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{'item': 'LVwG-AV-227/002-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.01.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-227/002-2015 TextBESCHLUSS Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über den Antrag des ***, vertreten durch die ***, ***, ***, seiner Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom

  1. November 2015, LVwG-AV-227/001-2015, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
  2. Dem Antrag wird insoweit stattgegeben und der Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt, als er sich auf folgende Verpflichtung bezieht: „Bei der Wasserkraftanlage Postzahl *** sind die Feilschütze und die daneben befindliche Sägeschütze gänzlich zu entfernen. Weiters sind das Beton-Troggerinne, welches den *** Werkskanal bei der Rechenanlage quert, und die Trennwand zwischen den beiden Schützenöffnungen zu entfernen.“
  3. Im übrigen wird dem Antrag keine Folge gegeben. Rechtsgrundlagen: §§ 30 Abs. 2 und 30a Abs. 3 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraphen 30, Absatz 2 und 30 a Absatz 3, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) §§ 29 Abs. 1 und 50 Abs. 1 und 2 WRG (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)Paragraphen 29, Absatz eins und 50 Absatz eins und 2 WRG (Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, i.d.g.F.) Begründung
  4. Sachverhalt Im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk X ist unter PZ *** ein Wasserrecht für die Wasserkraftanlage des *** eingetragen, wobei das Recht mit dem Eigentum an dem Grundstück Nr. ***, KG ***, verbunden ist.Im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk römisch zehn ist unter PZ *** ein Wasserrecht für die Wasserkraftanlage des *** eingetragen, wobei das Recht mit dem Eigentum an dem Grundstück Nr. ***, KG ***, verbunden ist. Mit Bescheid vom ***, ***, stellte die Bezirkshauptmannschaft X als Wasserrechtsbehörde fest, dass das genannte Wasserbenutzungsrecht erloschen sei. Gleichzeitig wurde dem *** aufgetragen, bis spätestens *** folgende letztmalige Vorkehrungen zu erfüllen:Mit Bescheid vom ***, ***, stellte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als Wasserrechtsbehörde fest, dass das genannte Wasserbenutzungsrecht erloschen sei. Gleichzeitig wurde dem *** aufgetragen, bis spätestens *** folgende letztmalige Vorkehrungen zu erfüllen: „1.) Im Stauraumbereich der Wasserkraftanlage Postzahl *** sind auf eine Länge von rund 100m die Anlandungen von der Sohle des *** Werkskanals zu entfernen, sodass die Sohle zumindestens eine Breite von 2 Metern aufweist. 2.) Bei der Wasserkraftanlage Postzahl *** sind die Feilschütze und die daneben befindliche Sägeschütze gänzlich zu entfernen. Weiters sind das Beton-Troggerinne, welches den *** Werkskanal bei der Rechenanlage quert, und die Trennwand zwischen den beiden Schützenöffnungen zu entfernen.“ Gegen diesen Bescheid erhob *** Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Dieses wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom
  5. November 2015, LVwG-AV-227/001-2015, mit der Maßgabe ab, dass die Erfüllungsfrist hinsichtlich der vorgeschriebenen letztmaligen Vorkehrungen bis zum *** verlängert wurde und ein Ausspruch über das Erlöschen von Dienstbarkeiten entfiel. Das Gericht befand den von der belangten Behörde herangezogenen Erlöschenstatbestand des § 27 Abs. 1 lit.g WRG 1959 für erfüllt und die von der Behörde vorgeschriebenen letztmaligen Vorkehrungen für erforderlich im Sinne des § 29 Abs. 1 WRG 1959.Das Gericht befand den von der belangten Behörde herangezogenen Erlöschenstatbestand des Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 für erfüllt und die von der Behörde vorgeschriebenen letztmaligen Vorkehrungen für erforderlich im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, WRG
  6. Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt.
  7. Revision und Antrag auf Zuerkennung auf aufschiebende Wirkung Gegen dieses Erkenntnis erhob *** rechtzeitig Revision und stellte gleichzeitig den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebende Wirkung, den er – zusammengefasst – folgendermaßen begründete: - Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon angesichts der jahrzehntelangen vergeblichen Bemühungen des Beschwerdeführers zur Ermittlung des Verursachers des die Betriebsunfähigkeit seiner Wasserkraftanlage bedingenden „Schotterplage“, der langen Verfahrensdauer und des jahrelang unveränderten Zustandes nicht entgegen. Eine sofortige Umsetzung der letztmaligen Vorkehrungen sei daher nicht geboten. Die vorzunehmende Interessensabwägung müsse zu seinen Gunsten ausgehen, auch zumal seinen berechtigten Interessen keine, zumindest keine gleichwertigen, anderweitigen Interesse gegenüber stünden. - Das Ziel der Revision würde vereitelt, weil nach Durchführung der aufgetragenen letztmaligen Vorkehrungen das Wasserbenutzungsrecht nicht mehr ausgeübt werden könne, da mit den letztmaligen Vorkehrungen die Beseitigung von Anlagenteilen verbunden wäre. - Er hege keinen Zweifel daran, dass das revisionsgegenständliche Erkenntnis aufgehoben würde; Maßnahmen wie die Entfernung der Betontrogrinne würden dadurch frustriert; außerdem würde ihm eine Instandhaltungs-verpflichtung (Ausbaggern der Werkskanals) auferlegt, die jemanden anderen träfe. - Anrainerinteressen könnten nicht betroffen sein, da er selbst Eigentümer der potenziell berührten Nachbarliegenschaften sei. Abschließend stellt der Beschwerdeführer den Antrag, „der Verwaltungsgerichtshof“ möge der Revision gemäß § 30 Abs. 2 VwGG aufschiebende Wirkung zuerkennen.Abschließend stellt der Beschwerdeführer den Antrag, „der Verwaltungsgerichtshof“ möge der Revision gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG aufschiebende Wirkung zuerkennen.
  8. Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 3.
  9. Anzuwendende Rechtsvorschriften VwGG § 30.

(1)Die Revision hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist.Paragraph 30,
(1)Die Revision hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist.
(2)Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. (…) § 30a. (…)Paragraph 30 a, (…)
(3)Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. (…) WRG 1959 § 29.
(1)Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.Paragraph 29,
(1)Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat. (…) § 50.
(1)Sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, haben die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, daß keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich.Paragraph 50,
(1)Sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, haben die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, daß keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich.
(2)Nachteilige Wirkungen ihrer Anlagen (Abs. 1) auf andere Gewässerstrecken haben die Wasserberechtigten durch entsprechende Maßnahmen zu beheben. Bestehen bereits Schutz- oder Regulierungsbauten, so haben die Wasserberechtigten die Mehrkosten ihrer Instandhaltung zu tragen.
(2)Nachteilige Wirkungen ihrer Anlagen (Absatz eins,) auf andere Gewässerstrecken haben die Wasserberechtigten durch entsprechende Maßnahmen zu beheben. Bestehen bereits Schutz- oder Regulierungsbauten, so haben die Wasserberechtigten die Mehrkosten ihrer Instandhaltung zu tragen. (…) 3.2. Rechtliche Beurteilung Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine ordentliche Revision, sodass zur Entscheidung hierüber gemäß § 30a Abs. 3 VwGG das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zuständig ist.Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine ordentliche Revision, sodass zur Entscheidung hierüber gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zuständig ist. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung setzt unter anderem voraus, dass die betreffende Entscheidung eine Umsetzung in die Wirklichkeit zulässt (ständige Rechtsprechung, zB. VwGH 2.4.2013, AW 2013/07/0002), geht es doch darum, mögliche Nachteile aus dem Vollzug der Entscheidung und nicht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu prüfen (VwGH 14.06.2012, AW 2012/11/0028). Die Erfolgsaussichten der Revision spielen in diesem Zusammenhang keine Rolle. Im konkreten Fall geht es dem Beschwerdeführer im Wesentlichen darum, die Verpflichtung zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen aufzuschieben; bei letztmaligen Vorkehrungen handelt es sich zweifellos um Leistungsverpflichtungen, die einer Umsetzung in die Wirklichkeit zugänglich sind, da sie im Verwaltungsvollstreckungsweg durchgesetzt werden können. Dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung diesbezüglich entgegenstünden, ist im vorliegenden Fall nicht festzustellen. Die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen hat nicht den Zweck, aus dem Bestand der Anlage resultierende Rechtsverletzungen zu beseitigen, sondern zielt – wie schon aus dem Wortlaut des § 29 Abs. 1 letzter Satzteil WRG 1959 folgt – darauf ab, die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen. Da gemäß § 29 Abs. 4 leg.cit der bisherige Berechtigte nach Durchführung der letztmaligen Vorkehrungen (oder wenn ihm anlässlich der Erlöschensfeststellung überhaupt keine letztmaligen Vorkehrungen aufgetragen worden sind) zu weiteren Erhaltungsmaßnahmen nicht mehr verpflichtet ist, muss der potenziell betroffene Anrainer davor geschützt werden, dass eine Anlage oder der veränderte Wasserlauf bestehen bleiben und er – mangels weiterer Erhaltungsverpflichtung des bisherigen Wasserberechtigten – den nachteiligen Folgen des Verfalls oder des unkontrollierten Fortbestands von Anlagenteilen ausgesetzt ist (LVwG NÖ, 06.02.2015, LVwG-AV-110/001-2015). Dies gilt in gleicher Weise in Bezug auf die öffentlichen Interessen.Die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen hat nicht den Zweck, aus dem Bestand der Anlage resultierende Rechtsverletzungen zu beseitigen, sondern zielt – wie schon aus dem Wortlaut des Paragraph 29, Absatz eins, letzter Satzteil WRG 1959 folgt – darauf ab, die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen. Da gemäß Paragraph 29, Absatz 4, leg.cit der bisherige Berechtigte nach Durchführung der letztmaligen Vorkehrungen (oder wenn ihm anlässlich der Erlöschensfeststellung überhaupt keine letztmaligen Vorkehrungen aufgetragen worden sind) zu weiteren Erhaltungsmaßnahmen nicht mehr verpflichtet ist, muss der potenziell betroffene Anrainer davor geschützt werden, dass eine Anlage oder der veränderte Wasserlauf bestehen bleiben und er – mangels weiterer Erhaltungsverpflichtung des bisherigen Wasserberechtigten – den nachteiligen Folgen des Verfalls oder des unkontrollierten Fortbestands von Anlagenteilen ausgesetzt ist (LVwG NÖ, 06.02.2015, LVwG-AV-110/001-2015). Dies gilt in gleicher Weise in Bezug auf die öffentlichen Interessen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Instandhaltungspflicht des Wasserberechtigten über das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechts hinaus, soweit es zum Schutz fremder Rechte oder öffentlicher Interessen erforderlich ist, solange andauert, bis die Anlagen(-reste) entweder vollständig beseitigt oder der von der Behörde in anderer Weise vorgeschriebene Zustand (letztmalige Vorkehrungen) hergestellt wurde (Bumberger/Hinterwirth, WRG², § 50, K5 unter Hinweis auf VwGH 23.02.2012, 2010/07/0039). Mit anderen Worten: Die Instandhaltungsverpflichtung und damit die Verpflichtung, negative Folgen aus dem Zustand der Betriebsunfähigkeit in Bezug auf öffentliche Interessen (oder fremde Rechte) abzuwehren, trifft den Revisionswerber weiterhin. Dabei ist auch auf die Verpflichtung zur Instandhaltung des Gewässers im unmittelbaren Anlagenbereich (§ 50 Abs. 1 zweiter Satz WRG 1959) und zur Behebung nachteiliger Wirkungen der Anlagen auf andere Gewässerstrecken (§ 50 Abs. 2 leg.cit.) zu verweisen. Der (zusätzlichen) Umsetzung der aufgetragenen letztmaligen Vorkehrungen bedarf es insoweit (noch) nicht. Somit stehen weder zwingende öffentliche Interessen noch berechtigte Interessen Dritter der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Instandhaltungspflicht des Wasserberechtigten über das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechts hinaus, soweit es zum Schutz fremder Rechte oder öffentlicher Interessen erforderlich ist, solange andauert, bis die Anlagen(-reste) entweder vollständig beseitigt oder der von der Behörde in anderer Weise vorgeschriebene Zustand (letztmalige Vorkehrungen) hergestellt wurde (Bumberger/Hinterwirth, WRG², Paragraph 50,, K5 unter Hinweis auf VwGH 23.02.2012, 2010/07/0039). Mit anderen Worten: Die Instandhaltungsverpflichtung und damit die Verpflichtung, negative Folgen aus dem Zustand der Betriebsunfähigkeit in Bezug auf öffentliche Interessen (oder fremde Rechte) abzuwehren, trifft den Revisionswerber weiterhin. Dabei ist auch auf die Verpflichtung zur Instandhaltung des Gewässers im unmittelbaren Anlagenbereich (Paragraph 50, Absatz eins, zweiter Satz WRG 1959) und zur Behebung nachteiliger Wirkungen der Anlagen auf andere Gewässerstrecken (Paragraph 50, Absatz 2, leg.cit.) zu verweisen. Der (zusätzlichen) Umsetzung der aufgetragenen letztmaligen Vorkehrungen bedarf es insoweit (noch) nicht. Somit stehen weder zwingende öffentliche Interessen noch berechtigte Interessen Dritter der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen. Es erhebt sich allerdings die Frage, ob mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Nachteil des Revisionswerbers, welcher im Falle eines Erfolgs einer Revision (und der Wiederinbetriebnahme seiner Wasserkraftanlage) in der neuerlichen Herstellung von nach der eingangs zitierten letztmaligen Vorkehrung Nr. 2 zu beseitigenden Anlagenteilen bestünde, ist auch im Lichte der oben stehenden Erwägungen als unverhältnismäßig zu bewerten (vgl. auch VwGH 24.6.1991, AW 91/05/0029). Die Erfolgsaussichten der Revision haben dabei, wie bereits angemerkt, außer Acht zu bleiben (vgl. zB schon VwGH 06.03.1987, AW 87/07/0003).Der Nachteil des Revisionswerbers, welcher im Falle eines Erfolgs einer Revision (und der Wiederinbetriebnahme seiner Wasserkraftanlage) in der neuerlichen Herstellung von nach der eingangs zitierten letztmaligen Vorkehrung Nr. 2 zu beseitigenden Anlagenteilen bestünde, ist auch im Lichte der oben stehenden Erwägungen als unverhältnismäßig zu bewerten vergleiche auch VwGH 24.6.1991, AW 91/05/0029). Die Erfolgsaussichten der Revision haben dabei, wie bereits angemerkt, außer Acht zu bleiben vergleiche zB schon VwGH 06.03.1987, AW 87/07/0003). Anders verhält es sich bei der Maßnahme Nr. 1, welche - auch nach dem Vorbringen des Revisionswerbers - auch zum weiteren Betrieb der Anlage notwendig wäre. Mit einer in jedem Fall erforderlichen Maßnahme kann von vornherein kein unverhältnis-mäßiger Nachteil verbunden sein. Abgesehen davon, dass im Falle der Verpflichtung Dritter eine Geldausgleich möglich wäre, was nach der Judikatur des VwGH (zB 2.5.2006, AW 2006/15/0022) der Annahme eines unverhältnismäßigen Nachteils bereits entgegenstünde, ist auf die oben angesprochene Instandhaltungsver-pflichtung des Wasserberechtigten zu verweisen, die insoweit mit der angeordneten Maßnahme weitgehend parallel verläuft. Auf die Frage der Vollzugstauglichkeit der Erlöschensfeststellung und deren Auswirkungen im gegenständlichen Fall braucht nicht weiter eingegangen zu werden, fehlt es doch an jeder konkreten Darlegung des unverhältnismäßigen Nachteils jenseits der Verpflichtung zur Erfüllung letztmaliger Vorkehrungen. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nur hinsichtlich der letztmaligen Vorkehrung Nr. 2 Folge zu geben. Es sei darauf hingewiesen, dass gemäß § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG gegen diesen Beschluss eine Revision nicht zulässig ist. Der Verwaltungsgerichtshof kann allerdings gemäß § 30 Abs. 3 VwGG ab Vorlage der Revision diesen Beschluss von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.Es sei darauf hingewiesen, dass gemäß Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG gegen diesen Beschluss eine Revision nicht zulässig ist. Der Verwaltungsgerichtshof kann allerdings gemäß Paragraph 30, Absatz 3, VwGG ab Vorlage der Revision diesen Beschluss von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.227.002.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.