräftig in einem, wenn auch individuell bindenden, normativen Akt als rechtsrichtig anerkannt worden sei. Damit liege jedenfalls ein Fall des Paragraph 5, Absatz 2, VStG vor, sodass kein Verschulden abgeleitet werden dürfe. Schließlich wurde vorgebracht, dass die Behörde entgegen der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Zl. B 422/2013 vom 13.6.2013 nicht festgestellt habe, welche Einsätze auf welchem Terminal bei welchem Spiel geleistet werden konnten, da lediglich ein Spiel probegespielt worden sei.Schließlich wurde vorgebracht, dass die Behörde entgegen der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Zl. B 422 aus 2013, vom 13.6.2013 nicht festgestellt habe, welche Einsätze auf welchem Terminal bei welchem Spiel geleistet werden konnten, da lediglich ein Spiel probegespielt worden sei. Im Übrigen hätte das Straferkenntnis nicht ergehen dürfen, da das Verfahren zumindest bis zur rechtskräftigen Entscheidung des EuGH über das Vorabentscheidungsverfahren zum Thema der Unionsrechtskonformität des GSpG auszusetzen gewesen wäre. Diesbezüglich wurde auf die Entscheidung zu VwSen-360038/2/Gf/Rt vom 21.8.2012 verwiesen, sowie auf den Antrag auf Vorabentscheidung vom Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich an den EuGH zu den Zlen. VwSen-740121/2/Gf/Rt, VwSen-740123/2/Gf/Rt, VwSen-740124/2/Gf/Rt, VwSen-740127/2/Gf/Rt, VwSen-360028/3/Gf/Rt. Weiters wurde örtliche Unzuständigkeit der Behörde dahingehend eingewendet, da nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur das Spiel dort stattfinde, wo ein Spielautomat örtlich aufgestellt sei, wo dieser in Betrieb genommen werden könne, wo dieser mit Geld versorgt werde. Keines dieser Kriterien sei im Wirkungsbereich der hier tätigen Behörde gegeben. Den Spieleinsatz leiste aus zur Verfügung gestellten Mitteln die Firma *** in ***, die das Spiel durchführe, d. h. auch der Start des Spieles erfolge durch die Firma *** in ***. Das Spiel werde auf einem in *** aufgestellten Glücksautomaten gespielt. Es gebe daher nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass eine andere Behörde als die für *** zuständige Behörde örtlich zuständig sei. Die Möglichkeit, mittels eines Eingabeterminals einer Servicefirma einen Auftrag zu geben, stelle keinen Straftatbestand dar und begründe daher auch nicht die Zuständigkeit der Behörde. Schließlich wurde hinsichtlich der Bestimmung des § 52 Abs. 2 GSpG vorgebracht, dass die Vorfrage, ob die strafrechtlichen Normen anzuwenden seien, nur vom Gericht gelöst werden könne. Erst in dem Fall, dass eine gerichtlich strafbare Handlung nach § 168 StGB nicht vorliege, könne die Verwaltungsbehörde tätig sein. Der angefochtene Bescheid sei allein schon deshalb zu beheben, da die Anwendung des Glückspielgesetzes im vorliegenden Fall nicht erfolgen dürfe. Die Feststellungen des VfGH im Erkenntnis vom 13.6.2013, B 244/2013, im Hinblick auf das Doppelbestrafungsverbot des Art. 4 Abs. 1 Z 7 Zusatzprotokoll EMRK würden auf den vorliegenden Beschwerdefall voll zutreffen.Schließlich wurde hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG vorgebracht, dass die Vorfrage, ob die strafrechtlichen Normen anzuwenden seien, nur vom Gericht gelöst werden könne. Erst in dem Fall, dass eine gerichtlich strafbare Handlung nach Paragraph 168, StGB nicht vorliege, könne die Verwaltungsbehörde tätig sein. Der angefochtene Bescheid sei allein schon deshalb zu beheben, da die Anwendung des Glückspielgesetzes im vorliegenden Fall nicht erfolgen dürfe. Die Feststellungen des VfGH im Erkenntnis vom 13.6.2013, B 244 aus 2013,, im Hinblick auf das Doppelbestrafungsverbot des Artikel 4, Absatz eins, Ziffer 7, Zusatzprotokoll EMRK würden auf den vorliegenden Beschwerdefall voll zutreffen. Weiters wurde vorgebracht, dass es sich bei den Terminals nicht um Glücksspielautomaten und auch nicht um elektronische Lotterien im Sinne des GSpG handle. Auf diesen Geräten könne kein wie immer geartetes Glücksspiel stattfinden. Die verfahrensgegenständlichen Geräte seien reine Eingabe- und Auslesestationen, wobei eine selbsttätige Programmentscheidung nicht herbeigeführt werde. Die Entscheidung über Gewinn und Verlust werde nicht durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung durch den Apparat selbst zur Verfügung gestellt, sondern auf einem Geldspielapparat generiert und von der lokal verwendeten Software nur visualisiert. Die beiden Terminals würden lediglich ermöglichen, an einem Spiel in der ***, welches behördlich genehmigt sei, teilzunehmen. Wenn daher das Abhalten des Spiels in der *** nicht strafbar sei, könne auch die Teilnahme an einem nicht strafbaren Spiel nicht strafwürdig sein. Mit dem Terminal selbst könne weder direkt noch in Verbindung mit Internetleitung und Modem gespielt werden. Deshalb könne auch die Firma *** keinesfalls als Veranstalter im Sinne des GSpG qualifiziert werden. Zum Beweis wurde die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen für das Glücksspielwesen beantragt, wobei jedoch nur ein solcher Sachverständiger zu bestellen sei, der den Datenfluss messen und nachvollziehen könne. Weiters wurde die Beischaffung des Aktes zur Zl. *** beantragt sowie beantragt, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung hinsichtlich der Genehmigung der in *** bewilligten Automaten der Firma *** anzufragen. Schließlich wurde ein Vorbringen zur Unionswidrigkeit des Europäischen Glücksspielgesetzes erstattet. Unter Verweis auf die Judikatur des EuGH vom
  7. April 2014, C-390/12, wurde vorgebracht, dass bisher von keiner Behörde noch von einer anderen staatlichen Institution belegt worden sei, dass die Kriminalität und/oder die Spielsucht tatsächlich ein erhebliches Problem darstellen würden und bejahendenfalls, dass diesem insbesondere nur durch ein Monopolsystem mit kontrollierter Expansion von zugelassenen Spieltätigkeiten hätte abgeholfen werden können. Schließlich wurde auf die Novellierung des GSpG durch BGBl. I Nr. 13/2014 verwiesen, wodurch untermauert werde, dass Kriminalität und/oder Spielsucht kein erhebliches Problem darstellen würden. Andernfalls wäre eine derartige gesetzgeberische Maßnahme, wonach ein Beschuldigter nur verwaltungsstrafrechtlich zu bestrafen sei, wenn er durch seine Tat sowohl den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 GSpG, als auch den Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht habe, nicht vertretbar. Auch in den Gesetzesmaterialien werde die geringe Zahl strafgerichtlicher Verurteilungen (insgesamt nur 13 in zwei Jahren) sogar ausdrücklich hervorgehoben. Daraus resultiere zweifelsfrei, dass die jüngste Novellierung ausschließlich den Zweck einer verfahrensrechtlichen Effizienzsteigerung zur Sicherung des bestehenden Monopolsystems verfolge.Schließlich wurde ein Vorbringen zur Unionswidrigkeit des Europäischen Glücksspielgesetzes erstattet. Unter Verweis auf die Judikatur des EuGH vom
  8. April 2014, C-390/12, wurde vorgebracht, dass bisher von keiner Behörde noch von einer anderen staatlichen Institution belegt worden sei, dass die Kriminalität und/oder die Spielsucht tatsächlich ein erhebliches Problem darstellen würden und bejahendenfalls, dass diesem insbesondere nur durch ein Monopolsystem mit kontrollierter Expansion von zugelassenen Spieltätigkeiten hätte abgeholfen werden können. Schließlich wurde auf die Novellierung des GSpG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, verwiesen, wodurch untermauert werde, dass Kriminalität und/oder Spielsucht kein erhebliches Problem darstellen würden. Andernfalls wäre eine derartige gesetzgeberische Maßnahme, wonach ein Beschuldigter nur verwaltungsstrafrechtlich zu bestrafen sei, wenn er durch seine Tat sowohl den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, GSpG, als auch den Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht habe, nicht vertretbar. Auch in den Gesetzesmaterialien werde die geringe Zahl strafgerichtlicher Verurteilungen (insgesamt nur 13 in zwei Jahren) sogar ausdrücklich hervorgehoben. Daraus resultiere zweifelsfrei, dass die jüngste Novellierung ausschließlich den Zweck einer verfahrensrechtlichen Effizienzsteigerung zur Sicherung des bestehenden Monopolsystems verfolge. Da somit kein verifizierbarer Nachweis dafür vorliege, dass die Kriminalität und/oder die Spielsucht in Österreich tatsächlich ein erhebliches Problem darstellten, sei auch nicht mehr zu klären, ob diesem Problem insbesondere nur durch ein Monopolsystem mit kontrollierter Expansion von zugelassenen Spieltätigkeiten hätte abgeholfen werden können. Im Ergebnis resultiere daraus, dass das im GSpG verankerte Monopolsystem nur vordergründig das Ziel des Spielerschutzes und nicht wirklich das Ziel der Kriminalitätsbekämpfung, sondern in erster Linie das Ziel einer Maximierung der Staatseinnahmen verfolge, sodass die bestehende Monopolregelung insgesamt gesehen unverhältnismäßig sei. Entsprechend den vom EuGH in seinem Urteil vom
  9. April 2014, C-390/12, getroffenen Feststellungen widerspreche daher eine solche nationale Regelung dem Art. 56 AEUV (sowie den Art. 15 bis 17 EGRC), wobei sich in weiterer Folge auch das darauf fußende Sanktionensystem als unionsrechtswidrig erweise.Entsprechend den vom EuGH in seinem Urteil vom
  10. April 2014, C-390/12, getroffenen Feststellungen widerspreche daher eine solche nationale Regelung dem Artikel 56, AEUV (sowie den Artikel 15 bis 17 EGRC), wobei sich in weiterer Folge auch das darauf fußende Sanktionensystem als unionsrechtswidrig erweise. Schließlich wurde vorgebracht, dass aufgrund der unterschiedlichsten Rechtsmeinungen zum Thema Unionswidrigkeit feststehe, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls kein Verschulden anzulasten sei. Weiters wurde die Höhe der Strafe bekämpft und wurde vorgebacht, dass die Behörde nicht dargelegt habe, aus welchen Erwägungen sie unter Zugrundelegung der Strafzumessungskriterien die konkrete Tat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens hinsichtlich Straftat und Strafausmaß geradeso werte, wie dies im Spruch zum Ausdruck komme. Tatsächlich habe die belangte Behörde auch nicht ausreichend Milderungsumstände dargelegt, wie etwa, dass der Beschuldigte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt habe und die Tat mit dem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehe, trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt habe und sich ernstlich bemüht habe, nachteilige Folgen zu verhindern. Mit Schreiben vom *** hat die Landespolizeidirektion NÖ die Beschwerde und den Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom *** wurde die Beschwerde dem Finanzamt ***, Team ***, zur Stellungnahme übermittelt. Das zuständige Finanzamt hat in der Stellungnahme vom *** beantragt, die Beschwerde abzuweisen. In der Begründung wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin auf den der Beschlagnahme (sic!) zugrundeliegenden Verdacht nicht annähernd eingegangen sei und die Beschwerde schon deshalb abzuweisen wäre. In weiterer Folge wurde in dieser Stellungnahme ein umfangreiches Vorbringen zur – in diesem Verfahren nicht relevanten – Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme erstattet. Zu den vom Beschwerdeführer in der Beschwerde unter 1 bis 19 aufgelisteten Fragen wurde vorgebracht, dass derartige Fragen nicht zu klären seien, da nicht der Betrieb von Eingriffsgegenständen mit bestimmten Eigenschaften nach § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG mit Strafe bedroht werde, sondern vielmehr das Veranstalten, Organisieren oder das unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG pönalisiert werde, an denen vom Inland aus teilgenommen werden könne, bzw. die unternehmerische Beteiligung an der Veranstaltung von verbotenen Ausspielungen. Beurteilungsrelevant sei also die Tatsache, dass von einem Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG konsenslos Glücksspiele veranstaltet worden seien. Bei den verfahrensgegenständlichen Eingriffsgegenständen sei die Veranstaltung von verbotenen Ausspielungen bereits bloß durch die Visualisierung der virtuellen Walzenspiele verwirklicht worden. Mit der bildlichen Darstellung eines virtuellen Walzenspiels, eines Gewinnplanes und eines bedungenen Spieleinsatzes seien nämlich Glücksspiele von einem Unternehmer angeboten worden, bei denen für die Teilnahme von den Spielern eine vermögenswerte Leistung (Spieleinsatz) zu erbringen sei, und bei denen vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen (Gewinne) in Aussicht gestellt worden seien. Mit dem auf eigenen Namen und eigenes wirtschaftliches Risiko erfolgten Anbieten der virtuellen Walzenspiele auf den Bildschirmen der gegenständlichen Glücksspielgeräte seien also bereits Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 1 GSpG verwirklicht worden, welche somit in Form von verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet worden seien. Die Eigenschaften der zur Veranstaltung von verbotenen Ausspielungen verwendeten elektronischen Glücksspielgeräte blieben hingegen bei der Beurteilung von verbotenen Ausspielungen grundsätzlich unbeachtlich. Auch die Fragen 1 bis 23 nach dem „technischen Aufbau“ der Geräte seien jedenfalls nicht von beurteilungsrelevanter Bedeutung, dasselbe gelte auch für die Fragen 2 bis 14 zum „Allgemeinen Betrieb“. Die Frage 1 hingegen sei bereits im Zusammenhang mit der Durchführung von Testspielen beantwortet und mit dem Formular GSP26 schriftlich dokumentiert. Die Fragen 2 bis 27 zu den Spielprogrammen seien grundsätzlich ohne beurteilungsrelevante Bedeutung.Zu den vom Beschwerdeführer in der Beschwerde unter 1 bis 19 aufgelisteten Fragen wurde vorgebracht, dass derartige Fragen nicht zu klären seien, da nicht der Betrieb von Eingriffsgegenständen mit bestimmten Eigenschaften nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG mit Strafe bedroht werde, sondern vielmehr das Veranstalten, Organisieren oder das unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG pönalisiert werde, an denen vom Inland aus teilgenommen werden könne, bzw. die unternehmerische Beteiligung an der Veranstaltung von verbotenen Ausspielungen. Beurteilungsrelevant sei also die Tatsache, dass von einem Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG konsenslos Glücksspiele veranstaltet worden seien. Bei den verfahrensgegenständlichen Eingriffsgegenständen sei die Veranstaltung von verbotenen Ausspielungen bereits bloß durch die Visualisierung der virtuellen Walzenspiele verwirklicht worden. Mit der bildlichen Darstellung eines virtuellen Walzenspiels, eines Gewinnplanes und eines bedungenen Spieleinsatzes seien nämlich Glücksspiele von einem Unternehmer angeboten worden, bei denen für die Teilnahme von den Spielern eine vermögenswerte Leistung (Spieleinsatz) zu erbringen sei, und bei denen vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen (Gewinne) in Aussicht gestellt worden seien. Mit dem auf eigenen Namen und eigenes wirtschaftliches Risiko erfolgten Anbieten der virtuellen Walzenspiele auf den Bildschirmen der gegenständlichen Glücksspielgeräte seien also bereits Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, GSpG verwirklicht worden, welche somit in Form von verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG veranstaltet worden seien. Die Eigenschaften der zur Veranstaltung von verbotenen Ausspielungen verwendeten elektronischen Glücksspielgeräte blieben hingegen bei der Beurteilung von verbotenen Ausspielungen grundsätzlich unbeachtlich. Auch die Fragen 1 bis 23 nach dem „technischen Aufbau“ der Geräte seien jedenfalls nicht von beurteilungsrelevanter Bedeutung, dasselbe gelte auch für die Fragen 2 bis 14 zum „Allgemeinen Betrieb“. Die Frage 1 hingegen sei bereits im Zusammenhang mit der Durchführung von Testspielen beantwortet und mit dem Formular GSP26 schriftlich dokumentiert. Die Fragen 2 bis 27 zu den Spielprogrammen seien grundsätzlich ohne beurteilungsrelevante Bedeutung. Im Zusammenhang mit den zitierten Entscheidungen wurde darauf hingewiesen, dass nach der aktuellen Rechtslage die Eigenschaften von Geräten, mit denen verbotene Ausspielungen veranstaltet würden, nicht (mehr) beurteilungsrelevant sein. Jeder Gegenstand, der im Zusammenhang mit der Durchführung von verbotenen Ausspielungen verwendet werde, sei als Eingriffsgegenstand in das Glücksspielmonopol des Bundes zu qualifizieren. Zu den angeführten Entscheidungen von Unabhängigen Verwaltungssenaten, wonach der Entscheidung die Geräteeigenschaft als entscheidungsrelevantes Element zugrunde gelegen sei, wurde vorgebracht, dass diese Entscheidungen zum Teil auf Basis der Rechtslage vor der Novellierung *** ergangen seien, zum Teil rechtswidrig gewesen seien und auch bekämpft worden seien. Zum Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin einem entschuldbaren Rechtsirrtum erlegen sei, wurde vorgebracht, dass diese es geflissentlich unterlassen habe, die Rechtsmeinung der Behörde einzuholen. Hinsichtlich der behaupteten Unzuständigkeit der belangten Behörde wurde auf die Entscheidung des VfGH vom 10.3.2015, G 203/2014-16 u. a., verwiesen, womit die Verfassungskonformität der in Zweifel gezogenen Bestimmung des Glücksspielgesetzes umfassend bestätigt worden sei. Zur vorgebrachten Unionswidrigkeit des GSpG wurde vorgebracht, dass das Urteil des EuGH vom 30.4.2014 (Rechtssache Pfleger) gerade nicht eine Unionsrechtswidrigkeit des GSpG festgestellt habe, sondern vielmehr das nationale Gericht angewiesen habe, durch umfassende eigene Ermittlungen einen Sachverhalt vollständig zu erheben, aus dem sich die vom Gericht bloß postulierte Unionsrechtswidrigkeit zwingend ergebe, also eine vermeintliche Unionsrechtswidrigkeit nachvollziehbar zu beweisen oder aber diese Ansicht zu verwerfen. Dessen ungeachtet habe das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, ohne eigene Ermittlungen angestellt zu haben, die Unionsrechtswidrigkeit des GSpG festgestellt. Diese Entscheidung sei naturgemäß vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben worden. Schließlich wurde auf die Judikatur des VwGH verwiesen, wonach es nicht zutreffe, dass sich aus den Urteilen in den Rechtssachen *** und *** ableiten ließe, dass das Gemeinschaftsrecht der Anwendung jeglicher nationaler Vorschriften auf dem Gebiet des Glücksspielwesens entgegenstünde, sobald nur eine Regelung auf diesem Gebiet nicht unionsrechtskonform sei. Es sei daher die Schlussfolgerung überschießend, dass die §§ 52 bis 54 GSpG jedenfalls und gegenüber jeglichem Wirtschaftsteilnehmer unangewendet zu bleiben hätten. In weiterer Folge sei auch etwa vom Verwaltungsgericht Wien die vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich postulierte Unionsrechtswidrigkeit zurückgewiesen worden (VGW-001/023/5739/2014-13 vom 12.8.2014).Schließlich wurde auf die Judikatur des VwGH verwiesen, wonach es nicht zutreffe, dass sich aus den Urteilen in den Rechtssachen *** und *** ableiten ließe, dass das Gemeinschaftsrecht der Anwendung jeglicher nationaler Vorschriften auf dem Gebiet des Glücksspielwesens entgegenstünde, sobald nur eine Regelung auf diesem Gebiet nicht unionsrechtskonform sei. Es sei daher die Schlussfolgerung überschießend, dass die Paragraphen 52 bis 54 GSpG jedenfalls und gegenüber jeglichem Wirtschaftsteilnehmer unangewendet zu bleiben hätten. In weiterer Folge sei auch etwa vom Verwaltungsgericht Wien die vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich postulierte Unionsrechtswidrigkeit zurückgewiesen worden (VGW-001/023/5739/2014-13 vom 12.8.2014). Das österreichische Glücksspielgesetz verfolge die vom EuGH als Rechtfertigung für die mit dem Monopol verbundenen Eingriffe in die Dienstleistungsfreiheit angesehenen Ziele, nämlich Verbraucherschutz, Schutz der Sozialordnung, der Kriminalitätsbekämpfung, der Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel bzw. der Begrenzung der Ausnutzung der Spielleidenschaft, der Spielerschutzmaßnahmen etc. Zur Erreichung dieser Ziele seien auch eine Vielzahl von Maßnahmen umgesetzt worden, beispielsweise die Einrichtung einer Spielerschutzstelle im Bundesministerium für Finanzen. Gerade die von der Beschwerdeführerin angesprochene Werbung für das legale Glücksspiel unterliege der staatlichen Aufsicht über Spielbanken, das Thema der maßvollen Werbung werde auch von der Europäischen Kommission streng überwacht und sei auch Gegenstand zahlreicher EuGH-Entscheidungen. Nicht zuletzt habe sich auch zuletzt der VfGH in seinem Erkenntnis vom 6.12.2013, B 1337/11, in diesem Sinne festgelegt. Schließlich wurde die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 10.12.2014, LVwG-410428/8/Zo/HUE/PP, LVwG-410429/8/Zo/HUE/PP wörtlich zitiert, worin dieses Gericht unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen zum Ergebnis kommt, dass eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit durch die Beschränkung der Glücksspieltätigkeiten nicht vorliege. Zur von der Beschwerdeführerin gestellten Frage, wo das Spiel tatsächlich stattfinde, wurde auf die Judikatur des VwGH vom 23.2.2012, 2012/17/0033, sowie vom 27.1.2012, 2011/17/0269, verwiesen. Die Frage, ob die Glücksspielgeräte nun als Glücksspielautomaten, bloße Eingabeterminals oder ähnliches zu qualifizieren gewesen wären, stelle sich im Zusammenhang mit den nach § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG, § 53 Abs. 1 lit. a bzw. Abs. 3 GSpG und § 54 Abs. 1 GSpG zu führenden Verfahren gerade nicht. Zur von der Beschwerdeführerin gestellten Frage, wo das Spiel tatsächlich stattfinde, wurde auf die Judikatur des VwGH vom 23.2.2012, 2012/17/0033, sowie vom 27.1.2012, 2011/17/0269, verwiesen. Die Frage, ob die Glücksspielgeräte nun als Glücksspielautomaten, bloße Eingabeterminals oder ähnliches zu qualifizieren gewesen wären, stelle sich im Zusammenhang mit den nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG, Paragraph 53, Absatz eins, Litera a, bzw. Absatz 3, GSpG und Paragraph 54, Absatz eins, GSpG zu führenden Verfahren gerade nicht. Mit Schreiben vom *** hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das Bundesministerium für Finanzen ersucht, dahingehend Stellung zu nehmen, ob und inwieweit die nationalen Regelungen des Glücksspielgesetzes vorwiegend den Vorgaben des Erkenntnisses des Europäischen Gerichtshofes vom
  11. April 2014 zur Zl. C-390/12, insbesondere dem Ziel des Spielerschutzes bzw. der Kriminalitätsbekämpfung entsprechen. Mit Schreiben vom *** hat das Bundesministerium für Finanzen zum Auskunftsersuchen vom *** Stellung genommen und unter Verweis auf die Studie „Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich – Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015“, Kalke und Wurst, Hamburg 2015, darauf verwiesen, dass der durch das Bundesministerium für Finanzen und die Bundesregierung eingeschlagene Weg der glückspielrechtlichen Reglementierung und Begrenzung des Glücksspiels und insbesondere der Festlegung von Mindeststandards im Spielerschutzbereich sowie deren Ausbau im Zuge der direkten Kommunikation mit den Glücksspielbetreibern ihre Wirkung zeigen würde: 41% der Bevölkerung (2009: 42%) hätten in den letzten 12 Monaten zumindest einmal an Glücksspiel teilgenommen, bei 1,1% aller Österreicher (ca. 64.000 Personen) liege ein problematisches oder pathologisches Glücksspielverhalten vor. Dieser Wert entspreche jenem aus ***. Besonders bedeutsam sei, dass das mit besonderem Suchtgefährdungspotential behaftete Automatenglücksspiel in Spielbanken von 0,6% (***) auf 0,5% (***), außerhalb von Spielbanken (Spielhallen, Einzelaufstellungen, illegale Glücksspielautomaten) von 1,2% (***) auf 1% (***) zurückgegangen sei. Noch deutlicher zeige sich dieser Effekt bei der Prävalenz problematischen und pathologischen Spielens: hier sei die Rate bei Automaten in Kasinos von 13,5% (***) auf 8,1% (***), in Automatenaufstellungen außerhalb von Casinos von 33,2% (***) auf 27,2% (***) zurückgegangen. Da die gegenständliche Studie nicht zwischen legalem und illegalem Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken unterscheide, sei wohl davon auszugehen, dass der Rückgang der Problemprävalenzen im konzessionierten Automatenglücksspiel-Bereich – sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene – weitaus stärker ausgeprägt sei. Ebenso sei der durchschnittliche Geldeinsatz im Automatenglücksspielbereich außerhalb von Spielbanken von 317 € auf 203 € gesunken. Auch bei den klassischen Casinospielen sei ein Rückgang der Prävalenz problematischen und pathologischen Spielens von 7,1% (***) auf 6% (***) zu verzeichnen. Diesem Schreiben war die genannte Studie „Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich. Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015“ unter der Leitung von Dr. Jens Kalke, Prof. Dr. Friedrich Martin Wurst angeschlossen. Schließlich wurde in einem weiteren Schreiben zur Zahl BMF-180000/0916-IV/2/2015 auf eine ganze Reihe von Entscheidungen von Gerichten verweisen, worin die Vereinbarkeit des österreichischen Glücksspielgesetzes bzw. des österreichischen Glücksspielmonopols mit Unionsrecht geprüft und für konform bzw. zulässig befunden worden sei oder aber im Ergebnis keine Bedenken dagegen bestanden hätten. Mit Schreiben vom *** wurde die Stellungnahme des Finanzamtes ***, Finanzpolizei Team ***, zur eingebrachten Beschwerde sowie die eingeholte Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen zur allfälligen Unionswidrigkeit des Glücksspielgesetzes dem Beschwerdeführer zur Kenntnis übermittelt. Mit Schreiben vom *** wurde die Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen zur allfälligen Unionswidrigkeit des Glücksspielgesetzes dem Finanzamt *** zur Kenntnis übermittelt. Mit Schriftsatz des Beschwerdeführers vom *** wurde ein umfangreiches Vorbringen zur allfälligen Unionswidrigkeit des Glücksspielgesetzes samt insgesamt 20 Beilagen vorgelegt, welches mit Schreiben vom *** dem zuständigen Finanzamt *** zur Kenntnis übermittelt wurde. Darin wurde zum einen beantragt, das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH im über Antrag des Landesgerichts * zur Zl. *** vom *** eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren auszusetzen. Mit diesem Antrag habe das Landesgericht *** um Beantwortung der Frage ersucht, ob Art. 56 AEUV dahin auszulegen sei, dass es bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer nationalen Regelung, die ein Monopol auf dem Glücksspielmarkt vorsehe, für deren unionsrechtliche Zulässigkeit nicht nur auf die Zielsetzung der Regelung ankomme, sondern auch auf ihre empirisch mit Sicherheit festzustellende Auswirkung. Darin wurde zum einen beantragt, das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH im über Antrag des Landesgerichts * zur Zl. *** vom *** eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren auszusetzen. Mit diesem Antrag habe das Landesgericht *** um Beantwortung der Frage ersucht, ob Artikel 56, AEUV dahin auszulegen sei, dass es bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer nationalen Regelung, die ein Monopol auf dem Glücksspielmarkt vorsehe, für deren unionsrechtliche Zulässigkeit nicht nur auf die Zielsetzung der Regelung ankomme, sondern auch auf ihre empirisch mit Sicherheit festzustellende Auswirkung. Weiters wurde in diesem Schriftsatz vorgebracht, dass die Bundesregierung nichts zum Thema Spielerschutz und Kriminalität unternehme, zumal der Anteil an Spielsüchtigen seit dem Jahr *** kontinuierlich gestiegen sei und aufgrund der Nachfolgestudie „Kalke 2015“ feststehe, dass die Zielsetzungen des österreichischen GSpG nach der Novelle 2010 bis zum heutigen Tag nicht erreicht seien. In der Beilage ./20 werde ausgeführt, dass sich die Anzahl der Spielsüchtigen nicht verändert habe und seit dem Jahr *** nicht zurückgegangen sei. Tatsächlich würde auch die Anzahl derer, die Kontakt zur Spielsuchtberatung aufnehmen würden, seit dem Jahr *** deutlich steigen. Weiters könne nicht festgestellt werden, dass von *** bis *** kriminelle und betrügerische Aktivitäten im Zusammenhang mit Glücksspielen und Spielsucht in Österreich ein erhebliches Problem darstellten. Schließlich wurde auf die von den *** und den *** betriebene Werbung eingegangen, die alle Vorgaben des EuGH, wie in der Rechtssache *** und *** aufgestellt, vermissen lasse. Weiters fehle jede nachvollziehbare Begründung dafür, dass die angestrebten Zielsetzungen nur alleine im Weg einer Monopolisierung erreicht werden könnten. Diese Ziele ließen sich auch durch gelindere Mittel als die Monopolisierung eines ganzen Wirtschaftszweiges erreichen. Tatsächlich verfolge das im GSpG verankerte Monopolsystem nur vordergründig das Ziel des Spielerschutzes und nicht wirklich das Ziel der Kriminalitätsbekämpfung, sondern in erster Linie vielmehr das Ziel einer Maximierung der Staatseinnahmen. Zum Beweis dafür, dass die Anzahl der Spielsüchtigen innerhalb der letzten Jahre insbesondere zwischen *** und *** angestiegen sei sowie dafür, dass die gesetzlichen und tatsächlichen Vorkehrungen zum Spielerschutz innerhalb der letzten Jahre, insbesondere zwischen *** und *** ineffektiv seien, wurde die Einvernahme einer ganzen Reihe von namentlich genannten Zeugen beantragt sowie insgesamt 20 Urkunden als Beilage ./1 bis Beilage ./20 vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschluss gefasst wurde, dass die Verhandlung in den Verfahren LVwG-S-740, LVwG-S-734, LVwG-S-741, LVwG-S-738, LVwG-S-742, LVwG-S-743, LVwG-S-739, LVwG-S-735, LVwG-S-733 und LVwG-S-732 aufgrund des sachlichen Zusammenhangs gemeinsam durchgeführt wird. Zu dieser Verhandlung ist der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen. Vom Beschwerdeführervertreter wurde vorgebracht, dass hinsichtlich des Verfahrens *** bisher keinerlei Beweisergebnisse vorhanden seien. Im Akt sei lediglich der Firmenbuchauszug der *** enthalten, darüber hinaus geben es keinerlei Beziehungen zur *** oder zur ***. Die *** sei keineswegs Veranstalterin der gegenständlichen Ausspielungen. Hinsichtlich der Strafverfahren betreffend *** würden zwei Straferkenntnisse vorliegen würden, weshalb gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoßen würde. Weiters wurde vorgebracht, dass es hier keinerlei Beweisergebnisse für eine allfällige Veranstalterrolle gebe. Diesbezüglich wurde auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich zur Zl. 410618/7/ER/BZ vom
  12. August 2015 verwiesen. Dem Akt sei zu entnehmen, dass lediglich ein fixes Entgelt für die Gehäusemiete entrichtet worden sei, es gebe jedoch keinerlei Beteiligung hinsichtlich Gewinn und Verlusten. Hinsichtlich der Firma *** wurde vorgebracht, dass dieses Unternehmen lediglich Aufträge weiterleite und wie ein Strom- oder Internetanbieter agiere. Diesbezüglich sei keinerlei strafbare Handlung gegeben, in diesem Zusammenhang wurde auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom
  13. Februar 2015, PL-14-0164, verwiesen. Weiters wurde auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zur Zl. S-711/001-2014 vom 9.11.2014 verwiesen, wonach das GSpG gegen Art. 7 EMRK verstoße und daher nicht zur Anwendung gelange. Hinsichtlich der Strafverfahren betreffend *** würden zwei Straferkenntnisse vorliegen würden, weshalb gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoßen würde. Weiters wurde vorgebracht, dass es hier keinerlei Beweisergebnisse für eine allfällige Veranstalterrolle gebe. Diesbezüglich wurde auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich zur Zl. 410618/7/ER/BZ vom
  14. August 2015 verwiesen. Dem Akt sei zu entnehmen, dass lediglich ein fixes Entgelt für die Gehäusemiete entrichtet worden sei, es gebe jedoch keinerlei Beteiligung hinsichtlich Gewinn und Verlusten. Hinsichtlich der Firma *** wurde vorgebracht, dass dieses Unternehmen lediglich Aufträge weiterleite und wie ein Strom- oder Internetanbieter agiere. Diesbezüglich sei keinerlei strafbare Handlung gegeben, in diesem Zusammenhang wurde auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom
  15. Februar 2015, PL-14-0164, verwiesen. Weiters wurde auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zur Zl. S-711/001-2014 vom 9.11.2014 verwiesen, wonach das GSpG gegen Artikel 7, EMRK verstoße und daher nicht zur Anwendung gelange. Vom Vertreter des Finanzamtes wurde eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen vom *** vorgelegt und als Beilage A zur Verhandlungsschrift genommen. Diesbezüglich wurde ausgeführt, dass es eine Anfrage des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zur Firma *** gegeben habe, und zwar zur Verringerung der Spielsucht durch die Glücksspiel-Novelle 2010 bzw. zur Europarechtswidrigkeit des GSpG. Die diesbezügliche Antwort des Bundesministeriums für Finanzen sei dieser Anfrage angeschlossen. Dem Beschwerdeführervertreter wurde die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme dazu bis zum *** eingeräumt, wovon jedoch nicht Gebrauch gemacht wurde. Zu den beiden Tonbandprotokollen (Beilage ./18 des ergänzenden Vorbringens) gab der Beschwerdeführervertreter bekannt, dass diesbezüglich noch kein rechtskräftiges Urteil vorliege. Hinsichtlich der beiden Tonbandprotokolle werde jedoch auf die vom Landesgericht *** durchgeführte Einvernahme der Zeugen ***, *** und *** verwiesen und könne sohin auf eine neuerliche Einvernahme verzichtet werden. In dieser Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten der Landespolizeidirektion NÖ, *** (betreffend ***), *** (betreffend ***), *** (betreffend ***), *** (betreffend ***), *** (betreffend ***), *** (betreffend ***), *** (betreffend ***), *** (betreffend ***), *** (betreffend ***) und *** (betreffend ***) sowie die dazugehörigen Akten des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich LVwG-S-740 (vormals LVwG-WN-14-1058, betreffend ***), LVwG-S-734 (vormals LVwG-WN-14-1040, betreffend ***), LVwG-S-741 (vormals LVwG-WN-14-1059, betreffend ***), LVwG-S-738 (vormals LVwG-WN-14-1052, betreffend ***), LVwG-S-742 (vormals LVwG-WN-14-1061, betreffend ***), LVwG-S-743 (vormals LVwG-WN-14-1069, betreffend ***), LVwG-S-739 (vormals LVwG-WN-14-1056, betreffend ***), LVwG-S-735 (vormals LVwG-WN-14-1047, betreffend ***), LVwG-S-733 (vormals LVwG-WN-14-1031, betreffend ***) und LVwG-S-732 (vormals LVwG-WN-14-1028, betreffend ***), sowie durch Einvernahme der Zeugen ***, *** und ***. Der Zeuge *** hat in der Verhandlung u. a. über Vorhalt des
  16. Absatzes auf Seite 7 der Anzeige vom *** zur Zl. *** ausgesagt, das er damals mit Frau *** telefoniert habe, welche eigentlich nur angegeben habe, dass sie die Sache dem Rechtsanwalt übergeben werde. Daran, dass Frau *** in diesem Gespräch auf die mögliche Veranstalterrolle der *** verwiesen habe, hatte der Zeuge keine Erinnerung. Er wüsste jedoch, dass es damals ein ganzes Konvolut an Anzeigen hinsichtlich mehrerer Standorte gegeben habe und eben auch verschiedene Verfahren auch gegen die ***. Aus prozessualer Vorsichtsmaßnahme sei dann das Verfahren gegen Herrn *** als Vorstand der *** eingeleitet worden. Wo genau diese schriftliche Aussage der Frau ***, d. h. in welchem Verfahren sie genau aufgenommen worden sei, könne er nicht mehr angeben. Die Kontrolle sei eben auch auf Ersuchen des Finanzamtes für GVG ausgegangen. Es habe damals einen regen Informationsaustausch auch mit dem Finanzamt in *** gegeben. Woher genau diese Informationen des GVG gekommen seien, wüsste er nicht. Der Zeuge konnte sich erinnern, dass der Lokalbesitzer *** bei seiner Einvernahme verneint habe, dass er die *** kenne. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen auszugehen: In der Zeit von zumindest *** bis ***, 11:00 Uhr, waren im Lokal ***, ***, ***, zwei Glücksspielgeräte der Marke
  17. Kajot, Seriennummer ***, Versiegelungsplakettennummer *** bis *** inklusive Banknotenleser SNr: ***
  18. Auftrags-Terminal, Seriennummer ***, Versiegelungsplakettennummer *** bis *** inklusive Banknotenleser SNr: *** betriebsbereit während den Öffnungszeiten aufgestellt. Auf den Geräten wurden virtuelle Walzenspiele gespielt, die im Wesentlichen derart ablaufen, dass nach der Eingabe des jeweiligen Geldbetrages für das Spielguthaben, Auswahl des Spiels und Aufrufung zur Durchführung ein Spieleinsatz ausgewählt werden kann, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedlich hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet ist. Das Spiel wird mit der Start-Taste ausgelöst, damit wird zunächst der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Walzenspiel ausgelöst. Dabei werden die am Bildschirm dargestellten Symbole auf den virtuellen Walzen ausgetauscht oder in ihrer Lage verändert, sodass der optische Eindruck von rotierenden, senkrecht ablaufenden Walzen entsteht. Nach etwa einer Sekunde kommt der Walzenlauf zum Stillstand und ergibt ein Vergleich der nun neu zusammengesetzten Symbole mit den im Gewinnplan angeführten gewinnbringenden Symbolkombinationen einen Gewinn oder Verlust des Einsatzes. Der Spieler hat keine Möglichkeit, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen, sondern ist das jeweilige Spielergebnis zufallsabhängig. Auf dem Gerät mit der Gehäusebezeichnung Kajot waren folgende Spiele installiert: Ring of Fire, Simply Gold, Simply the Best, Big Apple, Lucky Pearl, Joker seven Strong, Demon Master, The Frog King, Moko Mania, Lucky bar, London Put, Joker Area, Card, Super Liner, Joker Mania II, Lucky Dragon.Ring of Fire, Simply Gold, Simply the Best, Big Apple, Lucky Pearl, Joker seven Strong, Demon Master, The Frog King, Moko Mania, Lucky bar, London Put, Joker Area, Card, Super Liner, Joker Mania römisch zwei, Lucky Dragon. Auf dem Gerät mit der Gehäusebezeichnung Auftrags-Terminal waren folgende Spiele installiert: Ring of Fire, Lucky Pearl, Joker Strong, Simply the Best, Nitro 81, Lucky Bar 7, High Five II, Demon Master, Simply Gold, Big Apple, Crazy Fruit, Super Wave, Super Lines 2, Joker plus II, Hot Factor, Classic seven, Fruit Machine 27.Ring of Fire, Lucky Pearl, Joker Strong, Simply the Best, Nitro 81, Lucky Bar 7, High Five römisch zwei, Demon Master, Simply Gold, Big Apple, Crazy Fruit, Super Wave, Super Lines 2, Joker plus römisch zwei, Hot Factor, Classic seven, Fruit Machine
  19. Beim Testspiel mit dem Gerät mit der Gehäusebezeichnung Kajot wurde festgestellt, dass beim Spiel Simply the Best einem Mindesteinsatz von € 0,20 ein Höchstgewinn von € 12 gegenüberstand, einem Höchsteinsatz von € 5 stand ein Höchstgewinn von € 20 + 1 248 Super Games gegenüber. Beim Testspiel mit dem Gerät mit der Gehäusebezeichnung „Auftragsterminal“ wurde festgestellt, dass beim Spiel Demon Master einem Mindesteinsatz von € 0,20 ein Höchstgewinn von € 20 + 48 Super Games gegenüber stand, einem Höchsteinsatz von € 5 stand ein Höchstgewinn von € 20 + 1 248 Super Games gegenüber. Das gegenständliche Lokal *** in ***, ***, wird von *** betrieben, welcher 4 m2 dieses Lokals an seine Lebensgefährtin *** gegen einen monatlichen Mietzins in der Höhe von € 1.200,-- inklusive MwSt. untervermietet hat. Die beiden Geräte wurden von der Firma ***, ***, *** aufgestellt, deren handelsrechtlicher Geschäftsführerin Frau *** ist. Die Kontaktaufnahme mit Herrn *** erfolgte durch einen Vertreter der Firma ***, welche auch Herrn *** in der Handhabung des Gerätes unterwiesen hat. In jedes Gerät ist ein im Eigentum der *** stehender Banknotenleser eingebaut, über den die Geräte bespielt wurden. Zwischen Herrn *** und der Firma *** in *** bestand eine Vereinbarung, wonach Herr *** verpflichtet ist, den Notenleser in seinem Lokal aufzustellen und zu montieren. Dieser Notenleser ist einerseits in der Lage, Geld entgegenzunehmen, dieses zu verwahren und darüber hinaus die Summe des entgegengenommenen Geldes an die Firma *** zu melden. Der vertragsgegenständliche Notenleser hat ein Geldfassungsvermögen von ca. € 5.000,--. Herr *** ist verpflichtet, den Notenleser auf eigene Kosten ausreichend mit Strom zu versorgen und einen ausreichenden Internetanschluss zur Verfügung zu stellen und ihn täglich zu entleeren. Der dem Notenleser entnommene Geldbetrag muss dabei mit dem vom Notenleser an die Firma *** gemeldeten Gesamtbetrag übereinstimmen. Anfang des Monats kam ein Mitarbeiter der Firma *** zu ***, um den aufgrund des Banknotenlesers eruierten Gesamtbetrages an Einnahmen für den jeweiligen Zahlungszeitraum abzuholen. Herr *** erhielt für diese von ihm übernommenen Pflichten ein pauschales Bruttoentgelt, wobei die Vereinbarung hinsichtlich der Höhe des Entgeltes auf Anhang 1 verweist. Demnach erhält Herr *** unterjährig ein Auftragsabwicklungsentgelt für alle sich aus der Vereinbarung ergebenden Leistungen, welches als Teilzahlung mittels Teilrechnungsgutschrift ausbezahlt wird. Die Vereinbarung zwischen Herrn *** und der Firma *** wurde am *** auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine gleichlautende Vereinbarung besteht auch zwischen *** und der Firma ***, ebenfalls vom ***. Für den Verrechnungszeitraum *** bis *** hat Frau *** eine Teilrechnungsgutschrift in der Höhe von € 8.904,12 inkl. MwSt. erhalten. Wie hoch die Teilrechnungsgutschrift für Herrn *** ausgefallen ist, kann nicht festgestellt werden. Frau *** hat im Zeitraum *** eine Gehäusemiete in der Höhe von € 300,-- netto pro Gerät, somit insgesamt € 720,-- inklusive MwSt. an die Firma *** bezahlt. Auch im *** hat sie eine Gehäusemiete in selber Höhe an die Firma *** bezahlt. Gewinne wurden in der Form ausbezahlt, dass der Spieler die Taste „Gutschein drucken“ betätigte, sodass ein Gutschein in Papierform ausgedruckt wurde. Herr *** oder Frau *** haben den auf dem Gutschein stehenden Betrag ausbezahlt, diese Gutscheine wurden von der Firma *** abgeholt. Wenn zu wenig Geld in der Geldlade für die Gewinnauszahlung vorhanden war, hat Herr *** bis zu € 500,-- von seinem Geld ausgelegt. Sollte der Betrag höher sein, wurde die Firma *** telefonisch kontaktiert, sodass ein Mitarbeiter innerhalb von 2 Stunden vorbeigekommen ist und den geforderten Betrag gebracht hat. Sollte ein Spieler eine Gutschrift am Gerät ausdrucken, erfolgt gleichzeitig eine Gewinnmeldung auf einem separaten Notebook mit der Aufschrift ***. Im Zuge der Gewinnauszahlung musste der Gewinn auf diesem Notebook bestätigt werden, erst danach kann das Glücksspielgerät wieder bespielt werden. Die Geräte wurden nach der Sperrstunde von Herrn *** oder Frau *** ausgeschaltet bzw. auch von diesen wieder eingeschaltet. Im Falle einer Störung wurde Frau *** als Ansprechperson bei der Firma *** kontaktiert. Sollten Wartungsarbeiten notwendig sein, war ebenfalls die Firma *** zu kontaktieren. Die Firma *** hat nicht als Eigentümerin der beiden Banknotenleser diese gegen ein Entgelt zwecks Durchführung von Glücksspielen zur Verfügung gestellt, sie hat vielmehr die gegenständlichen Ausspielungen auf eigene Rechnung und Gefahr ermöglicht, indem sie über Herrn *** bzw. Frau *** Gewinne ausbezahlt hat und diesen Entgelt in Form von Teilrechnungsgutschriften bezahlt hat. Die beiden verfahrensgegenständlichen Geräte stehen im Eigentum der Firma ***, ***, ***. Die ***, deren Vorstand der Beschuldigte ist, hat die gegenständlichen Ausspielungen nicht veranstaltet. Für die in Niederösterreich mittels der verfahrensgegenständlichen Geräte stattgefundenen Ausspielung liegen keine Bewilligungen bzw. Konzessionen nach dem GSpG oder dem NÖ Spielautomatengesetz vor. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen insbesondere auf den Ergebnissen der am *** durchgeführten Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei. So ist die Art der auf den beiden gegenständlichen Glücksspielgeräten installierten Spiele sowie die beim Testspiel möglichen Einsätze und Gewinne im Formular GSP 26 dokumentiert. Die Funktion der Firma *** als Veranstalterin der gegenständlichen Ausspielungen ergibt sich aus der Aussage des Betreibers des Lokals ***, ***, welcher anlässlich seiner Einvernahme am *** ausgeführt hat, dass durch die Firma *** die Kontaktaufnahme erfolgt sei. Dass die gegenständlichen Banknotenleser im Eigentum dieser Firma stehen, geht aus dem „Eigentumsnachweis für Banknotenleser“ im Akt der Landespolizeidirektion NÖ hervor, dies wurde auch im Zuge des Verfahrens zu keinem Zeitpunkt bestritten. Dass *** handelsrechtliche Geschäftsführerin der *** ist, ergibt sich aus dem Firmenbuchauszug zur Firmenbuch Nr. ***. Im Akt der Landespolizeidirektion NÖ ist weiters die Vereinbarung zwischen der *** und *** bzw. *** vom *** enthalten, woraus sich ergibt, dass Frau *** bzw. Herr *** gegen ein pauschales Bruttoentgelt verpflichtet sind, den Banknotenleser im Lokal aufzustellen. Auch in dieser Vereinbarung ist festgehalten, dass der Banknotenleser im alleinigen Eigentum der *** steht. Laut Anhang 1 zu dieser Vereinbarung enthält der Vertragspartner der *** unterjährig ein Auftragsabwicklungsentgelt, welches als Teilzahlung mittels Teilrechnungsgutschrift ausbezahlt wird. Derartige Teilrechnungsgutschriften sind ebenfalls im Akt der Landespolizeidirektion NÖ enthalten, woraus sich ergibt, dass das Auftragsabwicklungsentgelt für den Verrechnungszeitraum *** bis *** für *** € 8.904,12 betragen hat, eine entsprechende Teilrechnungsgutschrift liegt auch für den Monat *** vor. Da hinsichtlich Herrn *** in den Akten der Landespolizeidirektion Niederösterreich keine entsprechende Teilrechnungsgutschrift enthalten ist, war diesbezüglich eine Negativfeststellung zu treffen. Dass 4 m2 des gegenständlichen Lokals von *** an Frau *** gegen eine Bruttomiete von € 1.200,-- inkl. MwSt. pro Monat untervermietet wurden, ist zweifelsfrei durch den Untermietvertrag zwischen *** und *** dokumentiert. Die Funktionsweise der gegenständlichen Walzenspiele ist ebenfalls im Akt der Landespolizeidirektion NÖ, insbesondere in der Anzeige vom *** dokumentiert, auch der in der mündlichen Verhandlung vernommene Zeuge *** hat glaubhaft ausgesagt, dass das Spielergebnis nicht beeinflussbar, sondern vom Zufall abhängig ist. Dies wurde weiters auch durch die glaubhafte Zeugin *** in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Die in der Verhandlung vernommenen Zeugen haben außerdem dargelegt, dass die Geräte betriebsbereit aufgestellt waren und über den Banknotenleser bespielt wurden. Im Akt der Landespolizeidirektion NÖ ist die Einvernahme von *** enthalten, welcher am *** angegeben hat, dass über den Banknotenleser der Gesamtbetrag für den jeweiligen Zahlungszeitraum eruiert werden konnte, der dann einem Angestellten der Firma *** zu übergeben war. Weiters sind im Akt der Landespolizeidirektion NÖ eine ganze Reihe von Gutscheinen über Gewinne in Kopie enthalten, wozu *** angegeben hat, dass über einen derartig ausgedruckten Gutschein der jeweilige auf diesem Gutschein angegebene Gewinn an den Spieler ausbezahlt wurde. Laut Herrn *** musste ein derartiger Gewinn über ein Notebook, das mit der Firma *** verbunden war, quittiert werden. Auch die übrigen Feststellungen hinsichtlich der Wartung der gegenständlichen Geräte sowie der Modalitäten hinsichtlich der Gewinnauszahlung beruhen auf der Einvernahme von *** am ***. Dass die Firma *** eine monatliche Miete in der Höhe von € 300,-- je Gerät von *** erhalten hat, geht aus der Rechnung Nr. *** vom *** im Akt der Landespolizeidirektion NÖ hervor. Auf dieser Rechnung wird auch der Erhalt des Betrages quittiert. Dass der Beschuldigte Vorstand der *** ist, ergibt sich zweifelsfrei aus dem im Akt der Verwaltungsbehörde inneliegenden Firmenbuchauszug zur Firmenbuch-Nr. ***. Dafür, dass diese Firma die gegenständlichen Ausspielungen auf eigene Rechnung und Gefahr durchgeführt hat, liegen jedoch keinerlei Beweisergebnisse vor. Die Aussage des Zeugen *** in der mündlichen Verhandlung vom *** sind diesbezüglich sehr vage geblieben, er hat auch zugestanden, dass der Beschuldigte aus Gründen prozessualer Vorsicht angezeigt worden sei. Auch der Lokalbetreiber *** hat in seiner Einvernahme anlässlich der Kontrolle durch die Organe der Finanzpolizei verneint, dass er die *** kenne, aber sehr detaillierte Angaben zur Rolle der *** gemacht. In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen: Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des
  20. Abschnittes des II. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des
  21. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 1 Abs. 1 GSpG ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GSpG ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. § 2 Abs. 1, 2 und 4 GSpG lauten wie folgt:Paragraph 2, Absatz eins, 2 und 4 GSpG lauten wie folgt:

(1)Ausspielungen sind Glücksspiele,
  1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
  2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
  3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
(2)Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.
(4)Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind.
(4)Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, ausgenommen sind. § 4 Abs. 1 GSpG lautet:Paragraph 4, Absatz eins, GSpG lautet: Glücksspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie 1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 undnicht in Form einer Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, und 2.
  1. a)bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder
  2. b)nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden.
  3. b)nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes, durchgeführt werden. § 52 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und Abs. 3 GSpG in der geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 13/2014) lauten:Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und Absatz 3, GSpG in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,) lauten:
(1)Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,
(1)Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Ziffer 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen, 1.Ziffer eins wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt;wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt;
(2)Bei Übertretung des Abs. 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.
(2)Bei Übertretung des Absatz eins, Ziffer eins, mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.
(3)Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.
(3)Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, zu bestrafen. Das Ermittlungsverfahren hat erbracht, dass die Firma *** als Eigentümerin des Banknotenlesegeräts das beim Banknotenleser von Spielern einbezahlte Geld als Gewinnausspielungen erhalten hat, wobei der Lokalinhaber *** bzw. seine Lebensgefährtin *** für die Aufstellung des Banknotenlesers eine pauschales Bruttoentgelt von der Firma *** erhalten haben. Die Firma *** hat somit sowohl den Gewinn als auch den Verlust aus der Glücksspieldurchführung getragen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes veranstaltet derjenige verbotene Ausspielungen zur Teilnahme vom Inland aus, der auf seinen Namen und auf sein Risiko Glücksspiele in Form von Ausspielungen (§ 2 GSpG) durch Spiele an einem Gerät durchführen lässt, ohne die dafür erforderliche Konzession des Bundesministers für Finanzen zu besitzen. Eine Durchführung eines Glücksspiels auf eigene Rechnung und Gefahr liegt dann vor, wenn jemand sowohl den Gewinn als auch den Verlust aus der Glücksspieldurchführung trägt, das heißt, wenn sich allfällige Verluste aus dem Glücksspiel auf seine eigene Vermögenssphäre auswirken. Veranstalter ist somit derjenige, der das Spiel auf seine Rechnung ermöglicht (vgl. VwGH 20.12.1996, 93/17/0058; 26.1.2004, 2003/17/0268; 26.1.2010, 2008/02/0111 etc.). Mittels zweier Glücksspielgeräte, die in der Zeit von zumindest 1.3.2014 bis 4.4.2014, 11:00 Uhr, im Lokal *** des ***, ***, ***, während der Öffnungszeiten betriebsbereit aufgestellt waren, wurden somit verbotene Ausspielungen in Form von virtuellen Walzenspielen durch die *** veranstaltet. Das Ermittlungsverfahren hat erbracht, dass die Firma *** als Eigentümerin des Banknotenlesegeräts das beim Banknotenleser von Spielern einbezahlte Geld als Gewinnausspielungen erhalten hat, wobei der Lokalinhaber *** bzw. seine Lebensgefährtin *** für die Aufstellung des Banknotenlesers eine pauschales Bruttoentgelt von der Firma *** erhalten haben. Die Firma *** hat somit sowohl den Gewinn als auch den Verlust aus der Glücksspieldurchführung getragen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes veranstaltet derjenige verbotene Ausspielungen zur Teilnahme vom Inland aus, der auf seinen Namen und auf sein Risiko Glücksspiele in Form von Ausspielungen (Paragraph 2, GSpG) durch Spiele an einem Gerät durchführen lässt, ohne die dafür erforderliche Konzession des Bundesministers für Finanzen zu besitzen. Eine Durchführung eines Glücksspiels auf eigene Rechnung und Gefahr liegt dann vor, wenn jemand sowohl den Gewinn als auch den Verlust aus der Glücksspieldurchführung trägt, das heißt, wenn sich allfällige Verluste aus dem Glücksspiel auf seine eigene Vermögenssphäre auswirken. Veranstalter ist somit derjenige, der das Spiel auf seine Rechnung ermöglicht vergleiche VwGH 20.12.1996, 93/17/0058; 26.1.2004, 2003/17/0268; 26.1.2010, 2008/02/0111 etc.). Mittels zweier Glücksspielgeräte, die in der Zeit von zumindest 1.3.2014 bis 4.4.2014, 11:00 Uhr, im Lokal *** des ***, ***, ***, während der Öffnungszeiten betriebsbereit aufgestellt waren, wurden somit verbotene Ausspielungen in Form von virtuellen Walzenspielen durch die *** veranstaltet. Im gegenständlichen Straferkenntnis wird jedoch angelastet, dass der Beschuldigte

§ 9Abs. 1 VSt

G 1991 zur Vertretung nach außen Berufener der Firma *** virtuellen Ausspielungen mit dem Vorsatz veranstaltet habe, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen zu erzielen. Für eine derartige Tatanlastung liegen jedoch keine Beweisergebnisse vor, zumal festgestellt wurde, dass die gegenständlichen Aussspielungen durch die *** veranstaltet wurden Es kann dem Beschuldigten somit das Tatbild der Veranstaltens iSd § 52 Abs. 1 Z. 1 1. Tatbild GSpG nicht angelastet werden. Im gegenständlichen Straferkenntnis wird jedoch angelastet, dass der Beschuldigte

Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufener der Firma *** virtuellen Ausspielungen mit dem Vorsatz veranstaltet habe, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen zu erzielen. Für eine derartige Tatanlastung liegen jedoch keine Beweisergebnisse vor, zumal festgestellt wurde, dass die gegenständlichen Aussspielungen durch die *** veranstaltet wurden Es kann dem Beschuldigten somit das Tatbild der Veranstaltens iSd Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Tatbild GSpG nicht angelastet werden. Darüber hinaus ist das gegenständliche Straferkenntnis auch aus einem weiteren Grund rechtswidrig: § 44a Z. 1 VStG bestimmt, das der Spruch des Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat. In der Tatumschreibung muss zum Ausdruck kommen, ob ein bestimmter Beschuldigter die Tat in eigener Verantwortung oder als der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit strafrechtlich Verantwortliche begangen hat (vgl. VwGH 30.6.1994, 93/09/0491; 25.9.1992, 92/09/0161 etc.) Im gegenständlichen Straferkenntnis wird zunächst Bezug genommen auf die Eigenschaft des Beschuldigten

§ 9Abs. 1 VSt

G 1991 zur Vertretung nach außen Berufener der *** und somit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher, in weiterer Folge wird ihm jedoch angelastet, virtuelle Ausspielungen mit dem Vorsatz veranstaltet zu haben, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen zu erzielen. Dem Spruch des Straferkenntnisses ist damit nicht zu entnehmen, ob dem Beschuldigten die Tat in eigener Person angelastet wird oder als dem für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlichen.Darüber hinaus ist das gegenständliche Straferkenntnis auch aus einem weiteren Grund rechtswidrig: Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG bestimmt, das der Spruch des Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat. In der Tatumschreibung muss zum Ausdruck kommen, ob ein bestimmter Beschuldigter die Tat in eigener Verantwortung oder als der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit strafrechtlich Verantwortliche begangen hat vergleiche VwGH 30.6.1994, 93/09/0491; 25.9.1992, 92/09/0161 etc.) Im gegenständlichen Straferkenntnis wird zunächst Bezug genommen auf die Eigenschaft des Beschuldigten

Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufener der *** und somit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher, in weiterer Folge wird ihm jedoch angelastet, virtuelle Ausspielungen mit dem Vorsatz veranstaltet zu haben, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen zu erzielen. Dem Spruch des Straferkenntnisses ist damit nicht zu entnehmen, ob dem Beschuldigten die Tat in eigener Person angelastet wird oder als dem für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlichen. Da der Beschuldigte die ihm angelastete Tat somit nicht begangen hat, war das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) einzustellen.Da der Beschuldigte die ihm angelastete Tat somit nicht begangen hat, war das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) einzustellen. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.741.001.2014

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