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{'item': 'LVwG-AV-706/001-2015'}

Obsah (6)§ 278§ 5§ 9§ 281§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.01.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-706/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 278aufhebende Beschlüsse) getroffen werden. Sie wirken für und gegen die gleichen Personen wie der angefochtene Bescheid.Paragraph 281,

(1)Im Beschwerdeverfahren können nur einheitliche Entscheidungen (Beschwerdevorentscheidungen, Erkenntnisse und

Paragraph 278, aufhebende Beschlüsse) getroffen werden. Sie wirken für und gegen die gleichen Personen wie der angefochtene Bescheid. … § 288.

(1)Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 288,
(1)Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die Paragraphen 76, Absatz eins, Litera d,, 209a, 212 Absatz 4, 212 a und 254) sowie Paragraph 93, Absatz 3, Litera b und Absatz 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden. … 2.
  1. NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230-9:2.
  2. NÖ Kanalgesetz 1977, Landesgesetzblatt 8230-9: § 1a BegriffeParagraph eins a, Begriffe Im Sinne dieses Gesetzes gelten als …
  3. Liegenschaften: Grundstücke, die an eine öffentliche Kanalanlage anzuschließen bzw. bereits angeschlossen sind sowie solche Grundstücke, die an ein anzuschließendes oder angeschlossenes Grundstück unmittelbar angrenzen und dem gleichen Liegenschaftseigentümer gehören; … § 5 KanalbenützungsgebührParagraph 5, Kanalbenützungsgebühr
(1)Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.
(2)Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles. Dieser wird nur dann berücksichtigt, wenn die eingebrachte Schmutzfracht den Grenzwert von 100 Berechnungs-EGW überschreitet. Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.
(3)Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. Angeschlossene Kellergeschoße werden jedoch dann berücksichtigt, wenn eine gewerbliche Nutzung vorliegt, ausgenommen Lagerräume, die mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre. § 9 AbgabepflichtigerParagraph 9, Abgabepflichtiger Die Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr sind unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluß besteht oder der Anschluß bewilligt wurde. … § 12 Entstehung der Abgabenschuld, FälligkeitParagraph 12, Entstehung der Abgabenschuld, Fälligkeit …
(3)Die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr und die Fäkalienabfuhrgebühr entsteht mit dem Monatsersten des Monats, in dem erstmalig die Benützung des Kanals möglich ist oder die Abfuhr der Fäkalien erfolgt. Wird eine Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so entsteht die Kanalbenützungsgebühr mit dem Monatsersten des Monats in dem der Anschluß an den Kanal möglich ist. Diese Gebühren sind, soferne der Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung nichts anderes bestimmt, im vorhinein in vierteljährlichen Teilzahlungen, und zwar jeweils bis zum 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober, zu entrichten. 3. Würdigung: 3.1. Zu Spruchpunkt 1:

§ 5Abs.

1 NÖ Kanalgesetz 1977 ist die Kanalbenützungsgebühr für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage zu entrichten.

Paragraph 5, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 ist die Kanalbenützungsgebühr für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage zu entrichten.

§ 9

NÖ Kanalgesetz ist die Kanalbenützungsgebühr sind unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluss besteht oder der Anschluss bewilligt wurde.

Paragraph 9, NÖ Kanalgesetz ist die Kanalbenützungsgebühr sind unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluss besteht oder der Anschluss bewilligt wurde. Daraus folgt zunächst, dass die Kanalbenützungsgebühr liegenschaftsbezogen zu berechnen und vorzuschreiben ist, wobei die gesamte anzuschließende bzw. angeschlossene Liegenschaft zu erfassen ist. Der im NÖ Kanalgesetz 1977 verwendete Begriff „Liegenschaft“ wurde vom Landesgesetzgeber im § 1a Z.9 dieses Gesetzes auch gleich näher definiert.Der im NÖ Kanalgesetz 1977 verwendete Begriff „Liegenschaft“ wurde vom Landesgesetzgeber im Paragraph eins a, Ziffer 9, dieses Gesetzes auch gleich näher definiert. Demnach umfasst eine Liegenschaft sämtliche Grundstücke, die an eine öffentliche Kanalanlage anzuschließen bzw. bereits angeschlossen sind sowie solche Grundstücke, die an ein anzuschließendes oder angeschlossenes Grundstück unmittelbar angrenzen und dem gleichen Liegenschaftseigentümer gehören. Der hier verwendete Begriff „Liegenschaft“ wird somit durch den Begriff „Grundstück (Parzelle)“ definiert, kann aber weder mit dem Begriff „Grundstück (Parzelle)“ noch mit dem Liegenschaftsbegriff im Sinne des Grundbuchsrechtes gleichgesetzt werden. Aus der Definition des § 1a Z.9 NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich, dass sich eine Liegenschaft auch aus mehreren Grundstücken zusammensetzen kann. Allerdings ist ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang erforderlich. Damit bei mehreren Grundstücken von einer Liegenschaft gesprochen werden kann, müssen diese unmittelbar aneinander angrenzen. Außerdem müssen bei den aneinander angrenzenden Grundstücken die gleichen Eigentumsverhältnisse vorliegen.Aus der Definition des Paragraph eins a, Ziffer 9, NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich, dass sich eine Liegenschaft auch aus mehreren Grundstücken zusammensetzen kann. Allerdings ist ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang erforderlich. Damit bei mehreren Grundstücken von einer Liegenschaft gesprochen werden kann, müssen diese unmittelbar aneinander angrenzen. Außerdem müssen bei den aneinander angrenzenden Grundstücken die gleichen Eigentumsverhältnisse vorliegen. Die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr erfolgt liegenschaftsbezogen, wie sich aus dem NÖ Kanalgesetz 1977 unmittelbar ergibt (vgl. z.B. § 5 Abs. 2, § 5 Abs. 3 oder § 9 leg.cit.). Es ist dabei nicht maßgebend, ob eine Liegenschaft aus einer Parzelle oder aus mehreren Parzellen bzw. Grundstücken besteht. Es ist stets die gesamte an die öffentliche Kanalanlage anzuschließende bzw. angeschlossene Liegenschaft zu erfassen. Die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr erfolgt liegenschaftsbezogen, wie sich aus dem NÖ Kanalgesetz 1977 unmittelbar ergibt vergleiche z.B. Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz 3, oder Paragraph 9, leg.cit.). Es ist dabei nicht maßgebend, ob eine Liegenschaft aus einer Parzelle oder aus mehreren Parzellen bzw. Grundstücken besteht. Es ist stets die gesamte an die öffentliche Kanalanlage anzuschließende bzw. angeschlossene Liegenschaft zu erfassen. Die verfahrensgegenständliche Liegenschaft besteht nur aus einem einzigen Grundstück (Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***). Es handelt sich dabei um eine Eckparzelle mit 2 Adressen (*** / ***). Auf dieser Liegenschaft befinden sich drei an den Kanal angeschlossene Gebäude. Für das Wohngebäude des Beschwerdeführers sowie das von ihm als „Wirtschaftsgebäude“ bezeichnete Wohngebäude wurde im hier gegenständlichen Abgabenbescheid vom ***, EDV-Nummer ***, Herrn *** und Herrn *** für die „Liegenschaft ***, ***“ die Kanalbenützungsgebühr ab *** festgesetzt. Für das auf derselben Liegenschaft befindliche Wohngebäude wurde im hier nicht gegenständlichen Abgabenbescheid vom ***, EDV-Nummer ***, Herrn *** für die „Liegenschaft ***, ***“ die Kanalbenützungsgebühr ab *** festgesetzt. Sämtliche Gebäude befinden sich ungeachtet unterschiedlicher Adressen auf demselben Grundstück. Im Sinne der zitierten Begriffsbestimmung des § 1a Z.9 NÖ Kanalgesetz 1977 handelt es sich um eine einheitliche Liegenschaft, für welche die Kanalbenützungsgebühr mit einem einheitlichen Abgabenbescheid festzusetzen ist. Einzelne Gebäude, Gebäudeteile oder Liegenschaftsteile können nicht Gegenstand einer Gebührenvorschreibung sein.Im Sinne der zitierten Begriffsbestimmung des Paragraph eins a, Ziffer 9, NÖ Kanalgesetz 1977 handelt es sich um eine einheitliche Liegenschaft, für welche die Kanalbenützungsgebühr mit einem einheitlichen Abgabenbescheid festzusetzen ist. Einzelne Gebäude, Gebäudeteile oder Liegenschaftsteile können nicht Gegenstand einer Gebührenvorschreibung sein.

§ 9

NÖ Kanalgesetz 1977 ist die Kanalbenützungsgebühr von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten.

Paragraph 9, NÖ Kanalgesetz 1977 ist die Kanalbenützungsgebühr von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten. Wenn mehrere Personen Eigentümer derselben Liegenschaft sind, wenn also Miteigentum (nach ideellen Anteilen) vorliegt, dann schulden die Miteigentümer der Liegenschaft die Kanalbenützungsgebühr gemeinsam. Die Miteigentümer einer Liegenschaft sind dann Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB) der Kanalbenützungsgebühr (vgl. § 6 BAO). Wenn mehrere Personen Eigentümer derselben Liegenschaft sind, wenn also Miteigentum (nach ideellen Anteilen) vorliegt, dann schulden die Miteigentümer der Liegenschaft die Kanalbenützungsgebühr gemeinsam. Die Miteigentümer einer Liegenschaft sind dann Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, Paragraph 891, ABGB) der Kanalbenützungsgebühr vergleiche Paragraph 6, BAO). Im Fall von Miteigentum ist das Eigentumsrecht an der Liegenschaft (zu ideellen Anteilen), nicht aber die Liegenschaft selbst geteilt. Dem einzelnen Miteigentümer gehört kein realer Teil, vielmehr bezieht sich sein Anteilsrecht auf die gesamte Liegenschaft. An einen öffentlichen Kanal können niemals (ideelle) Miteigentumsanteile, sondern eben nur Liegenschaften als solche angeschlossen werden. Die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr betrifft also die gemeinschaftliche Liegenschaft selbst, deren Verwaltung allen Miteigentümern insgesamt zukommt (§ 833 ABGB).Im Fall von Miteigentum ist das Eigentumsrecht an der Liegenschaft (zu ideellen Anteilen), nicht aber die Liegenschaft selbst geteilt. Dem einzelnen Miteigentümer gehört kein realer Teil, vielmehr bezieht sich sein Anteilsrecht auf die gesamte Liegenschaft. An einen öffentlichen Kanal können niemals (ideelle) Miteigentumsanteile, sondern eben nur Liegenschaften als solche angeschlossen werden. Die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr betrifft also die gemeinschaftliche Liegenschaft selbst, deren Verwaltung allen Miteigentümern insgesamt zukommt (Paragraph 833, ABGB). In welchem Maße die einzelnen Miteigentümer die Lasten aus allfälligen Abgabenvorschreibungen zu tragen haben, ist Sache des Innenverhältnisses zwischen den Miteigentümern (vgl. d. Erk. d. Verfassungsgerichtshofs vom

  1. März 1984, Zl. B 72/80, Slg.Nr.9954). In welchem Maße die einzelnen Miteigentümer die Lasten aus allfälligen Abgabenvorschreibungen zu tragen haben, ist Sache des Innenverhältnisses zwischen den Miteigentümern vergleiche d. Erk. d. Verfassungsgerichtshofs vom
  2. März 1984, Zl. B 72/80, Slg.Nr.9954). Eine Aufteilung der Kanalbenützungsgebühr durch die Abgabenbehörde (vgl. VwGH vom
  3. April 1995, Zl. 85/17/0027, zu einer unzulässigen Aufteilung nach den auf die Miteigentümer entfallenden Miteigentumsanteilen) ist unzulässig.Eine Aufteilung der Kanalbenützungsgebühr durch die Abgabenbehörde vergleiche VwGH vom
  4. April 1995, Zl. 85/17/0027, zu einer unzulässigen Aufteilung nach den auf die Miteigentümer entfallenden Miteigentumsanteilen) ist unzulässig. Aufgrund des gesetzlich vorgesehenen Gesamtschuldverhältnisses ist die Aufteilung der Abgabenlast im Rahmen der notwendig gemeinsamen Verwaltung den Miteigentümern der Liegenschaft vorbehalten. Da die Miteigentümer der gegenständlichen Liegenschaft Gesamtschuldner der Kanalbenützungsgebühr sind, wäre ihnen gegenüber ein einheitlicher Abgabenbescheid zu erlassen (vgl. § 199 BAO). Sämtliche auf der Liegenschaft vorhandenen Gebäude wären dabei in die Berechnung einzubeziehen. Da die Miteigentümer der gegenständlichen Liegenschaft Gesamtschuldner der Kanalbenützungsgebühr sind, wäre ihnen gegenüber ein einheitlicher Abgabenbescheid zu erlassen vergleiche Paragraph 199, BAO). Sämtliche auf der Liegenschaft vorhandenen Gebäude wären dabei in die Berechnung einzubeziehen. Die Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr nur für einen Liegenschaftsteil (bei gleichzeitiger Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr für einen anderen Liegenschaftsteil) erweist sich daher schon dem Grunde nach als rechtswidrig. Für dieselbe Liegenschaft für denselben Zeitraum wurde bereits der nicht angefochtene Abgabenbescheid vom ***, EDV-Nummer ***, für die Adresse „***, ***“, betreffend die jährliche Kanalbenützungsgebühr ab ***, erlassen. Der Erlassung eines weiteren Abgabenbescheides für dieselbe Liegenschaft und denselben Zeitraum - des hier gegenständlichen Abgabenbescheides vom ***, EDV-Nummer ***, für die Adresse „***, ***“, ebenfalls die jährliche Kanalbenützungsgebühr ab *** betreffend - stand somit das Rechtshindernis der entschiedenen Sache entgegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Diese Entscheidung wirkt

§ 281Abs.1 BAO (i

Vm § 288 Abs.1 BAO) für beide Adressaten des aufgehobenen erstinstanzlichen Abgabenbescheides.Diese Entscheidung wirkt

Paragraph 281, Absatz eins, BAO in Verbindung mit Paragraph 288, Absatz eins, BAO) für beide Adressaten des aufgehobenen erstinstanzlichen Abgabenbescheides. 3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.706.001.2015

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