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{'item': 'LVwG-AV-642/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.01.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-642/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer A) über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung von *** und ***, beide nunmehr vertreten durch ***/***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt:A) über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung von *** und ***, beide nunmehr vertreten durch ***/***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Spruchpunkt I des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wird ersatzlos behoben. Der Spruchpunkt römisch eins des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wird ersatzlos behoben. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. und B) hinsichtlich des Antrags von *** und ***, vertreten durch ***/***, ***, ***, auf Zuerkennung der Kosten der mitbeteiligten Parteien in Höhe von EUR 5.333,52 beschlossen: I.römisch eins. Der Antrag wird zurückgewiesen. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 39, 123 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)Paragraphen 39, 123, WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, i.d.g.F.) §§ 13 Abs. 7 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)Paragraphen 13, Absatz 7, AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F.) §§ 17, 27, 24, 28 Abs. 1 und 2 sowie § 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 17, 27, 24, 28, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 und Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4 und Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Entscheidungsgründe

  1. Angefochtener Bescheid und Verfahrensgang Aufgrund eines Antrags der *** vom *** auf Wiederherstellung der natürlichen Abflussverhältnisse wurden *** und *** als Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, Spruchpunkt I, zu ungeteilten Handen verpflichtet, an der nordöstlichen Grundstücksgrenze im hangabwärtigen Bereich auf eine Länge von 4 bis 5 Metern über das Gelände hochgehobene Betonplatten und zusätzlich aufgestellte Aluminiumplatten im Bereich der dort befindlichen Einfriedung bis spätestens *** zu entfernen. Als Rechtsgrundlagen führte die Behörde die §§ 39 und 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 an. Aufgrund eines Antrags der *** vom *** auf Wiederherstellung der natürlichen Abflussverhältnisse wurden *** und *** als Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, Spruchpunkt römisch eins, zu ungeteilten Handen verpflichtet, an der nordöstlichen Grundstücksgrenze im hangabwärtigen Bereich auf eine Länge von 4 bis 5 Metern über das Gelände hochgehobene Betonplatten und zusätzlich aufgestellte Aluminiumplatten im Bereich der dort befindlichen Einfriedung bis spätestens *** zu entfernen. Als Rechtsgrundlagen führte die Behörde die Paragraphen 39 und 138 Absatz eins, Litera a, WRG 1959 an. Mit Spruchpunkt II dieses Bescheides verpflichtet die Bezirkshauptmannschaft X gemäß §§ 117 iVm 123 Abs. 2 WRG 1959 *** und *** zu ungeteilten Handen, die der Antragstellerin *** erwachsenen Kosten zur notwendigen, zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in der Höhe von EUR 2.896,92 zu bezahlen.Mit Spruchpunkt römisch zwei dieses Bescheides verpflichtet die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn gemäß Paragraphen 117, in Verbindung mit 123 Absatz 2, WRG 1959 *** und *** zu ungeteilten Handen, die der Antragstellerin *** erwachsenen Kosten zur notwendigen, zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in der Höhe von EUR 2.896,92 zu bezahlen. Der Bescheid enthält eine nach den Spruchpunkten differenzierende Rechtsmittelbelehrung, wobei hinsichtlich Punkt II auf die Unzulässigkeit der Berufung und die Möglichkeit der Anrufung des Gerichts bzw. die damit verbundenen Rechtsfolgen hingewiesen wurde.Der Bescheid enthält eine nach den Spruchpunkten differenzierende Rechtsmittelbelehrung, wobei hinsichtlich Punkt römisch zwei auf die Unzulässigkeit der Berufung und die Möglichkeit der Anrufung des Gerichts bzw. die damit verbundenen Rechtsfolgen hingewiesen wurde. *** und *** erhoben mit Schriftsatz vom *** gegen diesen Bescheid Berufung. Das Berufungsvorbringen nimmt inhaltlich ausschließlich auf den gewässerpolizeilichen Auftrag (Spruchpunkt I) Bezug und macht dessen Rechtswidrigkeit geltend. *** und *** erhoben mit Schriftsatz vom *** gegen diesen Bescheid Berufung. Das Berufungsvorbringen nimmt inhaltlich ausschließlich auf den gewässerpolizeilichen Auftrag (Spruchpunkt römisch eins) Bezug und macht dessen Rechtswidrigkeit geltend. Der Landeshauptmann von Niederösterreich als Berufungsbehörde gab mit Bescheid vom ***, ***, der Berufung, die er als lediglich gegen den Spruchpunkt I gerichtet beurteilte, Folge und behob den angefochten Bescheid insoweit wegen Unzuständigkeit der Wasserrechtsbehörde, weil er § 39 WRG 1959 im vorliegenden Fall als nicht anwendbar erachtete.Der Landeshauptmann von Niederösterreich als Berufungsbehörde gab mit Bescheid vom ***, ***, der Berufung, die er als lediglich gegen den Spruchpunkt römisch eins gerichtet beurteilte, Folge und behob den angefochten Bescheid insoweit wegen Unzuständigkeit der Wasserrechtsbehörde, weil er Paragraph 39, WRG 1959 im vorliegenden Fall als nicht anwendbar erachtete. Nachdem der Verwaltungsgerichtshof einer dagegen gerichteten Beschwerde der *** stattgegeben und den angefochtenen Berufungsbescheid aufgehoben hatte, entschied der Landeshauptmann von Niederösterreich in der Folge mit Bescheid vom ***, ***, neuerlich über die Berufung von *** und ***, diesmal dahingehend, dass die Berufung abgewiesen und der Spruchteil I des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, bestätigt werde. Die Festsetzung einer neuen Erfüllungsfrist entfalle, da die aufgetragenen Maßnahmen bereits durchgeführt worden seien. dass die Berufung abgewiesen und der Spruchteil römisch eins des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, bestätigt werde. Die Festsetzung einer neuen Erfüllungsfrist entfalle, da die aufgetragenen Maßnahmen bereits durchgeführt worden seien. Im Wesentlichen wurde begründend ausgeführt, dass der Bescheid zwar seinem vollem Umfang nach angefochten, jedoch nur Spruchpunkt I gemeint gewesen sei, da in der gesamten Berufung nur auf diesen Bezug genommen und darüber hinaus kein zulässiger Berufungsantrag gestellt worden sei. Eine Berufung gegen die Entscheidung über die Kosten sei zudem nicht zulässig. Die Anbringung der auftragsgegenständlichen Platten sei konsenslos erfolgt und stellten diese ein Abflusshindernis im Sinne des § 39 WRG 1959 dar, weshalb der wasserpolizeiliche Auftrag zu erteilen gewesen sei. Gemäß einer Erhebung des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom *** seien die Platten jedoch antrags- und auftragsgemäß bereits entfernt und die natürlichen Abflussverhältnisse wieder hergestellt. Es seien daher keine Maßnahmen mehr durchzuführen, sodass eine neue Fristsetzung für die Erfüllung der aufgetragenen Maßnahmen nicht erforderlich gewesen wäre. Im Wesentlichen wurde begründend ausgeführt, dass der Bescheid zwar seinem vollem Umfang nach angefochten, jedoch nur Spruchpunkt römisch eins gemeint gewesen sei, da in der gesamten Berufung nur auf diesen Bezug genommen und darüber hinaus kein zulässiger Berufungsantrag gestellt worden sei. Eine Berufung gegen die Entscheidung über die Kosten sei zudem nicht zulässig. Die Anbringung der auftragsgegenständlichen Platten sei konsenslos erfolgt und stellten diese ein Abflusshindernis im Sinne des Paragraph 39, WRG 1959 dar, weshalb der wasserpolizeiliche Auftrag zu erteilen gewesen sei. Gemäß einer Erhebung des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom *** seien die Platten jedoch antrags- und auftragsgemäß bereits entfernt und die natürlichen Abflussverhältnisse wieder hergestellt. Es seien daher keine Maßnahmen mehr durchzuführen, sodass eine neue Fristsetzung für die Erfüllung der aufgetragenen Maßnahmen nicht erforderlich gewesen wäre. Dagegen ergriffen *** und *** Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hob mit Erkenntnis vom
  2. Mai 2015, Zl. 2013/07/0277, den angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich auf und begründete dies u.a. mit der Verletzung der gemäß § 63 Abs. 1 VwGG angeordneten Bindungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde hätte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  3. April 2013, Zl. 2011/07/0204 die „Anwendung baubehördlicher Vorschriften“ nicht „grundsätzlich“ verneint habe. Vielmehr hätte er der Behörde die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgetragen. Diese sei dem Auftrag aber nicht nachgekommen und hätte in der Folge ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts belastet. Dagegen ergriffen *** und *** Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hob mit Erkenntnis vom
  4. Mai 2015, Zl. 2013/07/0277, den angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich auf und begründete dies u.a. mit der Verletzung der gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG angeordneten Bindungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde hätte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  5. April 2013, Zl. 2011/07/0204 die „Anwendung baubehördlicher Vorschriften“ nicht „grundsätzlich“ verneint habe. Vielmehr hätte er der Behörde die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgetragen. Diese sei dem Auftrag aber nicht nachgekommen und hätte in der Folge ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts belastet. In der Folge wurde der Akt dem - nunmehr zur Entscheidung über die nach Behebung der Berufungsentscheidung des Landeshauptmannes wieder unerledigte Berufung gegen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, zuständigen - Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelt.In der Folge wurde der Akt dem - nunmehr zur Entscheidung über die nach Behebung der Berufungsentscheidung des Landeshauptmannes wieder unerledigte Berufung gegen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, zuständigen - Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelt. Dieses forderte die Parteien zur Äußerung hinsichtlich der nach den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes zu klärenden Fragen auf. Daraufhin erklärte *** mit Schreiben vom ***, dass aufgrund der erfolgten Demontage der ursprünglich verfahrensgegenständlichen Zaunelemente durch die Mitbeteiligten (*** und ***) der Antrag auf Wiederherstellung der natürlichen Abflussverhältnisse explizit nicht aufrecht erhalten werde. Überdies erstattete sie ein Vorbringen zu den (anderen) aufgeworfenen Fragen. *** und *** äußerten sich dazu und zu den an sie gerichteten Fragen des Gerichts mittels Stellungnahme vom ***. Sie beantragten die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und begehrten überdies, der *** als Sachfälliger gemäß § 123 Abs. 2 WRG 1959 den Ersatz von Verfahrenskosten in Höhe von EUR 5.333,52 aufzuerlegen.*** und *** äußerten sich dazu und zu den an sie gerichteten Fragen des Gerichts mittels Stellungnahme vom ***. Sie beantragten die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und begehrten überdies, der *** als Sachfälliger gemäß Paragraph 123, Absatz 2, WRG 1959 den Ersatz von Verfahrenskosten in Höhe von EUR 5.333,52 aufzuerlegen.
  6. Erwägungen des Gerichts Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom
  7. Mai
  8. Zl. 2013/07/0277, den Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, aufgehoben. Die Weiterführung des Verfahrens und die Entscheidung über die nun als Beschwerde zu behandelnde Berufung obliegt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom
  9. Mai
  10. Zl. 2013/07/0277, den Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, aufgehoben. Die Weiterführung des Verfahrens und die Entscheidung über die nun als Beschwerde zu behandelnde Berufung obliegt gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Dieses hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 2.
  11. Anzuwendende Rechtsvorschriften WRG § 39.

(1)Der Eigentümer eines Grundstückes darf den natürlichen Abfluss der darauf sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteile des unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern.Paragraph 39,
(1)Der Eigentümer eines Grundstückes darf den natürlichen Abfluss der darauf sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteile des unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern.
(2)Dagegen ist auch der Eigentümer des unteren Grundstückes nicht befugt, den natürlichen Ablauf solcher Gewässer zum Nachteile des oberen Grundstückes zu hindern.
(3)Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für eine Änderung der Ablaufsverhältnisse, die durch die ordnungsmäßige Bearbeitung eines landwirtschaftlichen Grundstückes notwendigerweise bewirkt wird.
(3)Die Absatz eins und 2 gelten nicht für eine Änderung der Ablaufsverhältnisse, die durch die ordnungsmäßige Bearbeitung eines landwirtschaftlichen Grundstückes notwendigerweise bewirkt wird. § 123.
(1)Ein Ersatz von Parteikosten findet im Bewilligungsverfahren einschließlich des Verfahrens über die Einräumung von Zwangsrechten und über den Widerstreit zwischen geplanten Wassernutzungen nicht statt. Paragraph 123,
(1)Ein Ersatz von Parteikosten findet im Bewilligungsverfahren einschließlich des Verfahrens über die Einräumung von Zwangsrechten und über den Widerstreit zwischen geplanten Wassernutzungen nicht statt.
(2)In anderen Angelegenheiten hat die Wasserrechtsbehörde im Bescheid auf Antrag zu bestimmen, in welchem Ausmaße der Sachfällige die dem Gegner durch das Verfahren erwachsenen Kosten zu ersetzen hat. Hiebei hat die Behörde nach billigem Ermessen zu beurteilen, inwieweit die Aufwendung der Kosten, deren Ersatz verlangt wird, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und inwieweit die Führung des Rechtsstreites durch den Sachfälligen etwa leichtfertig oder mutwillig war. AVG § 13. (…) Paragraph 13, (…)
(7)Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. (…) VwGVG § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (…) §
  3. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (…) § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133. (…)Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) Art 151. (…)Artikel 151, (…)
(51)
  1. Mit
  2. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  3. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
(51)
  1. Mit
  2. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  3. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. 2.
  4. Rechtliche Beurteilung Zunächst ist vorauszuschicken, dass im Hinblick auf den eindeutigen Inhalt der vorliegenden Berufung, welche die Grenzen der gerichtlichen Prüfbefugnis vorgibt (vgl. § 27 VwGVG), nicht zweifelhaft ist, dass sich das Rechtsmittel ausschließlich auf den Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides erstreckt (zur Auslegung von Anbringen vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13, RZ 38 und die dort zit. Judikatur).Zunächst ist vorauszuschicken, dass im Hinblick auf den eindeutigen Inhalt der vorliegenden Berufung, welche die Grenzen der gerichtlichen Prüfbefugnis vorgibt vergleiche Paragraph 27, VwGVG), nicht zweifelhaft ist, dass sich das Rechtsmittel ausschließlich auf den Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides erstreckt (zur Auslegung von Anbringen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 13,, RZ 38 und die dort zit. Judikatur). Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein auf Antrag eines Betroffenen eingeleitetes gewässerpolizeiliches Verfahren nach §§ 138 Abs. 1 lit. a und 39 WRG
  5. Der das Verfahren auslösende Antrag vom *** wurde jedoch im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zurückgezogen. Denn die Erklärung im Schriftsatz vom ***, dass aufgrund der erfolgten Demontage der ursprünglich verfahrensgegenständlichen Zaunelemente durch die Mitbeteiligten der Antrag auf Wiederherstellung der natürlichen Abflussverhältnisse „explizit nicht aufrecht erhalten“ werde, kann ihrem objektiven Erklärungswert zufolge nicht anders verstanden werden, als dass die Einschreiterin keine Entscheidung mehr über ihr ursprüngliches Begehren wünsche. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein auf Antrag eines Betroffenen eingeleitetes gewässerpolizeiliches Verfahren nach Paragraphen 138, Absatz eins, Litera a und , 39 WRG
  6. Der das Verfahren auslösende Antrag vom *** wurde jedoch im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zurückgezogen. Denn die Erklärung im Schriftsatz vom ***, dass aufgrund der erfolgten Demontage der ursprünglich verfahrensgegenständlichen Zaunelemente durch die Mitbeteiligten der Antrag auf Wiederherstellung der natürlichen Abflussverhältnisse „explizit nicht aufrecht erhalten“ werde, kann ihrem objektiven Erklärungswert zufolge nicht anders verstanden werden, als dass die Einschreiterin keine Entscheidung mehr über ihr ursprüngliches Begehren wünsche. Gemäß § 13 Abs 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine solche Zurückziehung eines Antrages ist auch noch im Berufungsverfahren zulässig (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrens-recht5, 117). Die Bestimmung des § 13 AVG über Anbringen sind gemäß § 17 VwGVG auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anwendbar. Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine solche Zurückziehung eines Antrages ist auch noch im Berufungsverfahren zulässig vergleiche Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrens-recht5, 117). Die Bestimmung des Paragraph 13, AVG über Anbringen sind gemäß , Paragraph 17, VwGVG auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anwendbar. Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH
  7. 2014, 2013/07/0235). Die Antrags-zurückziehung während des Beschwerdeverfahrens muss daher zur ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides führen (vgl. VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0016), ohne dass es darauf ankäme, ob das Beschwerdebegehren inhaltlich berechtigt ist oder nicht. Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit vergleiche VwGH
  8. 2014, 2013/07/0235). Die Antrags-zurückziehung während des Beschwerdeverfahrens muss daher zur ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides führen vergleiche VwGH 19.11.2014, , Ra 2014/22/0016), ohne dass es darauf ankäme, ob das Beschwerdebegehren inhaltlich berechtigt ist oder nicht. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, war daher im Umfang der Anfechtung aufzuheben.Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, war daher im Umfang der Anfechtung aufzuheben. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand genommen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, , Ziffer eins, VwGVG Abstand genommen werden. Zum Kostenbegehren der Berufungswerber ist folgendes auszuführen: Auf die grundsätzliche Frage, ob § 123 Abs. 2 WRG 1959 auch im verwaltungs-gerichtlichen Verfahren anzuwenden ist (vgl. dazu LVwG NÖ 20.7.2015, LVwG-AV-430/001-2015), braucht im gegenständlichen Zusammenhang nicht näher eingegangen werden, erweist sich der Antrag doch auch bei seiner Anwendbarkeit als unzulässig.Auf die grundsätzliche Frage, ob Paragraph 123, Absatz 2, WRG 1959 auch im verwaltungs-gerichtlichen Verfahren anzuwenden ist vergleiche dazu LVwG NÖ 20.7.2015, , LVwG-AV-430/001-2015), braucht im gegenständlichen Zusammenhang nicht näher eingegangen werden, erweist sich der Antrag doch auch bei seiner Anwendbarkeit als unzulässig. Voraussetzung für eine Kostenentscheidung nach § 123 Abs. 2 WRG ist, dass die Wasserrechtsbehörde über einen Wasserrechtsstreit einen Bescheid zu erlassen hat ("hat...im Bescheid zu bestimmen"), in welchem auch die Kostenersatzfrage entschieden werden kann. Auch die verwendeten Begriffe "Sachfälliger" und "Gegner" setzen die bescheidmäßige Erledigung eines Streites voraus (vgl. VwGH vom 02.07.1959, 1902/57). Voraussetzung für eine Kostenentscheidung nach Paragraph 123, Absatz 2, WRG ist, dass die Wasserrechtsbehörde über einen Wasserrechtsstreit einen Bescheid zu erlassen hat ("hat...im Bescheid zu bestimmen"), in welchem auch die Kostenersatzfrage entschieden werden kann. Auch die verwendeten Begriffe "Sachfälliger" und "Gegner" setzen die bescheidmäßige Erledigung eines Streites voraus vergleiche VwGH vom 02.07.1959, 1902/57). Gerade an dieser notwendigen Bedingung fehlt es im vorliegenden Fall, ist doch durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags die Grundlage für die behördliche bzw. nunmehr gerichtliche Entscheidung des Streites weggefallen. Insoweit ist die einseitige Antragszurückziehung (motiviert durch die Beseitigung von streitgegenständlichen Anlagen) nicht anders zu beurteilen als eine einvernehmliche Streitbeilegung. Dazu kommt, dass das Kostenbegehren erst nach und in Kenntnis der Antragszurückziehung gestellt wurde, sodass der Antragstellerin *** auch nicht vorgeworfen werden kann, sie hätte ihren verfahrenseinleitenden Antrag nur zurückgezogen, um einen Kostenzuspruch an die Gegenseite zu vermeiden. Die Beantwortung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war mit dieser Entscheidung nicht verbunden, zumal sie im Einklang mit der - im Übrigen auch nicht widersprüchlichen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht (vgl. die zitierten Entscheidungen). Die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist daher nicht zulässig.Die Beantwortung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war mit dieser Entscheidung nicht verbunden, zumal sie im Einklang mit der - im Übrigen auch nicht widersprüchlichen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht vergleiche die zitierten Entscheidungen). Die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG ist daher nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.642.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.