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§ 52§ 28§ 1§ 68§ 5§ 62§ 19§ 45§ 54bRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.01.2016 GeschäftszahlLVwG-S-754/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 52Abs. 6 Vw
GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 220,-- Euro und ist
Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde der Beschwerdeführerin in den Spruchpunkten
- und
- folgendes zur Last gelegt (Hinweis: Die Beschwerde über die Spruchpunkte
- –
- waren Gegenstand des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vom 10.02.2014, LvWG-WU-14-0240):Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde der Beschwerdeführerin in den Spruchpunkten
- und
- folgendes zur Last gelegt (Hinweis: Die Beschwerde über die Spruchpunkte
- –
- waren Gegenstand des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vom 10.02.2014, LvWG-WU-14-0240): „Tatbeschreibung: Sie haben als Betreiberin einer Katzenzucht in ***, ***, zu verantworten, dass
- Sie am *** am angelasteten Ort die Katze *** mit dem Antibiotikum Ampitab R behandelt haben, obwohl die Untersuchung und Behandlung von Tieren Tierärzten vorbehalten ist und diese Behandlung nicht von einem Tierarzt oder einer Tierärztin angeordnet war und sie keine Tierärztin sind.
- Sie am *** am angelasteten Ort Frau *** angewiesen haben, der von Ihnen übernommenen Katze *** das Antibiotikum Ampitab R weiter zu verabreichen, obwohl die Verordnung und Verschreibung von Arzneimitteln Tierärzten und Tierärztinnen vorbehalten ist und Sie keine Tierärztin sind. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: Zu
- § 12 Abs. 1 Z1 iVm § 68 Z4 TierärztegesetzZu
- Paragraph 12, Absatz eins, Z1 in Verbindung mit Paragraph 68, Z4 Tierärztegesetz Zu
- § 12 Abs. 1 Z5 iVm § 68 Z4 TierärztegesetzZu
- Paragraph 12, Absatz eins, Z5 in Verbindung mit Paragraph 68, Z4 Tierärztegesetz Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafen von falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von zu
- € 350 28 Stunden § 68 Tierärztegesetzzu
- € 350 28 Stunden Paragraph 68, Tierärztegesetz zu
- € 350 28 Stunden § 68 Tierärztegesetz“zu
- € 350 28 Stunden Paragraph 68, Tierärztegesetz“ Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft X nach Darstellung des Verfahrensganges aus, dass die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen aufgrund des festgestellten Sachverhaltes und insbesondere aufgrund der Erhebungen und der Stellungnahme des Amtstierarztes in objektiver Hinsicht als erwiesen anzunehmen sind. Für die Strafbarkeit genüge fahrlässiges Verhalten.Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn nach Darstellung des Verfahrensganges aus, dass die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen aufgrund des festgestellten Sachverhaltes und insbesondere aufgrund der Erhebungen und der Stellungnahme des Amtstierarztes in objektiver Hinsicht als erwiesen anzunehmen sind. Für die Strafbarkeit genüge fahrlässiges Verhalten.
- Zum Beschwerdevorbringen: Dagegen hat die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und sinngemäß die Aufhebung des angefochtenen Sraferkenntnisses beantragt. *** sei nie krank gewesen. Dies sei von Frau *** auch gar nicht bemängelt worden. Es sei lediglich um Würmer und eine Geldforderung gegangen. *** sollte auch nicht zurückgegeben werden, denn er sei nachweislich gesund gewesen. Dazu gebe es Mails und Fotos von Frau *** persönlich, und zwar direkt nach Abholung. Überdies gebe es Gesundheitszeugnisse und Zeugen. Damit sei klar, dass sie *** niemals mit Antibiotika behandelt habe. Es sei auch nicht klar, wozu. Diese Behauptung entbehre jeder Grundlage. Alle ihre unwiderlegbaren Beweise (Fotos, Schriftverkehr, Mails, Listen, Rechnungen) seien bereits vorgelegt. Unerklärlicherweise seien diese vom Amtstierarzt *** negiert worden. Dieser sei als erhebender Amtstierarzt, Sachverständiger und Ankläger tätig geworden. Konkrete Unterlagen wurden in der Beschwerde nicht angeführt und waren dieser auch nicht angeschlossen.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Die Bezirkshauptmannschaft X hat den Verfahrensakt vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat in diesen sowie auch in den Verfahrensakt des Landesverwaltungsgerichtes NÖ, WU-14-0240 (der die Spruchpunkte
- bis
- des Straferkenntnisses vom ***, ***, betraf) Einsicht genommen.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat den Verfahrensakt vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat in diesen sowie auch in den Verfahrensakt des Landesverwaltungsgerichtes NÖ, WU-14-0240 (der die Spruchpunkte
- bis
- des Straferkenntnisses vom ***, ***, betraf) Einsicht genommen. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat am *** eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Beschwerdeführerin und die Zeugen *** und *** vernommen wurden. Die Beschwerdeführerin hat bei ihrer Vernehmung Folgendes angegeben: „Ich bin Inhaberin einer Immobilienfirma, der ***. Diese habe ich damals mit meiner Schwester gegründet, meine Schwester ist aber in etwa vor 15 Jahren aus der Firma ausgestiegen. Die letzten Jahre war nur sehr wenig an operativem Geschäft, da ich mich in erster Linie der Erziehung meines Kindes und der Katzenzucht gewidmet habe. Ich bin sorgepflichtig für eine Tochter
(15). Bezüglich der persönlichen Verhältnisse verweise ich auf die Verhandlungsschrift LVwG-WU-14-0240 und die dortigen Ausführungen. Daran hat sich seither nichts geändert. Die Katzenzucht war mein Hobby, finanziell bin ich dabei +/- 0 ausgestiegen. Derzeit habe ich in etwa noch 18 Katzen, wobei von diesen lediglich 2 noch nicht kastriert sind, was aber auch in Kürze der Fall sein wird. Ich beabsichtige, in Zukunft mit der Katzenzucht aufzuhören und möchte mich vermehrt der Immobilienfirma widmen. *** wurde am *** geboren. Er hat die Impfungen erstaunlich gut vertragen und hatte auch auf Grund der Impfungen niemals eine Erkrankung. Geimpft wurde er von Frau ***. Diese hat ihm auch niemals ein Medikament verschrieben, insbesondere auch nicht das Antibiotikum Ampitab, weil es einfach nicht notwendig war. Meine betreuenden Tierärzte sind Frau *** und die Tierklinik ***. Bis zum *** hat jedenfalls nur die Tierklinik *** das Antibiotikum Ampitab verschrieben, meiner Meinung nach ist es das beste Mittel für Mainecoon-Katzen. Nunmehr wird es auch von Frau *** verschrieben. Auf Vorhalt des Schreibens der Tierklinik *** vom ***: Das ist korrekt, auch von der Tierklinik *** wurde Ampitab für den Kater *** niemals verschrieben. In den 12 Jahren, in denen ich die Katzenzucht durchführe, sind die beiden behandelnden Tierärzte, das heißt Frau *** und die Tierklinik ***, mit mir auf Grund der Erfahrungen mit den Tieren draufgekommen, dass für Mainecoon-Katzen im ersten Lebensjahr das Antibiotikum Ampitab am besten geeignet ist, leichte Durchfallerkrankungen auf Grund der Futterumstellung zu behandeln, ebenso wie Katzenschnupfen als Impfreaktion. Zunächst ist für den Ankauf des Katers *** Frau ***, die Mutter von *** per E-Mail mit mir in Kontakt getreten. Sie wollte das Tier für ihre Tochter *** kaufen. *** wurde am *** von *** abgeholt. Nach meiner Empfindung, die aus 12 Jahren Katzenzucht resultiert, war *** damals gesund und ich habe ihr ein augenscheinlich gesundes Tier verkauft und das auch in den Kaufvertrag hineingeschrieben. Dass im Kot Giardien waren, hat sich erst durch eine Spezialuntersuchung herausgestellt und war damals auch für uns noch nicht bekannt, dass auch in meiner Katenzucht einige Tiere daran erkrankt waren. Bei meiner Katzenzucht hat sich das erst am *** herausgestellt. Ich habe *** darauf hingewiesen, dass Mainecoon-Katzen sich sehr schwer an eine neue Umgebung gewöhnen und ihr gesagt, dass der Kater zunächst in einem Zimmer getrennt von anderen Tieren bzw. auch von Menschen für ein paar Tage gehalten werden soll, dass er sich an die neue Umgebung gewöhnt.“ Die Beschwerdeführerin legte dazu einen Ausdruck aus einer Internet-Seite von der Tierpsychologin *** über Verhaltenswechsel bzw. Symptome bei Umzügen von Katzen vor. Sie gab dazu fortgesetzt vernommen an: „Daraus ergibt sich, dass Katzen in einer neuen Umgebung oft stressbedingten Durchfall bekommen können. Dagegen hilft nach meiner Erfahrung das Antibiotikum Ampitab. Dies habe ich *** auch mitgeteilt. Frau *** hat mich dann auch gefragt, was in einem solchen Fall zu tun ist und ich habe sie auf das Antibiotikum Ampitab hingewiesen. Das ist das, was meine Tierärzte mir verschrieben und insbesondere die Tierklinik *** damals für derartige Fälle verschrieben hat. Ich habe in manchen Fällen auch von der Tierklinik *** für die Babys auch ein Rezept bekommen, da mich die Tierklinik *** einfach schon jahrelang kennt und diesbezüglich auch eine gewisse Vertrauensbasis da ist. Ich bin mit der Tierklinik bzw. auch mit Frau *** ständig in Kontakt, da diese mich ja auch bei verschriebenen Mitteln fragen, wie diese gewirkt haben. Frau *** hat mich gefragt, wie das Medikament aussieht bzw. ob ich so eines hier habe. Ich habe von der Behandlung von Katzenbabys noch ein Ampitab-Fläschchen hier gehabt, das allerdings schon leer war, bzw. es war gerade noch der Boden bedeckt. Dieses Medikament ist relativ teuer. Dass ich dem Kater *** das Medikament gegeben habe, trifft nicht zu, ich habe ihr lediglich das Fläschchen gezeigt. In einem Fläschchen sind glaube ich 5 ml drinnen, jedenfalls kostet das Fläschchen ca. 30 Euro und reicht für ein Katzenbaby für eine Woche. Das Medikament wird üblicher Weise für eine Woche genommen und es wirkt auch sofort oder es wirkt gar nicht. Ich würde auch nicht ein Medikamentenfläschchen herschenken, wo ich im konkreten Fall mit dem Kaufpreis der Käuferin entgegen gekommen bin. Es ging auch in mehreren Gesprächen mit ihr immer auch um eine Minderung des Kaufpreises. Ich habe ihr, da sie darum gebeten hat, das leere Fläschchen mitgegeben. Ich habe der Käuferin auch die Zähne des Katers gezeigt, zum Beweis dafür, dass er gesund ist. Ebenso habe ich beim Kater auch den Schwanz gehoben, damit man sieht, dass er im Afterbereich keine Verfilzungen bzw. Verklebungen hat, was man bei einem Kater, der Durchfall hat, sehen würde.“ Die Beschwerdeführerin legte ein Mail von Frau *** vom *** vor und gab dazu an: „Daraus sieht man, dass *** offenbar gesund war und sich zunächst gut eingewöhnt hat. Wenn er bereits bei der Abgabe krank gewesen wäre, wäre ein Durchfall zumindest am ***, das heißt, zwei Tage später nach der Abgabe, erkennbar gewesen. Am *** hat sie mir Fotos geschickt, die ich ebenfalls vorlege. Später kam dann der Vorwurf, dass sie eine dünne und abgemagerte Katze übernommen hätte. Aus den Fotos ist das für mich so nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin legte einen Internet-Ausdruck von *** über stressbedingte Reaktionen von Katzen, die auch in der „FIP-Krankheit“ enden können, vor. Sie gab dazu an: „Diese Krankheit ist immer tödlich und es gibt dagegen keine Behandlungsmöglichkeiten. Den Vorwurf von Frau ***, dass sie zu keinem Tierarzt gehen soll, hat sie womöglich falsch verstanden, ich habe gemeint, dass sie in der ersten Eingewöhnungsphase den Kater nicht zwecks Tierarztbesuchen aus seiner neuen Umgebung herausreißen soll, da ihm dies wieder Stress verursacht. Ich war auf Grund des von Frau *** übermittelten Untersuchungsbefundes, in dem sie den Kater auf alles nur erdenkliche hat untersuchen lassen, insoferne beunruhigt, dass sie ihn womöglich noch zu mehreren Tierärzten bringt und dieser ständige Umgebungswechsel dem Kater stressbedingtes FIP zufügt. Ich habe nach der ersten Meldung, dass *** Giardien hat, ihr sofort angeboten, den Kater zurückzunehmen, gegen Erstattung des vollen Kaufpreises. Einerseits, da es wichtig ist, dass der Kater nicht weitere Haustiere ansteckt. Ich habe ja gewusst, dass sie eine Katze hat. Außerdem habe ich befürchtet, auf Grund der Tatsache, dass sie für mein Empfinden den gesunden Kater grundlos umfassend untersuchen hat lassen, auch weitere Untersuchungen bei allenfalls verschiedenen Tierärzten vornehmen lässt und dies eben zu einer stressbedingten FIP-Erkrankung führen könnte. Dies alles betrifft die Eingewöhnungsphase, sonst ist dies kein Problem. Ich bin auch mit meinen Tierärzten ständig in Kontakt, kann mit derlei Dingen umgehen und insbesondere *** kommt auch ins Haus. Ich habe mehrmals mit Frau *** (***) telefoniert, sie wollte die Kosten für das Tier rückerstattet haben, Tierarztkosten ersetzt haben und Behandlungskosten für sich und ihre Familie ersetzt haben. Sie wollte das im Vorhinein auf Schätzung ersetzt haben und hat mir mehr oder minder gedroht, wenn sie das nicht bekommt, wird sie mich anzeigen. In den vergangenen Jahren habe ich es freiwillig so gemacht, dass wenn ein Tier innerhalb des ersten Jahres nach Abgabe an den Käufer gestorben ist, ich ein Ersatztier angeboten habe oder den Kaufpreis rückerstattet habe. Dies hat aber nichts mit Schuld zu tun, sondern das ist eine freiwillige Angelegenheit meinerseits. Sie hat mich ja dann auch tatsächlich angezeigt. Mir ist es damals nicht um die paar hundert Euro gegangen, sondern ich wollte mich einfach nicht erpressen lassen, weil ich der Meinung bin, dass ich ohnehin mehr als genug mache. Für mich ging es darum, dass die Käufer wissen, wie das Medikament heißt und wie es aussieht. Ich habe ihnen erklärt, dass es das ist, was meiner Meinung nach gegen stressbedingten Durchfall in der Eingewöhnung hilft und ihnen gesagt, dass der Tierarzt für den Fall, dass es notwendig ist, dieses Medikament verschreiben sollte. Die Beiden haben von mir ein de facto leeres Fläschchen bekommen.“ Die Beschwerdeführerin legt einen Internet-Ausdruck von *** betreffend Katzenschnupfen als Impfreaktionen vor und gibt dazu an: „Ich habe Frau *** ausführlich erklärt, dass es zu derartigen Reaktionen kommen kann. Frau *** hat mir dann auch ein Mail geschickt, dass der Kater eine rinnende Nase hat. Das ist eine sehr leichte Reaktion auf die Übersiedlung, die völlig harmlos ist. Wenn der Kater auf Grund der Übersiedlung im Stress ist, sinkt das Immunsystem und dadurch kämpft er wieder gegen eingeimpfte Viren. Diese Reaktionen sind praktisch stressbedingte zeitlich verlagerte Impfreaktionen. An die beiden Herrschaften vor dem Verhandlungssaal kann ich mich so nicht mehr erinnern, ich habe sie lediglich bei der Übergabe des Katers gesehen. Ich kann mich nur noch erinnern, dass auch ein Herr dabei war.“ Die Beschwerdeführerin brachte ergänzend vor, dass die Entwurmung einmal jährlich vorgenommen werden solle. Weiters brachte sie vor, dass sie Frau *** gezeigt habe, wie das Zahnfleisch des Katers aussehe. Sie habe ihr gesagt, dass es bei Mainecoon-Katzen zu Zahnfleischentzündungen kommen könne. Mainecoons hätten genetisch bedingt die Tendenz, dass sie ein rotes Zahnfleisch bekommen, ohne dass dies auch eine Entzündung bedeuten müsse. Die Zeugin *** hat bei ihrer Vernehmung Folgendes angegeben: „Dem Kater geht es jetzt gut, er hat über 6 kg, es ist auch nicht nötig, ihn zu scheren, er wird beim Fellwechsel hin und wieder gebürstet, aber sonst ist es nicht notwendig. Das einzige was ist, er ist mit der Verdauung noch empfindlich. Er bekommt jetzt nur Nassfutter, das heißt kohlehydrat- und getreidefrei. Wir haben auf Grund eines Umzuges von Frau *** den Tierarzt gewechselt. Die neue Tierärztin kennt aber ebenfalls die Krankengeschichte. Für mich war der Kater bei der Übergabe schon verfilzt. Die Beschwerdeführerin hat das damals so erklärt, dass Mainecoons ihr Fell plötzlich verlieren und selbst wenn man ihn vor einer Woche gebürstet hätte, würde er jetzt wieder so aussehen. Sie hat auch auf die verfilzten Stellen hingewiesen. Sie hat auch gesagt, dass sie einmal im Jahr mit den Tieren zum Tierarzt geht und sie unter Sedierung scheren lässt. So wie ich das jetzt sehe, ist das völlig unnotwendig, wenn der Kater gut gehalten wird. Der Kater hatte damals eine Augenentzündung, die Beschwerdeführerin hat ihm auch was aus den Augen weggewischt und hat gemeint, dass es sich dabei um eine Impfreaktion handelt, die auf Grund einer Impfung aufgetreten ist. Ich kann mich heute nicht mehr erinnern, dass wir über das Datum der Impfung gesprochen haben. Ich habe mir damals den Impfpass angesehen, aber ich kann mich heute nicht mehr daran erinnern. Ich kann mich nur erinnern, dass Frau *** gesagt hat, dass ein 1/2 Jahre nicht impfen gehen soll. Ich habe im Nachhinein von meiner Tierärztin erfahren, dass wenn die dritte Haut, das ist die Nickhaut, sichtbar ist, dies ein Hinweis auf Darmparasiten ist. Hätte ich das damals gewusst, hätte ich das schon erkennen können. Die Beschwerdeführerin hat uns damals gesagt, dass es sein kann, dass der Kater reisebedingten Durchfall bekommt. Dann sollen wir ihm Ampitab-Tropfen geben. Dies hat sie gleich vor Ort selber gemacht. Es handelt sich dabei um ein Fläschchen, quasi wie Hustensaft, das dreht man um mit Schraubverschluss und kann dann Tropfen herausgeben. Das sollte man ihm direkt ins Maul spritzen. Ich habe das damals nicht hinterfragt. Ich war auch damals noch naiv. Im Nachhinein betrachtet ist es mir schon komisch vorgekommen, dass sie ihm quasi prophylaktisch die Tropfen gegeben hat. Wie die Frau *** ihm die Tropfen gegeben hat, hat er sich nicht gewehrt, ich hatte damals den Eindruck, dass er quasi in eine Schockstarre gefallen ist, viel Stress und neue Leute. Zu Hause, als ich ihm das Medikament gegeben habe, war es schon schwierig, da er sich dagegen gewehrt hat und auch sehr scheu war. Er hat die ersten zwei, drei Wochen mehr oder minder unter dem Sofa verbracht, meinem anderen Kater ist er aber schon nachgelaufen. Die Beschwerdeführerin hat uns ein Fläschchen Ampitab mitgegeben, dies war in etwa halb voll. Es hat sich dabei um ein kleines Fläschchen gehandelt, so in etwa von der Größe her wie Augentropfen bei Menschen, das heißt das Fläschchen war in etwa nicht größer als 10 cm.“ Die Zeugin legte eine E-Mail vom *** betreffend die Dosierung der Tropfen vor und gab dazu an: „Wir hatten damals Korrespondenz per E-Mail, da ich ihr geschrieben habe, wie es dem Kater geht und sie mir dann auch diesbezüglich Tipps gegeben hat. Wir sind dann nach ca. 3 Wochen zum Tierarzt gegangen, nachdem sich der Durchfall von *** immer noch nicht gebessert hat. Wir sind dann zu Frau *** gegangen. Es war so, dass wir damals über drei Tage verteilt Stuhlproben über drei Tage verteilt von beiden Katzen getrennt sammeln mussten. Bei der Untersuchung ist dann herausgekommen, dass *** Giardien hat und das Antibiotikum dagegen sinnlos ist. Wir haben ihn dann von Frau *** dagegen behandeln lassen. Die Behandlung hat in etwa 2 bis 3 Monate gedauert und war ziemlich aufwendig, beide Katzen mussten jeweils über eine Periode von 5 Tagen Medikamente nehmen, dann war eine Pause. Überdies mussten dazwischen immer wieder Stuhlproben untersucht werden und auch beide Katzenkisterl jeden Tag gereinigt werden. Zum Schluss mussten wir bei beiden Katzen die Entwurmung machen, das war aber nur jeweils eine Tablette. Frau *** hat mir nicht gesagt, wie lange das Ampitab genommen werden muss, also jedenfalls nicht konkret, dazu verweise ich auf das E-Mail vom ***, danach hat es von ihr keine konstruktiven Mails mehr gegeben.“ Auf Vorhalt der E-Mails, die die Beschwerdeführerin vorgelegt hat, vom *** samt Fotos: „Da habe ich ihr geschrieben, wie sich der Kater bei uns eingelebt hat. Ich habe ihr damals noch nichts über den Durchfall geschrieben, da das für mich insofern normal erschienen ist, weil sie mir ja gesagt hat, dass das übersiedlungsbedingt vorkommen kann. Telefonisch habe ich es aber schon erwähnt. Insbesondere war es ja so, dass er bereits 10 Minuten nachdem wir im Auto gesessen sind, Durchfall bekommen hatte und der Durchfall auch heftig gestunken hat.“ Auf Vorhalt des E-Mails vom *** gab die Zeugin an: „In diesem Mail ging es um die Zusammenführung der beiden Katzen. Es war so, dass ich das Durchfallthema mit Frau *** telefonisch erörtert habe. Meine Mutter hat ebenfalls mit ihr darüber gesprochen. Eigentlich hätte meine Mutter die Katze nehmen sollen und wir waren nur die Abholer. Meine Mutter hat dann aber gesagt, wie ich ihr erzählt habe, dass der Kater schon im Auto Durchfall gehabt hat, dass ihr das zu viel wird. Ich und mein Lebensgefährte haben dann beschlossen, dass wir das Tier nehmen, da wir ihn einfach nicht zurückgeben wollten. Wir haben schon das Thema erörtert, dass eine Übersiedlung für Katzen Stress bedeutet. Dies ist mir auch klar. Warum ein Tierarztbesuch Stress verursachen soll, verstehe ich auch heute noch nicht, denn wenn ein Tier drei Wochen Durchfall hat und ein empfohlenes Medikament dann immer noch nicht hilft, dann muss ich wohl zum Tierarzt. Ich bin der Meinung, dass ich das eigentlich früher hätte machen sollen.“ Über Befragen durch die Beschwerdeführerin gab die Zeugin an: „Für mich war die Nichtübernahme des Tieres damals kein Thema, da alles, was offensichtlich an dem Tier auffällig war, mir von Frau *** damals plausibel erklärt wurde und ich hatte jetzt zunächst keinen Grund gesehen, an ihren Erklärungen zu zweifeln. Ich bin der Meinung, dass der Kater entwurmt ist und laut Tierärztin ist dies bei einer Wohnungskatze auch nur bei Befall erforderlich ist, was nicht erforderlich ist, wenn die Katze kein Freigänger ist. Frau *** hat dem Kater die Lefzen hochgezogen und das Fläschchen seitlich reingetan und die Tropfen reingedrückt.“ Die Beschwerdeführerin gab dazu ergänzend an: „So macht man dies nicht, man nimmt eine Pipette und misst die Menge ab und gibt diese Menge dann ins Maul des Tieres.“ Der Zeuge *** gab bei seiner Vernehmung Folgendes an: „Ich war damals mit meiner Lebensgefährtin bei der Abholung von *** dabei. Wir haben ihn nach der Abholung in die Wohnung *** in *** gebracht, wo wir beide gemeinsam wohnen. Seit der Kater zu uns gekommen ist bzw. abgeholt wurde, wohnt er bei uns in dieser Wohnung. Die Beschwerdeführerin hat bei der Übergabe des Katers dem Kater *** 5 Tropfen Ampitab verabreicht. Sie hat gesagt, dass es zu einer stressbedingten Durchfallreaktion des Katers wegen der Übersiedlung kommen kann. Sie hat uns gesagt, dass sie uns jetzt zeigt, wie das funktioniert und hat ihm die Tropfen verabreicht. Diese Flasche hat sie uns dann auch mitgegeben. Ob die Flasche neu war bzw. ganz voll, an das kann ich mich nicht erinnern, aber sie war jedenfalls gut gefüllt und wir haben dem Kater dieses Medikament dann auch eine Zeit lang verabreicht, wie lange genau, daran kann ich mich nicht erinnern. Der Kater ist am Boden gesessen, sie hat ihn beim Genick fixiert und hat dann die Öffnung der Flasche seitlich in den Mund gesteckt. Genau kann ich es heute nicht mehr sagen, aber ich glaube, es waren zwei Mal täglich 5 Tropfen. Wir, das heißt meine Lebensgefährtin und ich, haben dem Kater beide, das heißt abwechselnd die Tropfen gegeben. Die Dosierung war so, dass man die Flasche seitlich zusammen drückt und dann sieht man in etwa, wieviel Tropfen rauskommen. Eine genaue Dosierung geht damit aber nicht ganz. Ich kann mich heute nicht mehr daran erinnern, ob wir über die Genauigkeit der Dosierung oder andere Dosiermöglichkeiten gesprochen haben. Ich bin in einem Haushalt mit recht vielen Katzen aufgewachsen und habe auch schon Katzen Medikamente verabreicht, es war insofern für mich nichts Neues mehr. Wenn ich mich recht erinnere, hat sie uns die Dosieranweisung 2 x 5 Tropfen täglich gegeben. Wir haben das quasi angebrochene Flascherl mitgenommen. Die Beschwerdeführerin hat gesagt, dass – wenn Durchfall auftreten würde – dies aus ihrer Erfahrung das beste Mittel wäre. Es sei nicht nötig, zu einem Tierarzt zu gehen, da dieser dann nur Medikamente verschreibt, allenfalls auch andere und letztendlich so und so bei Ampitab landen würde. Bei der Übergabe war es so, dass das Fell stumpf, schuppig und teilweise verfilzt war und die Augen ein bisschen verklebt waren. Mainecoons sind an und für sich schwere Katzen. Er war sehr klein und leicht und bei der nachfolgenden Untersuchung hat sich dann auch herausgestellt, dass er untergewichtig ist. Die Beschwerdeführerin hat uns gesagt, dass Mainecoon-Katzen zwei Mal im Jahr einen Fellwechsel haben, sie würden dann das Fell abstoßen und es würde sich zunächst einmal verknoten. Dies sei normal und vergeht von selbst wieder. Sie hat auch gesagt, dass Fellbürsten nicht nötig ist, sondern dass einige ihrer Katzen ein bis zwei Mal im Jahr geschert werden. Die Beschwerdeführerin hat gesagt, dass die verklebten Augen eine Impfreaktion seien. Ich habe nicht nachgefragt, wann die Katze das letzte Mal geimpft wurde bzw. wie lange so eine Impfreaktion dauern kann. Ich selbst habe niemals mit der Beschwerdeführerin telefoniert bzw. auch keine E-Mails geschrieben. Wir haben, ich glaube am Folgetag mit dem Antibiotikum begonnen, da der Kater schon im Auto Durchfall hatte und am nächsten Tag eben auch noch.“ 4. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist seit mehreren Jahren Züchterin von Maine Coon Katzen. Der Kater *** wurde am *** geboren. Aus Gesundheitszeugnissen, ausgestellt von Frau ***, Tierärztin in ***, ***, vom *** und vom *** ergibt sich, dass *** zum damaligen Zeitpunkt gesund war und vollständiger Impfschutz vorhanden war. Frau *** ist zwecks Ankauf von *** mit der Beschwerdeführerin in Kontakt getreten. Der Kater *** wurde am *** von der Beschwerdeführerin an Frau *** übergeben und von dieser gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten *** abgeholt. Aufgrund ihrer Erfahrung als Katzenzüchterin von Maine Coon Katzen hat die Beschwerdeführerin Frau *** darauf hingewiesen, dass die Übersiedlung für Katzen Stress bedeutet und es zu stressbedingten Durchfallreaktionen kommen kann. Weiters hat sie darauf hingewiesen, dass in diesem Zusammenhang es auch zum Auftreten von Katzenschnupfen als Impfreaktion kommen kann. Sie hat Frau *** aufgrund ihrer Erfahrung als Katzenzüchterin das Antibiotikum Ampitab R empfohlen und dem Kater *** vor der Übergabe verabreicht sowie Frau *** das angebrochene Fläschchen zur weiteren Verabreichung von 2 x 5 Tropfen Ampitab R für *** mitgegeben und die weitere Verabreichung empfohlen. Eine Verschreibung von Ampitab R an *** durch einen Tierarzt ist zuvor nicht erfolgt. Bei *** trat bereits kurz nach der Übergabe Durchfall auf. In weiterer Folge gab es telefonischen Kontakt bzw. e-mail-Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und *** betreffend die Durchfallerkrankung und die Eingewöhnung von *** an seinen neuen Wohnort bei ***. In einem e-mail vom *** empfahl die Beschwerdeführerin die weitere Einnahme von Ampitab R, 2 x täglich 5 Tropfen gegen Durchfall und teilte mit, dass ein Tierarzt nichts anderes verschreiben würde. Frau *** brachte *** zur Tierärztin ***. Aufgrund von analysierten Stuhlproben des Katers stellte *** am *** bei *** Giardien(Dünndarmparasiten) und Wurmbefall fest. Eine Mitteilung von Frau *** an den Tierschutzombudsmann bzw. an die Bezirkshauptmannschaft X führte zur Überprüfung der Katzenzucht der Beschwerdeführerin. Nach dem *** sind auch bei anderen Katzen der Beschwerdeführerin Giardien (Dünndarmparasiten) aufgetreten. Bei *** trat bereits kurz nach der Übergabe Durchfall auf. In weiterer Folge gab es telefonischen Kontakt bzw. e-mail-Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und *** betreffend die Durchfallerkrankung und die Eingewöhnung von *** an seinen neuen Wohnort bei ***. In einem e-mail vom *** empfahl die Beschwerdeführerin die weitere Einnahme von Ampitab R, 2 x täglich 5 Tropfen gegen Durchfall und teilte mit, dass ein Tierarzt nichts anderes verschreiben würde. Frau *** brachte *** zur Tierärztin ***. Aufgrund von analysierten Stuhlproben des Katers stellte *** am *** bei *** Giardien(Dünndarmparasiten) und Wurmbefall fest. Eine Mitteilung von Frau *** an den Tierschutzombudsmann bzw. an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn führte zur Überprüfung der Katzenzucht der Beschwerdeführerin. Nach dem *** sind auch bei anderen Katzen der Beschwerdeführerin Giardien (Dünndarmparasiten) aufgetreten. 5. Beweiswürdigung: Dass die Beschwerdeführerin seit einigen Jahren Maine Coon Katzen züchtet, ergibt sich aus ihren Angaben und ihrer Homepage. Die Daten des Katers *** ergeben sich aus dem im Akt der Bezirkshauptmannschaft X aufliegenden Auszügen aus dem Zuchtbuch bzw. den dort aufliegenden Gesundheitszeugnissen. Dass *** das Antibiotikum Ampitab von keinem Tierarzt verordnet wurde, ergibt sich einerseits aus den Angaben der Beschwerdeführerin und aus dem Schreiben der Tierklinik *** vom *** (auf Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes NÖ), wonach *** von dieser am *** kastriert wurde und seither keinerlei Behandlungen oder Medikamentenabgaben durchgeführt wurden und das Medikament Ampitab Suspension von der Tierklinik *** am *** für einen Wurf Katzenwelpen wegen Durchfall und am *** an zwei Katzenwelpen (zur Verabreichung für den ganzen Wurf), die dehydriert waren, abgegeben worden sei. Die Verabreichung des Medikamentes wurde insbesondere von Herrn *** weitgehend emotionslos und nachvollziehbar dargestellt. Die Dosierung und Empfehlung für die weitere Dosierung ergibt sich einerseits aus den Angaben von Frau *** und ***, sowie auch aus dem e-mail der Beschwerdeführerin an Frau *** vom ***. Bei der Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe ein leeres Fläschchen zu Demonstrationszwecken mitgegeben, handelt es sich nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes NÖ um eine Schutzbehauptung. Dass die Beschwerdeführerin nach ihren Darstellungen nicht präventiv teure Medikamente gegeben habe, kann das Landesverwaltungsgericht NÖ nicht nachvollziehen. Einerseits hat die Beschwerdeführerin selbst große Investitionen in ihre Katzenzucht getätigt und selbst ihre Einkünfte daraus als +/- null dargestellt. Andererseits hat die Beschwerdeführerin nachvollziehbar dargestellt, dass sie aus ihrer Erfahrung als Katzenzüchterin weiß, dass es zu übersiedlungsbedingten Stressreaktionen kommen kann und dadurch zu einer Durchfallerkrankung bzw. als Stressreaktion wieder zum Auftreten von Katzenschnupfen als verspäteter Impfreaktion und dagegen das Mittel Ampitab R immer geholfen hat. Die Erkrankung von *** ergibt sich aus dem von *** übermittelten Untersuchungsbefund und wurde von Frau *** und Herrn *** detailreich dargestellt. Dass bei anderen Katzen der Beschwerdeführerin nach dem *** Giardien festgestellt wurden, ergibt aus den Angaben der Beschwerdeführerin und aus einer Überprüfung des Amtstierarztes der Bezirkshauptmannschaft X, *** vom ***, wonach damals festgestellt wurde, dass zahlreiche Katzen unter Durchfall litten. Dass die Beschwerdeführerin seit einigen Jahren Maine Coon Katzen züchtet, ergibt sich aus ihren Angaben und ihrer Homepage. Die Daten des Katers *** ergeben sich aus dem im Akt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn aufliegenden Auszügen aus dem Zuchtbuch bzw. den dort aufliegenden Gesundheitszeugnissen. Dass *** das Antibiotikum Ampitab von keinem Tierarzt verordnet wurde, ergibt sich einerseits aus den Angaben der Beschwerdeführerin und aus dem Schreiben der Tierklinik *** vom *** (auf Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes NÖ), wonach *** von dieser am *** kastriert wurde und seither keinerlei Behandlungen oder Medikamentenabgaben durchgeführt wurden und das Medikament Ampitab Suspension von der Tierklinik *** am *** für einen Wurf Katzenwelpen wegen Durchfall und am *** an zwei Katzenwelpen (zur Verabreichung für den ganzen Wurf), die dehydriert waren, abgegeben worden sei. Die Verabreichung des Medikamentes wurde insbesondere von Herrn *** weitgehend emotionslos und nachvollziehbar dargestellt. Die Dosierung und Empfehlung für die weitere Dosierung ergibt sich einerseits aus den Angaben von Frau *** und ***, sowie auch aus dem e-mail der Beschwerdeführerin an Frau *** vom ***. Bei der Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe ein leeres Fläschchen zu Demonstrationszwecken mitgegeben, handelt es sich nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes NÖ um eine Schutzbehauptung. Dass die Beschwerdeführerin nach ihren Darstellungen nicht präventiv teure Medikamente gegeben habe, kann das Landesverwaltungsgericht NÖ nicht nachvollziehen. Einerseits hat die Beschwerdeführerin selbst große Investitionen in ihre Katzenzucht getätigt und selbst ihre Einkünfte daraus als +/- null dargestellt. Andererseits hat die Beschwerdeführerin nachvollziehbar dargestellt, dass sie aus ihrer Erfahrung als Katzenzüchterin weiß, dass es zu übersiedlungsbedingten Stressreaktionen kommen kann und dadurch zu einer Durchfallerkrankung bzw. als Stressreaktion wieder zum Auftreten von Katzenschnupfen als verspäteter Impfreaktion und dagegen das Mittel Ampitab R immer geholfen hat. Die Erkrankung von *** ergibt sich aus dem von *** übermittelten Untersuchungsbefund und wurde von Frau *** und Herrn *** detailreich dargestellt. Dass bei anderen Katzen der Beschwerdeführerin nach dem *** Giardien festgestellt wurden, ergibt aus den Angaben der Beschwerdeführerin und aus einer Überprüfung des Amtstierarztes der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, *** vom ***, wonach damals festgestellt wurde, dass zahlreiche Katzen unter Durchfall litten. 6. Erwägungen:
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 12 Tierärztegesetz im hier relevanten Umfang bestimmt Folgendes:Paragraph 12, Tierärztegesetz im hier relevanten Umfang bestimmt Folgendes:
(1)Folgende Tätigkeiten dürfen unbeschadet der anderen Personen
§ 1Abs. 3 zustehenden Befugnisse nur von Tierärzten ausgeübt werden (vorbehaltene Tätigkeiten):
(1)Folgende Tätigkeiten dürfen unbeschadet der anderen Personen
Paragraph eins, Absatz 3, zustehenden Befugnisse nur von Tierärzten ausgeübt werden (vorbehaltene Tätigkeiten): 1. Untersuchung und Behandlung von Tieren; ….. 5.Verordnung und Verschreibung von, Arzneimitteln für Tiere“
§ 68
Z4 Tierärztegesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro zu bestrafen, wer eine der im § 12 Abs. 1 umschriebenen Tätigkeiten ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach einer anderen gesetzlichen Vorschrift berechtigt zu sein.
Paragraph 68, Z4 Tierärztegesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro zu bestrafen, wer eine der im Paragraph 12, Absatz eins, umschriebenen Tätigkeiten ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach einer anderen gesetzlichen Vorschrift berechtigt zu sein. Der festgestellte Sachverhalt ist in objektiver Hinsicht unter den Tatbestand zu subsumieren. Bei den vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um sogenannte Ungehorsamsdelikte, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört (vgl. VwGH vom 01.07.1997, 96/04/0183; VwGH vom 22.12.1992, 91/04/0019). In einem solchen Fall ist
§ 5Abs. 1 VSt
G Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat.Bei den vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um sogenannte Ungehorsamsdelikte, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört vergleiche VwGH vom 01.07.1997, 96/04/0183; VwGH vom 22.12.1992, 91/04/0019). In einem solchen Fall ist
Paragraph 5, Absatz eins, VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Im konkreten Fall ist daher von auch von einem subjektiv vorwerfbaren Tatverhalten auszugehen. Zur Berichtigung:
§ 62Abs. 4 AVG i.V.m. § 17 Vw
GVG kann das Landesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.
Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG kann das Landesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. Eine Berichtigung setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und dass diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Bd. 1,
- Aufl. [1998], E 180 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH vom 17.11.2004, Zl. 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, ihre Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie sie - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei ihrer Erlassung hätte vermeiden können (vgl. die a.a.O., E 182 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2005/08/0221; vgl. jedoch VwGH 05.11.1997, Zl. 95/21/0348). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (Erkenntnis des VwGH 14.12.2005, Zl. 2002/12/0183).Eine Berichtigung setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und dass diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Bd. 1,
- Aufl. [1998], E 180 zu Paragraph 62, AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH vom 17.11.2004, Zl. 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, ihre Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie sie - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei ihrer Erlassung hätte vermeiden können vergleiche die a.a.O., E 182 zu Paragraph 62, AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2005/08/0221; vergleiche jedoch VwGH 05.11.1997, Zl. 95/21/0348). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (Erkenntnis des VwGH 14.12.2005, Zl. 2002/12/0183). Im vorliegenden Fall hat die Bezirkshauptmannschaft X für den Kater *** offenbar die Sammelbezeichnung Katze ohne Unterscheidung der männlichen undweiblichen Begriffsform gewählt. Bei der Namensbezeichnung wurde das „e“ am Schluss bei „***“ vergessen. Aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses geht aber hervor, um welches Tier es sich handelt. Das Landesverwaltungsgericht NÖ durfte daher die Bezeichnung richtigstellen. Weiters wurde der Kater am *** von Frau *** übernommen und nicht von der Beschwerdeführerin. Im vorliegenden Fall hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn für den Kater *** offenbar die Sammelbezeichnung Katze ohne Unterscheidung der männlichen undweiblichen Begriffsform gewählt. Bei der Namensbezeichnung wurde das „e“ am Schluss bei „***“ vergessen. Aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses geht aber hervor, um welches Tier es sich handelt. Das Landesverwaltungsgericht NÖ durfte daher die Bezeichnung richtigstellen. Weiters wurde der Kater am *** von Frau *** übernommen und nicht von der Beschwerdeführerin.
- Zur Strafhöhe:
§ 19Abs. 1 VSt
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betrachtung kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betrachtung kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Bedeutung des durch die übertretene Bestimmung strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist der Schutz von Tieren vor nicht sachgerechter Behandlung und damit allfällig verbundener Gefahren für das Tier oder den Menschen. Ein Absehen von einer Bestrafung oder der Ausspruch einer Ermahnung kommt
§ 45Abs. 1 Z 4 VSt
G nicht in Betracht. Im vorliegenden Fall liegt gegen die Beschwerdeführerin keine einschlägige rechtskräftige Verwaltungsstrafe vor. Dem Kater *** wurde im vorliegenden Fall ein Medikament verabreicht bzw. die weitere Verabreichung angeordnet, das zwar wirksam gegen Katzenschnupfen sein mag, zur Bekämpfung von Würmern allerdings untauglich ist. Dadurch allein ist für *** kein gesundheitlicher Schaden ersichtlich. Derartiges wurde auch vom Amtstierarzt nicht behauptet. Die allfällige Empfehlung der Beschwerdeführerin, keine anderen Medikamente zu verabreichen bzw. keinen Tierarzt aufzusuchen, wurde der Beschwerdeführerin nicht angelastet und kann auch nicht maßgeblich für die konkrete Strafhöhe sein. Zugutegehalten wurde der Beschwerdeführerin weiters, dass sie aus der Überzeugung gehandelt hat, dem Kater etwas Gutes zu tun und sie aufgrund ihrer Züchtererfahrung von einer zu erwartenden übersiedlungsbedingten Durchfallerkrankung ausgehen konnte und dafür das von ihr angeordnete Mittel als zweckmäßig beobachtet wurde. Die Bedeutung des durch die übertretene Bestimmung strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist der Schutz von Tieren vor nicht sachgerechter Behandlung und damit allfällig verbundener Gefahren für das Tier oder den Menschen. Ein Absehen von einer Bestrafung oder der Ausspruch einer Ermahnung kommt
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht in Betracht. Im vorliegenden Fall liegt gegen die Beschwerdeführerin keine einschlägige rechtskräftige Verwaltungsstrafe vor. Dem Kater *** wurde im vorliegenden Fall ein Medikament verabreicht bzw. die weitere Verabreichung angeordnet, das zwar wirksam gegen Katzenschnupfen sein mag, zur Bekämpfung von Würmern allerdings untauglich ist. Dadurch allein ist für *** kein gesundheitlicher Schaden ersichtlich. Derartiges wurde auch vom Amtstierarzt nicht behauptet. Die allfällige Empfehlung der Beschwerdeführerin, keine anderen Medikamente zu verabreichen bzw. keinen Tierarzt aufzusuchen, wurde der Beschwerdeführerin nicht angelastet und kann auch nicht maßgeblich für die konkrete Strafhöhe sein. Zugutegehalten wurde der Beschwerdeführerin weiters, dass sie aus der Überzeugung gehandelt hat, dem Kater etwas Gutes zu tun und sie aufgrund ihrer Züchtererfahrung von einer zu erwartenden übersiedlungsbedingten Durchfallerkrankung ausgehen konnte und dafür das von ihr angeordnete Mittel als zweckmäßig beobachtet wurde. Eine weitere Herabsetzung der Verwaltungsstrafe kam aus general- und spezialpräventiven Erwägungen nicht in Betracht.
§ 54bVSt
G hat der Beschwerdeführerin den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
Paragraph 54 b, VStG hat der Beschwerdeführerin den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.754.001.2014