RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.01.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1009/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Präsidenten Dr. Patrick Segalla als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau ***, vertreten durch Herrn ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, Zl. ***, betreffend den Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels, zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 11 Abs. 2 Z 2 und 4 und Abs. 5 NAGParagraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 und Absatz 5, NAG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Die nunmehrige Beschwerdeführerin stellte am *** einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels. Diesen Antrag wies der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom *** zur Zahl ***, zugestellt am ***, ab. Begründend führte die Behörde hierzu aus: Das Mietverhältnis des Ehegatten der Beschwerdeführerin ende am *** und verfüge sie daher nicht über einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe weiters im Zeitraum von *** bis *** über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen inklusive Sonderzahlungen in der Höhe von € 1.037,- verfügt. Aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichtes ***, Aktenzahl ***, über seinen Privatkonkurs müsse der Ehegatte darüber hinaus monatliche Zahlungen im Rahmen des Zahlungsplans von € 204,36 entrichten. An Kosten für die Miete der Wohnung habe er überdies € 50 monatlich zu zahlen. Da die regelmäßigen Aufwendungen den Wert der freien Station gemäß § 292 Abs. 3 ASVG unterschreiten, sei dieser Wert im Ergebnis nicht zu berücksichtigen. Der somit maßgebliche monatliche durchschnittliche Nettolohn von € 1037,- liege somit erheblich unter dem maßgeblichen Familienrichtsatz gemäß § 293 ASVG i.H.v € 1307,89.Begründend führte die Behörde hierzu aus: Das Mietverhältnis des Ehegatten der Beschwerdeführerin ende am *** und verfüge sie daher nicht über einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe weiters im Zeitraum von *** bis *** über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen inklusive Sonderzahlungen in der Höhe von € 1.037,- verfügt. Aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichtes ***, Aktenzahl ***, über seinen Privatkonkurs müsse der Ehegatte darüber hinaus monatliche Zahlungen im Rahmen des Zahlungsplans von € 204,36 entrichten. An Kosten für die Miete der Wohnung habe er überdies € 50 monatlich zu zahlen. Da die regelmäßigen Aufwendungen den Wert der freien Station gemäß Paragraph 292, Absatz 3, ASVG unterschreiten, sei dieser Wert im Ergebnis nicht zu berücksichtigen. Der somit maßgebliche monatliche durchschnittliche Nettolohn von € 1037,- liege somit erheblich unter dem maßgeblichen Familienrichtsatz gemäß Paragraph 293, ASVG i.H.v € 1307,
- Die Interessensabwägung im Sinne des § 11 Abs. 3 NAG müsse gegen die Beschwerdeführerin ausgehen.Die Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, NAG müsse gegen die Beschwerdeführerin ausgehen.
- Zum Beschwerdevorbringen: Mit Schreiben, aufgegeben am ***, erhob die Beschwerdeführerin gegen den genannten Bescheid Beschwerde. Sie führte darin wörtlich aus: „Mein Antrag wird abgewiesen, da mein Ehegatte zu wenig verdient und weil unser Mietvertrag am *** endet. Ich werde nach Erteilung des Aufenthaltstitels sofort zu arbeiten beginnen. Ich werde einen Vorvertrag bekommen und werde ihnen diesen nach schicken. Der Mietvertrag wird auch verlängert und werde ich diesen auch nach schicken. Die Ablehnungsgründe liegen also gar nicht vor und stelle ich den Antrag diese Beschwerde zu entsprechen und mir den Aufenthaltstitel zu erteilen.“ Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Landesverwaltungsgericht, eingegangen am ***, vorgelegt. Seitens der Beschwerdeführerin wurden seitdem keinerlei weitere Unterlagen vorgelegt.
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin hat am *** einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels gestellt. Am *** konnte ihr ein Quotenplatz zugeteilt werden. Sie beabsichtigt die Familienzusammenführung in Österreich mit ihrem Ehegatten ***. Beabsichtigter Wohnsitz ist ***, ***. Der von ihrem Ehegatten mit Herrn *** über dieses Mietobjekt abgeschlossene Mietvertrag endete am ***. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin verfügte im Zeitraum zwischen *** und *** über ein Gesamtnettoeinkommen i.H.v € 11.407,05, bzw. ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.037,- inklusive Sonderzahlung. Aufgrund des Beschlusses des Bezirksgericht *** vom ***, ***, hat der Ehegatte der Beschwerdeführerin weiters aufgrund des in seinen Privatkonkurs ergangenen Zahlungsplanes eine Summe von € 204,36 monatlich zu entrichten.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen entsprechen jenen des angefochtenen Bescheids, welche in Einklang mit dem Akteninhalt stehen und denen in der Beschwerde nicht widersprochen wurde.
- Rechtslage: Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und erweist sich auch sonst als zulässig im Sinne des § 9 VwGVG.Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und erweist sich auch sonst als zulässig im Sinne des Paragraph 9, VwGVG. Inhaltlich ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, dass der angefochtene Bescheid als falsch erachtet wird. Die Beschwerdeführerin hat lediglich eine zukünftig zu erwartende Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes angekündigt und in Aussicht gestellt, hierfür entsprechende Bescheinigungsmittel vorzulegen. Entsprechende Unterlagen wurden jedoch entgegen dieser Ankündigung im Zeitraum zwischen der Einbringung der Beschwerde im *** und der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts im *** nicht vorgelegt. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass einem Antragsteller im Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels eine verstärkte Mitwirkungspflicht auferlegt ist. Beispielsweise hat er das Bestehen eines Anspruches auf eine ortsübliche Unterkunft initiativ und untermauert durch entsprechende Bescheinigungsmittel nachzuweisen (zuletzt VwGH, 9.9.2014, Ro 2014/22/0032). Eben solches gilt zum Nachweis des gesicherten Unterhaltes (vgl VwGH 23.2.2012, 2009/22/0144).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass einem Antragsteller im Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels eine verstärkte Mitwirkungspflicht auferlegt ist. Beispielsweise hat er das Bestehen eines Anspruches auf eine ortsübliche Unterkunft initiativ und untermauert durch entsprechende Bescheinigungsmittel nachzuweisen (zuletzt VwGH, 9.9.2014, Ro 2014/22/0032). Eben solches gilt zum Nachweis des gesicherten Unterhaltes vergleiche VwGH 23.2.2012, 2009/22/0144). Bei Verletzung dieser Mitwirkungspflicht handelt es sich nicht um einen verbesserungsfähigen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG (vgl nochmals VwGH 23.2.2012, 2009/22/0144). Es liegt aber auch sonst kein Umstand vor, der der Beschwerdeführerin im Wege des Parteiengehörs durch das Gericht nochmals vorzuhalten gewesen wäre, enthält doch der angefochtene Bescheid sämtliche relevanten Umstände und hat im konkreten Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch zu erkennen gegeben, dass sie sich bewusst ist, dass weitere Nachweise zu erbringen sein werden und dies auch angekündigt – aber ihre Ankündigung nicht eingehalten.Bei Verletzung dieser Mitwirkungspflicht handelt es sich nicht um einen verbesserungsfähigen Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG vergleiche nochmals VwGH 23.2.2012, 2009/22/0144). Es liegt aber auch sonst kein Umstand vor, der der Beschwerdeführerin im Wege des Parteiengehörs durch das Gericht nochmals vorzuhalten gewesen wäre, enthält doch der angefochtene Bescheid sämtliche relevanten Umstände und hat im konkreten Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch zu erkennen gegeben, dass sie sich bewusst ist, dass weitere Nachweise zu erbringen sein werden und dies auch angekündigt – aber ihre Ankündigung nicht eingehalten. Zwar gilt der Grundsatz der Amtswegigkeit auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, dennoch führt im Sinne der zitierten Rechtsprechung eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dazu, dass das Gericht aufgrund der Aktenlage zu entscheiden hat, zumal es ihm mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln amtswegig nicht möglich ist, das Vorliegen eines Rechtsanspruchs auf eine Unterkunft und einen im Sinne des Gesetzes gesicherten Lebensunterhalts ohne diese Mitwirkung der Beschwerdeführerin festzustellen. § 11 Abs. 2 und 5 lauten:Paragraph 11, Absatz 2 und 5 lauten: „
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
- der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
- der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
- der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
- der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit *** über keinen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft verfügt. Aufgrund der im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Umstände und der Tatsache, dass der zuvor aufrechte Mietvertrag erst im *** abgeschlossen worden war, kann das Verwaltungsgericht ohne entsprechende Bescheinigungsmittel auch nicht davon ausgehen, dass eine Verlängerung dieses Mietvertrages zu erwarten war. Die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG liegt daher nicht vor.Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit *** über keinen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft verfügt. Aufgrund der im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Umstände und der Tatsache, dass der zuvor aufrechte Mietvertrag erst im *** abgeschlossen worden war, kann das Verwaltungsgericht ohne entsprechende Bescheinigungsmittel auch nicht davon ausgehen, dass eine Verlängerung dieses Mietvertrages zu erwarten war. Die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG liegt daher nicht vor. Der entscheidungserhebliche Richtsatz des § 293 Abs. 1 ASVG für ein im gemeinsames Haushalt lebendes Ehepaar beträgt im Jahr *** monatlich € 1323,
- Da der Wert der freien Station gemäß § 292 Abs. 3 ASVG i.H.v € 282,06 die regelmäßigen Belastungen aufgrund des Zahlungsplanes von € 204,36 übersteigt, konnte er unberücksichtigt gelassen bleiben. Mangels Erfüllung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführerin konnte im Rahmen der erforderlichen Prognoseentscheidung zu den Einkommensverhältnissen im für den zu erteilenden Aufenthaltstitel maßgeblichen Zeitraum lediglich das nachgewiesene und festgestellte frühere Einkommen in Höhe von durchschnittlich monatlich netto € 1037,- inklusive Sonderzahlung als auch zukünftig zu erwartendes Einkommen zu Grunde gelegt werden. Dieser Betrag unterschreitet den maßgeblichen Richtsatz deutlich, nämlich um über 20 %. Daher liegt auch die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG nicht vor.Der entscheidungserhebliche Richtsatz des Paragraph 293, Absatz eins, ASVG für ein im gemeinsames Haushalt lebendes Ehepaar beträgt im Jahr *** monatlich € 1323,
- Da der Wert der freien Station gemäß Paragraph 292, Absatz 3, ASVG i.H.v € 282,06 die regelmäßigen Belastungen aufgrund des Zahlungsplanes von € 204,36 übersteigt, konnte er unberücksichtigt gelassen bleiben. Mangels Erfüllung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführerin konnte im Rahmen der erforderlichen Prognoseentscheidung zu den Einkommensverhältnissen im für den zu erteilenden Aufenthaltstitel maßgeblichen Zeitraum lediglich das nachgewiesene und festgestellte frühere Einkommen in Höhe von durchschnittlich monatlich netto € 1037,- inklusive Sonderzahlung als auch zukünftig zu erwartendes Einkommen zu Grunde gelegt werden. Dieser Betrag unterschreitet den maßgeblichen Richtsatz deutlich, nämlich um über 20 %. Daher liegt auch die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG nicht vor. Mangels entsprechenden, substantiierten Vorbringens seitens der Beschwerdeführerin war auf § 11 Abs. 3 NAG durch das Verwaltungsgericht nicht einzugehen (VwGH, 30.7.2015, Ro 2014/22/0028).Mangels entsprechenden, substantiierten Vorbringens seitens der Beschwerdeführerin war auf Paragraph 11, Absatz 3, NAG durch das Verwaltungsgericht nicht einzugehen (VwGH, 30.7.2015, Ro 2014/22/0028).
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte entfallen, weil aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführerin der entscheidungserhebliche Sachverhalt bereits feststand und lediglich eine rechtliche Beurteilung vorzunehmen war, zumal die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt hat. Der Entfall der mündlichen Verhandlung widerspricht aus diesen Gründen auch nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 Grundrechtecharta der Europäischen Union.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte entfallen, weil aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführerin der entscheidungserhebliche Sachverhalt bereits feststand und lediglich eine rechtliche Beurteilung vorzunehmen war, zumal die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt hat. Der Entfall der mündlichen Verhandlung widerspricht aus diesen Gründen auch nicht Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, Grundrechtecharta der Europäischen Union.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren, wie sich aus der in den Erwägungen angeführten und dieser Entscheidung zu Grunde gelegten Rechtsprechung ergibt, keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren, wie sich aus der in den Erwägungen angeführten und dieser Entscheidung zu Grunde gelegten Rechtsprechung ergibt, keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1009.001.2015