GVG) insoferne stattgegeben, als der II. Teil des angefochtenen Bescheides aufgehoben wird.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) insoferne stattgegeben, als der römisch zwei. Teil des angefochtenen Bescheides aufgehoben wird. 2. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den I. Teil und den III. Teil des angefochtenen Bescheides richtet,
GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den römisch eins. Teil und den römisch drei. Teil des angefochtenen Bescheides richtet,
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. 3. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis
GG) nicht zulässig.Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis
Paragraph 25 a, Absatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Der Rechtsvorgängerin der Stadt ***, ***, wurde mit Bescheid vom ***, ***, die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die Wasserversorgungsanlage in *** und die Bewilligung zur Erweiterung zur *** durchgeführten Rekonstruktion und zur im Jahr *** erfolgten Einbeziehung neuer Wasserspender in die Wasserleitung, alles auf Eigengrund, erteilt. Eine Konsensentnahmemenge wurde dabei nicht festgelegt. Im technischen Bericht zum Antrag auf nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung wird als Schüttung der *** eine Menge zwischen 5,4 und 13,4 l/s angegeben. In der diesem Bewilligungsbescheid zu Grunde liegenden Verhandlungsschrift vom *** wird festgehalten, dass die Wasserversorgungsanlage für 1300 Personen Trinkwasser liefert. Die bescheidgemäße Herstellung der Anlage wurde mit Bescheid vom ***, ***, festgestellt. Mit Bescheid vom *** wurde festgestellt, dass das Recht zur Entnahme aus dem Sammelbrunnen in *** erloschen ist, das Wasserrecht an der *** sowie den dazu gehörenden Anlagen (Hochbehälter, Wasserleitungen) weiterhin aufrecht bleibt. Letztmalige Vorkehrungen wurden gleichzeitig aufgetragen. Mit Bescheid vom *** wurde die Erfüllung dieser letztmaligen Vorkehrungen festgestellt. Schließlich erfolgte mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom *** eine befristete wasserrechtliche Bewilligung für den Einbau und Betrieb einer UV-Anlage vor dem Behälter *** auf Grundstück Nr. ***, KG ***, bis ***. Mit angefochtenem Bescheid vom *** erteilte der Landeshauptmann von Niederösterreich der Stadt ***, ***,
WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Zuleitung von der *** auf Grundstück Nr. ***, KG ***- und ***, zum Hochbehälter *** auf Grundstück Nr. ***, KG ***, in DN150 mit 115 lfm sowie von zwei Entleerungsleitungen vom Schieber in der Zuleitung bis in die bestehende Entleerungsleitung DN100 sowie von der *** bis in die bestehende Entleerungsleitung DN100 mit einer Länge von 115 lfm in DN150, sowie für die Errichtung und den Betrieb einer UV-Anlage im Hochbehälter *** auf Grundstück Nr. ***, KG ***.Mit angefochtenem Bescheid vom *** erteilte der Landeshauptmann von Niederösterreich der Stadt ***, ***,
Paragraph 9, WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Zuleitung von der *** auf Grundstück Nr. ***, KG ***- und ***, zum Hochbehälter *** auf Grundstück Nr. ***, KG ***, in DN150 mit 115 lfm sowie von zwei Entleerungsleitungen vom Schieber in der Zuleitung bis in die bestehende Entleerungsleitung DN100 sowie von der *** bis in die bestehende Entleerungsleitung DN100 mit einer Länge von 115 lfm in DN150, sowie für die Errichtung und den Betrieb einer UV-Anlage im Hochbehälter *** auf Grundstück Nr. ***, KG ***. Dagegen hat die ***, vertreten durch ***, in ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der Beschwerdeführerin gemeinsam mit der *** und anderen Personen das Wasserbenutzungsrecht „***“ gehöre und die Beschwerdeführerin Eigentümerin von Grundstücken mit der Einlagezahl *** in der KG *** sei, diese Grundstücke würden von der Wasserversorgungsanlage versorgt und würden sich darauf auch wesentliche Anlagenteile befinden, die somit im Eigentum der Beschwerdeführerin stünden. Das Grundeigentum im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG umfasse auch das Eigentum an nicht sonderrechtsfähigen und mit dem Grundeigentum verbundenen Anlagen auf einem Grundstück. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine Dienstbarkeit an der gegenständlichen Quelle, woraus sich eine rechtmäßige Wasserbenutzung im Sinne des § 5 Abs. 2 WRG ableite. Es werde daher durch den angefochtenen Bescheid in das wasserrechtlich geschützte Recht der Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin, als Anlageneigentümerin und als Wasserberechtigte im Sinne des § 5 Abs. 2 eingegriffen, weil eine wesentliche Einschränkung des Konsenses auf 11,5 l/s vorliege. Mit der bewilligten Änderung sei eine wesentliche Reduktion der Ableitungsmenge verbunden und somit das Wasserbenutzungsrecht der Beschwerdeführerin ohne ihre Zustimmung rechtswidrig beschränkt worden. Der Beschwerdeführerin komme Parteistellung zu und hätten die Einwendungen zugelassen werden müssen. Das Verfahren sei mangelhaft, weil trotz der zu erwartenden und jedenfalls nicht ausschließbaren Beeinträchtigung des Wasserbenutzungsrechtes der Beschwerdeführerin keine weiteren Ermittlungen angestellt worden seien, dies zur Klärung einer allfälligen Beeinträchtigung dieser Rechte. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde beantragt, weiters die Abweisung des Bewilligungsantrages, in eventu eine Behebung und Zurückverweisung.Dagegen hat die ***, vertreten durch ***, in ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der Beschwerdeführerin gemeinsam mit der *** und anderen Personen das Wasserbenutzungsrecht „***“ gehöre und die Beschwerdeführerin Eigentümerin von Grundstücken mit der Einlagezahl *** in der KG *** sei, diese Grundstücke würden von der Wasserversorgungsanlage versorgt und würden sich darauf auch wesentliche Anlagenteile befinden, die somit im Eigentum der Beschwerdeführerin stünden. Das Grundeigentum im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG umfasse auch das Eigentum an nicht sonderrechtsfähigen und mit dem Grundeigentum verbundenen Anlagen auf einem Grundstück. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine Dienstbarkeit an der gegenständlichen Quelle, woraus sich eine rechtmäßige Wasserbenutzung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, WRG ableite. Es werde daher durch den angefochtenen Bescheid in das wasserrechtlich geschützte Recht der Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin, als Anlageneigentümerin und als Wasserberechtigte im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, eingegriffen, weil eine wesentliche Einschränkung des Konsenses auf 11,5 l/s vorliege. Mit der bewilligten Änderung sei eine wesentliche Reduktion der Ableitungsmenge verbunden und somit das Wasserbenutzungsrecht der Beschwerdeführerin ohne ihre Zustimmung rechtswidrig beschränkt worden. Der Beschwerdeführerin komme Parteistellung zu und hätten die Einwendungen zugelassen werden müssen. Das Verfahren sei mangelhaft, weil trotz der zu erwartenden und jedenfalls nicht ausschließbaren Beeinträchtigung des Wasserbenutzungsrechtes der Beschwerdeführerin keine weiteren Ermittlungen angestellt worden seien, dies zur Klärung einer allfälligen Beeinträchtigung dieser Rechte. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde beantragt, weiters die Abweisung des Bewilligungsantrages, in eventu eine Behebung und Zurückverweisung. Folgender Sachverhalt wird anhand der Aktenlage als erwiesen festgestellt: Die Stadt *** ist Inhaberin eines im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk *** eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes mit der Wasserbuch Postzahl ***. Dieses Recht umfasst die Wasserentnahme aus der *** auf Grundstück Nr. ***, KG ***- und ***. Die Wasserversorgungsanlage besteht aus drei Quellfassungen samt Quellsammelschacht, einem Hochbehälter und den Wasserleitungen vom Quellsammelschacht zum Hochbehälter und von dort zu den Versorgungseinheiten. Überschusswasser wird direkt von der Quellfassung und auch aus dem Hochbehälter über separate Leitungen in die *** abgeleitet. Das vorliegende Projekt umfasst eine dauerhafte Aufbereitung des Trinkwassers mittels einer UV-Desinfektionsanlage im Hochbehälter, der sich auf Grundstück Nr. ***, KG ***, befindet und die Auswechslung der Zuleitung von der Quellfassung zum Hochbehälter. Weiters ist Gegenstand des Projektes die Neuerrichtung einer Überlaufleitung von der Quellfassung und einer weiteren von der Zuleitung in die bestehende Entleerungsleitung des Hochbehälters. Die Quelle samt Quellfassung befindet sich auf Grundstück ***, KG ***- und ***. Die Zuleitung von dort bis zum Hochbehälter auf Grundstück ***, KG ***, verläuft über das Grundstück ***, KG ***. Die Überlaufleitung von der Quellfassung bis in die bestehende Entleerungsleitung des Hochbehälters verläuft ebenfalls über das Grundstück ***, die bestehende Entleerungsleitung befindet sich auf Grundstück ***, KG ***, und mündet in die ***. Die zweite Überlaufleitung (Entleerungsleitung) vom Schieber in der Zuleitung vor der UV-Anlage bis in die bestehende Entleerungsleitung verläuft auf dem Grundstück ***. Eigentümerin der Grundstücke ***, KG ***- und ***, Nr. *** sowie ***, beide KG ***, ist die Stadt ***. Mit der Quelle *** wird das Ortsnetz ***, diverse Gastronomiebetriebe sowie die Fabrik der Firma *** und Gastronomiebetriebe auf der *** sowie die Anlagen der ***-Bahn mit Wasser versorgt. Die *** hat Grundstücke in der Einlagezahl *** des Grundbuches des Bezirksgerichtes *** in ihrem Eigentum, für welche das Recht des Wasserbezuges hinsichtlich der Grundstücke ***, KG ***- und ***, sowie hinsichtlich der Grundstücke *** und ***, beide KG ***, und des Trinkwasserbezuges u. a. hinsichtlich des Gst. Nrn. ***, KG ***, in dieser Einlagezahl verbüchert ist. Zu Gunsten dieser Grundstücke ist bei den dienenden Grundstücken Nr. *** und *** in den jeweiligen Einlagezahlen (EZ *** und EZ ***) die Dienstbarkeit des Wasserbezuges bzw. Trinkwasserbezuges als Belastung eingetragen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Die maßgebliche Bestimmung des WRG lautet auszugsweise: „§ 9
2 WRG 1959 steht die Benutzung der Privatgewässer mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören.
Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 steht die Benutzung der Privatgewässer mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören. Privatgewässer gehören, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen, dem Grundeigentümer (§ 3 Abs. 1 WRG 1959).Privatgewässer gehören, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen, dem Grundeigentümer (Paragraph 3, Absatz eins, WRG 1959). Nutzungsbefugnisse nach Abs. 2 können sich nicht nur aus dem Grundeigentum, sondern auch aus einem anderen Titel, etwa einem dinglichen Recht, ergeben (vgl. VwGH vom 16.09.1999, 99/07/0058).Nutzungsbefugnisse nach Absatz 2, können sich nicht nur aus dem Grundeigentum, sondern auch aus einem anderen Titel, etwa einem dinglichen Recht, ergeben vergleiche VwGH vom 16.09.1999, 99/07/0058). Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 WRG müssen nicht auf dem Eigentum am Grund, zu dem das Privatgewässer gehört, beruhen, sondern können auch auf andere Titel, wie etwa eine verbücherte Dienstbarkeit gestützt sein (vgl. VwGH vom 26.04.2012, 2011/07/0082).Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG müssen nicht auf dem Eigentum am Grund, zu dem das Privatgewässer gehört, beruhen, sondern können auch auf andere Titel, wie etwa eine verbücherte Dienstbarkeit gestützt sein vergleiche VwGH vom 26.04.2012, 2011/07/0082). Die Beschwerdeführerin hat daher betreffend die *** der Stadt *** eine Nutzungsbefugnis im Sinne des § 5 Abs. 2 WRG 1959. Nutzungsbefugnisse nach dieser Bestimmung sind
2 WRG 1959 als bestehende Rechte anzusehen. Die Beschwerdeführerin hat somit ein wasserrechtlich zu schützendes Recht in gegenständlichem Bewilligungsverfahren, welches mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom *** abgeschlossen wurde.Die Beschwerdeführerin hat daher betreffend die *** der Stadt *** eine Nutzungsbefugnis im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959. Nutzungsbefugnisse nach dieser Bestimmung sind
Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 als bestehende Rechte anzusehen. Die Beschwerdeführerin hat somit ein wasserrechtlich zu schützendes Recht in gegenständlichem Bewilligungsverfahren, welches mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom *** abgeschlossen wurde. Es ist daher die Zurückweisung der Einwendungen der Beschwerdeführerin im II. Teil dieses angefochtenen Bescheides rechtswidrig. Dieser Spruchteil war aufzuheben.Es ist daher die Zurückweisung der Einwendungen der Beschwerdeführerin im römisch zwei. Teil dieses angefochtenen Bescheides rechtswidrig. Dieser Spruchteil war aufzuheben. ● Betreffend I. Teil und III. Teil des angefochtenen Bescheides:Betreffend römisch eins. Teil und römisch drei. Teil des angefochtenen Bescheides: Die Beschwerdeführerin bekämpft aber auch den I. Teil (Bewilligung für Abänderungen) und III. Teil (Kollaudierung).Die Beschwerdeführerin bekämpft aber auch den römisch eins. Teil (Bewilligung für Abänderungen) und römisch drei. Teil (Kollaudierung). Geltend gemacht wird eine Beeinträchtigung des auf Grund einer Dienstbarkeit eingeräumten wasserrechtlich geschützten Rechtes auf Wasserbezug dadurch, dass die Wasserentnahmemenge auf 11,5 l/s eingeschränkt werde. Dem wird entgegen gehalten, dass weiterhin der Hochbehälter bis zur Vollfüllung mit Wasser der *** gespeist wird, lediglich der Zulauf wird gedrosselt, um eine dem heutigen Stand der Technik vorzunehmende Desinfektion mittels UV-Anlage durchführen zu können. Die UV-Anlage ist auf einen Durchfluss von 11,5 l/s ausgelegt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Beschwerdeführerin weiterhin das dinglich eingeräumte Wasserbezugsrecht im bisherigen Ausmaß ausüben kann. Eine Beeinträchtigung ihres wasserrechtlich geschützten Rechtes ist daher nicht zu sehen. Die belangte Behörde führt in der Begründung des Bescheides vom *** richtig aus, dass keine Konsensänderung hinsichtlich der Entnahmemenge aus der Quelle bewilligt wurde, sondern lediglich eine Desinfektion vor Einspeisung in den Hochbehälter mit einer gedrosselten Zufuhr. Dies ergibt sich auch aus der Projektsbeschreibung im angefochtenen Bescheid, wonach die Zuleitung von der *** zur UV-Anlage so dimensioniert ist, dass die maximale Schüttung der Quelle (35 l/s) erfasst wird. Die Drosselung ist für den Vorgang der Desinfektion erforderlich. Die Beschwerdeführerin wird durch die bewilligte UV-Anlage nicht in ihrem Recht auf Wasserbezug beeinträchtigt. Die UV-Anlage war wegen ständiger Verkeimungen erforderlich. Auch die Herstellung der beiden Entleerungsleitungen kann zu keiner Beeinträchtigung dieses Rechtes führen, da diese Leitungen nur für Überwässer errichtet werden und die Herstellung ausschließlich auf Grundstücken der Konsenswerberin Stadt *** erfolgt. Das Vorbringen einer Verletzung des Grundeigentums und des Anlageneigentums geht schon auf Grund des Umfanges des gegenständlichen Projekts ins Leere. Denn mit vorliegendem Projekt wird nur auf Grundstücken der Konsenswerberin gebaut. Das Projekt umfasst die Neuerrichtung der Zuleitung des maximal aus der Quelle zu gewinnenden Wassers und die Herstellung zweier Leitungen für Überwässer. Die ebenfalls projektierte UV-Anlage dient nur der Desinfektion und hat keinen Einfluss auf das Ausmaß des Wasserbenutzungsrechtes. Die Speisung des Leitungsnetzes und damit auch der Beschwerdeführerin erfolgt aus dem Volumen des Hochbehälters mit dem gereinigten Wasser. Auch eine Beeinträchtigung des Grundeigentums oder Anlageneigentums kann damit nicht einhergehen. Die Beschwerde erweist sich sohin, soweit sie sich gegen I. und III. Teil des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet.Die Beschwerde erweist sich sohin, soweit sie sich gegen römisch eins. und römisch drei. Teil des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG abgesehen werden, da der Sachverhalt feststeht und nicht bestritten wird, auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, die eine mündliche Erörterung erforderlich gemacht hätten. Der Sachverhalt ist der Beschwerdeführerin bekannt, sie hat an der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde am *** rechtsanwaltlich vertreten teilgenommen und sind die Befunde und Gutachten der Amtssachverständigen im angefochtenen Bescheid, welcher der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, auch wiedergegeben. Die Frage der Parteistellung war zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu lösen, eine Beeinträchtigung ihrer wasserrechtlich geschützten Rechte ist auf Grund des gegenständlichen Projektumfanges nicht möglich.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da der Sachverhalt feststeht und nicht bestritten wird, auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, die eine mündliche Erörterung erforderlich gemacht hätten. Der Sachverhalt ist der Beschwerdeführerin bekannt, sie hat an der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde am *** rechtsanwaltlich vertreten teilgenommen und sind die Befunde und Gutachten der Amtssachverständigen im angefochtenen Bescheid, welcher der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, auch wiedergegeben. Die Frage der Parteistellung war zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu lösen, eine Beeinträchtigung ihrer wasserrechtlich geschützten Rechte ist auf Grund des gegenständlichen Projektumfanges nicht möglich.
GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.83.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.