RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.01.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-960/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marihart als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am ***, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marihart als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am ***, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X (im Folgenden als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom ***, Zl. ***, wurde dem nunmehrigen Rechtsmittelwerber die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Chemischreiniger, Übernahmestellen“ im Standort ***, ***, eingetragen zur GISA-Zahl ***, entzogen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn (im Folgenden als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom ***, Zl. ***, wurde dem nunmehrigen Rechtsmittelwerber die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Chemischreiniger, Übernahmestellen“ im Standort ***, ***, eingetragen zur GISA-Zahl ***, entzogen. Begründend dazu wurde von der Verwaltungsbehörde ausgeführt, dass der nunmehrige Rechtsmittelwerber mit Urteil des Landesgerichtes *** vom ***, Zl. ***, rechtskräftig am ***, wurde der Rechtsmittelwerber gemäß § 201 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und mit Beschluss des Landesgerichtes *** vom ***, Zl. *** am *** bedingt entlassen worden sei. Begründend dazu wurde von der Verwaltungsbehörde ausgeführt, dass der nunmehrige Rechtsmittelwerber mit Urteil des Landesgerichtes *** vom ***, Zl. ***, rechtskräftig am ***, wurde der Rechtsmittelwerber gemäß Paragraph 201, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und mit Beschluss des Landesgerichtes *** vom ***, Zl. *** am *** bedingt entlassen worden sei. Für das gegenständliche Unternehmen „Der Waschbär“, einer Reinigungsfirma, sei zu befürchten, dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat durch den Beschwerdeführer bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten sei. Es sei nicht relevant, ob der Rechtsmittelwerber die Straftat im Zuge der Ausübung seines Gewerbes begangen habe oder im privaten Bereich, es sei festzuhalten, dass seine Tätigkeit ihm jedoch die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Tat erleichtern würde bzw. er durch seine Arbeit mit vielen Frauen zur Begehung verleitet werden könnte. Der Rechtsmittelwerber habe eine Frau mittels Psychopax Tropfen zur Vornahme des Beischlafs genötigt, wofür er zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Im Betrieb eines Reinigungsunternehmens sei es nach allgemeiner Lebenserfahrung üblich, dass viele Frauen beschäftigt bzw. als Kunden auftreten würden. Der Rechtsmittelwerber müsste daher auch oft mit Frauen zusammenarbeiten, zudem sei er als Gewerbeinhaber auch in einer „Machtposition“ gegenüber Frauen. Die vom Rechtsmittelwerber vorgelegten Befunde bzw. Stellungnahmen hätten die Behörde nicht überzeugen können, um eine positive Prognoseentscheidung abzugeben. Weiters habe die Behörde keine Reue seitens des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers feststellen können. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Rechtsmittelwerber fristgerecht Beschwerde und brachte dazu vor, dass es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspreche, dass Überlegungen des Gerichtes bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht und so auch hier bei der bedingten Entlassung nicht schematisch außer Betracht bleiben könnten. Vielmehr bedürfe es bei Vorliegen besonderer Umstände im Gewerbeentziehungsverfahren näherer Erörterungen, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigungen erfüllt seien. Aus der Stellungnahme bzw. dem Bericht vom *** der Bewährungshilfe ergebe sich, dass im Verfahren hinsichtlich der bedingten Entlassung die Grundlage ein Gutachten zur diagnostischen Einschätzung, Rückfallgefahr und Risikomanagement gewesen sei, sowie auch ein Führungsbericht der Justizanstalt *** vorgelegen sei. Aus diesen Stellungnahmen ergebe sich, dass im gegenständlichen Fall besondere Gründe vorliegen würden, die eine Entziehung der Gewerbeberechtigung eben nicht rechtfertigen würden. Die im Bescheid angeführten Gemeinplätze, wie z.B. dass der Beschwerdeführer bei der Arbeit mit vielen Frauen zusammenkommen könne, seien vollkommen allgemein gehaltene Annahmen, die konkrete Feststellungen vermissen lassen würden. Im Betrieb des Beschwerdeführers seien keinerlei Dienstnehmer, somit auch keine Frauen beschäftigt. Darüber hinaus würden auch nicht im besonderen Maße solche als Kunden auftreten, da der Beschwerdeführer nur Großkunden beliefere bzw. von dort Wäsche abhole. Somit könne der Beschwerdeführer auch keine Machtposition gegenüber Frauen bekommen. Die restliche Bescheidbegründung beschäftige sich damit, dass ausgeführt werde, dass der Beschwerdeführer weiterhin behaupten würde, dass er die Straftat nicht begangen habe. Diesbezüglich sei auszuführen, dass der Rechtsmittelwerber gegen das Urteil erster Instanz nur Berufung erhoben habe, somit nur gegen das Strafausmaß Beschwerde geführt habe, woraus keine Bestreitung mehr hervorgehe. Betreffend die Prognoseentscheidung sei auf die Stellungnahme der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter zu verweisen, aus der hervorgehe, dass der Beschwerdeführer zu einer Gruppe zähle, die eher wenig wieder verurteilt werde. Die Hinweise auf die Deliktsplanung würden sich zwar prognostisch als ungünstig erweisen, weitere Risikomerkmale seien der Aktenlage allerdings nicht zu entnehmen gewesen. Weiters werde darauf hingewiesen, dass sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch ergebe, dass die Zeiten in Haft bei der Prognoseentscheidung zu berücksichtigen seien, wenn auch nicht im gleichen Ausmaße. Abschließend wurden Anträge auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Behebung des Bescheides gestellt. Auf Grund der am *** durchgeführten mündlichen Verhandlung, in welcher der Beschwerdeführer persönlich einvernommen wurde und an der kein Vertreter der Verwaltungsbehörde teilgenommen hat und auf Grund des Akteninhaltes, steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer ist gelernter Fleischhauer. Er hat mit Wirkung vom *** das freie Gewerbe „Chemischreiniger, Übernahmsstellen“ im Standort ***, ***, angemeldet und dieses Gewerbe auch bis zum Zeitpunkt der Straftat am *** ordnungsgemäß ausgeübt. Seit seiner bedingten Entlassung aus der Haft am ***, welche gegen den Beschwerdeführer wegen dieser Tat verhängt wurde, übt der Beschwerdeführer sein Gewerbe wieder aus. Konkret wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes *** vom ***, Zl. ***, rechtskräftig am ***, nach § 201 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und 6 Monaten verurteilt. Konkret wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes *** vom ***, Zl. ***, rechtskräftig am ***, nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und 6 Monaten verurteilt. Laut diesem Urteil hat der nunmehrige Rechtsmittelwerber sein späteres Opfer vom Sehen gekannt. Kurze Zeit vor dem gegenständlichen Delikt im *** ist er mit dem Opfer über Facebook in Kontakt gekommen und wurde ein Treffen in dem Haus des Rechtsmittelwerbers für den *** vereinbart. Der Beschwerdeführer und das spätere Opfer haben Sekt getrunken, wobei der Beschwerdeführer das alkoholische Getränk mit einer nichtbestimmbaren Menge diazepamhältiger Psychopax-Tropfen vermischt hat. Schließlich haben beide ihre Gläser getrunken und sich unterhalten. In der Folge wurde ein weiteres Getränk unter Beigabe einer nichtbestimmbaren Menge der Psychopax-Tropfen getrunken, woraufhin sich das spätere Opfer benommen gefühlt hat. Der Rechtsmittelwerber hat im Zuge des weiteren Gespräches erste Annäherungsversuche gestartet, wobei es zunächst zum Küssen gekommen ist, was das spätere Opfer zunächst erwidert hat, aber ihr in weiterer Folge zu viel wurde. Das Opfer hat sich zunehmend eigenartig gefühlt, aber einer Massage zugestimmt und wurde in der Folge vom Rechtsmittelwerber wie ferngesteuert massiert. In der Folge hat die Frau wie ferngesteuert die Massage und die darauffolgenden Handlungen über sich ergehen lassen, weil sie ihren Unwillen zu diesem Zeitpunkt nicht mehr artikulieren konnte bzw. körperlich zum Ausdruck bringen konnte. Das Opfer hat sich selbst ihr Oberteil ausgezogen und sich mit dem Bauch auf die Couch gelegt, woraufhin es in der Folge zu einer Massage des Rückens und des Gesäßes gekommen ist, was die Frau nicht verneint hat. In weiterer Folge ist es schließlich zum Geschlechtsverkehr gekommen, wobei sich die Frau umdrehen wollte, was der Beschwerdeführer jedoch zu verhindern gewusst hat, indem er ihre Hände festgehalten hat. Die Frau hat schließlich noch beim Rechtsmittelwerber übernachtet, wobei dieser bei ihr geblieben und ebenfalls eingeschlafen ist. Der Beschwerdeführer befand sich zunächst auf Grund dessen vom *** bis *** in Untersuchungshaft. Am *** trat der Beschwerdeführer seine Haftstrafe an, wobei er bis *** in der Justizanstalt *** und ab *** bis zu seiner bedingten Entlassung am *** in der Justizanstalt *** verbracht hat. Die Justizanstalt *** ist die einzige für den Vollzug gerichtlicher Freiheitsstrafen an *** zuständige Strafvollzugsanstalt Österreichs. Ferner werden in einer im ehemaligen *** eingerichteten Abteilung Freiheitsstrafen an männlichen Strafgefangenen vollzogen, sofern die Strafzeit 3 Jahre nicht übersteigt und die Insassen sich für den gelockerten Vollzug eignen. In der Justizanstalt *** hat der Beschwerdeführer in der anstaltseigenen Fleischhauerei gearbeitet und seine am *** begonnene wöchentliche psychologische Gesprächstherapie fortgeführt. Diese Psychotherapie fand einmal die Woche statt und hat der Beschwerdeführer diese regelmäßig wahrgenommen, wobei er entweder mit dem Bus zur Therapie gefahren wurde oder von Familienangehörigen dorthin gebracht wurde. Während seines Aufenthaltes in der Justizanstalt *** hat der Beschwerdeführer weiters in der Reparaturwerkstatt gearbeitet und auch für eine ehemalige Justizwachbeamtin Gartenarbeiten unbeaufsichtigt durchgeführt, wobei er im Anschluss an die Durchführung dieser Arbeiten auch von dieser verköstigt wurde. Mit Beschluss des Landesgerichtes *** vom ***, Zl. ***, wurde der Rechtsmittelwerber am *** bedingt entlassen. Gleichzeitig wurde im Beschluss eine Probezeit mit drei Jahren bestimmt und für die Probezeit über den Entlassenen die Bewährungshilfe angeordnet sowie ihm die Weisung erteilt, die begonnene Psychotherapie fortzusetzen und vierteljährlich ohne Aufforderung dem Gericht darüber zu berichten. Begründend dazu wurde im Beschluss angeführt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlung abgehalten werde. Herr *** habe sich nach seiner ersten Verurteilung im Erstvollzug befunden und eine sehr gute Führung aufgewiesen sowie bereits in Haft mit einer Psychotherapie begonnen. Der Beschwerdeführer übt seit seiner Entlassung das gegenständliche Gewerbe „Chemischreiniger, Übernahmsstelle wieder aus. Er betreibt kein Geschäftslokal, sondern hat lediglich in seinem Haus in *** einen Raum als Büro eingerichtet, in welchem er mit Hilfe eines Computers Aufzeichnungen betreffend das Gewicht und die Art der abgeholten schmutzigen Wäsche führt. Der Beschwerdeführer hat derzeit keine Angestellten. Jeweils am Dienstag und am Freitag fährt der Beschwerdeführer mit dem eigenen Bus zu den Kunden, wobei es sich hauptsächlich um Stammkunden handelt, wie z.B. den ***, und holt er die - meistens in Containern bereitgestellte - schmutzige Wäsche ab. Diese Wäsche wird von ihm in der Folge zwischengelagert, dann in die chemische Reinigung gebracht und nach der Reinigung wieder den Kunden zugestellt. Im Krankheitsfalle des Beschwerdeführers müsset das Gewerbe von seinem Vater bzw. seiner derzeitigen Freundin ausgeübt werden, indem diese einspringen und mit dem Wäschebus die schmutzige Wäsche abholen müssten. Bei Ausübung des gegenständlichen Gewerbes hat der Rechtsmittelwerber kaum Kundenkontakt, ein gänzlicher Ausschluss an Kundenkontakt ist allerdings nicht gegeben. Der Beschwerdeführer befindet sich seit ca. mehr als vier Monaten in einer festen Beziehung, wobei er seiner nunmehrigen Freundin als auch deren Eltern von seiner Straftat erzählt hat und offen mit seinem strafbaren Verhalten umgeht. Seit seiner Entlassung – aber auch schon während der Haft – nimmt der Beschwerdeführer seine Psychotherapiestunden regelmäßig und verlässlich wahr., Ebenso nimmt er seit seiner Entlassung an allen Sitzungen bzw. Treffen bei seinem Bewährungshelfer teil . Sowohl in der Psychotherapie als auch mit seinem Bewährungshelfer arbeitet der Beschwerdeführer sein strafbares Verhalten auf. Der Beschwerdeführer war auch in der mündlichen Verhandlung sein strafbares Verhalten betreffend einsichtig und zeigte sich reumütig. Der Beschwerdeführer hat seine Strafe zu 2/3 verbüßt und war, ausgenommen das Anlassdelikt, unbescholten. Aus dem fachärztlichen Bericht von ***, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeutin, vom *** an die Verwaltungsbehörde ergibt sich, dass keine psychiatrische Erkrankung, die eine medikamentöse Therapie erforderlich machen würde. Es besteht weder Alkohol noch Drogenmissbrauch oder –Abhängigkeit. *** äußerte sich in ihrem Bericht positiv dahingehend, dem Beschwerdeführer die Ausübung seines Gewerbes wieder zu ermöglichen, um Fuß zu fassen. Aus dem klinisch-psychologischen Befund von *** vom *** ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder zu Aggressionen noch zu Alkoholismus neigt. Ebenso gibt es keine Hinweise auf psychopathologische Persönlichkeitszüge. Der Beschwerdeführer zeigt ein unauffälliges Persönlichkeitsbild und seine Aggressionsbereitschaft liegt im unteren Durchschnitt. Aus einer Bestätigung der psychologischen Praxis von *** an die Verwaltungsbehörde vom *** ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die psychotherapeutischen Settings mit dem Psychotherapeuten seit Beginn, dem ***, in einzelpsychotherapeutischen Sitzungen zur beiderseitigen Zufriedenheit wahrnimmt und ist laut Bericht des Psychotherapeuten eine Begehung von Straftaten bei Ausübung des gegenständlichen Gewerbes auszuschließen. Ebenso ersuchte der Psychotherapeut, von der Entziehung der Gewerbeberechtigung Abstand zu nehmen. Auf Grund des Berichtes der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter vom ***, der Grundlage für die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers war, ergibt sich eine Kriminalprognose für den Beschwerdeführer dahingehend, dass wegen derartiger Delikte eher weinige wiederverurteilt werden. So ergibt sich aus diesem Gutachten, dass der Beschwerdeführer lediglich einen Punktewert von 1 (von maximal 12) aufweist betreffend das Risiko für sexuell motivierte Straftaten allgemein. Aktuelle internationale Rückfalldaten ordnen den Beschwerdeführer einer Gruppe von Sexualstraftätern zu, von der innerhalb der ersten fünf Jahre nach Entlassung nur 3,2 % erneut mit einem Sexualdelikt wieder verurteilt werden. Insgesamt ist der Beschwerdeführer der Risikokategorie zuzuordnen, die von einer errechneten Wiederverurteilungswahrscheinlichkeit mit einem Sexualdelikt von lediglich von 2,09 % ausgehen. Bezüglich eines Gewaltdeliktes (sexuell und nicht sexuell motiviert) ist er einer Gruppe zuordenbar, der lediglich innerhalb eines Fünf-Jahres-Zeitraumes mit einem Prozentsatz von 6,19 % rechtskräftig wieder verurteilt werden. Die statistisch-nomothetische Kriminalprognose ordnet den Beschwerdeführer einer Gruppe von Tätern zu, aus der vergleichsweise eher wenige mit einem sexual-Gewaltdelikt wieder verurteilt werden. Prognostisch ungünstig erweisen sich die Hinweise auf die Deliktplanung. Weitere Risikomerkmale sind der einschränkten Aktenlage nicht zu entnehmen. Aus der schriftlichen Stellungnahme der Bewährungshilfe Neustart vom *** ergibt sich u.a., dass der Beschwerdeführer die vereinbarten Termine mit dem Bewährungshelfer ausnahmslos und pünktlich eingehalten hat. Diese Feststellungen ergeben sich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Der entscheidungswesentliche und festgestellte Sachverhalt ergibt sich auf Grund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt zur Zl. ***, sowie durch Einsichtnahme in den Gerichtsakt zur Zl. ***, sowie auf Grund der Einsichtnahme in einen aktuellen Strafregisterauszuges und weiters auf Grund der Einsichtnahme in den Beschluss betreffend der bedingten Entlassung zur Zl. *** vom ***. Der Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung persönlich einvernommen. Auf Grund der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Beschwerdeführers ist anzunehmen, dass dieser mittlerweile seine Straftat sowohl in den einzelpsychotherapeutischen Sitzungen als auch zusammen mit seinem Bewährungshelfer aufgearbeitet hat und auch weiterhin aufarbeiten wird und seine Tat bereut, führt er doch diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung aus, dass es ihm Leid tue und er seine Tat zutiefst bereut. Er vermittelte dem erkennenden Gericht den Eindruck, dass er nunmehr Fuß fassen möchte und in seinem Leben nach vorne schauen will. Ebenso steht der Beschwerdeführer derzeit in einer festen Beziehung mit seiner Freundin, der er von seinem strafbaren Verhalten erzählt hat, woraus sich für das erkennende Gericht ergibt, dass er sich mit seiner Tat ernsthaft und bemüht auseinandersetzt. Während des gesamten Strafvollzuges hat sich der Beschwerdeführer positiv und einwandfrei verhalten, er hat eine tadellose Führung im Strafvollzug vorgewiesen und seine ihm jeweils zugeteilten Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt, was schließlich auch Ausfluss darin fand, dass er in ein Frauengefängnis mit *** überstellt worden ist. Daraus ist für das erkennende Gericht der Schluss zu ziehen, dass bereits während des Strafvollzuges keine Gefahr mehr vom Beschwerdeführer ausgegangen ist, wäre doch wohl sonst letztere Überstellung nicht erfolgt. Vor allem steht jedoch auch seine Aussage und der daraus gewonnene positive Eindruck des Gerichtes in Konnex mit den vorliegenden Berichten, in welche Einsicht genommen wurde. Konkret wurde Einsicht genommen in eine Bestätigung des psychotherapeutischen Praxis des Herrn ***, Systemische Einzel-, Paar- und Gruppen-Psychotherapie, Drogenberatung vom *** betreffend Einhaltung und Art der einzelpsychotherapeutischen Behandlungen mit dem Beschwerdeführer, weiters in einen Bericht der Bewährungshilfe Neustart vom *** betreffend regelmäßige Wahrnehmung der Bewährungshilfetermine und betreffend der ausnahmslos pünktlich eingehaltenen Termine und der offenen Gesprächskultur des Beschwerdeführers. Ebenso wurde in dem Bericht der Bewährungshilfe dahingehend Auskunft erteilt, dass Gegenstand neben dem Entwickeln und Umsetzen von positiven Zukunftsplänen auch eine Auseinandersetzung mit dem verurteilten Delikt mit dem Ziel, allenfalls vorhandene Rückfallrisken aufzudecken sowie Verhaltensänderung zu beschreiben. Auch wurde Einsicht genommen in einen Bericht der Fachärztin ***, Neurologin, an die Bezirkshauptmannschaft X vom *** betreffend eines Nichtvorhandenseins von psychischen Erkrankungen bzw. Abhängigkeiten. Ebenso äußerte sich die Fachärztin *** in ihrem Bericht vom *** dahingehend, dass sie die Bezirkshauptmannschaft X ersucht, von einer Entziehung der Gewerbeberechtigung Abstand zu nehmen.Auch wurde Einsicht genommen in einen Bericht der Fachärztin ***, Neurologin, an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** betreffend eines Nichtvorhandenseins von psychischen Erkrankungen bzw. Abhängigkeiten. Ebenso äußerte sich die Fachärztin *** in ihrem Bericht vom *** dahingehend, dass sie die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ersucht, von einer Entziehung der Gewerbeberechtigung Abstand zu nehmen. Schließlich wurde in dem Bericht der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter (BEST) vom *** Einsicht genommen, aus welchem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer einer Gruppe zuzuordnen ist, aus der vergleichsweise eher wenige (lediglich 2,09 % für sexuell motivierte Straftaten bzw. 6.19 % für Gewaltdelikte) wieder verurteilt werden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führt rechtlich wie folgt aus: § 28 Abs. 1 VwGVG lautet:Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG lautet: „
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“ § 13 Abs. 1 GewO 1994 lautet:Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 lautet: „Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie 1. von einem Gericht verurteilt worden sind
- a)wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oderwegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (Paragraph 153 d, StGB), organisierter Schwarzarbeit (Paragraph 153 e, StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (Paragraphen 156 bis 159 StGB) oder
- b)wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und 2. die Verurteilung nicht getilgt ist.“ § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 lautet:Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 lautet: „Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn„Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn 1. auf den Gewerbeinhaber die Ausschlußgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist oderauf den Gewerbeinhaber die Ausschlußgründe gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist oder …“ Bei der mit Urteil des Landesgerichtes *** vom *** zu Zl. ***, rechtskräftig am ***, verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wegen des Vergehens gemäß § 201 Abs. 1 StGB, handelt es sich um eine im Lichte des § 13 Abs. 1 Z 1 lit.b GewO 1994 einschlägige Strafe, da selbige drei Monate Freiheitsstrafe übersteigt. Bei der mit Urteil des Landesgerichtes *** vom *** zu Zl. ***, rechtskräftig am ***, verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wegen des Vergehens gemäß Paragraph 201, Absatz eins, StGB, handelt es sich um eine im Lichte des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GewO 1994 einschlägige Strafe, da selbige drei Monate Freiheitsstrafe übersteigt. Nach derzeitigem Stand der Strafregistereintragung ist der Tilgungszeitraum nicht berechenbar und ist auf Grund des Tilgungsgesetzes die Verurteilung jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht nicht getilgt, weshalb auch die Voraussetzung der Z 2 des § 13 Abs. 1 GewO 1994 erfüllt ist. Nach derzeitigem Stand der Strafregistereintragung ist der Tilgungszeitraum nicht berechenbar und ist auf Grund des Tilgungsgesetzes die Verurteilung jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht nicht getilgt, weshalb auch die Voraussetzung der Ziffer 2, des Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 erfüllt ist. Bei der Beurteilung, ob gemäß § 87 Abs. 1 GewO 1994 die Gewerbeberechtigung zu entziehen ist, hat die Behörde zu beurteilen, ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist (vgl. dazu Erkenntnis des VwGH vom 25.03.2010, 2009/04/0192).Bei der Beurteilung, ob gemäß Paragraph 87, Absatz eins, GewO 1994 die Gewerbeberechtigung zu entziehen ist, hat die Behörde zu beurteilen, ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist vergleiche dazu Erkenntnis des VwGH vom 25.03.2010, 2009/04/0192). Bei der Entziehung einer Gewerbeberechtigung handelt es sich nicht um eine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme (siehe dazu Erkenntnis des VwGH vom 21.12.1993, 93/04/078). Bei der Prüfung der Frage ob die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist, hat die Behörde sowohl auf die Eigenart der strafbaren Handlung als auch auf die Persönlichkeit des Verurteilten Bedacht zu nehmen (siehe dazu VwGH vom 25.09.2012, 2012/04/0113). Zu berücksichtigen sind dabei auch alle äußeren Umstände, die auf die Persönlichkeitsentwicklung – sei es im positiven oder negativen Sinn – von Einfluss sein können, wie z.B. die unbescholtene Lebensführung seit Tatbegehung, der Rückfall in neuerliche Straftaten, etc. Diese Umstände sind mit der Eigenart und Schwere begangener Straftaten sowie stets mit Blick auf die Frage abzuwägen, ob eine nachvollziehbare Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein Antragsteller bei Ausübung des Gewerbes gleiche oder ähnliche Straftaten begehen werde. Diese Abwägung kann in der Regel auf Grund allgemein menschlicher Erfahrungen vorgenommen werden, die Einholung eines psychologischen Gutachtens ist daher nicht erforderlich (siehe dazu Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO3 2011, zu § 26 Rz 10).Zu berücksichtigen sind dabei auch alle äußeren Umstände, die auf die Persönlichkeitsentwicklung – sei es im positiven oder negativen Sinn – von Einfluss sein können, wie z.B. die unbescholtene Lebensführung seit Tatbegehung, der Rückfall in neuerliche Straftaten, etc. Diese Umstände sind mit der Eigenart und Schwere begangener Straftaten sowie stets mit Blick auf die Frage abzuwägen, ob eine nachvollziehbare Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein Antragsteller bei Ausübung des Gewerbes gleiche oder ähnliche Straftaten begehen werde. Diese Abwägung kann in der Regel auf Grund allgemein menschlicher Erfahrungen vorgenommen werden, die Einholung eines psychologischen Gutachtens ist daher nicht erforderlich (siehe dazu Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO3 2011, zu Paragraph 26, Rz 10). Bei der Eigenart der strafbaren Handlung ist auf das beeinträchtigte Rechtsgut abzustellen. Auf den gegenständlichen Fall umgelegt bedeutet dies: Bei der gegenständlichen Verurteilung sind die beeinträchtigten Rechtsgüter die sexuelle Selbstbestimmung sowie die körperliche Unversehrtheit. Der Beschwerdeführer hat im privaten Bereich eine Straftat verübt, für die er rechtskräftig verurteilt worden ist und dessen Strafe er zu 2/3 verbüßt hat. Er hat sich im Rahmen des Strafvollzuges ordentlich und wohl verhalten. Schon während des Strafvollzuges hat der Beschwerdeführer mit einer Therapie in Form einer wöchentlichen psychologischen Gesprächsgruppe begonnen, der er auch zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht nachkam. Im gesamten Strafvollzug hat sich der Beschwerdeführer wohl verhalten. Der Beschwerdeführer zeigte sich darüber hinaus im Rahmen der mündlichen Verhandlung reumütig. Es ist daher nach Ansicht des erkennenden Gerichtes eine günstige Prognose zu stellen. Bei der gerichtlichen Verurteilung handelt es sich um ein Erstdelikt des Beschwerdeführers und hat er sich bis zur Begehung der strafbaren Handlung im *** wohlverhalten. Auch konnte der Beschwerdeführer dem Gericht glaubhaft darlegen, dass er nunmehr ein mit der Rechtsordnung konformes Leben zusammen mit seiner Lebensgefährtin führen möchte und sieht das erkennende Gericht keinen Grund von den Überlegungen des Strafgerichtes, die bei der Anwendung der bedingten Entlassung herangezogen wurden, abzuweichen. Im Zusammenhang mit dem Strafvollzug ist noch zu erwähnen, dass selbst die Vollzugsorgane von keiner Gefahr des Beschwerdeführers ausgegangen ist, hätte sie ihn sonst nicht am *** ins Frauengefängnis Justizanstalt *** überstellt, in welchem sich der Beschwerdeführer stets wohlverhalten hat. Auf Grund der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes des Beschwerdeführers, der Übernahme von schmutziger Wäsche in Containern, welche er mit seinem Wäschebus abholt, in der Folge zur Reinigung bringt und dann wieder zustellt, ist ein Kundenkontakt zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, aber dennoch nur sehr eingeschränkt vorhanden. Der Beschwerdeführer hat weder ein Geschäftslokal noch weibliche Angestellte, sodass er entgegen der Begründung der Verwaltungsbehörde eine Machtposition gegenüber Frauen bei Ausübung des Gewerbes nicht ausüben kann. Die strafbare Handlung hat sich im privaten Bereich ergeben und sind dem erkennenden Gericht keine Anknüpfungspunkte denkbar, die auf Grund der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes für einen Rückfall sprechen. Das Gewerbe bietet auch keinen zusätzlichen Anknüpfungspunkt für eine Wiederholungstat, vielmehr dient dessen Ausübung der Resozialisierung des Beschwerdeführers und ist kein Grund ersichtlich, dass eine erhöhte Gefahr für die Wiederholung einer gleichen oder ähnlichen Tat durch die Ausübung des Gewerbes, besteht, als wenn er einer unselbstständigen Tätigkeit nachgeht bzw. ohne Beschäftigung ist. Dass der Beschwerdeführer auch in Kontakt mit Frauen kommt, ist bereits im Alltag und so auch in seinem Gewerbe nicht zu vermeiden. Eine allgemeine Gefahr reicht aber nicht aus, um die gegenständliche Gewerbeberechtigung zu entziehen, hätte man dann den Beschwerdeführer sonst auch nicht vorzeitig aus der Haft entlassen dürfen. Ebenso sprechen die positiven Berichte des Bewährungshelfers bzw. die Berichte über die psychologische Sitzung, welche sich gegen den Entzug der Gewerbeberechtigung ausspreche, eine günstige Prognose für den Beschwerdeführer aus. Gegenteilige Berichte liegen nicht vor. Im gegenständlichen Fall ist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Ansicht, dass die Entziehung der Gewerbeberechtigung „Chemischreiniger, Übernahmestelle“ nicht verhältnismäßig wäre, müsste doch die Entziehung gewichtigen öffentlichen Interessen dienen und zur Erreichung dieses Zieles geeignet sein, unbedingt erforderlich und adäquat. Da sich außerdem das gegenständliche Delikt entsprechend des festgestellten Sachverhaltes im privatem Bereich und ohne Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit ereignet hat und da die Entziehung eine administrative Maßnahme darstellt und keine Strafe, die der Beschwerdeführer übrigens schon durch die rechtskräftige Verurteilung erhalten hat, war im gegenständlichen Fall spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes abweicht. Darüber hinaus kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes abweicht. Darüber hinaus kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.960.001.2015