RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.01.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-952/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Baar als Einzelrichterin über die Beschwerde der ***, ***, gegen den Beschlagnahmebescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Baar als Einzelrichterin über die Beschwerde der ***, ***, gegen den Beschlagnahmebescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt: 1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG als unbegründet abgewiesen., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X wurde die Beschlagnahme von fünf Gebinden (je 1
- kg)des Pflanzenschutzmittels „Aktuan Gold“, Registernummer ***, sowie von einem Gebinde (500
- g)des Pflanzenschutzmittels „Atlantis WG“, Registernummer ***, angeordnet; dies mit der Begründung, dass im Rahmen einer von einem Kontrollorgan des Bundesamtes für Ernährungssicherheit am *** durchgeführten Kontrolle im Betrieb ***, Filiale ***, ***, der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 lit.a i.V.m. § 3 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 entstanden ist, da die im Spruch genannten Pflanzenschutzmittel, die nicht gemäß § 3 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 zugelassen sind, gemeinsam mit anderen verkehrsfähigen Pflanzenschutzmitteln für den Verkauf lagernd und vorrätig gehalten, vorgefunden wurden.Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn wurde die Beschlagnahme von fünf Gebinden (je 1
- kg)des Pflanzenschutzmittels „Aktuan Gold“, Registernummer ***, sowie von einem Gebinde (500
- g)des Pflanzenschutzmittels „Atlantis WG“, Registernummer ***, angeordnet; dies mit der Begründung, dass im Rahmen einer von einem Kontrollorgan des Bundesamtes für Ernährungssicherheit am *** durchgeführten Kontrolle im Betrieb ***, Filiale ***, ***, der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 entstanden ist, da die im Spruch genannten Pflanzenschutzmittel, die nicht gemäß Paragraph 3, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 zugelassen sind, gemeinsam mit anderen verkehrsfähigen Pflanzenschutzmitteln für den Verkauf lagernd und vorrätig gehalten, vorgefunden wurden. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin macht geltend, beim Produkt „Aktuan Gold“ sei irrtümlich im Jahr *** eine falsche Etikette („Aktuan“ statt „Aktuan Gold“) angebracht worden, sodass die mit Ablauf des Jahres *** notwendig gewordene (aufgrund des Auslaufens der deutschen Zulassung) Umetikettierung (mit österreichischer Registrierung) übersehen worden sei. Was das Produkt „Atlantis WG“ betreffe, so sei dieses im Jahr *** aufgrund eines besonderen Kundenwunsches beschafft worden, dann im Regal stehengeblieben und unverständlicherweise nicht mehr umetikettiert worden. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit als weitere Verfahrenspartei hat in seiner hiezu ergangenen Stellungnahme ausgeführt, dass die angeführten Pflanzenschutzmittel bei der gegenständlichen Kontrolle im Pflanzenschutzmittel-Lagerungsraum des kontrollierten Betriebes vorgefunden wurden; es habe sich an den Produkten keinerlei Kennzeichnung gefunden, die darauf hingedeutet hätte, dass diese Produkte nicht zum Zwecke des Verkaufes bereitgehalten wurden, sodass ein Inverkehrbringen im Sinne des § 3 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 vorliege. Die Zulassung bei Aktuan Gold sei zum Zeitpunkt der Kontrolle bereits länger als 4 Jahre, die Inverkehrssetzungsfrist beinahe eineinhalb Jahre überschritten gewesen; bei Atlantis WG sei die Anmeldung zum Kontrollzeitpunkt bereits beinahe viereinhalb Jahre aufgehoben gewesen. Die von der Beschwerdeführerin rechtfertigend vorgebrachten Umstände, die vorgeblich zu den beiden Übertretungen geführt hätten, würden nahelegen, dass im kontrollierten Betrieb keinerlei funktionierendes Kontrollsystem vorliege und offenbar über Jahre hinweg keine „körperliche“ Inventur der Produktpalette vorgenommen worden sei.Das Bundesamt für Ernährungssicherheit als weitere Verfahrenspartei hat in seiner hiezu ergangenen Stellungnahme ausgeführt, dass die angeführten Pflanzenschutzmittel bei der gegenständlichen Kontrolle im Pflanzenschutzmittel-Lagerungsraum des kontrollierten Betriebes vorgefunden wurden; es habe sich an den Produkten keinerlei Kennzeichnung gefunden, die darauf hingedeutet hätte, dass diese Produkte nicht zum Zwecke des Verkaufes bereitgehalten wurden, sodass ein Inverkehrbringen im Sinne des Paragraph 3, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 vorliege. Die Zulassung bei Aktuan Gold sei zum Zeitpunkt der Kontrolle bereits länger als 4 Jahre, die Inverkehrssetzungsfrist beinahe eineinhalb Jahre überschritten gewesen; bei Atlantis WG sei die Anmeldung zum Kontrollzeitpunkt bereits beinahe viereinhalb Jahre aufgehoben gewesen. Die von der Beschwerdeführerin rechtfertigend vorgebrachten Umstände, die vorgeblich zu den beiden Übertretungen geführt hätten, würden nahelegen, dass im kontrollierten Betrieb keinerlei funktionierendes Kontrollsystem vorliege und offenbar über Jahre hinweg keine „körperliche“ Inventur der Produktpalette vorgenommen worden sei. Der Beschlagnahmebescheid sei daher zu Recht erlassen worden; es werde beantragt, die Beschlagnahmen zu bestätigen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen: § 3 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 lautet wie folgt:Paragraph 3, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 lautet wie folgt:
(1)Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe dürfen nur dann zum Zwecke des Verkaufs oder der sonstigen Abgabe an andere gelagert oder vorrätig gehalten oder auf sonstige Weise in Verkehr gebracht oder beworben werden, wenn den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der darauf beruhenden Verordnungen und den Rechtsvorschriften der Europäischen Union entsprochen wird.
(2)Pflanzenschutzmittel,
- auf die nachweislich die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 2 Buchstaben c und d der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zutreffen oderauf die nachweislich die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz 2, Buchstaben c und d der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, zutreffen oder
- die nachweislich zur Entsorgung oder Rückgabe an den Abgeber gelagert werden, sind unverzüglich so zu kennzeichnen, dass eindeutig der vorgesehene Bestimmungszweck daraus hervorgeht. Die Nachweise sind durch Dokumentation der maßgeblichen Unterlagen, insbesondere hinsichtlich der Herkunft und der Bestimmung der Pflanzenschutzmittel, zu erbringen.
(3)Abnehmer sind berechtigt, Pflanzenschutzmittel, die nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen, dem Abgeber zurückzugeben. Der Abgeber ist zu deren kostenlosen Rücknahme einschließlich ihrer Verpackungen verpflichtet, sofern die Rückgabe in den Originalverpackungen ohne Beigabe anderer Stoffe oder Zubereitungen erfolgt und der Abnehmer dem Abgeber über dessen Verlangen seine Identität nachgewiesen hat. § 10 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 lautet wie folgt:Paragraph 10, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 lautet wie folgt:
(1)Die Aufsichtsorgane haben Gegenstände vorläufig zu beschlagnahmen, wenn den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entsprochen wird oder einer behördlichen Maßnahme zur Mängelbehebung gemäß § 9 nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist Folge geleistet wurde.
(1)Die Aufsichtsorgane haben Gegenstände vorläufig zu beschlagnahmen, wenn den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entsprochen wird oder einer behördlichen Maßnahme zur Mängelbehebung gemäß Paragraph 9, nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist Folge geleistet wurde.
(2)Die Aufsichtsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(3)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen fünf Wochen nach der Durchführung der vorläufigen Beschlagnahme und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen. Andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft. Gegen den Beschlagnahmebescheid der Bezirksverwaltungsbehörde steht den Parteien das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Bezirksverwaltungsbehörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.
(3)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen fünf Wochen nach der Durchführung der vorläufigen Beschlagnahme und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen. Andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft. Gegen den Beschlagnahmebescheid der Bezirksverwaltungsbehörde steht den Parteien das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Bezirksverwaltungsbehörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.
(4)Das Verfügungsrecht über die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände steht zunächst dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zu, ab Erlassung eines Beschlagnahmebescheides der Bezirksverwaltungsbehörde, die den Beschlagnahmebescheid erlassen hat.
(5)Über die vorläufige Beschlagnahme hat das Aufsichtsorgan und über die Beschlagnahme die Bezirksverwaltungsbehörde dem bisher Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher der Ort der Lagerung sowie die Art und die Menge der beschlagnahmten Gegenstände anzugeben sind.
(6)Die vorläufig beschlagnahmten oder die beschlagnahmten Gegenstände sind im Betrieb zu belassen. Dies gilt nicht, wenn die sachgerechte Aufbewahrung nicht gewährleistet ist oder bei Belassung der Gegenstände ein Missbrauch zu befürchten ist. Belassene Gegenstände sind tunlichst so zu verschließen oder zu kennzeichnen, dass ihre Veränderung ohne Verletzung der Verpackungen oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Der über die Gegenstände bisher Verfügungsberechtigte ist vom Aufsichtsorgan oder von der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich auf die strafgerichtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Gegenstände sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.
(7)Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Gegenstände vor Schäden obliegt dem bisher Verfügungsberechtigten. Sind hierzu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die zuständige Behörde vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr in Verzug besteht. Die Maßnahmen sind in Anwesenheit eines Aufsichtsorgans oder eines Organs der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen. Das Organ hat über den Vorgang eine Niederschrift aufzunehmen, in der die getroffenen Maßnahmen, die allfällige Entfernung des Dienstsiegels und dessen neuerliche Anbringung festzuhalten sind.
(8)Wenn die vorläufig beschlagnahmten oder die beschlagnahmten Gegenstände nicht im Betrieb belassen werden können, hat der bisher Verfügungsberechtigte die Transport, Lager- und Entsorgungskosten zu tragen. Über die Kostenersatzpflicht hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden. Ein Rechtsmittel gegen den Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.
(9)Während der vorläufigen Beschlagnahme und der Beschlagnahme dürfen Proben der Gegenstände nur über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen werden. Im vorliegenden Fall wurden anlässlich einer Kontrolle am *** im Betrieb ***, Filiale ***, ***, fünf Gebinde (je 1
- kg)des Pflanzenschutzmittels Aktuan Gold, Registernummer ***, sowie ein Gebinde (500
- g)des Pflanzenschutzmittels Atlantis WG, Registernummer ***, im Pflanzenschutzmittel-Lagerungsraum des gegenständlichen Betriebes vorgefunden, wo sie gemeinsam mit anderen – verkehrsfähigen – Pflanzenschutzmitteln für den Verkauf lagernd und vorrätig gehalten wurden. Bei beiden Produkten handelt es sich um nicht gemäß § 3 Abs. 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 zugelassene Pflanzenschutzmittel (die Zulassung des Produkts Aktuan Gold war zu diesem Zeitpunkt länger als vier Jahre, die Inverkehrssetzungsfrist bereits eineinhalb Jahre überschritten; beim Produkt Atlantis WG war die Anmeldung zum Kontrollzeitpunkt bereits nahezu viereinhalb Jahre aufgehoben).Im vorliegenden Fall wurden anlässlich einer Kontrolle am *** im Betrieb ***, Filiale ***, ***, fünf Gebinde (je 1
- kg)des Pflanzenschutzmittels Aktuan Gold, Registernummer ***, sowie ein Gebinde (500
- g)des Pflanzenschutzmittels Atlantis WG, Registernummer ***, im Pflanzenschutzmittel-Lagerungsraum des gegenständlichen Betriebes vorgefunden, wo sie gemeinsam mit anderen – verkehrsfähigen – Pflanzenschutzmitteln für den Verkauf lagernd und vorrätig gehalten wurden. Bei beiden Produkten handelt es sich um nicht gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 zugelassene Pflanzenschutzmittel (die Zulassung des Produkts Aktuan Gold war zu diesem Zeitpunkt länger als vier Jahre, die Inverkehrssetzungsfrist bereits eineinhalb Jahre überschritten; beim Produkt Atlantis WG war die Anmeldung zum Kontrollzeitpunkt bereits nahezu viereinhalb Jahre aufgehoben). Die Voraussetzungen für ein Inverkehrbringen dieser Produkte nach § 3 Abs. 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 lagen somit nicht vor, sodass zu Recht die Durchführung der vorläufigen Beschlagnahme sowie in weiterer Folge die Anordnung der Beschlagnahme mit Bescheid erfolgte.Die Voraussetzungen für ein Inverkehrbringen dieser Produkte nach Paragraph 3, Absatz eins, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 lagen somit nicht vor, sodass zu Recht die Durchführung der vorläufigen Beschlagnahme sowie in weiterer Folge die Anordnung der Beschlagnahme mit Bescheid erfolgte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.952.001.2015