RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.01.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-920/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch Mag. Hollerer als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau *** (auch: ***) ***, in ***, *** wohnhaft, gegen den Bescheid der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, betreffend Erlassung eines Hundehalteverbotes, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
- Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG § 6 NÖ HundehaltegesetzParagraph 6, NÖ Hundehaltegesetz Entscheidungsgründe: Der Stadtrat der Stadtgemeinde *** hat mit Bescheid vom ***, Zl. ***, die Berufung von Frau *** gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, abgewiesen und das Hundehalteverbot für den Rottweiler, weiblich, schwarz, Rufname *** mit der Mikrochipnummer *** bestätigt. Im Bescheid wird auf vier rechtskräftige Straferkenntnisse nach dem Hundehaltegesetz verwiesen. Sämtlichen Straferkenntnissen liege ein gleichlautender Sachverhalt zugrunde, nämlich, dass der Hund der Berufungswerberin entkommen sei. In der dagegen eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich alle Bestrafungen auf die alte Wohnsituation in *** beziehen würden. Die Behörde in *** habe es verabsäumt auf die geänderte Wohn- und Lebenssituation einzugehen. Sie lebe jetzt in einem Mehrfamilienhaus im ersten Stock und sei seit August *** in Pension. Sie habe bereits im Mai *** eine Prüfung zum Familienbegleithund abgelegt. Seitens der Behörde *** sei nicht berücksichtigt worden, dass sie seit 35 Jahren Rottweiler halte und es in diesen Jahren niemals zu einem Vorfall mit den Hunden kam. Alle Hunde seien gut erzogen, optimal sozialisiert und freundlich zu Mensch und Tier und niemals aggressiv gewesen. Mit der zweiten Hündin sei sie ehrenamtlich bei der Rettungshundestaffel Niederösterreich der Österreichischen Rettungshundebrigade im Einsatz gewesen. Der Bürgermeister habe sich ausschließlich auf den Bescheid der Gemeinde *** berufen. Die Behörde habe keinerlei Beweise für eine Gefährdung durch *** vorweisen können. Sie konstruiere willkürlich und diskriminierend Vorwürfe gegen sie persönlich. Im Jänner habe sie wegen Verkehrsstrafen aus ihrer beruflichen Vergangenheit die Ersatzfreiheitsstrafe angetreten. Durch ihre geringe Pension habe sie keine Möglichkeit gehabt, die Strafen zu bezahlen. Neben ihr wohne nur ein junges Paar ohne Kinder. Es werde behauptet, dass ein großer Hund die Wohnungstüre öffnen könne. Ihr sei noch kein einziger Hund untergekommen, der selbstständig eine Türe öffnen konnte. Am *** wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Hiezu wurden die Beschwerdeführerin und die Stadtgemeinde *** als Parteien geladen. Die Beschwerdeführerin hat ausgeführt, dass sie bis *** in *** in der Marktgemeinde *** gewohnt habe. Sie habe sich am *** in *** polizeilich angemeldet. In *** hätte sie in einem Haus mit Garten gewohnt. Dort hätte sie zwei Hunde und einige Enten gehalten. Im Jahr *** sei sie dreimal rechtskräftig bestraft worden, weil die Hunde im Gebiet von *** spaziert seien. Es sei zu keinerlei Verletzungen von Personen oder Sachen gekommen. Sie habe 16 Jahre in *** gewohnt und mit den Hunden dort gelebt. Sie besitze seit ca. 30 Jahren Rottweiler. Erst als die Rottweiler als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential eingestuft wurden, habe es Probleme mit der Nachbarschaft gegeben und sei es auch zu den Anzeigen gekommen. Sie sei damals beruflich unterwegs gewesen. Die Hündin *** habe sie im Jahr *** bekommen. Sie habe mit ihr einen Wesenstest absolviert. Am *** habe sie mit dem Hund eine Gehorsamsprüfung abgelegt. Seit April *** seien ihre beiden Hunde auf einem Bauernhof untergebracht, weil es von der BH X einen Beschlagnahmebescheid gegeben habe. Sie wohne nunmehr in *** in einem Haus mit vier Wohnungen. Sie wohne im ersten Stock und habe eine eigene Terrasse. Im Erdgeschoß würden zwei Paare wohnen, die ebenfalls einen Hund haben. Im ersten Stock wohne noch ein Paar, das weder Kinder noch einen Hund habe. Vorher habe eine Frau mit zwei Kindern im ersten Stock gewohnt. Die Frau sei mit den Kindern vor ca. einem dreiviertel Jahr ausgezogen. Der Schutz dieser Kinder sei auch für das Hundehalteverbot herangezogen worden. Wenn sie mit dem Rottweiler unterwegs sei, habe sie immer die Leine und den Beißkorb beim Hund angelegt. Es habe insgesamt vier Verwaltungsstrafverfahren gegeben.Die Beschwerdeführerin hat ausgeführt, dass sie bis *** in *** in der Marktgemeinde *** gewohnt habe. Sie habe sich am *** in *** polizeilich angemeldet. In *** hätte sie in einem Haus mit Garten gewohnt. Dort hätte sie zwei Hunde und einige Enten gehalten. Im Jahr *** sei sie dreimal rechtskräftig bestraft worden, weil die Hunde im Gebiet von *** spaziert seien. Es sei zu keinerlei Verletzungen von Personen oder Sachen gekommen. Sie habe 16 Jahre in *** gewohnt und mit den Hunden dort gelebt. Sie besitze seit ca. 30 Jahren Rottweiler. Erst als die Rottweiler als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential eingestuft wurden, habe es Probleme mit der Nachbarschaft gegeben und sei es auch zu den Anzeigen gekommen. Sie sei damals beruflich unterwegs gewesen. Die Hündin *** habe sie im Jahr *** bekommen. Sie habe mit ihr einen Wesenstest absolviert. Am *** habe sie mit dem Hund eine Gehorsamsprüfung abgelegt. Seit April *** seien ihre beiden Hunde auf einem Bauernhof untergebracht, weil es von der BH römisch zehn einen Beschlagnahmebescheid gegeben habe. Sie wohne nunmehr in *** in einem Haus mit vier Wohnungen. Sie wohne im ersten Stock und habe eine eigene Terrasse. Im Erdgeschoß würden zwei Paare wohnen, die ebenfalls einen Hund haben. Im ersten Stock wohne noch ein Paar, das weder Kinder noch einen Hund habe. Vorher habe eine Frau mit zwei Kindern im ersten Stock gewohnt. Die Frau sei mit den Kindern vor ca. einem dreiviertel Jahr ausgezogen. Der Schutz dieser Kinder sei auch für das Hundehalteverbot herangezogen worden. Wenn sie mit dem Rottweiler unterwegs sei, habe sie immer die Leine und den Beißkorb beim Hund angelegt. Es habe insgesamt vier Verwaltungsstrafverfahren gegeben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu erwogen: § 6 Abs. 2 (Hundehalteverbot) NÖ Hundehaltegesetz, LGBl. Nr. 4001 lautet:Paragraph 6, Absatz 2, (Hundehalteverbot) NÖ Hundehaltegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 4001 lautet: Die Gemeinde kann das Halten von Hunden gemäß § 2 und § 3 auch dann untersagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Hundehalter oder die Hundehalterin nicht in der Lage ist, den Hund so zu halten, dass Gefährdungen von Menschen abgewendet werden. Als bestimmte Tatsachen gelten insbesondere:Die Gemeinde kann das Halten von Hunden gemäß Paragraph 2 und Paragraph 3, auch dann untersagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Hundehalter oder die Hundehalterin nicht in der Lage ist, den Hund so zu halten, dass Gefährdungen von Menschen abgewendet werden. Als bestimmte Tatsachen gelten insbesondere:
- eine gerichtliche Verurteilung wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung,
- eine gerichtliche Verurteilung wegen eines Angriffes gegen die Staatsgewalt, den Staat oder den öffentlichen Frieden,
- eine gerichtliche Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz,
- eine wiederholte Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen, die unter Alkohol- oder Suchtmitteleinfluss begangen wurden,
- die wiederholte Bestrafung wegen Verstößen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder
- die wiederholte Bestrafung wegen Verstößen gegen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin wiederholt nach dem NÖ Hundehaltegesetz rechtskräftig bestraft worden ist. Diese Bestrafungen waren zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht getilgt. Die Beschwerdeführerin hat bis *** in ***, ***, gewohnt. Mit Bescheid der Marktgemeinde *** vom *** wurde ein Hundehalteverbot für die Rottweilerhündin mit dem Rufnamen *** verhängt. Zum Zeitpunkt der durchgeführten Strafverfahren war die Beschwerdeführerin berufstätig und die verfahrensgegenständliche Hündin nicht ständig unter Aufsicht. Die Hündin ist offensichtlich durch eine schadhafte oder unzureichende Umzäunung der Liegenschaft wiederholt auf eine öffentliche Straße gelangt. Es kam, soweit aktenkundig, zu keinerlei Beschädigung von Sachen oder Verletzung von Personen. Die Beschwerdeführerin wohnt nunmehr in einer Wohnung eines Mehrfamilienhauses. Es haben sich demnach die räumlichen Gegebenheiten wesentlich verändert und kann die Hündin nunmehr auch durchgehend beaufsichtigt werden, zumal sich die Beschwerdeführer in Pension befindet. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine langjährige Erfahrung im Umgang mit Hunden der Rasse Rottweiler. Während der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden mehrere Unterlagen über den verfahrensgegenständlichen Hund (Wesenstest und Gehorsamsprüfung) beigebracht. Nach dem NÖ Hundehaltegesetz haben die Gemeinden ein Hundehalteverbot im eigenen Wirkungsbereich zu erlassen (s. § 12 ). Nach Art. 118 Abs. 2 B-VG umfasst der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Soweit aktenkundig, war die Hündin *** im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde *** nicht auffällig. Es wurde kein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen der Haltung dieses Hundes auf dem Gebiet der Stadtgemeinde *** geführt. Es wurden die räumlichen Gegebenheiten gegenüber der Gemeinde des Voraufenthaltes und nicht zuletzt auch die persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin nicht ausreichend berücksichtigt, sodass der Beschwerde Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden war.Nach dem NÖ Hundehaltegesetz haben die Gemeinden ein Hundehalteverbot im eigenen Wirkungsbereich zu erlassen (s. Paragraph 12, ). Nach Artikel 118, Absatz 2, B-VG umfasst der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Soweit aktenkundig, war die Hündin *** im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde *** nicht auffällig. Es wurde kein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen der Haltung dieses Hundes auf dem Gebiet der Stadtgemeinde *** geführt. Es wurden die räumlichen Gegebenheiten gegenüber der Gemeinde des Voraufenthaltes und nicht zuletzt auch die persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin nicht ausreichend berücksichtigt, sodass der Beschwerde Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden war. Die Entscheidung wurde am Ende der öffentlichen mündlichen Verhandlung verkündet. Eine ordentliche Revision war auszuschließen, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt.Eine ordentliche Revision war auszuschließen, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.920.001.2015